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{'item': 'LVwG-AV-272/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-272/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 37/2016:2.
  2. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 37/2016: § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. (…)Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. (…) 2.4. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23 (NÖ Bauordnung 1996):2.4. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 (NÖ Bauordnung 1996): Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. § 14 Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  5. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…) § 18 AntragsbeilagenParagraph 18, Antragsbeilagen
(1)Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: 1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift): höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
  1. a)Zustimmung des Grundeigentümers oder
  2. b)Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder
  3. c)vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens. 2. Bautechnische Unterlagen:
  4. a)grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);grundsätzlich (3-fach), in Fällen des Paragraph 23, Absatz 7, letzter Satz 4-fach ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,), eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,);
  5. b)eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
  6. c)zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) verfaßter Teilungsplan;zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,) ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,) verfaßter Teilungsplan;
  7. d)abweichend davon o beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt,beim Abbruch eines Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer 7,) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt, o bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 8, je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens. 3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43 Abs. 3) und bei größeren Renovierungen von Gebäuden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,) und bei größeren Renovierungen von Gebäuden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind. 4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,).
(2)Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich. § 19 Bauplan, Baubeschreibung und EnergieausweisParagraph 19, Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
(1)Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
  1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) o Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung, o bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Darstellung durch Übertragung - aus dem Grenzkataster, ist keiner vorhanden - aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfaßt wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist, liegt ein solcher nicht vor - einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. Zäune, Mauern, Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen, in allen übrigen Fällen - aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muß, o bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche, o Grundstücksnummern, o Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen, (…)
  2. die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung. Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. (…)Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. (…)
(3)Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.B.: o Detailpläne, o statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen, o ein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes, o eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel, o eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe, o ein Brandschutzkonzept, o eine Fluchtzeitberechnung, o Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,), o eine Wärmebedarfsrechnung, o einen Stellplan für Kraftfahrzeuge, o Elektroinstallationspläne, o Sitzpläne und o ein Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes. 2.
  1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): §
  2. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
  3. Würdigung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  5. Nach § 70 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Die NÖ Bauordnung 2014 ist am
  6. Februar 2015 in Kraft getreten. Das anhängige Verfahren, das die Erlangung einer Baubewilligung zum Inhalt hat, ist daher nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zu Ende zu führen.Nach Paragraph 70, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Die NÖ Bauordnung 2014 ist am
  7. Februar 2015 in Kraft getreten. Das anhängige Verfahren, das die Erlangung einer Baubewilligung zum Inhalt hat, ist daher nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zu Ende zu führen. 3.1.
  8. Im Lichte der oben unter Punkt 2.
  9. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom
  10. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
  11. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom
  12. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346).Im Lichte der oben unter Punkt 2.
  13. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH vom
  14. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
  15. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche z.B. VwGH vom
  16. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 hat auch der Eigentümer des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren Parteistellung. Die Parteistellung ist nicht wie beim Nachbarn an die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden und ist daher auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt am Baubewilligungsverfahren daher jedenfalls, wenn auch nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (vgl. VwGH vom
  17. September 2010, Zl. 2009/05/0158). Auch der Anrainer, der eine Überbauung behauptet, hat gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 hat auch der Eigentümer des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren Parteistellung. Die Parteistellung ist nicht wie beim Nachbarn an die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden und ist daher auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG abhängig. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt am Baubewilligungsverfahren daher jedenfalls, wenn auch nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht vergleiche VwGH vom
  18. September 2010, Zl. 2009/05/0158). Auch der Anrainer, der eine Überbauung behauptet, hat gemäß , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung. Da der beschwerdeführende Nachbar im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nur mehr behauptet hat, ein Teil der errichteten (und wieder abzureißenden) Mauer befinde sich auf seiner Liegenschaft (infolge des bestrittenen Grenzverlaufes) und dies zumindest denkbar ist, besitzt er hinsichtlich dieser Frage Parteistellung. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, sich inhaltlich mit der vom Nachbarn erhobenen Berufung auseinander zu setzen. 3.1.
  19. Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur mehr die Frage des strittigen Grenzverlaufes zu behandeln ist. Dieser Frage kommt im gegenständlichen Bauverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil eine Grundstücksgrenze gemäß § 49 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nur mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden darf. Die belangte Behörde hat dies richtig erkannt und in der Folge ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Grenzverlaufes eingeleitet.Dieser Frage kommt im gegenständlichen Bauverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil eine Grundstücksgrenze gemäß Paragraph 49, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nur mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden darf. Die belangte Behörde hat dies richtig erkannt und in der Folge ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Grenzverlaufes eingeleitet. Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest (vgl. OGH vom
  20. Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; sowie VwGH vom
  21. September 2012, Zl. 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hiebei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß § 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (vgl. VwGH vom
  22. April 2014, Zl. 2011/07/0236, und vom
  23. September 2012, Zl. 2011/07/0005).Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest vergleiche OGH vom
  24. Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; sowie VwGH vom
  25. September 2012, Zl. 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hiebei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß , Paragraph 3, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet vergleiche VwGH vom ,
