Obsah (14)
§ 28§ 25a§ 22§ 16§ 66§ 61§ 6§ 48§ 13§ 77Art. 130§ 72§ 23§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-706/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt geht hervor, dass Herr FH (im Folgenden: Bauwerber) mit Schreiben vom 5. November 2012 bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes für einen Skiverleih inklusive eines Gastronomiebetriebes auf seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** beantragt hat. Laut den Einreichunterlagen soll das Gebäude ein Erd- und ein Obergeschoss aufweisen, wobei im Erdgeschoss der Skiverleih samt Skilager, zwei weitere Lager, eine Werkstatt, ein Heizraum, ein WC für das Personal, ein Waschraum, ein Arbeitsraum und ein Vorhaus sowie im Obergeschoss ein Gastronomiebetrieb (Kaffeerestaurant) samt Küche, Windfang/Garderobe, je ein WC für Damen und Herren, ein Waschraum, ein Vorraum und ein Lager errichtet werden sollen. Der Gastronomiebetrieb soll 39 Sitzplätze umfassen, wobei 16 davon auf einer Terrasse errichtet werden sollen. Die Länge des Gebäudes soll 19,67 m und die Breite 15,68 m betragen. An den Grundstücksgrenzen des Baugrundstückes sollen Einfriedungen errichtet werden und soll der Mindestabstand des Gebäudes zur nordwestlichen Grundstücksgrenze, an welcher das Grundstück Nr. ***, KG ***, angrenzt, welches sich im Alleineigentum der A s.r.o. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) befindet, rund 4 m betragen. Laut Einreichplan soll die Gebäudelänge gegenüber diesem Nachbargrundstück 19,67 m bzw. 16,27 m betragen. Die Gebäudehöhe soll über 7 m betragen. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland Wohngebiet fest; für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück existiert kein Bebauungsplan. Die Beschwerdeführerin wurde
§ 22Abs.
2 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) vom Bauvorhaben unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß vom Einlangen des Bauvorhabens verständigt und wurde sie in der Folge auch ordnungsgemäß zur Bauverhandlung vom 20. November 2012 geladen. In dieser brachte sie nach der Darlegung des beantragten Bauvorhabens durch die Baubehörde im Wesentlichen vor, dass das Bauvorhaben mit 9 m eine unzulässige Höhe und einen zu geringen Abstand zu ihrem Grundstück aufweisen würde, sodass sie dadurch zu wenig Sonnenlicht auf ihrem Grundstück hätte. Zudem würden die Gäste und das dort beschäftigte Personal Einblick auf ihr Grundstück nehmen können, sodass sie dadurch auf ihrem Grundstück keine Privatsphäre mehr habe. Weiters befürchtete sie durch das Bauvorhaben unzulässige Immissionen in Form von Lärm, Geruch und Rauch. Auch würde die beabsichtigte Errichtung von 7 PKW-Stellplätzen nicht ausreichen und befürchtete sie unzulässige Lärm- und Geruchsimmissionen durch die zu- und abfahrenden PKWs. Die Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 22, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) vom Bauvorhaben unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß vom Einlangen des Bauvorhabens verständigt und wurde sie in der Folge auch ordnungsgemäß zur Bauverhandlung vom
- November 2012 geladen. In dieser brachte sie nach der Darlegung des beantragten Bauvorhabens durch die Baubehörde im Wesentlichen vor, dass das Bauvorhaben mit 9 m eine unzulässige Höhe und einen zu geringen Abstand zu ihrem Grundstück aufweisen würde, sodass sie dadurch zu wenig Sonnenlicht auf ihrem Grundstück hätte. Zudem würden die Gäste und das dort beschäftigte Personal Einblick auf ihr Grundstück nehmen können, sodass sie dadurch auf ihrem Grundstück keine Privatsphäre mehr habe. Weiters befürchtete sie durch das Bauvorhaben unzulässige Immissionen in Form von Lärm, Geruch und Rauch. Auch würde die beabsichtigte Errichtung von 7 PKW-Stellplätzen nicht ausreichen und befürchtete sie unzulässige Lärm- und Geruchsimmissionen durch die zu- und abfahrenden PKWs. In der Bauverhandlung wurde u.a. auch festgehalten, dass laut Bauwerber das geplante Bauvorhaben in Abänderung der vorliegenden Planunterlagen eine Größe von 15,00 m x 19,67 m haben werde. Zur Straße hin seien 7 PKW-Stellplätze vorgesehen. An der Nordseite des Gebäudes werde ein überdachter Zugang an das Gebäude angebaut, wobei die Größe dieses Zubaus 1,50 m x 13 m betragen würde. Der Abstand zum Grundstück Nr. *** betrage 11,28 m, zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin mindestens 4,00 m und zum Grundstück Nr. *** (öffentliches Gut-Straße) mindestens 7,00 m; an die Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** (öffentliches Gut-Loipe) werde das Gebäude angebaut. Der Abstand zum gegenüberliegenden Gebäude (Kassen- und Bürogebäude der ***lifte) betrage ca. 19,00 m. ln diesem Areal befinde sich die Talstation der ***gesellschaft, ein Gastronomiebereich mit Selbstbedienung, Schirmbar und das Büro-, Skiverleih- und Kassengebäude der Liftgesellschaft. Die verglichene Gebäudehöhe zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin betrage 7,50 m. Nähere Details seien den Einreichunterlagen und der dazugehörigen Baubeschreibung zu entnehmen. Mit Bescheid vom
- November 2012, Zl. BAU-55/2012, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber schließlich die Baubewilligung für den Neubau eines Skiverleihs inklusive Gastronomiebetriebes unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Weiters wurde vorgeschrieben, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen habe. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verglichene Gebäudehöhe 7,50 m betrage und somit aufgrund der Höhe der Nachbargebäude keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt würden. Betreffend die Verletzung der Privatsphäre sei anzumerken, dass es sich hierbei um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handle. Zum Einwand betreffend die Widmung des Grundstückes als Bauland Wohngebiet und zur Parkplatzsituation sei anzumerken, dass
§ 16Abs.
1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im Bauland Wohngebiet Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie Betriebe zulässig seien, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könnten und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen würden. Beim Schutz von im Bauland Wohngebiet liegenden Gebäuden vor Immissionen sei nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß der Immissionen maßgeblich. Das ortsübliche Ausmaß sei naturgemäß je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden. Im vorliegenden Fall sei unbestrittener Sachverhalt, dass die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen durch die Nähe zu den Liftanlagen der *** und der dazugehörigen Betriebsgebäude (lnfrastrukturgebäude, Restaurant ***) kein ortsunübliches Ausmaß darstellen würden. Weiters seien dem Bauwerber mit der Baubewilligung sieben befestigte Stellplätze für PKW vorgeschrieben worden, was den Anforderungen
dem § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 entsprechen würde. Drei Abstellplätze seien nämlich für den Skiverleih mit einer Verkaufsfläche von 149 m² (ein Abstellplatz pro 50 m² Verkaufsfläche) und vier Abstellplätze für 39 Sitzplätze des Gastronomiebereiches im Obergeschoss (ein Abstellplatz pro 10 Sitzplätze) vorgeschrieben worden.Mit Bescheid vom 21. November 2012, Zl. BAU-55/2012, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber schließlich die Baubewilligung für den Neubau eines Skiverleihs inklusive Gastronomiebetriebes unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Weiters wurde vorgeschrieben, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen habe. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verglichene Gebäudehöhe 7,50 m betrage und somit aufgrund der Höhe der Nachbargebäude keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt würden. Betreffend die Verletzung der Privatsphäre sei anzumerken, dass es sich hierbei um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handle. Zum Einwand betreffend die Widmung des Grundstückes als Bauland Wohngebiet und zur Parkplatzsituation sei anzumerken, dass
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im Bauland Wohngebiet Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie Betriebe zulässig seien, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könnten und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen würden. Beim Schutz von im Bauland Wohngebiet liegenden Gebäuden vor Immissionen sei nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß der Immissionen maßgeblich. Das ortsübliche Ausmaß sei naturgemäß je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden. Im vorliegenden Fall sei unbestrittener Sachverhalt, dass die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen durch die Nähe zu den Liftanlagen der *** und der dazugehörigen Betriebsgebäude (lnfrastrukturgebäude, Restaurant ***) kein ortsunübliches Ausmaß darstellen würden. Weiters seien dem Bauwerber mit der Baubewilligung sieben befestigte Stellplätze für PKW vorgeschrieben worden, was den Anforderungen
dem Paragraph 155, NÖ Bautechnikverordnung 1997 entsprechen würde. Drei Abstellplätze seien nämlich für den Skiverleih mit einer Verkaufsfläche von 149 m² (ein Abstellplatz pro 50 m² Verkaufsfläche) und vier Abstellplätze für 39 Sitzplätze des Gastronomiebereiches im Obergeschoss (ein Abstellplatz pro 10 Sitzplätze) vorgeschrieben worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen wiederholte. Im Zuge des Berufungsverfahrens langte bei der Baubehörde am
- Februar 2013 eine ergänzende Projektbeschreibung des Bauwerbers ein, in der Auszüge aus den Gutachten des maschinenbautechnischen, des lärmtechnischen, der medizinischen Amtssachverständigen und aus jenem des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik aus dem gewerbebehördlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zitiert worden sind. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass das Bauvorhaben aufgrund der Ergebnisse des gewerbebehördlichen Verfahrens insofern abgeändert werde, als die Gebäudelänge zum Grundstück der Beschwerdeführerin nunmehr lediglich 15 m betragen soll. Entgegen dem Einreichprojekt würden sowohl die Frischluftansaugung als auch die Fortluftausblasung nicht waagrecht durch die Außenwand, sondern senkrecht mindestens 1 m über Dach und mindestens 10 m über Geländeniveau ins Freie geführt (Schalldämpfer). Die Ausblasgeschwindigkeit werde dabei mindestens 7 m/sec betragen. Die Betriebszeiten des Ski-Verleihs und der Werkstätte sollen täglich von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr betragen, die des Kaffeerestaurants täglich von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Der Gastgarten auf der Terrasse werde in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben, eine Beschallung mit Musik erfolge nicht. Im Kaffeerestaurant erfolge eine Beschallung mit Musik nur als Hintergrundmusik (65 dB). Die Fenster und Türen des Lokales würden ab 20:00 Uhr geschlossen gehalten. Weiters würden die nordostseitigen Fenster der untergeschossigen Werkstätte nicht öffenbar errichtet. Für die Raumluft der Werkstätten sei das südostseitige Fenster zu nutzen. Weiters würden die Frischluftöffnung und die Fortluftöffnung der Raumlüftungsanlage sowie die Fortluftöffnung der Dunstabzugshaube schalltechnisch so ausgeführt, dass der A-bewertete Summenschallleistungspegel der drei Öffnungen bei voller Luftleistung den Wert von 57 dB nicht übersteige. Über die Einhaltung dieses Wertes werde der Behörde auf Anforderung ein entsprechender messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro/Zivilingenieurbüro entsprechender Fachrichtung, vorgelegt. Ferner liege für das Abluftgerät der Küche, welches im Gebäudeinneren montiert werde, am Druckstutzen ein Schallleistungspegel von 49,1 dB vor. