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{'item': 'LVwG-AV-949/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-949/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von

  1. RK, vertreten durch MK, MKr, JF, GM, MM, US, MS, BSt, MSt, SFr, EFr, ET, SSa und IH
  2. TKi
  3. AG
  4. Mag. NR
  5. SAKu
  6. AKn und RMKn, beide vertreten durch Dr. Filip Sternberg gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  7. Juni 2017, GFW3-W-063/001, betreffend Feststellung über den Inhalt einer Satzung einer Wassergenossenschaft zu Recht erkannt: I.römisch eins. Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 77 Abs. 3 und 85 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Paragraphen 77, Absatz 3 und 85 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 59 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraph 59, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1 und 2, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Paragraphen 24, Absatz eins und 2, 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  8. Sachverhalt Aus den dem Gericht vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur GZ GFW3-W-063 sowie dem diesen angeschlossenen Vorakt des Landeshauptmannes von Niederösterreich, III/1-2.460-V, ist Folgendes ersichtlich: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  9. Mai 1982, III/1-2.460/44-V-82, anerkannte dieser gemäß §§ 74 Abs. 1 lit.b, 75 und 99 Abs. 1 lit.h WRG 1959 in der damals geltenden Fassung die Bildung der „Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des ***-***-Kanales ***“ unter gleichzeitiger Beiziehung mehrerer widerstrebender Eigentümer und genehmigte gleichzeitig die vorgelegten Satzungen der Wassergenossenschaft. Der 17-seitige Satzungstext wurde auf der letzten Seite mit dem Genehmigungsvermerk vom
  10. Mai 1982 versehen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  11. Mai 1982, III/1-2.460/44-V-82, anerkannte dieser gemäß Paragraphen 74, Absatz eins, Litera b,, 75 und 99 Absatz eins, Litera h, WRG 1959 in der damals geltenden Fassung die Bildung der „Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des ***-***-Kanales ***“ unter gleichzeitiger Beiziehung mehrerer widerstrebender Eigentümer und genehmigte gleichzeitig die vorgelegten Satzungen der Wassergenossenschaft. Der 17-seitige Satzungstext wurde auf der letzten Seite mit dem Genehmigungsvermerk vom
  12. Mai 1982 versehen. Gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung sind Mitglieder der Genossenschaft die Eigentümer und Miteigentümer der „im Anhang 1 angeführten Grundstücke“. Ein ausdrücklich als Anhang 1 zur Satzung bezeichnetes Schriftstück findet sich in den vorgelegten Akten nicht. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dieser Satzung sind Mitglieder der Genossenschaft die Eigentümer und Miteigentümer der „im Anhang 1 angeführten Grundstücke“. Ein ausdrücklich als Anhang 1 zur Satzung bezeichnetes Schriftstück findet sich in den vorgelegten Akten nicht. Wohl aber befindet sich bei den Akten eine offensichtlich im Gründungsstadium der Genossenschaft entstandene Auflistung, die Angaben in den Spalten „Parz. Nr.“, „Name Wohnadresse“, „EinzelP. und DoppelP.“, „Beitritt ja/nein“ enthält. Weiters ist eine Skizze angeschlossen, welche offensichtlich eine schematische Darstellung des ***-***-Kanal-Beckens *** (Wasserfläche mit Umland) bildet und rot markiert die „nicht beigetretenen“ Grundeigentümer (dh deren Liegenschaften) ersehen lässt. Eine Bezugsklausel oder ähnliches findet sich auf diesem lose im Akt liegenden Schriftstück nicht. Der angeführte Bescheid erging laut Zustellverfügung „an alle Mitglieder laut beiliegendem Mitgliederverzeichnis“, wobei 78 Empfänger (teilweise mehrere Personen unter einer Empfängerbezeichnung) aufgelistet sind; darüber hinaus „zur Kenntnis“ an den Wasserbuchdienst und das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung III/
