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{'item': 'LVwG-AV-33/001-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 17§ 25aArt. 133§ 33§ 64Artikel 130§ 34§ 59§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-33/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) dahingehend Folge gegeben, dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides entfällt und Spruchpunkt 2 wie folgt neu gefasst wird:„Sanierung der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, situierten südlich des Einfahrtstores gelegenen und zum öffentlichen Gut Grundstück Nr. *** hin gerichteten bestehenden Außenwand durch Wiederherstellung des Wandverputzes zum Schutz gegen nachteilige Witterungseinflüsse.“Gleichzeitig wird das Ende der Frist zur Behebung dieses Mangels

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 30.04.2018 neu festgesetzt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides entfällt und Spruchpunkt 2 wie folgt neu gefasst wird:, „Sanierung der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, situierten südlich des Einfahrtstores gelegenen und zum öffentlichen Gut Grundstück Nr. *** hin gerichteten bestehenden Außenwand durch Wiederherstellung des Wandverputzes zum Schutz gegen nachteilige Witterungseinflüsse.“, Gleichzeitig wird das Ende der Frist zur Behebung dieses Mangels

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 30.04.2018 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Nach einer am 15.10.2010 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung wurden Herrn GR (in der Folge: Rechtsmittelwerber) als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2011, Zl. BAU-0041/2009,

§ 33

NÖ Bauordnung 1996 folgende baubehördliche Aufträge erteilt:Nach einer am 15.10.2010 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung wurden Herrn GR (in der Folge: Rechtsmittelwerber) als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2011, Zl. BAU-0041/2009,

Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 folgende baubehördliche Aufträge erteilt:

(1)Zur Vermeidung einer ungeordneten Ableitung der Niederschlagswässer von den Dachflächen auf dem Privat-Grundstück Nr. *** auf das Nachbargrundstück Nr. *** öffentliches Gut sowie Vermeidung einer Durchfeuchtung des hier bestehenden Mauerwerkes ist eine technisch einwandfreie Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer

§ 64NÖ BTV 1997 herzustellen.

Die Ableitung der Regenwässer hat auf Eigengrund zu erfolgen. Zur Vermeidung einer ungeordneten Ableitung der Niederschlagswässer von den Dachflächen auf dem Privat-Grundstück Nr. *** auf das Nachbargrundstück Nr. *** öffentliches Gut sowie Vermeidung einer Durchfeuchtung des hier bestehenden Mauerwerkes ist eine technisch einwandfreie Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer

Paragraph 64, NÖ BTV 1997 herzustellen. Die Ableitung der Regenwässer hat auf Eigengrund zu erfolgen.

