RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-783/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von
- JF, ***, ***, sowie
- JW, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Juni 2017, GFW2-V-171/001, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung A) zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Juni 2017, GFW2-V-171/001, erteilte straßenrechtliche Bewilligung wird dahingehend abgeändert, dass das Straßenbauvorhaben des Landes Niederösterreich mit folgenden Projektsänderungen genehmigt wird: - Das Grundstück Nr. ***, KG ***, wird durch das Straßenbauvorhaben nicht mehr in Anspruch genommen; anstelle der ursprünglich vorgesehenen Böschung wird eine Steinschlichtung auf Straßengrund vorgenommen. - Das Grundstück Nr. ***, KG ***, wird durch das Straßenbauvorhaben nicht mehr in Anspruch genommen; die ursprünglich auch auf diesem Grundstück vorgesehene Sickermulde wird so verkürzt, dass dieses Grundstück an seiner Grenze zur *** nicht mehr beansprucht wird. - Der Wirtschaftsweg entlang der ÖBB-Linie *** -*** wird im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, unterbrochen, sodass weder dieses Grundstück im katastermäßig ausgewiesenen Umfang noch die Fläche zwischen den bis zum Eisenbahngrund verlängerten Ost- und Westgrenzen dieser Liegenschaft vom Straßenbauvorhaben betroffen sind. Diese Abänderungen sind in den mit der Bezugsklausel versehenen (ergänzenden) Planunterlagen (Lage/Höhenplan vom 15.9.2017) dargestellt, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden und ihm beigelegt sind. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unberührt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. und B) beschlossen: I.römisch eins. Der Antrag des JF auf Durchführung einer Beweissicherung sowie auf Zuerkennung einer Entschädigung für Betriebserschwernisse im Zusammenhang mit dem bescheidgegenständlichen Straßenbau-vorhaben wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 12, 12a, 13 Abs. 1 und 2 NÖ Straßengesetz 1999 (LGBl. 8500-03)Paragraphen 9, 12, 12 a, 13, Absatz eins und 2 NÖ Straßengesetz 1999 Landesgesetzblatt 8500-03) § 13 Abs. 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 13, Absatz 8, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 27, 28, Absatz eins und 2, 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verfahren der Straßenbaubehörde und angefochtener Bescheid Das Land Niederösterreich, vertreten durch die Straßenbauabteilung 3, beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Straßenbaubehörde die straßenrechtliche Bewilligung für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umbau der Landesstraße *** im Bereich ***. Im Zuge des durchgeführten Verfahrens erhoben JF und JW als vom Bauvorhaben betroffene Grundeigentümer Einwendungen. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf führte eine mündliche Verhandlung durch, wobei Gutachten von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Verkehrstechnik eingeholt wurden. Nach Abgabe weiterer Äußerungen der Parteien, Vorlage (im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevanter) Projektsergänzungen und deren positiver Beurteilung erließ die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Bescheid vom
- Juni 2017, GFW2-V-171/
- Darin wurde dem Land NÖ die straßenrechtliche Bewilligung für die Instandsetzung und Verbreiterung der *** im Bereich zwischen *** und *** erteilt. Das genehmigte Projekt umfasst nicht nur Baumaßnahmen an der eigentlichen Landesstraße ***, sondern auch die Adaptierung eines Wirtschaftsweges entlang der ÖBB-Linie *** -*** zur Aufrechterhaltung von Zufahrten zu landwirtschaftlichen Grundstücken. Begründend gab die Behörde die im Zuge des Verfahrens abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen sowie die Gutachten der Amtssachverständigen wieder. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vertrat die Behörde die Auffassung, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 von JF und JW „unzulässig beeinträchtigt“ würden. Hinsichtlich einer Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück genüge die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges, welcher durch das bewilligte Vorhaben gegeben sei. Die sonstigen Einwendungen stellten keine Rechte im Sinne des § 13 Abs. 2 leg.cit dar und könnten im Zuge des Verfahrens auch nicht berücksichtigt werden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vertrat die Behörde die Auffassung, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 von JF und JW „unzulässig beeinträchtigt“ würden. Hinsichtlich einer Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück genüge die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges, welcher durch das bewilligte Vorhaben gegeben sei. Die sonstigen Einwendungen stellten keine Rechte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit dar und könnten im Zuge des Verfahrens auch nicht berücksichtigt werden.