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Verfahren, basierend auf Erfahrungswerten, eine überschlägige Berechnung der Größenordnung der Immissionen vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Dabei sei von einem mittleren Innenpegel in den beiden Gasträumen von 75 dB ausgegangen worden. Es sei auch davon ausgegangen worden, dass es sich bei den Fensterflächen um Isolierglasfenster handle, wobei die Glasflächen als geschlossen angesehen worden seien. Die Türen von den Gasträumen zum Gastgarten seien als geöffnet angesehen worden. Als Ergebnis der Berechnung könne ein Beurteilungspegel vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin in der Höhe von ca. 39 dB, bei Pegelspitzen von bis zu ca. 67 dB angegeben werden. Der lärmtechnische Amtssachverständige gehe aber davon aus, dass in der Abendzeit ein Absinken des Basispegels wesentlich unter 30 dB nicht zu erwarten sei und damit der Beurteilungspegel um ca. 9 dB über dem Basispegel der Umgebung liegen könne. Für die drei Lüftungsöffnungen der Lüftungsanlagen gehe der Amtssachverständige davon aus, dass bei Einhaltung eines Summenschallleistungspegels von 57 dB im Bereich des Gebäudes der Beschwerdeführerin mit Immissionen zu rechnen sein werde, die im Bereich des Basispegels liegen und damit maximal schwach wahrnehmbar sein würden. Aufgrund der mechanischen Lüftungsanlage gehe der lärmtechnische Amtssachverständige davon aus, dass ein Offenhalten der Fenster nicht erforderlich sei. Für die Abluftreinigungsanlage werde ein Wartungsprogramm erstellt, das zumindest die Anforderungen der ÖNORM H 6030 „lüftungstechnische Anlagen für Küchen, Anforderungen, Auslegungskriterien, Betrieb“ (Überprüfung der Filterwirkung der Aktivkohlepatronen mindestens 2 x pro Jahr unter rechtzeitiger Erneuerung, tägliche Kontrolle der Fettabscheider in der Dunstabzugshaube und deren Mindestreinigung 1 x pro Woche etc.) enthalte, und zur Durchführung gebracht. Hierüber würden Aufzeichnungen in einem Betriebstagebuch geführt, die zur Einsichtnahme durch die Behörde für mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufbewahrt würden. Ein Nachweis für die Auslegung der Abluftreinigungsanlage entsprechend den Vorgaben der ÖNORM H 6030 (z.B.: Qualität der Vorfilter, Dimensionierung der Aktivkohlefilteranlage) werde in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Behörde aufgelegt. Der Rauchfang der Pelletsheizung und der Abluft der Skiwerkstätte würde ebenso wie die Abluftleitungen aus der Küche und den Gastronomiebereichen auf mindestens 10 m über Geländeniveau hochgeführt. An den Mündungsöffnungen würden keine Vorrichtungen angebracht, welche den senkrechten Abluft- bzw. Rauchgasaustritt behindern würden; als Regenschutz würden nur Deflektorhauben verwendet. Sodann wurde ausgeführt, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom
- Jänner 2013 beinhalte, dass laut nachträglich vorgelegten Unterlagen die Küchenabzugshaube an einen Ventilator mit einer Leistung von 700 m³/h und einer Abluftreinigungsanlage mit einem Vorfilter der Filterklasse F7 sowie 10 Aktivkohlefilterpatronen mit einem Aktivkohlevolumen von je 4,25 I ausgerüstet würde. Üblicherweise könnten mit solchen Aktivkohlefiltern unter der Voraussetzung einer sachgemäßen Wartung Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft weitgehend minimiert werden. Zusätzlich werde im gegenständlichen Fall auf Grund der ungünstigen orographischen Verhältnisse und der Nähe zu Nachbarwohnhäusern zur Gewährleistung vertretbarer Immissionsverhältnisse eine entsprechende Überdachführung der Abluft aus der Skiwerkstätte und des Rauchgases aus der Pelletsheizung zu fordern sein. Sodann wurde auf die medizinische Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs verwiesen, wonach aus medizinischer Sicht unter der Bedingung, dass die Auflagen des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingehalten würden, kein Einwand bestehe. Durch schalltechnische Maßnahmen werde der A-bewertete Summenschallleistungspegel bei voller Luftleistung den Wert von 57 dB nicht übersteigen. Abschließend wurde ausgeführt, dass bei der Umsetzung des Bauvorhabens alle diese Vorgaben berücksichtigt und baulich eingehalten würden.Im Zuge des Berufungsverfahrens langte bei der Baubehörde am
- Februar 2013 eine ergänzende Projektbeschreibung des Bauwerbers ein, in der Auszüge aus den Gutachten des maschinenbautechnischen, des lärmtechnischen, der medizinischen Amtssachverständigen und aus jenem des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik aus dem gewerbebehördlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zitiert worden sind. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass das Bauvorhaben aufgrund der Ergebnisse des gewerbebehördlichen Verfahrens insofern abgeändert werde, als die Gebäudelänge zum Grundstück der Beschwerdeführerin nunmehr lediglich 15 m betragen soll. Entgegen dem Einreichprojekt würden sowohl die Frischluftansaugung als auch die Fortluftausblasung nicht waagrecht durch die Außenwand, sondern senkrecht mindestens 1 m über Dach und mindestens 10 m über Geländeniveau ins Freie geführt (Schalldämpfer). Die Ausblasgeschwindigkeit werde dabei mindestens 7 m/sec betragen. Die Betriebszeiten des Ski-Verleihs und der Werkstätte sollen täglich von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr betragen, die des Kaffeerestaurants täglich von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Der Gastgarten auf der Terrasse werde in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben, eine Beschallung mit Musik erfolge nicht. Im Kaffeerestaurant erfolge eine Beschallung mit Musik nur als Hintergrundmusik (65 dB). Die Fenster und Türen des Lokales würden ab 20:00 Uhr geschlossen gehalten. Weiters würden die nordostseitigen Fenster der untergeschossigen Werkstätte nicht öffenbar errichtet. Für die Raumluft der Werkstätten sei das südostseitige Fenster zu nutzen. Weiters würden die Frischluftöffnung und die Fortluftöffnung der Raumlüftungsanlage sowie die Fortluftöffnung der Dunstabzugshaube schalltechnisch so ausgeführt, dass der A-bewertete Summenschallleistungspegel der drei Öffnungen bei voller Luftleistung den Wert von 57 dB nicht übersteige. Über die Einhaltung dieses Wertes werde der Behörde auf Anforderung ein entsprechender messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro/Zivilingenieurbüro entsprechender Fachrichtung, vorgelegt. Ferner liege für das Abluftgerät der Küche, welches im Gebäudeinneren montiert werde, am Druckstutzen ein Schallleistungspegel von 49,1 dB vor. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Verfahren, basierend auf Erfahrungswerten, eine überschlägige Berechnung der Größenordnung der Immissionen vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Dabei sei von einem mittleren Innenpegel in den beiden Gasträumen von 75 dB ausgegangen worden. Es sei auch davon ausgegangen worden, dass es sich bei den Fensterflächen um Isolierglasfenster handle, wobei die Glasflächen als geschlossen angesehen worden seien. Die Türen von den Gasträumen zum Gastgarten seien als geöffnet angesehen worden. Als Ergebnis der Berechnung könne ein Beurteilungspegel vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin in der Höhe von ca. 39 dB, bei Pegelspitzen von bis zu ca. 67 dB angegeben werden. Der lärmtechnische Amtssachverständige gehe aber davon aus, dass in der Abendzeit ein Absinken des Basispegels wesentlich unter 30 dB nicht zu erwarten sei und damit der Beurteilungspegel um ca. 9 dB über dem Basispegel der Umgebung liegen könne. Für die drei Lüftungsöffnungen der Lüftungsanlagen gehe der Amtssachverständige davon aus, dass bei Einhaltung eines Summenschallleistungspegels von 57 dB im Bereich des Gebäudes der Beschwerdeführerin mit Immissionen zu rechnen sein werde, die im Bereich des Basispegels liegen und damit maximal schwach wahrnehmbar sein würden. Aufgrund der mechanischen Lüftungsanlage gehe der lärmtechnische Amtssachverständige davon aus, dass ein Offenhalten der Fenster nicht erforderlich sei. Für die Abluftreinigungsanlage werde ein Wartungsprogramm erstellt, das zumindest die Anforderungen der ÖNORM H 6030 „lüftungstechnische Anlagen für Küchen, Anforderungen, Auslegungskriterien, Betrieb“ (Überprüfung der Filterwirkung der Aktivkohlepatronen mindestens 2 x pro Jahr unter rechtzeitiger Erneuerung, tägliche Kontrolle der Fettabscheider in der Dunstabzugshaube und deren Mindestreinigung 1 x pro Woche etc.) enthalte, und zur Durchführung gebracht. Hierüber würden Aufzeichnungen in einem Betriebstagebuch geführt, die zur Einsichtnahme durch die Behörde für mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufbewahrt würden. Ein Nachweis für die Auslegung der Abluftreinigungsanlage entsprechend den Vorgaben der ÖNORM H 6030 (z.B.: Qualität der Vorfilter, Dimensionierung der Aktivkohlefilteranlage) werde in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Behörde aufgelegt. Der Rauchfang der Pelletsheizung und der Abluft der Skiwerkstätte würde ebenso wie die Abluftleitungen aus der Küche und den Gastronomiebereichen auf mindestens 10 m über Geländeniveau hochgeführt. An den Mündungsöffnungen würden keine Vorrichtungen angebracht, welche den senkrechten Abluft- bzw. Rauchgasaustritt behindern würden; als Regenschutz würden nur Deflektorhauben verwendet. Sodann wurde ausgeführt, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom
- Jänner 2013 beinhalte, dass laut nachträglich vorgelegten Unterlagen die Küchenabzugshaube an einen Ventilator mit einer Leistung von 700 m³/h und einer Abluftreinigungsanlage mit einem Vorfilter der Filterklasse F7 sowie 10 Aktivkohlefilterpatronen mit einem Aktivkohlevolumen von je 4,25 römisch eins ausgerüstet würde. Üblicherweise könnten mit solchen Aktivkohlefiltern unter der Voraussetzung einer sachgemäßen Wartung Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft weitgehend minimiert werden. Zusätzlich werde im gegenständlichen Fall auf Grund der ungünstigen orographischen Verhältnisse und der Nähe zu Nachbarwohnhäusern zur Gewährleistung vertretbarer Immissionsverhältnisse eine entsprechende Überdachführung der Abluft aus der Skiwerkstätte und des Rauchgases aus der Pelletsheizung zu fordern sein. Sodann wurde auf die medizinische Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs verwiesen, wonach aus medizinischer Sicht unter der Bedingung, dass die Auflagen des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingehalten würden, kein Einwand bestehe. Durch schalltechnische Maßnahmen werde der A-bewertete Summenschallleistungspegel bei voller Luftleistung den Wert von 57 dB nicht übersteigen. Abschließend wurde ausgeführt, dass bei der Umsetzung des Bauvorhabens alle diese Vorgaben berücksichtigt und baulich eingehalten würden. Mit Bescheid vom
- März 2013, Zl. BAU-55/2012, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin sodann
§ 66Abs.
4 AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 5. März 2013, Zl. BAU-55/2012, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin sodann
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom
- November 2013, Zl. RU1-BR-1829/001-2013, berichtigt durch den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- November 2013, Zl. RU1-BR-1829/001-2013,
§ 61Abs.
4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 Folge, sie hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend festgehalten, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin u.a. hinsichtlich der direkten Sicht in ihren Garten, der befürchteten Verstärkung der Frequenz des Straßenverkehrs und hinsichtlich der massiven Entwertung ihres Gebäudes nicht vom Rechtekatalog
§ 6Abs.
