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{'item': 'LVwG-AV-824/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-824/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des JH gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Mai 2017, 131-9/1700966, betreffend baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der Dachterrasse und die Errichtung einer Wohnung im
  2. Stock des bestehenden Gebäudes sowie Schaffung einer Dachterrasse und einer Stellplatzüberdachung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Stadtgemeinde *** gerichtetem Schreiben vom
  5. März 2017 beantragte JW (im Folgenden Bauwerber) samt Beilagen die Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung und Errichtung einer Kleinwohnung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Ladung vom
  6. März 2017 beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** für
  7. März 2017 eine mündliche Verhandlung über dieses Bauvorhaben auf dem Baugrundstück an. Am
  8. März 2017 brachte der Nachbar JH (im Folgenden Beschwerdeführer) wörtlich folgende Einwendungen schriftlich bei der Baubehörde ein: „
  9. Auflagenpunkt – Fundamentunterfangung Gebäude H Bauverhandlung vom November 1995 noch immer nicht erfüllt prüffähiges statisches Gutachten in Bezug auf mögliche Setzungen von einem Ziviltechniker (Statiker) gefordert.
  10. Lichteinfall 45° auf Aufenthaltsräume Durchfahrtsbereich Altgebäude nicht gewährleistet.
  11. Einstellhalle H Ecke Nord-Ost es fehlt im Plan der Wandaufbau zu den bestehenden Gebäuden des westlichen Nachbarn H unter mit Einbeziehung der Vermessungsergebnisse des Geometers Einstellhalle H Ecke Nord-Ost , es fehlt im Plan der Wandaufbau zu den bestehenden Gebäuden des westlichen Nachbarn H unter mit Einbeziehung der Vermessungsergebnisse des Geometers
  12. Widerspruch zwischen Baubeschreibung Seite 2 und Schnitt 1 Forderung Sichtschutz auf Terrasse nach Westen Oberkante 1,90 über Niveau Terrasse aus Stahl und Milchglas oder Strukturglas. Sichtschutz beim Balkon im 1.Obergeschoss ebenfalls bis 1,90 über Fußbodenoberkante, zu gleich Witterungsschutz nach Westen
  13. Bestehende Kamine im Wirtschaftsgebäude angrenzend, werden fallweise eingeheizt, daher Kaminverlängerung!
  14. Beweissicherung
  15. Entfernung des Pflanzenbewuchs von meinen Einfriedungsmauern und Gebäuden.“ Diese Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer bei der Bauverhandlung ausdrücklich aufrechterhalten und um folgende Punkte ergänzt:  „Die Höhenkoten stimmen nur teilweise.  Der Einreichplan ist zurückzuweisen, weil die Einreichung über die Grundgrenze H überreicht, insbesondere Einstellhalle Ecke Nord-Ost.“ Der Bausachverständige erklärte nach Erstattung seines – im Ergebnis positiven – Gutachtens hierzu in der Bauverhandlung: „Die Höhe der Außenwand im Bereich der Grundgrenze beträgt, wie im Plan dargestellt 7,99 m und nicht, wie in der Baubeschreibung dargestellt, 8,94 m (inklusive 1,60 m Absturzsicherung).“ Mit Bescheid vom
  16. März 2017 erteilte der Bürgermeister der Stadt *** als Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung wie beantragt unter Vorschreibung von insgesamt 15 Auflagen und begründet die Abweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt: zu
  17. Mit Auflagepunkt 6 des Bescheides habe die Baubehörde sichergestellt, dass der beauftragte Bauführer vor Beginn die Statik des Bestandes überprüft und hinsichtlich der Aufstockung eine schriftliche Bestätigung über deren Möglichkeit übermittelt. Es könne von Seiten der Baubehörde
  18. Instanz nicht nachvollzogen werden, weshalb eine Auflage aus der Bauverhandlung aus November 1995 nicht erfüllt sei. Es befände sich im Hausakt eine Statik des Gebäudebestandes, welcher dem damaligen Bauverfahren zuzurechnen sei. zu
  19. Der Bauwerber habe im Zuge der Einreichung einen Nachweis erbracht, aus dem hervorgehe, dass der Lichteinfall auf die Hauptfenster der bestehenden Aufenthaltsräume im Sinne der gesetzlichen Vorgaben auch nach Aufstockung des Gebäudes erfüllt sei. Abgesehen davon handle es sich bei dieser Einwendung um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014, da die in Rede stehenden Hauptfenster nicht die des Nachbarn, sondern jene des Bauwerbers selbst seien.Der Bauwerber habe im Zuge der Einreichung einen Nachweis erbracht, aus dem hervorgehe, dass der Lichteinfall auf die Hauptfenster der bestehenden Aufenthaltsräume im Sinne der gesetzlichen Vorgaben auch nach Aufstockung des Gebäudes erfüllt sei. Abgesehen davon handle es sich bei dieser Einwendung um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014, da die in Rede stehenden Hauptfenster nicht die des Nachbarn, sondern jene des Bauwerbers selbst seien. zu