(2)Sanierung der bestehenden Außenwände zum öffentlichen Gut Grundstück Nr. *** (anschließend an die ebenfalls zu sanierende Einfriedungsmauer auf Grundstück Nr. ***) durch Austausch loser Mauerwerksteile sowie Wiederherstellung des Wandverputzes zum Schutz gegen nachteilige Witterungseinflüsse. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 21.06.2011 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber die ersatzlose Aufhebung des baubehördlichen Bescheides. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.11.2011, Zl. 1183/0/2011, wurde der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass fehlende Dachrinnen, Abfallrohre oder sonstige Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern, welche dann erforderlich seien, wenn diese von einem Dach auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen könnten, oder eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlich sei, entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ein Baugebrechen darstellen würden, weil ein unentbehrlicher Bauteil bzw. Zubehör fehle. § 64 NÖ BTV 1997 entspreche dem derzeitigen Stand der Technik, und der Eigentümer sei zur Erhaltung des Bauwerks und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob das Bauwerk nach der geltenden Bauordnung errichtet worden sei. Unbeachtlich sei somit, ob vor 130 Jahren das gegenständliche Bauwerk ohne Anbringung der in § 64 BTV aufgezählten Vorrichtungen bewilligungsfähig gewesen sei. Wie schon in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung angeführt, sei vom Amtssachverständigen festgestellt worden, dass durch die ungeordnete Ableitung der Niederschlagswässer die Dachgesimse und die an den Weg angrenzenden Außenwände substantiell beeinträchtigt worden seien und sich daraus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Mauerwerks ergeben könne, verbunden mit der Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen, und eine Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung. Die vom Rechtsmittelwerber behauptete nicht vorliegende Benässung der eigenen Außenwände entspreche daher nicht den Feststellungen des Amtssachverständigen vom 15.10.
  1. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.11.2011, Zl. 1183/0/2011, wurde der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass fehlende Dachrinnen, Abfallrohre oder sonstige Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern, welche dann erforderlich seien, wenn diese von einem Dach auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen könnten, oder eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlich sei, entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ein Baugebrechen darstellen würden, weil ein unentbehrlicher Bauteil bzw. Zubehör fehle. Paragraph 64, NÖ BTV 1997 entspreche dem derzeitigen Stand der Technik, und der Eigentümer sei zur Erhaltung des Bauwerks und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob das Bauwerk nach der geltenden Bauordnung errichtet worden sei. Unbeachtlich sei somit, ob vor 130 Jahren das gegenständliche Bauwerk ohne Anbringung der in Paragraph 64, BTV aufgezählten Vorrichtungen bewilligungsfähig gewesen sei. Wie schon in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung angeführt, sei vom Amtssachverständigen festgestellt worden, dass durch die ungeordnete Ableitung der Niederschlagswässer die Dachgesimse und die an den Weg angrenzenden Außenwände substantiell beeinträchtigt worden seien und sich daraus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Mauerwerks ergeben könne, verbunden mit der Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen, und eine Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung. Die vom Rechtsmittelwerber behauptete nicht vorliegende Benässung der eigenen Außenwände entspreche daher nicht den Feststellungen des Amtssachverständigen vom 15.10.
  2. Dieser Berufungsbescheid wurde in Folge einer dagegen eingebrachten Vorstellung von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 17.02.2012, Zl. RU1-BR-1621/001-2011, im Wesentlichen mit der Begründung behoben, dass das Bauwerk etwa um 1880 errichtet worden sei und bei der Beurteilung, ob ein Bauwerk in seinem bewilligten Zustand erhalten werde, von der Rechtslage zum Zeitpunkt des Konsenses auszugehen sei. Unter Bezugnahme auf §§ 80 und 99 Abs. 2 der Bauordnung für Niederösterreich aus 1883 sei von einem vermuteten Konsens auszugehen. Eine nachträgliche Verpflichtung zur Anbringung von Dachrinnen im Sinne einer Anpassung an den heutigen Stand der Technik sei nicht zulässig.Dieser Berufungsbescheid wurde in Folge einer dagegen eingebrachten Vorstellung von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 17.02.2012, Zl. RU1-BR-1621/001-2011, im Wesentlichen mit der Begründung behoben, dass das Bauwerk etwa um 1880 errichtet worden sei und bei der Beurteilung, ob ein Bauwerk in seinem bewilligten Zustand erhalten werde, von der Rechtslage zum Zeitpunkt des Konsenses auszugehen sei. Unter Bezugnahme auf Paragraphen 80 und 99 Absatz 2, der Bauordnung für Niederösterreich aus 1883 sei von einem vermuteten Konsens auszugehen. Eine nachträgliche Verpflichtung zur Anbringung von Dachrinnen im Sinne einer Anpassung an den heutigen Stand der Technik sei nicht zulässig. Zu Spruchpunkt 2 des baupolizeilichen Auftrages wurde im Vorstellungsbescheid u.a. ausgeführt, dass von der Berufungsbehörde die mittlerweile vom Rechtsmittelwerber getätigten Sanierungsmaßnahmen nicht berücksichtigt worden seien. Die geforderten Maßnahmen seien zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits längst erfüllt gewesen. Aufgrund einer seitens der Marktgemeinde *** erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behob dieser den genannten Vorstellungsbescheid mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2012/05/0064-
  3. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass schriftliche Unterlagen zum – nach den Feststellungen der Vorstellungsbehörde um 1880 errichteten – Gebäude unbestritten nicht mehr auffindbar seien. Die Vorstellungsbehörde habe sich zur Begründung der von ihr angenommenen Konsensmäßigkeit der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes ohne Dachrinnen auf die BO 1883 und somit auf eine Rechtslage gestützt, die erst mehr als drei Jahre nach dem von ihr angenommenen Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes in Kraft getreten sei. Bezüglich Spruchpunkt 2 des baupolizeilichen Auftrages ergebe sich aus der im Vorstellungsverfahren vorgelegten Bestätigung der Bauunternehmung vom 17.11.2011, dass der Lokalaugenschein, bei dem festgestellt worden sei, dass die bestehenden Außenwände einen sach- und fachgerecht aufgebrachten Wandverputz vollflächig aufgewiesen hätten und keinerlei lose Mauerteile vorhanden gewesen seien, am 12.11.2011 erfolgt wäre. Dass die zur Erteilung des unter Spruchpunkt 2 genannten Bauauftrages führenden Mängel an der Mauer bereits vor der Beschlussfassung des Berufungsbescheides beseitigt worden wären, ergebe sich aus dieser Bestätigung nicht und sei eine allenfalls im Vorstellungsverfahren erfolgte Erfüllung des Bauauftrages von der Vorstellungsbehörde nicht zu berücksichtigen gewesen. Durch die Aufhebung des Vorstellungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof tritt das Verfahren in jenen Stand zurück, in welchem es sich vor Erlassung des Vorstellungsbescheides befunden hat. Die Zuständigkeit zur neuerlichen Entscheidung über die Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde

Artikel 130Abs.

