RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-500/007-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von AS und HS, beide in ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom
- Februar 2017, Zl. ABB-Z-57/0059, betreffend den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (
- Teilplan) im Zusammenlegungsverfahren L, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zur Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 13 sowie 14 Abs. 1 und 2 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-10) Paragraphen eins, 13, sowie 14 Absatz eins und 2 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, Landesgesetzblatt 6650, -10) §§ 24 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) Paragraphen 24, Absatz eins, sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Bei der NÖ Agrarbezirksbehörde ist zur GZ. ABB-Z-57 das Zusammenlegungs-verfahren L anhängig, welches sich derzeit im Stadium nach der mit Bescheid vom
- September 2011, ABB-Z-57/0029, angeordneten vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen befindet. Mit Bescheid vom
- Februar 2017, ABB-Z-57/0059, erließ die NÖ ABB gemäß §§ 13 und 14 FLG den
- Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, welcher die Errichtung von Entwässerungsanlagen auf mehreren Grundstücken des Zusammenlegungsgebietes vorsieht. Damit soll Vernässungen begegnet werden, welche sich in Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Äcker gebildet haben.Bei der NÖ Agrarbezirksbehörde ist zur GZ. ABB-Z-57 das Zusammenlegungs-verfahren L anhängig, welches sich derzeit im Stadium nach der mit Bescheid vom
- September 2011, ABB-Z-57/0029, angeordneten vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen befindet. Mit Bescheid vom
- Februar 2017, ABB-Z-57/0059, erließ die NÖ ABB gemäß Paragraphen 13 und 14 FLG den
- Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, welcher die Errichtung von Entwässerungsanlagen auf mehreren Grundstücken des Zusammenlegungsgebietes vorsieht. Damit soll Vernässungen begegnet werden, welche sich in Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Äcker gebildet haben.
- Beschwerde Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von HS und AS. Darin machen sie geltend, dass die vorgesehenen Verrohrungen in den Neuabfindungen eine nachträgliche Bodenverbesserung nach vorläufiger Übernahme der Grundstücke bedeuteten. Die betreffenden Vernässungen seien den „betroffenen Parteien“ bereits vor der Übernahme bekannt gewesen und nicht neu entstanden; deshalb seien sie nicht „Bestandteil für die gesamte Zusammenlegungsgemeinschaft L“, weshalb die Aufhebung bzw. Änderung des Planes begehrt werde.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Juli 2017 unter Ladung unter anderem der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; die Beschwerdeführer erschienen nicht zur Verhandlung, gaben jedoch davor eine schriftliche Stellungnahme dahingehend ab, dass es auch an anderen Stellen im Kommassierungsgebiet Nassstellen gäbe, die im Zuge des Verfahrens neu entstanden seien. Dies sei auch dem Operationsleiter der Agrarbehörde bekannt. Es seien jedoch dort keine Verrohrungen vorgesehen. Über- dies sei ihnen von den geplanten Sammelleitungen bis zur Erläuterung der Auflage des in Rede stehenden Teilplans nichts bekannt gewesen. Eine Aufwertung der Grundstücke durch die geplanten Maßnahmen senke nicht die Kosten für alle anderen nicht betroffenen Grundeigentümer. Im Vorfeld der Verhandlung gab weiters Ing. GH, dessen Grundstück von einer Maßnahme betroffen ist, eine Stellungnahme dahingehend ab, dass er sich für die Errichtung der vorgesehenen Drainagen aussprach; seit der vorläufigen Übernahme seien zahlreiche Verbesserungen durchgeführt worden, was auch Ziel einer Kommassierung sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legten die Vertreter der belangten Behörde die Vorgangsweise im gegenständlichen Zusammenhang wie folgt dar: Vor Erlassung des Bewertungsplans hätten wenigstens zwei Begehungen stattgefunden, bei denen Vernässungen festgestellt worden seien. Einige davon hätten sich als Resultat schadhafter Drainageleitungen erwiesen, welche in der Folge von den Grundeigentümern repariert worden seien. Hinsichtlich der verbleibenden Vernässungen sei eine entsprechende Abwertung erfolgt. Nach der vorläufigen Übernahme hätte sich ergeben, dass an den nun gegenständlichen Stellen Vernässungen aufgetreten seien. An einer Stelle handelte es sich um eine bereits ursprünglich wahrgenommene Nassstelle. Im Übrigen würden die Vernässungen auf ein Zusammenwirken von geänderter Bewirtschaftungsweise in Folge der neuen Flureinteilung und zwischenzeitlich stattgefundener niederschlagsreicherer Perioden zurückgeführt. Die vorgesehenen Maßnahmen seien aufgrund einer Begutachtung durch den Amtssachverständigen DI KI vorgenommen worden. Sie sollten den künftigen Eigentümern auch die Möglichkeit bieten, ergänzende Drainagierungen auf eigene Rechnung durchzuführen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, es seien auch andere, dem Operationsleiter bekannte Nassstellen vorhanden, die jedoch nicht zu Verrohrungsmaßnahmen geführt hätten, erklärte der Operationsleiter, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Es seien ihm solche Stellen konkret nicht bekannt.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften FLG § 1.
(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.Paragraph eins,
(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
- Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3)Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. § 13.
(1)Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieParagraph 13,
(1)Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die - notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder - sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.