2 der NÖ BO 1996 umfasst seien und daher ins Leere gehen müssten. Ihre Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und der daraus resultierenden Beeinträchtigung des Lichteinfalls sowie hinsichtlich der von ihr befürchteten Immissionen würden jedoch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen, die ihr aufgrund der NÖ BO 1996 zustehen würden. Zu ihrer Einwendung hinsichtlich der Höhe des Gebäudes und der Beeinträchtigung ihrer Belichtung werde festgestellt, dass sie durch das Bauvorhaben in diesem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht beeinträchtigt werde, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen ins Leere gehe. Sie wende aber zu Recht ein, dass die Baubehörden auf ihre Immissionseinwendungen, insbesondere von Lärm- und Geruchsemissionen durch das projektierte gastgewerbliche Lokal, nicht bzw. vollkommen unzureichend eingegangen seien. § 6 Abs. 2 Z. 2 der NÖ BO 1996 normiere nämlich den Schutz vor Immissionen und verweise diesbezüglich auf deren § 48. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung erkannt, dass eine Prüfpflicht der Baubehörde
§ 48Abs. 1 Z. 2 i
Vm Abs. 2 der NÖ BO 1996 hinsichtlich der Frage bestehe, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege, wobei nach § 48 Abs. 2 der NÖ BO 1996 die örtliche Zumutbarkeit nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen sei. Eine derartige Prüfung habe die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Gutachten eines anderen Verwaltungsverfahrens (hier: gewerberechtliches Verfahren) könnten im baurechtlichen Verfahren herangezogen werden, wenn aus diesen in Bezug auf die unterschiedliche Aufgabenstellung der Baubehörde relevante Aussagen abgeleitet werden könnten. Die belangte Behörde hätte daher - gegebenenfalls unter Einholung eigener Gutachten - feststellen müssen, ob vom gegenständlichen Bauvorhaben Emissionen ausgehen könnten, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterung, Abgase, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen würden. Die belangte Behörde werde diese Feststellungen, gegebenenfalls unter Einholung von Gutachten oder Gutachtensergänzungen, im fortgesetzten Verfahren zu treffen haben. ln diesem Zusammenhang stelle die NÖ Landesregierung zur Einwendung hinsichtlich der sieben vorgeschriebenen Abstellplätze fest, dass § 6 Abs. 2 Z. 2 der NÖ BO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen beinhalte, die von einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausgehen würden.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 21. November 2013, , Zl. RU1-BR-1829/001-2013, berichtigt durch den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26. November 2013, Zl. RU1-BR-1829/001-2013,
Paragraph 61, Absatz 4, der , NÖ Gemeindeordnung 1973 Folge, sie hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend festgehalten, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin u.a. hinsichtlich der direkten Sicht in ihren Garten, der befürchteten Verstärkung der Frequenz des Straßenverkehrs und hinsichtlich der massiven Entwertung ihres Gebäudes nicht vom Rechtekatalog
Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 umfasst seien und daher ins Leere gehen müssten. Ihre Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und der daraus resultierenden Beeinträchtigung des Lichteinfalls sowie hinsichtlich der von ihr befürchteten Immissionen würden jedoch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen, die ihr aufgrund der NÖ BO 1996 zustehen würden. Zu ihrer Einwendung hinsichtlich der Höhe des Gebäudes und der Beeinträchtigung ihrer Belichtung werde festgestellt, dass sie durch das Bauvorhaben in diesem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht beeinträchtigt werde, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen ins Leere gehe. Sie wende aber zu Recht ein, dass die Baubehörden auf ihre Immissionseinwendungen, insbesondere von Lärm- und Geruchsemissionen durch das projektierte gastgewerbliche Lokal, nicht bzw. vollkommen unzureichend eingegangen seien. , Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ BO 1996 normiere nämlich den Schutz vor Immissionen und verweise diesbezüglich auf deren Paragraph 48, Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung erkannt, dass eine Prüfpflicht der Baubehörde
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, der NÖ BO 1996 hinsichtlich der Frage bestehe, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege, wobei nach Paragraph 48, Absatz 2, der NÖ BO 1996 die örtliche Zumutbarkeit nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen sei. Eine derartige Prüfung habe die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Gutachten eines anderen Verwaltungsverfahrens (hier: gewerberechtliches Verfahren) könnten im baurechtlichen Verfahren herangezogen werden, wenn aus diesen in Bezug auf die unterschiedliche Aufgabenstellung der Baubehörde relevante Aussagen abgeleitet werden könnten. Die belangte Behörde hätte daher - gegebenenfalls unter Einholung eigener Gutachten - feststellen müssen, ob vom gegenständlichen Bauvorhaben Emissionen ausgehen könnten, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterung, Abgase, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen würden. Die belangte Behörde werde diese Feststellungen, gegebenenfalls unter Einholung von Gutachten oder Gutachtensergänzungen, im fortgesetzten Verfahren zu treffen haben. ln diesem Zusammenhang stelle die NÖ Landesregierung zur Einwendung hinsichtlich der sieben vorgeschriebenen Abstellplätze fest, dass Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der , NÖ BO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen beinhalte, die von einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausgehen würden. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde sodann ein Gutachten der N GmbH vom
- April 2014 über die Emissionsanalyse und Immissionsprognose über die Geruchsstoffe durch den geplanten Skiverleih inklusive Gastronomiebetrieb ein. In der Projektbeschreibung wird u.a. ausgeführt, dass in der Werkstatt im Erdgeschoss Bearbeitungsgeräte für Servicearbeiten und Wartung der Skier verwendet würden. Ebenfalls befinde sich die Pelletsheizung mit einer Leistung von 25 kW, mit der die Heizung des Gebäudes erfolge, im Erdgeschoss. Vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sei empfohlen worden, die Abluft der Werkstätte ebenso wie den Rauchfang der Pelletsheizung auf mindestens 10 m über Geländeniveau hoch zu führen. Der Restaurantbereich bestehe aus zwei voneinander getrennten Gastzimmern, von denen eines als Raucherbereich, das andere als Nichtraucherbereich genutzt werde, sowie einer Küche und nach Geschlechtern getrennte sanitäre Anlagen. Beiden Gasträumen südostseitig vorgelagert sei ein Terrassenbereich, der während der warmen Jahreszeit als Gastgarten genutzt werden soll. Im Nichtraucherraum seien 12 und im Raucherraum 11 Verabreichungsplätze vorgesehen. Im Gastgarten sollen 16 Sitzplätze eingerichtet werden. Für die geschlossenen Gaststubenbereiche sei eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen. Im Kaffeerestaurant würden einfache Snacks und kalte Speisen sowie gegrillte und frittierte Speisen und Nudelgerichte zubereitet bzw. tiefgekühlte Speisen erwärmt. Es würden ausschließlich elektrische Küchengeräte verwendet. Für die Küchenabluft sei eine Dunstabzugseinrichtung vorgesehen. Die Betriebszeiten für den Skiverleih und für die Werkstätte seien täglich von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr, für das Kaffeerestaurant täglich von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr und für den Gastgarten auf der Terrasse täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr während der warmen Jahreszeit. Nach weiteren Darlegungen und Beschreibungen des Projektes und der Voraussetzungen der Berechnungen wurde im Gutachten sodann festgehalten, dass die durchgeführte Emissionsanalyse und Immissionsprognose zeige, dass Geruchsimmissionen durch den Betrieb des Skiverleihs mit Gastronomie bei den umliegenden Wohnanrainern nicht ausgeschlossen werden könnten. Die diffusen Geruchsemissionen seien aus methodischen Gründen abweichend vom tatsächlichen Betrieb als durch geöffnete Fenster emittierend modelliert worden, um den Maximalfall der möglichen Immissionen abzudecken. Beurteilungspunkt 1 sei auf Niveau des Balkons/Fensters (4 m) des Nachbargebäudes angenommen worden. Die Immissionspunkte 2 bis 5 seien an den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen gesetzt worden, wo die jeweilige maximale Geruchsbelastung zu erwarten sei. Die Immissionsprognose zeige, dass die Empfehlungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (stark wahrnehmbare Gerüche < 3% der Jahresstunden und Gesamtgeruchsbelastung < 8% der Jahresstunden) an allen Beurteilungspunkten sowohl für die Gesamtgeruchsbelastung als auch für stark wahrnehmbare Gerüche eingehalten würden. Weiters holte die Baubehörde eine schalltechnische Berechnung der N GmbH vom
- April 2014 über die durch die verfahrensgegenständlich geplante Errichtung eines Skiverleihs inklusive Gastronomiebetriebes in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu erwartenden Lärmauswirkungen ein. Nach Darlegung der Aufgabenstellung, der Situation, der Unterlagen und der Methodik der Berechnung der Schallimmissionen und der Rechenpunkte wurde u.a. festgehalten, dass für den Gastgarten 16 Sitzplätze vorgesehen seien, wobei eine Musikbeschallung im Freien nicht vorgesehen sei. Analog zum Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren werde auch in dieser Untersuchung davon ausgegangen, dass in den Innenräumen der Gaststätten ein Innenpegel von 75 dB zu erwarten sei. Weiters würden die Fensterflächen als Isolierglasscheiben mit einem Schalldämmmaß Rw von 30 dB angenommen. Sämtliche anderen Außenbauteile würden mit einem Schalldämmmaß Rw von 40 dB angenommen. Die zwei in den Gastgartenbereich führenden Außentüren würden in der Berechnung als dauernd geöffnet (Rw = 0 dB) eingesetzt. Die drei über Dach führenden Ausblasöffnungen würden mit einem Summenschallleistungspegel LWA von 57 dB (je 52,2 dB) in der Berechnung berücksichtigt. Für das Abluftgerät Küche werde ein ins Freie abgestrahlter Schallleistungspegel LWA von 49,1 dB angegeben. Entgegen den Einreichunterlagen soll die Lüftungsanlage an der nordwestlichen Fassade nicht zur Ausführung kommen; stattdessen werde diese Lüftungsanlage an die gegenüberliegende südöstliche Fassade verlegt und dort ausgeblasen. Diese Änderung habe nur marginale, jedoch für die nördlich gelegene Wohnnachbarschaft günstige Auswirkungen. Das erstellte Rechenmodell beinhalte somit einen ungünstigeren Fall, die ausgewiesenen Ergebnisse würden somit auf der sicheren Seite liegen. Nach der tabellarischen Zusammenfassung der Schallemissionen und der Einsatzzeiten und der Durchführung der Berechnung wurde schließlich festgehalten, dass die Ergebnisse zeigen würden, dass die Höchstwerte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq
dem NÖ LGBl. 8000/4-0 an den angrenzenden Grundstücksgrenzen zu den nächstgelegenen Nachbarschaften deutlich eingehalten werden könnten, wobei hiebei die zu erwartenden Geräusche durch den Gastronomiebetrieb für die betreffenden Nachbarschaften als Einzelpunktimmission
der ÖNORM ISO 9613-2 berechnet und die Ergebnisse ausgewiesen worden seien.Weiters holte die Baubehörde eine schalltechnische Berechnung der , N GmbH vom 25. April 2014 über die durch die verfahrensgegenständlich geplante Errichtung eines Skiverleihs inklusive Gastronomiebetriebes in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu erwartenden Lärmauswirkungen ein. Nach Darlegung der Aufgabenstellung, der Situation, der Unterlagen und der Methodik der Berechnung der Schallimmissionen und der Rechenpunkte wurde u.a. festgehalten, dass für den Gastgarten 16 Sitzplätze vorgesehen seien, wobei eine Musikbeschallung im Freien nicht vorgesehen sei. Analog zum Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren werde auch in dieser Untersuchung davon ausgegangen, dass in den Innenräumen der Gaststätten ein Innenpegel von 75 dB zu erwarten sei. Weiters würden die Fensterflächen als Isolierglasscheiben mit einem Schalldämmmaß Rw von 30 dB angenommen. Sämtliche anderen Außenbauteile würden mit einem Schalldämmmaß Rw von 40 dB angenommen. Die zwei in den Gastgartenbereich führenden Außentüren würden in der Berechnung als dauernd geöffnet (Rw = 0 dB) eingesetzt. Die drei über Dach führenden Ausblasöffnungen würden mit einem Summenschallleistungspegel LWA von 57 dB (je 52,2 dB) in der Berechnung berücksichtigt. Für das Abluftgerät Küche werde ein ins Freie abgestrahlter Schallleistungspegel LWA von 49,1 dB angegeben. Entgegen den Einreichunterlagen soll die Lüftungsanlage an der nordwestlichen Fassade nicht zur Ausführung kommen; stattdessen werde diese Lüftungsanlage an die gegenüberliegende südöstliche Fassade verlegt und dort ausgeblasen. Diese Änderung habe nur marginale, jedoch für die nördlich gelegene Wohnnachbarschaft günstige Auswirkungen. Das erstellte Rechenmodell beinhalte somit einen ungünstigeren Fall, die ausgewiesenen Ergebnisse würden somit auf der sicheren Seite liegen. Nach der tabellarischen Zusammenfassung der Schallemissionen und der Einsatzzeiten und der Durchführung der Berechnung wurde schließlich festgehalten, dass die Ergebnisse zeigen würden, dass die Höchstwerte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq
dem NÖ LGBl. 8000/4-0 an den angrenzenden Grundstücksgrenzen zu den nächstgelegenen Nachbarschaften deutlich eingehalten werden könnten, wobei hiebei die zu erwartenden Geräusche durch den Gastronomiebetrieb für die betreffenden Nachbarschaften als Einzelpunktimmission
der ÖNORM ISO 9613-2 berechnet und die Ergebnisse ausgewiesen worden seien. In ihrem medizinischen Gutachten zur schalltechnischen Berechnung der N GmbH vom
- April 2014 sowie zur Emissionsanalyse und Immissionsprognose der N GmbH vom
- April 2014 führte die medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bezugnehmend auf das schalltechnische Gutachten der N GmbH vom
- April 2014 aus, dass die Höchstwerte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq
dem NÖ LGBl. 8000/4-0 an den angrenzenden Grundstücksgrenzen zu den nächstgelegenen Nachbarschaften deutlich eingehalten werden könnten. Daher bestehe diesbezüglich keine Gesundheitsgefährdung für ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. In der durchgeführten Emissionsanalyse und Immissionsprognose, die ebenfalls durch die N GmbH am
- April 2014 erstellt worden sei, sei festgestellt worden, dass Geruchsemissionen durch den Betrieb des Skiverleihs mit Gastronomie nicht ausgeschlossen werden könnten. Es sei an verschiedenen Beurteilungspunkten gemessen worden, am Balkon des Nachbargebäudes und an den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen unter Annahme der möglichen Maximalimmissionen. Die Immissionsprognose würde zeigen, dass die Empfehlungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften an allen Beurteilungspunkten sowohl für die Gesamtgeruchsbelästigung als auch für stark wahrnehmbare Gerüche eingehalten würden. Aus medizinischer Sicht bestehe hier keine Gesundheitsgefährdung für ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen.In ihrem medizinischen Gutachten zur schalltechnischen Berechnung der , N GmbH vom
- April 2014 sowie zur Emissionsanalyse und Immissionsprognose der N GmbH vom
- April 2014 führte die medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bezugnehmend auf das schalltechnische Gutachten der N GmbH vom
- April 2014 aus, dass die Höchstwerte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq
dem NÖ LGBl. 8000/4-0 an den angrenzenden Grundstücksgrenzen zu den nächstgelegenen Nachbarschaften deutlich eingehalten werden könnten. Daher bestehe diesbezüglich keine Gesundheitsgefährdung für ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. In der durchgeführten Emissionsanalyse und Immissionsprognose, die ebenfalls durch die N GmbH am
- April 2014 erstellt worden sei, sei festgestellt worden, dass Geruchsemissionen durch den Betrieb des Skiverleihs mit Gastronomie nicht ausgeschlossen werden könnten. Es sei an verschiedenen Beurteilungspunkten gemessen worden, am Balkon des Nachbargebäudes und an den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen unter Annahme der möglichen Maximalimmissionen. Die Immissionsprognose würde zeigen, dass die Empfehlungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften an allen Beurteilungspunkten sowohl für die Gesamtgeruchsbelästigung als auch für stark wahrnehmbare Gerüche eingehalten würden. Aus medizinischer Sicht bestehe hier keine Gesundheitsgefährdung für ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. Diese Gutachten brachte die Baubehörde den Verfahrensparteien zur Kenntnis und behauptete die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom
- Mai 2014 sowie vom
- Juni 2014 im Wesentlichen, dass sie dem Bauvorhaben nicht zustimme und die Gutachten allesamt mangelhaft, unvollständig und unschlüssig seien, wobei sich die Frage stelle, ob die Sachverständigen das eingereichte Projekt oder die tatsächliche Ausführung des Projektes beurteilt hätten. Diese Stellungnahmen wurde von der belanget Behörde der N GmbH sowie der medizinischen Amtssachverständigen übermittelt und führte die N GmbH in ihrer Stellungnahme vom
- August 2014 im Wesentlichen aus, dass in ihrer Untersuchung vom
- April 2014 für das baurechtliche Genehmigungsverfahren ein projektierter Skiverleih inklusive Gastronomiebetrieb schalltechnisch untersucht worden sei, wobei Gesamtimmissionspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft festgestellt worden seien. Im Zuge einer Teilfertigstellungsanzeige des Bauwerbers sei eine Änderung der Ausführung bekanntgegeben worden. So soll nun nur das Erdgeschoss errichtet und betrieben werden (Skiverleih). Der Gastgarten werde im Erdgeschoss an die südwestliche Gebäudeecke verlegt und sei mit einer Fläche von 13,06 m² ausgewiesen. Weiters sei die Beschallung durch zwei Lautsprecher vorgesehen. Es werde davon ausgegangen, dass die Betriebszeiten des Gastgartens unverändert bleiben würden (08:00 Uhr bis 20:00 Uhr). Unter Berücksichtigung der ÖNORM S 512 würden sich für den neuen Standort des Gastgartens inklusive der Beschallung neue Schallemissionen ergeben. Nach der Darstellung der Methodik und der Berechnung wurde schließlich festgehalten, dass die Ergebnisse zeigen würden, dass der energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq an allen Nachbarschaftspunkten deutlich unter den Höchstwerten (55/45) des LA,eq
NÖ LGBl. 8000/4-0 liegen würde. Betreffend den Einwand zur Berücksichtigung des Kamins und des Müllcontainers sei zu prüfen, ob dies ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn sei. Die Lüftungen an der westseitigen Fassade seien statische Lüftungen von Lager- und WC-Räumen und somit seien daraus keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten. Zum Einwand der Auswirkungen auf die örtlichen Verhältnisse werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs führte in ihrem Gutachten vom
- September 2014 zur Abänderung der schalltechnischen Berechnung der N GmbH vom
- August 2014 sowie zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, dass im Zuge der Teilfertigstellungsanzeige festgestellt worden sei, dass sich in der Ausführung Änderungen ergeben hätten, die eine Neubeurteilung im baurechtlichen Verfahren notwendig machen würden. Es seien drei zusätzliche WC Anlagen errichtet worden. Der Skiverleih soll nur im Erdgeschoss errichtet und betrieben werden. Der Gastgarten werde im Erdgeschoss an die südwestliche Gebäudeecke verlegt und sei mit einer Fläche von 13,06 m² ausgewiesen. Weiters sei die Beschallung durch zwei Lautsprecher vorgesehen. Die gemessenen Gesamtimmissionspegel (durch den Skiverleih) an den Grundstücksgrenzen der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft würden deutlich unter den zulässigen Grenzwerten liegen. Für den neuen Standort des Gastgartens würden sich unter Berücksichtigung der ÖNORM S 512 neue Schallemissionen ergeben. An den vier neuen Messpunkten sei der energieäquivalente Dauerschallpegel ermittelt worden. Dieser liege deutlich unter den Höchstwerten (55/45) des LA,eq
LBGI. 8000/4-
- Somit bestehe keine Gesundheitsgefährdung durch Lärm für ein normal empfindendes und gesundes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. Durch die Lüftungen an der westseitigen Fassade und den neuen WC-Anlagen seien keine unzumutbaren Immissionen oder Geruchsbelästigungen zu erwarten. Mit Bescheid vom
- September 2014, Zl. BAU-55/2012, gab die belangte Behörde der Berufung
§ 66Abs.
4 AVG abermals keine Folge und bestätigte sie den erstinstanzlichen Bescheid, ohne dass sie das den Gegenstand der erstinstanzlichen Baubewilligung bildende Bauvorhaben im Sinne des Bauwerbers bzw. der Gutachten der Amtssachverständigen präzisierte, ergänzte oder abänderte. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gebäude genehmigungsfähig sei. Sodann wurde festgehalten, dass am
- Februar 2013 bei der belangten Behörde eine vom Bauwerber auf Basis des gewerberechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Februar 2013, Zl. SBW2-BA-1260/001, erstellte ergänzende Projektbeschreibung zur erstinstanzlichen Baubewilligung eingelangt sei, wobei diese insbesondere die baubehördlich relevanten Auflagen im Zuge des Gewerbeverfahrens, Stellungnahmen und Beweisaufnahmen der jeweiligen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. basierend auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über die Betriebsgenehmigung für einen Ski-Verleih und einer Gastronomiebetriebsanlage beinhalte. In der Folge habe der Bauwerber mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen und habe dieser für das Bauvorhaben eine Teilfertigstellungsanzeige vom
- Oktober 2013 mit verschiedenen Attesten und einem Bestandsplan eingebracht. Aus diesem Bestandsplan gehe hervor, dass verschiedene Abänderungen, u.a. auch der Einbau einer WC-Anlage, vorgenommen worden seien, für die neuerlich um Baubewilligung anzusuchen sei. Auf diesen Umstand sei der Bauwerber hingewiesen worden. Da mit Bescheid vom
- November 2013, berichtigt durch Bescheid vom
- November 2013, die NÖ Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und den Berufungsbescheid aufgehoben habe, hätten die eingereichten Abänderungen des Projektes noch nicht weitergeführt werden können, da derzeit die Bewilligung für das ursprünglich eingereichte Projekt fehle. Aufgrund der Aufhebungsentscheidung der NÖ Landesregierung habe die belangte Behörde daher Gutachten der N GmbH und medizinische Gutachten, auch für das in der Teilfertigstellungsanzeige enthaltene Bauvorhaben, eingeholt und hätten diese ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt werde, sodass ihre Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Mit Bescheid vom
- September 2014, Zl. BAU-55/2012, gab die belangte Behörde der Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG abermals keine Folge und bestätigte sie den erstinstanzlichen Bescheid, ohne dass sie das den Gegenstand der erstinstanzlichen Baubewilligung bildende Bauvorhaben im Sinne des Bauwerbers bzw. der Gutachten der Amtssachverständigen präzisierte, ergänzte oder abänderte. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gebäude genehmigungsfähig sei. Sodann wurde festgehalten, dass am
- Februar 2013 bei der belangten Behörde eine vom Bauwerber auf Basis des gewerberechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Februar 2013, Zl. SBW2-BA-1260/001, erstellte ergänzende Projektbeschreibung zur erstinstanzlichen Baubewilligung eingelangt sei, wobei diese insbesondere die baubehördlich relevanten Auflagen im Zuge des Gewerbeverfahrens, Stellungnahmen und Beweisaufnahmen der jeweiligen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. basierend auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über die Betriebsgenehmigung für einen Ski-Verleih und einer Gastronomiebetriebsanlage beinhalte. In der Folge habe der Bauwerber mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen und habe dieser für das Bauvorhaben eine Teilfertigstellungsanzeige vom
- Oktober 2013 mit verschiedenen Attesten und einem Bestandsplan eingebracht. Aus diesem Bestandsplan gehe hervor, dass verschiedene Abänderungen, u.a. auch der Einbau einer WC-Anlage, vorgenommen worden seien, für die neuerlich um Baubewilligung anzusuchen sei. Auf diesen Umstand sei der Bauwerber hingewiesen worden. Da mit Bescheid vom
- November 2013, berichtigt durch Bescheid vom ,
- November 2013, die NÖ Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und den Berufungsbescheid aufgehoben habe, hätten die eingereichten Abänderungen des Projektes noch nicht weitergeführt werden können, da derzeit die Bewilligung für das ursprünglich eingereichte Projekt fehle. Aufgrund der Aufhebungsentscheidung der NÖ Landesregierung habe die belangte Behörde daher Gutachten der N GmbH und medizinische Gutachten, auch für das in der Teilfertigstellungsanzeige enthaltene Bauvorhaben, eingeholt und hätten diese ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt werde, sodass ihre Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Spruchpunkt I. ihres Beschlusses vom
- Juni 2015, Zl. LVwG-AV-533/001-2014, der Beschwerde