- Beschwerden Dagegen erhoben JF und JW rechtzeitig Beschwerde, wobei sie zusammengefasst Folgendes ausführten: 2.
- JF - Da die von ihm geforderte Beweissicherung abgelehnt würde, werde er sie auf seine Kosten veranlassen. - Seine Forderung nach Abgeltung der durch den Umbau der *** entstehenden Betriebserschwernis sei abgelehnt worden. - Er sei nicht bereit, die von ihm geforderte Grundabtretung im Bereich der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, vorzunehmen, da dafür kein Bedarf bestehe. 2.
- JW Der Beschwerdeführer legt die nach seiner Auffassung maßgeblichen Grenzen des Grundstücks Nr. ***, KG ***, dar und macht überdies die Ersitzung des daran angrenzenden Teils eines im Kataster ausgewiesenen Karrenweges, welcher als Wirtschaftsweg adaptiert werden soll, geltend.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Juli und
- September 2017 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, bei welchen der Beschwerdeführer JW und die Vertreter des Landes Niederösterreich sowie weitere Parteien und Zeugen gehört und der Amtssachverständige für Verkehrs-technik ergänzend befragt wurden. Der Beschwerdeführer JF nahm an den mündlichen Verhandlungen nicht teil, gab jedoch eine schriftliche Äußerung ab. Das Land Niederösterreich änderte den Bewilligungsantrag zunächst dahingehend ab, dass die unstrittig den Beschwerdeführern gehörenden Liegenschaften nicht beansprucht werden sollen. Stattdessen sollen die Straßenböschungen an der *** im Bereich der beschwerdegegenständlichen Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, so gestaltet werden, dass die genannten Grundstücke der Beschwerdeführer nicht beansprucht werden. Hinsichtlich des Wirtschaftsweges im Norden des Grundstückes Nr. ***, KG ***, wurde zunächst das Projekt in Richtung einer Verschmälerung auf einer Breite von 2 Metern abgeändert, im Zuge der mündlichen Verhandlung am
- September 2017 wurde jedoch vom Plan der Errichtung des Wirtschaftsweges im Bereich des Grundstücks ***, KG ***, schließlich zur Gänze abgesehen (d.h., der geplante Wirtschaftsweg soll an dieser Stelle unterbrochen werden). In seiner Äußerung vom
- September 2017 im Hinblick auf die vorgenommene Projektsänderung begehrte der Beschwerdeführer JF unter Berufung auf § 1323 ABGB Schadenersatz für den Mehraufwand, welcher durch die Benutzung einer weiter entfernten südlichen Zufahrt zu seinem Grundstück ***, KG ***, entstünde. Weiters erklärte er, seine Forderung nach Beweissicherung aufrecht zu halten.In seiner Äußerung vom
- September 2017 im Hinblick auf die vorgenommene Projektsänderung begehrte der Beschwerdeführer JF unter Berufung auf Paragraph 1323, ABGB Schadenersatz für den Mehraufwand, welcher durch die Benutzung einer weiter entfernten südlichen Zufahrt zu seinem Grundstück ***, KG ***, entstünde. Weiters erklärte er, seine Forderung nach Beweissicherung aufrecht zu halten.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Straßengesetz 1999 § 9.
(1)Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sieParagraph 9,
(1)Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie - dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, - dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen, - bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, schonen, - dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden, - keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, - der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und - die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.
(2)Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.
(2)Beim Bau von Straßen nach Absatz eins, dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des Paragraph 43, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, entsprechen. § 12.