  26. April 2014, Zl. 2011/07/0236, und vom
  27. September 2012, Zl. 2011/07/0005). 3.1.
  28. Die Bauwerberin hat ihrem Antrag vom
  29. März 2014 einen Einreichplan, eine Baubeschreibung und in der Folge einen Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Lageplan GZ 178/14, erstellt durch DI RM) beigelegt, wonach der in der Einreichung dargestellte Grenzverlauf zum Grundstück des Beschwerdeführers dargestellt ist und hervorgehoben wird, dass eine im Plan grün schraffierte Mauer allein auf dem Grundstück der Bauwerberin gelegen sei und eine gemeinsame Mauer nicht existiere. Das Bauansuchen entsprach damit den Anforderungen nach den §§ 18, 19 NÖ Bauordnung
  30. Die Bauwerberin hat ihrem Antrag vom
  31. März 2014 einen Einreichplan, eine Baubeschreibung und in der Folge einen Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Lageplan GZ 178/14, erstellt durch DI RM) beigelegt, wonach der in der Einreichung dargestellte Grenzverlauf zum Grundstück des Beschwerdeführers dargestellt ist und hervorgehoben wird, dass eine im Plan grün schraffierte Mauer allein auf dem Grundstück der Bauwerberin gelegen sei und eine gemeinsame Mauer nicht existiere. Das Bauansuchen entsprach damit den Anforderungen nach den Paragraphen 18, 19, NÖ Bauordnung
  32. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls ein Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (erstellt durch DI W) vorgelegt und von der belangten Behörde ein Ober-Gutachten des SV DI TB eingeholt. Letzterer kam zum Schluss, dass der tatsächliche Grenzverlauf nicht genau genug bekannt sei, um etwaige Grenzüberschreitungen feststellen zu können. Diesen Überlegungen folgt, dass sich - solange das zu bebauende Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen ist - trotz der Regelung des § 19 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 betreffend die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks im Baubewilligungsverfahren - wie bisher - Grenzstreitigkeiten nicht vermeiden lassen werden (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  33. Auflage, Anm. 1, Seite 322,). In solchen Fällen ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl. die bei Hauer/Zaussinger,
  34. Auflage, E 89 ff zu § 21 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, sowie VwGH vom
  35. Jänner 20014, Zl. 2002/05/0769).Diesen Überlegungen folgt, dass sich - solange das zu bebauende Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen ist - trotz der Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, , Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 betreffend die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks im Baubewilligungsverfahren - wie bisher - Grenzstreitigkeiten nicht vermeiden lassen werden vergleiche Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  36. Auflage, Anmerkung 1, Seite 322,). In solchen Fällen ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist vergleiche die bei Hauer/Zaussinger,
  37. Auflage, E 89 ff zu Paragraph 21, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, sowie VwGH vom
  38. Jänner 20014, Zl. 2002/05/0769). 3.1.
  39. Weder § 38 AVG, noch die NÖ Bauordnung 1996 noch das VwGVG bieten eine Handhabe dafür, den Parteien des Verwaltungsverfahrens aufzutragen, eine zivilrechtliche Entscheidung über einen strittigen Grenzverlauf herbeizuführen, bei seiner Entscheidung hat daher das erkennende Gericht den Sachverhalt (= Vorfrage) von sich aus einer Klärung zuzuführen, welcher Umstand eine Wiederaufnahme des Verfahrens aber nicht ausschließt (vgl. VwGH vom
  40. September 1970, Zl. 1199/67 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG). Weder Paragraph 38, AVG, noch die NÖ Bauordnung 1996 noch das VwGVG bieten eine Handhabe dafür, den Parteien des Verwaltungsverfahrens aufzutragen, eine zivilrechtliche Entscheidung über einen strittigen Grenzverlauf herbeizuführen, bei seiner Entscheidung hat daher das erkennende Gericht den Sachverhalt (= Vorfrage) von sich aus einer Klärung zuzuführen, welcher Umstand eine Wiederaufnahme des Verfahrens aber nicht ausschließt vergleiche VwGH vom
  41. September 1970, Zl. 1199/67 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG). Vorliegendenfalls ist nun weder ein Grenzfeststellungsverfahren anhängig, sodass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat die Baubehörde bzw. das Verwaltungsgericht auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen und rechtliche Überlegungen anzustellen (vgl. VwGH vom
  42. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/07/0125).Vorliegendenfalls ist nun weder ein Grenzfeststellungsverfahren anhängig, sodass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat die Baubehörde bzw. das Verwaltungsgericht auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen und rechtliche Überlegungen anzustellen vergleiche VwGH vom
  43. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/07/0125). 3.1.
