← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-353/001-2017'}

Obsah (5)§ 4§ 14§ 35§ 62§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-353/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 4

Z. 7 als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist,

§ 4

Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, und

§ 4

Z. 6 als „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.Im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gelten

Paragraph 4, Ziffer 7, als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist,

Paragraph 4, Ziffer 15, als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, und

Paragraph 4, Ziffer 6, als „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

§ 14

Z. 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Bauaufträge sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten (vgl. VwGH vom 23.7.2013, 2013/05/0012). Dies ist gegenständlich geschehen.Bauaufträge sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten vergleiche VwGH vom 23.7.2013, 2013/05/0012). Dies ist gegenständlich geschehen. Das Objekt des Abbruchauftrages, nämlich die Stützmauer, erfüllt eindeutig die Definition eines „Bauwerks“

§ 4Z. 7 NÖ BO 2014.

Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ ergibt sich bei der gegenständlichen Mauer daraus, dass sie allein aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Ausgestaltung ein gewisses Eigengewicht aufweist; eine solche wäre aber auch dann anzunehmen, wenn sie zwar so, wie sie ausgeführt worden ist, keine Verbindung mit dem Boden aufwiese, eine solche aber eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Die gegenständliche Mauer bedarf zu ihrer fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ein- oder Umstürzen sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sind, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt wird (vgl. VwGH vom 15.7.2003, 2003/05/0043). Die Mauer ist – da sie klarerweise kein „Gebäude“ darstellt – als „bauliche Anlage“ baubewilligungspflichtig

§ 14Z. 2 NÖ BO 2014.

Davon gehen offensichtlich auch die Beschwerdeführer, da sie ein Bauansuchen gestellt haben, aus.Das Objekt des Abbruchauftrages, nämlich die Stützmauer, erfüllt eindeutig die Definition eines „Bauwerks“

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014. Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ ergibt sich bei der gegenständlichen Mauer daraus, dass sie allein aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Ausgestaltung ein gewisses Eigengewicht aufweist; eine solche wäre aber auch dann anzunehmen, wenn sie zwar so, wie sie ausgeführt worden ist, keine Verbindung mit dem Boden aufwiese, eine solche aber eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Die gegenständliche Mauer bedarf zu ihrer fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ein- oder Umstürzen sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sind, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt wird vergleiche VwGH vom 15.7.2003, 2003/05/0043). Die Mauer ist – da sie klarerweise kein „Gebäude“ darstellt – als „bauliche Anlage“ baubewilligungspflichtig

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014. Davon gehen offensichtlich auch die Beschwerdeführer, da sie ein Bauansuchen gestellt haben, aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige (gemeint: eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige“; vgl. VwGH vom 24.5.2005, 2003/05/0181) vorliegt oder nicht. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9

