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{'item': ['LVwG-AV-445/010-2014', 'LVwG-AV-445/011-2014', 'LVwG-AV-445/012-2014', 'LVwG-AV-445/013-2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-445/010-2014; LVwG-AV-445/011-2014; LVwG-AV-445/012-2014; LVwG-AV-445/013-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst I. durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von RH, ***, ***;römisch eins. durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von RH, ***, ***; II. durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerden von GM, ***, ***, AR, ***, *** und RP und HP, vertreten durch RA Mag. Margit Metz, ***, ***,römisch zwei. durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerden von GM, ***, ***, AR, ***, *** und RP und HP, vertreten durch RA Mag. Margit Metz, ***, ***, jeweils gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom

  1. Dezember 2015, ABB-Z-157/0078, den BESCHLUSS
  2. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an die NÖ ABB zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 10, 11, 12, 17 Abs. 1 bis 5, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG)§§ 24 Abs. 2 Z. 1, 27, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Rechtsgrundlagen: Paragraphen 10, 11, 12, 17, Absatz eins bis 5, 21 Absatz 2, 22, Absatz eins,, Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), Paragraphen 24, Absatz 2, Ziffer eins, 27, 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Begründung:
  4. Zum bisherigen Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom
  5. Dezember 2015, ABB-Z-157/0078, hat die NÖ ABB im Zusammenlegungsverfahren *** den Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Parteien RH, GM, AR sowie RP und HP neu erlassen. In einem vorangegangen Verfahrensschritt war bereits festgestellt worden, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht alle erforderlichen Grundstücke in einem rechtskräftigen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan enthalten waren, weshalb der Zusammenlegungsplan behoben wurde. Grund für das Nichtaufscheinen der Grundstücke in den genannten Bescheiden war die Erlassung von Bescheiden über nachträgliche Einbeziehungen, die zeitlich nach dem ursprünglichen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen wurden. Somit waren hinsichtlich der betreffenden Grundstücke Flächen, Punktewerte und Eigentümerdaten erstmalig im Abfindungsausweis verarbeitet worden, was aus rechtlicher Sicht nicht gedeckt ist, da bereits die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen die Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zur Voraussetzung gehabt hätte. In einem der nächsten Verfahrensschritte wurden durch die NÖ ABB gemeinsam mit der Neuerlassung des Zusammenlegungsplans ergänzend Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen. Im Rahmen des nunmehr vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der vier oben genannten Beschwerden gegen den zuletzt erlassenen Zusammenlegungsplan hat sich allerdings herausgestellt, dass nach wie vor nicht alle einbezogenen Grundstücke im Besitzstandsausweis und nicht alle der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke im Bewertungsplan enthalten sind. Grund hiefür ist der Umstand, dass in der zuvor erwähnten Ergänzung der beiden betreffenden Bescheide lediglich Grundstücke der Parteien P und H und nicht die nachträglich einbezogenen Grundstücke aller Verfahrensparteien aufgenommen wurde. Mit Erkenntnis des LVwG vom
  6. Oktober 2016 wurde deshalb der Zusammenlegungsplan wegen funktioneller Unzuständigkeit in seiner Gesamtheit behoben, da zum Entscheidungszeitpunkt Besitzstandsausweis und Bewertungsplan weder zeitlich dem Zusammenlegungsplan vorgelagert noch zeitgleich mit dem Zusammenlegungsplan hinsichtlich aller Verfahrensparteien erlassen worden war. Außerdem war bereits in einem rechtskräftigen Vorerkenntnis mit welchem der Zusammenlegungsplan aufgehoben worden war, ausgesprochen worden, dass nach Ansicht des LVwG eine erstmalige bescheidmäßige Verarbeitung von Flächen, Punktewerten und Eigentumsverhältnissen von nachträglich einbezogenen Grundstücken im Zusammenlegungsplan selbst ohne vorherige Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bzw. alternativ hiezu gleichzeitiger Erlassung der zuletzt genannten Bescheide mit dem Zusammenlegungsplan rechtlich nicht zulässig wäre. Der VwGH hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen, das genannte Erkenntnis des LVwG trotz des eben erwähnten rechtskräftigen Vorerkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass auf Grund der noch nicht eingetretenen Gesamtrechtskraft des Zusammenlegungsplans eine ergänzende Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Zug einer allfälligen Neuerlassung des Zusammenlegungsplans möglich sei. Die nachträglich einbezogenen Grundstücke der jeweiligen Beschwerdeführer seien jedenfalls auch rechtlich vom (wie sich allerdings nachträglich herausgestellt hat nur hinsichtlich der Beschwerdeführer im Nachhinein und nicht gegenüber allen Verfahrensparteien erlassenen) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan nunmehr umfasst.
  7. Zu den Beschwerdevorbringen: In den rechtzeitig gegen den zuletzt erlassenen Zusammenlegungsplan erhobenen Beschwerden wendeten die Parteien wörtlich ein: RH, GM und AR: „Gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde ABB-Z-122/0078, aufgelegt vom 04.12.2015 bis 21.12.2015, erheben die Parteien RH, GM und AR BESCHWERDE. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:
  8. Sachverhalt Aufgrund mehrmaliger Beschwerden der Partei RP und HP gegen den Z-Plan ABB-Z-122/0074 kam das NÖ Landesverwaltungsgericht in einer mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 zum Entschluss, dass die Partei P eine zusätzliche Grundzuteilung aufgrund nachträglich vorgenommener Abwertungen ihrer neuen Grundabfindungen wegen Unförmigkeit im Ausmaß von 1815 Punkten bekommen soll. Durch Bescheid des neuen Z-Planes der NÖ Agrarbezirksbehörde ABB-Z-122/0078 soll dieser Grund durch Kürzung der Grundzuteilungen der Parteien RH, GM und AR erfolgen. Dadurch wird seitens der NÖ Agrarbezirksbehörde in bestehendes Recht eingegriffen, da der Z-Plan ABB-Z-122/0074 für diese Parteien bereits Rechtskraft erlangt hatte, da diese Parteien zum Auflagezeitpunkt auf Rechtsmittel verzichteten. Laut § 19 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) sind Wertdifferenzen durch Abwertungen von Grundstücken von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen und nicht von einzelnen Parteien bzw. darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.Dadurch wird seitens der NÖ Agrarbezirksbehörde in bestehendes Recht eingegriffen, da der Z-Plan ABB-Z-122/0074 für diese Parteien bereits Rechtskraft erlangt hatte, da diese Parteien zum Auflagezeitpunkt auf Rechtsmittel verzichteten. Laut Paragraph 19, Absatz 2, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) sind Wertdifferenzen durch Abwertungen von Grundstücken von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen und nicht von einzelnen Parteien bzw. darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden. Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 24.03.2015, die Abwertungen der Grundabfindungen P in einer Grundzuteilung auszugleichen, ist rechtlich problematisch, da die jetzt betroffenen Parteien RH, GM und AR nicht zu der mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 geladen wurden bzw. sie keinen Beschluss zugestellt bekommen haben. Dies wäre wiederum nur in einer Revision zu klären, von der die betroffenen Parteien aber wegen finanzieller Risiken absehen. Partei RH: Laut Bescheid ABB-Z-122/0078 muss die Partei RH bei der Abfindung Nr.*** 653,4 Punkte zu Gunsten der Partei RP und HP mit der Abfindung Nr. *** abtreten, obwohl bei der Partei RH im ursprünglichen Z-Plan ABB-Z-122/0074 ein Geldausgleich in Höhe von € 91,59 wegen Minderabfindungen bereits stattgefunden hat. Außerdem hätte der Verlust der 653,4 Punkte wegen der Teilnahme an dem österreichischen Umweltprogramm ÖPUL mit der Maßnahme „Begrünung System Immergrün“ eine Rückforderung der Prämie für diese Maßnahme für die Partei RH zur Folge, welches sicherlich der Partei RH nicht auch noch zugemutet werden kann. Da dies nur durch die nachträgliche Abwertung diverser Abfindungsgrundstücke der Partei RP und HP entstanden ist, beantragt die Partei RH nun auch die Abwertung diverser Abfindungsgrundstücke (***, ***, ***, ***, ***, ***, ***) wegen Unförmigkeit bzw. wegen angrenzenden Waldes. Die Partei RH hat insgesamt 10 Abfindungsgrundstücke erhalten, wovon 7 davon eine extreme Unförmigkeit aufweisen, welche sicherlich der Partei ohne dementsprechende Abwertung nicht zugemutet werden können. Dies ist mit einem Mehraufwand an Betriebsmitteln (Düngung, Saatgut, Pflanzenschutz, Treibstoff,. . .) Maschinenkosten, Arbeitszeit einerseits und entsprechenden Ertragsminderungen (bedingt durch Überspritzung, Überdüngung,...) andererseits zu begründen. Die sich durch die Abwertung ergebenden Punkte müssen der Partei RH mit gleichem Recht wie der Partei RP und HP in Form einer Grundzuteilung ausgeglichen werden. Partei GM: Laut Bescheid ABB-Z-122/0078 muss die Partei GM bei der Abfindung Nr. *** 108,66 Punkte zu Gunsten der Partei RP und HP mit der Abfindung Nr. *** abtreten, obwohl bei der Partei GM im ursprünglichen Z-Plan ABB-Z-122/0074 ein Geldausgleich in Höhe von € 59,55 wegen Minderabfindungen bereits stattgefunden hat. Außerdem hätte der Verlust der 108,66 Punkte wegen der Teilnahme an dem österreichischen Umweltprogramm ÖPUL mit der Maßnahme „Begrünung System Immergrün“ eine Rückforderung der Prämie für diese Maßnahme für die Partei RH (Pächter) zur Folge, welches sicherlich der Partei RH nicht auch noch zugemutet werden kann. Da dies nur durch die nachträgliche Abwertung diverser Abfindungsgrundstücke der Partei RP und HP entstanden ist, beantragt die Partei GM nun auch die Abwertung diverser Abfindungsgrundstücke (***, ***) wegen Unförmigkeit bzw. wegen angrenzenden Waldes. Die Partei GM hat insgesamt 2 Abfindungsgrundstücke erhalten, wovon beide eine extreme Unförmigkeit aufweisen, welche sicherlich der Partei ohne dementsprechende Abwertung nicht zugemutet werden können. Dies ist mit einem Mehraufwand an Betriebsmitteln (Düngung, Saatgut, Pflanzenschutz, Treibstoff}...) Maschinenkosten, Arbeitszeit einerseits und entsprechenden Ertragsminderungen (bedingt durch Überspritzung, Überdüngung,…) andererseits für den Pächter bzw. durch geringere Pachteinnahmen für den Verpächter zu begründen. Die sich durch die Abwertung ergebenden Punkte müssen der Partei GM mit gleichem Recht wie der Partei RP und HP in Form einer Grundzuteilung ausgeglichen werden. Partei AR: Laut Bescheid ABB-Z-122/0078 muss die Partei AR bei der Abfindung Nr. *** 1.047,26 Punkte zu Gunsten der Partei RP und HP mit der Abfindung Nr. *** abtreten. Da dies nur durch die nachträgliche Abwertung diverser Abfindungsgrundstücke der Partei RP und HP entstanden ist, beantragt die Partei AR nun auch die Abwertung diverser Abfindungsgrundstücke (***, ***, ***, ***, ***) wegen Unförmigkeit bzw. wegen angrenzenden Waldes. Die Partei AR hat insgesamt 6 Abfindungsgrundstücke erhalten, wovon 5 davon eine extreme Unförmigkeit aufweisen, welche sicherlich der Partei ohne dementsprechende Abwertung nicht zugemutet werden können. Dies ist mit einem Mehraufwand an Betriebsmitteln (Düngung, Saatgut, Pflanzenschutz, Treibstoff,. . .) Maschinenkosten, Arbeitszeit einerseits und entsprechenden Ertragsminderungen (bedingt durch Überspritzung, Überdüngung,. . .) andererseits für den Pächter bzw. durch geringere Pachteinnahrnen für den Verpächter zu begründen. Die sich durch die Abwertung ergebenden Punkte müssen der Partei AR mit gleichem Recht wie der Partei RP und HP in Form einer Grundzuteilung ausgeglichen werden.
  9. Anträge Wir stellen daher nachstehende ANTRÄGE
  10. Durchführung einer mündlichen Verhandlung
  11. Wiederherstellung des alten Z-Planes ABB-Z-122/0074 für die Parteien RH, GM und AR
  12. Abwertung der Abfindungsgrundstücke der Parteien RH, GM und AR (wie im Sachverhalt beschrieben)
  13. Geldausgleich für die Partei RP und HP der zuerkannten 1815 Punkte (§ 19 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG)“Geldausgleich für die Partei RP und HP der zuerkannten 1815 Punkte (Paragraph 19, Absatz 2, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG)“ RP und HP: „In umseits bezeichneter Rechtssache erheben die Beschwerdeführer RP und HP, ***, durch ihre Rechtsvertretung Mag. Margit Metz, Rechtsanwältin, ***, ***, innerhalb offener Frist gegen die Neuerlassung des Zusammenlegungsplans ABB-Z-122/0078 (vom 4.12.2015)( Beschwerde und begründen diese wie folgt:
  14. Bereits mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der NÖ Landesregierung vom 8.5.2012, LF1-LAS-301/003-2011, wurde der Zusammenlegungsplan ABB-Z-122/074 u.a. hins. der Berufungswerber aufgehoben und an die Erstbehörde zurückverwiesen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.3.2015, LVwG-AV-4425/001-2014, wurde der Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 29.10.2013, ABB-Z-122/0078, mit welchem im Zusammenlegungsverfahren *** der Zusammenlegungsplan hins. der Parteien RP und HP neu erlassen wurde, neuerlich behoben. Der nunmehr bekämpfte Bescheid Zusammenlegungsplan ABB-Z-122/0078 trägt das Datum 4.12.2015, wurde jedoch den Parteien bereits am 3.12.2015 als Bescheid erläutert. Die Parteien (auch die Beschwerdeführer) wurden mit Schreiben der NÖ ABB vom 25.11.2015 über die Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes ABB-Z-122/0078 verständigt. Die Beschwerdeführer haben sich, so wie in der Verständigung vom 25.11.2015 angeführt, am 3.12.2015 von der NÖ Agrarbezirksbehörde den bereits schriftlich verfassten Bescheid vom 4.12.2015 erläutern lassen. Ein Bescheid hat grundsätzlich das Datum seines Erlassens zu tragen. Dieses kann sohin nicht in der Zukunft liegen, wenn in diesen bereits eingesehen und dieser erläutert wird. Schon aus diesem Grundes ist der Bescheid ABB-Z-122/0078 rechtswidrig.