  44. Aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (§ 362 ABGB) wird der Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet (vgl. VwGH vom
  45. Februar 1995, Zl. 94/06/0245). Gesetzliche Beschränkungen sind daher im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen, beim Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung ist von der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen. Die Baufreiheit ist bezüglich Einfriedungs- und Stützmauern durch die gesetzliche Regelung und den bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eindeutig beschränkt. Nur im Falle des Fehlens gesetzlicher Beschränkungen und von Zweifeln bei Auslegung bestehender gesetzlicher Beschränkungen ist im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und dem Flächenwidmungsplan auszugehen (vgl. VwGH vom
  46. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom
  47. März 2013, Zl. 2011/05/0010). Dem Eigentümer steht es in den Grenzen, die die baurechtlichen Vorschriften vorsehen, aus der Sicht der Baufreiheit zu, dass er also ein Bauvorhaben grundsätzlich nach seinem Willen gestalten kann (vgl. VwGH vom
  48. September 1993, Zl. 93/05/0038). Die Baufreiheit gilt immer dort, wo keine gesetzlichen oder behördlichen Normen entgegenstehen (vgl. VwGH vom
  49. Mai 1991, Zl. 88/06/0073).Aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (Paragraph 362, ABGB) wird der Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet vergleiche VwGH vom
  50. Februar 1995, Zl. 94/06/0245). Gesetzliche Beschränkungen sind daher im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen, beim Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung ist von der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen. Die Baufreiheit ist bezüglich Einfriedungs- und Stützmauern durch die gesetzliche Regelung und den bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eindeutig beschränkt. Nur im Falle des Fehlens gesetzlicher Beschränkungen und von Zweifeln bei Auslegung bestehender gesetzlicher Beschränkungen ist im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und dem Flächenwidmungsplan auszugehen vergleiche VwGH vom
  51. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom
  52. März 2013, Zl. 2011/05/0010). Dem Eigentümer steht es in den Grenzen, die die baurechtlichen Vorschriften vorsehen, aus der Sicht der Baufreiheit zu, dass er also ein Bauvorhaben grundsätzlich nach seinem Willen gestalten kann vergleiche VwGH vom
  53. September 1993, Zl. 93/05/0038). Die Baufreiheit gilt immer dort, wo keine gesetzlichen oder behördlichen Normen entgegenstehen vergleiche VwGH vom
  54. Mai 1991, Zl. 88/06/0073). Im vorliegenden Fall ist nun im Lichte der vorliegenden drei Gutachten betreffend den Grenzverlauf auszugehen, dass die Gebäudepunkte augenscheinlich richtig herangezogen wurden. Zum Zeitpunkt der Feldskizze VHV 300/1936, welche diesem Verfahren zugrunde liegt, sind keine höheren Genauigkeiten als 20 cm für die Grenzpunkte zu erwarten. Derzeit ist der Grenzverlauf nicht genau genug bekannt, um etwaige (i.e. die vom Beschwerdeführer behaupteten) Grenzverletzungen festzustellen. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, dass die Einreichunterlagen bzw. das beantragte Bauvorhaben diesbezüglich Mängel aufweist. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der von der Bauwerberin vorgelegte Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten den fachlichen Regelungen des Vermessungswesens entspricht. Der dort dargestellte Grenzverlauf ist nicht unplausibel. Im Lichte des o.a. Grundsatzes der Baufreiheit ist daher im Zweifel im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen auszugehen.Im vorliegenden Fall ist nun im Lichte der vorliegenden drei Gutachten betreffend den Grenzverlauf auszugehen, dass die Gebäudepunkte augenscheinlich richtig herangezogen wurden. Zum Zeitpunkt der Feldskizze VHV 300 aus 1936,, welche diesem Verfahren zugrunde liegt, sind keine höheren Genauigkeiten als 20 cm für die Grenzpunkte zu erwarten. Derzeit ist der Grenzverlauf nicht genau genug bekannt, um etwaige (i.e. die vom Beschwerdeführer behaupteten) Grenzverletzungen festzustellen. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, dass die Einreichunterlagen bzw. das beantragte Bauvorhaben diesbezüglich Mängel aufweist. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der von der Bauwerberin vorgelegte Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten den fachlichen Regelungen des Vermessungswesens entspricht. Der dort dargestellte Grenzverlauf ist nicht unplausibel. Im Lichte des o.a. Grundsatzes der Baufreiheit ist daher im Zweifel im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen auszugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  55. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
  56. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  57. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  58. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  59. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
  60. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  61. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  62. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.272.001.2017

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