GVG) dahingehend Folge gegeben, dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides entfällt und Spruchpunkt 2 wie folgt neu gefasst wird:„Sanierung der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, situierten südlich des Einfahrtstores gelegenen und zum öffentlichen Gut Grundstück Nr. *** hin gerichteten bestehenden Außenwand durch Wiederherstellung des Wandverputzes zum Schutz gegen nachteilige Witterungseinflüsse.“Gleichzeitig wird das Ende der Frist zur Behebung dieses Mangels
GVG i.V.m. § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 30.04.2018 neu festgesetzt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides entfällt und Spruchpunkt 2 wie folgt neu gefasst wird:, „Sanierung der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, situierten südlich des Einfahrtstores gelegenen und zum öffentlichen Gut Grundstück Nr. *** hin gerichteten bestehenden Außenwand durch Wiederherstellung des Wandverputzes zum Schutz gegen nachteilige Witterungseinflüsse.“, Gleichzeitig wird das Ende der Frist zur Behebung dieses Mangels
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 30.04.2018 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Nach einer am 15.10.2010 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung wurden Herrn GR (in der Folge: Rechtsmittelwerber) als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2011, Zl. BAU-0041/2009,
NÖ Bauordnung 1996 folgende baubehördliche Aufträge erteilt:Nach einer am 15.10.2010 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung wurden Herrn GR (in der Folge: Rechtsmittelwerber) als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2011, Zl. BAU-0041/2009,
Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 folgende baubehördliche Aufträge erteilt:
Die Ableitung der Regenwässer hat auf Eigengrund zu erfolgen. Zur Vermeidung einer ungeordneten Ableitung der Niederschlagswässer von den Dachflächen auf dem Privat-Grundstück Nr. *** auf das Nachbargrundstück Nr. *** öffentliches Gut sowie Vermeidung einer Durchfeuchtung des hier bestehenden Mauerwerkes ist eine technisch einwandfreie Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer
Paragraph 64, NÖ BTV 1997 herzustellen. Die Ableitung der Regenwässer hat auf Eigengrund zu erfolgen.
1 Z 1 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG). Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit zur neuerlichen Entscheidung über die Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde
Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG). Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (Paragraph 17, VwGVG). In seinem Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** bringt der Rechtsmittelwerber zu Spruchpunkt 1 zusammengefasst vor, die Rechtsauffassung der Gemeinde, dass eine Verpflichtung von Bauwerkseigentümern zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik bestehe, sei verfehlt, zumal mit dieser Auslegung auch laufend in die Rechtskraft bestehender baubehördlicher Bewilligungen eingegriffen werden würde und der Eigentümer zu einer „dynamischen Erhaltung“ seines Gebäudes verpflichtet werde. Konsenswidrigkeiten seien nur dann auf Grund eines Auftrages nach § 33 der Bauordnung zu beheben, wenn die nicht genehmigten bzw. nicht untersagten Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich nicht bewilligbar seien. Im konkreten Fall entspreche die bauliche Ausführung des Daches ohne Dachrinne dem baubehördlichen Zustand des Gebäudes in den letzten 130 Jahren und sei vom baurechtlichen Konsens gedeckt. Hervorzuheben sei, dass die bestehende Ableitung der Niederschlagswässer zu keinerlei Benässung der eigenen Außenwände führe. In seinem Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** bringt der Rechtsmittelwerber zu Spruchpunkt 1 zusammengefasst vor, die Rechtsauffassung der Gemeinde, dass eine Verpflichtung von Bauwerkseigentümern zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik bestehe, sei verfehlt, zumal mit dieser Auslegung auch laufend in die Rechtskraft bestehender baubehördlicher Bewilligungen eingegriffen werden würde und der Eigentümer zu einer „dynamischen Erhaltung“ seines Gebäudes verpflichtet werde. Konsenswidrigkeiten seien nur dann auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 33, der Bauordnung zu beheben, wenn die nicht genehmigten bzw. nicht untersagten Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich nicht bewilligbar seien. Im konkreten Fall entspreche die bauliche Ausführung des Daches ohne Dachrinne dem baubehördlichen Zustand des Gebäudes in den letzten 130 Jahren und sei vom baurechtlichen Konsens gedeckt. Hervorzuheben sei, dass die bestehende Ableitung der Niederschlagswässer zu keinerlei Benässung der eigenen Außenwände führe. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Bauauftrages wird im Schriftsatz vom 15.11.2011 ausgeführt, dass – ungeachtet dessen, dass bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides der bestehende Wandverputz ergänzt worden sei – keinerlei lose Mauerwerksteile vorgelegen seien und nicht von einem „schadhaften Wandverputz“ auszugehen gewesen sei. Es habe sich um einen alterstypischen und dem seinerzeitigen Baukonsens entsprechenden Zustand der Außenwand gehandelt, wodurch es insbesondere zu keinerlei Gefährdungen der von der NÖ Bauordnung erfassten Schutzgüter gekommen sei. Zudem seien die Bauaufträge nicht ausreichend bestimmt und mangle es an einer Begründung für die mit 12 Wochen zu kurz bemessene Ausführungsfrist, dies insbesondere im Hinblick auf die undeterminierten Arbeitsumfänge. Der Rechtsmittelwerber beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In rechtlicher Hinsicht sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Am 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten.