1 Z 1 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG). Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit zur neuerlichen Entscheidung über die Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG). Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (Paragraph 17, VwGVG). In seinem Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** bringt der Rechtsmittelwerber zu Spruchpunkt 1 zusammengefasst vor, die Rechtsauffassung der Gemeinde, dass eine Verpflichtung von Bauwerkseigentümern zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik bestehe, sei verfehlt, zumal mit dieser Auslegung auch laufend in die Rechtskraft bestehender baubehördlicher Bewilligungen eingegriffen werden würde und der Eigentümer zu einer „dynamischen Erhaltung“ seines Gebäudes verpflichtet werde. Konsenswidrigkeiten seien nur dann auf Grund eines Auftrages nach § 33 der Bauordnung zu beheben, wenn die nicht genehmigten bzw. nicht untersagten Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich nicht bewilligbar seien. Im konkreten Fall entspreche die bauliche Ausführung des Daches ohne Dachrinne dem baubehördlichen Zustand des Gebäudes in den letzten 130 Jahren und sei vom baurechtlichen Konsens gedeckt. Hervorzuheben sei, dass die bestehende Ableitung der Niederschlagswässer zu keinerlei Benässung der eigenen Außenwände führe. In seinem Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** bringt der Rechtsmittelwerber zu Spruchpunkt 1 zusammengefasst vor, die Rechtsauffassung der Gemeinde, dass eine Verpflichtung von Bauwerkseigentümern zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik bestehe, sei verfehlt, zumal mit dieser Auslegung auch laufend in die Rechtskraft bestehender baubehördlicher Bewilligungen eingegriffen werden würde und der Eigentümer zu einer „dynamischen Erhaltung“ seines Gebäudes verpflichtet werde. Konsenswidrigkeiten seien nur dann auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 33, der Bauordnung zu beheben, wenn die nicht genehmigten bzw. nicht untersagten Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich nicht bewilligbar seien. Im konkreten Fall entspreche die bauliche Ausführung des Daches ohne Dachrinne dem baubehördlichen Zustand des Gebäudes in den letzten 130 Jahren und sei vom baurechtlichen Konsens gedeckt. Hervorzuheben sei, dass die bestehende Ableitung der Niederschlagswässer zu keinerlei Benässung der eigenen Außenwände führe. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Bauauftrages wird im Schriftsatz vom 15.11.2011 ausgeführt, dass – ungeachtet dessen, dass bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides der bestehende Wandverputz ergänzt worden sei – keinerlei lose Mauerwerksteile vorgelegen seien und nicht von einem „schadhaften Wandverputz“ auszugehen gewesen sei. Es habe sich um einen alterstypischen und dem seinerzeitigen Baukonsens entsprechenden Zustand der Außenwand gehandelt, wodurch es insbesondere zu keinerlei Gefährdungen der von der NÖ Bauordnung erfassten Schutzgüter gekommen sei. Zudem seien die Bauaufträge nicht ausreichend bestimmt und mangle es an einer Begründung für die mit 12 Wochen zu kurz bemessene Ausführungsfrist, dies insbesondere im Hinblick auf die undeterminierten Arbeitsumfänge. Der Rechtsmittelwerber beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In rechtlicher Hinsicht sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Am 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten.

der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Am 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da es sich im konkreten Fall um

§ 33NÖ Bau

O 1996 erteilte baupolizeiliche Aufträge handelt, ist das Verfahren nach der neuen Rechtslage weiterzuführen. Da es sich im konkreten Fall um

Paragraph 33, NÖ BauO 1996 erteilte baupolizeiliche Aufträge handelt, ist das Verfahren nach der neuen Rechtslage weiterzuführen. § 34 NÖ BauO 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 34, NÖ BauO 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. (…)“ Im Hinblick auf den im gesamten bisherigen Verfahren unbestritten gebliebenen Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Gebäudes um 1880 ist zur Beurteilung von dessen Konsensmäßigkeit das „Gesetz, womit eine Bauordnung für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, mit Ausschluß der Haupt- und Residenzstadt Wien, erlassen wird“ vom 19.05.1866, LGBl. Nr. 14, heranzuziehen. Im Hinblick auf den im gesamten bisherigen Verfahren unbestritten gebliebenen Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Gebäudes um 1880 ist zur Beurteilung von dessen Konsensmäßigkeit das „Gesetz, womit eine Bauordnung für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, mit Ausschluß der Haupt- und Residenzstadt Wien, erlassen wird“ vom 19.05.1866, Landesgesetzblatt , Nr. 14, heranzuziehen. Dessen § 64 lautet:Dessen Paragraph 64, lautet: „Alle neuen Häuser in Städten und Märkten und in den im Wiener Polizeirayon gelegenen Ortschaften sind gegen die Straße zu mit feuersicheren Dachrinnen von entsprechender Breite zu versehen und sind diese so anzubringen, dass die Dachtraufe, dann das Herabfallen des Schnees und Deckmaterials vermieden wird.An den Dachrinnen sind Abflußröhren von entsprechender Dimension anzubringen und ist durch dieselben das Regenwasser angemessen abzuleiten.“„Alle neuen Häuser in Städten und Märkten und in den im Wiener Polizeirayon gelegenen Ortschaften sind gegen die Straße zu mit feuersicheren Dachrinnen von entsprechender Breite zu versehen und sind diese so anzubringen, dass die Dachtraufe, dann das Herabfallen des Schnees und Deckmaterials vermieden wird., An den Dachrinnen sind Abflußröhren von entsprechender Dimension anzubringen und ist durch dieselben das Regenwasser angemessen abzuleiten.“ Zur Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 07.06.2011 wird Nachfolgendes erwogen:

