RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1102/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die nunmehr Herrn HK zuzurechnende Beschwerde der K Ges.m.b.H., in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Juli 2015, Zl. BNW2-NA-1037/001, betreffend Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten i.A. NÖ Naturschutzgesetz 2000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Einzahlung der Vorauszahlungskosten in der Höhe von 780 Euro mit 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung bestimmt wird.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom
- Juli 2011, BNW2-NA-1037/001, wurde der K Ges.m.b.H. die Entfernung einer näher umschriebenen, von dieser GmbH aufgestellten/betriebenen Werbetafel auf Grst. Nr. ***, KG ***, gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde infolge einer Berufung durch die K Ges.m.b.H. mit Bescheid der Landesregierung vom
- November 2011, RU5-BE-769/001-2011, bestätigt. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Landesregierung wurde nicht eingebracht.1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom
- Juli 2011, BNW2-NA-1037/001, wurde der K Ges.m.b.H. die Entfernung einer näher umschriebenen, von dieser GmbH aufgestellten/betriebenen Werbetafel auf Grst. Nr. ***, KG ***, gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde infolge einer Berufung durch die K Ges.m.b.H. mit Bescheid der Landesregierung vom
- November 2011, RU5-BE-769/001-2011, bestätigt. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Landesregierung wurde nicht eingebracht. 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- März 2012, der K Ges.m.b.H. zugestellt am
- März 2012, wurde diese GmbH aufgefordert, ihrer Verpflichtung zur Entfernung der genannten Werbetafel binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzukommen. Andernfalls würde von der belangten Behörde veranlasst, dass die Entfernung der Werbetafel auf Gefahr und Kosten dieser GmbH durchgeführt werde. 1.
- Die K GmbH war jedenfalls bis zum Ablauf des
- April 2012, dem Ablauf der vierwöchigen Paritionsfrist, Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Werbetafel. 1.
- Die belangte Behörde holte in der Folge zwei Kostenvoranschläge betreffend die Entfernung der konsenslosen Werbetafel ein, wobei die M EntsorgungsgmbH mit Schreiben vom
- September 2012 hierfür ein Angebot in der Höhe von 962 Euro, die Transportunternehmung F Ges.m.b.H. mit Schreiben vom
- November 2012 ein Angebot in der Höhe von 650 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer legte. Die zweitgenannte GmbH hielt ihren Kostenvoranschlag mit Schreiben vom
- Juni 2015 aufrecht. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2015, zugestellt am
- Juli 2015, wurde – jeweils gegenüber der K Ges.m.b.H. – I. die mit Schreiben vom
- März 2012, BNW2-NA-1037/001, angedrohte Ersatzvornahme betreffend die Entfernung einer Werbetafel angeordnet sowierömisch eins. die mit Schreiben vom
- März 2012, BNW2-NA-1037/001, angedrohte Ersatzvornahme betreffend die Entfernung einer Werbetafel angeordnet sowie II. die Vorauszahlung von Kosten in der Höhe von „€ 780,- (650,- € plus MwSt.)“ binnen 14 Tagen verfügt.römisch zwei. die Vorauszahlung von Kosten in der Höhe von „€ 780,- (650,- € plus MwSt.)“ binnen 14 Tagen verfügt. 1.
- Mit als Beschwerde zu wertendem Schreiben der K Ges.m.b.H. vom
- August 2015 wurde ausgeführt, dass „die Werbeanlage, die auf Grundstück Nr. *** – KG *** steht, nicht mehr in unserem Besitz ist. Diese Werbeanlage haben wir vor 3 Jahren an die Firma DW GmbH, ***, ***, verkauft.“ 1.
- Mit Umwandlungsvertrag und Gesellschafterbeschluss vom
- September 2016 wurde die K Ges.m.b.H. gemäß §§ 2 ff Umwandlungsgesetz umgewandelt und das Unternehmen auf den Gesellschafter HK übertragen. Die GmbH wurde mit
- Oktober 2016 im Firmenbuch gelöscht. HK war durchgehend ein geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH und zur selbständigen Vertretung der GmbH berechtigt.1.
