RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1050/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (L
§ 99Abs 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (§ 26 Abs 2 FSG).
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (Paragraph 26, Absatz 2, FSG). Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 3 FSG).Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 3, FSG). In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund Ihres Verhaltens der Auffassung, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch angeführte Dauer entzogen werden muss und die Durchführung eines Nachschulungskurses sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich ist, um die Allgemeinheit zu schützen. Dabei wurde der Zeitraum bereits berücksichtigt, der seit der Begehung der Tat beziehungsweise seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen ist. Da Sie als verkehrsunzuverlässiger Lenker eine große Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen, sind die Entziehung der Lenkberechtigung und die Durchführung eines Nachschulungskurses sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen. Die Behörde war daher berechtigt, diesen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (§ 57 Abs 1 AVG).“Da Sie als verkehrsunzuverlässiger Lenker eine große Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen, sind die Entziehung der Lenkberechtigung und die Durchführung eines Nachschulungskurses sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen. Die Behörde war daher berechtigt, diesen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Paragraph 57, Absatz eins, AVG).“ In seiner Vorstellung wendete Herr FB vertreten durch seinen Rechtsanwalt wörtlich ein: „In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache gebe ich bekannt, dass ich Herrn Dr. Franz Amler mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu LFS1-F-1748/001 vom 17.05.2017, zugestellt am 19.05.2017 erhebe ich binnen offener Frist Vorstellung und führe diese aus wie folgt: Da ich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
§ 99Abs 1 St
VO begangen habe, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. Da ich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen habe, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. In Anbetracht der zusätzlich verhängten Maßnahmen, der Durchführung eines Nachschulungskurses, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, wäre ein Entzug auf die Dauer von sechs Monaten eine ausreichende Maßnahme, um die Allgemeinheit zu schützen und die Verkehrszuverlässigkeit wiederherzustellen. Ich stelle daher den Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Lenkberechtigungsentzuges auf sechs Monate gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG.“auf Herabsetzung der Dauer des Lenkberechtigungsentzuges auf sechs Monate gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG.“ In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nachstehender Bescheid erlassen: „Bescheid Über Ihre Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.05.2017, Zl. LFS1-F-1748/001, wird wie folgt entschieden: Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, E und F (bis einschließlich 08.01.2018) wird in vollem Umfang bestätigt. Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Rechtsgrundlagen § 57 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Paragraph 57, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVGParagraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C, E und F auf die Dauer von 8 Monaten, somit bis einschließlich 08.01.2018, entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit sowie einer verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge angeordnet. Die Gründe für die behördliche Maßnahme können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen. In Ihrer Vorstellung vom 31.05.2017 machten Sie im Wesentlichen folgendes geltend: „Da ich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
§ 99Abs. 1 St
VO begangen habe, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. „Da ich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen habe, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. In Anbetracht der zusätzlich verhängten Maßnahmen, der Durchführung eines Nachschulungskurses, der Beibringung eines amtsärztliches Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, wäre ein Entzug auf die Dauer von sechs Monaten eine ausreichende Maßnahme, um die Allgemeinheit zu schützen und die Verkehrszuverlässigkeit wiederherzustellen. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme vom 25.07.2017 führten Sie zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens folgendes aus: „Da ich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
§ 99Abs. 1 St