§ 34Abs. 1 NÖ Bau

O hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten (…) wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten (…) wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt. Ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des § 34 leg. cit. ist ein durch Ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 34, leg. cit. ist ein durch ● Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder ● eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder ● das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteiles oder Zubehörs verursachter Zustand eines Bauwerks. Ein Baugebrechen liegt jedoch nicht vor, wenn ein seit längerer Zeit bestehendes, konsensgemäß errichtetes Bauwerk nicht der nunmehr geltenden Rechtslage und/oder nicht dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht. Insofern ist es daher auch unzulässig, mit einem Instandsetzungsauftrag nach § 34 leg. cit. eine über die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes hinausgehende Anpassung eines Bauwerks an die aktuelle Rechtslage und/oder den nunmehrigen Stand der Technik anzuordnen. Eingriffe in den bestehenden Konsens müssen vom Gesetzgeber nämlich ausdrücklich angeordnet werden (vgl. zur Rechtlage zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bauauftrages insbesondere § 32 NÖ BauO 1996), sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der § 14 Z 3 NÖ BauO freiwillig veranlasst bzw. durchführt. Ein Baugebrechen liegt jedoch nicht vor, wenn ein seit längerer Zeit bestehendes, konsensgemäß errichtetes Bauwerk nicht der nunmehr geltenden Rechtslage und/oder nicht dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht. Insofern ist es daher auch unzulässig, mit einem Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 34, leg. cit. eine über die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes hinausgehende Anpassung eines Bauwerks an die aktuelle Rechtslage und/oder den nunmehrigen Stand der Technik anzuordnen. Eingriffe in den bestehenden Konsens müssen vom Gesetzgeber nämlich ausdrücklich angeordnet werden vergleiche zur Rechtlage zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bauauftrages insbesondere Paragraph 32, NÖ BauO 1996), sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BauO freiwillig veranlasst bzw. durchführt. Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages nach § 34 NÖ BauO ist die Feststellung eines Baugebrechens, sodass ein Instandsetzungsauftrag nur im Fall eines festgestellten Baugebrechens erteilt werden darf.Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages nach Paragraph 34, NÖ BauO ist die Feststellung eines Baugebrechens, sodass ein Instandsetzungsauftrag nur im Fall eines festgestellten Baugebrechens erteilt werden darf. In seinem Erkenntnis vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgesprochen, dass für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Übrigen feststehen müsse, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden sei, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden sei, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen würden und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entsprechen würde. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.02.2004, 2003/05/0234).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.02.2004, 2003/05/0234). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung weiters ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerks auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.05.2002, Zl. 2001/05/0835).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung weiters ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerks auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.05.2002, Zl. 2001/05/0835). Der VwGH hat im genannten Erkenntnis vom 23.05.2002 zu der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. das schon genannte Erkenntnis vom 23.05.2002 sowie das Erkenntnis vom 23.06.1994, Zl. 94/17/0002) zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben. Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (Erkenntnis vom 23.11.1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Erkenntnis vom 20.12.2001, Zl. 2000/06/0066), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben.Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche das schon genannte Erkenntnis vom 23.05.2002 sowie das Erkenntnis vom 23.06.1994, Zl. 94/17/0002) zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben. Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (Erkenntnis vom 23.11.1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Erkenntnis vom 20.12.2001, Zl. 2000/06/0066), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2001, Zl. 2000/06/0066).Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2001, Zl. 2000/06/0066). Dazu wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** keine Bauakten aufliegen, die den baurechtlichen Bestand der Gemeinde vor dem Jahr 1945 dokumentierten. Wie seitens der Gemeinde bekannt gegeben wurde, war das damalige Gemeindeamt im letzten Jahr des 2. Weltkriegs bei einem Bombenangriff zerstört und damit der historische Aktenbestand vernichtet worden. Auch vom Rechtsmittelwerber konnten dazu im Verfahren keine historischen Baubewilligungen vorgelegt werden. Für das gegenständliche Gebäude ist somit keine Baubewilligung auffindbar, was angesichts des unstrittigen Errichtungszeitpunktes die Annahme eines vermuteten Konsenses im Sinne der genannten Rechtsprechung grundsätzlich rechtfertigen kann. Darüber hinaus ist unter Hinweis auf die oben genannte Judikatur zu prüfen, ob das um 1880 errichtete Gebäude in der Form, dass es keine Dachrinnen aufweist, nach den damaligen Rechtsvorschriften rechtmäßig errichtet wurde. Tragender Grund der Aufhebung des Vorstellungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2012/05/0064, war, dass sich die Vorstellungsbehörde in Anwendung der Bauordnung 1883 auf eine Rechtslage gestützt hat, die erst mehr als drei Jahre nach dem von ihr angenommenen Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes um 1880 in Kraft getreten ist. Ausgehend vom unstrittigen Errichtungszeitpunkt des Gebäudes um 1880 kommt daher § 64 der Bauordnung 1866 zum Tragen, demzufolge alle neuen Häuser in Städten und Märkten und in den im Wiener Polizeirayon gelegenen Ortschaften gegen die Straße zu mit feuersicheren Dachrinnen von entsprechender Breite zu versehen sind. Ausgehend vom unstrittigen Errichtungszeitpunkt des Gebäudes um 1880 kommt daher Paragraph 64, der Bauordnung 1866 zum Tragen, demzufolge alle neuen Häuser in Städten und Märkten und in den im Wiener Polizeirayon gelegenen Ortschaften gegen die Straße zu mit feuersicheren Dachrinnen von entsprechender Breite zu versehen sind. Die Marktgemeinde *** liegt ca. 31 km südlich von ***. Die Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde *** zeigt einen Anstieg von 220 Einwohnern im Jahr 1869 auf 226 Einwohner im Jahr 1880, im Jahr 2016 waren es 1.744 Personen (Quelle: www.***). Die Erhebung zur Marktgemeinde erfolgte im Jahr 1968 (Quelle: https://***). Das zum *** Polizeirayon gehörende Gebiet umfasste ursprünglich 14 Kommissariate. Mit der zunehmenden Ausdehnung *** nahm auch der *** Polizeibezirk an Umfang zu. Die Zahl der Bezirkskommissariate stieg von 14

