RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-882/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der I GmbH, ***, ***, vertreten durch die Dr. Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Mai 2017, Zl. GS4-AMB-227/001-2017, betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung sowie auf Bescheidzustellung im anhängigen Verfahren zur Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums in ***, zur Entscheidung über die Bedarfsfrage in ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch eins GmbH, ***, ***, vertreten durch die Dr. Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Mai 2017, , Zl. GS4-AMB-227/001-2017, betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung sowie auf Bescheidzustellung im anhängigen Verfahren zur Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums in ***, zur Entscheidung über die Bedarfsfrage in ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision unzulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Mai 2017, ZI. GS4-AMB-227/001-2017 wurde Anträgen der IR GmbH, der I GmbH und der P GmbH „auf Akteinsicht, auf Parteiengehör, auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung sowie auf Bescheidzustellung im anhängigen Verfahren zur Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums in ***, zur Entscheidung über die Bedarfsfrage in ***,“ keine Folge gegeben. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Mai 2017, , ZI. GS4-AMB-227/001-2017 wurde Anträgen der IR GmbH, der römisch eins GmbH und der P GmbH „auf Akteinsicht, auf Parteiengehör, auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung sowie auf Bescheidzustellung im anhängigen Verfahren zur Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums in ***, zur Entscheidung über die Bedarfsfrage in ***,“ keine Folge gegeben. Begründend führte die Behörde wie folgt aus: „Mit Eingabe vom
- April 2017 wurden die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge gestellt. Begründend wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Institutes für physikalische Medizin bzw. ambulante Rehabilitation in *** gestellt worden oder ein Antrag auf eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage für ein solches Institut in *** eingebracht worden sei. Die Antragsteller würden in bestehenden Ambulatorien im Einzugsgebiet von *** Leistungen sowohl im Bereich der physikalischen Medizin als auch im Bereich der ambulanten Rehabilitation erbringen. Damit würden für sie subjektive Rechte und auch die Parteistellung begründet. Die bescheiderlassende Behörde hat in rechtlicher Hinsicht erwogen, dass als Partei des betreffenden Verfahrens anzusehen ist, wer an einer Rechtssache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Die Beantwortung der Frage, ob jemand in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, erfordert also die Prüfung ob der Betreffende einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat (vgl. VwGH 31.1.1975, ZI. 1311/74). Orientiert man sich bei der Auslegung der Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ an der Absicht des historischen Gesetzgebers, so ist jemand Partei kraft Rechtsanspruches, wenn er einen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit hat und Partei kraft rechtlicher Interesses, wenn er zwar keine bestimmte behördliche Entscheidung begehren kann, aber die Rechtsordnung doch vorsieht, dass bestimmte Umstände in Bezug auf seine Person von der Behörde bei Die bescheiderlassende Behörde hat in rechtlicher Hinsicht erwogen, dass als Partei des betreffenden Verfahrens anzusehen ist, wer an einer Rechtssache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Die Beantwortung der Frage, ob jemand in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, erfordert also die Prüfung ob der Betreffende einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat vergleiche VwGH 31.1.1975, , ZI. 1311/74). Orientiert man sich bei der Auslegung der Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ an der Absicht des historischen Gesetzgebers, so ist jemand Partei kraft Rechtsanspruches, wenn er einen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit hat und Partei kraft rechtlicher Interesses, wenn er zwar keine bestimmte behördliche Entscheidung begehren kann, aber die Rechtsordnung doch vorsieht, dass bestimmte Umstände in Bezug auf seine Person von der Behörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen sind und damit zu rechtlichen Interessen werden (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RN118). Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen. Partei des Verfahrens zur Erteilung zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines physikalischen Ambulatoriums ist jedenfalls der Bewilligungswerber. § 10d Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 NÖ Krankenanstaltengesetz bestimmt im gegebenen Zusammenhang weiters, dass die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten die betroffenen Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, bei physikalischen Ambulatoriums ist jedenfalls der Bewilligungswerber. Paragraph 10 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, NÖ Krankenanstaltengesetz bestimmt im gegebenen Zusammenhang weiters, dass die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten die betroffenen Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für NÖ und bei Zahnambulatorien die österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes Parteistellung und das Recht der Beschwerde haben. Diese Bestimmung räumt den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung ein. § 5 Abs. 5 NÖ Krankenanstaltengesetz regelt somit umfassend und abschließend die Parteistellung im Bedarfsprüfungsverfahren. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, kommt demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz: VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0216). Zur NÖ Rechtslage österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes Parteistellung und das Recht der Beschwerde haben. Diese Bestimmung räumt den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung ein. Paragraph 5, Absatz 5, NÖ Krankenanstaltengesetz regelt somit umfassend und abschließend die Parteistellung im Bedarfsprüfungsverfahren. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, kommt demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz: VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0216). Zur NÖ Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Dezember 2004, Zl. 2004/11/0220, ausgesprochen, dass den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten keine Parteistellung zukommt. hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Dezember 2004, , Zl. 2004/11/0220, ausgesprochen, dass den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten keine Parteistellung zukommt. Die Antragsteller begründen ihre Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass durch die neue Antragstellung in *** ihre subjektiven Interessen berührt würden, da die Bedarfsprüfung auch auf den Existenzschutz der im Einzugsgebiet und dessen Umgebung bereits vorhandenen Krankenanstalten gerichtet sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf an der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird (VwGH 25.11.2003, Zl. 2002/11/0032). Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage wurde in der Rechtsprechung die Dauer der durchschnittlichen Wartezeit angesehen, die der Patient in Kauf nehmen muss (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.1.2003, Zl. 2001/11/0063 mit weiteren Nachweisen). Als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung eintritt können nur die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten herangezogen werden. Hinsichtlich dieser ist zu prüfen, inwieweit durch sie der Behandlungsbedarf befriedigt werden kann. Die Prüfung der Bedarfsfrage erfordert demnach Feststellungen, in welchem Umfang ein Bedürfnis des in Frage kommenden Bevölkerungskreises nach Untersuchung und Behandlung besteht und inwieweit es durch die vorhandenen Behandlungseinrichtungen befriedigt werden kann (VwGH 25.1.2003, Zl. 2002/11/0032). Ziel des Bedarfsprüfungsverfahrens ist es im Lichte dieser vorzitierten Rechtsprechung, die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich zu erleichtern; daraus ist gleichzeitig ableitbar, dass den Einschreitern durch das Verfahren betreffend den Standort *** nicht unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen berührt. Die allenfalls aus der Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Ambulatoriums in *** folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einschreiter begründen keine Verletzung von subjektiven Rechten (vgl. VwGH 28.10.2003, Zl.2003/11/0216). Die allenfalls aus der Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Ambulatoriums in *** folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einschreiter begründen keine Verletzung von subjektiven Rechten vergleiche VwGH 28.10.2003, Zl.2003/11/0216). …“
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen wurde von der I GmbH, vertreten durch die Dr. Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wird diese insbesondere wie nachstehend:Dagegen wurde von der römisch eins GmbH, vertreten durch die Dr. Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wird diese insbesondere wie nachstehend: „[…] 2 Sachverhalt und Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt Uns ist bekannt, dass zumindest ein Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Instituts für physikalische Medizin / ambulante Rehabilitation in *** von einem Mitbewerber gestellt wurde oder dass ein Antrag auf eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage für ein solches Institut in *** gem § 10b Abs 5 NÖ KAG von einem Mitbewerber gestellt wurde.Uns ist bekannt, dass zumindest ein Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Instituts für physikalische Medizin / ambulante Rehabilitation in *** von einem Mitbewerber gestellt wurde oder dass ein Antrag auf eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage für ein solches Institut in *** gem Paragraph 10 b, Absatz 5, NÖ KAG von einem Mitbewerber gestellt wurde. Wir haben zu diesem Verfahren Anträge auf Akteneinsicht, Parteiengehör, Verständigung von der mündlichen Verhandlung und Bescheidzustellungen gestellt. Grundsätzlich gibt es zwei Sachverhalte, aus denen wir unser rechtliches Interesse und damit unsere Parteistellung ableiten:
- Wir haben am 4.5.2017 selbst einen Antrag auf Feststellung des Bedarfs eines selbstständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin und ambulante Rehabilitation in der Stadt *** gestellt.
- Wir betreiben ein Institut für physikalische Therapie und ambulante Rehabilitation in ***, somit im Einzugsgebiet von ***, in dem wir auch erstattungsfähige Leistungen erbringen. Zum Sachverhalt, aus dem uns Parteistellung zukommt: Da ein Mitbewerber, vermutlich die L GmbH oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen, einen Antrag auf Bedarfsprüfung oder einen Antrag auf Errichtungsbewilligung eines selbstständigen Ambulatoriums für die ambulante Therapie in *** gestellt hat und wir auch einen Antrag auf Bedarfsprüfung gestellt haben, besteht eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und es ist auf Grundlage dieses Sachverhalts unsere Parteistellung gegeben. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das zuletzt ergangene Urteil im Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung bei der Erteilung eines Gewerbescheins für das Rauchfangkehrergewerbe des VwGH vom
- Mai 2017 (Ro 2016/04/0008-5). In diesem Urteil wird unter Verweis auf die im Apothekenrecht entwickelte Judikatur, die auch in anderen Zusammenhängen aufgegriffen wurde (zuletzt eben beim Rauchfangkehrergewerbe), Folgendes ausgeführt: Diese Rechtsprechung [betreffend Apothekenkonzessionen] ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf die hier vorliegende Konstellation zu übertragen. Auch im Bereich der Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe erfordert die mit der Bedarfsbindung (§ 121 Abs. 1a Z 2 GeWO 1994) einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersageneden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt. (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008-5, Rz 29)Diese Rechtsprechung [betreffend Apothekenkonzessionen] ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf die hier vorliegende Konstellation zu übertragen. Auch im Bereich der Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe erfordert die mit der Bedarfsbindung (Paragraph 121, Absatz eins a, Ziffer 2, GeWO 1994) einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersageneden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt. (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008-5, Rz 29) Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der mitbeteiligten Partei auch hinsichtlich des den Revisionswerber betreffenden Spruchpunkt bejahrt. (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008-5, Rz 32) Zum zweiten Sachverhalt, aus dem uns Parteistellung zukommt: Eine Parteistellung liegt gem § 8 AVG dann vor, wenn sich aus dem Materiengesetz subjektive Rechte ergeben. Im Zweifel liegen diese dann vor, „wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war“. (Hengstschläger/Leeb, AVG I² Rz 6)Eine Parteistellung liegt gem Paragraph 8, AVG dann vor, wenn sich aus dem Materiengesetz subjektive Rechte ergeben. Im Zweifel liegen diese dann vor, „wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war“. (Hengstschläger/Leeb, AVG I² Rz 6) Gem § 10c Abs 2 Z 3 und Z 4 NÖ KAG ist bei der Prüfung des