(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige (gemeint: eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige“; vergleiche VwGH vom 24.5.2005, 2003/05/0181) vorliegt oder nicht. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9
(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 23.5.2017, Ra 2017/05/0082) steht die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 nicht entgegen und kommt es dabei auch nicht darauf an, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden; ein baupolizeilicher Auftrag darf allerdings erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066). Daraus ergibt sich klar, dass ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen auch während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens zu erteilen ist. Die Bestimmungen der NÖ BO 2014 bieten keine Rechtsgrundlage für ein Zuwarten mit der Erlassung eines Abbruchauftrages bis zur rechtskräftigen Versagung einer Baubewilligung (vgl. abermals den oben zitierten Beschluss des VwGH vom 23.5.2017). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den Beschluss vom 23.5.2017, Ra 2017/05/0082) steht die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nicht entgegen und kommt es dabei auch nicht darauf an, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden; ein baupolizeilicher Auftrag darf allerdings erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066). Daraus ergibt sich klar, dass ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen auch während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens zu erteilen ist. Die Bestimmungen der NÖ BO 2014 bieten keine Rechtsgrundlage für ein Zuwarten mit der Erlassung eines Abbruchauftrages bis zur rechtskräftigen Versagung einer Baubewilligung vergleiche abermals den oben zitierten Beschluss des VwGH vom 23.5.2017). Auf die in der Beschwerde angesprochene Bewilligungsfähigkeit bzw. das Fehlen einer „Gefährdungslage“ oder die Ursachen, warum bislang keine Baubewilligung erteilt wurde, kommt es im gegenständlichen Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 nicht an. Dass für die gegenständliche Mauer (zur Gänze) bis dato keine rechtskräftige Baubewilligung existiert, wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, und damit ist die (einzige) Tatbestandsvoraussetzung des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 erfüllt. Aus diesen Gründen kann das Landesverwaltungsgericht den gegenständlichen Abbruchauftrag nicht als rechtswidrig erachten, und die in der Beschwerde vorgebrachten allfälligen Verfahrensmängel waren mangels Entscheidungsrelevanz im Abbruchverfahren nicht zu prüfen.Auf die in der Beschwerde angesprochene Bewilligungsfähigkeit bzw. das Fehlen einer „Gefährdungslage“ oder die Ursachen, warum bislang keine Baubewilligung erteilt wurde, kommt es im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nicht an. Dass für die gegenständliche Mauer (zur Gänze) bis dato keine rechtskräftige Baubewilligung existiert, wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, und damit ist die (einzige) Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 erfüllt. Aus diesen Gründen kann das Landesverwaltungsgericht den gegenständlichen Abbruchauftrag nicht als rechtswidrig erachten, und die in der Beschwerde vorgebrachten allfälligen Verfahrensmängel waren mangels Entscheidungsrelevanz im Abbruchverfahren nicht zu prüfen. Zu der vom Bürgermeister erteilten und von der belangten Behörde bestätigten „Auflage“ (die konsenslos errichtete Stützmauer einschließlich der Fundamtanlage abzutragen und auf einer genehmigten Deponie zu entsorgen) ist folgendes auszuführen: Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht (vgl. VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0060). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird den Beschwerdeführern auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in § 23 Abs. 2 NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in § 35 NÖ BO 2014. Die von der Baubehörde festgelegte „Auflage“ ist auch von niemandem beantragt worden. - Der Passus „einschließlich der Fundamtanlage“ (gemeint wohl: „Fundamentanlage“, weil ein „Fundamt“ existiert laut Aktenlage nicht an Ort und Stelle) präzisiert lediglich den baupolizeilichen Auftrag dahingehend, dass nicht nur die Stützmauer, sondern auch ihr Fundament abzutragen ist. Da bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ist (vgl. VwGH vom 29.4.2015, 2013/05/0025) und sich der Passus über die Fundamentanlage auch im Spruch befindet, kann dieser vom erkennenden Gericht dem Auftrag hinzugefügt (und der offenkundige Schreibfehler

§ 62Abs.

4 AVG berichtigt) werden. § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber räumt der Baubehörde nicht die Befugnis ein, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Indem die Baubehörde in der „Auflage“ zusätzlich die Entsorgung und Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten; diese Belange können allenfalls im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 502).Zu der vom Bürgermeister erteilten und von der belangten Behörde bestätigten „Auflage“ (die konsenslos errichtete Stützmauer einschließlich der Fundamtanlage abzutragen und auf einer genehmigten Deponie zu entsorgen) ist folgendes auszuführen: Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird vergleiche VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht vergleiche VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0060). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird den Beschwerdeführern auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in Paragraph 35, NÖ BO 2014. Die von der Baubehörde festgelegte „Auflage“ ist auch von niemandem beantragt worden. - Der Passus „einschließlich der Fundamtanlage“ (gemeint wohl: „Fundamentanlage“, weil ein „Fundamt“ existiert laut Aktenlage nicht an Ort und Stelle) präzisiert lediglich den baupolizeilichen Auftrag dahingehend, dass nicht nur die Stützmauer, sondern auch ihr Fundament abzutragen ist. Da bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ist vergleiche VwGH vom 29.4.2015, 2013/05/0025) und sich der Passus über die Fundamentanlage auch im Spruch befindet, kann dieser vom erkennenden Gericht dem Auftrag hinzugefügt (und der offenkundige Schreibfehler

Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt) werden. Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber räumt der Baubehörde nicht die Befugnis ein, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Indem die Baubehörde in der „Auflage“ zusätzlich die Entsorgung und Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten; diese Belange können allenfalls im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein vergleiche dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 502). Zum Beschwerdevorbringen betreffend die mangelnde Bestimmtheit des Abbruchauftrags ist auszuführen, dass ein baupolizeilicher Auftrag nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Bescheid entnehmen kann (vgl. VwGH vom 4.11.2016, 2013/05/0117). Es ist keineswegs zwingend, dass dem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt, vielmehr ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden (vgl. VwGH vom 22.6.1995, 92/06/0129). Wie sich aus dem Spruch des Abbruchbescheides ergibt, ist die konsenslos errichtete Stützmauer einschließlich der Fundamentanlage auf dem Grundstück Nr. *** KG *** zu entfernen, und in der Begründung des erstinstanzlichen Abbruchauftrages sind die Ausmaße dieser Mauer beschrieben. Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass es auf Grund gleichartiger baulicher Maßnahmen auf ihrem Grundstück zu einer Verwechslung der zu beseitigenden Baumaßnahmen kommen könnte. In Anbetracht der Umstandes, dass sich auf dem genannten Grundstück nach der Aktenlage und nach dem Beschwerdevorbringen keine weitere derartige konsenslose Stützmauer befindet, geht aus der verwendeten Bezeichnung grundsätzlich ausreichend hervor, welches Bauwerk gemeint und abzutragen ist. Zur Klarstellung hat das erkennende Gericht spruchgemäß eine nähere Präzisierung der Situierung vorgenommen. Eine Berücksichtigung der Folgen, die diese Abtragung hypothetisch nach sich ziehen könnte, insbesondere des in der Beschwerde angesprochenen Eindringens von Erdreich auf das Nachbargrundstück, und der tatsächlichen Durchführbarkeit des Auftrages bzw. eine diesbezügliche Abwägung sieht § 35 NÖ BO 2014 nicht vor; auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis führen, da das Gesetz den Abbruch zwingend vorschreibt (vgl. VwGH vom 9.10.2014, 2013/05/0087). Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass die mit derartigen Maßnahmen verbundenen Gefahren bei fachgerechter Ausführung des Abbruchs beherrschbar sind (vgl. VwGH vom 16.10.1992, AW 92/06/0053).Zum Beschwerdevorbringen betreffend die mangelnde Bestimmtheit des Abbruchauftrags ist auszuführen, dass ein baupolizeilicher Auftrag nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Bescheid entnehmen kann vergleiche VwGH vom 4.11.2016, 2013/05/0117). Es ist keineswegs zwingend, dass dem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt, vielmehr ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden vergleiche , VwGH vom 22.6.1995, 92/06/0129). Wie sich aus dem Spruch des Abbruchbescheides ergibt, ist die konsenslos errichtete Stützmauer einschließlich der Fundamentanlage auf dem Grundstück Nr. *** KG *** zu entfernen, und in der Begründung des erstinstanzlichen Abbruchauftrages sind die Ausmaße dieser Mauer beschrieben. Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass es auf Grund gleichartiger baulicher Maßnahmen auf ihrem Grundstück zu einer Verwechslung der zu beseitigenden Baumaßnahmen kommen könnte. In Anbetracht der Umstandes, dass sich auf dem genannten Grundstück nach der Aktenlage und nach dem Beschwerdevorbringen keine weitere derartige konsenslose Stützmauer befindet, geht aus der verwendeten Bezeichnung grundsätzlich ausreichend hervor, welches Bauwerk gemeint und abzutragen ist. Zur Klarstellung hat das erkennende Gericht spruchgemäß eine nähere Präzisierung der Situierung vorgenommen. Eine Berücksichtigung der Folgen, die diese Abtragung hypothetisch nach sich ziehen könnte, insbesondere des in der Beschwerde angesprochenen Eindringens von Erdreich auf das Nachbargrundstück, und der tatsächlichen Durchführbarkeit des Auftrages bzw. eine diesbezügliche Abwägung sieht Paragraph 35, NÖ BO 2014 nicht vor; auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis führen, da das Gesetz den Abbruch zwingend vorschreibt vergleiche VwGH vom 9.10.2014, 2013/05/0087). Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass die mit derartigen Maßnahmen verbundenen Gefahren bei fachgerechter Ausführung des Abbruchs beherrschbar sind vergleiche VwGH vom 16.10.1992, AW 92/06/0053). Die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist (bis längstens 31.3.2017) ist bereits abgelaufen, womit der Abbruchauftrag aber mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführer geht. Das von der belangten Behörde gewählte Fristausmaß von etwa fünf Monaten wurde im bisherigen Verfahren von den Beschwerdeführern nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.Die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist (bis längstens 31.3.2017) ist bereits abgelaufen, womit der Abbruchauftrag aber mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist vergleiche z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführer geht. Das von der belangten Behörde gewählte Fristausmaß von etwa fünf Monaten wurde im bisherigen Verfahren von den Beschwerdeführern nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe Paragraph 59, Absatz 2, AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.353.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.