RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1560/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des FW, vertreten durch Mag. Robert Baum M.B.KL.-HSG, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24.05.2017, Zl. PLS2-V-17 791/5, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes,zu Recht erkannt.
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs.2 und 8 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 100,- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 8 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 100,- zu leisten.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des § 16 Abs.4 iVm § 38 Abs.3 des TSchG eine Geldstrafe von € 500,-(Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des Paragraph 16, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, des TSchG eine Geldstrafe von € 500,-(Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 01.01.2016 bis 13.10.2016 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als Tierhalter verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie den von Ihnen gehaltenen Rindern, nämlich rund 20 Milchkühen, keine geeigneten Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneten Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr gewährt haben, obgleich dem keine zwingenden rechtlichen oder technischen Gründe entgegengestanden sind, indem Sie die Kühe im Kalenderjahr 2016 zumindest im Zeitraum von 01.01.2016 bis zum 13.10.2016 dergestalt gehalten haben, dass die Kühe dauernd angebunden gewesen sind und Sie den Tieren nicht mindestens 90 Tagen Auslauf gewährt haben, obgleich Sie zumindest seit Anfang des Jahres 2016 bis zum 13.10.2016 über direkt an den Stall angrenzende Flächen verfügt haben, auf denen den Tieren Auslauf gewährt werden hätte können.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keinesfalls die Kühe im angelasteten Zeitraum vom 01.01.2016 bis 13.10.2016 andauernd angebunden, da diese jedenfalls über einen 90 Tage überschreitenden Zeitraum am Futtertisch herumlaufen könnten. Auf Grund der Beschwerde wurden öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, im Zuge derer die Zeugen HT (Ehefrau des Beschwerdeführers), MG (Nachbarin des Beschwerdeführers) sowie DDr. HH, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und Bruck an der Leitha, einvernommen wurden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer betreibt am Standort ***, ***, eine gemischte Landwirtschaft mit der LFBIS Nummer ***. Er hält dort ua 20 Milchkühe. Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer, der seit Errichtung des Stalls vor 35 Jahren die Kühe (20 Stück) zusammen mit seinem Vater, dauernd angebunden gehalten hat, seitens der Bezirksbauernkammer aufgefordert, eine Weidefläche zu schaffen. Nach der Kontrolle durch den ATA am 13.10.2016 errichtete der Beschwerdeführer eine Weide mit Elektrozaun. Nach seinen Angaben trieb er die Tiere im Tatzeitraum abwechselnd in den zwischen Kuhstall und Stierstall bestehenden Futtergang mit einer Länge von ca 11 x 4-5m und ab Oktober 2016 bei Sonnenschein auf die Weide. Bei Schlechtwetter sei dies nicht möglich, weil die Weide Lehmboden hätte, welcher kein Wasser aufnehme und daher gefährlich für die Tiere sei. Demgegenüber haben die Zeugen ausgesagt, die Tiere seien nach ihren Wahrnehmungen in der Zeit vom 01.01.2016 – 13.10.2016 dauernd angebunden gewesen, dies haben die mehrfachen Kontrollen durch den Amtstierarzt und die Wahrnehmungen Zeugin MG ergeben. Wenngleich der Futtergang, in den die Tiere angeblich abwechselnd getrieben werden, in einer uneinsichtigen Halle liegt, hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die dauernde Anbindehaltung für den Beschwerdeführer, die der Beschwerdeführer seit rund 35 Jahren praktiziert und von seinem Vater übernommen hat, weitaus bequemer ist und er nur über Anweisung des Amtstierarztes überhaupt erst eine Weide geschaffen hat, die nach seinen Angaben aber bei Regen untauglich für die Rinderhaltung ist. Die Aussagen der Zeugen DDr. HH und MG, die beide angegeben haben, die Tiere seien im Tatzeitraum nicht auf der Weide gewesen und der Futtergang sei untauglich zur Freihaltung der Tiere bzw höre die Nachbarin Frau MG täglich die Ketten der Kühe im Stall klirren, sind glaubwürdig und schlüssig und besteht seitens des Verwaltungsgerichtes kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau angegeben haben, die Tiere würden abwechselnd in den Futtergang getrieben. Das Gericht hat im Hinblick auf diese Aussagen den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer, der jahrzehntelang die Tiere dauernd angebunden gehalten hat, sich gegenüber der Bestimmung des § 16 Abs.4 TSchG uneinsichtig zeigt. Die Aussagen der Zeugen DDr. HH und MG, die beide angegeben haben, die Tiere seien im Tatzeitraum nicht auf der Weide gewesen und der Futtergang sei untauglich zur Freihaltung der Tiere bzw höre die Nachbarin Frau MG täglich die Ketten der Kühe im Stall klirren, sind glaubwürdig und schlüssig und besteht seitens des Verwaltungsgerichtes kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau angegeben haben, die Tiere würden abwechselnd in den Futtergang getrieben. Das Gericht hat im Hinblick auf diese Aussagen den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer, der jahrzehntelang die Tiere dauernd angebunden gehalten hat, sich gegenüber der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, TSchG uneinsichtig zeigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Tiere seien im gegenständlichen Zeitraum nicht dauernd angebunden gewesen, erweist sich somit als unglaubwürdig, da sie im Gegensatz zur Aussage der Zeugen steht, welche nachvollziehbar und schlüssig den Sachverhalt dargelegt haben. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 16 Abs.4 des TSchG sind Rindern geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des TSchG sind Rindern geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind. Gemäß Punkt 2.
- Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung behandelt die Bewegungsfreiheit der Rinder: „Die dauernde Anbindehaltung ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs. 4 TSchG für den Tierhalter aus technischen der Anbindehaltung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können, sind folgende Gegebenheiten:
- Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder
- Bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere“ Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum die Tiere dauernd angebunden gehalten hat und liegen die Ausnahmebestimmungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. Weder ist eine geeignete Weidefläche nicht vorhanden gewesen, noch ist die von ihm im Oktober 2016 eingezäunte Weidefläche ungeeignet, die Tiere selbst bei Schlechtwetter hinauszutreiben. Die Beschaffenheit des Bodens führt jedenfalls nach Angaben des sachverständigen Zeugen nicht dazu, dass die Weide bei Regen für die Tiere sicherheitsgefährdend ist. § 38 Abs.3 TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz 3, TSchG lautet: Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Bestraft wurde demnach der im Tierschutzgesetz als Ungehorsamsdelikt ausgestaltete Tatbestand über die Mindestanforderungen der Haltungsbedingungen der gegenständlichen Rinder. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG). Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren und erscheint die die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen. Darüber hinaus war zu Lasten der Beschwerdeführerin der lange Tatzeitraum in der Strafzumessung zu berücksichtigen. (VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136; 29.1.2007, 2006/03/0155). Milderungsgründe liegen nicht vor. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers (€ 1200,-) und der bestehenden Sorgepflichten für zwei Kinder. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1560.001.2017