Bedarfs die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen und die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter zu berücksichtigen. Mit dieser Bestimmung sollen daher zumindest auch die Interessen der bestehenden Leistungsanbieter, somit die Interessen von ihm Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personen, berücksichtigt werden. Damit wird bestehenden Leistungsanbietern und somit auch uns (die wir in *** ein Ambulatorium betreiben) ein subjektives Interesse eingeräumt, wodurch uns Parteistellung zukommt.Gem Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, NÖ KAG ist bei der Prüfung des Bedarfs die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen und die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter zu berücksichtigen. Mit dieser Bestimmung sollen daher zumindest auch die Interessen der bestehenden Leistungsanbieter, somit die Interessen von ihm Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personen, berücksichtigt werden. Damit wird bestehenden Leistungsanbietern und somit auch uns (die wir in *** ein Ambulatorium betreiben) ein subjektives Interesse eingeräumt, wodurch uns Parteistellung zukommt. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass das Ziel der Bedarfsprüfung ist, die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich zu erleichtern und wir daher nicht in unserem rechtlichen Interesse berührt wären; wirtschaftliche Auswirkungen würden keine Verletzungen von subjektiven Rechten begründen. Bei der Bedarfsprüfung geht es jedoch nicht nur um eine Erleichterung für die Bevölkerung. Würde es um eine bloße Erleichterung gehen, wäre jeder Bedarf sofort zu bejahen. Es wird für die Bevölkerung immer leichter, ein Versorgungsangebot zu nutzen, je mehr Versorgungsangebote bestehen. Bei der Bedarfsprüfung gem dem NÖ KAG geht es aber nicht um eine Erleichterung für die Bevölkerung sondern um eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes und zwar ua zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung. Dazu ist auszuführen, dass für eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung in vielen Bereichen eine Mindestanzahl an Patienten erforderlich ist. So kann eine Gruppentherapie nur dann durchgeführt werden, wenn auch genug Patienten für eine Gruppe vorhanden sind. Besteht nun in einem Gebiet eine Überversorgung, wäre die qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung gefährdet und es käme zu keiner Verbesserung sondern zu einer Verschlechterung des Versorgungsangebotes. In diesem Sinn auch die Ausführungen im Rehabilitationsplan 2016 (Rehabilitationsplan 2016 der GÖG, 146): Im Rahmen der Weiterentwicklung der ambulanten Rehabilitationen der Phase II wird darüber hinaus (im Interesse von Wirtschaftlichkeit und medizinischer Qualität) auch noch eine Mindestanzahl an ambulanten Therapieplätzen pro RIG festzulegen sein (z.B. >= 5 ambulante Therapieplätze pro RIG).Im Rahmen der Weiterentwicklung der ambulanten Rehabilitationen der Phase römisch zwei wird darüber hinaus (im Interesse von Wirtschaftlichkeit und medizinischer Qualität) auch noch eine Mindestanzahl an ambulanten Therapieplätzen pro RIG festzulegen sein (z.B. >= 5 ambulante Therapieplätze pro RIG). Unser subjektives Interesse gründet sich daher nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern darauf, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung iSv § 10c Abs 1 lit a NÖKAG erbringen zu können.Unser subjektives Interesse gründet sich daher nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern darauf, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung iSv Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, NÖKAG erbringen zu können. Trotz unseres oben dargestellten rechtlichen Interesses wurde unseren Anträgen mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid der NÖ Landesregierung verletzt damit unsere Rechte, die aus der Parteistellung resultieren, insbesondere unser Recht auf Akteneinsicht, Parteiengehör, auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung sowie auf Bescheidzustellung. Beweis: PV, für die Herr Prim. Univ. Prof. DDr. HK namhaft gemacht wird; … 5 Anträge Aus den oben angeführten Gründen stellen wir an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die ANTRÄGE
- gemäß § 24 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, undgemäß Paragraph 24, 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und 2a gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der I GmbH in dem bei der Niederösterreichischen Landesregierung anhängigen Verfahren zur Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums in *** / zur Entscheidung über die Bedarfsfrage in ***, unseren Anträgen auf Akteneinsicht, Parteiengehör, auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung und auf Bescheidzustellungen stattzugebengemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der römisch eins GmbH in dem bei der Niederösterreichischen Landesregierung anhängigen Verfahren zur Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums in *** / zur Entscheidung über die Bedarfsfrage in ***, unseren Anträgen auf Akteneinsicht, Parteiengehör, auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung und auf Bescheidzustellungen stattzugeben in eventu 2b den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Niederösterreichische Landesregierung zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid gem Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Niederösterreichische Landesregierung zurückzuverweisen.“ Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom
- Juni 2017 diese Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am
- August 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde vertreten. Der Beschwerdeführervertreter brachte in der Verhandlung insbesondere ergänzend vor, dass im Hinblick auf den selbst eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung über die Bedarfsfrage eines selbstständigen Ambulatoriums für Physikalische Medizin und Ambulante Rehabilitation in der Stadt *** vom
