RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1124/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler hinsichtlich des Antrages des JS, geb. ***, vertreten durch RA Dr. Thomas Herzka in ***, ***, der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefasst folgenden Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler hinsichtlich des Antrages des JS, geb. ***, vertreten durch RA Dr. Thomas Herzka in ***, ***, der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefasst folgenden BESCHLUSS
- Der Antrag des Beschwerdeführers, gegenständlicher Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird nach § 13 Abs. 2 leg.cit. iVm § 31 Abs. 1 VwGVG i.d.g.F. Der Antrag des Beschwerdeführers, gegenständlicher Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird nach , Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG i.d.g.F. abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid vom 18.08.2017 zu Zl. BNS3-S-1710/002 hat die BH Baden den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) i.d.g.F. verpflichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Bescheidbeschwerde an das „Bundesverwaltungsgericht“ (gemeint wohl richtigerweise: „Landesverwaltungsgericht NÖ“) erhoben und unter Einem auch den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlicher Beschwerde gestellt. Dahingehend hat das LVwG NÖ rechtlich erwogen wie folgt: Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG kommt dem zuständigen LVwG NÖ ab Vorlage der Beschwerde die Kompetenz zu, von Amts wegen oder über Antrag einer Partei im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde auszuschließen, da die belangte Behörde – BH Baden – bis zur Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG kommt dem zuständigen LVwG NÖ ab Vorlage der Beschwerde die Kompetenz zu, von Amts wegen oder über Antrag einer Partei im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde auszuschließen, da die belangte Behörde – BH Baden – bis zur Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hat. Sohin ist auch nunmehr durch das LVwG NÖ eine Interessensabwägung vorzunehmen. Unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes ist somit seitens des LVwG NÖ ein Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers festzustellen. Der vorzeitige Vollzug der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ist insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, da das Aufschieben der erkennungsdienstlichen Behandlung wegen Gefahr im Verzug rechtlich nicht vertretbar erscheint. Durch einen Aufschub der erkennungsdienstlichen Behandlung droht den berührten öffentlichen Interessen ein gravierender Nachteil, sodass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (siehe VwGH v. 24.05.2002, 2002/18/0001 ua). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der Eintritt eines materiellen Schadens dem Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ nicht immanent ist. Zur Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen strafrechtlichen Vorwürfe, handelt es sich entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers bei den in Rede stehenden strafrechtlichen Delikten der Tierquälerei, der Sachbeschädigung und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung um keine „schwachen“ (siehe Seite 14 vorliegender Beschwerde) Sachverhalts– und Beweislage, stellen diese strafrechtlich relevanten, nicht zu bagatellisierenden Vergehen und angelasteten Übertretungen erhebliche Vorwürfe dar, die nach dieser sachverhaltsbezogenen, fachlichen Beurteilung durch das Gericht (vgl. analog VwGH v. 22.03.1988, 87/7/0108 ua) für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren sprechen und die Annahme des Vorliegens der Gefahr im Verzug rechtfertigen. Zur Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen strafrechtlichen Vorwürfe, handelt es sich entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers bei den in Rede stehenden strafrechtlichen Delikten der Tierquälerei, der Sachbeschädigung und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung um keine „schwachen“ (siehe Seite 14 vorliegender Beschwerde) Sachverhalts– und Beweislage, stellen diese strafrechtlich relevanten, nicht zu bagatellisierenden Vergehen und angelasteten Übertretungen erhebliche Vorwürfe dar, die nach dieser sachverhaltsbezogenen, fachlichen Beurteilung durch das Gericht vergleiche analog VwGH v. 22.03.1988, 87/7/0108 ua) für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren sprechen und die Annahme des Vorliegens der Gefahr im Verzug rechtfertigen. Sohin hat das LVwG NÖ gesetzeskonform ohne schuldhaftes Zögern über vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig klare, eindeutige Rechtslage besteht und eine einheitliche ständige VwGH-Judikatur gegeben ist, an die sich gegenständlicher Beschluss des LVwG NÖ vollinhaltlich anlehnt. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig klare, eindeutige Rechtslage besteht und eine einheitliche ständige VwGH-Judikatur gegeben ist, an die sich gegenständlicher Beschluss des LVwG NÖ vollinhaltlich anlehnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1124.001.2017