VO begangen habe, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. „Da ich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen habe, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. In Anbetracht der zusätzlich verhängten Maßnahmen, der Durchführung eines Nachschulungskurses, der Beibringung eines amtsärztliches Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, wäre ein Entzug auf die Dauer von sechs Monaten eine ausreichende Maßnahme, um die Allgemeinheit zu schützen und die Verkehrszuverlässigkeit wiederherzustellen. Zudem kam durch den gegenständlichen Unfall kein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden, da ich der einzige Geschädigte bin. Darüber hinaus war das Hindernis nicht ausreichend beleuchtet oder abgesichert. Zum Unfallzeitpunkt herrschte starker Regenfall und der Autotransporter wies keine Warnkennzeichen wie Warndreieck, Warnblickanlage oder sonstige Beleuchtung auf. Ich stelle daher den Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Lenkberechtigungsentzuges auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG.“ Ich stelle daher den Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Lenkberechtigungsentzuges auf sechs Monate gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG.“ Zu dem Ergebnis des rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde folgendes fest: Sie lenkten am 08.05.2017 um 20:45 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Landesstraße B *** bei km *** im Gemeindegebiet von *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Weiters verursachten Sie einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (Eigenverletzung). Ihre Alkoholisierung ist auf Grund des positiv verlaufenen Alkotests mittels Alkomat, der einen Atemluftalkoholwert von 0,84 mg/l ergab, erwiesen. Rechtlich ist dazu anzuführen: Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1 FSG). um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die unter anderem verkehrszuverlässig sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1 FSG). sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Paragraph 7, Absatz eins, FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist (§ 7 Abs 3 Z 1 FSG).Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG). Weiters gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist (§ 7 Abs 3 Z 2 FSG). Weiters gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG). In Ihrem Fall liegt eine solche „Tatsache" vor. Ihr Verhalten muss als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (§ 25 Abs 1 FSG). Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (Paragraph 25, Absatz eins, FSG). Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
- erstmalig
§ 99Abs 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (§ 26 Abs 2 FSG).
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (Paragraph 26, Absatz 2, FSG). Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen: Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 3 FSG).Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 3, FSG). In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund Ihres Verhaltens der Auffassung, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch angeführte Dauer entzogen werden muss und die Durchführung eines Nachschulungskurses sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich ist, um die Allgemeinheit zu schützen. Dabei wurde der Zeitraum bereits berücksichtigt, der seit der Begehung der Tat beziehungsweise seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen ist. Der Verkehrsunfall mit Personenschaden (Eigenverletzung) ist erschwerend zu werten, weshalb mit der Mindestentzugszeit von sechs Monaten nicht das Auslangen gefunden werden kann. Daher war Ihrer Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.05.2017 der Erfolg zu versagen und ist die Führerscheinbehörde aufgrund der vorliegenden erwiesenen und überdies nicht bestrittenen Tatsachen der Auffassung, dass mit einem Wiedererlangen Ihrer Verkehrszuverlässigkeit vor Ablauf der im Spruch genannten Entzugsdauer nicht gerechnet werden kann. Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe bleiben somit aufrecht, weshalb Ihre Vorstellung keinen Erfolg haben konnte. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen den Entzugsbescheid erhobenen Beschwerde führte Herr FB begründend aus wie folgt: „Beschwerde erhoben und diese ausgeführt wie folgt: Im Bescheid vom 31.07.2017 wurde die Entziehung der Lenkberechtigung bis einschließlich 08.01.2018 in vollem Umfang bestätigt. Zudem wurde die Durchführung eines Nachschulungskurses sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, aus welchem Gründen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zusätzlichen Anweisungen Folge zu leisten hat, mit der Mindestentzugszeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Aufgrund der zusätzlich zu absolvierenden Maßnahmen ist es als erwiesen anzusehen, dass die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit bereits nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen kann. Die Entzugsdauer der Lenkberechtigung von acht Monaten wäre bei Eintreten von Fremdverletzung gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall erlitt lediglich der Beschwerdeführer eine Verletzung. Der gegenständliche Unfall ist allerdings, wie bereits in der Stellungnahme dargelegt, auf die mangelnde Absicherung bzw. Beleuchtung des Autotransporters zurückzuführen. Aus diesen Gründen wird der Antrag gestellt, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1. Absatz 1 dahingehend abzuändern, sodass dieser zu lauten hat: Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld entzieht die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C, E und F auf die Dauer von 6 Monaten somit bis einschließlich 08.11.2017.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den Akt der belangten Behörde und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. 4. Sachverhalt: Das LVwG geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholwert zum Zeitpunkt des Unfalls 0,84 mg/
