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{'item': 'LVwG-AV-773/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-773/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des RP, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.06.2016, Zl. 1001/2016/Hab, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraphen 27, 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 21.03.2016, Zl. 357/2016/Hab, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag des Herrn RP (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 05.02.2016 auf Baubewilligung für die Errichtung eines Taubenschlages auf dem Grundstück Nr. *** in ***, ***, ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Vorprüfungsverfahren gemäß § 20 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) unter Zugrundelegung eines agrartechnischen Amtssachverständigengutachtens ergäben habe, dass die beabsichtigte Taubenhaltung über die im Bauland Wohngebiet mögliche übliche Haustierhaltung hinausgehe und das Vorhaben dem NÖ Raumordnungsgesetz widerspreche.Mit Bescheid vom 21.03.2016, Zl. 357/2016/Hab, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag des Herrn RP (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 05.02.2016 auf Baubewilligung für die Errichtung eines Taubenschlages auf dem Grundstück Nr. *** in ***, ***, ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) unter Zugrundelegung eines agrartechnischen Amtssachverständigengutachtens ergäben habe, dass die beabsichtigte Taubenhaltung über die im Bauland Wohngebiet mögliche übliche Haustierhaltung hinausgehe und das Vorhaben dem NÖ Raumordnungsgesetz widerspreche. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Berufung vom 12.04.2016 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die verfahrensgegenständliche Anlage ein Nebengebäude sei und die Taubenhaltung in der Marktgemeinde *** eine übliche Form der Haustierhaltung darstelle. Das im Bescheid angeführte agrartechnische Amtssachverständigengutachten beziehe sich auf ein anderes Verfahren als das gegenständliche. Die Taubenhaltung sei eine in den vergleichbaren Widmungskategorien der Marktgemeinde *** übliche Haustierhaltung. Dies ergebe sich aus einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 11.03.2015, GZ 5 C 366/14d
  2. Demnach gebe es in der Marktgemeinde *** noch sieben weitere Taubenzuchten mit insgesamt rund 230 Tieren. Aus dem Urteil gehe auch die Emissionsverträglichkeit der gegenständlichen Taubenzuchtanlage mit der Widmung Wohngebiet hervor. Die Taubenhaltung stelle in der Marktgemeinde *** eine übliche Form der Haustierhaltung dar. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeindevorstand der *** die Berufung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge eines Bauverfahrens geprüft worden sei, ob eine Taubenhaltung im Ausmaß, wie sie der Beschwerdeführer auf dem Grundstück betreibe, im Bauland Wohngebiet zulässig sei. Dazu seien unter anderem Stellungnahmen einer Amtssachverständigen für Agrartechnik und eines Amtssachverständigen für Bautechnik eingeholt worden. Demnach sei die Haltung von schon fünfzig Tauben nicht möglich, da sie über die übliche Haustierhaltung im Bauland Wohngebiet hinausgehe und nicht dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung diene. Da die Taubenhaltung nicht in den Wohnräumen von Menschen durchgeführt werde, gehe sie über die übliche Haustierhaltung, die im Bauland Wohngebiet möglich sei, hinaus. Sie diene weder dem täglichen Bedarf der Bevölkerung noch handle es sich um eine Tierhaltung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit. Es erübrige sich die Überprüfung von Lärm- und Geruchsbelästigungen und sonstigen schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt. Da das eingereichte Vorhaben dem NÖ Raumordnungsgesetz widerspreche, sei der Antrag auf Baubewilligung zur Errichtung eines Taubenschlages im Bauland-Wohngebiet abzuweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die belangte Behörde selbst eingestanden habe, dass es sehr wohl Taubenhaltungen und Taubenzuchten im gewidmeten Bauland-Wohngebiet in der Marktgemeinde *** gebe. Es sei daher im nachzuholenden Ermittlungsverfahren zu erheben, wie viele und welche Taubenzuchten im Bauland-Wohngebiet der Markgemeinde *** tatsächlich vorhanden seien und über welchen rechtlichen Konsens diese Anlagen verfügten. Bei der Haltung von Brieftauben handle es sich um eine Haustierhaltung, welche nicht nur in der Markgemeinde *** seit Jahrzehnten üblich sei, sondern darüber hinaus auch im gesamten Bundesland sehr häufig und somit üblicherweise anzutreffen sei. Die Behörde hätte auch die Frage der Haltungsbedingungen von Brieftauben als Haustiere zu klären gehabt. Beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben und aus verfahrensökonomischen Gründen die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer die begehrte Bewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Der Beschwerdeführer beantragte mit Ansuchen vom 05.02.2016 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Taubenschlages auf diesem Grundstück. Nach dem mit 15.06.2015 datierten Einreichplan hat der Taubenschlag einen trapezförmigen Grundriss mit den äußeren Abmessungen von 5,12 m Länge und 5,00 m Breite an der Straßenseite sowie 4,20 m Breite hofseitig und soll in Holzbauweise ausgeführt werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt bzw. den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Berufung sowie der Beschwerde und sind unstrittig.
