RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-675/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JS, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Jänner 2016, Zl. PLW2-NA-1517/001, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag gemäß § 35 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JS, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Jänner 2016, Zl. PLW2-NA-1517/001, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag gemäß Paragraph 35, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zulässig. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer lies im März oder April 2015 auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** in der KG ***, außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde ***, auf einer Fläche von ca. 1200 m² Bodenaushubmaterial anschütten. Eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als einem Meter auf dem überwiegenden Teil der angeschütteten Fläche erfolgte dabei jedoch nicht. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes aufgetragen: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verpflichtet Herrn JS, ***, ***, bis
- März 2016 das auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** in der KG ***, außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde ***, auf einer Fläche von ca. 1.200 m² mit einer Schütthöhe von mehr als 1 m auf einer Fläche von mehr als 500 m² (laut Lageplan im Gutachten des ASV für Naturschutz vom
- April 2015) geschüttete Bodenaushubmaterial bis zum gewachsenen Boden zu entfernen und den früheren Zustand der betroffenen Grundstücke wieder herzustellen. Kosten Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten: Kommissionsgebühren(1 Amtsorgane, Dauer 2 halbe Stunden)Kommissionsgebühren, (1 Amtsorgane, Dauer 2 halbe Stunden) € 27,60 […] Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung §§ 6, 7 und 35 Abs 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000Paragraphen 6, 7 und 35 Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 59 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVGParagraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG für die Kostenentscheidung §§ 76, 77 AVG i.V.mParagraphen 76, 77, AVG i.V.m § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976“Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976“ 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, erkennbar mit dem Antrag diesen aufzuheben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt insbesondere aus den Stellungnahmen des Naturschutz Sachverständigen vom
- April 2015 bzw.
- November
- Schon aus der in der Stellungnahme vom
- April 2015 ersichtlichen Skizze geht hervor, dass durch die Anschüttung nicht auf dem überwiegenden Teil der angeschütteten Fläche eine Niveauänderung um mehr als einen Meter erfolgte. Vor diesem Hintergrund – siehe dazu hinten – braucht nicht weiter darauf eingegangen werden, dass der Sachverständige seiner Einschätzung betreffend eine Niveauänderung um mehr als einen Meter keinerlei Probebohrung oder Ähnliches zugrunde gelegt hat, sondern lediglich ausführte, dass „laut I-Map […] die vorhandene Böschung Großteils über einen Meter hoch“ gewesen sei.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- Nach § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 in der Fassung vor der verfahrensgegenständlichen Fassung bedurften außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (zB Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1000 m² erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als einen Meter erfolgt.3.
- Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ NSchG 2000 in der Fassung vor der verfahrensgegenständlichen Fassung bedurften außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (zB Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1000 m² erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als einen Meter erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung dahingehend interpretiert, dass sich die Abgrabungen oder Anschüttungen auf eine Fläche von mehr als 1000 m² erstrecken müssen und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als einen Meter erfolgt. Die im Gesetz umschriebene Niveauänderung muss daher auf der gesamten Fläche von mehr als 1000 m² gegeben sein (vgl. VwGH vom
- Dezember 2005, 2002/10/0242).Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung dahingehend interpretiert, dass sich die Abgrabungen oder Anschüttungen auf eine Fläche von mehr als 1000 m² erstrecken müssen und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als einen Meter erfolgt. Die im Gesetz umschriebene Niveauänderung muss daher auf der gesamten Fläche von mehr als 1000 m² gegeben sein vergleiche VwGH vom
- Dezember 2005, 2002/10/0242). 3.
- In Reaktion auf diese Entscheidung wurde durch die neunte Novelle des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (LGBl. 5500-9, kundgemacht am
- Juli 2012) in § 7 Abs. 1 Z 4 nach dem Wort „Niveaus“ die Wendung „auf dem überwiegenden3.
