RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1146/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
Art. 8
EMRK und hat er durch seinen Schulbesuch in Österreich ein nicht geringes Ausmaß an Integration samt des Erlernens der deutschen Sprache erlebt, all dies jedoch während seines unrechtmäßigen Aufenthalts von ca. 1,5 Jahren. Diesen Umständen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend bis zum
- Lebensjahr in seinem Heimatstaat verbracht und dort auch die Schule besucht hat. Seine gesamte engere Familie, mit Ausnahme des Vaters, lebt in Serbien, und konnte das gemeinsame Familienleben mit dem Vater auch während dieser 16 Jahre trotz der örtlichen Trennung problemlos aufrechterhalten werden. Die Mutter hat zwar einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich gestellt, jedoch in der Verhandlung zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie dies nur wegen der Nähe zu ihrem Sohn getan hat. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Serbien. Ein auf Art. 8 EMRK fußender zwingender Grund für eine Familienzusammenführung liegt daher nicht vor.4.
- Unzweifelhaft verbindet den Beschwerdeführer mit seinem Vater – mit dem er 1,5 Jahre in Österreich zusammengelebt hat –
Artikel 8
, EMRK und hat er durch seinen Schulbesuch in Österreich ein nicht geringes Ausmaß an Integration samt des Erlernens der deutschen Sprache erlebt, all dies jedoch während seines unrechtmäßigen Aufenthalts von ca. 1,5 Jahren. Diesen Umständen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend bis zum
- Lebensjahr in seinem Heimatstaat verbracht und dort auch die Schule besucht hat. Seine gesamte engere Familie, mit Ausnahme des Vaters, lebt in Serbien, und konnte das gemeinsame Familienleben mit dem Vater auch während dieser 16 Jahre trotz der örtlichen Trennung problemlos aufrechterhalten werden. Die Mutter hat zwar einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich gestellt, jedoch in der Verhandlung zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie dies nur wegen der Nähe zu ihrem Sohn getan hat. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Serbien. Ein auf Artikel 8, EMRK fußender zwingender Grund für eine Familienzusammenführung liegt daher nicht vor. 4.
- Da entsprechend der Feststellungen das Recht des Vaters des Beschwerdeführers auf Pflege und Erziehung nur durch Verzicht der Mutter entstanden ist, steht § 23 Abs. 4 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Da diese Bestimmung eine besondere Erteilungsvoraussetzung darstellt, hat keine Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu erfolgen.4.
- Da entsprechend der Feststellungen das Recht des Vaters des Beschwerdeführers auf Pflege und Erziehung nur durch Verzicht der Mutter entstanden ist, steht Paragraph 23, Absatz 4, NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Da diese Bestimmung eine besondere Erteilungsvoraussetzung darstellt, hat keine Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu erfolgen. 4.
- Im Übrigen steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer aber auch § 11 Abs. 2 Z 1 NAG entgegen.4.
- Im Übrigen steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer aber auch Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG entgegen. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG lautet:
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet […] § 11 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 4, NAG lautet:
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. 4.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am
- Mai 2015 vom Ausland aus gestellt. Er war danach ab Sommer 2015 ca. 1,5 Jahre unrechtmäßig in Österreich aufhältig und hat hier die Schule besucht sowie versucht, eine Lehrstelle anzutreten. Zwar führt ein unrechtmäßiger Aufenthalt nicht per se dazu, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erfüllt wäre (vgl. VwGH, 19.9.2012, 2011/22/0161). Im konkreten Fall ist aber die außergewöhnliche Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts zu berücksichtigen – was den genannten Versagungsgrund erfüllen kann (vgl. VwGH, 30.1.2007, 2006/18/0414) – , wobei dem Beschwerdeführer und seinen Erziehungsberechtigen bewusst sein musste, dass er die niederlassungsrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt, hat doch der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich genommen, bevor über seinen Antrag entschieden war (dass seine Eltern möglicherweise der Meinung waren, der abgegebene Antrag reiche für das Aufenthaltsrecht aus, kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht weiterhelfen). 4.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am
- Mai 2015 vom Ausland aus gestellt. Er war danach ab Sommer 2015 ca. 1,5 Jahre unrechtmäßig in Österreich aufhältig und hat hier die Schule besucht sowie versucht, eine Lehrstelle anzutreten. Zwar führt ein unrechtmäßiger Aufenthalt nicht per se dazu, dass der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfüllt wäre vergleiche VwGH, 19.9.2012, 2011/22/0161). Im konkreten Fall ist aber die außergewöhnliche Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts zu berücksichtigen – was den genannten Versagungsgrund erfüllen kann vergleiche VwGH, 30.1.2007, 2006/18/0414) – , wobei dem Beschwerdeführer und seinen Erziehungsberechtigen bewusst sein musste, dass er die niederlassungsrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt, hat doch der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich genommen, bevor über seinen Antrag entschieden war (dass seine Eltern möglicherweise der Meinung waren, der abgegebene Antrag reiche für das Aufenthaltsrecht aus, kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht weiterhelfen). 4.