  13. Die als Mitglieder bezeichneten Empfänger finden sich auch in der genannten Liste. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  14. August 1986, III/1-2460/60-V-86 wurde eine Änderung der Satzung der in Rede stehenden Wassergenossenschaft genehmigt. Aus dem mit der Genehmigungsklausel versehenen, im Akt befindlichen Exemplar der (abgeänderten) Satzung ist ersichtlich, dass deren § 4 Abs. 1 unverändert geblieben ist. Dieser Bescheid erging lediglich an die Wassergenossenschaft Donau-Oder-Kanal IV sowie die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  15. August 1986, III/1-2460/60-V-86 wurde eine Änderung der Satzung der in Rede stehenden Wassergenossenschaft genehmigt. Aus dem mit der Genehmigungsklausel versehenen, im Akt befindlichen Exemplar der (abgeänderten) Satzung ist ersichtlich, dass deren Paragraph 4, Absatz eins, unverändert geblieben ist. Dieser Bescheid erging lediglich an die Wassergenossenschaft Donau-Oder-Kanal römisch vier sowie die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf. Aus diversen Aktenstücken (Eingaben von Beteiligten, Besprechungsvermerken, Anträgen) ergibt sich, dass im Laufe der vergangenen Jahre Meinungsverschieden-heiten über den Inhalt der Satzung der in Rede stehenden Wassergenossenschaft entstanden sind, insbesondere im Hinblick auf die Mitgliedschaft und die daraus resultierenden Konsequenzen. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Bescheid vom
  16. Juni 2017, GFW3-W-063/001, mit dem festgestellt wurde, dass „die gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des ***, genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.5.1982, III/1-2.460/44-V-82, abgeändert mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26.August1986, III/1-2460/60-V-86, einbezogenen Grundstücke jene Grundstücke sind, die Anteil an der Wasserfläche des ***-***-Kanal-Beckens *** haben und somit eine Uferlinie aufweisen. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Bescheid vom
  17. Juni 2017, GFW3-W-063/001, mit dem festgestellt wurde, dass „die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung der Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des ***, genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.5.1982, III/1-2.460/44-V-82, abgeändert mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26.August1986, III/1-2460/60-V-86, einbezogenen Grundstücke jene Grundstücke sind, die Anteil an der Wasserfläche des ***-***-Kanal-Beckens *** haben und somit eine Uferlinie aufweisen. Folgende Grundstücke sind daher in die Wassergenossenschaft einbezogen und die grundbücherlichen Eigentümer Mitglied der Wassergenossenschaft: KG ***: Grst.Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** KG ***: Grst.Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** Ein künftiger Wechsel im bücherlichen Eigentum kraft Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass der oder die neuen Eigentümer in die Rechtsstellung des oder der bisherigen Eigentümer eintritt bzw eintreten. Die Verbindlichkeit dieser Feststellungen steht unter dem Vorbehalt von künftigen Änderungen der Satzung. Sie steht weiters unter dem Vorbehalt von künftigen Änderungen der Grundstücksverhältnisse (Teilungen, Zusammenlegungen).“ Begründend führte die Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes Verwaltungsbehörden von Amts wegen Feststellungsbescheide im öffentlichen Interesse erlassen dürften, wenn dies insbesondere zur Abwehr von Nachteilen für die Allgemeinheit erforderlich sei. Im Besonderen hätte der Verwaltungsgerichtshof die Befugnis der zuständigen Behörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden darüber anerkannt, ob bestimmte Personen Mitglieder einer Wassergenossenschaft sind (Hinweis auf VwGH 15.12.1987, 87/07/0080; 15.11.2001, 2000/07/0034). Eine „Abwehr von Nachteilen für die Allgemeinheit“ sei nach Ansicht der Behörde im Hinblick auf den Streit über den Kreis der Mitglieder und die Aufteilung der Stimmrechte innerhalb der Genossenschaft gegeben, weshalb wegen der daraus folgenden Unsicherheiten für Wahl- und Abstimmungsvorgänge die Handlungs-fähigkeit der Genossenschaft in Zweifel stehe. In der Folge befasste sich die (nun) belangte Behörde mit einzelnen Satzungs-bestimmungen, traf einige Feststellungen zur historischen Situation und Entwicklung von Grundstücken und folgerte aus Angaben in der Begründung des Bescheides in Verbindung mit Satzungsbestimmungen, dass „ursprünglich nur Grundstücke mit Anteil an der Wasserfläche in die Wassergenossenschaft einbezogen“ gewesen wären. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden. Dagegen richten sich die Beschwerden von:
  18. RK, vertreten durch MK, MKr, JF, GM, MM, US, MS, BSt, MSt, SFr, EFr, ET, SSa und IH
  19. TKi
  20. AG
  21. Mag. NR
  22. SAKu
  23. AKn und RMKn, beide vertreten durch Dr. Filip Sternberg