(1869)auf 22
(1891)[Quelle: www.wien.gv.at/wiki/index.php/Sicherheitswache]. Der *** Polizeirayon umfasste 1869 neben dem damaligen Stadtgebiet *** (neun Bezirke) mehr als 20 selbständige Vororte der Stadt [Quelle: ***)]. Von den für den gegenständlichen Fall zeitlich relevanten Stadterweiterungen *** 1850 und 1874 [Quelle: ***] war *** nicht betroffen. Aus all dem ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die heutige Marktgemeinde *** im Zeitraum um 1880 weder Stadt oder Markt noch eine im *** Polizeirayon gelegene Ortschaft war, sodass § 64 der Bauordnung 1866 für das gegenständliche Gebäude keine Anwendung findet. Die weitere Prüfung, ob die verfahrensgegenständliche Front zum damaligen Zeitpunkt „gegen die Straße zu“ situiert war, kann daher dahin gestellt bleiben. Daraus folgt, dass zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes die Anbringung von Dachrinnen nicht zwingend erforderlich war und das Gebäude zum Errichtungszeitpunkt ohne Dachrinnen rechtmäßig errichtet werden konnte. Aus all dem ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die heutige Marktgemeinde *** im Zeitraum um 1880 weder Stadt oder Markt noch eine im *** Polizeirayon gelegene Ortschaft war, sodass Paragraph 64, der Bauordnung 1866 für das gegenständliche Gebäude keine Anwendung findet. Die weitere Prüfung, ob die verfahrensgegenständliche Front zum damaligen Zeitpunkt „gegen die Straße zu“ situiert war, kann daher dahin gestellt bleiben. Daraus folgt, dass zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes die Anbringung von Dachrinnen nicht zwingend erforderlich war und das Gebäude zum Errichtungszeitpunkt ohne Dachrinnen rechtmäßig errichtet werden konnte. Aus der Zusammenschau dessen, dass das Gebäude um 1880 ohne Dachrinnen rechtmäßig errichtet werden durfte, keine Baubewilligung auffindbar ist, das Gebäude jahrzehntelang unbeanstandet geblieben ist und im Ergebnis keine Anhaltspunkte gegen die Annahme eines vermuteten Konsenses ersichtlich sind, geht das erkennende Gericht von einem vermuteten Konsens für das gegenständliche Gebäude aus. Da laut oben zitierter Judikatur eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen muss, dies jedoch hier nicht zutrifft, kommt ein baupolizeilicher Auftrag zur nachträglichen Anbringung von Dachrinnen nicht in Betracht. Wie bereits vorhin dargelegt, darf mit einem Instandsetzungsauftrag nach § 34 NÖ BauO lediglich die Herstellung des konsensgemäßen (bewilligten) Zustandes beauftragt werden, nicht jedoch ein Zustand, der nicht dem Konsens entspricht. Da laut oben zitierter Judikatur eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen muss, dies jedoch hier nicht zutrifft, kommt ein baupolizeilicher Auftrag zur nachträglichen Anbringung von Dachrinnen nicht in Betracht. Wie bereits vorhin dargelegt, darf mit einem Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 34, NÖ BauO lediglich die Herstellung des konsensgemäßen (bewilligten) Zustandes beauftragt werden, nicht jedoch ein Zustand, der nicht dem Konsens entspricht. Zur Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 07.06.2011 wird Nachfolgendes erwogen: Dem Beschwerdeführer wurde die Sanierung der bestehenden Außenwände zum öffentlichen Gut Grundstück Nr. *** (anschließend an die ebenfalls zu sanierende Einfriedungsmauer auf Grundstück Nr. ***) durch Austausch loser Mauerwerksteile sowie Wiederherstellung des Wandverputzes zum Schutz gegen nachteilige Witterungseinflüsse aufgetragen. Das Beschwerdevorbringen lautet im Wesentlichen dahingehend, dass – ungeachtet dessen, dass bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides der bestehende Wandverputz ergänzt worden sei – keinerlei lose Mauerwerksteile vorgelegen seien und nicht von einem „schadhaften Wandverputz“ auszugehen gewesen sei. Grundsätzlich ist bezüglich Sanierungsarbeiten, welche nach Erlassung des Bauauftrages durchgeführt werden, festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 547). Jegliche nach Erlassung des erstinstanzlichen Bauauftrages beigebrachten Bestätigungen über die teilweise oder vollständige Erfüllung des Auftrages haben daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auftrages außer Betracht zu bleiben.Grundsätzlich ist bezüglich Sanierungsarbeiten, welche nach Erlassung des Bauauftrages durchgeführt werden, festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 547). Jegliche nach Erlassung des erstinstanzlichen Bauauftrages beigebrachten Bestätigungen über die teilweise oder vollständige Erfüllung des Auftrages haben daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auftrages außer Betracht zu bleiben. Wie bereits unter Spruchpunkt 1 dargelegt, muss bei Erlassung eines Bauauftrages die Konsenswidrigkeit sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen. Es ist also auch hier nach der Bauordnung 1866 zu prüfen, inwieweit die Außenwände der damals gültigen Rechtslage entsprachen. a) zum Austausch loser Mauerwerksteile: Bereits in der Niederschrift über die baubehördliche Überprüfung am 25.11.2009 wurde vom beigezogenen bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes II festgehalten, dass im Traufen-Gesimsebereich über die gesamte Länge teilweise nicht mehr fest vermörtelte Ziegel vorhanden seien. Die lockerste Stelle der Gesimseziegel befinde sich unmittelbar neben den Müllcontainern bzw. oberhalb der Müllcontainer selbst. Der Rechtsmittelwerber als Eigentümer der Liegenschaft erklärte dazu lediglich, dass ein Austausch bzw. eine Sanierung auf Grund der Witterungslage noch nicht möglich gewesen sei, bestritt aber nicht die Ausführungen des Sachverständigen.Bereits in der Niederschrift über die baubehördliche Überprüfung am 25.11.2009 wurde vom beigezogenen bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes römisch zwei festgehalten, dass im Traufen-Gesimsebereich über die gesamte Länge teilweise nicht mehr fest vermörtelte Ziegel vorhanden seien. Die lockerste Stelle der Gesimseziegel befinde sich unmittelbar neben den Müllcontainern bzw. oberhalb der Müllcontainer selbst. Der Rechtsmittelwerber als Eigentümer der Liegenschaft erklärte dazu lediglich, dass ein Austausch bzw. eine Sanierung auf Grund der Witterungslage noch nicht möglich gewesen sei, bestritt aber nicht die Ausführungen des Sachverständigen. Im Zuge der baubehördlichen Überprüfung am 15.10.2010 wurde von einem weiteren bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes II festgestellt, dass im Bereich des Gesimses Sanierungsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer, nämlich durch das Entfernung loser Ziegel und die Auskleidung dieses Bereiches mit Holzbrettern, durchgeführt worden waren. Da die Holzbretter die Grundgrenze überragen würden, könne ein möglicher Brandübergriff auf Nachbargrund nicht ausgeschlossen werden und entspreche diese Ausführung nicht den Anforderungen an Brandwände