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG Folge, hob diesen angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen begründend aus, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren hinsichtlich ihrer rechtzeitig geltend gemachten Einwendungen betreffend die Immissionen in Form von Lärm und Geruch ein Mitspracherecht besitze, zumal es sich beim Bauvorhaben um kein Wohngebäude, sondern um eine gewerbliche Betriebsanlage handle. Insofern seien ihre Einwendungen betreffend unzulässiger Immissionen zu beachten und zu beurteilen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Spruchpunkt römisch eins. ihres Beschlusses vom 23. Juni 2015, , Zl. LVwG-AV-533/001-2014, der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Folge, hob diesen angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen begründend aus, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren hinsichtlich ihrer rechtzeitig geltend gemachten Einwendungen betreffend die Immissionen in Form von Lärm und Geruch ein Mitspracherecht besitze, zumal es sich beim Bauvorhaben um kein Wohngebäude, sondern um eine gewerbliche Betriebsanlage handle. Insofern seien ihre Einwendungen betreffend unzulässiger Immissionen zu beachten und zu beurteilen. Der Bauwerber habe die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes für einen Skiverleih inklusive eines Gastronomiebetriebes auf seinem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück beantragt und sein Bauvorhaben in seinen Einreichunterlagen auch beschrieben und planlich dargestellt. Doch schon in der Bauverhandlung habe der Bauwerber sein ursprünglich beantragtes Bauvorhaben abgeändert – so sei die Gebäudelänge der der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudefront auf 15 m reduziert worden. Diese Änderung sei zwar im Lageplan des Einreichplanes handschriftlich vermerkt worden, doch habe diese Änderung nicht in den Schnitten und in den Darstellungen der einzelnen Geschosse ihren Niederschlag gefunden, sodass sich die Einreichunterlagen bereits in dieser Hinsicht widersprechen würden. In der Folge habe der Bauwerber offensichtlich aufgrund der Ergebnisse des gewerbebehördlichen Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs sein Projekt hinsichtlich der Ausstattung und des Betriebsablaufes nochmals ergänzt bzw. präzisiert und auch abgeändert, wobei er der belangten Behörde dazu eine ergänzende Projektbeschreibung übermittelt habe. In dieser werde das den Spruch der erstinstanzlichen Baubewilligung bildende Bauvorhaben hinsichtlich der Festlegung der Betriebszeiten, der Festlegung der Musikbeschallung im Innenbereich und Ausschluss dieser im Außenbereich, der Festlegung und Ausführung der luftreinhaltetechnischen Einrichtungen, der Festlegung und Ausführung von schalltechnischen Maßnahmen sowie der Festlegung und Ausführung von emissionsmindernden Maßnahmen durch Zitierung von Auszügen aus den Gutachten des maschinenbautechnischen, des lärmtechnischen, der medizinischen Amtssachverständigen und aus jenem des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik aus dem gewerbebehördlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs sowohl ergänzt als auch abgeändert. Gegenstände dieser Präzisierungen und Abänderungen seien u.a. die Abänderung der Frischluftansaugung als auch der Fortluftausblasung durch die Außenwand, die Hochführung des Rauchfanges auf mindestens 10 m über Geländeniveau, die schalltechnische Ausführung (Schalldämpfer) - auch die der Raumlüftungsanlage -, die Ausblasgeschwindigkeit, die Ausführung (Material) und Betriebsweise der Fenster und Türen (offen bzw. geschlossen halten), das Wartungsprogramm für die Abluftreinigungsanlage, die Ausstattung und der Betriebsablauf der Küche (z.B. Anschluss der Küchenabzugshaube an einen Ventilator mit einer bestimmten Leistung und Ausrüstung). Weiters sei darauf hinzuweisen, dass diese Ergänzungen und Abänderungen den Gutachten der N GmbH und der medizinischen Amtssachverständigen, die im Berufungsverfahren eingeholt worden seien, zugrunde gelegt worden seien und dass sich diese Gutachten offensichtlich auch auf andere Ergebnisse des gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahrens, wie z.B. die im Betrieb vorgesehenen Speisen, die Benützung des Gastgartens ausschließlich in der warmen Jahreszeit, die Art der verwendeten Küchengeräte etc., stützen würden. Diese Präzisierungen und Abänderungen seien von der belangten Behörde offensichtlich zur Kenntnis genommen worden, da sie diese in der Begründung ihres Berufungsbescheides erwähnt habe, doch habe sich die belangte Behörde dadurch offensichtlich nicht veranlasst gesehen, diese Projektergänzungen und Projektabänderungen auch in den Spruch ihres Berufungsbescheides aufzunehmen – sie habe in ihrem Spruch in dieser Hinsicht den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich bestätigt – und somit das Bauvorhaben, das den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gebildet habe, dementsprechend abzuändern und somit diese vom Bauwerber beantragten Präzisierungen und Abänderungen zu einem verbindlichen – und der Vollstreckung zugänglichen – Teil der Baubewilligung zu machen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde würden durch die Erwähnung der beantragten Ergänzungen und Abänderungen des Projektes in einer Bescheidbegründung, ohne dass diese Ergänzungen und Abänderungen im Spruch des Bescheides vorgenommen worden seien, diese nicht zu einem verbindlichen – und somit nach Ausführung des Bauvorhabens auch zu einem vollstreckbaren – Bestandteil der Baubewilligung. Nicht nur, dass all diese Ergänzungen und Abänderungen seit der Erteilung der erstinstanzlichen Baubewilligung nicht zum Bestandteil des Berufungsbescheides gemacht worden seien, seien diese auch nicht in den Einreichunterlagen – textlich in der Baubeschreibung und planlich in den Einreichplänen – berücksichtigt worden, um einen Widerspruch zwischen dem Text der Baubewilligung und den Einreichunterlagen zu verhindern. In diesem Zusammenhang verwies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darauf, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch einen Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eingeleitet worden sei und der Bauwerber
§ 13Abs.
8 AVG in jeder Lage des Baubewilligungsverfahrens seinen Antrag insoweit ändern dürfe, als es sich beim beantragten Projekt nicht um ein aliud handle. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie im gegenständlichen Fall, bestimme der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens sei. Im gegenständlichen Fall könne aufgrund des Vorgehens des Bauwerbers sowie der belangten Behörde nicht konkret festgestellt werden, welches konkrete Bauvorhaben überhaupt Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens sei und ob die Amtssachverständigen überhaupt das beantragte Bauvorhaben oder doch ein von diesem in seiner Ausstattung und Ausführung abweichendes Projekt beurteilt hätten. Dazu komme, dass im schalltechnischen Gutachten der N GmbH vom
- August 2014 wiederum ein neuerlich abgeändertes Projekt beurteilt worden sei [u.a. soll nun nur das Erdgeschoss errichtet und betrieben werden (Skiverleih); der Gastgarten soll im Erdgeschoss an die südwestliche Gebäudeecke verlegt und mit einer Fläche von 13,06 m² ausgewiesen werden; weiters soll die Beschallung des Gastgartens durch zwei Lautsprecher vorgesehen werden], wobei die medizinische Amtssachverständige ihrem Gutachten vom
- September 2014 zur Abänderung der schalltechnischen Berechnung der N GmbH vom
- August 2014 wiederum die Annahmen der Abänderungen der N GmbH zugrunde gelegt habe und habe die belangte Behörde auch beide Gutachten in die Begründung ihres angefochtenen Bescheides dahingehend aufgenommen, dass auch diese Abänderungen nicht zur Stattgebung ihrer Berufung mangels einer Rechtsverletzung geführt hätten.In diesem Zusammenhang verwies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darauf, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch einen Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eingeleitet worden sei und der Bauwerber
Paragraph 13, Absatz 8, AVG in jeder Lage des Baubewilligungsverfahrens seinen Antrag insoweit ändern dürfe, als es sich beim beantragten Projekt nicht um ein aliud handle. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie im gegenständlichen Fall, bestimme der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens sei. Im gegenständlichen Fall könne aufgrund des Vorgehens des Bauwerbers sowie der belangten Behörde nicht konkret festgestellt werden, welches konkrete Bauvorhaben überhaupt Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens sei und ob die Amtssachverständigen überhaupt das beantragte Bauvorhaben oder doch ein von diesem in seiner Ausstattung und Ausführung abweichendes Projekt beurteilt hätten. Dazu komme, dass im schalltechnischen Gutachten der N GmbH vom
- August 2014 wiederum ein neuerlich abgeändertes Projekt beurteilt worden sei [u.a. soll nun nur das Erdgeschoss errichtet und betrieben werden (Skiverleih); der Gastgarten soll im Erdgeschoss an die südwestliche Gebäudeecke verlegt und mit einer Fläche von 13,06 m² ausgewiesen werden; weiters soll die Beschallung des Gastgartens durch zwei Lautsprecher vorgesehen werden], wobei die medizinische Amtssachverständige ihrem Gutachten vom
- September 2014 zur Abänderung der schalltechnischen Berechnung der N GmbH vom
- August 2014 wiederum die Annahmen der Abänderungen der N GmbH zugrunde gelegt habe und habe die belangte Behörde auch beide Gutachten in die Begründung ihres angefochtenen Bescheides dahingehend aufgenommen, dass auch diese Abänderungen nicht zur Stattgebung ihrer Berufung mangels einer Rechtsverletzung geführt hätten. Schon im Hinblick darauf, dass es sich beim gegenständlichen Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, in dem die Behörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen habe, und eine Behörde, die bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgehe oder über etwas entscheide, was gar nicht beantragt worden oder aufgrund von Abänderungen gar nicht mehr Gegenstand sei, auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletze, wäre die belangte Behörde zur Ermittlung des tatsächlich beantragten Projekts verpflichtet gewesen. Hierbei sei zu beachten, dass ein Bauvorhaben nicht nur durch die Situierung und die Gestalt und Größe des Bauplatzes, also der Grundfläche, auf der gebaut werden soll, determiniert werde, sondern auch durch die planliche Darstellung in den Plänen und die wörtliche Beschreibung in der Baubeschreibung, sodass auch diese an die beantragten Änderungen des Bauvorhabens während des Verfahrens anzupassen wären, um sicherzustellen, dass für jedermann erkennbar sei, was Gegenstand der Bewilligung sei. Schon aus diesem Grund hätte die belangte Behörde daher die beantragten Ergänzungen und Abänderungen des Bauwerbers im Spruch ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gehabt. Da die Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das beantragte Bauvorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung Bauland Wohngebiet des Baugrundstücks zu prüfen habe und Betriebe im Sinne des für das Baubewilligungsverfahren wesentlichen raumordnungsrechtlichen Begriffs als organisatorische und grundsätzlich notwendige Einheit zu verstehen seien, könnten die Auswirkungen baurechtlicher Änderungen, insbesondere die Immissionswirkungen, nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des einheitlichen Betriebes beurteilt werden, weshalb auch aus diesem Grund die vom Bauwerber beantragten Ergänzungen und Abänderungen seines Projektes von der belangten Behörde – auch bei ihrer Beurteilung der örtlich zumutbaren Belästigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 der NÖ BO 1996 – jedenfalls als Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens als Bestandteil ihres Spruches berücksichtigt hätten werden müssen; es reiche daher nicht aus, dass das Projekt ohnedies in seiner konkreten Art und in seinem konkreten Umfang von der Gewerbehörde festgestellt und bewilligt worden sei, zumal die Gewerbebehörde in ihrem Gewerbeverfahren nur gewerberechtliche, die Baubehörde in ihrem Bauverfahren nur baurechtliche Vorschriften anzuwenden habe.Da die Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das beantragte Bauvorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung Bauland Wohngebiet des Baugrundstücks zu prüfen habe und Betriebe im Sinne des für das Baubewilligungsverfahren wesentlichen raumordnungsrechtlichen Begriffs als organisatorische und grundsätzlich notwendige Einheit zu verstehen seien, könnten die Auswirkungen baurechtlicher Änderungen, insbesondere die Immissionswirkungen, nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des einheitlichen Betriebes beurteilt werden, weshalb auch aus diesem Grund die vom Bauwerber beantragten Ergänzungen und Abänderungen seines Projektes von der belangten Behörde – auch bei ihrer Beurteilung der örtlich zumutbaren Belästigung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, der NÖ BO 1996 – jedenfalls als Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens als Bestandteil ihres Spruches berücksichtigt hätten werden müssen; es reiche daher nicht aus, dass das Projekt ohnedies in seiner konkreten Art und in seinem konkreten Umfang von der Gewerbehörde festgestellt und bewilligt worden sei, zumal die Gewerbebehörde in ihrem Gewerbeverfahren nur gewerberechtliche, die Baubehörde in ihrem Bauverfahren nur baurechtliche Vorschriften anzuwenden habe. Weiters führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Bestimmung des § 48 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1996 aus, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen sei, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren
§ 77Abs. 1 i
Vm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 sei. Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren komme hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage jedoch
§ 6Abs.