  24. Beschwerden In den Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  25. Juni 2017, GFW3-W-063/001 wird – zusammengefasst – Folgendes geltend gemacht: 2.1 Beschwerde K u.a. Der Feststellungsbescheid stimme nicht mit dem Anerkennungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  26. Mai 1982, III/1-2460/44-V-82 überein; er reduziere die stimmberechtigten Mitglieder von derzeit 104 auf 7 Personen. Die Annahme, dass die Wasserflächen aufgrund der Prozentzahlen der zustimmenden Eigentümer herangezogen worden seien, wäre nur für den Antrag zur Gründung der Genossenschaft richtig. Die Mitgliedschaft sei bisher entsprechend dem Anerkennungsbescheid so geübt worden, dass alle angrenzenden Ufergrundstücke als einbezogen betrachtet worden seien. Dies wäre bis ca. 2014 nie in Frage gestellt worden; erst durch eine nicht den Satzungen entsprechende Vorgangsweise sei die Genossenschaft handlungsunfähig. Der angefochtene Feststellungsbescheid, welcher nur „Wassergrundstücke“ berücksichtige und bisherigen Mitgliedern das Stimmrecht entziehe, sei keinesfalls im Interesse der Allgemeinheit der Nutzer und Eigentümer des Gewässers. Nach weiteren Ausführungen wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Feststellungsbescheid aufzuheben. Es sei entweder ein neuer Bescheid unter Einbeziehung aller anliegenden Grundstücke zu erlassen oder die bisherige Einbeziehung gemäß der Mitgliederliste 2015 als Anhang 1 des Bescheides von 1982 in Kraft zu setzen. Weiters werden Anträge auf Einberufung einer Mitgliederversammlung gestellt. Diese Beschwerde ist von 13 weiteren (oben namentlich angeführten) Personen mit der Bemerkung unterfertigt, dass sich diese „unterstützend der Beschwerde“ anschließen würden. 2.2 Beschwerde TKi Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtenen Bescheid einen massiven Eingriff in das „bis dato gelebte Stimmrecht innerhalb der Wassergenossenschaft“ bedeute; es sei davon auszugehen, dass die seit Jahrzehnten praktisch angewendete Stimmverteilung auch Inhalt des „verschwundenen“ Anhangs 1 und der genehmigten Satzungen gewesen sei. Es werde daher gefordert, die bisherige Praxis zu bestätigen, wodurch die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft wiederhergestellt werden würde. 2.3 Beschwerde AG Es sei davon auszugehen, dass die bisher gelebte Praxis im Sinne der genehmigten Satzung gewesen sei; es könne nicht sein, dass die Behörde einen Anhang verliere und anschließend einen Bescheid erlasse, der von der bisherigen Praxis massiv abweiche. Der im Bescheid erfolgte Eingriff in Stimmrechte sei keinesfalls im Sinne der Allgemeinheit. Der Bescheid hätte in dieser Form nicht erlassen werden dürfen, weshalb beantragt werde, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dieser das bisher „gelebte Stimmrecht“ innerhalb der Genossenschaft bestätige. 2.4 Beschwerde Mag. NR Die Beschwerdeausführungen decken sich inhaltlich mit jenen der Beschwerde-führerin G. 2.5 Beschwerde SAKu Auch in dieser Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die seit Jahrzehnten geübte Praxis der genehmigten Satzung bzw. dem „verschwundenen“ Anhang 1 entspreche, welche weiter bestätigt werden müsse. 2.6 Beschwerde AKn und RMKn Die Beschwerdeführer bezweifeln die Bescheidqualität des angefochtenen Rechtsaktes mangels konkreter Bescheidadressaten. Weiters seien die Beschwerdeführer am bisherigen Verfahren nicht beteiligt worden und ihr Recht auf Parteiengehör verletzt. Ein Antrag der Mehrheit von Beteiligten im Sinne des § 75 Abs. 1 WRG 1959 liege nicht vor; es sei unklar, ob der gegenständliche Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag erlassen worden sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides seien überdies nicht gegeben, weil er nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Außerdem hätte „die Mehrheit der Mitglieder der Wassergenossenschaft“ die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens Anträge auf Einbeziehung von Grundstücken im Sinne des § 75 Abs. 1 WRG 1959 zu stellen. Auch deshalb sei die Erlassung eines Feststellungsbe-scheides im Hinblick auf seinen Charakter als subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig.Ein Antrag der Mehrheit von Beteiligten im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, WRG 1959 liege nicht vor; es sei unklar, ob der gegenständliche Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag erlassen worden sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides seien überdies nicht gegeben, weil er nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Außerdem hätte „die Mehrheit der Mitglieder der Wassergenossenschaft“ die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens Anträge auf Einbeziehung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, WRG 1959 zu stellen. Auch deshalb sei die Erlassung eines Feststellungsbe-scheides im Hinblick auf seinen Charakter als subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig. In der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien im gegenständlichen Zusammenhang nicht „zweckdienlich“. Weiters handle es sich bei den zur Begründung des Bescheides herangezogenen Argumenten um bloße Vermutungen. Schließlich wird der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gestellt.