den Bestimmungen der NÖ BTV 1997. In einer dazu erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass diese Maßnahme vom Sachverständigen der Verhandlung vom 25.11.2009 genauso empfohlen worden sei.Im Zuge der baubehördlichen Überprüfung am 15.10.2010 wurde von einem weiteren bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes römisch zwei festgestellt, dass im Bereich des Gesimses Sanierungsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer, nämlich durch das Entfernung loser Ziegel und die Auskleidung dieses Bereiches mit Holzbrettern, durchgeführt worden waren. Da die Holzbretter die Grundgrenze überragen würden, könne ein möglicher Brandübergriff auf Nachbargrund nicht ausgeschlossen werden und entspreche diese Ausführung nicht den Anforderungen an Brandwände

den Bestimmungen der NÖ BTV

  1. In einer dazu erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass diese Maßnahme vom Sachverständigen der Verhandlung vom 25.11.2009 genauso empfohlen worden sei. Schließlich wurde in einer Stellungnahme des nicht amtlichen Sachverständigen Arch. Dipl.-Ing. H, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 24.05.2011, eine Empfehlung an die Gemeinde ausgesprochen, wie der baubehördliche Auftrag zu lauten hätte. Die Liegenschaft wurde offenbar am 03.03.2011 besichtigt. Feststellungen, ob lose Mauerwerksteile zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren, finden sich in seiner Stellungnahme nicht. Mit Bescheid vom 07.06.2011 wurde der Bauauftrag schließlich erlassen. Eine Begründung zu Spruchpunkt 2 enthält dieser Bescheid nicht. Das erkennende Gericht kommt angesichts der vorliegenden Gutachten zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – und nur die Sachlage zu diesem Zeitpunkt ist rechtlich relevant – kein vorliegendes Baugebrechen dahingehend festgestellt worden war, dass lose Mauerwerksteile vorhanden wären. Eine solche Mangelhaftigkeit scheint einzig im Gutachten aus dem Jahr 2009 auf. Eben jenes Baugebrechen war laut weiterem Gutachten aus dem Jahr 2010 durch Entfernung loser Ziegel und Auskleidung dieses Bereiches durch Holzbretter saniert worden. Wenngleich durch diese Art der Sanierung möglicherweise eine andere Art von Baugebrechen (möglicher Brandübergriff) herbeigeführt wurde, so kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass weiterhin lose Mauerwerksteile vorhanden waren. Die weitere sachverständige Stellungnahme aus dem Jahr 2011 enthält keinerlei Feststellungen zum Thema allfällig vorhandener loser Mauerwerksteile. Dem Beschwerdeführer ist somit auf Grund der Aktenlage dahingehend Recht zu geben, dass lose Mauerwerksteile zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages nicht vorlagen, sodass ein diesbezüglich ergangener baubehördlicher Auftrag mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. b) zur Wiederherstellung des Wandverputzes zum Schutz gegen nachteilige Witterungseinflüsse: Ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des § 34 leg. cit. ist unter anderem auch ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks.Ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 34, leg. cit. ist unter anderem auch ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks. Vom bautechnischen Sachverständigen wurden anlässlich der baubehördlichen Überprüfung am 25.11.2009 teilweise lockere Verputzelemente der Gesimsekonstruktion festgestellt. Diese Feststellung blieb vom ebenfalls anwesenden Beschwerdeführer unbestritten. In der Niederschrift zur Überprüfung vom 15.10.2010 wird vom bautechnischen Sachverständigen ausgeführt und mittels im Bauakt einliegender Fotos dokumentiert, dass die beiden stirnseitigen Wände und die darüber liegende Dachkonstruktion der Gebäudeteile im Grenzbereich zum Gst. Nr. *** (Gemeindegrund) besichtigt worden seien. (…) Der südlichere Gebäudeteil schließe an die ebenfalls verfahrensgegenständliche Steinmauer an (Anm: dazu ist ein Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht NÖ zur Zl. LVwG-AV-331/001-2016 anhängig). Es handle sich um eine teilweise verputzte Wand, welche augenscheinlich größtenteils aus Ziegelmauerwerk errichtet worden sei. Dies sei vor allem in Bereichen erkennbar, wo der Verputz bereits abgebröckelt sei. (…) Der zweite Gebäudeteil (im Anschluss an das doppelflügelige grüne Einfahrtstor) sei vermutlich in der gleichen Bauweise errichtet. Dieser Gebäudeteil weise jedoch im Mauerbereich noch keine unverputzten Stellen auf und stelle sich auch im Gesimsebereich in einem augenscheinlich besseren Zustand dar. Das Gesimse selbst sei durchgehend verputzt, es seien hier noch keine losen bzw. unverputzten Ziegel zur Gänze sichtbar. In der Niederschrift zur Überprüfung vom 15.10.2010 wird vom bautechnischen Sachverständigen ausgeführt und mittels im Bauakt einliegender Fotos dokumentiert, dass die beiden