  20. Der bemängelte fehlende Wandaufbau gehe aus den Einreichplänen eindeutig hervor. Es soll in dem erwähnten Bereich eine Stahlbetonmauer hergestellt werden. Ein detaillierter Wandaufbau erübrige sich daher nach Ansicht der Baubehörde
  21. Instanz, da eine im Einreichplan dargestellte Stahlbetonwand hinreichend konkretisiert sei. Mit der Auflage Nummer 3 habe die Baubehörde sichergestellt, dass zwischen der Mauer des Nachbarn und der neuen Außenmauer des Bauwerbers eine körperschalldämmende Trennlage eingelegt werden müsse. zu
  22. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch habe im Zuge der Bauverhandlung beseitigt werden können. Der Planverfasser habe in der Baubeschreibung fälschlicherweise eine Höhe der Übermauerung an der Grundgrenze von 1,60 m angegeben. Tatsächlich ausgeführt würden die im Einreichplan dargestellten 65 cm. Hinsichtlich des geforderten Sichtschutzes auf der Terrasse sei mangels Zuständigkeit der Baubehörde das Einvernehmen zwischen den Nachbarn herzustellen. zu
  23. Die bestehenden Kamine befänden sich nicht an der Grundgrenze, weswegen seitens der Baubehörde auch keine Erhöhung im Sinne des § 7 NÖ Bauordnung 2017 zu veranlassen sei.Die bestehenden Kamine befänden sich nicht an der Grundgrenze, weswegen seitens der Baubehörde auch keine Erhöhung im Sinne des Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2017 zu veranlassen sei. zu
  24. Eine Beweissicherung könne durch die Baubehörde nur bei Inanspruchnahme fremden Eigentums im Sinne des § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 angeordnet werden, was mit der Auflage Nummer 4 auch vorgeschrieben worden sei.Eine Beweissicherung könne durch die Baubehörde nur bei Inanspruchnahme fremden Eigentums im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 angeordnet werden, was mit der Auflage Nummer 4 auch vorgeschrieben worden sei. zu
  25. Für die Entfernung des Pflanzenbewuchses liege keine Zuständigkeit der Baubehörde vor. zu
  26. Die angeblich fehlenden Höhenkotierungen im Einreichplan seien im Lageplan, im Grundriss und in den Schnitten ausreichend vorhanden. zu
  27. Hinsichtlich der behaupteten Grenzüberbauung weise die Baubehörde darauf hin, dass das gegenständliche Grundstück im Grenzkataster eingetragen sei und die Grundgrenzen daher außer Streit gestellt seien. Aus dem Einreichplan ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die bestehenden Grundgrenzen überbaut werden sollen. Diese Einwendungen beträfen keine Nachbarrechte gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014 und seien daher abzuweisen.Diese Einwendungen beträfen keine Nachbarrechte gemäß , Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 und seien daher abzuweisen. In seiner dagegen erhobenen Berufung rügt der Beschwerdeführer die Baubewilligung als „zu unpräzise ausgeführt“ und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Für sein Nachbarrecht auf Standsicherheit müsse die Auflage Nummer 6 hinsichtlich der Statik ergänzt werden. Im November 1995 habe die Baubehörde anlässlich der Bauverhandlung für das Nachbarbauwerk die Auflage erteilt, das Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers zu unterfangen, weil nebenan ein Keller errichtet wurde. Diese Fundamenterweiterung für das Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers sei nicht durchgeführt worden, sodass im nordöstlichen Teilbereich neben dem Altgebäude des Bauwerbers ohne Keller ein erheblicher Hohlraum in einer Länge von 2-3 m und ca. 3 m Tiefe entstanden sei. Eine Aufstockung dieses Gebäudes sei daher nicht möglich. Betreffend Auflage Nummer 9 sei die Grundstücksgrenze zwar im Grenzkataster aufgenommen, der Verlauf der Grundstücksgrenze in der Natur sei jedoch strittig. Dem Bauwerber sei daher aufzutragen, im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer die Grundstücksgrenze gemäß Grenzkataster auszupflocken. Was die gewünschte Beweissicherung anlange, sei die Auflage 4 unzureichend. Nach den Angaben des Bauwerbers würden Hängegerüste über die