  27. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.1 Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
  28. (…)Paragraph 77, (…)

(3)Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
  1. a)den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
  2. b)Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
  3. c)die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
  4. d)die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
  5. e)die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
  6. f)die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
  7. g)jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
  8. h)den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
  9. i)die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
  10. k)die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens,
  11. l)sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen. (…) § 79.
(1)Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten hat die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.Paragraph 79,
(1)Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten hat die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (Paragraph 78, Absatz 7,) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.
(2)Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Wird der Obmann direkt gewählt, dann gehört er dem Ausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an.
(3)Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung einem eigenen Vorsitzenden übertragen werden.
(4)Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
(5)Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
(6)Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen. (…) § 85.
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 85,
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung.
(2)Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
(3)Unterläßt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des § 78 durch Bescheid aufgetragen werden.
(3)Unterläßt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 78, durch Bescheid aufgetragen werden.
(4)Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
(4)Wenn und solange Maßnahmen nach den Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen. (…) AVG § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…) §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2 Feststellungen Beweiswürdigung Da es im vorliegenden Fall, wie sogleich darzulegen sein wird, ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging, bedurfte es keiner (weiteren) Sachverhaltsfest-stellungen. Soweit es sich als entscheidungsrelevant erweist, sind die oben unter den Punkten
  1. und
  2. angeführten Grundlagen unstrittig. 3.3 Rechtliche Beurteilung Gegenstand sämtlicher vorliegender Beschwerden ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  3. Juni 2017, GFW3-W-063/001; da die Beurteilung des Beschwerdevorbringens in allen Fällen von der Lösung ein und derselben Rechtsfrage abhängt, kann die Erörterung in Bezug auf sämtliche Beschwerden unter einem erfolgen. Soweit die Beschwerdeführer AKn und RMKn die Bescheidqualität des angefochtenen Rechtsaktes in Zweifel ziehen, ist ihnen Folgendes zu entgegnen: Es ist zutreffend, dass die Benennung zumindest einer Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will bzw. die Träger der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten sein soll, zu den konstitutiven Merkmalen zählt, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lässt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Rz 41 und die dort zitierte Judikatur). Im Hinblick auf den Umstand, dass die Adressaten des Bescheides durch eine entsprechende Zustellverfügung („ergeht an“) eindeutig bezeichnet sind und die Zustellung (wenigstens an sämtliche Beschwerdeführer) auch tatsächlich bewirkt wurde, und die Genannten zweifelsohne Personen im Sinne des § 9 AVG sind, besteht kein Zweifel, dass gegenüber den als Empfänger Bestimmten (ausgenommen freilich den Punkt „