(1)Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.Paragraph 12,
(1)Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Umgestaltungen von diesen Straßen, - bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oderbei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder - denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.
(2)Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören insbesonders:
- ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,
- ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,
- die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,
- bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 undbei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (Paragraph 4, Ziffer 2,), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und
- eine Baubeschreibung. In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.
(3)Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Zur Verhandlung sind zu laden:
- die Parteien nach § 13 Abs. 1,die Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins,,
- die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
- der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),der Verfasser der Planunterlagen (Absatz 2,),
- die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
- die beteiligten Behörden und Dienststellen,
- die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.
(4)Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5)Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen. Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6)Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a und 13 Absatz 2, entsprochen wird, zu enthalten. Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a, oder 13 Absatz 2, vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(7)Die Bewilligung hat dingliche Wirkung. § 12a.
(1)Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.Paragraph 12 a,
(1)Im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 12, ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.
(2)Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn - die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist, - durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können, - durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann, - unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.
(3)Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist. Dabei ist auf - die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und - die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen Bedacht zu nehmen.
(4)Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.
(4)Die öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2, sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen. § 13Paragraph 13 Parteien
(1)Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
(1)Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:
- der Antragsteller (Straßenerhalter),
- die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
- die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
- die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
- die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (Paragraph 17, Absatz eins,). Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
- die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
- die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
- die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. AVG §
- (…)Paragraph 13, (…)
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die folgenden Feststellungen beschränken sich auf den in Folge der vorgenom-menen Projektsänderung relevanten Sachverhalt. Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Feststellungen unter Punkt
- bis
- zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergeben und insoweit unstrittig sind. Sie können daher der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass durch die vorgenommene (letztgültige) Projektsänderung weder das Grundstück Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers JF noch das Grundstück Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers JW, noch der strittige Bereich im Norden der letztgenannten Liegenschaft entlang der ÖBB-Trasse bzw. an den Bahngrund angrenzend in Anspruch genommen werden. Somit wird durch das Vorhaben in der entscheidungsgegenständlichen Fassung weder unbestrittenes Eigentum der Beschwerdeführer noch vom Beschwerdeführer JW beanspruchter Grund (projektsgemäß) berührt. Negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs haben die vorgesehenen Änderungen an der *** im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht. Die Unterbrechung des Wirtschaftsweges entlang der Nordgrenze des Grundstücks ***, KG ***, verhindert nicht die Zufahrt zu den durch den Wirtschaftsweg erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücken, wenngleich ein Durchfahren (projektsgemäß) nicht möglich ist. Auf Grund der Art der Straße als landwirtschaftlicher Zufahrtsweg ist durch das Entstehen zweier Sackgassen auch keine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben. Die Umkehrmöglichkeit ist für die Grundbesitzer auf deren Eigengrund gegeben. Dass durch das Vorhaben in der nun entscheidungsgegenständlichen Fassung Grund der Beschwerdeführer oder mit diesen umstrittener Grund nicht mehr beansprucht wird, ergibt sich aus der Projektsgestaltung, dem vorgelegten Plan und dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst. Der Sachverhalt ist daher insoweit unstrittig. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Feststellungen nur auf die projektsgemäße Nutzung beziehen; weder brauchte, noch hat das Gericht Feststellungen zur Frage zu treffen, ob derzeit oder in der Vergangenheit die strittige Fläche im Norden des Grundstücks Nr. ***, KG ***, von Dritten benutzt wird, noch ist damit ein Präjudiz für einen allfälligen künftigen Streit um das Eigentum oder Nutzungsrechte daran verbunden. Die Feststellung, dass die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Projektsänderungen nicht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrs stehen (dies im Hinblick auf den Zufahrtsweg unter Berücksichtigung dessen Zweckes als Wirtschaftsweg), ergibt sich aus den Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- September 2017, an denen Zweifel nicht obwalten. 4.