- Mit Umwandlungsvertrag und Gesellschafterbeschluss vom
- September 2016 wurde die K Ges.m.b.H. gemäß Paragraphen 2, ff Umwandlungsgesetz umgewandelt und das Unternehmen auf den Gesellschafter HK übertragen. Die GmbH wurde mit
- Oktober 2016 im Firmenbuch gelöscht. HK war durchgehend ein geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH und zur selbständigen Vertretung der GmbH berechtigt. 1.
- Die verfahrensgegenständliche Werbetafel wurde bis dato nicht entfernt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen gründen auf dem Firmenbuch und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom
- September 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen GK. Überdies wurde auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom
- September 2017 und die damit übermittelte Rechnung vom
- Dezember 2009 – nach diesbezüglichem Einverständnis des Beschwerdeführers ohne nochmalige mündliche Verhandlung – berücksichtigt. 2.
- Bestritten wurde vom Beschwerdeführer der festgestellte Zeitpunkt des Eigentumsübergangs; der Beschwerdeführer behauptete – zumindest in der mündlichen Verhandlung – einen Eigentumsübergang bereits im Jahr
- Das Landesverwaltungsgericht geht aus nachfolgenden Gründen nicht von einem Eigentumsübergang an der Werbetafel vor Ablauf der Paritionsfrist am
- April 2012 aus: Zunächst fällt auf, dass die mit Schreiben vom
- August 2011 von der K GmbH erhobene Berufung gegen den Titelbescheid vom
- Juli 2011 mit keinem Wort auf einen bereits erfolgten Eigentumsübergang – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ja bereits 2009 – an dieser Werbetafel hinweist; vielmehr wird darin nur bestritten, dass sich die Tafel außerhalb des Ortsbereichs befindet und ausgeführt, dass ein Genehmigungsantrag nach wie vor unerledigt sei. Auf das Schreiben der belangten Behörde vom
- März 2012, mit welchem eine Paritionsfrist von vier Wochen ab Erhalt gesetzt wurde, reagierte die GmbH nicht, obwohl im Falle eines Eigentumsübergangs schon im Jahre 2009 auch hier eine dahingehende Stellungnahme zu erwarten gewesen wäre. Mit – als Beschwerde zu wertendem – Schreiben der K GmbH vom
- August 2015 wurde sodann ein Eigentumsübergang an die „DW GmbH“ „vor 3 Jahren“ – also am
- August 2012 und demnach auch nach Ablauf der Paritionsfrist – ohne Beweisantrag behauptet. Auch in den Schreiben der K GmbH vom
- September 2015 sowie vom
- September 2015 wurde jeweils ein Eigentumsübergang an die „DW GmbH“ „vor 3 Jahren“ – wiederum jeweils ohne Beweisantrag – behauptet. Mit Schreiben der „KW GmbH“ vom
- Dezember 2016 wurde (erstmalig) behauptet, dass das Eigentum an der Werbetafel zunächst am
- Juli 2009 an die „DW GmbH“ und sodann am
- September 2016 an „KW GmbH“ übergegangen sei. Nachweise für diese Behauptungen – insbesondere für den Eigentumsübergang am
- Juli 2009 – wurden diesem Schreiben allerdings nicht beigelegt. Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass die verfahrensgegenständliche Werbetafel „nach meinem Wissen […] von der Firma KW demontiert worden ist und somit von der Firma K aufgelassen worden ist“, womit im Ergebnis gar kein Eigentumsübergang an der Tafel behauptet wurde. Der Zeuge GK hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgesagt, dass der Eigentumsübergang bereits im Jahr 2009 erfolgt sei, dass es darüber jedoch nichts Schriftliches gebe. Gleichzeitig – und seine Aussage geradezu konterkarierend – legte er jedoch Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und einem Mitarbeiter der K Ges.m.b.H. aus dem Jahr 2010 (