- l)am 8. 5. 2017 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Landesstraße B *** bei km *** im Gemeindegebiet von *** gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (Eigenverletzung) verursacht hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, er vertritt lediglich die Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten das Auslangen gefunden werden könnte, da ohnehin eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bescheidmäßig vorgeschrieben wurden. 5. Rechtslage: § 7
(1)KFG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)KFG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. § 7
(3)leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Paragraph 7,
(3)leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; § 7
(4)leg. cit.: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Paragraph 7,
(4)leg. cit.: Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(3)leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Paragraph 24,
(3)leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 25
(3)leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Paragraph 25,
(3)leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26
(2)leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesParagraph 26,
(2)leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 29
(4)leg. cit.: ) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.Paragraph 29,
(4)leg. cit.: ) Wurde der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen. § 41a
(6)leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.Paragraph 41 a,
(6)leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang. § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 24
(5)leg. cit.: Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Paragraph 24,
(5)leg. cit.: Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde ausschließlich die Dauer des Entzuges seiner Lenkberechtigung. Er vermeint, dass unter Berücksichtigung der Vorschreibung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme mit der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten das Auslangen gefunden werden könnte. Darüber hinaus wäre der Unfall durch die mangelnde Absicherung bzw. Beleuchtung des Autotransporters zurückzuführen gewesen und es wäre lediglich zu einer Eigen- und keiner Fremdverletzung gekommen. Hiezu ist auszuführen: Vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG ist auf Grund der zuvor erwähnte alleinigen Bekämpfung der Entzugsdauer der Lenkberechtigung auszugehen. Vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ist auf Grund der zuvor erwähnte alleinigen Bekämpfung der Entzugsdauer der Lenkberechtigung auszugehen. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind die in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Diese Wertung ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in § 26 Abs. 2 FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227). Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Diese Wertung ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in Paragraph 26, Absatz 2, FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist vergleiche VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227). Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind vergleiche VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Im vorliegenden Fall ist das LVwG unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen der Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden kann und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Entzugsdauer von 8 Monaten wiedererlangt werden. Dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles. So hat der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht. Er selbst angibt, dass zum Unfallzeitpunkt auf Grund von Regen schlechte Sichtverhältnisse geherrscht hätten. Trotz der Absicherung des Fahrzeugtransporters durch Blinklichter fuhr er auf diesen auf, sein Fahrzeug überschlug sich, wobei an diesem ein Totalschaden, entstand und er selbst Verletzungen davontrug. Dass es in diesem Zusammenhang „nur“ um eine Eigenverletzung und keine Fremdverletzung handelte, bleibt unbeachtlich, auch auf Grund des bloßen Verkehrsunfalls als solchem scheint die Dauer des Entzuges gerechtfertigt. Hätte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit auf Grund der herrschenden Verhältnisse verringert gehabt und wäre keine durch die doch erhebliche Alkoholisierung bedingte Verlängerung der Reaktionszeit bzw./und Konzentrationsschwäche