  15. Den jeweils aufgehobenen Zusammenlegungsplänen lag der Besitzstands- und Bewertungsplan vom 15.2.2007 zu Grunde und wurde bereits vom LAS festgestellt, dass dieser offensichtlich nicht die gesamten von den Beschwerdeführern in das Verfahren eingebrachten Flächen und Werte enthält. Auch der dem Zusammenlegungsplan ABB-Z-122/0078 vom 29.10.2013 zu Grunde liegende Besitzstandsausweis gab neuerlich nicht die gesamten von den Beschwerdeführern in das Verfahren eingebrachten Flächen und Werte wieder. Dies wurde mit Beschluss des LVwG NÖ vom 24.3.2015, LVwG-AV-445/001-2014, neuerlich festgestellt. Der dem bekämpften Bescheid beiliegende Besitzstands- und Bewertungsausweis ist neuerlich nicht vollständig und sind weiterhin die von den Beschwerdeführern eingebrachten Flächen nicht nachvollziehbar aufgenommen. Die Beschwerdeführer sind unter ON 102 Parteien in dem Zusammenlegungsverfahren ***. Sie brachten lt. Besitzstandsausweis vom 15.02.2007 eine Fläche von 54,1959 ha, Wert 436.397,10 ein und erhielten mit Abfindungsausweis vom 13.12.2010 eine Fläche von 54,1105 ha, Wert 444.403,17 zugeteilt. Laut Besitzstandsausweis vom 22.10.2013 brachten diese eine Fläche von 53,8054 ha, Wert 475.642,04 ein, wobei in diesem Ausweis angeführt Winde, dass sich die Punktedifferenz (zum Besitzstandsausweis vom 15.2.2007) aus Zukäufen Gst. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, sowie nachträglichen Einbeziehungen Gst. ***, *** ergäbe. Gem. dem gegenständlichen Zusammenlegungsplan vom 4.12.2015 beiliegenden Besitzstands- und Bewertungsausweis sind die Grundstücke *** und *** in einer Gesamtfläche von 156 m² im Gesamtwert von 21,84 in das Verfahren nachträglich einbezogen worden. Die Punkten und Flächendifferenz zwischen den beiden Besitzstandsausweisen ist weiterhin nicht nachvollziehbar und gibt auch der Besitzstandsausweis vom 22.10.2013, samt Besitzstands- und Bewertungsausweis vom 4.12.2015 nicht die richtigen Flächen und Werte, welche von den Beschwerdeführern eingebracht wurden, wieder. Zusätzlich fehlt weiter der Bewertungsplan samt planlicher Darstellung der einbezogenen Grundstücke. Das Fehlen des Planes, sohin das Fehlen der Einsichtsmöglichkeit für die Beschwerdeführer in diesen Plan, stellt eine unzulässige Verletzung des Parteiengehörs dar. Hätte die Erstbehörde diesen Bewertungsplan vorgelegt und dem FLG entsprechend der Abfindung der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt, so hätte die Erstbehörde erkennen müssen, dass im Bereich der Abfindungen ***, ***, ***, (wo sich der 14 ha Komplex „Hintaus“ befand), im Gegensatz zum Bereich der den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindung ***, so geringe Höhenunterschiede bestehen, dass kaum Abschwemmungen in Richtung Westen erfolgen können, als auch keine Senken bestehen, welche zu Staunässe neigen. Weiters hätte die Erstbehörde daraus erkennen können, dass im Bereich der Abfindungen ***, ***, ***, im Gegensatz zum Bereich der Abfindung ***, kein alter Querweg samt Weggraben und Wiesenstücke verbanden waren, welche zusätzlich zur Abschwemmungsproblematik und der Staunässeproblematik am Abfindungsgrundstück *** beitragen. Dass in diesem Bereich massive Abschwemmungen stattfinden, welche auch zu unzulässigen Grabeneinbrüchen führt, hat die Behörde selbst festgestellt. Sie hat zur Eindämmung der Grabeneinbrüche (welche nur im Bereich bei dem Abfindungsgrundstück *** auftreten) angeordnet, dass von der Zusammenlegungsgemeinschaft bei der Grabenböschung Befestigungen u.a. mit Jutebahnen durchzuführen sind. Es ist für das Vergehen der Erstbehörde bezeichnend, dass einerseits ausgeführt wird, dass das Abfindungsgrundstück *** eben sei, jedoch von der gleichen Behörde zur Kenntnis genommen werden muss, dass nur dort massive Grabeneinbrüche von Abschwemmungen vorliegen, sodass die Grabenböschungen extra zu befestigen sind, und andererseits bei dem "Hintauskomplex." der Beschwerdeführer keinerlei derartigen Abschwemmungen vorliegen. Dies zusätzlich zu dem Umstand, dass von den neuen Bewirtschaftern im Bereich "Hintauskomplex" erosionsgefährdete Feldfrüchte angebaut wurden/werden. Die massiven Abschwemmungen im Bereich des Abfindungsgrundstückes *** erfolgen trotz Anbau von erosionshemmenden Feldfrüchten. Die Erstbehörde hätte den Beschwerdeführern den, großteils im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden und von ihnen als zusammenhängende Fläche von ca. 14 ha im „Hintaus“, bewirtschafteten Ackerkomplex, als Abfindung wieder zuteilen müssen. Die Beschwerdeführer wurden von diesem Bereich willkürlich und unsachlich weggedrängt. Die Erstbehörde hat zu keinem Zeitpunkt objektiv und sachlich nachvollziehbar dargelegt, weswegen die Beschwerdeführer nicht wieder den bereits großteils in ihrem Eigentum stehenden Komplex „Hintaus“ zugeteilt erhielten, so wie es dem § 1 FLG entsprechen würde. Das Verhalten der Erstbehörde kommt einer unzulässigen Enteignung gleich, da keinerlei sachliche und objektive Gründe vorliegen weswegen den Beschwerdeführern nicht ein Großteil ihrer in diesem Bereich befindlichen zusammenhängenden Ackerfläche wieder als Abfindung zugeteilt wurde. Die Erstbehörde hat schon völlig unsachlich den Berufungswerbern in diesem zusammenhängenden 14 ha (!) Bereich gar keine Abfindung zugeteilt.Die Erstbehörde hätte den Beschwerdeführern den, großteils im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden und von ihnen als zusammenhängende Fläche von ca. 14 ha im „Hintaus“, bewirtschafteten Ackerkomplex, als Abfindung wieder zuteilen müssen. Die Beschwerdeführer wurden von diesem Bereich willkürlich und unsachlich weggedrängt. Die Erstbehörde hat zu keinem Zeitpunkt objektiv und sachlich nachvollziehbar dargelegt, weswegen die Beschwerdeführer nicht wieder den bereits großteils in ihrem Eigentum stehenden Komplex „Hintaus“ zugeteilt erhielten, so wie es dem Paragraph eins, FLG entsprechen würde. Das Verhalten der Erstbehörde kommt einer unzulässigen Enteignung gleich, da keinerlei sachliche und objektive Gründe vorliegen weswegen den Beschwerdeführern nicht ein Großteil ihrer in diesem Bereich befindlichen zusammenhängenden Ackerfläche wieder als Abfindung zugeteilt wurde. Die Erstbehörde hat schon völlig unsachlich den Berufungswerbern in diesem zusammenhängenden 14 ha (!) Bereich gar keine Abfindung zugeteilt. Weder die Richtung der Bewirtschaftung wurde durch die Zusammenlegung in diesem Bereich wesentlich geändert, noch erforderten die Grünanlagen in diesem Bereich eine Verdrängung der Beschwerdeführer. Die Parteien denen nunmehr dieser Komplex. „Hintaus“ zerstückelt (!) zugeteilt wurde, befanden sich nicht in diesem Bereich. Die den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindungsgrundstücke sind weiter nicht gleichwertig mit den eingebrachten Grundstücken. Die Abfindungsgrundstücke sind sowohl in der Bonität, als auch in der Geländeneigung wesentlich schlechter als die von den Beschwerdeführern eingebrachten Grundstücke. Zusätzlich weisen zahlreiche Abfindungsgrundstücke eine schlechte Ausformung auf und sind nicht entsprechend abgewertet. Laut Besitzstandsausweis vom 22.10.2013 brachten die Beschwerdeführer eine Fläche von 58,8054 ha, Wert 475.642,04 ein. Mit Abfindungsausweis vom 29.10.2013 wurde den Beschwerdeführern eine Fläche von 54,1105 ha, Wert 444.403,17 zugeteilt. Mit dem bekämpften Bescheid beiliegenden Abfindungsausweis