RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-492/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn Mag. pharm. AM, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Völkl, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.03.2017, Zl. MIA5-S-1649/001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** ohne weiteres Verfahren, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt: Herr Mag. pharm. AM beantragte mit Schreiben vom 14.11.2016 die Konzession zur Neuerrichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit voraussichtlicher Betriebsstätte auf den Grundstücken Nr. *** und *** (Katastralgemeinde ***) in ***, ***. Der Standort wurde folgendermaßen definiert: „ausgehend von der Kreuzung ***/*** folgt man der *** Richtung Süd-Osten, die *** querend weiter der *** Richtung Süd-Osten entlang einer gedachten Linie bis zur ***. Von hier aus der *** Richtung Süd-Westen geradeaus folgend- vorbei an 2 Kreuzungen der *** mit sich selbst – bis zum südlichsten Punkt dieses Straßenzuges. Danach abbiegen Richtung Nord-Westen bis zur Kreuzung ***/***, weiter entlang der *** Richtung Norden bis zur Kreuzung ***/***. Danach entlang der *** Richtung Westen und der gesamten *** folgend Richtung Norden bis zur Kreuzung ***/*** – alle Straßen beiderseits“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.03.2017, Zl. MIA5-S-1649/001, wurde dieser Antrag gemäß § 47 Abs. 2 Apothekengesetz ohne weiteres Verfahren abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.03.2017, Zl. MIA5-S-1649/001, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz ohne weiteres Verfahren abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.06.2015, Zl. MIA5-S-1321/001, ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem gesamten Gemeindegebiet süd-westlich folgender Grenze als Standort „Kreuzung ***/***, der *** folgend bis in die ***, bei der Kreuzung *** nach Süden bis zur Kreuzung ***, diese Richtung Nord-Westen folgend bis ***, diese nach Westen bis zur Gemeindegrenze“ aufgrund des Fehlens der sachlichen Voraussetzung des Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Zi. 3 Apothekengesetz abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren sei das Eintreten einer wesentlichen Veränderung an den für die frühere Entscheidung maßgeblichen lokalen Verhältnisse geprüft worden. In diesem Zusammenhang seien seitens der Stadtgemeinde *** Einwohnerzahlen per 01.01.2014 (welche unter anderem für den Bescheid vom 25.06.2015 relevant waren) sowie die Einwohnerzahlen per 01.01.2016 vorgelegt worden. Der im Abweisungsbescheid vom 25.06.2015 angeführte Standort umfasse zur Gänze den von Herrn Mag. pharm. AM beantragten Standort. Die Prüfung habe (zusammengefasst) ergeben, dass keine wesentlichen Veränderungen an den für die frühere Entscheidung maßgeblichen lokalen Verhältnissen eingetreten sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.06.2015, Zl. MIA5-S-1321/001, ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem gesamten Gemeindegebiet süd-westlich folgender Grenze als Standort „Kreuzung ***/***, der *** folgend bis in die ***, bei der Kreuzung *** nach Süden bis zur Kreuzung ***, diese Richtung Nord-Westen folgend bis ***, diese nach Westen bis zur Gemeindegrenze“ aufgrund des Fehlens der sachlichen Voraussetzung des Bedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Zi. 3 Apothekengesetz abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren sei das Eintreten einer wesentlichen Veränderung an den für die frühere Entscheidung maßgeblichen lokalen Verhältnisse geprüft worden. In diesem Zusammenhang seien seitens der Stadtgemeinde *** Einwohnerzahlen per 01.01.2014 (welche unter anderem für den Bescheid vom 25.06.2015 relevant waren) sowie die Einwohnerzahlen per 01.01.2016 vorgelegt worden. Der im Abweisungsbescheid vom 25.06.2015 angeführte Standort umfasse zur Gänze den von Herrn Mag. pharm. AM beantragten Standort. Die Prüfung habe (zusammengefasst) ergeben, dass keine wesentlichen Veränderungen an den für die frühere Entscheidung maßgeblichen lokalen Verhältnissen eingetreten sei. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen wurde von Herrn Mag. pharm. AM, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Völkl, (in der Folge „Beschwerdeführer“) Beschwerde erhoben. In der Beschwerde ist insbesondere wie folgt ausgeführt: „[…] 2. Rechtsausführungen:
- a)Inhaltliche Rechtswidrigkeit: § 47 Abs 2 ApG lautet:Paragraph 47, Absatz 2, ApG lautet: „Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten„Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.“ Die Gesetzesbestimmung normiert also wesentliche Voraussetzung für die Abweisung, dass der „Vorantrag“ eines anderen Bewerbers auf Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke an demselben Standort abgezielt hat, wie der „Folgeantrag“ - in diesem Fall mein Antrag. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus dem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, als man bei einem Blick auf den Ortsplan von *** ohne weiteres feststellen hätte können, dass diese wesentliche Voraussetzung für die Abweisung meines Antrags eben nicht vorgelegen ist, weil ich in meinem Antrag die Zuweisung eines ganz anderen Standorts gemäß § 9 ApG beantragt habe, als Frau Mag. pharm. EG in ihrem „Vorantrag“.Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus dem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, als man bei einem Blick auf den Ortsplan von *** ohne weiteres feststellen hätte können, dass diese wesentliche Voraussetzung für die Abweisung meines Antrags eben nicht vorgelegen ist, weil ich in meinem Antrag die Zuweisung eines ganz anderen Standorts gemäß Paragraph 9, ApG beantragt habe, als Frau Mag. pharm. EG in ihrem „Vorantrag“. Ich lege dieser Beschwerde eine Kopie aus dem Ortsplan von *** bei, in der ich die Grenzen des von mir beantragten Standorts und die Lage der Betriebsstätte mit grünem Filzstift eingezeichnet habe, und die Grenzen des von Frau Mag. pharm. EG beantragten Standorts samt Betriebsstätte mit rotem Filzstift. Daraus ergibt sich schon ganz eindeutig die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, da der von Frau Mag. pharm. EG beantragte Standort sich ausschließlich nordöstlich der Bahnlinie erstreckt, der von mir beantragte aber ausschließlich südwestlich und es in keinem Punkt der Standortgrenzen zu einer Überschneidung kommt. Dazu kommt auch noch, dass das Ortsgebiet von *** in diesem Bereich durch die Bahntrasse de facto hermetisch geteilt wird und die Bahntrasse nur im Bereich der *** durch einen Bahnübergang gequert werden kann, wobei es allerdings auch im Bereich dieses Bahnübergangs zu keinerlei Berührung der Standortgrenzen kommt. Bei Berücksichtigung all dieser Überlegungen hätte die Ven/valtungsbehörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich mein Antrag eben nicht auf denselben Standort (§ 9 Abs 2 ApG), wie der von Frau Mag. pharm. EG bezieht und daher das ordentliche Ermittlungsverfahren über ihn einleiten müssen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich, wie sich aus der beiliegenden Kopie des Ortsplans von *** ergibt, die von mir in Aussicht genommene Betriebsstätte wesentlich weiter von der Betriebsstätte der Apotheke „ZhD“ in *** entfernt befindet und allein schon dieser Umstand eine positive Entscheidung über meinen Antrag nicht ausgeschlossen hätte, da auch durch die Lage der von mir in Aussicht genommenen Betriebsstätte kein gravierender Eingriff mehr in das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke zu erwarten gewesenErgebnis kommen müssen, dass sich mein Antrag eben nicht auf denselben Standort (Paragraph 9, Absatz 2, ApG), wie der von Frau Mag. pharm. EG bezieht und daher das ordentliche Ermittlungsverfahren über ihn einleiten müssen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich, wie sich aus der beiliegenden Kopie des Ortsplans von *** ergibt, die von mir in Aussicht genommene Betriebsstätte wesentlich weiter von der Betriebsstätte der Apotheke „ZhD“ in *** entfernt befindet und allein schon dieser Umstand eine positive Entscheidung über meinen Antrag nicht ausgeschlossen hätte, da auch durch die Lage der von mir in Aussicht genommenen Betriebsstätte kein gravierender Eingriff mehr in das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke zu erwarten gewesen ware.
- b)Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Nach Erlassung des Bescheids über den Antrag von Frau Mag. pharm. EG vom 25.06.2015, ist eine wesentliche rechtliche Änderung bei den Bewilligungsvoraussetzungen für eine öffentliche Apotheke in Kraft getreten, nämlich mit BGBI. l Nr. 103/2016 wurde in den § 10 des Apothekengesetzes der Absatz 6a mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:25.06.2015, ist eine wesentliche rechtliche Änderung bei den Bewilligungsvoraussetzungen für eine öffentliche Apotheke in Kraft getreten, nämlich mit BGBI. l Nr. 103 aus 2016, wurde in den Paragraph 10, des Apothekengesetzes der Absatz 6a mit folgendem Wortlaut neu eingefügt: „Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch„Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“ lm Motivenbericht zu dieser Apothekengesetznovelle wird unter anderem ausgeführt, dass unter besonderen Verhältnissen im Sinne dieser Bestimmung, vor allem auch im Hinblick auf die Judikatur des EuGH zum Österreichischen Apothekengesetz (Urteil vom 13.02.2014, C-367/12 „SokoII-Seebacher“ und Beschluss vom 30.06.2016, RsC 634/15, § 10 Apothekengesetz in der alten Fassung unionsrechtswidrig, weil nicht flexibel genug, um besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, gewesen ist).lm Motivenbericht zu dieser Apothekengesetznovelle wird unter anderem ausgeführt, dass unter besonderen Verhältnissen im Sinne dieser Bestimmung, vor allem auch im Hinblick auf die Judikatur des EuGH zum Österreichischen Apothekengesetz (Urteil vom 13.02.2014, C-367/12 „SokoII-Seebacher“ und Beschluss vom 30.06.2016, RsC 634/15, Paragraph 10, Apothekengesetz in der alten Fassung unionsrechtswidrig, weil nicht flexibel genug, um besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, gewesen ist). Im Motivenbericht zur Apothekengesetznovelle 2016 wird dann ausdrücklich ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse beispielsweise dann vorliegen können, wenn sich im näheren Umkreis etwa größere medizinische Einrichtung befinden, wobei meines Erachtens dazu jedenfalls auch ein PHC zu zählen ist. Der Gesetzgeber hat im Motivenbericht zur Apothekengesetznovelle 2016 weiters auch noch ausgeführt: „Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, hat die Behörde jedenfalls in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse im oben genannten Sinn vorliegen und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Dazu ist festzuhalten, dass die angeführten Beispiele nur als solche zu verstehen sind und die notwendige Einzelfallprüfung der besonderen örtlichen Verhältnisse auch andere Besonderheiten ergeben kann. Dabei können auch Überlegungen zu einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vorteils einer neuen Apotheke und den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden Apotheken eine Rolle spielt. " In diesem Zusammenhang verweise ich ausdrücklich auch abschließend noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.1993, ZI. 92/10/0393, in dem dieser ausdrücklich unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, dass der Antrag eines anderen Bewerbers, der vor Ablauf von zwei Jahren seit einer früheren Abweisung eines Konzessionsansuchens eines anderen Bewerbers, im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage, nicht ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist - ein derartiger Vorbescheid steht damit auch einer neuerlichen Sachentscheidung nicht entgegen. Das EuGH-Urteil vom 13.02.2014 (C-367/12 „SokoII-Seebacher“ und Beschluss vom 30.06.2016, RsC 634/15) erfüllt das Kriterium der Änderung der Rechtslage, denn es stellt einen wesentlichen Eingriff in das ApG durch das Abgehen von der starren Grenze der 5.500 weiterhin zu versorgenden Einwohner bei begründeten Fällen zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dar. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher aus all diesen Gründen nicht nur mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sondern auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weil die Verwaltungsbehörde erster Instanz offensichtlich von einer Identität des von mir beantragten Standorts mit dem seinerzeit von Frau Mag. pharm. EG ausgegangen ist. Dabei hätte ihr aber auffallen müssen, dass sich die beantragten Standorte sehr wesentlich unterscheiden und darüber hinaus sich auch auf Grund der deutlich größeren Entfernung der von mir in Aussicht genommenen Betriebsstätte zur Betriebsstätte der Apotheke „ZhD“ auch ein ganz anderes Ergebnis bei der Bedarfsprüfung gemäß §10 Abs 2 Z 3 ApG ergeben hätte können bzw müssen.“Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sondern auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weil die Verwaltungsbehörde erster Instanz offensichtlich von einer Identität des von mir beantragten Standorts mit dem seinerzeit von Frau Mag. pharm. EG ausgegangen ist. Dabei hätte ihr aber auffallen müssen, dass sich die beantragten Standorte sehr wesentlich unterscheiden und darüber hinaus sich auch auf Grund der deutlich größeren Entfernung der von mir in Aussicht genommenen Betriebsstätte zur Betriebsstätte der Apotheke „ZhD“ auch ein ganz anderes Ergebnis bei der Bedarfsprüfung gemäß §10 Absatz 2, Ziffer 3, ApG ergeben hätte können bzw müssen.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 21.04.2017 die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. In der Beschwerde, wie oben wiedergegeben, wird im Wesentlichen vorgebracht, dass man bei einem Blick auf den Ortsplatz von *** ohne weiteres feststellen hätte können, dass der „Vorantrag“ von Frau Mag.pharm. EG auf Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke nicht auf denselben Standort abgezielt habe. Beigelegt wurde der Beschwerde eine Kopie des Ortsplanes von *** mit grün eingezeichneten Grenzen des vom Beschwerdeführer beantragten Standorts samt Lage der Betriebsstätte sowie mit rot eingezeichneten Grenzen des von Frau Mag.pharm. EG beantragten Standorts samt Betriebsstätte. Aus dem von Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Akt ergibt sich jedoch, dass der Verfahrensgegenstand des Vorverfahrens – Abweisung des Antrages von Mag. EG - im Hinblick auf den Standort ein anderer war als er in der Beschwerde dargestellt wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25. Juni 2015, ZI. MIA5-S-1321/001, wurde nämlich der Antrag von Frau Mag.pharm. EG vom 10. Dezember 2013 auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zur Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, sowie der Standorterweiterung vom 07. Oktober 2014, mit dem gesamten Gemeindegebiet süd-westlich nachstehender Grenze als Standort: „Kreuzung ***/***: der *** folgend bis in die ***, bei der Kreuzung: *** nach Süden bis zur Kreuzung ***; diese Richtung Nordwesten folgend bis ***; diese nach Westen bis zur Gemeindegrenze“ aufgrund des Fehlens der sachlichen Voraussetzungen des Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz abgewiesen. Dem Aus dem von Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Akt ergibt sich jedoch, dass der Verfahrensgegenstand des Vorverfahrens – Abweisung des Antrages von Mag. EG - im Hinblick auf den Standort ein anderer war als er in der Beschwerde dargestellt wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25. Juni 2015, ZI. MIA5-S-1321/001, wurde nämlich der Antrag von Frau Mag.pharm. EG vom 10. Dezember 2013 auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zur Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, sowie der Standorterweiterung vom 07. Oktober 2014, mit dem gesamten Gemeindegebiet süd-westlich nachstehender Grenze als Standort: „Kreuzung ***/***: der *** folgend bis in die ***, bei der Kreuzung: *** nach Süden bis zur Kreuzung ***; diese Richtung Nordwesten folgend bis ***; diese nach Westen bis zur Gemeindegrenze“ aufgrund des Fehlens der sachlichen Voraussetzungen des Bedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz abgewiesen. Dem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ist in diesem Zusammenhang auch ein Lageplan zu entnehmen, mit welchem ein Standortvergleich „AM/EG“ dokumentiert wurde. Aus diesem Plan ist ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Standort zur Gänze vom im Vorverfahren abgewiesenen Standort überlagert wird. Im Hinblick auf diese Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. August 2017 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 14.09.2017 bezog der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: „[…] Richtig ist offensichtlich, dass Frau Mag. pharm. EG im Zuge des Verfahrens, das dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach MlA5-S-1649/001 vom 25.06.2015 zugrunde gelegen ist, im Lauf des Verfahrens eine im Vergleich zur ursprünglichen Kundmachung wesentliche Erweiterung des von ihr beantragten Standortes gemäß § 9 ApG beantragt hatte. Die Einbringung eines derartigen Antrags ist aus dem Bescheidinhalt nicht ersichtlich, soweit für mich erkennbar dürfte dieser Antrag auch nicht kundgemacht worden sein.Richtig ist offensichtlich, dass Frau Mag. pharm. EG im Zuge des Verfahrens, das dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach MlA5-S-1649/001 vom 25.06.2015 zugrunde gelegen ist, im Lauf des Verfahrens eine im Vergleich zur ursprünglichen Kundmachung wesentliche Erweiterung des von ihr beantragten Standortes gemäß Paragraph 9, ApG beantragt hatte. Die Einbringung eines derartigen Antrags ist aus dem Bescheidinhalt nicht ersichtlich, soweit für mich erkennbar dürfte dieser Antrag auch nicht kundgemacht worden sein. Wie auch immer, wenn auch das Gebiet des von mir beantragten Standorts zur Gänze innerhalb des von Frau Mag. pharm. EG beantragten erweiterten Standorts liegt, so ergibt sich bei einer grammatikalischen Interpretation des § 47 Abs 2 ApG mE, dass es sich hiebei nicht um den „denselben Standort“ handelt wie den von Frau Mag. pharm. EG und handelt es sich dabei bei dem von mir Beantragten doch um einen "anderen", zumal sich die für die Berechnung der Einwohnerpotenziale maßgeblichen Betriebsstätten der beiden Anträge in erheblichen geographischen Abstand befinden.Wie auch immer, wenn auch das Gebiet des von mir beantragten Standorts zur Gänze innerhalb des von Frau Mag. pharm. EG beantragten erweiterten Standorts liegt, so ergibt sich bei einer grammatikalischen Interpretation des Paragraph 47, Absatz 2, ApG mE, dass es sich hiebei nicht um den „denselben Standort“ handelt wie den von Frau Mag. pharm. EG und handelt es sich dabei bei dem von mir Beantragten doch um einen "anderen", zumal sich die für die Berechnung der Einwohnerpotenziale maßgeblichen Betriebsstätten der beiden Anträge in erheblichen geographischen Abstand befinden. Dessen ungeachtet ist aber seit der Abweisung des Antrags von Frau Mag. pharm. EG bereits im Juni 2015 mittlerweile eine nachhaltige Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnisse eingetreten. Ich verweise diesbezüglich auf das mir in meiner Beschwerde bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.1993 ZL 92/10/0393 in dem dieser ausdrücklich unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, dass der Antrag eines anderen Bewerbers, der vor Ablauf von 2 Jahren seit einer früheren Abweisung eines Konzessionsansuchens eines anderen Bewerbers im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage nicht ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Rechtslage im Apothekenrecht bzw auch im Gesundheitsrecht seit Erlassung des Bescheids nicht nur aufgrund des Beschlusses des EuGH vom 30.06.2016 RsC 634/15 wesentlich geändert hat, sondern auch durch Erlassung der Apothekengesetzesnovelle 2016 BGBL l Nr. 103/2016 dessen § 10 Abs 6a, der lautet wie folgt:Dessen ungeachtet ist aber seit der Abweisung des Antrags von Frau Mag. pharm. EG bereits im Juni 2015 mittlerweile eine nachhaltige Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnisse eingetreten. Ich verweise diesbezüglich auf das mir in meiner Beschwerde bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.1993 ZL 92/10/0393 in dem dieser ausdrücklich unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, dass der Antrag eines anderen Bewerbers, der vor Ablauf von 2 Jahren seit einer früheren Abweisung eines Konzessionsansuchens eines anderen Bewerbers im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage nicht ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Rechtslage im Apothekenrecht bzw auch im Gesundheitsrecht seit Erlassung des Bescheids nicht nur aufgrund des Beschlusses des EuGH vom 30.06.2016 RsC 634/15 wesentlich geändert hat, sondern auch durch Erlassung der Apothekengesetzesnovelle 2016 BGBL l Nr. 103 aus 2016, dessen Paragraph 10, Absatz 6 a,, der lautet wie folgt: „Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“„Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“ Die Apothekengesetzesnovelle in 2016 erlaubt somit der konzessionserteilenden Behörde, in begründeten Einzelfällen von der "starren Grenze" von 5.500 zu versorgenden Personen abzugehen. Dazu führte der Gesetzgeber im Rahmen des lnitiativantrags folgendes aus: „[..] Besondere örtliche Verhältnisse können aber beispielsweise auch dann vorliegen, wenn die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet liegt, sich im näheren Umkreis größere medizinische Einrichtungen oder ein Krankenhaus mit mehreren Anstaltsambulatorien befinden, oder wenn es um die Versorgung an bedeutenden und stark frequentierten Verkehrsknotenpunkten, wie etwa an Flughäfen oder Hauptbahnhöfen geht. Indikator für die Notwendigkeit einer verbesserten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist insbesondere eine sonst nicht ausreichend rasche oder unzumutbare Erreichbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse, die einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung entgegenstehen. Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, hat die Behörde jedenfalls in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse im oben genannten Sinn vorliegen und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Dazu ist festzuhalten, dass die angeführten Beispiele nur als solche zu verstehen sind, und die notwendige Einzelfallprüfung der besonderen örtlichen Verhältnisse auch andere Besonderheiten ergeben kann. Dabei können auch Überlegungen zu einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vorteils einer neuen Apotheke und den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden Apotheken eine Rolle spielen. [..]“ Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hätte daher die geänderte Rechtslage anzuwenden und zu prüfen gehabt, ob besondere örtliche Verhältnisse eine Konzessionserteilung an mich rechtfertigen. Der Initiativantrag führt unter den besonderen örtlichen Verhältnissen exemplarisch u.a. „größere medizinische Einrichtungen“ an. Darunter sind u.a. Primärversorgungszentren (PHC) zu verstehen, welche im Rahmen des Art 15a B-VG „Zielsteuerung Gesundheit“ (kundgemacht in BGBL I Nr. 97/2017) definiert sind und deren Errichtung mit den Bundesländern vereinbart wurde.Der Initiativantrag führt unter den besonderen örtlichen Verhältnissen exemplarisch u.a. „größere medizinische Einrichtungen“ an. Darunter sind u.a. Primärversorgungszentren (PHC) zu verstehen, welche im Rahmen des Artikel 15 a, B-VG „Zielsteuerung Gesundheit“ (kundgemacht in BGBL römisch eins Nr. 97 aus 2017,) definiert sind und deren Errichtung mit den Bundesländern vereinbart wurde. Dadurch soll die medizinische Versorgung der Bevölkerung durch Errichtung von Primärversorgungseinrichtungen (PHC) insoferne verbessert werden, um einerseits zwar die Spitäler zu entlasten andererseits allerdings auch die von der Bevölkerung für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zurückzulegenden Wegstrecken auf dem Land kürzer zu halten. in Österreich sollen in Hinkunft rund 75 derartiger Primärversorgungseinrichtungen geschaffen werden. Nachdem dies Absicht des Gesetzgebers aber bereits seit längerem bekannt ist, habe ich mich auch entschlossen, die Errichtung einer solchen Primärversorgungseinrichtung in *** zu organisieren, habe mit den Eigentümern der EZ *** bestehend aus den Grundstücken ***, *** und *** je Katastralgemeinde *** Kontakt aufgenommen und haben mir dieser unter der Voraussetzung einer Konzessionserteilung zugesagt, diese Liegenschaft zur Errichtung eines Gebäudes zum Zwecke der Errichtung einer Primärversorgungseinrichtung im Rahmen eines Superädifikats zu vermieten. Beweis: beiliegende Zusage von DI KF und Dl GC Es sind daher mE gemäß dem vorstehenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 2 für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 2 ApG maßgebliche Änderungen der Rechtslage eingetreten, die aber auch eine Neubewertung der sogenannten „lokalen Verhältnisse“ nach sich ziehen,Es sind daher mE gemäß dem vorstehenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 2 für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, ApG maßgebliche Änderungen der Rechtslage eingetreten, die aber auch eine Neubewertung der sogenannten „lokalen Verhältnisse“ nach sich ziehen, Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hätte daher meinen Antrag nicht ohne Prüfung dieser Umstände abweisen dürfen bzw sind sie jedenfalls jetzt vollumfänglich (siehe auch BGBL I 103/2016) relevant geworden und hätte m. E. daher entsprechende Erhebungen unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 6a ApG und natürlich auch der Bedarfsvoraussetzung gemäß § 10 Abs2 Ziff 3 ApG hinsichtlich der in *** bestehenden Apotheke durchzuführenDie Verwaltungsbehörde erster Instanz hätte daher meinen Antrag nicht ohne Prüfung dieser Umstände abweisen dürfen bzw sind sie jedenfalls jetzt vollumfänglich (siehe auch BGBL römisch eins 103 aus 2016,) relevant geworden und hätte m. E. daher entsprechende Erhebungen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG und natürlich auch der Bedarfsvoraussetzung gemäß Paragraph 10, Abs2 Ziff 3 ApG hinsichtlich der in *** bestehenden Apotheke durchzuführen müssen, um nach Abwägung aller Fakten zu beurteilen, ob hier ein Anwendungsfall des § 10 Abs 6a ApG vorliegt, soferne sich überhaupt herausgestellt hätte, dass das der bestehenden öffentlichen Apotheke in *** verbleibende Versorgungspotential auf unter 5.500 Personen gemäß § 10 Abs 2 Ziff 3 ApG absinken würde.“müssen, um nach Abwägung aller Fakten zu beurteilen, ob hier ein Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG vorliegt, soferne sich überhaupt herausgestellt hätte, dass das der bestehenden öffentlichen Apotheke in *** verbleibende Versorgungspotential auf unter 5.500 Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziff 3 ApG absinken würde.“ 4. Rechtsgrundlagen: § 47 Abs. 2 Apothekengesetz lautet: Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz lautet: Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde. § 10 Apothekengesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2006, lautet: Paragraph 10, Apothekengesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, lautet:
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
- ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
- die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
- eine ärztliche Hausapotheke und
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke. Mit einer Novelle des Apothekengesetzes im Jahr 2016, kundgemacht mit BGBl. I Nr. 30/2016, wurde dem § 10 Apothekengesetz nachstehender Abs. 6a eingefügt:Mit einer Novelle des Apothekengesetzes im Jahr 2016, kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016,, wurde dem Paragraph 10, Apothekengesetz nachstehender Absatz 6 a, eingefügt: …
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist. …
- Erwägungen: Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.06.2015, Zl. MIA5-S-1321/001, mit welchem der Antrag von Mag. EG abgewiesen wurde, war § 10 Apothekengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2006 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.06.2015, Zl. MIA5-S-1321/001, mit welchem der Antrag von , Mag. EG abgewiesen wurde, war Paragraph 10, Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, in Kraft. Mit einer Novelle des Apothekengesetzes im Jahr 2016, kundgemacht mit BGBl. I Nr. 30/2016 (Inkrafttretensdatum 03.06.2016), wurde dem § 10 Apothekengesetz ein Abs. 6a eingefügt. Diese Bestimmung ermöglicht die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 leg.cit. zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.Mit einer Novelle des Apothekengesetzes im Jahr 2016, kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, (Inkrafttretensdatum 03.06.2016), wurde dem Paragraph 10, Apothekengesetz ein Absatz 6 a, eingefügt. Diese Bestimmung ermöglicht die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde am 14.11.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war bereits § 10 Apothekengesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2016, in Kraft.Der Antrag des Beschwerdeführers wurde am 14.11.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war bereits , Paragraph 10, Apothekengesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016,, in Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte in der Vergangenheit bei ähnlicher Konstellation wie folgt: „Sowohl der auf (im wesentlichen) unveränderte nach § 10 ApG für die Entscheidung maßgebende lokale Verhältnisse abstellende Wortlaut des § 47 Abs 2 ApG als auch der Gesetzeszweck lassen eine Auslegung dieser Vorschrift geboten erscheinen, die den Verweis auf § 10 ApG in der zitierten Vorschrift als Anknüpfung an die nach § 10 ApG IN DER JEWEILIGEN FASSUNG maßgebenden lokalen Verhältnisse auffaßt. Dies hat zur Folge, daß ein vor Inkrafttreten einer (im Beschwerdefall durch die ApG-Nov 1990 erfolgten) gesetzlichen Neuregelung betreffend den Kreis der nach § 10 ApG für die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen maßgebenden Umstände erlassener Bescheid im Verhältnis zu einem nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellten Antrag eines anderen Bewerbers nicht als "Abweisung eines früheren Antrages eines anderen Bewerbers wegen des Fehlens der in § 10 ApG bezeichneten sachlichen Voraussetzungen" iSd § 47 Abs 2 ApG anzusehen ist. Waren Prüfungsmaßstab im vorangegangenen Verfahren die in § 10 ApG idF der ApGNov 1984, im neuen Verfahren hingegen die nach § 10 ApG idF der ApGNov 1990 maßgeblichen Verhältnisse, kommt somit die Sperrfrist nicht zum Tragen (Hinweis E 23.10.1986, 86/08/0140, VwSlg 12280 A/1986).“ (VwGH vom 29.11.1993, 92/10/0393)„Sowohl der auf (im wesentlichen) unveränderte nach Paragraph 10, ApG für die Entscheidung maßgebende lokale Verhältnisse abstellende Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 2, ApG als auch der Gesetzeszweck lassen eine Auslegung dieser Vorschrift geboten erscheinen, die den Verweis auf Paragraph 10, ApG in der zitierten Vorschrift als Anknüpfung an die nach Paragraph 10, ApG IN DER JEWEILIGEN FASSUNG maßgebenden lokalen Verhältnisse auffaßt. Dies hat zur Folge, daß ein vor Inkrafttreten einer (im Beschwerdefall durch die ApG-Nov 1990 erfolgten) gesetzlichen Neuregelung betreffend den Kreis der nach Paragraph 10, ApG für die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen maßgebenden Umstände erlassener Bescheid im Verhältnis zu einem nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellten Antrag eines anderen Bewerbers nicht als "Abweisung eines früheren Antrages eines anderen Bewerbers wegen des Fehlens der in Paragraph 10, ApG bezeichneten sachlichen Voraussetzungen" iSd Paragraph 47, Absatz 2, ApG anzusehen ist. Waren Prüfungsmaßstab im vorangegangenen Verfahren die in Paragraph 10, ApG in der Fassung der ApGNov 1984, im neuen Verfahren hingegen die nach Paragraph 10, ApG in der Fassung der ApGNov 1990 maßgeblichen Verhältnisse, kommt somit die Sperrfrist nicht zum Tragen (Hinweis E 23.10.1986, 86/08/0140, VwSlg 12280 A/1986).“ (VwGH vom 29.11.1993, 92/10/0393) Dieser Rechtssatz lässt sich auf den gegenständlichen konkreten Fall übertragen. Prüfungsmaßstab waren im vorangegangenen Verfahren betreffend Mag. EG die in § 10 ApG idF BGBl. I Nr. 41/2006, im neuen Verfahren betreffend Mag. AM hingegen die nach § 10 ApG idF BGBl. I Nr. 30/2016 maßgeblichen Verhältnisse. Somit kann die Sperrfrist nicht zum Tragen kommen.Dieser Rechtssatz lässt sich auf den gegenständlichen konkreten Fall übertragen. Prüfungsmaßstab waren im vorangegangenen Verfahren betreffend Mag. EG die in Paragraph 10, ApG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, im neuen Verfahren betreffend Mag. AM hingegen die nach Paragraph 10, ApG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, maßgeblichen Verhältnisse. Somit kann die Sperrfrist nicht zum Tragen kommen. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu beheben.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.492.001.2017