- Rechtliche Beurteilung In vorliegender Angelegenheit hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine straßenrechtliche Baubewilligung erteilt. Dagegen haben JW und JF als Eigentümer von durch das Straßenbauvorhaben betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücken Beschwerde erhoben. Vorauszuschicken ist, dass im Falle einer sogenannten Parteibeschwerde wegen Verletzung in Rechten, welche in gegenständlichen beiden Fällen zweifellos vorliegt, die Anfechtungsbefugnis durch die Befugnis, in einem bestimmten Verwaltungs-verfahren subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen, seine äußerste Grenze findet. An die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine strengen Anforderungen zu stellen; es muss nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dies gilt auch für eine an ein Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 30.03.2017, Ra 2015/07/0121).An die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine strengen Anforderungen zu stellen; es muss nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dies gilt auch für eine an ein Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 30.03.2017, Ra 2015/07/0121). Diesen Anforderungen genügen beide Rechtsmittel, ist doch daraus erkennbar, dass beide Beschwerdeführer die Verletzung ihres Grundeigentums durch den angefochtenen Bescheid geltend machen und der Beschwerdeführer JF darüber hinaus eine Entschädigung für Bewirtschaftungserschwernisse begehrt. Wenn dieser nämlich ausführt, seinem Entschädigungsbegehren sei nicht entsprochen worden, macht er implizit geltend, dass dies zu Unrecht geschehen sei, und verlangt damit den Zuspruch einer Abgeltung. Die belangte Behörde hat das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer lediglich unter dem Gesichtspunkt der in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 statuierten subjektiv-öffentlichen Rechte betrachtet. Die Beschwerdeführer haben sich aber erkennbar nicht (bloß) auf ihre Nachbareigenschaft berufen, sondern auch geltend gemacht, dass sie in ihrem Grundeigentum beeinträchtigt werden. Wie sich aus § 13 Abs. 1 Z 2 leg.cit ergibt, haben auch die Eigentümer (und sonstigen dinglichen Berechtigten) von Grundstücken Parteistellung, auf denen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen. Diese Eigentümer können Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Errichtung einer Straße im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Frage stellen (vgl. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0013) und haben damit Anspruch darauf, dass ihr Grundeigen-tum durch ein nicht erforderliches Vorhaben bzw. über den notwendigen Rahmen hinaus nicht herangezogen wird.Die belangte Behörde hat das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer lediglich unter dem Gesichtspunkt der in Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 statuierten subjektiv-öffentlichen Rechte betrachtet. Die Beschwerdeführer haben sich aber erkennbar nicht (bloß) auf ihre Nachbareigenschaft berufen, sondern auch geltend gemacht, dass sie in ihrem Grundeigentum beeinträchtigt werden. Wie sich aus Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit ergibt, haben auch die Eigentümer (und sonstigen dinglichen Berechtigten) von Grundstücken Parteistellung, auf denen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen. Diese Eigentümer können Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Errichtung einer Straße im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Frage stellen vergleiche VwGH 16.09.2009, 2007/05/0013) und haben damit Anspruch darauf, dass ihr Grundeigen-tum durch ein nicht erforderliches Vorhaben bzw. über den notwendigen Rahmen hinaus nicht herangezogen wird. Das Land Niederösterreich als Bewilligungswerber hat im Rahmen des Beschwerde-verfahrens das Vorhaben schließlich so modifiziert, dass Eigentum der Beschwerdeführer, selbst unter Zugrundelegung der von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzen, nicht mehr beansprucht wird. Damit ist die behauptete Verletzung des Grundeigentums jedenfalls auszuschließen und steht das Eigentum der Beschwerdeführer der Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung für den modifizierten Antrag nicht mehr im Wege. Die Projektsänderung war unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG auch im Beschwerde-verfahren zulässig, wurde doch der zugrunde liegende Antrag nicht in seinem Wesen geändert; vielmehr handelt es