vom 4.12.2015 wunde den Beschwerdeführern ein Fläche von 54,3192 ha, Wert 446.212,49 zugeteilt. Die Zuteilung der Abfindungsgrundstücke ist weiters nicht gesetzmäßig, da praktisch die gesamte Abfindung eine schlechtere Bonität aufweist: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Auffällig ist dabei besonders, dass der Großteil der eingebrachten Flächen (25,3619 ha 43,128 %) eine Bonität von „3“ aufwies (50,94 % der eingebrachten Flächen Bonität 1 bis 3), jedoch den Beschwerdeführern der Großteil der Abfindungsgrundstücke in der Bonität „4“ und schlechter, zugewiesen wunden. Die Bonitätsverschlechterung beträgt mehr als 10 % und ist unzulässig. Weitere liegt der Flächenverlust trotz Bonitätsverschlechterung über dem gesetzlichem Ausmaß und ist weiterhin unzulässig. Zur Hutweide ist anzuführen, dass es ausdrücklich der Wunsch der Z-Gemeinschaft war, bestimmte Hutweideteile der Beschwerdeführer einzubeziehen, damit diese in den allgemeinen Maßnahmen Verwendung finden können, d.h. dass damit die gesamte Zusammenlegungsgemeinschaft einen höheren Prozentanteil an Grünmaßnahmen (und Förderungen) erreicht (hat), ohne gut bewirtschaftbaren Boden dafür verwenden zu müssen. Die Beschwerdeführer bewirtschafteten, wie bereits angeführt, im „Hintaus“ unmittelbar an ihren Betrieb anschließend im Ried „***“ (neue Bezeichnung „*** “, teilw. „***“) einen zusammenhängenden Komplex von ca. 14 ha. Dieser Komplex befand sich großteils im Eigentum der Beschwerdeführer und wurde seit mehr als 10 Jahren (vor der vorläufigen Übergabe der Abfindungsgrundstücke) pfluglos bewirtschaftet. Die Erstbehörde hat zu keinem Zeitpunkt objektiv dargelegt, weswegen dieser zusammenhängende Komplex von ca. 14 Hektar (unter Abzug der für die allgemeinen Maßnahmen benötigten Flächen) nicht wieder den Beschwerdeführern zugeteilt wurde. Diese Nichtzuteilung führt im Ergebnis zu einer unzulässigen Enteignung der Beschwerdeführer und ist sachlich nicht begründbar. Die Erstbehörde hat zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar dargelegt, worin ein höherwertiges Interesse der Parteien, denen dieser Bereich, nunmehr zerstückelt (!) zugeteilt wurde, an diesem bisher von den Beschwerdeführern bewirtschafteten und großteils in ihrem Eigentum stehenden Komplex, gelegen sei. Diese objektiv nicht nachvollziehbare Nichtzuteilung des „Hintauskomplexes“ an die Beschwerdeführer stellt ein willkürliches Verhalten der Erstbehörde dar und verstößt zusätzlich gegen § 1 FLG und den darin angeführten Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung.Die Beschwerdeführer bewirtschafteten, wie bereits angeführt, im „Hintaus“ unmittelbar an ihren Betrieb anschließend im Ried „***“ (neue Bezeichnung „*** “, teilw. „***“) einen zusammenhängenden Komplex von ca. 14 ha. Dieser Komplex befand sich großteils im Eigentum der Beschwerdeführer und wurde seit mehr als 10 Jahren (vor der vorläufigen Übergabe der Abfindungsgrundstücke) pfluglos bewirtschaftet. Die Erstbehörde hat zu keinem Zeitpunkt objektiv dargelegt, weswegen dieser zusammenhängende Komplex von ca. 14 Hektar (unter Abzug der für die allgemeinen Maßnahmen benötigten Flächen) nicht wieder den Beschwerdeführern zugeteilt wurde. Diese Nichtzuteilung führt im Ergebnis zu einer unzulässigen Enteignung der Beschwerdeführer und ist sachlich nicht begründbar. Die Erstbehörde hat zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar dargelegt, worin ein höherwertiges Interesse der Parteien, denen dieser Bereich, nunmehr zerstückelt (!) zugeteilt wurde, an diesem bisher von den Beschwerdeführern bewirtschafteten und großteils in ihrem Eigentum stehenden Komplex, gelegen sei. Diese objektiv nicht nachvollziehbare Nichtzuteilung des „Hintauskomplexes“ an die Beschwerdeführer stellt ein willkürliches Verhalten der Erstbehörde dar und verstößt zusätzlich gegen Paragraph eins, FLG und den darin angeführten Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung. Von den Beschwerdeführern wurde im bisherigen Verfahren wiederholt moniert, dass die Feststellung der genauen Geländeneigung und Lage des 14 ha Altkomplexes „Hintaus“, insbes. durch die graphische Darstellung der Höhenschichtlinien nach Adriaseehöhe, unbedingt notwendig ist; dies um erkennen zu können, dass der Altkomplex „Hintaus“ keine Abschwemmungsgefährdung, sowie keine Wiesenflächen und keinen (alten) Weg samt (alten) Graben aufwies. Aus dieser graphischen Darstellung der Höhenschichtlinien, samt Aufnahme der Wiesenflächen mit dem alten (aufgelassenen) Weg und dem neuen Weg samt Graben im Bereich des (für diesen 14 ha Hintauskomplex) zugeteilten Abfindungsgrundstückes ***, hätte die Erstbehörde bereits objektiv erkennen müssen, dass das Abfindungsgrundstücke *** zu starker Abschwemmung neigt, wiederholt unzulässig verschlämmt wurde und in Zukunft auch wird. Sie hätte weitere daraus erkennen können, dass das Abfindungsgrundstück ***, ebensowenig wie die sonstigen Abfindungsgrundstücke, gleichwertig mit dem von den Beschwerdeführern eingebrachten Altkomplex „Hintaus“ ist. Bei dem von der Erstbehörde angeführten Gutachten des Ing. EE hins. der Abschwemmungsproblematik zu Abfindungsgrundstück ***, handelt es sich um ein Scheingutachten, da der Sachverständige offensichtlich das mehrere 100 Meter lange Abfindungsgrundstück nicht betreten, sondern, se wie aus den Fotos ersichtlich ist, vom Weg (PKW?) aus die Aufnahmen durchgeführt hat. Zusätzlich standen von diesem weder genaue Geländeneigungen (Höhenschichtlinien udgl.) noch der konkrete Bewertungsplan im Z-Verfahren als objektive Grundlagen für sein Gutachten herangezogen. Dieser Umstand wurde wiederholt von den Beschwerdeführern moniert. Wie daher der Sachverständige zu seinen Feststellungen kommen könnte ist weiterhin nicht nachvollziehbar. Eine Ergänzung und Objektivierung des Gutachtens erfolgte nicht, obwohl die Erstbehörde auf den Bewertungsplan im Z-Verfahren als auch das Höhenprofil (Geodat) von Amtswegen vorlag. Die Erstbehörde hat schon nur Scheinerhebungen durchgeführt und ist ihren Ermittlungspflichten zur vollständigen objektiven Feststellung des Sachverhaltes nicht nachgekommen. lm Gegenteil führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nur ausführlich an, weswegen sie von den Parteien R, M und H einen Grundabzug durchgeführt, wobei dieser Grundabzug nicht im Bereich Hintaus/***/***liegt. Hins. der Abfindungen ***, ***, ***, (wo sich der 14 ha Komplex „Hintaus“ der Berufungswerber befand), wurden keinerlei objektive nachvollziehbare Erhebungen/Gegenüberstellungen durchgeführt, obwohl dies von den Beschwerdeführern ebenfalls wiederholt gefördert wurde, um nachvollziehen zu können, ob die Gleichwertigkeit der Abfindungen der Beschwerdeführer, insbes. des Abfindungsgrundstückes *** gegeben ist. Der Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführer befindet sich auf dem diesen (einzigen „Hintaus“) zugeteilten Abfindungsgrundstück Nr. *** mit 1,4498 ha. Mit der Nichtzuteilung der an das Abfindungsgrundstück 2018 anschließenden Abfindung (Altbestand ca. 14 ha) in diesem Teil des „***/Hintaus“ (Abfindungsgrundstücke Nr. ***, ***) erleiden die Beschwerdeführer zusätzlich den unvertretbaren Nachteil, dass das Einzugsgebiet (Quellgebiet) für ihrem Hausbrunnen nunmehr der Gefahr von Nitratdüngung, Keimen von Biogasgülle, usw. (samt Nitrateintragsgefahr in den Brunnenwasserstrom) durch Dritte ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführer setzten in diesem Hintauskomplex absichtlich keinen Nitratdünger ein, da sich ihres Wissens aus diesem Komplex der Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführer speist. Dieser Umstand war (und ist) der Erstbehörde bekannt. Es wurde im Beisein der Erstbehörde vom Amtssachverständigen Dipl. Ing. JÖ in seinem Gutachten vom 9.7.2015 ausgeführt, dass er annimmt, dass in 90 % der Fälle die Grundwasserabstromrichtung mit dem Oberflächengefälle übereinstimmen, es jedoch sein könne, dass auch Oberflächen, die in eine andere Richtung als nach *** geneigt sind, mit ihrem Grundwasser Richtung *** entwässern. Vom ASV DI JÖ wurde in seinem Gutachten weiters ausgeführt, dass die genaue Abgrenzung des Einzugsgebietes des Brunnen P nur durch aufwendigste Untersuchungen mit vielen Bohrungen und Zugabe von Markierungsstoffen sowie monatelangen Messungen und Beobachtungen feststellbar sei. Er führte weiters aus: "Die Familie P konnte bisher nur einen kleinen Teil des Einzugsgebietes ihres Brunnens durch sorgfältige Bewirtschaftung vor Qualitätsverschlechterungen schützen. Sicher die Hälfte des Einzugsgebietes ihres Brunnens waren auch im Altbestand nicht in ihrem Besitz bzw. Pachtstand.” Wie aus diesen Ausführungen ersichtlich ist, konnten die Beschwerdeführer zumindest 50 % des Einzugsgebietes in Eigenverantwortung bewirtschaften. Durch die Nichtzuteilung des Hintauskomplexes sind die Beschwerdeführer nicht nur nicht in der Lage die Hälfte ihres Brunneneinzugsgebietes in Eigenverantwortung zu bewirtschaften, sondern müssten auf eigene Kosten, sollte eine Verschlechterung der Wasserqualität eintreten, zur Klärung des Einzugsgebietes aufwendigste Untersuchungen mit vielen Bohrungen und Zugabe von Markierungsstoffen sowie monatelangen Messungen und Beobachtungen, nach dazu auf fremden Grundstücken ahne Zugangsrechte, durchführen lassen um den Verursacher und Schädiger feststellen zu können. Dies ist unzumutbar und stellt eine Schikane für die Beschwerdeführer dar, zumal die Erstbehörde im gegenständlichen Bescheid selbst anführt, dass diese hohen Kosten (auch) für die Zusammenlegungsgemeinschaft in keinem Verhältnis stehen. Nur durch die (wieder) Zuteilung des Bereiches der "Altgrundstücke Hintaus" entfällt sowohl für die Zusammenlegungsgemeinschaft als auch für die Parteien die kostspielige Notwendigkeit der Feststellung der Grundwasserstromrichtung. Durch die nichterfolgte Wiederzuteilung von zumindest 50 % des Einzugsgebietes des Brunnen P im Bereich Hintauskomplex ("tunlichst gleiche Beschaffenheit“), erfolgte jedenfalls eine unsachliche und unzulässige Schlechterstellung gegenüber dem Altstand. Die vom ASV Dipl. Ing. JÖ (selbst) angeführte Vermutung über die Grundwasserstromrichtung, stellt keineswegs einen objektivierten Strömungsverlauf dar, wie nun von der Erstbehörde im belangten Bescheid angeführt/umgedeutet wird. Von der Erstbehörde weder erheben nach begründet, weswegen es im Sinne des § 1 FLG notwendig war, dass den Beschwerdeführern nicht in dem ihnen bisher gehörigen 14 ha arrondierten Hintauskomplex zumindest eine Abfindung in der Größe des Abfindungsgrundstückes *** zugeteilt wurde. Dies auch im Hinblick auf die im Hintauskomplex. gelegen zumindest 50 % des Einzugsgebietes für den Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführer.Von der Erstbehörde weder erheben nach begründet, weswegen es im Sinne des Paragraph eins, FLG notwendig war, dass den Beschwerdeführern nicht in dem ihnen bisher gehörigen 14 ha arrondierten Hintauskomplex zumindest eine Abfindung in der Größe des Abfindungsgrundstückes *** zugeteilt wurde. Dies auch im Hinblick auf die im Hintauskomplex. gelegen zumindest 50 % des Einzugsgebietes für den Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführer. Die Erstbehörde hat ohne Notwendigkeit (es lag von den sonstigen dort abgefunden Parteien weder eine beengte Hoflage oder sonstige besonders zu berücksichtigenden Interessen vor) die Beschwerdeführer völlig von diesem Riedteil verdrängt und die Einteilung der Abfindungen in diesem Riedteil nicht im Sinne des § 1 FLG iVm § 17 FLG durchgeführt. Die Erstbehörde hat es daher entgegen den Bestimmungen des § 17 FLG es unterlassen, den Beschwerdeführern Abfindungsgrundstücke von „tunlichst gleicher Beschaffenheit“ zuzuteilen.Die Erstbehörde hat ohne Notwendigkeit (es lag von den sonstigen dort abgefunden Parteien weder eine beengte Hoflage oder sonstige besonders zu berücksichtigenden Interessen vor) die Beschwerdeführer völlig von diesem Riedteil verdrängt und die Einteilung der Abfindungen in diesem Riedteil nicht im Sinne des Paragraph eins, FLG in Verbindung mit Paragraph 17, FLG durchgeführt. Die Erstbehörde hat es daher entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, FLG es unterlassen, den Beschwerdeführern Abfindungsgrundstücke von „tunlichst gleicher Beschaffenheit“ zuzuteilen. Das, am äußersten Rand des Rieds „***“, zugeteilte Abfindungsgrundstück *** ist selbst bei mittleren Regenfällen schwerst von Abschwemmungen Die Beschwerdeführer brachten keine abschwemmungsgefährdeten Altgrundstücke in das Zusammenlegungsverfahren ein. Insbesonders wies der ca. 14 ha umfassende „Hintauskomplex ***“ (neu ***) keinerlei Abschwemmungen nördlich des nunmehrigen Weges 2009 auf. Der im Zuge der Errichtung des Weges 2009 angelegte Graben 2008 wurde bereits mehrmals vollständig von Erosionsmaterial (Humus, Ackererde) ua. vom Abfindungsrundstück *** zugeschwemmt. Die Erstbehörde sah sich auf Grund der Abschwemmungen vom Abfindungsrundstück *** sogar gezwungen zusätzliche Maßnahmen zur Stabilisierung der Böschung des Grabens 3 in Form des 4 GMA-Teilplanes vom 17.7.2013 zu ergreifen. Schon aus diesem Umstand ist ersichtlich, dass das Abfindungsgrundstück *** schwer von Abschwemmung betroffen ist und keine gesetzmäßige Abfindung der Beschwerdeführer darstellt. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Stabilisierung der Böschung mehr als 2 Jahre nach der Anordnung noch immer nicht erfolgt ist. Von der Erstbehörde wurden im extrem trockenen Sommer 2015 ("Jahrhundertsommer mit Hitzerekord") eine Begehung des Abfindungsgrundstückes ***, sowie bei voll bestockter Fläche kurz vor der Ernte durchgeführt. Beide Zeitpunkte entsprechen nicht dem Durchschnitt; auch darauf wurde von den Parteien wiederholt hingewiesen. Zu der gesamten Problematik Ried *** werden nur unzulässige Scheinbegründungen für dessen Gleichwertigkeit ausgeführt; konkrete und objektiv nachvollziehbare Detailbeschreibungen fehlen vollständig- Die vom SV angeführte Nassstelle im Nordteil des Altkomplexes rührt von einer defekten Drainage und bedarf lediglich der (einfachen) Behebung der Schadstelle des Drainagenhauptstranges um die einwandfreie Bewirtschaftbarkeit dieses Kleinstbereiches wiederherzustellen. betroffen. Zusätzlich wurden den Beschwerdeführern viele teilweise extrem unförmige Abfindungen (Abfindungsgrundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***) zugewiesen, obwohl diese keine so extrem unförmigen Altgrundstücke (als Bewirtschaftungskomplexe) in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht haben. Diese Unförmigkeit der Abfindungsgrundstücke wurde in der Bewertung zu wenig berücksichtigt. Die nun erfolgte Abwertung der Abfindungsgrundstücke *** und *** ist nicht ausreichend um diese Nachteile auszugleichen. Weiters ist die vom Sachverständigen angenommenen Breite der Maschinen und Geräte insbes. Pflanzenschutzgeräte, nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht den viel breiteren Maschinen und Geräten der Beschwerdeführer- Weiters ist die im Bescheid durchgeführte Berechnung, insbes. des angenommenen Kapitalwiedergewinnungsfaktors und des Angleichungsfaktors, nicht nachvollziehbar. Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer praktisch durch die willkürliche Nichtzuteilung einer Abfindung im Bereich „Hintaus“ (neu „***“) enteignet wurden und zusätzlich die gesamte Abfindung eine Bonitätsverschlechterung von mehr als 10 % aufweist und zusätzlich viele unförmige und unzureichend abgewertete Abfindungsgrundstücke den Berufungswerbern zugeteilt wurden und der Flächenverlust auch im neuen Zusammenlegungsplan über das erlaubte Maß hinausgeht, ist ersichtlich, dass die Abfindung der Beschwerdeführer weiterhin rechtswidrig und schon unzulässig ist. Die Beschwerdeführer wurden schon für ihre der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nicht mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden. Für das gesamte Vorgehen der Erstbehörde gab es keinen sachlichen Grund und entsprechen die zugeteilten Abfindungen nicht den Bestimmungen des § 1 FLG iVm § 17 FLG.Die Beschwerdeführer wurden schon für ihre der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nicht mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden. Für das gesamte Vorgehen der Erstbehörde gab es keinen sachlichen Grund und entsprechen die zugeteilten Abfindungen nicht den Bestimmungen des Paragraph eins, FLG in Verbindung mit Paragraph 17, FLG.
  16. Die Beschwerdeführer stellen daher den Antrag
  17. den angefochtenen Bescheid ABB-Z-122/0078 zu beheben und
  18. der Erstbehörde das gesetzmäßige Vorgehen dahingehend darzulegen, dass dieses zur Zuteilung einer gesetzmäßigen, sohin dem FLG und der Verfassung entsprechenden, Abfindung, insbes. im Bereich der Altgrundstücke „Hintaus“ im Ried „***“ (neue Bezeichnung „***“, teilw. „***“), der Beschwerdeführer führt.“
  19. Ermittlungen und Feststellungen: Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt: Es wurden mit mehreren Bescheiden der NÖ ABB zahlreiche Grundstücke mehrerer Parteien nachträglich in das Verfahren einbezogen. Auf Grund einer Diskrepanz zwischen den Punktewerten im Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie im Abfindungsausweis der Beschwerdeführer erging eine Anfrage an die NÖ ABB, wodurch diese Abweichungen entstanden sind bzw. um Erklärung dieser Differenzen. Die Antwort des Operationsleiters lautete: „Die Differenz resultiert aus Grundstücksänderungen/Käufen im Zuge des Verfahrens ***. Ein Bescheid wurde nicht gemacht, da es zum damaligen Zeitpunkt noch keine Ergänzung des II.TeiI gab und nur bei den Berufungswerbern P etc. diese Ergänzung bescheidmäßig durch die Neuerlassung Z-Plan erklärt wurde.Ein Bescheid wurde nicht gemacht, da es zum damaligen Zeitpunkt noch keine Ergänzung des römisch zwei.TeiI gab und nur bei den Berufungswerbern P etc. diese Ergänzung bescheidmäßig durch die Neuerlassung Z-Plan erklärt wurde. Zur Übersicht hefte ich Ihnen den Änderungsausweis dieser Mail an, hier sind in der Übersicht die zugeschriebenen Grundstücke schnell zu finden.“ Nachfolgend wurden folgende Fragen mit der Bitte um Beantwortung an die NÖ ABB übermittelt: „
  20. Es wird um die Übermittlung der Grundlage für die Vorgänge ersucht, welche die Differenz zwischen den im Besitzstandsausweis als Summe geführten Beträgen und den in der Anteilsberechnung als Ausgangsbasis verwendeten Zahlen erklärt.
  21. Handelt es sich bei den in der Zuschrift allgemein als Grundstücksänderungen/Käufen‘ bezeichneten Eigentumsübertragungen ausschließlich um im Zusammenlegungsverfahren gelegene Grundstücke oder sind auch Grundstücke aus nachträglichen Einbeziehungen, welche keinem Bescheid über Besitzstand und Bewertung angehören, dabei?
  22. Umfasst der Bescheid Besitzstands- und Bewertungsausweis — Ergänzung - (vermutlich erlassen am 21.10 2013) - SÄMTLICHE nachträglich einbezogene und einem vorangegangenen Bescheid bezüglich Besitzstand und Bewertung noch nicht angehörenden Grundstücke ALLER Parteien im Verfahren, oder nur solche von zum damaligen Zeitpunkt Beschwerdeführern betreffende Parzellen?“ Die Antworten lauteten wie folgt: „zu 1: Der bezugnehmende Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen/Thaya vom
  23. August 2007 (Bescheid im Verfahren vom
  24. Februar 2007) wurde vorgelegt. zu 2: Die genannte Differenz im Besitzstand des Beschwerdeführers entstand aus einem Flurbereinigungskauf welcher nach Erstellung des Bescheides über den eingebrachten Besitzstand im Verfahren erfolgte. Es handelt sich dabei ausschließlich um Grundstücke welche im Verfahrensgebiet liegen und über die somit im genannten Bescheid beim Altbesitzer abgesprochen worden ist. zu 3 wurde folgende Antwort übermittelt: ‚Ergänzungen des BA/BP wurden nur im Zuge der Neuerlassung für die Berufungs/Beschwerdewerberaufgelegt, für alle anderen Parteien wurde keine Ergänzung des BA/BP aufgelegt.’“ In einer weiteren Anfrage an die NÖ ABB wurde um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: „Lt. unserem Datenstand gab es eine nachträgliche Erlassung des BA und BP für nachträglich einbezogene Grundstücke der Parteien KH ... und RP .. Wurde dieser Bescheid allen Parteien des Verfahrens zugestellt? Gibt es darüber hinaus nachträglich einbezogene Grundstücke anderer Parteien welche noch nicht BA und BP bescheidmäßig erlassen wurden?“ Die Antworten lauteten wie folgt: „KH ist nicht Adressat des beim LVwG angefochtenen Bescheides. Der Bescheid wurde den Parteien laut Anhang zugestellt. Mag. Margit Metz für RP und HP, RH, GM auch für ONr. *** und AR. Die letzte Frage ist im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 30.3.2017, Ra 2017/07/0003-9 rechtlich für das Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung.“ Derzeit sind, der Auskunft des Operationsleiters folgend, nach wie vor nicht alle nachträglich einbezogenen Grundstücke zahlreicher Parteien besitzstands- und bewertungsplanmäßig erfasst worden. Lediglich hinsichtlich der Beschwerdeführer wurden die beiden Bescheide nachgeholt, wobei diese aber lediglich den Beschwerdeführern und nicht allen Verfahrensparteien zugestellt worden sind. Ob die oben angesprochenen Differenzen zwischen Werten in Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie im Abfindungsausweis ausschließlich durch nachträgliche Einbeziehungen von Grundstücken und Einarbeitung von Flächen und Punktewerten in den Zusammenlegungsplan ohne entsprechende Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan und/oder zusätzlich und im welchem Ausmaß durch „Grundstücksänderungen/Käufen im Zug des Verfahrens“ entstanden sind, konnte auf Grund der nicht erschöpfend erfolgten Angaben der NÖ ABB nicht restlos geklärt werden. Ebenso wurden zu dieser Frage dem LVwG keine Punkte- und Flächenwerte mitgeteilt. Jedenfalls steht fest, dass nach wie vor mehrere nachträglich einbezogene Grundstücke verschiedener von den Beschwerdeführern zu unterscheidender Parteien in keinem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan aufscheinen, wohl aber in den Zusammenlegungsplan eingearbeitet wurden, wobei die zuletzt genannten beiden Bescheide auch nicht im Zusammenlegungsplan enthalten sind.