- Mai 2017 klar sei, dass die Parteienrechte damit stehen und fallen würden, ob ein Bedarf nur für einen Antragssteller festgestellt wird - wie es die bisherige Übung nicht nur des Landes NÖ, sondern in ganz Österreich gewesen sei - oder ob der Bedarf auch für mehrere festgestellt werden kann, wobei auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2016, Ro 2014/11/0056, verwiesen werde. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ein Institut für physikalische Therapie und ambulante Rehabilitation in ***, somit im Einzugsgebiet von ***, betreibt, wurde präzisierend dargelegt, dass hier nicht nur die Parteienrechte aus den speziellen Vorschriften der §§ 10 a, b, c des NÖ Krankenanstaltengesetzes abgeleitet werden könnten, sondern auch aus der Grundsatzbestimmung des § 19 Abs. 1lit. b NÖ Krankenanstaltengesetz, wonach Patienten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft behandelt werden dürfen. Es habe einen Einfluss darauf, wieviele Therapieplätze und Patienten in *** bewilligt werden, dass diese Grundverpflichtung und auch wie diese Grundverpflichtung des Krankenanstaltengesetzes - z.B. im Ambulatorium *** -erfüllt werden kann, weil die Frequenz der einzelnen Indikationen natürlich einen Einfluss auf die Qualität habe, wie das behandelnde Personal die Patienten behandeln kann. Somit bestehe das rechtliche Interesse, dass in *** entsprechend wenig Therapieplätze und Patientenkapazitäten bewilligt werden. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ein Institut für physikalische Therapie und ambulante Rehabilitation in ***, somit im Einzugsgebiet von ***, betreibt, wurde präzisierend dargelegt, dass hier nicht nur die Parteienrechte aus den speziellen Vorschriften der Paragraphen 10, a, b, c des NÖ Krankenanstaltengesetzes abgeleitet werden könnten, sondern auch aus der Grundsatzbestimmung des , Paragraph 19, Absatz eins l, i, t, b NÖ Krankenanstaltengesetz, wonach Patienten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft behandelt werden dürfen. Es habe einen Einfluss darauf, wieviele Therapieplätze und Patienten in *** bewilligt werden, dass diese Grundverpflichtung und auch wie diese Grundverpflichtung des Krankenanstaltengesetzes - z.B. im Ambulatorium *** -erfüllt werden kann, weil die Frequenz der einzelnen Indikationen natürlich einen Einfluss auf die Qualität habe, wie das behandelnde Personal die Patienten behandeln kann. Somit bestehe das rechtliche Interesse, dass in *** entsprechend wenig Therapieplätze und Patientenkapazitäten bewilligt werden. Von den Vertretern der Beschwerdeführerin wurde weiters dargelegt, dass in *** schon seit 2015 Leistungen der ambulanten Rehabilitation angeboten würden. Zusätzlich gebe es schon seit 1992 ein Ambulatorium für physikalische Medizin. Eine Bewilligung in *** habe Auswirkungen auf diese bestehenden Einrichtungen, da das Einzugsgebiet bisher bis *** reichte. Es würden Leistungen der ambulanten Rehabilitation erbracht werden. Um das Qualitätsniveau sicherstellen zu können, sei eine entsprechende Patientenfrequenz erforderlich. Es bestehe die Befürchtung für den Standort *** das Qualitätsniveau nicht wie in bisheriger Form aufrechterhalten zu können. In diesem Zusammenhang wurde der Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- März 2015, ZI. GS4-AMB-104/034-2013 vorgelegt, mit welchem der Beschwerdeführerin die Erweiterung des Anstaltszwecks des selbstständigen Ambulatoriums in ***, ***, erteilt wurde. Die belangte Behörde bestätigte in der Verhandlung das Vorliegen eines Antrages durch die Beschwerdeführerin auf Entscheidung über die Bedarfsfrage eines selbstständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin und ambulante Rehabilitation in der Stadt *** vom 04.05.2017, präzisiert am
- Juni
- Die belangte Behörde verwies im Wesentlichen auf die Judikatur des VwGH und verwies exemplarisch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, 2004/11/
- Verfahrensgegenstand sei lediglich die Feststellung eines Bedarfes. In diesem Verfahren stehe den Interessensvertretungen zu, allenfalls Parteienrechte geltend zu machen. Gegenstand sei noch nicht die Errichtung eines Ambulatoriums.
- Rechtslage: § 8 AVG lautet:Paragraph 8, AVG lautet: Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 10a NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:Paragraph 10 a, NÖ Krankenanstaltengesetz lautet: Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. § 10b NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:Paragraph 10 b, NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:
(1)Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
- a)für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis das selbstständige Ambulatorium zunächst bestimmt ist,
- b)welche Krankheiten zu behandeln beabsichtigt sind,
- c)das genaue Leistungsspektrum, insbesondere welche Untersuchungen und beabsichtigte Behandlungen über den Umfang von Ordinationen von Fachärzten oder Ärzte von Allgemeinmedizin hinausgehen. Darüber hinaus ist anzugeben, wieviele Patienten an einem Tag im Rahmen des selbstständigen Ambulatoriums voraussichtlich behandelt werden können,
- d)Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen,
- e)Anzahl der Ärzte bzw. Zahnärzte und Personal, das für die Behandlung der Patienten herangezogen werden soll, und
- f)welche wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen im selbstständigen Ambulatorium Verwendung finden sollen.
(2)Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:
- a)ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Eigentums des Antragstellers oder des Vermieters an der Liegenschaft, auf welcher das selbstständige Ambulatorium errichtet oder eingerichtet werden soll, oder Nachweise seiner sonstigen Rechte zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage;
- b)ein Finanzierungsplan mit geeigneten Nachweisen über die Bereitstellung der nötigen Mittel für die Errichtung und den Betrieb. Bei Zuhilfenahme fremden Kapitals sind die entsprechenden Verträge im Original oder in beglaubigter Abschrift zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Kreditgeber keinen Einfluss auf den Betrieb des zu errichtenden selbstständigen Ambulatoriums nimmt;
- c)sofern ein Bauvorhaben zur Ausführung gelangen soll, die entsprechenden Baupläne und sonstigen Unterlagen sowie eine Baubeschreibung.
(3)Bei Fehlen einer der in Abs. 1 aufgezählten Angaben oder eines der im Abs. 2 aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.
(3)Bei Fehlen einer der in Absatz eins, aufgezählten Angaben oder eines der im Absatz 2, aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde. …
(5)Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
(5)Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Absatz eins, Litera e und f sowie die Vorlage der im Absatz 2, aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können. § 10c NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:Paragraph 10 c, NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:
(1)Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn:
- a)nach dem angegeben Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
- b)gegen den Bewerber keine Bedenken (§ 5 Abs. 6) bestehen,gegen den Bewerber keine Bedenken (Paragraph 5, Absatz 6,) bestehen,
- c)das geplante oder bereits vorhandene Gebäude als Anstaltsgebäude geeignet und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkte erforderliche apparative und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt sind sowie
- d)die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die einwandfreie Führung des selbstständigen Ambulatoriums ermöglichen.
