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§ 117§ 376§ 136a§ 99§ 137cArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-129/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 117Abs.
7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.
§ 136aAbs.
5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder
§ 136aAbs.
10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder
Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.
§ 136aAbs.
12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.
§ 99Abs.
7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.
§ 137cAbs.
5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 13 Abs. 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 lautet:
(3)Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
(3)Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
- das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
- der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Wie festgestellt wurde, war GK seit 26.5.2011 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der SE GmbH. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 15.6.2016, ***, wurde das Schuldenregulierungsverfahren betreffend GK, geboren ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Eintrag über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ist noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, sodass der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 gegeben ist. Wie festgestellt wurde, war GK seit 26.5.2011 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der SE GmbH. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 15.6.2016, ***, wurde das Schuldenregulierungsverfahren betreffend GK, geboren ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Eintrag über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ist noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, sodass der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 gegeben ist. Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 hinsichtlich einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen.Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 hinsichtlich einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16.9.2016 wurde die SE GmbH daher entsprechend dem formalen Erfordernis des § 91 Abs. 2 GewO 1994 von den Voraussetzungen des § 85 Z. 2 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, GK, geb. ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Die Verfahrensanordnung wurde nachweislich am 21.9.2016 zugestellt, bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides war GK, geb. ***, jedoch weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer der SE GmbH und war als solcher auch im Firmenbuch eingetragen.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16.9.2016 wurde die SE GmbH daher entsprechend dem formalen Erfordernis des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 von den Voraussetzungen des Paragraph 85, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, GK, geb. ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Die Verfahrensanordnung wurde nachweislich am 21.9.2016 zugestellt, bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides war GK, geb. ***, jedoch weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer der SE GmbH und war als solcher auch im Firmenbuch eingetragen. Wie weiters festgestellt wurde, wurde GK nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides als Geschäftsführer der SE GmbH abberufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person dar, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0059; 17.2.2016, Ra 2016/04/0012 mit Hinweis auf E vom 11.11.2015, Ra 2015/04/0063, mwN). In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass die Frist von drei Monaten zur Entfernung von GK als handelsrechtlichem Geschäftsführer zu kurz gewesen sei, da dieser nie kooperiert habe und Termine nicht eingehalten habe. Abgesehen davon, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin es unterlassen hat, nach Erlassen der Verfahrensanordnung die Behörde um Fristverlängerung zu ersuchen – dies wurde auch gar nicht behauptet - , hat der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von zweieinhalb Monaten als angemessen für die Entfernung eines Geschäftsführers erachtet (vgl. VwGH 28.8.1997, 97/04/0125). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auch ausgesprochen, dass eine Aufforderung zur Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte gemäß § 91 Abs. 2 GewO unabhängig davon zu ergehen hat, ob und auf welche Weise es dem Gewerbetreibenden möglich ist, der betroffenen Person die mit dem maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb verbundene Position zu entziehen. Gelingt die Entfernung von dieser Position - aus welchen Gründen immer - nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0121; 25.6.2008, 2007/04/0137; 6.4.2005, 2004/04/0008, mwN).Wie weiters festgestellt wurde, wurde GK nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides als Geschäftsführer der SE GmbH abberufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch die in Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person dar, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0059; 17.2.2016, Ra 2016/04/0012 mit Hinweis auf E vom 11.11.2015, Ra 2015/04/0063, mwN). In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass die Frist von drei Monaten zur Entfernung von GK als handelsrechtlichem Geschäftsführer zu kurz gewesen sei, da dieser nie kooperiert habe und Termine nicht eingehalten habe. Abgesehen davon, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin es unterlassen hat, nach Erlassen der Verfahrensanordnung die Behörde um Fristverlängerung zu ersuchen – dies wurde auch gar nicht behauptet - , hat der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von zweieinhalb Monaten als angemessen für die Entfernung eines Geschäftsführers erachtet vergleiche VwGH 28.8.1997, 97/04/0125). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auch ausgesprochen, dass eine Aufforderung zur Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO unabhängig davon zu ergehen hat, ob und auf welche Weise es dem Gewerbetreibenden möglich ist, der betroffenen Person die mit dem maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb verbundene Position zu entziehen. Gelingt die Entfernung von dieser Position - aus welchen Gründen immer - nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0121; 25.6.2008, 2007/04/0137; 6.4.2005, 2004/04/0008, mwN). Wie festgestellt wurde, hat GK seit dem Jahr 2013 keinerlei operative Tätigkeit für die SE GmbH ausgeübt. Dazu wurde vorgebracht, dass GK daher keinerlei maßgebender Einfluss auf die Geschäfte der SE GmbH für diesen Zeitraum zugestanden sei und dass er somit gar keine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der SE GmbH gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu (vgl. etwa VwGH 3.9.2008, 2008/04/0121; 20.10.2004, 2004/04/0155; s. auch Grabler/Stolzlechner/Mendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, § 91 Rz 9 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Dass die Bestellung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“ an seiner Stellung als Organwalter nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025; 19.3.2015, 2013/16/0166). Ob dieser maßgebende Einfluss des Geschäftsführers also im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ohne Bedeutung (zur insoweit vergleichbaren Möglichkeit der Einflussnahme durch den Alleingesellschafter einer GmbH s. auch VwGH 25.2.1997, 97/04/0021). Ein eingeschränkter Einfluss eines handelsrechtlichen Geschäftsführers auf den Betrieb einer GmbH wäre lediglich dann denkbar, wenn dieser nicht selbständig vertretungsbefugt ist, also wenn etwa bei mehreren Geschäftsführern Gesamtvertretungsbefugnis gegeben ist oder Vertretung gemeinsam mit einem Prokuristen. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall.Wie festgestellt wurde, hat GK seit dem Jahr 2013 keinerlei operative Tätigkeit für die SE GmbH ausgeübt. Dazu wurde vorgebracht, dass GK daher keinerlei maßgebender Einfluss auf die Geschäfte der SE GmbH für diesen Zeitraum zugestanden sei und dass er somit gar keine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der SE GmbH gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu vergleiche etwa VwGH 3.9.2008, 2008/04/0121; 20.10.2004, 2004/04/0155; s. auch Grabler/Stolzlechner/Mendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, Paragraph 91, Rz 9 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Dass die Bestellung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“ an seiner Stellung als Organwalter nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls wiederholt zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025; 19.3.2015, 2013/16/0166). Ob dieser maßgebende Einfluss des Geschäftsführers also im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ohne Bedeutung (zur insoweit vergleichbaren Möglichkeit der Einflussnahme durch den Alleingesellschafter einer GmbH s. auch VwGH 25.2.1997, 97/04/0021). Ein eingeschränkter Einfluss eines handelsrechtlichen Geschäftsführers auf den Betrieb einer GmbH wäre lediglich dann denkbar, wenn dieser nicht selbständig vertretungsbefugt ist, also wenn etwa bei mehreren Geschäftsführern Gesamtvertretungsbefugnis gegeben ist oder Vertretung gemeinsam mit einem Prokuristen. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. Durch die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Weg eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts, ausgeschlossen werden. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, so kann dieser Zweck auch durch die Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, erreicht werden, ohne dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Durch die Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person von einer derartigen Position wird somit dem Gewerbetreibenden die Gelegenheit eingeräumt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.3.2001, 2000/04/0164, ausgeführt hat, erschöpft sich das Wesen dieser Aufforderung in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Gelingt die Entfernung von dieser Position nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Durch die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wird gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Weg eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts, ausgeschlossen werden. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, so kann dieser Zweck auch durch die Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, erreicht werden, ohne dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Durch die Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person von einer derartigen Position wird somit dem Gewerbetreibenden die Gelegenheit eingeräumt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.3.2001, 2000/04/0164, ausgeführt hat, erschöpft sich das Wesen dieser Aufforderung in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Gelingt die Entfernung von dieser Position nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Da somit der Gewerbeausschlussgrund der Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 betreffend GK als handelsrechtlichem Geschäftsführer der SE GmbH, somit als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, vorgelegen ist, und dieser innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht aus dieser Position entfernt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu Recht die Gewerbeberechtigung entzogen.Da somit der Gewerbeausschlussgrund der Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 betreffend GK als handelsrechtlichem Geschäftsführer der SE GmbH, somit als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, vorgelegen ist, und dieser innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht aus dieser Position entfernt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu Recht die Gewerbeberechtigung entzogen. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit in der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde war somit abzuweisen. Die Nennung der Rechtsgrundlagen im angefochtenen Bescheid der Behörde war spruchgemäß abzuändern, zumal in der verfahrensgegenständlichen Verfahrensanordnung richtig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 85 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 angeführt waren.Die Nennung der Rechtsgrundlagen im angefochtenen Bescheid der Behörde war spruchgemäß abzuändern, zumal in der verfahrensgegenständlichen Verfahrensanordnung richtig die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 85, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 angeführt waren. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der
Art. 133Abs.
4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich waren die Rechtsfragen zu klären, ob ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH eine Person mit maßgebenden Einfluss auf die Geschäfte dieses Rechtsträgers ist, wenn er diesen Einfluss faktisch gar nicht ausüben kann und auch nicht ausgeübt hat, bzw. ob die Frist von 3 Monaten zur Entfernung dieses Geschäftsführers gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 ausreichend ist, wenn tatsächliche Schwierigkeiten der Entfernung dieses Geschäftsführers entgegenstehen. Zu beiden Fragen besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die oben dargelegt wurde. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der
Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gegenständlich waren die Rechtsfragen zu klären, ob ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH eine Person mit maßgebenden Einfluss auf die Geschäfte dieses Rechtsträgers ist, wenn er diesen Einfluss faktisch gar nicht ausüben kann und auch nicht ausgeübt hat, bzw. ob die Frist von 3 Monaten zur Entfernung dieses Geschäftsführers gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ausreichend ist, wenn tatsächliche Schwierigkeiten der Entfernung dieses Geschäftsführers entgegenstehen. Zu beiden Fragen besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die oben dargelegt wurde. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.129.001.2017