  25. Rechtslage: FLG § 10

(1)Die Behörde muss für die einbezogenen Grundstücke erheben:Paragraph 10,
(1)Die Behörde muss für die einbezogenen Grundstücke erheben: - das Eigentum, die sonstigen Rechtsverhältnisse, das Ausmaß, die Lage und Benützungsarten sowie - die Bergbau- und Wasserbuchberechtigten.
(2)Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 1 muss die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.
(2)Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Absatz eins, muss die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.
(3)Im Besitzstandsausweis müssen solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen.
(4)Die Behörde hat zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (§ 17 Abs. 6) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben.
(4)Die Behörde hat zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (Paragraph 17, Absatz 6,) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben. § 11
(1)Die Behörde muss die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung:Paragraph 11,
(1)Die Behörde muss die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung: - Parteienbewertung, - amtliche Bewertung. Eine Parteienbewertung kommt zustande, wenn alle Parteien übereinstimmende Erklärungen über die Bodenverhältnisse, bei Waldgrundstücken auch über die Bestandesverhältnisse, abgeben. Kommt keine Parteienbewertung zustande, hat die Behörde den Wert von Amts wegen zu ermitteln und dabei – ausgenommen bei der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes) – die vom Ausschuß nominierten Schätzleute zu hören. Die Grundlagen für die Wertermittlung müssen für alle Grundstücke gleich sein und zwar unabhängig davon, zu welchem Betrieb die Grundstücke gehören und wer sie besitzt. Der amtlichen Bewertung dürfen auch andere objektive Standortsbewertungen (z. B. Finanzbodenschätzungsreinkarten, österreichische Bodenkartierung) zugrunde gelegt werden.
(2)Die Behörde hat amtlich zu bewerten durch: - Aufstellung jener Bonitätsklassen (Güteklassen), die der Bewertung zugrundegelegt werden, allenfalls anhand von Mustergründen; - Ermittlung, in welchem Wertverhältnis die einzelnen Bonitätsklassen zueinander stehen (Tarifierung); dieses Wertverhältnis ist in ganzen Zahlen (Punkten) auszudrücken, die zueinander im selben Verhältnis wie die festgestellten Ertragswerte stehen müssen; - Einordnung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen und Ermittlung des gesamten Vergleichswerts jedes einzelnen Grundstücks.
(3)Ziel der Bewertung ist es, folgende Werte zu ermitteln: -Verkehrswert bei Grundstücken, die für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden; -Ertragswert bei Grundstücken, die der Zusammenlegung unterzogen werden. Ertragswert ist der Nutzen, den der Boden jedem Besitzer aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen langfristig gesichert bringen kann. Dabei ist von einer üblichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen; die innere und äußere Verkehrslage und die Grundstücksform sind nicht zu berücksichtigen.
(4)Soweit es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Waldgrundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen erforderlich ist, darf die Behörde für diese zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren verfügen. Sie hat Ausnahmen davon nur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, oder zur finanziell geordneten Weiterführung des Betriebes oder der Sicherung des Lebensunterhaltes der von der Nutzungsbeschränkung Betroffenen, zu bewilligen.
(5)Waldbestände sind amtlich nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Waldwertschätzung und gesondert von Grund und Boden zu bewerten.
(6)Bei der Bewertung können folgende Verhältnisse und Gegenstände mit Zustimmung des Ausschusses berücksichtigt werden: 1.vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, vor allem Kulturzustände, die ungewöhnlich hoch oder durch Vernachlässigung gesunken sind; 2.örtlich gebundene Belastungen, die durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werden (wie Leitungsrechte); 3.Dauerkulturen (wie Weinstöcke, Obstbäume); 4.Gehölze mit geringem Holzwert; 5.andere Grundstücksbestandteile, vor allem landwirtschaftliche Vorrichtungen (wie Heustadl, Zäune). § 12
(1)Über die Ergebnisse der Bewertung muss die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muss auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.Paragraph 12,
(1)Über die Ergebnisse der Bewertung muss die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muss auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.
(2)Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, aber vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ein, dann müssen die betroffenen Grundstücke neu bewertet werden. Anträge darauf müssen spätestens zwei Monate ab der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gestellt werden. Die Behörde muss über das Ergebnis der Neubewertung einen Bescheid erlassen, der den Bewertungsplan abändert (Neubewertungsplan).
(3)Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist.
(3)Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist. § 17
(1)Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.Paragraph 17,
(1)Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2)Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3)Unter Berücksichtigung des § 16 Abs.1 ist der gemäß Abs. 2 anfallende Grund zu verwenden:
(3)Unter Berücksichtigung des Paragraph 16, Absatz eins, ist der gemäß Absatz 2, anfallende Grund zu verwenden: - für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, - für gemeinsame Anlagen, soweit die Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt oder - für Grundzuteilungen gegen Geldleistung an Parteien, sofern diese zustimmen und dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt.
(4)Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.
(4)Die Zustimmungserklärungen nach Absatz 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.
(5)Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.
(5)Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden. §21
(1)Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2)Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:
  1. a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
  2. b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
  3. c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
  4. d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
  5. e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
  6. f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde).
(3)Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
(3)Soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen. § 22
(1)Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wennParagraph 22,
(1)Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn
  1. a)dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und
  2. b)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und
  3. c)die Bewirtschaftung der Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindungen ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich ist und
  4. d)die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
  5. e)mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des § 17 Abs. 1 ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten. VwGVG § 24
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28
(3)leg. cit.: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28,
(3)leg. cit.: Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 5. Erwägungen: Gemäß § 21 Abs. 2 FLG hat der Zusammenlegungsplan unter anderem den Abfindungsausweis (lit.
  1. c)und die Anteilsberechnung (lit.