stirnseitigen Wände und die darüber liegende Dachkonstruktion der Gebäudeteile im Grenzbereich zum Gst. Nr. *** (Gemeindegrund) besichtigt worden seien. (…) Der südlichere Gebäudeteil schließe an die ebenfalls verfahrensgegenständliche Steinmauer an Anmerkung, dazu ist ein Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht NÖ zur Zl. LVwG-AV-331/001-2016 anhängig). Es handle sich um eine teilweise verputzte Wand, welche augenscheinlich größtenteils aus Ziegelmauerwerk errichtet worden sei. Dies sei vor allem in Bereichen erkennbar, wo der Verputz bereits abgebröckelt sei. (…) Der zweite Gebäudeteil (im Anschluss an das doppelflügelige grüne Einfahrtstor) sei vermutlich in der gleichen Bauweise errichtet. Dieser Gebäudeteil weise jedoch im Mauerbereich noch keine unverputzten Stellen auf und stelle sich auch im Gesimsebereich in einem augenscheinlich besseren Zustand dar. Das Gesimse selbst sei durchgehend verputzt, es seien hier noch keine losen bzw. unverputzten Ziegel zur Gänze sichtbar. In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 27.01.2011 wandte sich der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen gegen die Person bzw. fachliche Kompetenz des Sachverständigen. Inhaltlich teilte der Beschwerdeführer zu den verfahrensgegenständlichen Außenwänden mit, dass die Wand (laut Gutachten offenbar jene des südlicheren Gebäudeteils) zu ca. 96 % aus Steinen und lediglich zu 4 % aus Ziegeln bestehen würde. Auch in Bezug auf diesen Baumangel wurde der Baubehörde durch den nicht amtlichen Sachverständigen Arch. Dipl.-Ing. H mit Schreiben vom 23.05.2011 ein Vorschlag unterbreitet, wie der baubehördliche Auftrag zur Sanierung des Baugebrechens aus technischer Sicht zu lauten habe, während eigene Feststellungen, inwieweit Schäden am Verputz der Außenwände zum Zeitpunkt der Überprüfung am 03.03.2011 vorhanden waren, fehlen. Das erkennende Gericht kommt angesichts der vorliegenden Gutachten zu dem Schluss, dass zum relevanten Zeitpunkt (Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 07.06.2011) lediglich die südlich des Einfahrtstores gelegene und gegen das Grundstück Nr. *** gerichtete Außenwand des Gebäudes Schäden am Verputz aufwies, wohingegen die nördlich des Einfahrtstores gelegene Außenwand laut Gutachten vom 15.10.2010 noch keine unverputzten Stellen aufwies. Wenn der Rechtsmittelwerber in seiner als Beschwerde zu wertenden Vorstellung vorbringt, dass nicht von einem „schadhaften Wandverputz“ auszugehen gewesen sei, so ist ihm hinsichtlich der nördlich des Einfahrtstores gelegenen und gegen das Grundstück Nr. *** gerichteten Außenwand Recht zu geben. Bezüglich der südlicheren Außenwand wurden Schäden am Verputz vom Sachverständigen laut Niederschrift zur Überprüfung am 15.10.2010 zweifelsfrei festgestellt und sind diese auch durch Fotos dokumentiert. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, es sei insbesondere zu keinerlei Gefährdungen der von der NÖ Bauordnung erfassten Schutzgüter gekommen, so ist zum einen festzuhalten, dass die Beschränkung, nur bei bestimmten Beeinträchtigungen einen Bauauftrag nach § 33 NÖ BauO 1996 erlassen zu dürfen, durch die
  2. Novelle zur BO 1996 vom 15.09.2011 entfallen ist und zum anderen inzwischen § 34 NÖ Bauordnung 2014 die anzuwendende Rechtsgrundlage darstellt,

welcher jegliche Baugebrechen zu beheben sind. Wenn der Rechtsmittelwerber in seiner als Beschwerde zu wertenden Vorstellung vorbringt, dass nicht von einem „schadhaften Wandverputz“ auszugehen gewesen sei, so ist ihm hinsichtlich der nördlich des Einfahrtstores gelegenen und gegen das Grundstück Nr. *** gerichteten Außenwand Recht zu geben. Bezüglich der südlicheren Außenwand wurden Schäden am Verputz vom Sachverständigen laut Niederschrift zur Überprüfung am 15.10.2010 zweifelsfrei festgestellt und sind diese auch durch Fotos dokumentiert. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, es sei insbesondere zu keinerlei Gefährdungen der von der NÖ Bauordnung erfassten Schutzgüter gekommen, so ist zum einen festzuhalten, dass die Beschränkung, nur bei bestimmten Beeinträchtigungen einen Bauauftrag nach Paragraph 33, NÖ BauO 1996 erlassen zu dürfen, durch die 14. Novelle zur BO 1996 vom 15.09.2011 entfallen ist und zum anderen inzwischen Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 die anzuwendende Rechtsgrundlage darstellt,

welcher jegliche Baugebrechen zu beheben sind. Ob hinsichtlich der südlicheren Außenwand ein Baugebrechen gegeben ist, ist danach zu beurteilen, inwiefern ein Konsens für das ca. 1880 errichtete Gebäude vorliegt. Wie bereits in Spruchpunkt 1 dargelegt wurde, ist grundsätzlich von einem vermuteten Konsens für das Gebäude auszugehen. Da am Gebäude bereits bisher unstrittig ein Verputz aufgebracht war, ist weiters davon auszugehen, dass auch der Verputz Bestandteil des Konsenses ist.