- Der Beschwerdeführer hat seinen unrechtmäßigen Aufenthalt über die Dauer seines Schulbesuchs im Schuljahr 2015/2016 hinaus – ohne dass im Verfahren dafür ein triftiger Grund hervorgekommen wäre und sogar, nachdem über seinen Antrag von der Behörde negativ entschieden wurde, noch zu Beginn des Beschwerdeverfahrens – um ca. ein weiteres halbes Jahr verlängert. Er hat sich daher bewusst den niederlassungsrechtlichen Vorschriften diametral entgegengesetzt verhalten. 4.
- Der Beschwerdeführer hat seinen unrechtmäßigen Aufenthalt über die Dauer seines Schulbesuchs im Schuljahr 2015 aus 2016, hinaus – ohne dass im Verfahren dafür ein triftiger Grund hervorgekommen wäre und sogar, nachdem über seinen Antrag von der Behörde negativ entschieden wurde, noch zu Beginn des Beschwerdeverfahrens – um ca. ein weiteres halbes Jahr verlängert. Er hat sich daher bewusst den niederlassungsrechtlichen Vorschriften diametral entgegengesetzt verhalten. 4.
- Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt ein über den erlaubten visumsfreien Aufenthalt ein Aufenthaltsrecht für Österreich innegehabt und war sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes – spätestens, als er die zugesagte Lehrstelle aus diesem Grund nicht antreten konnte – bewusst. Jedenfalls mit dem Zeitpunkt des negativen Bescheids im September 2016 konnten er und sein erziehungsberechtigter Vater auch nicht mehr auf die berechtigte Erwartungshaltung, dass er in Bälde einen Aufenthaltstitel erhalten würde, vertrauen und hat er dennoch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt bis März 2017 fortgesetzt. 4.
- Der beschriebene, lange andauernde, bewusst in Kauf genommene, unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers und damit der bewusste Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung rechtfertigen die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte und damit öffentlichen Interessen widerstreitet. 4.
- Die vorgeschriebene Interessenabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG geht diesbezüglich zu Lasten des Beschwerdeführers aus:4.
- Die vorgeschriebene Interessenabwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG geht diesbezüglich zu Lasten des Beschwerdeführers aus: 4.
- Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt ein über den erlaubten visumsfreien Aufenthalt ein Aufenthaltsrecht für Österreich innegehabt und musste sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes – spätestens, als er die zugesagte Lehrstelle aus diesem Grund nicht antreten konnte – bewusst sein. Dass ihm die Unrechtmäßigkeit auch tatsächlich bewusst war, hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. 4.
- Unzweifelhaft verbindet den Beschwerdeführer mit seinem Vater – mit dem er 1,5 Jahre in Österreich zusammengelebt hat –
Art. 8
EMRK und hat er durch seinen Schulbesuch in Österreich ein nicht geringes Ausmaß an Integration samt des Erlernens der deutschen Sprache erlebt, all dies jedoch während seines unrechtmäßigen Aufenthalts von ca. 1,5 Jahren. Diesen Umständen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend bis zum
- Lebensjahr in seinem Heimatstaat verbracht und dort auch die Schule besucht hat. Seine gesamte engere Familie, mit Ausnahme des Vaters, lebt in Serbien, und konnte das gemeinsame Familienleben mit dem Vater auch während dieser 16 Jahre trotz der örtlichen Trennung problemlos aufrechterhalten werden. Die Mutter hat zwar einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich gestellt, jedoch in der Verhandlung zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie dies nur wegen der Nähe zu ihrem Sohn getan hat. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Serbien. 4.
- Unzweifelhaft verbindet den Beschwerdeführer mit seinem Vater – mit dem er 1,5 Jahre in Österreich zusammengelebt hat –
Artikel 8
, EMRK und hat er durch seinen Schulbesuch in Österreich ein nicht geringes Ausmaß an Integration samt des Erlernens der deutschen Sprache erlebt, all dies jedoch während seines unrechtmäßigen Aufenthalts von ca. 1,5 Jahren. Diesen Umständen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend bis zum
- Lebensjahr in seinem Heimatstaat verbracht und dort auch die Schule besucht hat. Seine gesamte engere Familie, mit Ausnahme des Vaters, lebt in Serbien, und konnte das gemeinsame Familienleben mit dem Vater auch während dieser 16 Jahre trotz der örtlichen Trennung problemlos aufrechterhalten werden. Die Mutter hat zwar einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich gestellt, jedoch in der Verhandlung zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie dies nur wegen der Nähe zu ihrem Sohn getan hat. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Serbien. 4.
- Es ist im Ergebnis kein Grund ersichtlich, weshalb das gemeinsame Familienleben – gegebenenfalls, wie bis 2015 der Fall, durch regelmäßige Besuche des in Österreich lebenden Vaters – nicht im Heimatsstaat aufrechterhalten werden könnte. Allfällige bessere berufliche Aussichten in Österreich sind bei einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht zu berücksichtigen.4.
- Es ist im Ergebnis kein Grund ersichtlich, weshalb das gemeinsame Familienleben – gegebenenfalls, wie bis 2015 der Fall, durch regelmäßige Besuche des in Österreich lebenden Vaters – nicht im Heimatsstaat aufrechterhalten werden könnte. Allfällige bessere berufliche Aussichten in Österreich sind bei einer Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zu berücksichtigen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung gründet sich auf die klare Rechtslage und die wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1146.002.2016