- In Reaktion auf diese Entscheidung wurde durch die neunte Novelle des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 Landesgesetzblatt 5500, -9, kundgemacht am
- Juli 2012) in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, nach dem Wort „Niveaus“ die Wendung „auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche“ eingefügt. § 7 Abs. 1 Z 4 des NÖ NSchG 2000 in der gegenständlich einschlägigen Fassung lautet somit:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des NÖ NSchG 2000 in der gegenständlich einschlägigen Fassung lautet somit: „Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (zB Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) bedürfen der Bewilligung durch die Behörde; Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge Anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1000 m² erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt.“ Aus dem Motivenbericht zu dieser Änderung ergibt sich Folgendes: „Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 4 wurde von den Verwaltungsbehörden regelmäßig dahingehend verstanden, dass Ablagerungen von 1000 m² diese an nur einer Stelle die Mächtigkeit von einem Meter aufweisen müssen, um der Bewilligungspflicht zu unterliegen. Im Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2005, 2002/10/0242 wurde die Bestimmung dahingehend interpretiert, dass die Ablagerungen flächig den angeführten Meter aufweisen müssen, um den Bewilligungstatbestand zu erfüllen.„Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, wurde von den Verwaltungsbehörden regelmäßig dahingehend verstanden, dass Ablagerungen von 1000 m² diese an nur einer Stelle die Mächtigkeit von einem Meter aufweisen müssen, um der Bewilligungspflicht zu unterliegen. Im Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2005, 2002/10/0242 wurde die Bestimmung dahingehend interpretiert, dass die Ablagerungen flächig den angeführten Meter aufweisen müssen, um den Bewilligungstatbestand zu erfüllen. In der Praxis hat sich diese Auslegung als äußerst schwer vollziehbar herausgestellt, da bei bereits getätigten, nicht bewilligten Ablagerungen durch die Behörde das flächige Überschreiten des Meters durch zahlreiche Probemessungen (-Schürfe, oder Bohrungen) nachgewiesen werden muss. Durch die nunmehrige Änderung der Bestimmung soll eine sowohl in der Praxis durchführbare, weil kontrollierbare, Regelung geschaffen werden, welche durch die Einführung des Begriffes überwiegend einen Kompromiss zwischen der Auslegung des VwGH und der in der Praxis bisher geübten Auslegung darstellt. Der Begriff überwiegend bedeutet laut der ständigen Rechtsprechung mehr als 50 %.“ 3.
- Nach dem Wortlaut der Bestimmung in Zusammenschau mit den Erläuterungen ist daher für die Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 kumulativ erforderlich, dass einerseits eine Anschüttung im Ausmaß von mehr als 1000 m² vorliegt und andererseits auf dem überwiegenden Teil „dieser Fläche“, also der tatsächlich angeschütteten Fläche, eine Niveauänderung von mehr als einem Meter erfolgt.3.
- Nach dem Wortlaut der Bestimmung in Zusammenschau mit den Erläuterungen ist daher für die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ NSchG 2000 kumulativ erforderlich, dass einerseits eine Anschüttung im Ausmaß von mehr als 1000 m² vorliegt und andererseits auf dem überwiegenden Teil „dieser Fläche“, also der tatsächlich angeschütteten Fläche, eine Niveauänderung von mehr als einem Meter erfolgt. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach bereits eine Niveauänderung um mehr als einen Meter auf mehr als 500 m² der angeschütteten Fläche von mehr als 1.000 m2 die Bewilligungspflicht auslöst, ist nicht zu folgen, da der Gesetzgeber – hätte er dies gewollt – nicht die Wendung „überwiegenden Teil dieser Fläche“ verwendet hätte, sondern vielmehr explizit „auf mehr als 500 m² dieser Fläche“ abgestellt hätte. Auch der Motivenbericht spricht davon, dass der Begriff „überwiegend“ im Sinne von „mehr als 50 %“ zu interpretieren ist, womit sinnvollerweise „mehr als 50% der tatsächlich angeschütteten Fläche“ gemeint ist. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aufgrund der Aktenlage aufzuheben, weshalb die – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.Der angefochtene Bescheid ist daher schon aufgrund der Aktenlage aufzuheben, weshalb die – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. 3.
- Zur Zulässigkeit der Revision: Rechtsprechung zur für alle Anschüttungen (und auch Abgrabungen) außerhalb des Ortsbereichs relevante Frage, ob sich die Wendung „auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche“ in § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 auf die tatsächlich angeschüttete Fläche oder auf die in dieser Bestimmung genannten „1.000 m2“ bezieht, liegt nicht vor. Die Revision ist daher zulässig.Rechtsprechung zur für alle Anschüttungen (und auch Abgrabungen) außerhalb des Ortsbereichs relevante Frage, ob sich die Wendung „auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche“ in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ NSchG 2000 auf die tatsächlich angeschüttete Fläche oder auf die in dieser Bestimmung genannten „1.000 m2“ bezieht, liegt nicht vor. Die Revision ist daher zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.675.001.2016