sich um im Vergleich zum Gesamtvorhaben gering-fügige Änderungen, die fremde Rechte nicht zusätzlich berühren. Überdies wird dadurch eine Rechtsverletzung bisher (potentiell) Betroffener von vornherein ausgeschlossen.Das Land Niederösterreich als Bewilligungswerber hat im Rahmen des Beschwerde-verfahrens das Vorhaben schließlich so modifiziert, dass Eigentum der Beschwerdeführer, selbst unter Zugrundelegung der von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzen, nicht mehr beansprucht wird. Damit ist die behauptete Verletzung des Grundeigentums jedenfalls auszuschließen und steht das Eigentum der Beschwerdeführer der Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung für den modifizierten Antrag nicht mehr im Wege. Die Projektsänderung war unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG auch im Beschwerde-verfahren zulässig, wurde doch der zugrunde liegende Antrag nicht in seinem Wesen geändert; vielmehr handelt es sich um im Vergleich zum Gesamtvorhaben gering-fügige Änderungen, die fremde Rechte nicht zusätzlich berühren. Überdies wird dadurch eine Rechtsverletzung bisher (potentiell) Betroffener von vornherein ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer JW ausschließlich die Verletzung seines Grundeigentums geltend gemacht hat, wird seinem Beschwerdebegehren durch die Projektsänderung und deren spruchgemäße Genehmigung im Ergebnis vollinhaltlich Rechnung getragen. Dies gilt für den Beschwerdeführer JF insoweit, als er seinerseits die Verletzung seines Eigentums durch eine von ihm als nicht notwendig erachtete Grundinanspruchnahme geltend macht. Soweit der Beschwerdeführer JF jedoch eine Entschädigung und damit zusammenhängend eine Beweissicherung verlangt, findet dieses Begehren im NÖ Straßengesetz 1999 keine Deckung. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein Grundstück weiterhin über eine Zufahrtsmöglichkeit verfügt. Er macht somit nicht die Rechtsverletzung im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 geltend, sondern vermeint, für (nach seiner Darstellung ihm erwachsende) Mehraufwendungen in Folge längerer Wegstrecken einen Anspruch auf Entschädigung zu haben. Die Leistung einer Entschädigung sieht das NÖ Straßengesetz 1999 allerdings nur für den Fall einer – hier nicht stattfindenden - Enteignung und dies nur in einem gesonderten Verfahren vor, welches überdies der NÖ Landesregierung obliegt (vgl. § 11 NÖ Straßengesetz 1999).Soweit der Beschwerdeführer JF jedoch eine Entschädigung und damit zusammenhängend eine Beweissicherung verlangt, findet dieses Begehren im NÖ Straßengesetz 1999 keine Deckung. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein Grundstück weiterhin über eine Zufahrtsmöglichkeit verfügt. Er macht somit nicht die Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 geltend, sondern vermeint, für (nach seiner Darstellung ihm erwachsende) Mehraufwendungen in Folge längerer Wegstrecken einen Anspruch auf Entschädigung zu haben. Die Leistung einer Entschädigung sieht das NÖ Straßengesetz 1999 allerdings nur für den Fall einer – hier nicht stattfindenden - Enteignung und dies nur in einem gesonderten Verfahren vor, welches überdies der NÖ Landesregierung obliegt vergleiche Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999). Soweit sich der Beschwerdeführer auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass Schadenersatzansprüche demnach – abgesehen vom Eintritt eines Schadens – rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers voraussetzen. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass zivilrechtliche Schadenersatzansprüche grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Das Begehren des Beschwerdeführers JF auf Zuerkennung von Schadenersatz sowie das damit im Zusammenhang stehende Beweissicherungsbegehren erweisen sich somit als unzulässig und waren daher zurückzuweisen. Die Lösung einer Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit der gegenständ-lichen Entscheidung nicht verbunden, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten eine eindeutige Rechtslage vorliegt. Die ordentliche Revision (gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.Die Lösung einer Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit der gegenständ-lichen Entscheidung nicht verbunden, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten eine eindeutige Rechtslage vorliegt. Die ordentliche Revision (gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.783.001.2017