Grundstücksgrenze montiert, sodass eine Beweissicherung anzuordnen sei. Im Bereich der selbsttragenden Stellplatzüberdachung werde darauf hingewiesen, dass die geplante Stahlbetonmauer nicht am Gebäude und den Einfriedungsmauern des Beschwerdeführers verankert werden dürfe, zumal schon einmal versucht worden sei, die Einstellhalle einzustimmen und einen Stahlträger aufzulegen. Außerdem werde das Gebäude um mehr als 70 cm erhöht und am Gebäude des Beschwerdeführers keine Feuchtigkeitsisolierung angebracht. Das Aufsetzen einer Stahlbetonmauer auf ein Altfundament sei nicht unproblematisch, wenn einseitige Lasten abgeleitet werden sollen. Der Planverfasser habe keine eindeutige Antwort auf die Frage über die Ausführung als entweder geschalte Stahlbetonmauer oder als Schalsteinmauer geben können. Bei einer geschalten Stahlbetonmauer werde eine doppelte Lage Weichfaserplatte versetzt angeordnet um ein Festkleben des Betons an der Mauer des Beschwerdeführers zu verhindern gefordert. Die Kamine des Beschwerdeführers an seinem Wirtschaftsgebäude seien im Nahebereich an der Grundstücksgrenze situiert und würden diese nach wie vor benützt werden. Im gegenständlichen Fall sei daher auf Kosten des Bauwerbers eine Erhöhung der Kamine anzuordnen. Der Beschwerdeführer beantrage daher, dem Bauwerber weitere Auflagen für die Baubewilligung zu erteilen. Im Übrigen halte er alle bisherigen Einwände vollinhaltlich aufrecht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Einwendung hinsichtlich der Standsicherheit habe die Baubehörde
  28. Instanz durch Erteilung der Auflage Nummer 6 Rechnung getragen. Aus dem Einreichplan gehe zudem hervor, dass die bestehenden Fundamente bis weit unter das Niveau reichen, nämlich zumindest 1,6 m, und eine Breite von zumindest 50 cm aufweisen. Die Grundgrenze sei durch den Grenzkataster gesichert. Warum diese dennoch strittig sein sollte, könne nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der geforderten Beweissicherung sei von der Baubehörde eine Auflage erteilt worden, aufgrund derer im Falle einer Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers eine Beweissicherung durchzuführen sei. Zur Stellplatzüberdachung habe die Baubehörde in der Auflage Nummer 5 ausreichend klargestellt, dass die Fundierung auf Eigengrund zu erfolgen habe, weshalb eine Verankerung am Nachbarbauwerk jedenfalls unzulässig sei. Diese Fundierung sei in den Planbeilagen dargestellt und vom Bausachverständigen als ausreichend beurteilt worden. Eine Erhöhung der Kamine auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wäre gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nur dann anzuordnen, wenn sich diese direkt an der gemeinsamen Grundgrenze befänden und somit am Nachbargebäude angebaut wären. Nachdem die Kamine jedoch einen Abstand von dieser Grundgrenze auf weisen, sei eine solche Erhöhung der Kamine durch die Baubehörde nicht anzuordnen gewesen. Eine Erhöhung der Kamine auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wäre gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 nur dann anzuordnen, wenn sich diese direkt an der gemeinsamen Grundgrenze befänden und somit am Nachbargebäude angebaut wären. Nachdem die Kamine jedoch einen Abstand von dieser Grundgrenze auf weisen, sei eine solche Erhöhung der Kamine durch die Baubehörde nicht anzuordnen gewesen. Die übrigen Einwendungen beträfen keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 NÖ Bauordnung 2014.Die übrigen Einwendungen beträfen keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach , Paragraph 6, NÖ Bauordnung
  29. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Befangenheit von Mitgliedern des Stadtrates insoweit, als ein namentlich bezeichneter Stadtrat die Bauverhandlung im Bauverfahren
  30. Instanz geleitet habe, der Bürgermeister tätig gewesen sei und der Baubewilligungsbescheid vom Vizebürgermeister unterfertigt worden sei. Alleine die Anwesenheit dieser drei Personen im Rahmen der Sitzung des Stadtrates habe dazu geführt, dass die anderen Mitglieder des Stadtrates nicht unbefangen und seriös entscheiden konnten. Im Falle ihrer Abwesenheit wäre der Berufung stattgegeben worden. Die Berufungsbehörde sei nicht auf alle aufrecht gehaltenen Einwendungen im Verfahren