2 Z. 2 und § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die zu erwartenden Belästigungen durch das Vorhaben zu. Es bestehe somit, wie auch die NÖ Landesregierung in ihrer Entscheidung schon ausgesprochen habe, eine Prüfpflicht der Baubehörde
§ 48Abs. 1 Z. 2 i
Vm Abs. 2 NÖ BO 1996 hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich (un)zumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege. Die örtliche Zumutbarkeit sei nach § 48 Abs. 2 NÖ BO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung habe die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Diese habe vielmehr
§ 77Abs. 2 Gew
O 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen, zumal die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 bewirken würden, nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan abhänge. Weiters führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1996 aus, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen sei, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren
Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 sei. Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren komme hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage jedoch
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die zu erwartenden Belästigungen durch das Vorhaben zu. Es bestehe somit, wie auch die NÖ Landesregierung in ihrer Entscheidung schon ausgesprochen habe, eine Prüfpflicht der Baubehörde
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BO 1996 hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich (un)zumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege. Die örtliche Zumutbarkeit sei nach , Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung habe die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Diese habe vielmehr
Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen, zumal die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 bewirken würden, nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan abhänge. Zwar enthalte das medizinische Gutachten Ausführungen hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Menschen (§ 48 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1996); darin befinde sich jedoch keine Beurteilung, ob die vom Bauvorhaben zu erwartenden Auswirkungen die Menschen in der Widmung Bauland Wohngebiet örtlich unzumutbar belästigen würden (§ 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 NÖ BO 1996). Eine solche Beurteilung fehle im gegenständlichen Verfahren ebenso zur Gänze wie z.B. auch eine Beurteilung, ob die zu erwartenden Pegelspitzen die Menschen örtlich unzumutbar belästigen würden. Dazu komme, dass auch jegliche mögliche Lärm- und Geruchsquelle, wie z.B. die eingesetzten Geräte oder der vorgesehene Müllraum, dahingehend zu beurteilen seien, ob diese mögliche Auswirkungen auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte haben könnten. Zwar enthalte das medizinische Gutachten Ausführungen hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1996); darin befinde sich jedoch keine Beurteilung, ob die vom Bauvorhaben zu erwartenden Auswirkungen die Menschen in der Widmung Bauland Wohngebiet örtlich unzumutbar belästigen würden (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BO 1996). Eine solche Beurteilung fehle im gegenständlichen Verfahren ebenso zur Gänze wie z.B. auch eine Beurteilung, ob die zu erwartenden Pegelspitzen die Menschen örtlich unzumutbar belästigen würden. Dazu komme, dass auch jegliche mögliche Lärm- und Geruchsquelle, wie z.B. die eingesetzten Geräte oder der vorgesehene Müllraum, dahingehend zu beurteilen seien, ob diese mögliche Auswirkungen auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte haben könnten. Aufgrund dieser Ausführungen erweise sich somit das bisher durchgeführte Baubewilligungsverfahren als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig, sodass der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen sei. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde den Bauwerber mit Schreiben vom
- September 2015 sodann auf, sein beantragtes und während des Baubewilligungsverfahrens mehrmals abgeändertes Projekt hinreichend zu beschreiben und in den Einreichunterlagen konkret darzustellen. Am
- September 2015 langten bei der belangten Behörde sodann die Beschreibung und die Darstellung des abgeänderten Projektes des Bauwerbers ein und führte er in seiner Baubeschreibung im Wesentlichen aus, dass im Südwesten des Baugrundstückes anschließend an die Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** ein eingeschoßiges Gebäude mit polygonalem Grundriss als Skischule mit Skiverleih und Gastronomiebereich errichtet werde. Das Gebäude werde nach Nordosten vollständig und nach Nordwesten und Südwesten teilweise dem bestehenden Gelände angeglichen eingeschüttet. Das Dach werde als bekiestes Flachdach ausgeführt, welches nach Nordwesten und Südwesten als Überdachung verlängert werde. Die Erschließung erfolge über Eingänge im Nord- und Südwesten, wobei der Haupteingang sich im Südwesten befinde. Im Außenbereich würden nach Südwesten Parkplätze sowie ein Gastgarten und nach Nordwesten ein Müllplatz sowie der Sammelplatz für die Skischule angeordnet. Ebenfalls im Nordwesten würden sich eine Außenstiege und eine Steinschlichtung zur Geländeveränderung befinden. Der Gastronomiebereich im Obergeschoß werde nicht errichtet. Im Innenbereich des Gebäudes würden teilweise Zwischenwände geändert, ebenso wie in den Fassaden teilweise Fenster. Als Lüftung seien Einzelventilatoren und die Fensterlüftung vorgesehen. Laut den geänderten Einreichunterlagen sollen im Erdgeschoß ein Skiverleih, ein Skilager sowie zwei weitere Lager, ein Abstellraum, jeweils ein WC für die Herren und Damen sowie für das Personal, ein Heizraum mit Pelletslager sowie eine Werkstatt errichtet werden. Im Nordosten dieses Gebäudes soll nunmehr erstmals ein Keller mit einer Fläche von mehr als 30 m2, welcher eine Länge von rund 10,70 m und eine Breite von rund 3,50 m aufweisen soll und welcher mit diesem Gebäude untrennbar verbunden ist, als Zubau errichtet werden. Durch diesen Zubau wird das Ausmaß des bisherigen – erstinstanzlichen - Erdgeschosses vergrößert. Zum Grundstück der Beschwerdeführerin soll dieser einen Abstand von rund 3,30 m aufweisen. Der von der belangten Behörde in diesem Verfahren beigezogene bautechnische Sachverständige, Herr Bmstr. Ing. KP, führte in seiner Ergänzung vom
- Oktober 2015 zu seinen beiden in diesem Baubewilligungsverfahren erstellten Gutachten vom
- November 2012 und vom
- Jänner 2013 im Wesentlichen aus, dass der Bauwerber gegenüber dem ursprünglich eingereichten und mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom
- März 2013 genehmigten Abänderungen beabsichtige, neuerliche Abänderungen und eine Geländeveränderung bei der Errichtung eines Skiverleihs mit Gastronomiebereich auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück vorzunehmen. Das geplante Bauvorhaben habe eine Gesamtgröße von 15,82 m x 19,51 m. Ostseitig werde ein Kellerraum mit einer Größe von 3,50 m x 9,85 m an das Hauptgebäude angebaut. Dieser Kellerraum sei mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2013, Zl. Bau-350013, baubehördlich genehmigt worden. Von der Beschwerdeführerin sei dagegen Vorstellung erhoben worden. Die Vorstellung sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Dezember 2013, Zl. RU1-BR-1829/002-2013, als unbegründet abgewiesen worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht; eine Entscheidung stehe bei diesem Verfahren noch aus.Der von der belangten Behörde in diesem Verfahren beigezogene bautechnische Sachverständige, Herr Bmstr. Ing. KP, führte in seiner Ergänzung vom
- Oktober 2015 zu seinen beiden in diesem Baubewilligungsverfahren erstellten Gutachten vom
- November 2012 und vom
- Jänner 2013 im Wesentlichen aus, dass der Bauwerber gegenüber dem ursprünglich eingereichten und mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom
- März 2013 genehmigten Abänderungen beabsichtige, neuerliche Abänderungen und eine Geländeveränderung bei der Errichtung eines Skiverleihs mit Gastronomiebereich auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück vorzunehmen. Das geplante Bauvorhaben habe eine Gesamtgröße von 15,82 m x 19,51 m. Ostseitig werde ein Kellerraum mit einer Größe von 3,50 m x 9,85 m an das Hauptgebäude angebaut. Dieser Kellerraum sei mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2013, Zl. Bau-350013, baubehördlich genehmigt worden. Von der Beschwerdeführerin sei dagegen Vorstellung erhoben worden. Die Vorstellung sei mit Bescheid der , NÖ Landesregierung vom
- Dezember 2013, Zl. RU1-BR-1829/002-2013, als unbegründet abgewiesen worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht; eine Entscheidung stehe bei diesem Verfahren noch aus. Die Gebäudelänge des Betriebsgebäudes zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin betrage 14,84 m. Die Abstände des geplanten Bauvorhabens würden zum Grundstück Nr. *** 8,23 m und 7,64 m betragen. Zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin betrage der Abstand 3,12 m und zum Grundstück Nr. *** (Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter) 7,57 m. Zum Grundstück Nr. *** (Verkehrsfläche privat – Fußweg, ebenfalls mit Öffentlichkeitscharakter) werde das Bauvorhaben direkt angebaut. Das Grundstück Nr. *** werde von der gelben und roten Gefahrenzone durchzogen. Die südwestliche Gebäudeecke des geplanten Bauvorhabens liege auf dem Grundstück Nr. *** genau an der Grenze des gelben Gefahrenbereiches, rage aber nicht in diesen Gefahrenbereich hinein. Das geplante Bauvorhaben werde eingeschossig errichtet. Die Gebäudehöhe betrage an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** 4,45 m. Zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin betrage die Gebäudehöhe ebenfalls 4,45 m und verringere sich diese in Richtung Osten auf ca. 0,50 m. Im Erdgeschoss würden nachstehende Räumlichkeiten neu geschaffen: Ein Skiverleih mit Gastronomiebereich, eine Werkstatt, ein Heizraum, ein Pelletslager, zwei Lager, ein Personal-WC, ein Herren-WC, ein Damen-WC, ein Abstellraum und ein Keller. Die Deckenkonstruktion werde in Stahlbetonbauweise und als Flachdach ausgeführt. Auf der Deckenkonstruktion werde ein umlaufendes Attika-Mauerwerk aufgesetzt. Im Heizraum werde ein mehrschaliger Fertigteilkamin aufgestellt. Dieser Kamin werde 1,70 m über die Dachebene geführt. Der Abstand des über Dach geführten Kamines betrage zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin ca. 10,50 m. Die Belüftung des Heizraumes erfolge über einen in das Freie geführten Lüftungskanal, welcher auf der Nordseite des Gebäudes austrete. Nordseitig an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin werde eine Stiegenanlage, welche vom Erdgeschoss +/-0,00 bis auf +3,95 m auf das bestehende Gelände geführt werde, errichtet. Weiters sei vorgesehen, zur Hangsicherung entlang des Stiegenverlaufes eine Natursteinschlichtung vorzunehmen. Eine Natursteinschlichtung sei für die Hangsicherung auf der Ostseite geplant; diese Schlichtung werde nach Errichtung des angebauten Kellerraumes zugeschüttet, sodass diese nicht mehr sichtbar sei. Das Obergeschoss mit dem geplanten Restaurant werde entgegen den bisherigen Projektunterlagen nicht mehr ausgeführt. Im seitlichen Bauwich, nordseitig, sei ein Sammelplatz der Skischule vorgesehen. Weiters würden an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin ein Müllplatz und ein Steinkorb mit einer Höhe von 1,00 m und einer Länge von 4,00 m vorgesehen. Weiters würden sieben befestigte Parkplätze entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** vorgesehen. Ein Gastgartenbereich werde an der südwestlichen Gebäudeecke mit einer Größe von 13,06 m2 geplant. Entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** sei eine Asphaltmulde mit Regeneinlauf für das Auffangen von Niederschlagswässern vorgesehen. Die anfallenden Dachwässer würden über eine Kanalanlage in den öffentlichen Kanal eingeleitet. Ebenso würden die Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet. In seinem Gutachten in engeren Sinn führte er sodann aus, dass für die Ausführung des Vorhabens grundsätzlich die Bestimmungen der NÖ BO 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung, jeweils in letztgültiger Fassung, gelten würden. Diese Bestimmungen seien - soweit ersichtlich - vom Vorhaben weitgehend erfüllt. Sodann forderte er noch die Vorschreibung von 11 Auflagen. In seinem Gutachten in engeren Sinn führte er sodann aus, dass für die Ausführung des Vorhabens grundsätzlich die Bestimmungen der NÖ BO 1996 und der , NÖ Bautechnikverordnung, jeweils in letztgültiger Fassung, gelten würden. Diese Bestimmungen seien - soweit ersichtlich - vom Vorhaben weitgehend erfüllt. Sodann forderte er noch die Vorschreibung von 11 Auflagen. Zur festgelegten Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet hielt er fest, dass
§ 16Abs.