  4. Wasserbuch im Hause“, bei dem es sich offenkundig um eine behördeninterne Stelle handelt) Rechtsverhältnisse festgestellt werden sollten, der genannte Rechtsakt daher geeignet ist, Rechtswirkungen gegenüber den Empfängern zu begründen, und daher einen Bescheid im Sinne des AVG darstellt.Es ist zutreffend, dass die Benennung zumindest einer Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will bzw. die Träger der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten sein soll, zu den konstitutiven Merkmalen zählt, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lässt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56,, Rz 41 und die dort zitierte Judikatur). Im Hinblick auf den Umstand, dass die Adressaten des Bescheides durch eine entsprechende Zustellverfügung („ergeht an“) eindeutig bezeichnet sind und die Zustellung (wenigstens an sämtliche Beschwerdeführer) auch tatsächlich bewirkt wurde, und die Genannten zweifelsohne Personen im Sinne des Paragraph 9, AVG sind, besteht kein Zweifel, dass gegenüber den als Empfänger Bestimmten (ausgenommen freilich den Punkt „
  5. Wasserbuch im Hause“, bei dem es sich offenkundig um eine behördeninterne Stelle handelt) Rechtsverhältnisse festgestellt werden sollten, der genannte Rechtsakt daher geeignet ist, Rechtswirkungen gegenüber den Empfängern zu begründen, und daher einen Bescheid im Sinne des AVG darstellt. Aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung ergibt sich auch eindeutig, dass es sich um einen von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheid handelt. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden (abgesehen von Fällen ausdrücklicher gesetzlicher Regelung) dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist, sofern die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht10, 2014, Rz 406f und die dort zitierte Judikatur). Unzulässig ist es auch, durch einen Feststellungsbescheid über Geltung, Anwendbarkeit und Auslegung genereller Normen zu entscheiden (VwGH 20.09.1993, 92/10/0457; 21.12.2001, 98/02/0311) oder rechtskräftige Bescheide auszulegen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119; 26.06.2012, 2010/07/0177). Vielmehr ist die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem rechtskräftigen Bescheid ergeben, im Verfahren zur Durchsetzung dieses Bescheides zu klären (VwGH 14.10.1985, 84/10/0116). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden (abgesehen von Fällen ausdrücklicher gesetzlicher Regelung) dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist, sofern die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht10, 2014, Rz 406f und die dort zitierte Judikatur). Unzulässig ist es auch, durch einen Feststellungsbescheid über Geltung, Anwendbarkeit und Auslegung genereller Normen zu entscheiden (VwGH 20.09.1993, 92/10/0457; 21.12.2001, 98/02/0311) oder rechtskräftige Bescheide auszulegen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119; 26.06.2012, 2010/07/0177). Vielmehr ist die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem rechtskräftigen Bescheid ergeben, im Verfahren zur Durchsetzung dieses Bescheides zu klären (VwGH 14.10.1985, 84/10/0116). Gerade ein solcher Fall liegt gegenständlich vor, versuchte doch die belangte Behörde durch den gegenständlichen Bescheid ihre Auslegung des Anerkennungsbescheides vom
  6. Mai 1982 bzw. der damit genehmigten Satzung zum Ausdruck zu bringen. Dies ist jedoch im Lichte der angeführten Rechtsprechung nicht statthaft; vielmehr ist auf die Möglichkeit der Durchsetzung im Rahmen verschiedener genossenschaftsrechtlicher Verfahren, insbesondere im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens (s. näher dazu § 85 WRG 1959), einschließlich der Streitentscheidungskompetenz der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 zu verweisen. Auch bietet die Möglichkeit der Anfechtung nach § 79 Abs. 6 WRG 1959 (Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht) die Gelegenheit, bei der gegenständlichen Wassergenossenschaft offensichtlich strittige Fragen zu klären. Gerade ein solcher Fall liegt gegenständlich vor, versuchte doch die belangte Behörde durch den gegenständlichen Bescheid ihre Auslegung des Anerkennungsbescheides vom
  7. Mai 1982 bzw. der damit genehmigten Satzung zum Ausdruck zu bringen. Dies ist jedoch im Lichte der angeführten Rechtsprechung nicht statthaft; vielmehr ist auf die Möglichkeit der Durchsetzung im Rahmen verschiedener genossenschaftsrechtlicher Verfahren, insbesondere im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens (s. näher dazu Paragraph 85, WRG 1959), einschließlich der Streitentscheidungskompetenz der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 zu verweisen. Auch bietet die Möglichkeit der Anfechtung nach Paragraph 79, Absatz 6, WRG 1959 (Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht) die Gelegenheit, bei der gegenständlichen Wassergenossenschaft offensichtlich strittige Fragen zu klären. Dem gegenüber sind die von der belangten Behörde angeführten Judikaturbelege nicht einschlägig, da die zugrundeliegenden Fälle nicht Feststellungen zur Auslegung von Satzungsbestimmungen bzw. Genehmigungsbescheiden zum Inhalt hatten. GZ 87/07/0080 betraf die Frage der Obmanneigenschaft einer bestimmten Person. Zur GZ 2000/07/0034 ging es um die Verbindlichkeit einer Mitgliederliste, welche aufgrund der geänderten Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt eben nicht mehr Bestandteil einer Satzung zu sein hatte bzw. nicht einer Genehmigung als Satzungsänderung unterlag. Diese Judikatur steht daher auch nicht mit der (oben beispielsweise angeführten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes im Widerspruch, wonach die Auslegung eines Bescheides oder genereller Normen (um eine solche generelle Norm handelt es sich jedenfalls bei einer Satzung; zur Rechtsnatur vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 77, K1) nicht zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. In diesem Zusammenhang sei weiters auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2009, 2009/07/0006 hingewiesen, in der es um die Auslegung eines Gründungsbescheides einer Güterweggenossenschaft ging (einer durchaus mit einer Wassergenos-senschaft vergleichbaren Institution) und worin der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Erlassung von Feststellungs-bescheiden in Auslegungsfragen bekräftigt hat. Dem gegenüber sind die von der belangten Behörde angeführten Judikaturbelege nicht einschlägig, da die zugrundeliegenden Fälle nicht Feststellungen zur Auslegung von Satzungsbestimmungen bzw. Genehmigungsbescheiden zum Inhalt hatten. GZ 87/07/0080 betraf die Frage der Obmanneigenschaft einer bestimmten Person. Zur GZ 2000/07/0034 ging es um die Verbindlichkeit einer Mitgliederliste, welche aufgrund der geänderten Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt eben nicht mehr Bestandteil einer Satzung zu sein hatte bzw. nicht einer Genehmigung als Satzungsänderung unterlag. Diese Judikatur steht daher auch nicht mit der (oben beispielsweise angeführten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes im Widerspruch, wonach die Auslegung eines Bescheides oder genereller Normen (um eine solche generelle Norm handelt es sich jedenfalls bei einer Satzung; zur Rechtsnatur vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 77,, K1) nicht zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. In diesem Zusammenhang sei weiters auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2009, 2009/07/0006 hingewiesen, in der es um die Auslegung eines Gründungsbescheides einer Güterweggenossenschaft ging (einer durchaus mit einer Wassergenos-senschaft vergleichbaren Institution) und worin der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Erlassung von Feststellungs-bescheiden in Auslegungsfragen bekräftigt hat. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass dem vorliegenden Feststellungsbescheid die Rechtsgrundlage fehlt, sodass er ersatzlos aufzuheben war. Dem Gericht obliegt daher nicht die Beurteilung, ob die von der belangten Behörde getroffene Auslegung auf tauglichen Feststellungen beruhte, entsprechend den Regeln über die Auslegung von Bescheiden bzw. generellen Normen erfolgte, und nachvollziehbar ist. Es sei allerdings auf die unter Punkt
  8. getroffenen Feststellungen verwiesen. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich diese Entscheidung doch auf eine - wie soeben dargelegt - nicht widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in den entscheidenden Fragen zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich diese Entscheidung doch auf eine - wie soeben dargelegt - nicht widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in den entscheidenden Fragen zu stützen. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.949.001.2017

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