  6. Rechtslage: § 20 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet (auszugsweise): Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet (auszugsweise): „§ 20Vorprüfung

(1)Absatz eins,Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenDie Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben 1.Ziffer eins die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient, 2.Ziffer 2 der Bebauungsplan, 3.Ziffer 3 der Zweck einer Bausperre, 4.Ziffer 4 die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz, 5.Ziffer 5 ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, 6.Ziffer 6 bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder 7.Ziffer 7 sonst eine Bestimmung –Strichaufzählung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, –Strichaufzählung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, –Strichaufzählung der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,, –Strichaufzählung des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, –Strichaufzählung des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oderdes NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, oder –Strichaufzählung einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]
(2)Absatz 2,Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“ § 16 Abs. 1 Z 1 und 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) lautet: „§ 16Bauland
(1)Absatz eins,Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1.Ziffer eins Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; […] 5.Ziffer 5 Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen; […]“
  1. Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Der im gegenständlichen Fall zu beurteilende Sachverhalt erweist sich unstrittig derart, dass auf dem als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Taubenschlages erlangt werden soll. Zu prüfen bleibt einzig die Rechtsfrage, ob die mit dem beantragten Bauvorhaben und der damit einhergehenden Nutzung als Taubenschlag die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks entgegensteht. Dazu ist zunächst unter Hinweis auf die Definition des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 festzustellen, dass diese Bestimmung einerseits auf Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude abstellt, andererseits für Betriebe unter näher genannten Voraussetzungen bestimmt ist.Dazu ist zunächst unter Hinweis auf die Definition des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 2014 festzustellen, dass diese Bestimmung einerseits auf Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude abstellt, andererseits für Betriebe unter näher genannten Voraussetzungen bestimmt ist. Allein schon aus diesem Gesetzestext in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführer, dass kein Betrieb geführt wird, erhellt sich, dass jener Teil der Bestimmung, welcher auf Betriebe und daraus resultierenden Emissionen abzielt, im gegenständlichen Fall nicht relevant ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aus dem (im NÖ ROG 2014 unverändert übernommenen) Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976 ableiten, dass die mit Bezug auf „Betriebe“ getroffenen Vorschriften betreffend Ortsbild und Lärm- bzw. Geruchsbelästigung nur dann zum Tragen kommen, wenn ein „Betrieb“ im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist (VwGH 15.06.2011, Zl. 2008/05/0069).Allein schon aus diesem Gesetzestext in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführer, dass kein Betrieb geführt wird, erhellt sich, dass jener Teil der Bestimmung, welcher auf Betriebe und daraus resultierenden Emissionen abzielt, im gegenständlichen Fall nicht relevant ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aus dem (im NÖ ROG 2014 unverändert übernommenen) Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 ableiten, dass die mit Bezug auf „Betriebe“ getroffenen Vorschriften betreffend Ortsbild und Lärm- bzw. Geruchsbelästigung nur dann zum Tragen kommen, wenn ein „Betrieb“ im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist (VwGH 15.06.2011, Zl. 2008/05/0069). Da der Taubenschlag unstrittig auch kein Wohngebäude darstellt, verbleibt daher zu prüfen, ob das beantragte Gebäude „dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung“ dient. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den Vorgängerbestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 festgestellt hat, ist mit der Wortfolge „Bedarf der Bevölkerung“ nicht der individuelle subjektive Bedarf des Bauwerbers gemeint, weil ein einzelner Bauwerber nicht mit „der Bevölkerung“ gleichzusetzen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Wohngebiet nur jene Nebengebäude zulässig sind, die typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Gebieten errichtet werden (VwGH 22.12.1992, Zl. 90/05/0031, zu § 13 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1968). Es kommt nicht auf den konkreten Bedarf eines einzelnen Bewohners an, sondern, wie durch den Ausdruck Bevölkerung hinreichend klargestellt ist, auf den täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Menschen (VwGH 12.11.1991, Zl. 91/05/0080, zur Auslegung des § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 1976).