§ 34NÖ Bau

O hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der (allenfalls vermuteten) Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten wird. Dass der Verputz jemals rechtswidrigerweise angebracht worden wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Er war am südlicheren Gebäudeteil zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bauauftrages zweifellos schadhaft, was auch durch Fotos belegt wird. Noch in der Berufung wurde dessen Zustand vom Beschwerdeführer selbst als „alterstypisch“ beschrieben. Erst in der Vorstellung wurde bekanntgegeben, dass die Außenwände (inzwischen) einen vollflächig aufgebrachten Wandverputz aufweisen.

Paragraph 34, NÖ BauO hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der (allenfalls vermuteten) Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten wird. Dass der Verputz jemals rechtswidrigerweise angebracht worden wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Er war am südlicheren Gebäudeteil zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bauauftrages zweifellos schadhaft, was auch durch Fotos belegt wird. Noch in der Berufung wurde dessen Zustand vom Beschwerdeführer selbst als „alterstypisch“ beschrieben. Erst in der Vorstellung wurde bekanntgegeben, dass die Außenwände (inzwischen) einen vollflächig aufgebrachten Wandverputz aufweisen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es eine Erfahrungstatsache ist, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen durch ein solches Baugebrechen die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt werden kann, sodass aus diesem Grund der Bauauftrag (Sanierung des Wandverputzes) gerechtfertigt ist (vgl. dazu das Erkenntnis 11.10.2011, Zl. 2009/05/0292).In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es eine Erfahrungstatsache ist, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen durch ein solches Baugebrechen die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt werden kann, sodass aus diesem Grund der Bauauftrag (Sanierung des Wandverputzes) gerechtfertigt ist vergleiche dazu das Erkenntnis 11.10.2011, Zl. 2009/05/0292). Dem Beschwerdeführer ist somit auf Grund der Aktenlage dahingehend Recht zu geben, dass an der nördlich des Einfahrtstores gelegenen und gegen das Grundstück Nr. *** gerichteten Außenwand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages kein schadhafter Verputz vorlag, sodass ein diesbezüglicher baubehördlicher Auftrag mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem schließlich erhobenen Einwand, die Bauaufträge seien nicht ausreichend bestimmt, wurde in diesem Erkenntnis durch Präzisierung des Spruches Rechnung getragen. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, wie vom Rechtsmittelwerber in der Vorstellung unter Vorlage der Bestätigung der Bauunternehmung Brix vom 20.06.2011 dargelegt, kann weder das hier anhängige Beschwerdeverfahren gegenstandslos noch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ in einem bestimmten Sinn festlegen. Zumal der Rechtsmittelwerber in der als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung die Kürze der Leistungsfrist kritisiert, war auch darauf im Beschwerdeverfahren einzugehen.

§ 59Abs.

2 AVG ist nämlich beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, dies freilich nur mehr bezogen auf die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden offenen, dem Rechtsmittelwerber aufgetragenen Leistungen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist nämlich beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, dies freilich nur mehr bezogen auf die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden offenen, dem Rechtsmittelwerber aufgetragenen Leistungen. Die Baubehörde hat als Frist zur Erfüllung der vorgeschriebenen Aufträge im Bescheid vom 07.06.2011 einen „Zeitraum von 12 Wochen“ festgelegt. Im Zweifel beginnt dann, wenn eine Frist festgesetzt ist, diese mit dem Eintritt der Rechtskraft zu laufen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).Die Baubehörde hat als Frist zur Erfüllung der vorgeschriebenen Aufträge im Bescheid vom 07.06.2011 einen „Zeitraum von 12 Wochen“ festgelegt. Im Zweifel beginnt dann, wenn eine Frist festgesetzt ist, diese mit dem Eintritt der Rechtskraft zu laufen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich jedoch nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen sondern es wird – wie bei baupolizeilichen Aufträgen – die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt zu bewerten sein, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte, der Lage des konkreten Falles nach, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Zur 12 Wochen-Frist ist anzumerken, dass diese grundsätzlich als angemessen erachtet wird, den noch verbleibenden Auftrag umzusetzen. Angesichts möglicher witterungsbedingter Verzögerungen während der Wintermonate war die Frist jedoch spruchgemäß zu verlängern. Die mit einem konkreten Enddatum neu festgesetzte Frist erscheint unter diesem Gesichtspunkt als angemessen und zumutbar, um den angeordneten Maßnahmen nachzukommen. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der (im Beschwerdeverfahren im Übrigen unzulässige) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174).Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der (im Beschwerdeverfahren im Übrigen unzulässige) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174). Diese Entscheidungen konnten

§ 24Abs. 2 und 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren überwiegend Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidungen konnten

Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren überwiegend Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.33.001.2016

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