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{'item': 'LVwG-AV-867/001-2016'}

Obsah (5)Art. 133§ 35§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-867/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG Paragraphen 27, 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 21.03.2016, Zl. 357/2016/Hab, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn RP (in der Folge: Beschwerdeführer) mit kurzer Begründung den baupolizeilichen Auftrag, „dass

§ 35

NÖ Bauordnung 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung, der bestehende konsenslos errichtete Taubenschlag in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** vom Eigentümer Herrn RP abzubrechen ist. Dieser Abbruchauftrag ist bis spätestens 30. April 2016 zu erfüllen. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, wird eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet werden.“ Mit Bescheid vom 21.03.2016, Zl. 357/2016/Hab, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn RP (in der Folge: Beschwerdeführer) mit kurzer Begründung den baupolizeilichen Auftrag, „dass

Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der derzeit geltenden Fassung, der bestehende konsenslos errichtete Taubenschlag in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** vom Eigentümer Herrn RP abzubrechen ist. Dieser Abbruchauftrag ist bis spätestens

  1. April 2016 zu erfüllen. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, wird eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet werden.“ Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12.04.2016 im Wesentlichen mit der Begründung Berufung ein, dass das vom baupolizeilichen Auftrag erfasste Objekt ohnehin Gegenstand eines anhängigen baubehördlichen Bewilligungsverfahren sei und die Begründung lediglich die verba legalia wiedergebe ohne erforderliche Tatsachenfeststellungen zu enthalten. Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 08.06.2016 behandelt. Im Sitzungsprotokoll wurde dazu unter „Pkt. 3.) Beschlüsse“ unter lit. c) festgehalten, die Berufung mit näherer Begründung abzuweisen. Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 08.06.2016 behandelt. Im Sitzungsprotokoll wurde dazu unter „Pkt. 3.) Beschlüsse“ unter Litera c,) festgehalten, die Berufung mit näherer Begründung abzuweisen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.06.2016, Zl. 1000/2016/Hab, in welchem auf den Beschluss in der Gemeindevorstandssitzung vom 08.06.2016 Bezug genommen wird, wird die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag vom 21.03.2016 abgewiesen und verfügt, dass der Abbruchauftrag bis spätestens
  2. Juli 2016 zu erfüllen ist. Der laut dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Protokoll dem Beschluss des Gemeindevorstandes vom 08.06.2016 als Vorschlag für den „Abbruchbescheid“ zugrunde gelegte Bescheidentwurf enthält im Gegensatz zu dem mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpften Bescheid keine Anordnung einer (angepassten) Erfüllungsfrist. Mit Schreiben vom 08.07.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit näherer Begründung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
  3. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt I.:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Wie oben unter
  4. zum Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.06.2016 dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass zu der im Spruch des bekämpften Bescheides mit 29.07.2016 enthaltene Erfüllungsfrist kein Beschluss des Gemeindevorstandes vorliegt. Aus dem Gemeindevorstandssitzungsprotokoll und dem der Beratung und Abstimmung zugrunde gelegten Bescheidentwurf ist ersichtlich, dass der Gemeindevorstand lediglich über einen Teil des Spruches (Abweisung der Berufung) des bekämpften Bescheides entschieden hat. Gegenstand der abschließenden Abstimmung im Gemeindevorstand war nur diese Frage; über die Erfüllungsfrist sagt das Sitzungsprotokoll und der diesem beigelegte Bescheidentwurf nichts aus. Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, dass der Gemeindevorstand auch über eine (entsprechend angepasste) Erfüllungsfrist abstimmen hätte müssen, zumal der mit Berufung bekämpfte Bescheid eine zum damaligen Zeitpunkt bereits verstrichene Erfüllungsfrist (30.04.2016) enthielt, und der angefochtene Berufungsbescheid vom 09.06.2016, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegt, sehr wohl eine Erfüllungsfrist (29.07.2016) enthält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  5. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  6. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  7. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  8. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  10. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  11. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  12. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  13. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  14. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. , VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  15. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  16. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  17. August 1996, , Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  18. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche u.a. VwGH vom
  19. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  20. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  21. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  22. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  23. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  24. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt (VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (z.B. VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; 17.9.1991, 91/05/0068; 20.10.1992, 92/04/0188; 8.3.1994, 93/08/0273; 16.3.1995, 94/06/0083; 29.5.1996, 93/13/0008 sowie zuletzt VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082). Bezieht sich der Mangel schließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil. Hier liegt zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch umfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls und des der Abstimmung im Gemeindevorstand zugrunde gelegten Bescheidentwurfs – ausschließlich einen Teil des Spruchs, wohingegen die (mit diesem Spruch untrennbar zusammenhängende) Verlängerung der Leistungsfrist nicht beschlossen wurde. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde dieses vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vgl. auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090).Hier liegt zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch umfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls und des der Abstimmung im Gemeindevorstand zugrunde gelegten Bescheidentwurfs – ausschließlich einen Teil des Spruchs, wohingegen die (mit diesem Spruch untrennbar zusammenhängende) Verlängerung der Leistungsfrist nicht beschlossen wurde. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde dieses vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vergleiche auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom 09.06.2016, der die Setzung einer konkreten Erfüllungsfrist im Spruch enthält, entspricht nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 08.06.
  25. Dieser umfasst nämlich nicht die Erfüllungsfrist, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist. Da im gegenständlichen Fall die Setzung der Erfüllungsfrist somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zur Gänze wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom
  26. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  27. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  28. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

§ 27Vw

GVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im gegenständlichen Fall die Setzung der Erfüllungsfrist somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zur Gänze wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben vergleiche u.a. VwGH vom
  2. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  3. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  4. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache näher einzugehen. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.867.001.2016

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