der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Am 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da es sich im konkreten Fall um
O 1996 erteilte baupolizeiliche Aufträge handelt, ist das Verfahren nach der neuen Rechtslage weiterzuführen. Da es sich im konkreten Fall um
Paragraph 33, NÖ BauO 1996 erteilte baupolizeiliche Aufträge handelt, ist das Verfahren nach der neuen Rechtslage weiterzuführen. § 34 NÖ BauO 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 34, NÖ BauO 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
O hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten (…) wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten (…) wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt. Ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des § 34 leg. cit. ist ein durch Ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 34, leg. cit. ist ein durch ● Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder ● eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder ● das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteiles oder Zubehörs verursachter Zustand eines Bauwerks. Ein Baugebrechen liegt jedoch nicht vor, wenn ein seit längerer Zeit bestehendes, konsensgemäß errichtetes Bauwerk nicht der nunmehr geltenden Rechtslage und/oder nicht dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht. Insofern ist es daher auch unzulässig, mit einem Instandsetzungsauftrag nach § 34 leg. cit. eine über die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes hinausgehende Anpassung eines Bauwerks an die aktuelle Rechtslage und/oder den nunmehrigen Stand der Technik anzuordnen. Eingriffe in den bestehenden Konsens müssen vom Gesetzgeber nämlich ausdrücklich angeordnet werden (vgl. zur Rechtlage zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bauauftrages insbesondere § 32 NÖ BauO 1996), sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der § 14 Z 3 NÖ BauO freiwillig veranlasst bzw. durchführt. Ein Baugebrechen liegt jedoch nicht vor, wenn ein seit längerer Zeit bestehendes, konsensgemäß errichtetes Bauwerk nicht der nunmehr geltenden Rechtslage und/oder nicht dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht. Insofern ist es daher auch unzulässig, mit einem Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 34, leg. cit. eine über die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes hinausgehende Anpassung eines Bauwerks an die aktuelle Rechtslage und/oder den nunmehrigen Stand der Technik anzuordnen. Eingriffe in den bestehenden Konsens müssen vom Gesetzgeber nämlich ausdrücklich angeordnet werden vergleiche zur Rechtlage zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bauauftrages insbesondere Paragraph 32, NÖ BauO 1996), sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BauO freiwillig veranlasst bzw. durchführt. Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages nach § 34 NÖ BauO ist die Feststellung eines Baugebrechens, sodass ein Instandsetzungsauftrag nur im Fall eines festgestellten Baugebrechens erteilt werden darf.Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages nach Paragraph 34, NÖ BauO ist die Feststellung eines Baugebrechens, sodass ein Instandsetzungsauftrag nur im Fall eines festgestellten Baugebrechens erteilt werden darf. In seinem Erkenntnis vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgesprochen, dass für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Übrigen feststehen müsse, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden sei, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden sei, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen würden und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entsprechen würde. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.02.2004, 2003/05/0234).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.02.2004, 2003/05/0234). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung weiters ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerks auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.05.2002, Zl. 2001/05/0835).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung weiters ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerks auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.05.2002, Zl. 2001/05/0835). Der VwGH hat im genannten Erkenntnis vom 23.05.2002 zu der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. das schon genannte Erkenntnis vom 23.05.2002 sowie das Erkenntnis vom 23.06.1994, Zl. 94/17/0002) zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben. Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (Erkenntnis vom 23.11.1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Erkenntnis vom 20.12.2001, Zl. 2000/06/0066), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben.Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche das schon genannte Erkenntnis vom 23.05.2002 sowie das Erkenntnis vom 23.06.1994, Zl. 94/17/0002) zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben. Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (Erkenntnis vom 23.11.1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Erkenntnis vom 20.12.2001, Zl. 2000/06/0066), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2001, Zl. 2000/06/0066).Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2001, Zl. 2000/06/0066). Dazu wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** keine Bauakten aufliegen, die den baurechtlichen Bestand der Gemeinde vor dem Jahr 1945 dokumentierten. Wie seitens der Gemeinde bekannt gegeben wurde, war das damalige Gemeindeamt im letzten Jahr des 2. Weltkriegs bei einem Bombenangriff zerstört und damit der historische Aktenbestand vernichtet worden. Auch vom Rechtsmittelwerber konnten dazu im Verfahren keine historischen Baubewilligungen vorgelegt werden. Für das gegenständliche Gebäude ist somit keine Baubewilligung auffindbar, was angesichts des unstrittigen Errichtungszeitpunktes die Annahme eines vermuteten Konsenses im Sinne der genannten Rechtsprechung grundsätzlich rechtfertigen kann. Darüber hinaus ist unter Hinweis auf die oben genannte Judikatur zu prüfen, ob das um 1880 errichtete Gebäude in der Form, dass es keine Dachrinnen aufweist, nach den damaligen Rechtsvorschriften rechtmäßig errichtet wurde. Tragender Grund der Aufhebung des Vorstellungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2012/05/0064, war, dass sich die Vorstellungsbehörde in Anwendung der Bauordnung 1883 auf eine Rechtslage gestützt hat, die erst mehr als drei Jahre nach dem von ihr angenommenen Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes um 1880 in Kraft getreten ist. Ausgehend vom unstrittigen Errichtungszeitpunkt des Gebäudes um 1880 kommt daher § 64 der Bauordnung 1866 zum Tragen, demzufolge alle neuen Häuser in Städten und Märkten und in den im Wiener Polizeirayon gelegenen Ortschaften gegen die Straße zu mit feuersicheren Dachrinnen von entsprechender Breite zu versehen sind. Ausgehend vom unstrittigen Errichtungszeitpunkt des Gebäudes um 1880 kommt daher Paragraph 64, der Bauordnung 1866 zum Tragen, demzufolge alle neuen Häuser in Städten und Märkten und in den im Wiener Polizeirayon gelegenen Ortschaften gegen die Straße zu mit feuersicheren Dachrinnen von entsprechender Breite zu versehen sind. Die Marktgemeinde *** liegt ca. 31 km südlich von ***. Die Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde *** zeigt einen Anstieg von 220 Einwohnern im Jahr 1869 auf 226 Einwohner im Jahr 1880, im Jahr 2016 waren es 1.744 Personen (Quelle: www.***). Die Erhebung zur Marktgemeinde erfolgte im Jahr 1968 (Quelle: https://***). Das zum *** Polizeirayon gehörende Gebiet umfasste ursprünglich 14 Kommissariate. Mit der zunehmenden Ausdehnung *** nahm auch der *** Polizeibezirk an Umfang zu. Die Zahl der Bezirkskommissariate stieg von 14
den Bestimmungen der NÖ BTV 1997. In einer dazu erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass diese Maßnahme vom Sachverständigen der Verhandlung vom 25.11.2009 genauso empfohlen worden sei.Im Zuge der baubehördlichen Überprüfung am 15.10.2010 wurde von einem weiteren bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes römisch zwei festgestellt, dass im Bereich des Gesimses Sanierungsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer, nämlich durch das Entfernung loser Ziegel und die Auskleidung dieses Bereiches mit Holzbrettern, durchgeführt worden waren. Da die Holzbretter die Grundgrenze überragen würden, könne ein möglicher Brandübergriff auf Nachbargrund nicht ausgeschlossen werden und entspreche diese Ausführung nicht den Anforderungen an Brandwände
den Bestimmungen der NÖ BTV
welcher jegliche Baugebrechen zu beheben sind. Wenn der Rechtsmittelwerber in seiner als Beschwerde zu wertenden Vorstellung vorbringt, dass nicht von einem „schadhaften Wandverputz“ auszugehen gewesen sei, so ist ihm hinsichtlich der nördlich des Einfahrtstores gelegenen und gegen das Grundstück Nr. *** gerichteten Außenwand Recht zu geben. Bezüglich der südlicheren Außenwand wurden Schäden am Verputz vom Sachverständigen laut Niederschrift zur Überprüfung am 15.10.2010 zweifelsfrei festgestellt und sind diese auch durch Fotos dokumentiert. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, es sei insbesondere zu keinerlei Gefährdungen der von der NÖ Bauordnung erfassten Schutzgüter gekommen, so ist zum einen festzuhalten, dass die Beschränkung, nur bei bestimmten Beeinträchtigungen einen Bauauftrag nach Paragraph 33, NÖ BauO 1996 erlassen zu dürfen, durch die 14. Novelle zur BO 1996 vom 15.09.2011 entfallen ist und zum anderen inzwischen Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 die anzuwendende Rechtsgrundlage darstellt,
welcher jegliche Baugebrechen zu beheben sind. Ob hinsichtlich der südlicheren Außenwand ein Baugebrechen gegeben ist, ist danach zu beurteilen, inwiefern ein Konsens für das ca. 1880 errichtete Gebäude vorliegt. Wie bereits in Spruchpunkt 1 dargelegt wurde, ist grundsätzlich von einem vermuteten Konsens für das Gebäude auszugehen. Da am Gebäude bereits bisher unstrittig ein Verputz aufgebracht war, ist weiters davon auszugehen, dass auch der Verputz Bestandteil des Konsenses ist.
O hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der (allenfalls vermuteten) Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten wird. Dass der Verputz jemals rechtswidrigerweise angebracht worden wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Er war am südlicheren Gebäudeteil zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bauauftrages zweifellos schadhaft, was auch durch Fotos belegt wird. Noch in der Berufung wurde dessen Zustand vom Beschwerdeführer selbst als „alterstypisch“ beschrieben. Erst in der Vorstellung wurde bekanntgegeben, dass die Außenwände (inzwischen) einen vollflächig aufgebrachten Wandverputz aufweisen.
Paragraph 34, NÖ BauO hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der (allenfalls vermuteten) Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten wird. Dass der Verputz jemals rechtswidrigerweise angebracht worden wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Er war am südlicheren Gebäudeteil zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bauauftrages zweifellos schadhaft, was auch durch Fotos belegt wird. Noch in der Berufung wurde dessen Zustand vom Beschwerdeführer selbst als „alterstypisch“ beschrieben. Erst in der Vorstellung wurde bekanntgegeben, dass die Außenwände (inzwischen) einen vollflächig aufgebrachten Wandverputz aufweisen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es eine Erfahrungstatsache ist, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen durch ein solches Baugebrechen die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt werden kann, sodass aus diesem Grund der Bauauftrag (Sanierung des Wandverputzes) gerechtfertigt ist (vgl. dazu das Erkenntnis 11.10.2011, Zl. 2009/05/0292).In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es eine Erfahrungstatsache ist, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen durch ein solches Baugebrechen die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt werden kann, sodass aus diesem Grund der Bauauftrag (Sanierung des Wandverputzes) gerechtfertigt ist vergleiche dazu das Erkenntnis 11.10.2011, Zl. 2009/05/0292). Dem Beschwerdeführer ist somit auf Grund der Aktenlage dahingehend Recht zu geben, dass an der nördlich des Einfahrtstores gelegenen und gegen das Grundstück Nr. *** gerichteten Außenwand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages kein schadhafter Verputz vorlag, sodass ein diesbezüglicher baubehördlicher Auftrag mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem schließlich erhobenen Einwand, die Bauaufträge seien nicht ausreichend bestimmt, wurde in diesem Erkenntnis durch Präzisierung des Spruches Rechnung getragen. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, wie vom Rechtsmittelwerber in der Vorstellung unter Vorlage der Bestätigung der Bauunternehmung Brix vom 20.06.2011 dargelegt, kann weder das hier anhängige Beschwerdeverfahren gegenstandslos noch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ in einem bestimmten Sinn festlegen. Zumal der Rechtsmittelwerber in der als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung die Kürze der Leistungsfrist kritisiert, war auch darauf im Beschwerdeverfahren einzugehen.
2 AVG ist nämlich beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, dies freilich nur mehr bezogen auf die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden offenen, dem Rechtsmittelwerber aufgetragenen Leistungen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist nämlich beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, dies freilich nur mehr bezogen auf die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden offenen, dem Rechtsmittelwerber aufgetragenen Leistungen. Die Baubehörde hat als Frist zur Erfüllung der vorgeschriebenen Aufträge im Bescheid vom 07.06.2011 einen „Zeitraum von 12 Wochen“ festgelegt. Im Zweifel beginnt dann, wenn eine Frist festgesetzt ist, diese mit dem Eintritt der Rechtskraft zu laufen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).Die Baubehörde hat als Frist zur Erfüllung der vorgeschriebenen Aufträge im Bescheid vom 07.06.2011 einen „Zeitraum von 12 Wochen“ festgelegt. Im Zweifel beginnt dann, wenn eine Frist festgesetzt ist, diese mit dem Eintritt der Rechtskraft zu laufen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich jedoch nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen sondern es wird – wie bei baupolizeilichen Aufträgen – die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt zu bewerten sein, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte, der Lage des konkreten Falles nach, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Zur 12 Wochen-Frist ist anzumerken, dass diese grundsätzlich als angemessen erachtet wird, den noch verbleibenden Auftrag umzusetzen. Angesichts möglicher witterungsbedingter Verzögerungen während der Wintermonate war die Frist jedoch spruchgemäß zu verlängern. Die mit einem konkreten Enddatum neu festgesetzte Frist erscheint unter diesem Gesichtspunkt als angemessen und zumutbar, um den angeordneten Maßnahmen nachzukommen. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der (im Beschwerdeverfahren im Übrigen unzulässige) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174).Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der (im Beschwerdeverfahren im Übrigen unzulässige) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174). Diese Entscheidungen konnten
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren überwiegend Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidungen konnten
Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren überwiegend Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.33.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.