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{'item': 'LVwG-S-1670/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1670/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau Tierschutzombudsmann Dr. LG gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04.07.2017, Zl. PLS2-V- 16 94875/5, betreffend die Höhe der verhängten Geldstrafe wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt:zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und anstelle der Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und anstelle der verhängten Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) eine Geldstrafe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) gemäß § 38 Abs. 1 TSchG verhängt.gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TSchG verhängt. Ferner hat der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04.07.2017, Zl. PLS2-V- 16 94875/5, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 12.10.2016 (Feststellungszeitpunkt), in ***, ***, es als Tierhalter zu verantworten zu haben, dass er bei einem Tier, nämlich bei dem Zuchtschwein mit der OM-Nr.: *** dessen Unterbringung, Ernährung und Betreuung in einer Weise vernachlässigt zu haben, dass für das Tier damit schwere Leiden und Schäden verbunden gewesen seien.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04.07.2017, , Zl. PLS2-V- 16 94875/5, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 12.10.2016 (Feststellungszeitpunkt), in ***, ***, es als Tierhalter zu verantworten zu haben, dass er bei einem Tier, nämlich bei dem Zuchtschwein mit der OM-Nr.: *** dessen Unterbringung, Ernährung und Betreuung in einer Weise vernachlässigt zu haben, dass für das Tier damit schwere Leiden und Schäden verbunden gewesen seien. Am 12.10.2016 sei durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Tulln festgestellt worden, dass das Schwein mit der OM-Nr.: *** im Bereich des linken Becken- und Schultergürtels, der Brust und des Kopfes sowie im rechten Beckenbereich zweihandflächengroße tief in das darunter liegende Gewebe reichende Veränderungen aufgewiesen habe. Diese hätten eine braunschwarze bis dunkelrote zentrale Nekrose sowie wallartig aufgeworfene blutig inbibierte Wundränder gezeigt und Reste von bereits nekrotisertem und mumifizierten Hautgewebe. Beim Anschneiden des Wundsaumes im linken Kopf-Schulter- und Beckenbereich hätten in den Wundrändern Gefäßeinsprossungen festgestellt werden können. Aufgrund der Gefäßeinsprossungen im Wundbereich müsse davon ausgegangen werden, dass das Tier über einen längeren Zeitraum – zumindest eine Woche – in einer Zwangslage verharren hätte müssen. Er hätte als Tierhalter somit aufgrund der massiven Veränderung dem Schwein Leiden und Schäden zugefügt. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: „§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz i.V.m. § 38 Abs. 1 Z 1 „§ 5 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz – TSchG“ Dagegen hat die Tierschutzombudsfrau folgende Beschwerde eingebracht: „Beschwerde Gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4.7.2017, mir zugestellt am 4.7.2017, betreffend die Übertretung tierschutzrechtlicher Bestimmungen, erhebe ich innerhalb offener Frist rechtzeitig Beschwerde und stelle den Antrag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben und eine der Schuld und Tat angemessene Strafe verhängen. Begründung Bei einer amtstierärztlichen Untersuchung des Zuchtschweines mit der OM-Nr.: *** vom Betrieb KH, ***, *** wurden im Bereich des linken Becken- und Schultergürtels, der Brust und des Kopfes sowie im rechten Beckenbereich zweihandflächengroße tief in das darunter liegende Gewebe reichende Veränderungen festgestellt. Diese zeigten eine braunschwarze bis dunkelrote zentrale Nekrose sowie wallartig aufgeworfene blutig inbibierte Wundränder und Reste von bereits nekrotisertem und mumifizierten Hautgewebe. Beim Anschneiden des Wundsaumes im linken Kopf- Schulter- und Beckenbereich konnten in den Wundrändern Gefäßeinsprossungen festgestellt werden. Aufgrund der Gefäßeinsprossungen im Wundbereich muss davon ausgegangen werden, dass das Tier über einen längeren Zeitraum – zumindest eine Woche – in einer Zwangslage verharren musste. Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Strafe von 200€ verhängt. In seiner Rechtfertigung gab der Beschuldigte an, dass die Sau ca. eine Woche gelegen ist und nach ca. einer Woche war sie dann Tod. Tierarzt habe er leider keinen geholt. Dem Schwein wurden über einen Zeitraum von vielen Tagen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, die durch ein rasches und verantwortungsbewusstes Handeln des Tierhalters durch Beiziehung eines Tierarztes zu vermeiden gewesen wären. Stattdessen hat der Tierhalter nichts unternommen (keinen Tierarzt beigezogen) und hat das Tier dadurch viele Tage mit Schmerzen, Leiden und Schäden liegen lassen bis es schlussendlich von selbst starb. Die verhängte Geldstrafe von 200€ ist aus Sicht der Tierschutzombudsfrau, die die Interessen des Tierschutzes zu vertreten hat, somit der Schuld und Tat keinesfalls angemessen.