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 2014 festgestellt hat, ist mit der Wortfolge „Bedarf der Bevölkerung“ nicht der individuelle subjektive Bedarf des Bauwerbers gemeint, weil ein einzelner Bauwerber nicht mit „der Bevölkerung“ gleichzusetzen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Wohngebiet nur jene Nebengebäude zulässig sind, die typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Gebieten errichtet werden (VwGH 22.12.1992, Zl. 90/05/0031, zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1968). Es kommt nicht auf den konkreten Bedarf eines einzelnen Bewohners an, sondern, wie durch den Ausdruck Bevölkerung hinreichend klargestellt ist, auf den täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Menschen (VwGH 12.11.1991, Zl. 91/05/0080, zur Auslegung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt genannten Erkenntnis (mwN) ausgesprochen, dass, wenn ein täglicher Bedarf der Bevölkerung für ein Stallgebäude der vorliegenden Art nicht festgestellt werden kann, dann ein solches Gebäude im Wohngebiet nicht zulässig ist (hier: Haltung von Ziegen und Reitpferden). Auf die Unterscheidung in Großtiere und Haustiere kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 19.11.1996, Zl. 96/05/0199, entschieden, dass es für die Beurteilung, ob ein Betrieb der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes dient, es auf die Verkehrsanschauung ankommt. Da ein solcher täglicher Bedarf der Bevölkerung für ein Nebengebäude zum Zwecke einer Haltung von neun Hühnern und einem Hahn nicht besteht, ist ein solches Gebäude im Wohngebiet im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976 nicht zulässig.Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 19.11.1996, Zl. 96/05/0199, entschieden, dass es für die Beurteilung, ob ein Betrieb der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes dient, es auf die Verkehrsanschauung ankommt. Da ein solcher täglicher Bedarf der Bevölkerung für ein Nebengebäude zum Zwecke einer Haltung von neun Hühnern und einem Hahn nicht besteht, ist ein solches Gebäude im Wohngebiet im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 nicht zulässig. Legt man nun einen solcherart geforderten objektiven Maßstab an, so ergibt sich für das erkennende Gericht, dass ein Gebäude zur Unterbringung von Tauben nicht dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dient. Auch stellt ein solches Gebäude kein „typischerweise“ von der Wohnbevölkerung im Wohngebiet errichtetes Gebäude im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar. Des Weiteren ergibt sich die Unzulässigkeit des beantragten Bauwerkes im Wohngebiet auch in Zusammenschau mit der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014, wonach Flächen, die als Bauland-Agrargebiet gewidmet sind, (unter anderem) für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind. Unter dem Begriff „sonstige Tierhaltung“ ist die Hobbytierhaltung – also ohne Führung eines Betriebes – zu verstehen. So soll auch Nichtlandwirten die Errichtung landwirtschaftsähnlicher Haupt- oder Nebengebäude, etwa für Zwecke der Großtierhaltung (Reitpferde etc.) möglich sein (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  2. Auflage, S. 1184f). Des Weiteren ergibt sich die Unzulässigkeit des beantragten Bauwerkes im Wohngebiet auch in Zusammenschau mit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 2014, wonach Flächen, die als Bauland-Agrargebiet gewidmet sind, (unter anderem) für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind. Unter dem Begriff „sonstige Tierhaltung“ ist die Hobbytierhaltung – also ohne Führung eines Betriebes – zu verstehen. So soll auch Nichtlandwirten die Errichtung landwirtschaftsähnlicher Haupt- oder Nebengebäude, etwa für Zwecke der Großtierhaltung (Reitpferde etc.) möglich sein vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  3. Auflage, S. 1184f). Wenn nun nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014 Agrargebiete für „sonstige Tierhaltung, die über die übliche Haustierhaltung hinausgeht“ vorgesehen sind, so indiziert dies umgekehrt, dass Wohngebiete für die „übliche Haustierhaltung“ bestimmt sind. Zur Frage der Üblichkeit der Tierhaltung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.03.1994, Zl. 93/06/0096, ausgesprochen, dass die Pferdehaltung nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden kann; sie dient vielmehr in der Regel sportlichen, allenfalls auch landwirtschaftlichen Zwecken. Wenn nun nach dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 2014 Agrargebiete für „sonstige Tierhaltung, die über die übliche Haustierhaltung hinausgeht“ vorgesehen sind, so indiziert dies umgekehrt, dass Wohngebiete für die „übliche Haustierhaltung“ bestimmt sind. Zur Frage der Üblichkeit der Tierhaltung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.03.1994, Zl. 93/06/0096, ausgesprochen, dass die Pferdehaltung nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden kann; sie dient vielmehr in der Regel sportlichen, allenfalls auch landwirtschaftlichen Zwecken. In Zusammenschau mit dem oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1996, Zl. 96/05/0199, kann dies, jedenfalls bezogen auf die sportliche Komponente – wobei es auf die Unterscheidung in Großtiere und Haustiere nicht ankommt – auch auf Brieftauben umgelegt werden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass ein Gebäude zur privaten Haltung von Brieftauben mangels Notwendigkeit zur Deckung des täglichen Bedarfes einer im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung und mangels Vorliegen eines Betriebes ohne Einholung von Sachverständigengutachten als unzulässig zu erachten ist. Da eine über die übliche Haustierhaltung hinausgehende Tierhaltung und aus den genannten Gründen eine Widmungswidrigkeit vorliegt, war die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Taubenschlages mit dem bekämpften Bescheid zu versagen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 05.03.2014, Zl. 2013/05/0131).Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom 05.03.2014, Zl. 2013/05/0131).
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.773.001.2016

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