vorgelegen, hätte es, wenn der Unfall als solcher schon nicht verhindert hätte werden können, doch keine derart eklatanten Folgen gegeben. Hätte der Beschwerdeführer einiger Maßen verantwortungsbewusst gehandelt, hätte er sein Fahrzeug unter Berücksichtigung des Grades seiner Alkoholisierung und der herrschenden schlechten Wetterverhältnisse erst gar nicht in Betrieb genommen. Er nahm aber vielmehr diese Risiken bewusst in Kauf. Auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit dieser Straftat erscheint die Verhängung der Mindestentzugsdauer nicht vertretbar. Bei dieser Beurteilung kommt der seit dem Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit, in welcher das Entzugsverfahren zu laufen begann und noch immer läuft, aus diesem Grund lediglich untergeordnete Bedeutung zu bzw. ist für die Verkürzung der Entzugsdauer auch auf Grund der äußerst geringen verstrichenen Zeit keine geeignete Grundlage (vgl. VwGH vom
- 2001, 99/11/0188). Im vorliegenden Fall ist das LVwG unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen der Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden kann und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Entzugsdauer von 8 Monaten wiedererlangt werden. Dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles. So hat der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht. Er selbst angibt, dass zum Unfallzeitpunkt auf Grund von Regen schlechte Sichtverhältnisse geherrscht hätten. Trotz der Absicherung des Fahrzeugtransporters durch Blinklichter fuhr er auf diesen auf, sein Fahrzeug überschlug sich, wobei an diesem ein Totalschaden, entstand und er selbst Verletzungen davontrug. Dass es in diesem Zusammenhang „nur“ um eine Eigenverletzung und keine Fremdverletzung handelte, bleibt unbeachtlich, auch auf Grund des bloßen Verkehrsunfalls als solchem scheint die Dauer des Entzuges gerechtfertigt. Hätte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit auf Grund der herrschenden Verhältnisse verringert gehabt und wäre keine durch die doch erhebliche Alkoholisierung bedingte Verlängerung der Reaktionszeit bzw./und Konzentrationsschwäche vorgelegen, hätte es, wenn der Unfall als solcher schon nicht verhindert hätte werden können, doch keine derart eklatanten Folgen gegeben. Hätte der Beschwerdeführer einiger Maßen verantwortungsbewusst gehandelt, hätte er sein Fahrzeug unter Berücksichtigung des Grades seiner Alkoholisierung und der herrschenden schlechten Wetterverhältnisse erst gar nicht in Betrieb genommen. Er nahm aber vielmehr diese Risiken bewusst in Kauf. Auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit dieser Straftat erscheint die Verhängung der Mindestentzugsdauer nicht vertretbar. Bei dieser Beurteilung kommt der seit dem Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit, in welcher das Entzugsverfahren zu laufen begann und noch immer läuft, aus diesem Grund lediglich untergeordnete Bedeutung zu bzw. ist für die Verkürzung der Entzugsdauer auch auf Grund der äußerst geringen verstrichenen Zeit keine geeignete Grundlage vergleiche VwGH vom
- 2001, 99/11/0188). An dieser Beurteilung ändert auch, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, die Vorschreibung „zusätzlich zu absolvierender Maßnahmen“ nichts. Diese sind bei der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung nicht miteinzubeziehen. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und die Anordnung einer Nachschulung erfolgten vielmehr deshalb, da die gesetzlichen Voraussetzungen - wie aus den zuvor zitierten gesetzlichen Normen (§ 24 Abs. 3 FSG) ersichtlich ist - hierfür vorlagen, zwingend und demnach zu Recht. Wiewohl wurden dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. An dieser Beurteilung ändert auch, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, die Vorschreibung „zusätzlich zu absolvierender Maßnahmen“ nichts. Diese sind bei der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung nicht miteinzubeziehen. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und die Anordnung einer Nachschulung erfolgten vielmehr deshalb, da die gesetzlichen Voraussetzungen - wie aus den zuvor zitierten gesetzlichen Normen (Paragraph 24, Absatz 3, FSG) ersichtlich ist - hierfür vorlagen, zwingend und demnach zu Recht. Wiewohl wurden dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und die Durchführung einer solchen zu keiner Zeit beantragt wurde. Vom Vorliegen eines konkludenten Verzichts kann somit ausgegangen werden (vgl. VwGH vom
- 2012, 2011/21/0278). Darüber hinaus käme auch die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG zur Anwendung. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und die Durchführung einer solchen zu keiner Zeit beantragt wurde. Vom Vorliegen eines konkludenten Verzichts kann somit ausgegangen werden vergleiche VwGH vom
- 2012, 2011/21/0278). Darüber hinaus käme auch die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zur Anwendung. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit bis zum 8.1.2018 nicht gegeben ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1050.001.2017