  31. Instanz eingegangen. Der Einwendung zur Standsicherheit sei durch den Auflagenpunkt 6 insoweit nicht Rechnung getragen, als sich bspw. die wie eingereicht bewilligte Decke über dem Erdgeschoss als nicht tragfähig erweisen könnte und die Baubewilligung trotz des sich daraus ergebenden Eingriffs in die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufrecht bleiben würde, weil in der Auflage Nummer 6 keine weiteren Sanktionen für diesen Fall vorgesehen seien. Vielmehr müssten die statischen Nachweise vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen und nicht erst nach deren rechtskräftiger Erteilung. Die Einwendung hinsichtlich des Grenzverlaufs sei insoweit von der Berufungsbehörde falsch verstanden worden, als der Grenzverlauf vor Baubeginn gemäß einer vorzuschreibenden Auflage durch einen Zivilgeometer in der Natur auszupflocken sei, sodass während der Bauarbeiten für den Bauführer und sämtliche Professionisten die Grundstücksgrenzen auch in der Natur klar ersichtlich sind. Die Auflage zu § 7 NÖ Bauordnung 2014 sei dahingehend zu formulieren, dass vor Baubeginn jedenfalls eine Beweissicherung stattzufinden habe. Hinsichtlich der Stellplatzüberdachung sei die Auflage Nummer 5 insoweit nicht ausreichend, als die Fundierung nicht am Gebäude oder der Einfriedungsmauer des Beschwerdeführers verankert werden dürfe und nicht irgendwelche Lasten darauf abgeleitet werden können. Er beantrage daher, dass Bewilligungsansuchen des Bauwerbers abzuweisen, in eventu nur unter Erteilung weiterer Auflagen zu bewilligen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Baubehörde zurückzuverweisen.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Befangenheit von Mitgliedern des Stadtrates insoweit, als ein namentlich bezeichneter Stadtrat die Bauverhandlung im Bauverfahren
  32. Instanz geleitet habe, der Bürgermeister tätig gewesen sei und der Baubewilligungsbescheid vom Vizebürgermeister unterfertigt worden sei. Alleine die Anwesenheit dieser drei Personen im Rahmen der Sitzung des Stadtrates habe dazu geführt, dass die anderen Mitglieder des Stadtrates nicht unbefangen und seriös entscheiden konnten. Im Falle ihrer Abwesenheit wäre der Berufung stattgegeben worden. Die Berufungsbehörde sei nicht auf alle aufrecht gehaltenen Einwendungen im Verfahren
  33. Instanz eingegangen. Der Einwendung zur Standsicherheit sei durch den Auflagenpunkt 6 insoweit nicht Rechnung getragen, als sich bspw. die wie eingereicht bewilligte Decke über dem Erdgeschoss als nicht tragfähig erweisen könnte und die Baubewilligung trotz des sich daraus ergebenden Eingriffs in die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufrecht bleiben würde, weil in der Auflage Nummer 6 keine weiteren Sanktionen für diesen Fall vorgesehen seien. Vielmehr müssten die statischen Nachweise vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen und nicht erst nach deren rechtskräftiger Erteilung. Die Einwendung hinsichtlich des Grenzverlaufs sei insoweit von der Berufungsbehörde falsch verstanden worden, als der Grenzverlauf vor Baubeginn gemäß einer vorzuschreibenden Auflage durch einen Zivilgeometer in der Natur auszupflocken sei, sodass während der Bauarbeiten für den Bauführer und sämtliche Professionisten die Grundstücksgrenzen auch in der Natur klar ersichtlich sind. Die Auflage zu Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2014 sei dahingehend zu formulieren, dass vor Baubeginn jedenfalls eine Beweissicherung stattzufinden habe. Hinsichtlich der Stellplatzüberdachung sei die Auflage Nummer 5 insoweit nicht ausreichend, als die Fundierung nicht am Gebäude oder der Einfriedungsmauer des Beschwerdeführers verankert werden dürfe und nicht irgendwelche Lasten darauf abgeleitet werden können. Er beantrage daher, dass Bewilligungsansuchen des Bauwerbers abzuweisen, in eventu nur unter Erteilung weiterer Auflagen zu bewilligen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Baubehörde zurückzuverweisen. Rechtslage: § 6 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in der gemäß § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der gemäß Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)…“ Erwägungen: Eingangs ist zur behaupteten fehlerhaften Besetzung der belangten Kollegialbehörde Folgendes auszuführen: Dem vorgelegten Akt zufolge haben weder der Bürgermeister noch der Vizebürgermeister am angefochtenen Beschluss des Stadtrates mitgewirkt. Die Unterfertigung des Berufungsbescheides durch den Bürgermeister ist durch die Rechtsprechung zu Intimationsbescheiden von Kollegialbehörden gedeckt (zuletzt VwGH 26.2.2009, 2006/05/0161). Die Verhandlungsleitung in der Bauverhandlung allein begründet ohne Hinzutreten von Umständen, die Zweifel an der Unbefangenheit auslösen, keine Befangenheit (VwGH 19.12.1996, 96/06/0181). Der Beschwerdeführer hat keine derartigen Umstände behauptet. Vor diesem Hintergrund kann keine fehlerhafte Besetzung der belangten Behörde erkannt werden. Zu den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: zu