“ Unbestritten geblieben ist, dass das Zuchtschwein mit der OM Nr. *** über mindestens einen Zeitraum von einer Woche festgelegen ist, sohin in einer Zwangslage verharren musste und die zwei handtellergroßen Nekrosen im Beckenbereich Schmerzen und Leiden verursachten. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum keinen Tierarzt beigezogen, sodass das Tier schließlich verendet ist. Das ergibt sich aus der Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.10.2016, wonach das gegenständliche Schwein aufgrund der pathomorphologischen Veränderungen seziert wurde, zusammen mit den im Akt einliegenden Lichtbildern und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers selbst, der den Sachverhalt gar nicht bestreitet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass die amtstierärztliche Untersuchung im Bereich des linken Becken- und Schultergürtels, der Brust und des Kopfes sowie im rechten Beckenbereich des Schweines zweihandflächengroße tief in das darunter liegende Gewebe reichende Veränderungen ergeben habe. Diese hätten eine braunschwarze bis dunkelrote zentrale Nekrose sowie wallartig aufgeworfene blutig inbibierte Wundränder und Reste von bereits nekrotisertem und mumifizierten Hautgewebe gezeigt. Beim Anschneiden des Wundsaumes im linken Kopf- Schulter- und Beckenbereich seien in den Wundrändern Gefäßeinsprossungen festgestellt worden. Aufgrund der Gefäßeinsprossungen im Wundbereich müsse davon ausgegangen werden, dass das Tier über einen längeren Zeitraum – zumindest eine Woche – in einer Zwangslage verharren hätte müssen. Dem Schwein seien über einen Zeitraum von vielen Tagen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden, die durch ein rasches und verantwortungsbewusstes Handeln des Tierhalters durch Beiziehung eines Tierarztes zu vermeiden gewesen wären. Stattdessen habe der Tierhalter nichts unternommen (keinen Tierarzt beigezogen) und habe das Tier dadurch viele Tage mit Schmerzen, Leiden und Schäden liegen lassen bis es schlussendlich von selbst starb. Die verhängte Geldstrafe von 200€ sei aus Sicht der Tierschutzombudsfrau, die die Interessen des Tierschutzes zu vertreten habe, somit der Schuld und Tat keinesfalls unter Zugrundelegung dieser Lichtbilder und der Angaben des Beschwerdeführers selbst gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass von der Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden durch die im Spruch umschriebenen Umstände auszugehen war. Zumal aber schon die belangte Behörde die Tat dem § 5 Abs. 2 Zi 13 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG durch im Spruch genannten Haltungsumstände richtig zuordnete, ergibt sich aus der Strafnorm des § 38 Abs.1 Zi 1 TSchG ein Strafrahmen bis zu € 7500,- im Wiederholungsfall bis zu € 15 000,--.Zumal aber schon die belangte Behörde die Tat dem Paragraph 5, Absatz 2, Zi 13 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG durch im Spruch genannten Haltungsumstände richtig zuordnete, ergibt sich aus der Strafnorm des Paragraph 38, Absatz eins, Zi 1 TSchG ein Strafrahmen bis zu € 7500,- im Wiederholungsfall bis zu € 15 000,--. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass das Tier durch die Haltungsumstände den größtmöglichen Schaden, nämlich den Tod, erlitten hat und ist der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Verpflichtung für das Wohl der von ihm gehaltenen Tiere zu sorgen, nicht nachgekommen und hat er dadurch, dass das Tier über den Zeitraum von zumindest einer Woche Schmerzen, Leiden und Schäden erdulden musste, eklatant gegen diese Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er keinen Tierarzt zu Rate gezogen hat. Mildernd war hiebei seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten. Die nunmehr verhängte Strafe, die sich immer noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens hält, erscheint (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschuldigten ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von € 1100,--, keine Sorgepflichten, kein nennenswertes Vermögen). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beschuldigte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beschuldigte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1670.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.