- September und
- Oktober 2010) vor, in welchem dieser Mitarbeiter um Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Werbetafel ansucht. Der vom Zeugen vorgelegte Schriftverkehr untermauert somit, dass ein Eigentumsübergang im Jahr 2009 nicht erfolgt sein konnte. Auch die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom
- September 2017 vorgelegte, von der K Ges.m.b.H. an die „DW GmbH“ ausgestellte Rechnung vom
- Dezember 2009 betreffend „Mobile Werbetafeln“, in welcher die Posten „Anfertigung von 250/16, 205/24, 70/48 MT“ sowie Platten, Nächtigungen, Verpflegung, Arbeitsleistung, Vermittlung von Arbeiter und Bereitstellung von vier Fahrzeugen angeführt werden, belegt gerade nicht einen Eigentumsübergang an der verfahrensgegenständlichen Tafel, sondern vielmehr (allenfalls) die „Anfertigung“ von Werbetafeln. Als Beweis für einen Eigentumsübergang im Jahr 2009 kann sie jedoch nicht dienen. Aus all diesen Gründen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Eigentumsübergang zunächst gar nicht, dann nach Ablauf der Paritionsfrist im Jahr 2012 und dann plötzlich schon im Jahr 2009 und zwar jeweils ohne konkrete Nachweise behauptet wurde – gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Auffassung, dass ein Eigentumsübergang an der Werbetafel jedenfalls nicht vor Ablauf der Paritionsfrist stattgefunden hat. 2.
- Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
- Jänner 2017 behauptete, dass die Werbetafel bereits demontiert sei, ist lediglich darauf zu verweisen, dass er angesichts eines am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung angefertigten Fotos (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), welches diese Werbetafel zeigt, sein Vorbringen plötzlich dahingehend geändert hat, dass die Tafel „erst vorige Woche“ aufgestellt worden sein dürfte. Hingegen hat die belangte Behörde mit Schreiben vom
- Juli 2017 angegeben, dass die Werbetafel „nach derzeitigem Kenntnisstand noch vor Ort ist“. Auch der Zeuge GK gab in der Verhandlung an, dass die Werbetafel „heute auch noch am verfahrensgegenständlichen Grundstück“ steht, da ja jetzt Wahlen seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Werbetafel bis dato nicht entfernt wurde.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) lautet:3.
- Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) lautet: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungena) Ersatzvornahme§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ 3.
- Zur Verpflichtung des Beschwerdeführers:3.2.
- Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Vollstreckung des Titelbescheides aus 2011 (Entfernungsauftrag) und damit auch die angeordnete Ersatzvornahme deswegen unzulässig sei, weil er nicht die Verfügungsbefugnis über die Werbetafel habe, ist ihm zu entgegnen, dass er mit dem Hinweis auf – angeblich – schon seit 2009 bestehende Eigentumsverhältnisse in Wahrheit einen Mangel des Titelbescheids geltend macht (nämlich, dass der Titelbescheid zu Unrecht an die K Ges.m.b.H. ergangen ist). Auf diesen ist aber im Vollstreckungsverfahren nicht mehr einzugehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Auftrag an die K Ges.m.b.H. ergangen ist und daher das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren rechtens gegen – zunächst diese GmbH und nunmehr – ihn geführt wird (vgl. zum Ganzen VwGH vom
- April 2014, 2012/05/0132). 3.
- Zur Verpflichtung des Beschwerdeführers:, 3.2.
- Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Vollstreckung des Titelbescheides aus 2011 (Entfernungsauftrag) und damit auch die angeordnete Ersatzvornahme deswegen unzulässig sei, weil er nicht die Verfügungsbefugnis über die Werbetafel habe, ist ihm zu entgegnen, dass er mit dem Hinweis auf – angeblich – schon seit 2009 bestehende Eigentumsverhältnisse in Wahrheit einen Mangel des Titelbescheids geltend macht (nämlich, dass der Titelbescheid zu Unrecht an die K Ges.m.b.H. ergangen ist). Auf diesen ist aber im Vollstreckungsverfahren nicht mehr einzugehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Auftrag an die K Ges.m.b.H. ergangen ist und daher das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren rechtens gegen – zunächst diese GmbH und nunmehr – ihn geführt wird vergleiche zum Ganzen VwGH vom
- April 2014, 2012/05/0132). 3.2.
- Das eigentliche Vollstreckungsstadium – betreffend den rechtskräftigen Entfernungsauftrag der verfahrensgegenständlichen Werbetafel – begann bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme ist der Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichteter bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. zB VwGH vom
- Mai 2012, 2009/05/0056).3.2.
- Das eigentliche Vollstreckungsstadium – betreffend den rechtskräftigen Entfernungsauftrag der verfahrensgegenständlichen Werbetafel – begann bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme ist der Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichteter bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen vergleiche zB VwGH vom
- Mai 2012, 2009/05/0056). Die Paritionsfrist wurde mit Androhungsschreiben der belangten Behörde vom
- März 2012 gesetzt und mit vier Wochen ab Erhalt des Schreibens bestimmt. Dieses Schreiben wurde am
- März 2012 an die K Ges.m.b.H. zugestellt. Die Paritionsfrist endete daher am
- April
- Da bis zum Ablauf der Paritionsfrist keine Änderung der Eigentumsverhältnisse eingetreten ist, galt die K Ges.m.b.H. – ungeachtet eines später allenfalls erfolgten Eigentumsübergangs an der Werbetafel – als Verpflichtete. 3.2.
- Aufgrund der mit der Umwandlung der K Ges.m.b.H. verbundenen Universalsukzession in alle Rechten und Pflichten dieser GmbH, wozu auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie die mit dem gegenständlichen Bescheid ausgesprochene Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung zählen (vgl. dazu zB VwGH vom
- September 2006, 2002/17/0027), ist nunmehr HK persönlich als der aus dem angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2015, BNW2-NA-1037/001, Verpflichtete anzusehen.3.2.
- Aufgrund der mit der Umwandlung der K Ges.m.b.H. verbundenen Universalsukzession in alle Rechten und Pflichten dieser GmbH, wozu auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie die mit dem gegenständlichen Bescheid ausgesprochene Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung zählen vergleiche dazu zB VwGH vom
- September 2006, 2002/17/0027), ist nunmehr HK persönlich als der aus dem angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2015, BNW2-NA-1037/001, Verpflichtete anzusehen. Die von der K Ges.m.b.H. erhobene Beschwerde ist als Beschwerde des HK zu werten (vgl. zB VwGH vom
- April 2005, 2004/07/0196).Die von der K Ges.m.b.H. erhobene Beschwerde ist als Beschwerde des HK zu werten vergleiche zB VwGH vom
- April 2005, 2004/07/0196). 3.
- Zur Höhe der Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme:Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen von der Behörde zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (zB VwGH vom
- Februar 2015, 2011/07/0155).3.
- Zur Höhe der Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme:, Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen von der Behörde zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (zB VwGH vom
- Februar 2015, 2011/07/0155). Vor dem Hintergrund der beiden eingeholten Kostenvoranschläge und der Aufrechterhaltung des Kostenvoranschlags im Jahr 2015 durch eine der beiden Firmen bestehen keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgeschriebene Vorauszahlung in der Höhe von 780 Euro (billigstes Angebot zuzüglich Umsatzsteuer von 20%). Die Frist zur Einzahlung war gemäß § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen.Die Frist zur Einzahlung war gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen. 3.
- Da der angefochtene Bescheid daher insgesamt nicht zu beanstanden ist, ist die – mittlerweile Herrn HK zuzurechnende – Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision:Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (zB VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
- März 2014, Ro 2014/01/0011).3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision:, Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (zB VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
- März 2014, Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1102.001.2015