  1. Zur NÖ Bauordnung 1976 hat der VwGH zwar ausgeführt, dass den Anrainern in Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes ein Rechtsanspruch insoweit zusteht, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundflächen zu erstrecken vermag (zuletzt VwGH 20.12.2002, 2000/05/0285). Im vorliegenden Fall leitet der Beschwerdeführer eine solche Gefahr jedoch nicht unmittelbar aus dem aktuellen Projekt ab, sondern aus der vermeintlich mangelhaften Ausführung eines hier nicht verfahrensgegenständlichen Projekts aus dem Jahr 1995, an dessen bewilligtem Bestand das gegenständliche Projekt anknüpft. Insoweit stützt sich die Beschwerde im Ergebnis jedoch nicht auf eine vom Bewilligungsgegenstand ausgehende Gefahr, sondern auf ein allfälliges Baugebrechen, dessen allfällig gebotene Behebung nicht im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist. Dahingegen hat der Bausachverständige das gegenständliche Bauvorhaben auch in statischer Hinsicht positiv beurteilt und ist der Beschwerdeführer diesem Gutachten weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit der Behauptung eines historischen Baugebrechens kann der Beschwerdeführer im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren daher keine Verletzung in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Standsicherheit seines Wirtschaftsgebäudes aufzeigen. Vielmehr ist der Bauwerber unabhängig vom gegenständlichen Bewilligungsverfahren als Eigentümer unmittelbar aufgrund des § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 verpflichtet, sein Gebäude in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand auszuführen und zu erhalten sowie Baugebrechen zu beheben. Dass der dem aktuellen Projekt zu Grunde liegende Baubestand nicht baubehördlich bewilligt sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und findet sich darauf im vorgelegten Akt auch kein Hinweis. Seine Behauptung wäre daher allenfalls in einem Verfahren gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen.Zur NÖ Bauordnung 1976 hat der VwGH zwar ausgeführt, dass den Anrainern in Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes ein Rechtsanspruch insoweit zusteht, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundflächen zu erstrecken vermag (zuletzt VwGH 20.12.2002, 2000/05/0285). Im vorliegenden Fall leitet der Beschwerdeführer eine solche Gefahr jedoch nicht unmittelbar aus dem aktuellen Projekt ab, sondern aus der vermeintlich mangelhaften Ausführung eines hier nicht verfahrensgegenständlichen Projekts aus dem Jahr 1995, an dessen bewilligtem Bestand das gegenständliche Projekt anknüpft. Insoweit stützt sich die Beschwerde im Ergebnis jedoch nicht auf eine vom Bewilligungsgegenstand ausgehende Gefahr, sondern auf ein allfälliges Baugebrechen, dessen allfällig gebotene Behebung nicht im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist. Dahingegen hat der Bausachverständige das gegenständliche Bauvorhaben auch in statischer Hinsicht positiv beurteilt und ist der Beschwerdeführer diesem Gutachten weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit der Behauptung eines historischen Baugebrechens kann der Beschwerdeführer im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren daher keine Verletzung in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Standsicherheit seines Wirtschaftsgebäudes aufzeigen. Vielmehr ist der Bauwerber unabhängig vom gegenständlichen Bewilligungsverfahren als Eigentümer unmittelbar aufgrund des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 verpflichtet, sein Gebäude in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand auszuführen und zu erhalten sowie Baugebrechen zu beheben. Dass der dem aktuellen Projekt zu Grunde liegende Baubestand nicht baubehördlich bewilligt sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und findet sich darauf im vorgelegten Akt auch kein Hinweis. Seine Behauptung wäre daher allenfalls in einem Verfahren gemäß Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen., zu