(2)Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
- die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
- das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
- die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter und
- die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. …
(5)Die Bewilligung für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hat eine genaue Beschreibung des Anstaltszweckes und -umfanges zu enthalten. Sie hat den Plan des zu errichtenden oder bestehenden Gebäudes und eine Baubeschreibung als Bestandteil des Bescheides zu erklären. In dem Bescheid können Änderungen des Projektes angeordnet werden, wenn die ursprünglich beabsichtigte Ausführung oder das vorhandene Gebäude eine einwandfreie Behandlung nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleistet. Weiters sind bedarfsgerechte Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(6)Die Bewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass mit der Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums binnen Jahresfrist begonnen und in einem angemessenen Zeitraum nach Beendigung der Errichtung die Bewilligung zum Betrieb beantragt wird. § 10d NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:Paragraph 10 d, NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:
(1)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (§ 1 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450) zum Vorliegen des Bedarfes einzuholen.
(1)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums sind die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 6 sowie Paragraph 6, sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (Paragraph eins, NÖGUS-G 2006, Landesgesetzblatt 9450) zum Vorliegen des Bedarfes einzuholen.
(2)Sofern § 10c Abs. 1 lit.a anwendbar ist, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für NÖ und bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 151/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung nach § 10b Abs. 5.
(2)Sofern Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, anwendbar ist, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für NÖ und bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, BGBl.Nr. 151 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung nach Paragraph 10 b, Absatz 5, § 5 Abs. 1, 4 und 6 NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 6 NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:
(1)Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 4 vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
(1)Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des Paragraph 4, vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen. …
(4)Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung privater Krankenanstalten, des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ausgenommen bei NÖ Fondskrankenanstalten, der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1 lit.a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, insbesondere des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger einzuholen. Ferner ist eine Stellungnahme der Gemeinde, in der die Krankenanstalt errichtet werden soll, einzuholen. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist zur Frage des Bedarfes ein Gutachten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuholen, welches die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen hat.
(4)Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung privater Krankenanstalten, des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ausgenommen bei NÖ Fondskrankenanstalten, der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, insbesondere des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger einzuholen. Ferner ist eine Stellungnahme der Gemeinde, in der die Krankenanstalt errichtet werden soll, einzuholen. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist zur Frage des Bedarfes ein Gutachten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuholen, welches die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen hat. …
(6)Der Antrag ist wegen Bedenken gegen den Bewerber abzuweisen, wenn:
- er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass die Betriebsbewilligung missbraucht werden wird, oder
- gegen ihn einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Ausgleichsverfahren anhängig war. … § 6 NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:Paragraph 6, NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:
(1)Kann ein Bedarf nicht ausgeschlossen werden oder wurde dieser bereits in einem Verfahren nach § 4 Abs. 5 festgestellt und liegen gegen den Bewerber keine Bedenken vor, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(1)Kann ein Bedarf nicht ausgeschlossen werden oder wurde dieser bereits in einem Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 5, festgestellt und liegen gegen den Bewerber keine Bedenken vor, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(2)Zur mündlichen Verhandlung sind alle Beteiligten, ein medizinischer und allenfalls ein technischer Sachverständiger sowie ein Vertreter der für den Fall zuständigen Baubehörde zu laden.
(3)In der Verhandlung ist zu klären, ob das geplante oder bereits vorhandene Gebäude sowie dessen Einrichtungen den Erfordernissen entspricht, um darin die ärztliche Behandlung der Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu ermöglichen. Widerspricht das Vorhaben des Bewerbers diesen Grundsätzen, ist festzustellen, ob dieser bereit und in der Lage ist, sein Vorhaben im Sinne der Begutachtung durch die Sachverständigen zu ändern. Eine Niederschrift über die Verhandlung ist dem Bewerber zuzustellen, wobei ihm eine angemessene Frist zur Erbringung von Gegengutachten einzuräumen ist.
(4)(entfällt) § 19 Abs. 1lit. b NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:Paragraph 19, Absatz eins l, i, t, b NÖ Krankenanstaltengesetz lautet:
(1)Die Einrichtung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Dienstes in Krankenanstalten muß folgenden Anforderungen entsprechen: … b) Die Patienten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden. …
- Erwägungen: Vorweg ist festzustellen, dass einerseits von der L Gmbh die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für ambulante Rehabilitation am Standort *** und andererseits von der I GmbH die Entscheidung über die Bedarfsfrage eines selbstständigen Ambulatoriums für Physikalische Medizin und Ambulante Rehabilitation in der Stadt *** beantragt wurden. Vorweg ist festzustellen, dass einerseits von der L Gmbh die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für ambulante Rehabilitation am Standort *** und andererseits von der römisch eins GmbH die Entscheidung über die Bedarfsfrage eines selbstständigen Ambulatoriums für Physikalische Medizin und Ambulante Rehabilitation in der Stadt *** beantragt wurden. Die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerin zielen darauf ab, Parteistellung im Verfahren der Mitbewerberin zuerkannt zu bekommen. Gestützt wird dieses Begehren auf zwei Säulen, nämlich einerseits auf den eigenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Bedarfs eines selbstständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin und ambulante Rehabilitation in der Stadt *** und andererseits auf den der Beschwerdeführerin rechtskräftig bewilligten Betrieb eines Institutes für physikalische Therapie und ambulante Rehabilitation in ***, somit im Einzugsgebiet von ***, in dem auch erstattungsfähige Leistungen erbracht werden. Im Hinblick auf das bereits in *** bewilligte Institut ist auf § 5 Abs. 5 NÖ Krankenanstaltengesetz zu verweisen, wonach hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten und den betroffenen Sozialversicherungsträgern Parteistellung eingeräumt ist. Im Hinblick auf das bereits in *** bewilligte Institut ist auf Paragraph 5, Absatz 5, NÖ Krankenanstaltengesetz zu verweisen, wonach hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten und den betroffenen Sozialversicherungsträgern Parteistellung eingeräumt ist. Zu einer ähnlichen Regelung im Tiroler KAG 1957 judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass demnach Partei des Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung der Bewilligungswerber ist. § 3 Abs. 4 des Tir KAG 1957 räumt darüber hinaus den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch das Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, kommt demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Durch den Bescheid wird in ihre Rechtsstellung nicht eingegriffen. Die aus der Feststellung des Bedarfes und der allenfalls folgenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Ambulatoriums folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betreiber von Krankenanstalten begründen keine Verletzung von subjektiven Rechten. (VwGH 16.12.2004, 2004/11/0220) Zu einer ähnlichen Regelung im Tiroler KAG 1957 judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass demnach Partei des Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung der Bewilligungswerber ist. Paragraph 3, Absatz 4, des Tir KAG 1957 räumt darüber hinaus den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch das Beschwerderecht im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG ein. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, kommt demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Durch den Bescheid wird in ihre Rechtsstellung nicht eingegriffen. Die aus der Feststellung des Bedarfes und der allenfalls folgenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Ambulatoriums folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betreiber von Krankenanstalten begründen keine Verletzung von subjektiven Rechten. (VwGH 16.12.2004, 2004/11/0220) Daraus folgt, dass die Anerkennung der Parteistellung eines Betreibers eines rechtskräftig bewilligten Institutes für physikalische Therapie und ambulante Rehabilitation der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen würde. Daran vermag auch die Argumentation, dass die Qualität beim bestehenden Betrieb auf Grund reduzierter Patientenfrequenzen in Folge einer Errichtung eines konkurrierenden Betriebes beeinträchtigt werden könnte nichts zu ändern. Aus diesem „Titel“ erachtet das erkennende Gericht daher, dass eine Parteistellung nicht gegeben ist. Nun ist aber auch die Frage zu beantworten, ob eine Parteistellung im Verfahren der Mitbewerberin allenfalls auf die andere Säule – nämlich den eigenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Bedarfs eines selbstständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin und ambulante Rehabilitation in der Stadt *** – gestützt werden kann. In diesem Zusammenhang ist vorweg die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Erteilung eines Gewerbescheins für das Rauchfangkehrer darzulegen, die im Wesentlichen von der bisherigen Rechtsprechung zum Apothekengesetz abgeleitet wird. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich zur Frage der Bildung einer Verfahrensgemeinschaft bei Vorliegen mehrerer konkurrierender Anträge um die Erteilung einer bedarfsgebundenen Konzession im Apothekenrecht geäußert und in seinem Erkenntnis vom
- August 1994, 90/10/0129, Folgendes festgehalten: "Ist also davon auszugehen, daß das ApG ein Berufungsrecht des abgewiesenen Mitbewerbers sowohl gegen die Abweisung seines Ansuchens (was selbstverständlich ist) als auch gegen die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber NICHT AUSSCHLIEßT, so ist zu fragen, ob der abgewiesene Mitbewerber aus § 8 AVG im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 StGG und dem ApG rechtliche Interessen daran geltend machen kann, daß der Lokalbedarf durch ihn als Antragsteller und nicht durch einen anderen Bewerber erfüllt werde. Diese Frage ist zu bejahen."Ist also davon auszugehen, daß das ApG ein Berufungsrecht des abgewiesenen Mitbewerbers sowohl gegen die Abweisung seines Ansuchens (was selbstverständlich ist) als auch gegen die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber NICHT AUSSCHLIEßT, so ist zu fragen, ob der abgewiesene Mitbewerber aus Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz eins, StGG und dem ApG rechtliche Interessen daran geltend machen kann, daß der Lokalbedarf durch ihn als Antragsteller und nicht durch einen anderen Bewerber erfüllt werde. Diese Frage ist zu bejahen. Im Schutzbereich der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit ist nämlich davon auszugehen, daß der vom Gesetzesvorbehalt Gebrauch machende Gesetzgeber eine behördliche Konzession überhaupt nur bei gleichzeitiger Einräumung von Rechtsansprüchen vorsehen darf. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 1966, Slg. Nr. 5240, ausgesprochen, die Konstruktion eines Gesetzes, die einerseits durch Einführung eines Konzessionszwanges die betreffende Erwerbstätigkeit jedermann untersage, andererseits aber niemandem einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung einräume, selbst wenn die gesetzliche Voraussetzung, an die die Verleihung der Konzession gebunden sei, erfüllt sei, die Verleihung der Konzession vielmehr in das schrankenlose Ermessen der Behörde lege, sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG und dem Art. 6 StGG unvereinbar.Im Schutzbereich der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit ist nämlich davon auszugehen, daß der vom Gesetzesvorbehalt Gebrauch machende Gesetzgeber eine behördliche Konzession überhaupt nur bei gleichzeitiger Einräumung von Rechtsansprüchen vorsehen darf. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 1966, Slg. Nr. 5240, ausgesprochen, die Konstruktion eines Gesetzes, die einerseits durch Einführung eines Konzessionszwanges die betreffende Erwerbstätigkeit jedermann untersage, andererseits aber niemandem einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung einräume, selbst wenn die gesetzliche Voraussetzung, an die die Verleihung der Konzession gebunden sei, erfüllt sei, die Verleihung der Konzession vielmehr in das schrankenlose Ermessen der Behörde lege, sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG und dem Artikel 6, StGG unvereinbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in den Fällen, in denen sich zwei oder mehrere Personen um eine an den Bedarf gebundene Konzession bewerben, aber nach der Bedarfslage nicht allen Bewerbern die Konzession verliehen werden kann, ausgesprochen, daß es mit dem Prinzip der rechtsstaatlichen Verwaltung unvereinbar wäre, die von der Behörde nicht berücksichtigten Bewerber auf die Tatsache der Konzessionsverleihung an andere und die dadurch eingetretene Änderung der Bedarfslage zu verweisen; vielmehr müsse den Bewerbern um die Konzession die Möglichkeit gewahrt bleiben, einen abweisenden Bescheid, da diesem in Wahrheit eine von der Behörde getroffene Auswahl zwischen den Bewerbern zugrundeliege, wegen einer als rechtswidrig erachteten Ermessensübung zu bekämpfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- April 1959, Slg. N.F. Nr. 4935/A, vom
- März 1978, Zl. 935/76 = ZfVB 1978/5/1832, u.v.a.; ferner Mache - Kinscher, Die Gewerbeordnung5, 142, FN 25, und die dort zitierte weitere Rechtsprechung). Dabei spielt es im gegebenen Zusammenhang, der die Frage nach Parteistellung, Berufungs- und Beschwerdeberechtigung des abgewiesenen Mitbewerbers betrifft, keine Rolle, welche der möglichen Regelungen im Gesetz für die Lösung einer Bewerberkonkurrenz vorgesehen ist (zeitliche Priorität, Auswahl des geeignetsten Bewerbers, Auswahl des sachlich optimalen Projektes etc.); darauf wird in Punkt 3.
- zurückzukommen sein. In ALLEN diesen Fällen müssen dem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber die verfahrensrechtlichen Mittel zugebilligt werden, die Einhaltung der gesetzlichen Auswahlkriterien einer Überprüfung zuzuführen.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in den Fällen, in denen sich zwei oder mehrere Personen um eine an den Bedarf gebundene Konzession bewerben, aber nach der Bedarfslage nicht allen Bewerbern die Konzession verliehen werden kann, ausgesprochen, daß es mit dem Prinzip der rechtsstaatlichen Verwaltung unvereinbar wäre, die von der Behörde nicht berücksichtigten Bewerber auf die Tatsache der Konzessionsverleihung an andere und die dadurch eingetretene Änderung der Bedarfslage zu verweisen; vielmehr müsse den Bewerbern um die Konzession die Möglichkeit gewahrt bleiben, einen abweisenden Bescheid, da diesem in Wahrheit eine von der Behörde getroffene Auswahl zwischen den Bewerbern zugrundeliege, wegen einer als rechtswidrig erachteten Ermessensübung zu bekämpfen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom
- April 1959, Slg. N.F. Nr. 4935/A, vom
- März 1978, Zl. 935/76 = ZfVB 1978/5/1832, u.v.a.; ferner Mache - Kinscher, Die Gewerbeordnung5, 142, FN 25, und die dort zitierte weitere Rechtsprechung). Dabei spielt es im gegebenen Zusammenhang, der die Frage nach Parteistellung, Berufungs- und Beschwerdeberechtigung des abgewiesenen Mitbewerbers betrifft, keine Rolle, welche der möglichen Regelungen im Gesetz für die Lösung einer Bewerberkonkurrenz vorgesehen ist (zeitliche Priorität, Auswahl des geeignetsten Bewerbers, Auswahl des sachlich optimalen Projektes etc.); darauf wird in Punkt 3.
- zurückzukommen sein. In ALLEN diesen Fällen müssen dem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber die verfahrensrechtlichen Mittel zugebilligt werden, die Einhaltung der gesetzlichen Auswahlkriterien einer Überprüfung zuzuführen. (...) Aus den bisherigen Überlegungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Konzessionswerber, dessen Antrag die Verwaltungssache konstituiert und der nach dem Gesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Konzessionserteilung hat, auch in der Lage sein muß, diesen seinen Rechtsanspruch im Rechtswege durchzusetzen. Da nun aber die Konzessionserteilung nach dem Apothekengesetz bedarfsabhängig ist und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden darf, wird dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, daß er legitimiert ist, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten, sondern erst dadurch, daß er auch die Konzessionserteilung an den zum Zuge gekommenen Mitbewerber bekämpfen kann. Hieraus folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet hat, daß sie die Legitimation des Mitbeteiligten nicht nur gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Konzessionsantrages, sondern auch gegen die Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin zu berufen, bejaht hat." 28 Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen betreffend Apothekenkonzessionen bestätigt (siehe die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2005, 2004/10/0185, vom
- September 2008, 2007/10/0299, vom
- Mai 2012, 2009/10/0078, und vom
- März 2016, Ra 2015/10/0063). Auch in anderem Zusammenhang wurde dieser Gedanke aufgegriffen (siehe die hg. Erkenntnisse vom
- August 2005, 2004/17/0035, 0036, sowie vom
- Juli 2014, Ro 2014/02/0026, 0028; siehe grundsätzlich zu diesem Problem auch Puck, Rechtsprobleme verwaltungsrechtlicher Zuteilungsverfahren, in FS Zehetner
(2009), 237
(244)). Diese Rechtsprechung sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf die Konstellation im Bereich der Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe zu übertragen. Auch hier erfordere die mit der Bedarfsbindung (§ 121 Abs. 1a Z 2 GewO 1994) einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersagenden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt.Diese Rechtsprechung sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf die Konstellation im Bereich der Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe zu übertragen. Auch hier erfordere die mit der Bedarfsbindung (Paragraph 121, Absatz eins a, Ziffer 2, GewO 1994) einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersagenden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt. Auch im konkreten Fall sieht das NÖ KAG eine Bedarfsprüfung vor. Mit der Frage, welche Rechtswirkung ein solcher Feststellungsbescheid, mit welchem ein Bedarf festgestellt wird, entfaltet, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Verfahrend betreffend das Slbg KAG 2000 auseinander. Demnach „ist davon auszugehen, dass - bei Fehlen von relevanten Sachverhaltsänderungen - durch einen rechtskräftigen Bescheid nach § 10a Slbg KAG 2000 das Bestehen eines Bedarfs nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Folgenden, rechtzeitig eingeleiteten Bewilligungsverfahren bindend festgelegt wird. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet aber keine "Sperrwirkung" zu Lasten anderer auf den Markt treten wollender Anbieter in dem Sinn, dass das in Aussicht genommene, im Bescheid nach § 10a Slbg KAG 2000 umschriebene, aber noch nicht verwirklichte Leistungsangebot schon dem für die Beurteilung der Bedarfsfrage grundsätzlich maßgeblichen "bestehende(
- n)Versorgungsangebot" iSd § 7 Abs. 2 Slbg KAG 2000 hinzuzurechnen wäre. Eine solche Sichtweise verbietet sich auch deshalb, weil sie, zumal der Adressat eines Bescheids nach § 10a Slbg KAG 2000 nicht zur tatsächlichen Umsetzung des Plans (also zu Errichtung und Betrieb der Krankenanstalt) verpflichtet wird, das in den Materialien betonte Ziel der Regelung, zu "verhindern, dass solche Feststellungen auf Vorrat beantragt und Projekte nicht umgesetzt werden", konterkarieren würde.“ (VwGH vom 11.10.2016, Ro 2014/11/0056) Demnach „ist davon auszugehen, dass - bei Fehlen von relevanten Sachverhaltsänderungen - durch einen rechtskräftigen Bescheid nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 das Bestehen eines Bedarfs nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Folgenden, rechtzeitig eingeleiteten Bewilligungsverfahren bindend festgelegt wird. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet aber keine "Sperrwirkung" zu Lasten anderer auf den Markt treten wollender Anbieter in dem Sinn, dass das in Aussicht genommene, im Bescheid nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 umschriebene, aber noch nicht verwirklichte Leistungsangebot schon dem für die Beurteilung der Bedarfsfrage grundsätzlich maßgeblichen "bestehende(
- n)Versorgungsangebot" iSd Paragraph 7, Absatz 2, Slbg KAG 2000 hinzuzurechnen wäre. Eine solche Sichtweise verbietet sich auch deshalb, weil sie, zumal der Adressat eines Bescheids nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 nicht zur tatsächlichen Umsetzung des Plans (also zu Errichtung und Betrieb der Krankenanstalt) verpflichtet wird, das in den Materialien betonte Ziel der Regelung, zu "verhindern, dass solche Feststellungen auf Vorrat beantragt und Projekte nicht umgesetzt werden", konterkarieren würde.“ (VwGH vom 11.10.2016, Ro 2014/11/0056) Da zwei parallel gestellte Vorabfeststellungsanträge gemäß § 10a Slbg KAG 2000 einander im Hinblick auf die Bedarfslage nicht ausschließen, ist die vorliegende Konstellation nicht mit den Fällen nach dem Apothekengesetz vergleichbar, in denen der VwGH ausgesprochen hat, dass zwischen mehreren Bewerbern eine Verfahrensgemeinschaft besteht (VwGH vom 11.10.2016, Ro 2014/11/0056 mit Hinweis auf E vom 21. Mai 2012, 2009/10/0078 mwN).Da zwei parallel gestellte Vorabfeststellungsanträge gemäß Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 einander im Hinblick auf die Bedarfslage nicht ausschließen, ist die vorliegende Konstellation nicht mit den Fällen nach dem Apothekengesetz vergleichbar, in denen der VwGH ausgesprochen hat, dass zwischen mehreren Bewerbern eine Verfahrensgemeinschaft besteht (VwGH vom 11.10.2016, Ro 2014/11/0056 mit Hinweis auf E vom 21. Mai 2012, 2009/10/0078 mwN). Diese dargelegte Judikatur lässt sich auf die im konkreten Fall anzuwendenden Normen des NÖ KAG ohne weiteres übertragen. Anders als nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes bzw. der Gewerbeordnung 1994 geht eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit mit einer positiven Bedarfsfeststellung nicht einher. Weder ein Feststellungsbescheid über die Bedarfsfrage noch eine Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums entfaltet "Sperrwirkung". Die Bedarfsprüfung nach dem NÖ KAG bezieht sich gemäß § 10c Abs. 1 lit. a NÖ KAG auf das „bereits bestehende Versorgungsangebot“ und sind dabei bloß in Aussicht genommene Errichtungen nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass auch aus diesem „Titel“ keine Parteistellung ableitbar ist.Diese dargelegte Judikatur lässt sich auf die im konkreten Fall anzuwendenden Normen des NÖ KAG ohne weiteres übertragen. Anders als nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes bzw. der Gewerbeordnung 1994 geht eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit mit einer positiven Bedarfsfeststellung nicht einher. Weder ein Feststellungsbescheid über die Bedarfsfrage noch eine Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums entfaltet "Sperrwirkung". Die Bedarfsprüfung nach dem NÖ KAG bezieht sich gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG auf das „bereits bestehende Versorgungsangebot“ und sind dabei bloß in Aussicht genommene Errichtungen nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass auch aus diesem „Titel“ keine Parteistellung ableitbar ist. Nachdem insgesamt weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Mitbewerberverfahrens erkannt werden kann, wurde den Anträgen der Beschwerdeführerin von der NÖ Landesregierung zu Recht keine Folge gegeben und war die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abzuweisen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.882.001.2017