  2. e)zu enthalten. Beide enthalten den Gesamtpunktewert aller vom Bewertungsplan betroffenen Grundstücke. Im vorliegenden Fall wird dieser Wert im „Summenblatt“ dargestellt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FLG hat der Zusammenlegungsplan unter anderem den Abfindungsausweis (Litera c,) und die Anteilsberechnung (Litera e,) zu enthalten. Beide enthalten den Gesamtpunktewert aller vom Bewertungsplan betroffenen Grundstücke. Im vorliegenden Fall wird dieser Wert im „Summenblatt“ dargestellt. Faktum ist, dass der im „Summenblatt“, das einen Bescheidbestandteil des Zusammenlegungsplans bildet, aufscheinende Gesamtpunktewert aller vom Verfahren betroffener (der Zusammenlegung zu unterziehender) Grundstücke derzeit unrichtig ist, weil eben nicht alle zu bewertenden Grundstücke einer Bewertung in bescheidmäßger Form unterzogen worden sind. Berücksichtigung finden können aus rechtlicher Sicht nur die Punktewerte solcher Grundstücke, die auch vom Bewertungsplan, entweder zuvor oder zeitgleich mit dem Zusammenlegungsplan erlassen, erfasst worden sind. Tatsächlich wurden aber auch die Punktewerte mehrerer nachträglich einbezogener Grundstücke verschiedener Parteien, die in keinem Bewertungsplan aufscheinen, in diesen Gesamtpunktewert integriert, wobei die konkreten Werte nicht ermittelt werden konnten. Von diesem Gesamtpunktewert wird in weiterer Folge der Punktewert abgezogen, der für die Herstellung gemeinsamen Anlagen benötigt wird. Daraus resultiert der anteilig nach dem Wert der jeweiligen Grundabfindung von jeder Partei aufzubringende Grundbeitrag. Dies bedeutet, dass die Unrichtigkeit eines Gesamtpunktewertes auch auf die einzelnen Beiträge der Parteien durchschlägt, dies also ebenfalls sachlich und rechtlich unrichtig macht. Dadurch sind weiters auch die beiden zu ermittelnden rein rechnerischen Parameter, nämlich Abweichung des Punktewertes eingebrachte und zugeteilte Grundstücke und das Flächen/Wertverhältnis alt-neu, objektiv unrichtig und können daher einer Überprüfung auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht standhalten. Eine endgültige Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung ist hinsichtlich dieser beiden Parameter somit derzeit zwar theoretisch möglich, liefert aber nicht zutreffende Werte, womit von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer auszugehen ist. Weiters sind die Abweichungen zwischen den Punktewerten zwischen Bewertungsplan und Summenblatt wie aus der oben stehenden Angabe des Operationsleiters zu entnehmen ist, durch Grundstücksänderungen/Käufen im Zug des Verfahrens bedingt. Es war dem LVwG nicht möglich, aus den vorgelegten Unterlagen Rückschlüsse auf die punktemäßigen Differenzen zu gewinnen. Nähere Angaben zur Klärung des Sachverhalts, um diese Transaktionen nachvollziehbar überprüfen zu können, wurden trotz Anforderung von der NÖ ABB nicht gemacht. Für die Ermittlung der Korrektheit des im Summenblatt aufscheinenden Punktewertes ist das aber unumgänglich. Es bedarf daher insoweit einer Ergänzung des Sachverhalts, welchen nach Lage des Falles ausschließlich die NÖ ABB leisten kann. Würde nämlich das LVwG den Punktwert im Summenblatt auf die rechtlich gedeckte Höhe durch Aufsummierung aller Punktewerte im Bewertungsplan zurückführen, hätte dies zur Folge, dass zahlreiche rechtskräftig einbezogene Grundstücke unbewertet blieben, obwohl diese Flächen in Abfindungsgrundstücken aufgegangen sind. Auf die konkreten Beschwerdefälle umgelegt hieße das, dass bewusst ein falscher Gesamtpunktewert als Ausgangswert und in der Folge, wie aus obigen Ausführungen zu entnehmen ist, falsche und nicht aussagekräftige Punkteabzüge für die Herstellung gemeinsamer Anlagen und ebenso falsche und nicht aussagekräftige Werte für die beiden rein rechnerisch zu ermittelnden Parameter hinsichtlich der Beschwerdeführer in Kauf genommen würden. Das käme der Akzeptanz von gesetzwidrigen Zusammenlegungsplänen bzw. rechtswidrigen Verfahrensabläufen gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dem ist nach Ansicht des LVwG gleichzuhalten, wenn die notwendigen Informationen nur der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, wie dies im gegenständlichen Fall zutrifft. Das Gericht konnte daher von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen. Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, dass, wie sogleich dazulegen ist, im Falle der ergänzenden Bescheiderlassung eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges die Folge wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dem ist nach Ansicht des LVwG gleichzuhalten, wenn die notwendigen Informationen nur der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, wie dies im gegenständlichen Fall zutrifft. Das Gericht konnte daher von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen. Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, dass, wie sogleich dazulegen ist, im Falle der ergänzenden Bescheiderlassung eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges die Folge wäre. Um einen gesetzmäßigen Zusammenlegungsplan zu bewirken, bleibt nur die Möglichkeit, durch einen nachträglich zu erlassenden Bewertungsplan den Gesamtpunktewert im Zusammenlegungsplan der Beschwerdeführer – abgesehen vom einzuarbeitenden Ergebnis der Grundstückskäufe und weiterer -transaktionen – auf die rechtlich richtige Größe zu korrigieren. Diese Bescheiderlassung kann aber nicht durch das LVwG erfolgen, da ansonsten der Instanzenzug in unzulässiger Weise verkürzt würde bzw. völlig entfiele. Ein ordentliches Rechtsmittel würde zutreffendenfalls nicht mehr zur Verfügung stehen. Somit kann der erforderliche Bewertungsplan nur mehr durch die NÖ ABB selbst erlassen werden. Das zuvor erwähnte Erkenntnis des VwGH steht zur Frage des noch zu erlassenden Bewertungsplans nach Meinung des LVwG nicht in Widerspruch, da dieses das Vorliegen einer formellen Unzuständigkeit zur Erlassung des Zusammenlegungsplans wegen der bloßen Nichterlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans hinsichtlich von Grundstücken anderer Parteien, welche nicht Beschwerdeführer sind, verneinte und im Wesentlichen begründend ausführte, dass auf Grund des Vorliegens von Einzelverfahren bezogen auf den Zusammenlegungsplan diese Bescheide bei einer Neuerlassung des Zusammenlegungsplans mit erlassen werden könnten. Nachträglich einbezogene Grundstücke der Beschwerdeführer waren zuvor in einen von der NÖ ABB erlassenen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan aufgenommen worden, wobei angemerkt werden muss, dass diese Bescheide entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht allen Parteien sondern nur den Beschwerdeführern gegenüber erlassen worden sind (der VwGH ging auf Grund der Mitteilung der NÖ ABB offensichtlich davon aus, dass Besitzstandsausweis und Bewertungsplan allen Parteien gegenüber erlassen worden waren). Fremdgrundstücke hatten auf die zu treffende Entscheidung auf Grund der nachträglich möglichen Einbeziehung in den neu zu erlassenden Zusammenlegungsplan und einen zeitgleich zu erlassenden Besitzstandsausweis und Bewertungsplan keine Bedeutung. Die vorliegende Entscheidung geht aber vom Vorliegen einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplans der Beschwerdeführer aus, die durch die Nichterlassung und – wie zuvor ausgeführt - die nicht vollständige Erlassung des Bewertungsplans hinsichtlich von Grundstücken anderer Parteien bewirkt wird. Abgestellt wird hier auf den von den Beschwerdeführern bekämpften Bescheid, eben den Zusammenlegungsplan bzw. dessen Rechtswidrigkeit auf Grund falscher Ausgangsdaten (Gesamtpunktewert). Somit stützt sich die vorliegende Entscheidung auf zwei Standbeine. Einerseits auf den nicht vom LVwG zu klärenden Sachverhalt hinsichtlich der Berücksichtigung von Grundstückskäufen und –transaktionen, andererseits auf die noch erforderliche (vollständige) Erlassung des Bewertungsplans und des Besitzstandsausweises. 6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung und die zuvor zitierte gesetzliche Bestimmung konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.445.010.2014

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