  2. Die Einwendung zum Lichteinfall betrifft unbestritten nicht die eigenen Hauptfenster des Beschwerdeführers, sondern jene des Bauwerbers. Insoweit macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend.Die Einwendung zum Lichteinfall betrifft unbestritten nicht die eigenen Hauptfenster des Beschwerdeführers, sondern jene des Bauwerbers. Insoweit macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend., zu
  3. Die Einwendung zum Wandaufbau betrifft kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Mit dem Hinweis auf die Vorkehrung gegen die Übertragung von Körperschall hat die Baubehörde dieser Einwendung die von deren Wortlaut nicht getragene Stützung auf Lärm zugedacht und auch insoweit auf eine Weise entkräftet, die der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren nicht gerügt hat.Die Einwendung zum Wandaufbau betrifft kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Mit dem Hinweis auf die Vorkehrung gegen die Übertragung von Körperschall hat die Baubehörde dieser Einwendung die von deren Wortlaut nicht getragene Stützung auf Lärm zugedacht und auch insoweit auf eine Weise entkräftet, die der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren nicht gerügt hat., zu
  4. Der behauptete Widerspruch zwischen Baubeschreibung Seite 2 und Schnitt A1 sowie die Forderung eines Sichtschutzes auf Terrasse betreffen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.Der behauptete Widerspruch zwischen Baubeschreibung Seite 2 und Schnitt A1 sowie die Forderung eines Sichtschutzes auf Terrasse betreffen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte., zu
  5. Die Forderung nach einer Erhöhung seiner Kamine ist nach den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde nicht durch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gedeckt, zumal diese Kamine unbestritten nicht an der Grundstücksgrenze situiert sind.Die Forderung nach einer Erhöhung seiner Kamine ist nach den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde nicht durch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gedeckt, zumal diese Kamine unbestritten nicht an der Grundstücksgrenze situiert sind., zu
  6. Die Forderung nach einer Beweissicherung ist nicht durch ein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gedeckt, sondern findet ihre Grundlage unabhängig von vorzuschreibenden Auflagen in § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung
  7. Die Forderung nach einer Beweissicherung ist nicht durch ein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gedeckt, sondern findet ihre Grundlage unabhängig von vorzuschreibenden Auflagen in Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung
  8. , zu
  9. Die Forderung nach einer Entfernung des Pflanzenbewuchses von Einfriedungsmauern und Gebäuden ist nicht durch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gedeckt.Die Forderung nach einer Entfernung des Pflanzenbewuchses von Einfriedungsmauern und Gebäuden ist nicht durch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gedeckt., zu
  10. Der Hinweis auf vermeintlich fehlende Höhenkoten ist nicht durch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gedeckt.Der Hinweis auf vermeintlich fehlende Höhenkoten ist nicht durch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gedeckt., zu
  11. Die Forderung, dem Bauwerber sei aufzutragen, im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer die Grundstücksgrenze gemäß Grenzkataster auszupflocken, ist nicht durch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gedeckt. Einen Grenzüberbau hat der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr behauptet.Die Forderung, dem Bauwerber sei aufzutragen, im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer die Grundstücksgrenze gemäß Grenzkataster auszupflocken, ist nicht durch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gedeckt. Einen Grenzüberbau hat der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr behauptet., Vor diesem Hintergrund kann keine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten erkannt werden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.824.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.