(2)Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3)Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so müssen die hierfür erforderlichen Grundflächen gegen Zuerkennung eines entsprechenden Geldausgleiches abgetreten werden. Hätte diese Maßnahme eine Ungesetzmäßigkeit der Grundabfindung zur Folge, dann muß eine entsprechende Ersatzfläche zugeteilt werden. § 14.
(1)Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):Paragraph 14,
(1)Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): - dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft, - den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, - dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, - den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, - Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.
(2)Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die zu den Punkten
- bis
- getroffenen Feststellungen über den Verfahrensablauf und den Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Sie sind nicht strittig und können daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Im Übrigen wird Folgendes festgestellt: Nach der vorläufigen Übernahme im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren hat sich herausgestellt, dass es im Bereich mehrerer Abfindungsgrundstücke zu Vernässungen kommt. Es handelt sich dabei teilweise um eine bereits zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens wahrgenommene Nassstelle, im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Vernässungen das Resultat der geänderten Bewirtschaftungsweise in Folge der neuen Flureinteilung sind bzw. auf Grund niederschlagsreicherer Perioden nach der vorläufigen Übernahme offenbar geworden sind. Die vorgesehenen Anlagen sollen dazu beitragen, Vernässungen auf den Abfindungsgrundstücken und die damit verbundenen negativen Folgen für die Bewirtschaftung hintanzuhalten. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Sie sind auch nicht strittig. Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern (im übrigen unkonkretisiert) behaupteten weiteren Vernässungen erübrigen sich mangels rechtlicher Relevanz (siehe dazu Punkt 4.3.). 4.
- Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Form eines
- Teilplans gemeinsame Anlagen und Maßnahmen angeordnet; eine solche gesonderte Bescheiderlassung für Teilergebnisse der Planung ist gemäß § 14 Abs. 2 FLG zulässig.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Form eines
- Teilplans gemeinsame Anlagen und Maßnahmen angeordnet; eine solche gesonderte Bescheiderlassung für Teilergebnisse der Planung ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FLG zulässig. Dass Entwässerungsmaßnahmen ein tauglicher Inhalt einer Planung gemeinsamer Anlagen und Maßnahmen ist, steht im Hinblick auf § 13 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 FLG außer Frage. Die Beseitigung von Vernässungen dient der langfristigen Sicherung der natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 13 Abs. 1 leg. cit. und resultiert auch aus den Zielen des § 1 Abs. 2 Z 1 leg.cit (Beseitigung von Nachteilen auf Grund ungünstiger Wasserverhältnisse). Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu beachten (vgl. VwGH vom 21.06.2007, 2006/07/0060). Dies trifft auch im gegenständlichen Fall zu.Dass Entwässerungsmaßnahmen ein tauglicher Inhalt einer Planung gemeinsamer Anlagen und Maßnahmen ist, steht im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, FLG außer Frage. Die Beseitigung von Vernässungen dient der langfristigen Sicherung der natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. und resultiert auch aus den Zielen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit (Beseitigung von Nachteilen auf Grund ungünstiger Wasserverhältnisse). Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu beachten vergleiche VwGH vom 21.06.2007, 2006/07/0060). Dies trifft auch im gegenständlichen Fall zu. Ob den Parteien vor der vorläufigen Übernahme eines Abfindungsgrundstücks der Mangel bekannt war oder nicht, stellt nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften hingegen kein maßgebliches Kriterium dar. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den provisorischen Charakter der vorläufigen Übernahme sich danach noch Änderungen in der Zuteilung von Abfindungsgrundstücken ergeben können, welche somit erst mit Erlassung des Zusammenlegungsplans endgültig ist. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich somit als ungeeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dass die geplanten Maßnahmen selbst ungeeignet oder unzweckmäßig in Bezug auf die beabsichtigte Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit der betroffenen Grundstücke wären, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Der Umstand, dass es gegebenenfalls der Ergänzung der vorgesehenen Sammelleitungen durch einzelne Drainagestränge bedürfen wird, ändert daran und am wertsteigernden Charakter der Maßnahme nichts. Auch vermag mit dem Vorbringen, dass auch an anderen (nicht näher bezeichneten) Stellen Vernässungen auftreten würden, dafür aber keine Drainagierungs-maßnahmen vorgesehen seien, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahmen nicht aufgezeigt werden. Die (allfällige) Zweckmäßigkeit weiterer gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen macht tatsächlich vorgesehene nicht unzweckmäßig. Es steht den Beschwerdeführern jedoch frei, auch hinsichtlich der von ihnen gemeinten anderen Grundflächen eine gesonderte Planung anzuregen. Zum Vorbringen, dass eine Aufwertung von Grundstücken nicht die Kosten für die nicht betroffenen Grundeigentümer senken würden, sei darauf hingewiesen, dass eine Aufwertung einer Liegenschaft infolge der höheren Punktezahl, die dem Empfänger dafür angerechnet wird, auch den übrigen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zu Gute kommt. Soweit die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör geltend gemacht wird, ist anzumerken, dass ein allfälliger diesbezüglicher Mangel durch die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung und zur Äußerung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung (von Letzterem haben die Beschwerdeführer freilich keinen Gebrauch gemacht) saniert wird. Da sich sohin die Beschwerde von AS und HS als unbegründet erwiesen hat, war sie abzuweisen. Eine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer völlig eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.Eine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer völlig eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.500.007.2014