1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in Wohnsiedlungen auch Betriebe errichtet werden dürften, soweit sie keine das örtliche Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen würden. Dazu werde festgestellt, dass im Zuge der Gewerbeverhandlung die im § 48 der NÖ BO 1996 angeführten Immissionen und Emissionen geprüft worden und daher von der Baubehörde nicht zu prüfen und zu beurteilen gewesen seien. Darüber hinaus werde festgehalten, dass in unmittelbarer Nähe (in ca. 30 m Entfernung) bereits ein Gastronomiebetrieb, ein Skiverleih und eine Sesselliftanlage mit PKW-Abstellanlage vorhanden seien. Ein Teil der Parkplätze befinde sich direkt gegenüber dem Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin. Die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin sei erst nach dem bereits in Betrieb befindlichen Tourismuszentrum und der damit verbundenen Emissionen und Immissionen erfolgt.Zur festgelegten Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet hielt er fest, dass
Paragraph 16, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in Wohnsiedlungen auch Betriebe errichtet werden dürften, soweit sie keine das örtliche Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen würden. Dazu werde festgestellt, dass im Zuge der Gewerbeverhandlung die im Paragraph 48, der NÖ BO 1996 angeführten Immissionen und Emissionen geprüft worden und daher von der Baubehörde nicht zu prüfen und zu beurteilen gewesen seien. Darüber hinaus werde festgehalten, dass in unmittelbarer Nähe (in ca. 30 m Entfernung) bereits ein Gastronomiebetrieb, ein Skiverleih und eine Sesselliftanlage mit PKW-Abstellanlage vorhanden seien. Ein Teil der Parkplätze befinde sich direkt gegenüber dem Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin. Die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin sei erst nach dem bereits in Betrieb befindlichen Tourismuszentrum und der damit verbundenen Emissionen und Immissionen erfolgt. Bei dem laut § 54 NÖ BO 1996 zu berücksichtigenden Umkreis von 100 m befinde sich eine Fremdenpension (Abstand ca. 51 m).Bei dem laut Paragraph 54, NÖ BO 1996 zu berücksichtigenden Umkreis von 100 m befinde sich eine Fremdenpension (Abstand ca. 51 m). Weiters holte die belangte Behörde sodann eine schalltechnische Berechnung der N GmbH vom 19. November 2015 über die durch die verfahrensgegenständlich geplante Errichtung eines Skiverleihs inklusive eines Gastronomiebetriebes in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu erwartenden Lärmauswirkungen ein. Nach Darlegung der Aufgabenstellung, der Unterlagen, der Berechnungsvoraussetzungen, den Berechnungen, der tabellarischen Zusammenfassung der Schallemissionen und der Einsatzzeiten wurde schließlich festgehalten, dass die Ergebnisse zeigen würden, dass die Höchstwerte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq
dem NÖ Raumordnungsgesetz LGBl. 8000/4-0 an den angrenzenden Grundstücksgrenzen zu den nächstgelegenen Nachbarschaften für die Widmungsart Bauland Wohngebiet deutlich eingehalten werden könnten, wobei hiebei die zu erwartenden Geräusche durch den Gastronomiebetrieb für die betreffenden Nachbarschaften als Einzelpunktimmission
der ÖNORM ISO 9613-2 berechnet und die Ergebnisse ausgewiesen worden seien. Die belangte Behörde holte auch ein Gutachten der N GmbH vom
- November 2015 über die Emissionsanalyse und Immissionsprognose über die Geruchsstoffe durch den geplanten Skiverleih inklusive Gastronomiebetrieb ein. Nach Darlegung des Projektes, den Berechnungsvoraussetzungen und den Berechnungen wurde festgehalten, dass die durchgeführte Emissionsanalyse und Immissionsprognose zeige, dass Geruchsimmissionen durch den Betrieb des Skiverleihs mit Gastronomie bei den umliegenden Wohnanrainern nicht ausgeschlossen werden könnten. Beurteilungspunkt 1 sei auf Niveau des Balkons/Fensters (4 m) des Nachbargebäudes angenommen worden, die Immissionspunkte 2 bis 5 seien an den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen gesetzt worden, wo die jeweilige maximale Geruchsbelastung zu erwarten sei. Die Immissionsprognose zeige, dass die Empfehlungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften an allen Beurteilungspunkten sowohl für die Gesamtgeruchsbelastung als auch für stark wahrnehmbare Gerüche eingehalten würden. In ihrem medizinischen Gutachten vom
- Dezember 2015 kam die medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs unter Zugrundelegung der beiden Gutachten der N GmbH zum Schluss, dass im Hinblick auf die Widmung als Bauland Wohngebiet keine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine unzumutbare Belästigung durch den Betrieb des Skiverleihs inklusive Gastronomie zu erwarten sei. Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 übermittelte die belangte Behörde diese Gutachten den Verfahrensparteien zur Kenntnis und Stellungnahme. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihren beiden Stellungnahmen vom
- Dezember 2015 und vom
- Jänner 2016 die Ausführungen der Sachverständigen bestritten hatte, übermittelte die belangte Behörde diese Stellungnahmen an die Sachverständigen. In ihrer Stellungnahme vom
- März 2016 führte die N GmbH zum Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin unzutreffend seien und ihre bisherigen Gutachten aufrecht bleiben würden. Auch die medizinische Amtssachverständige hielt in ihrer Ergänzung vom
- März 2016 zu ihrem Gutachten fest, dass für die Nachbarn aus medizinischer Sicht weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung durch Geruchsemissionen zu erwarten sei.Auch die medizinische Amtssachverständige hielt in ihrer Ergänzung vom ,
- März 2016 zu ihrem Gutachten fest, dass für die Nachbarn aus medizinischer Sicht weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung durch Geruchsemissionen zu erwarten sei. Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom
- April 2016 den Verfahrensparteien die Stellungnahmen der N GmbH vom
- März 2016 und der medizinischen Amtssachverständigen vom
- März 2016 übermittelt und die Beschwerdeführerin hiezu eine Stellungnahme vom
- April 2016 abgegeben hatte, gab die belangte Behörde mit Bescheid vom
- Mai 2016 der Berufung der Beschwerdeführerin
§ 66Abs.
4 AVG erneut keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom
- November 2012 insofern ab, als sie in ihrem Spruch das abgeänderte Projekt beschrieb, wobei sie sich auf die im Berufungsverfahren abgeänderten Einreichunterlagen bezog und u.a. ausführte, dass das Obergeschoss mit dem geplanten Restaurant nicht mehr ausgeführt werde, wohl aber das Erdgeschoss mit einer Gesamtgröße von 15,82 m x 19,51 m. Ostseitig werde ein Kellerraum mit einer Größe von 3,50 m x 9,85 m an das Hauptgebäude angebaut. Dieser Kellerraum sei mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2013, ZI. Bau-35/2013, nach Berufung der Beschwerdeführerin baubehördlich genehmigt worden. Von der Beschwerdeführerin sei dagegen Vorstellung erhoben worden, welche mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Dezember 2013 abgewiesen worden sei. Über die dagegen erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden. Weiters sei vorgesehen, zur Hangsicherung entlang des Stiegenverlaufes eine Natursteinschlichtung vorzunehmen. Eine Natursteinschlichtung sei für die Hangsicherung auf der Ostseite geplant worden; diese Schlichtung werde nach Errichtung des angebauten Kellerraumes zugeschüttet, sodass diese nicht mehr sichtbar sei.Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom
- April 2016 den Verfahrensparteien die Stellungnahmen der N GmbH vom ,
- März 2016 und der medizinischen Amtssachverständigen vom
- März 2016 übermittelt und die Beschwerdeführerin hiezu eine Stellungnahme vom ,
- April 2016 abgegeben hatte, gab die belangte Behörde mit Bescheid vom ,
- Mai 2016 der Berufung der Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz 4, AVG erneut keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom
- November 2012 insofern ab, als sie in ihrem Spruch das abgeänderte Projekt beschrieb, wobei sie sich auf die im Berufungsverfahren abgeänderten Einreichunterlagen bezog und u.a. ausführte, dass das Obergeschoss mit dem geplanten Restaurant nicht mehr ausgeführt werde, wohl aber das Erdgeschoss mit einer Gesamtgröße von 15,82 m x 19,51 m. Ostseitig werde ein Kellerraum mit einer Größe von 3,50 m x 9,85 m an das Hauptgebäude angebaut. Dieser Kellerraum sei mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2013, ZI. Bau-35/2013, nach Berufung der Beschwerdeführerin baubehördlich genehmigt worden. Von der Beschwerdeführerin sei dagegen Vorstellung erhoben worden, welche mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Dezember 2013 abgewiesen worden sei. Über die dagegen erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden. Weiters sei vorgesehen, zur Hangsicherung entlang des Stiegenverlaufes eine Natursteinschlichtung vorzunehmen. Eine Natursteinschlichtung sei für die Hangsicherung auf der Ostseite geplant worden; diese Schlichtung werde nach Errichtung des angebauten Kellerraumes zugeschüttet, sodass diese nicht mehr sichtbar sei. Nach der Vorschreibung zahlreicher Auflagen wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen begründend festgehalten, dass die eingeholten Gutachten ergeben hätten, dass das beantragte Projekt des Bauwerbers den Rechtsvorschriften entsprechen und die Beschwerdeführerin durch dieses in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt würde, sodass dieses bewilligt hätte werden können. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das Bauvorhaben im Zuge des Berufungsverfahrens in unzulässiger Weise abgeändert worden sei, da dieses Bauvorhaben nun zum erstinstanzlichen Bauvorhaben ein aliud darstellen würde und dieses daher Gegenstand im erstinstanzlichen Verfahren hätte sein müssen. Des Weiteren weise dieses Bauvorhaben unzulässige Immissionen betreffend Lärm und Rauch auf. Das medizinische Gutachten sage lediglich aus, dass eine unzumutbare Belästigung nicht zu erwarten sei; eine unzumutbare Belästigung müsste jedoch ausgeschlossen werden. Da dies nicht der Fall sei, sei eine Belästigung faktisch gegeben. Auch weise das beantragte Projekt Lüftungsöffnungen betreffend die Küche, die WCs und den Heizraum auf, die mit der realen Situation nicht vergleichbar seien, weshalb die erstellten Gutachten bezüglich der Immissionen unzutreffend seien. Dadurch, dass es keine gesonderten Vorrichtungen zur Erfassung der Abluft aus dem Gastronomiebereich geben würde und durch das Öffnen der Fenster bei Terrassenbetrieb diffuse Geruchsimmissionen zu erwarten seien, sei das Projekt nicht genehmigungsfähig. Auch lasse das Immissionsgutachten unbeantwortet, warum die Geruchsbelastung aus der Abluft vernachlässigbar sei. Auch der Rauch aus dem Kamin, der lediglich 6 m hoch sei, lasse unzulässige Immissionen bzw. Geruchsbeeinträchtigungen erwarten, zumal sich der Rauch aus dem Kamin auch auf ihr Grundstück bewege. Zudem müssten die Immissionen dieses Bauvorhabens mit jenen des bereits bestehenden Restaurantbetriebes gegenüber dem Skilift vergleichbar gemessen werden. Auch hätte man feststellen müssen, ob und welche Speisen verabreicht würden, zumal dies für die Abluft ausschlaggebend sei. Zudem sei aufgrund des bisherigen Zeitablaufes auch eine Verfristung bzw. Verjährung des eingereichten Bauansuchens gegeben. Schließlich sei davon auszugehen, dass das Bauvorhaben jedenfalls zum Teil nicht
den Einreichunterlagen errichtet worden sei bzw. werde. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Seit dem
- Februar 2015 ist
§ 72Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idg
F, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, idgF, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der
- Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
- Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
- Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze, wie u.a. die NÖ BO 1996 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, weiterhin anzuwenden sind.Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
- Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
- Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze, wie u.a. die , NÖ BO 1996 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, weiterhin anzuwenden sind.
§ 23Abs.
1 NÖ BO 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage (inklusive Höhenlage) bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon einen neuerlichen Antrag und eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. u.a. VwGH vom
- November 2010, Zlen. 2008/06/0075 und 2008/06/0221, sowie VwGH vom
- Mai 2012, Zl. 2011/05/0073 mwN, sowie VwGH vom
- September 2012,Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage (inklusive Höhenlage) bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon einen neuerlichen Antrag und eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche u.a. VwGH vom,
- November 2010, Zlen. 2008/06/0075 und 2008/06/0221, sowie VwGH vom ,
- Mai 2012, Zl. 2011/05/0073 mwN, sowie VwGH vom
- September 2012,, Zl. 2011/05/0023). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch einen Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eingeleitet worden ist, wobei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie im gegenständlichen Fall, der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. u.a. VwGH vom
- September 1992, Zl. 91/04/0315, sowie VwGH vom
- Dezember 1996, Zl. 96/04/0140). Der Antrag vereinigt in sich somit zwei Funktionen, nämlich zum einen veranlasst er die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zum anderen schafft er gleichzeitig die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Entscheidung, wobei der Inhalt und der Umfang des Antrages den Verfahrensgegenstand des Verfahrens bestimmt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch einen Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eingeleitet worden ist, wobei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie im gegenständlichen Fall, der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist vergleiche u.a. VwGH vom
- September 1992, Zl. 91/04/0315, sowie VwGH vom
- Dezember 1996, Zl. 96/04/0140). Der Antrag vereinigt in sich somit zwei Funktionen, nämlich zum einen veranlasst er die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zum anderen schafft er gleichzeitig die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Entscheidung, wobei der Inhalt und der Umfang des Antrages den Verfahrensgegenstand des Verfahrens bestimmt.
§ 13Abs.
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach dieser Bestimmung kann somit der verfahrensleitende Antrag (hier: Baubewilligungsantrag) in jeder Lage des Verfahrens, somit auch in einem Berufungsverfahren, geändert werden, wobei die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt abzuändern, auch ohne behördliche Aufforderung besteht (vgl. hiezu u.a VwGH vom
- September 2001, Zl. 2001/05/0154, sowie VwGH vom
- März 2010, Zl. 2007/05/0025).Nach dieser Bestimmung kann somit der verfahrensleitende Antrag (hier: Baubewilligungsantrag) in jeder Lage des Verfahrens, somit auch in einem Berufungsverfahren, geändert werden, wobei die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt abzuändern, auch ohne behördliche Aufforderung besteht vergleiche hiezu u.a VwGH vom
- September 2001, Zl. 2001/05/0154, sowie VwGH vom
- März 2010, Zl. 2007/05/0025). Durch eine Antragsänderung in einem Berufungsverfahren darf die Sache jedoch weder ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG berührt werden (vgl. u.a. auch VwGH vom
- September 2001, Zl. 2001/05/0154, sowie VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0293 mwN). Durch eine Antragsänderung in einem Berufungsverfahren darf die Sache jedoch weder ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG berührt werden vergleiche u.a. auch VwGH vom
- September 2001, Zl. 2001/05/0154, sowie VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0293 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- März 2010, Zl. 2007/05/0025) kann die belangte Behörde als Berufungsbehörde im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid in jede Richtung hin abändern und hat sie (außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist) immer in der Sache selbst zu entscheiden; dies bedeutet, dass die Berufungsbehörde jedoch nur über eine solche Angelegenheit entscheiden darf, die den Gegenstand des unterinstanzlichen Verfahrens gebildet hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- März 2010, Zl. 2007/05/0025) kann die belangte Behörde als Berufungsbehörde im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG den erstinstanzlichen Bescheid in jede Richtung hin abändern und hat sie (außer dem im Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist) immer in der Sache selbst zu entscheiden; dies bedeutet, dass die Berufungsbehörde jedoch nur über eine solche Angelegenheit entscheiden darf, die den Gegenstand des unterinstanzlichen Verfahrens gebildet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner langjährigen Rechtsprechung den Begriff „Sache“ im Rahmen eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht derart eng ausgelegt, dass dem Bauwerber jede Projektsänderung im Zuge des Berufungsverfahrens verwehrt wäre, vielmehr ist die Modifikation eines Projekts auch im Berufungsverfahren zulässig, solange das Projekt dadurch jedoch kein anderes (aliud) wird (vgl. etwa VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2005/05/0088).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner langjährigen Rechtsprechung den Begriff „Sache“ im Rahmen eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht derart eng ausgelegt, dass dem Bauwerber jede Projektsänderung im Zuge des Berufungsverfahrens verwehrt wäre, vielmehr ist die Modifikation eines Projekts auch im Berufungsverfahren zulässig, solange das Projekt dadurch jedoch kein anderes (aliud) wird vergleiche etwa VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2005/05/0088). So sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom
- September 1992, Zl. 92/05/0044, sowie VwGH vom
- September 2001, Zl. 2001/05/0154 mwN, sowie VwGH vom
- März 2010, Zl. 2007/05/0025, sowie VwGH vom
- April 2015, Zl. 2012/05/0108) Projektsänderungen im Berufungsverfahren auch dann zulässig und ist das in den Bauplänen dargestellte konkrete Projekt dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen lediglich im Sinne einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen. So ist z.B. auch eine Einschränkung (Reduktion) des Antrages betreffend zweier Erker durch Verringerung ihrer Größe zulässig (vgl. u.a. VwGH vom
- März 1980, Zl. 2841/79); ebenso durch die Weglassung eines Geschosses. So sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom
- September 1992, Zl. 92/05/0044, sowie VwGH vom
- September 2001, Zl. 2001/05/0154 mwN, sowie VwGH vom
- März 2010, Zl. 2007/05/0025, sowie VwGH vom
- April 2015, Zl. 2012/05/0108) Projektsänderungen im Berufungsverfahren auch dann zulässig und ist das in den Bauplänen dargestellte konkrete Projekt dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen lediglich im Sinne einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen. So ist z.B. auch eine Einschränkung (Reduktion) des Antrages betreffend zweier Erker durch Verringerung ihrer Größe zulässig vergleiche u.a. VwGH vom
- März 1980, Zl. 2841/79); ebenso durch die Weglassung eines Geschosses. Auch liegt z.B. bei einer Planergänzung, die der Klarstellung hinsichtlich der richtigen Darstellung bezüglich der betroffenen Grundstücke und der Höhenlagen dient, kein aliud vor (vgl. u.a. VwGH vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0037).Auch liegt z.B. bei einer Planergänzung, die der Klarstellung hinsichtlich der richtigen Darstellung bezüglich der betroffenen Grundstücke und der Höhenlagen dient, kein aliud vor vergleiche u.a. VwGH vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0037). Wohl aber stellt z.B. jedes größere Verrücken eines Bauvorhabens, welches nicht von Messungenauigkeiten umfasst ist, ein aliud dar, für welches eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss; dasselbe gilt auch für jede Vergrößerung des Vorhabens, welche nach Art und Ausmaß nicht geringfügig ist (vgl. u.a. VwGH vom
- April 1987, Zl. 86/06/0253, sowie VwGH vom
- Juli 2001, Zl. 2001/05/0072, sowie VwGH vom
- April 2003, Zl. 2002/05/1438, sowie VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, sowie VwGH vom
- März 2008, Zl. 2006/05/0116). Darunter fällt auch ein nicht mehr geringfügiger Zubau, wobei ein Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung ist (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2004, Zl. 2003/05/0071 mwN, sowie VwGH vom
- Februar 2017, Zl. Ro 2014/05/0012).Wohl aber stellt z.B. jedes größere Verrücken eines Bauvorhabens, welches nicht von Messungenauigkeiten umfasst ist, ein aliud dar, für welches eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss; dasselbe gilt auch für jede Vergrößerung des Vorhabens, welche nach Art und Ausmaß nicht geringfügig ist vergleiche u.a. VwGH vom
- April 1987, Zl. 86/06/0253, sowie VwGH vom
- Juli 2001, Zl. 2001/05/0072, sowie VwGH vom
- April 2003, Zl. 2002/05/1438, sowie VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, sowie VwGH vom
- März 2008, Zl. 2006/05/0116). Darunter fällt auch ein nicht mehr geringfügiger Zubau, wobei ein Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung ist vergleiche u.a. VwGH vom ,
- Dezember 2004, Zl. 2003/05/0071 mwN, sowie VwGH vom
- Februar 2017, Zl. Ro 2014/05/0012). Im vorliegenden Beschwerdefall ist durch die vom Bauwerber im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen seines Antrages daher entscheidungserheblich, ob die von ihm im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektsänderungen im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässig waren, also die Änderungen nicht so wesentlich waren, dass damit ein aliud beantragt worden ist.Im vorliegenden Beschwerdefall ist durch die vom Bauwerber im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen seines Antrages daher entscheidungserheblich, ob die von ihm im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektsänderungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig waren, also die Änderungen nicht so wesentlich waren, dass damit ein aliud beantragt worden ist. Zutreffend ging die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon aus, dass mit der im Berufungsverfahren erfolgten Projektsänderung das beantragte Gebäude in Bezug auf den Verzicht des Obergeschosses und der damit einhergehenden Reduzierung der Gebäudehöhe in zulässiger Weise abgeändert worden ist. Ein Vergleich der Einreichpläne des im erstinstanzlichen Verfahren genehmigten Projektes mit jenem Projekt, das in zweiter Instanz genehmigt wurde, zeigt, dass auch die Lage des Bauvorhabens sowie seine Außenabmessungen – mit Ausnahme des Kellers – sowie die innere Raumaufteilung des Erdgeschosses im Wesentlichen unverändert blieben. Im verbleibenden Erdgeschoss wurden durch eine geänderte Raumaufteilung zwar einige Räume verkleinert, wie z.B. der Skiverleih oder der Heizraum, ebenso wurden die Ausmaße einiger Räume geringfügig vergrößert, wie z.B. das Skilager oder die Werkstatt, und wurden einige Räume auch an anderen Orten vorgesehen, wie z.B. die WCs oder der Gastronomiebereich. Diese beantragten Änderungen im Berufungsverfahren sind jedoch nicht so wesentlich, dass damit ein aliud beantragt worden wäre, sodass diese eben zuvor aufgezählten und im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektsänderungen daher durch § 13 Abs. 8 AVG gedeckt sind, sodass durch diese weder eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung der belangten Behörde noch eine Änderung des Wesens des Bauvorhabens eingetreten ist.Diese beantragten Änderungen im Berufungsverfahren sind jedoch nicht so wesentlich, dass damit ein aliud beantragt worden wäre, sodass diese eben zuvor aufgezählten und im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektsänderungen daher durch Paragraph 13, Absatz 8, AVG gedeckt sind, sodass durch diese weder eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung der belangten Behörde noch eine Änderung des Wesens des Bauvorhabens eingetreten ist. Allerdings ist im Zuge des Berufungsverfahrens das erstinstanzliche Projekt nicht nur reduziert worden, sondern es wurde im gegenständlichen Berufungsverfahren das erste Mal an der Nordostseite des Erdgeschosses auch ein Keller mit einer Fläche von über 30 m2 (Länge rund 10,70 m und Breite rund 3,50 m), der als Bestandteil des Gebäudes mit diesem untrennbar verbunden ist, beantragt. Dieser Zubau stellt eine Vergrößerung des erstinstanzlichen Projektes dar, wobei diese Vergrößerung des Bauvorhabens ein Ausmaß erreicht, welches das geänderte, also das zweitinstanzliche Projekt, gegenüber dem erstinstanzlichen zu einem aliud werden lässt, da es sich hiebei im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß um eine geringfügige Modifizierung in Form einer Vergrößerung handelt. Durch diese massive Vergrößerung ist somit eine Änderung des Projektes eingetreten, die eine im Berufungsverfahren unzulässige Erweiterung des Projektes darstellt. Diese unzulässige Projektsänderung im Sinne einer Projektsergänzung führt wiederum dazu, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde über eine Sache entschieden hat, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Baubewilligung war, wodurch die belangte Behörde als Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG eine Zuständigkeit wahrgenommen hat, die ihr sachlich nicht zugekommen ist, sodass sie dadurch auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964 sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
- Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158) verletzt hat, wodurch auch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt wurde, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Diese unzulässige Projektsänderung im Sinne einer Projektsergänzung führt wiederum dazu, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde über eine Sache entschieden hat, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Baubewilligung war, wodurch die belangte Behörde als Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG eine Zuständigkeit wahrgenommen hat, die ihr sachlich nicht zugekommen ist, sodass sie dadurch auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche u.a. VfSlg. 4730 aus 1964, sowie VfSlg. 5685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
- Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158) verletzt hat, wodurch auch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt wurde, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Kellers ergänzend festzuhalten, dass die Baubewilligung vom
- September 2013 betreffend den Zubau von Kellerräumen durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2017, Zl. LVwG-AV-273/001-2017, in Folge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2017, Zl. Ro 2014/05/0012, aufgehoben wurde, sodass für den verfahrensgegenständlichen Keller noch keine rechtskräftige Baubewilligung existiert und diesbezüglich somit auch keine entschiedene Sache vorliegen kann. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Kellers ergänzend festzuhalten, dass die Baubewilligung vom
- September 2013 betreffend den Zubau von Kellerräumen durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Mai 2017, Zl. LVwG-AV-273/001-2017, in Folge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2017, Zl. Ro 2014/05/0012, aufgehoben wurde, sodass für den verfahrensgegenständlichen Keller noch keine rechtskräftige Baubewilligung existiert und diesbezüglich somit auch keine entschiedene Sache vorliegen kann. Durch diese Entscheidung tritt dieses Baubewilligungsverfahren wieder in das Stadium des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde zurück, in welchem der Bauwerber zu entscheiden haben wird, welches Projekt und welche Abänderungen er im Berufungsverfahren weiter verfolgt; danach richtet sich sodann auch die Entscheidung der belangten Behörde.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die verfahrensgegenständliche Entscheidung ist im gegenständlichen Fall geklärt. Unbestritten ist nämlich, dass der verfahrensgegenständliche Kellerzubau im gegenständlichen Berufungsverfahren erstmals beantragt worden ist. Im vorliegenden Fall wurden somit ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art 47 GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die verfahrensgegenständliche Entscheidung ist im gegenständlichen Fall geklärt. Unbestritten ist nämlich, dass der verfahrensgegenständliche Kellerzubau im gegenständlichen Berufungsverfahren erstmals beantragt worden ist. Im vorliegenden Fall wurden somit ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen: Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt