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{'item': 'LVwG-AV-1152/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1152/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des KA gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. August 2017, Zahl BA-H-V-666/01-2017-GV2, betreffend Baubewilligung, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am
  5. Februar 2017 suchten die Eigentümer des Grundstücks an der Adresse ***, im ***, bei der Gemeinde *** um Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und eines Carports auf diesem Grundstück an. Aufgrund des am
  6. Februar 2017 im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 erstatteten Gutachtens des Bausachverständigen teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** am
  7. Februar 2017 den Nachbarn, darunter KA (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 schriftlich mit, dass die Bauverhandlung mangels Beeinträchtigung der Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 entfällt. Diese Mitteilung enthält folgende Schlussbemerkung:Aufgrund des am
  8. Februar 2017 im Rahmen der Vorprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 erstatteten Gutachtens des Bausachverständigen teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** am
  9. Februar 2017 den Nachbarn, darunter KA (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 schriftlich mit, dass die Bauverhandlung mangels Beeinträchtigung der Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 entfällt. Diese Mitteilung enthält folgende Schlussbemerkung: „Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.“ Mit Schreiben vom
  10. März 2017 gab der Beschwerdeführer wörtlich folgende Stellungnahme ab: „Mit der Mitteilung vom 28.02.2017, Aktenzeichen BA-H-V-666/ 01-2017, wurde ich informiert. dass an meinem angrenzenden Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet werden soll. Ebenso soll die Bauverhandlung entfallen, da keine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden sollen. Dem ist allerdings nicht so! Ich betreibe auf der Liegenschaft EZ *** seit 1980 eine Tischlerei mit dzt. 4 Beschäftigten. Es handelt sich um eine genehmigte gewerberechtliche Betriebsanlage, von der erlaubte Emissionen ausgehen. Auch wenn die subjektiven Rechte in § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung nur den Schutz vor Emissionen durch das Projekt dezitiert anführen, haben die Höchstgerichte (zB. VfGH mit Erkenntnis vom 24.09.2001, GZ B143/99) festgestellt, dass bei verfassungskonformer Interpretation des § 6 Abs. 2 (damals in Fassung Bauordnung 1996, aber gleichlautend mit der heutigen Rechtslage) so zu verstehen ist, dass sie einen Schutz davor bietet, dass lmmissionen im Wohngebiet oder Kleingartengebiet dadurch entstehen, dass in der Nähe eines emittierenden Betriebes ein Wohnhaus oder eine Kleingartenhütte errichtet wird.Auch wenn die subjektiven Rechte in Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung nur den Schutz vor Emissionen durch das Projekt dezitiert anführen, haben die Höchstgerichte (zB. VfGH mit Erkenntnis vom 24.09.2001, GZ B143/99) festgestellt, dass bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 6, Absatz 2, (damals in Fassung Bauordnung 1996, aber gleichlautend mit der heutigen Rechtslage) so zu verstehen ist, dass sie einen Schutz davor bietet, dass lmmissionen im Wohngebiet oder Kleingartengebiet dadurch entstehen, dass in der Nähe eines emittierenden Betriebes ein Wohnhaus oder eine Kleingartenhütte errichtet wird. Es soll nämlich auch mein bestehender Betrieb geschützt werden, dass keine nachträglichen Auflagen gemäß § 79 Gewerbeordnung erforderlich werden.Es soll nämlich auch mein bestehender Betrieb geschützt werden, dass keine nachträglichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Gewerbeordnung erforderlich werden. Daher liegt jedenfalls eine mögliche Beeinträchtigung meiner subjektiv-öffentlichen Rechte vor, weshalb eine Abhaltung einer Bauverhandlung gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann und diese durchzuführen ist. Anmerken möchte ich noch, dass meiner Ansicht nach bereits im Umwidmungsverfahren der Liegenschaft des Bauprojektes die Einwände von mir nicht ausriechend berücksichtigt worden sind. im Zuge dieser Bauverhandlung sind die möglichen Auswirkungen auf meinen bestehenden Betrieb zu erläutern und von der Behörde zu bewerten. Insbesondere ist zu beachten, dass z.B. Lärm ja an der Grundstücksgrenze zu bewerten ist und nicht am oder im geplanten Gebäude – können hier die widmungsspezifischen Grenzwerte eingehalten werden? Ebenso sind zukünftige Erweiterungen meines Betriebes und somit die Schaffung von weiteren Arbeitsplätzen in der Region dadurch wesentlich erschwert.“ Am
  11. März 2017 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung wie beantragt. Mit gesondertem Schreiben vom
  12. März 2017 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde *** die Bauwerber um Kenntnisnahme, dass vom aktiven Tischlereibetrieb auf dem Nachbargrundstück legitime Emissionen ausgehen und lud zur Kontaktaufnahme mit dessen Betreiber ein, um sich über die Betriebszeiten und die zu erwartenden Emissionen zu erkundigen. Am
  13. März 2017 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen die Baubewilligung und stellte die Anträge auf Zustellung des Bescheides, auf Durchführung einer Bauverhandlung sowie auf Aufhebung der Baubewilligung und auf Abweisung des Genehmigungsantrags, in eventu auf „Vorschreibung von Auflagen an die Genehmigungswerber zur Reduktion der Immissionen am Grundstück des Genehmigungswerbers (z.B. Lärmschutzwand bzw. – wall)“. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Baugenehmigung auf einem rechtswidrigen örtlichen Raumordnungsprogramm beruhe, da die Gemeinde bei der seinerzeitigen Widmungsfestlegung als Bauland-Kerngebiet die Planungsrichtlinien des § 14 NÖ ROG 1976 missachtet habe. Auch habe die Gemeinde bei der seinerzeitigen Widmungsfestlegung kein Planungsziel zum Ausdruck gebracht, den Tischlereibetrieb auslaufen zu lassen oder eine Umsiedlung auf einen anderen Standort festzulegen. Der Betrieb hätte daher als Bestand berücksichtigt werden müssen. Durch die Widmungsfestlegung sei das Recht des Beschwerdeführers auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt und werde eine weitere gewerbliche Nutzung erschwert oder unmöglich gemacht.Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Baugenehmigung auf einem rechtswidrigen örtlichen Raumordnungsprogramm beruhe, da die Gemeinde bei der seinerzeitigen Widmungsfestlegung als Bauland-Kerngebiet die Planungsrichtlinien des Paragraph 14, NÖ ROG 1976 missachtet habe. Auch habe die Gemeinde bei der seinerzeitigen Widmungsfestlegung kein Planungsziel zum Ausdruck gebracht, den Tischlereibetrieb auslaufen zu lassen oder eine Umsiedlung auf einen anderen Standort festzulegen. Der Betrieb hätte daher als Bestand berücksichtigt werden müssen. Durch die Widmungsfestlegung sei das Recht des Beschwerdeführers auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt und werde eine weitere gewerbliche Nutzung erschwert oder unmöglich gemacht. Im Zusammenhang mit der notwendigen Beurteilung der auf das Baugrundstück einwirkenden Emissionen aus dem Tischlereibetrieb seien aufgrund näher zitierter Rechtsprechung ein lärmtechnisches sowie ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Der Baubeginn wurde seitens der Bauwerber mit
  14. März 2017 gemeldet. Am
  15. April 2017 erließ die belangte Behörde die nachfolgend wörtlich zitierte Entscheidung gegenüber den Bauwerbern sowie gegenüber dem Beschwerdeführer: „BERUFUNGSERLEDIGUNG über die Berufung von Herr KA, eingebracht am 24.03.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.03.2017, betreffend das Bauvorhaben von Frau SH und Herrn RV auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, hat der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 04.04.2017 wie folgt entschieden:über die Berufung von Herr KA, eingebracht am 24.03.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.03.2017, betreffend das Bauvorhaben von Frau SH und Herrn Regierungsvorlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, hat der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 04.04.2017 wie folgt entschieden: S P R U C H Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG wird der Berufung von Herr KA, Im ***, *** vom 24.3.2017 durch die Berufungsbehörde teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid, Aktenzeichen BA-H-V-666/01-2017 vom 20.3.2017 wird bestätigt, die Baueinstellung aufgehoben und der Baubescheid dahin abgeändert, dass folgende Auflage zum Schutz des Tischlereibetriebes gegen heranrückende Wohnbebauung und zum Schutz der dauernden Wohnnutzung auf dem Grundstück *** KG *** im Spruch ergänzt wird:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG wird der Berufung von Herr KA, Im ***, *** vom 24.3.2017 durch die Berufungsbehörde teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid, Aktenzeichen BA-H-V-666/01-2017 vom 20.3.2017 wird bestätigt, die Baueinstellung aufgehoben und der Baubescheid dahin abgeändert, dass folgende Auflage zum Schutz des Tischlereibetriebes gegen heranrückende Wohnbebauung und zum Schutz der dauernden Wohnnutzung auf dem Grundstück *** KG *** im Spruch ergänzt wird: „Durch und auf Kosten der Bauwerber Frau SH und Herrn RV ist eine Lärmschutzwand zu errichten, wenn an der Grundstücksgrenze zur Tischlerei KA, Parz. Nr. ***, KG ***, durch den Tischlereibetrieb bei gewerbebehördlich konsensgemäßem Betrieb während der Betriebszeiten, mehr als 60 dB Lärmemissionen auftreten. Der Nachweis über die Lärmemissionen ist durch die Fa. KA zu erbringen. Die Errichtung der Lärmschutzwand hat binnen einen Jahres nach Vorlage des Nachweises der erhöhten Lärmemissionen zu erfolgen.“„Durch und auf Kosten der Bauwerber Frau SH und Herrn Regierungsvorlage ist eine Lärmschutzwand zu errichten, wenn an der Grundstücksgrenze zur Tischlerei KA, Parz. Nr. ***, KG ***, durch den Tischlereibetrieb bei gewerbebehördlich konsensgemäßem Betrieb während der Betriebszeiten, mehr als 60 dB Lärmemissionen auftreten. Der Nachweis über die Lärmemissionen ist durch die Fa. KA zu erbringen. Die Errichtung der Lärmschutzwand hat binnen einen Jahres nach Vorlage des Nachweises der erhöhten Lärmemissionen zu erfolgen.“ Aufgrund der im ersten Rechtsgang vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
  16. Juni 2017, LVwG-AV-673/001-2017, den zitierten Berufungsbescheid vom
  17. April 2017 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu wörtlich Folgendes aus: „Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur behaupteten Parteistellung unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Dabei wird im ersten Schritt zu beurteilen sein, ob dem Beschwerdeführer die behauptete Parteistellung unter dem Blickwinkel der – für beide verwickelten Grundstücke offenbar gleichen – Widmungsart tatsächlich zukommt (siehe dazu VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143; zuletzt VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107). Nur im Fall einer solchen Parteistellung wäre im zweiten Schritt zu beachten, dass durch die Vorschreibung von Auflagen weder die Errichtung baulicher Anlagen auferlegt werden darf, durch die ein Bauvorhaben erst bewilligungsfähig wird (siehe VwGH 29.04.1997, 96/05/0210), noch die Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes – wie hier das Ausmaß der Lärmemissionen – auf die Verfahrensparteien überwälzt werden darf (siehe VwGH 17.3.1987, 87/05/0043).“ Mit Schreiben vom
  18. Juli 2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf den Beschluss vom
  19. Juni 2017 auf, binnen 10 Tagen „konkrete Gründe vorzubringen, aufgrund derer Sie sich durch den angefochtenen Bescheid beschwert erachten.“ Mit Stellungnahme vom
  20. Juli 2017 wiederholt der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen sowie sein Beschwerdevorbringen aus dem ersten Rechtsgang und führt insbesondere zur Ist-Situation der Emissionen seines Betriebs dazu Folgendes wörtlich aus: „Die Baubehörde muss sich aber im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens auch damit auseinandersetzen, welche Emissionen von meinem Betrieb ausgehen und entsprechende Beeinträchtigungen und Einwirkungen auf das zu bebauende Grundstücksareal bzw. Wohnobjekt hervorrufen können. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die richtungsweisenden und maßgeblichen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 28.9.1990 zu B1368/1987 bzw. in Fortführung dieser Judikatur auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.10.1992 (Geschäftszahl B614/
  21. 615/92, 616/92, B617/
  22. B618/92, B620/92) zur mit der heutigen Rechtslagen in diesen Punkten im wesentlichen identen Rechtslage hinweisen. Außerdem gewähren die nachbarrechtlichen Schutzbestimmungen der NÖ BauO 2014 entsprechenden Immissionsschutz. Die Baubehörde hat daher die gegenwärtige Immissionssituation, die durch unseren Betrieb auf dem zu bebauenden Grundstück vorherrscht, durch die Beiziehung entsprechender Sachverständiger (vor allem ein umweltschutztechnischer Amtssachverständiger bzw. Amtsarzt) zu erheben und bei der Bescheiderlassung entsprechend zu berücksichtigen. Beweis: Bauverhandlung vor Ort (Lokalaugenschein) einzuholendes lärmtechnisches Gutachten bzw. amtsärtzliches Gutachten Wie dargelegt handelt es sich daher im Flächenwidmungsverfahren und auch im Bauverfahren um eine amtswegige Ermittlungspflicht der Immissionssituation bei Tag und Nacht für das Grundstück Nr. ***, KG ***.“ Zur Parteistellung führt der Beschwerdeführer im selben Schreiben auszugsweise Folgendes aus: „Die heranrückende Wohnbebauung führt nunmehr aber dazu, dass diese Genehmigung aus Lärmgründen nicht mehr in vollem Umfang ausgenutzt werden kann und die Betriebszeiten eingeschränkt bzw. lärmmindernde Nachrüstungen (z.B.. schalldämmende Fenster) vorgenommen werden müssen.“ Abschließend beantragt er gleichzeitig wörtlich die „1) Zustellung des Genehmigungsbescheids als Nachbar gemäß § 6 NÖ BauO 2014.„1) Zustellung des Genehmigungsbescheids als Nachbar gemäß Paragraph 6, NÖ BauO
  23. 2) Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere zur Erhebung der Immissionssituation am Grundstück der Genehmigungswerber und Beurteilung der Zulässigkeit der Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet. 3) Abweisung des Genehmigungsantrags der Bauwerber und Aufhebung des Genehmigungsbescheids. 4) Durchführung einer Bauverhandlung gemäß S 21 NÖ BauO 2014.“ Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom
  24. März 2017 als unzulässig zurück und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Aufforderung keine – im Sinne näher zitierter Rechtsprechung des VwGH zu heranrückender Wohnbebauung – ausreichend konkreten Emissionen vorgebracht habe. Stattdessen rege er nur an, dass sich die Baubehörde im Rahmen ihrer Ermittlungen damit auseinandersetzen müsse, welche Emissionen von seinem Betrieb ausgehen. Damit lägen keine Einwendungen im Rechtssinne vor. Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die verordnete Flächenwidmung wende, sei ihm zu entgegnen, dass sich die Baubehörde an diese genehmigte Verordnung zu halten habe.
  25. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde die mit Beschluss vom
  26. Juni 2017 aufgetragenen Ermittlungen zur Frage der Parteistellung unterlassen habe. Er habe in allen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die zulässige Emission Lärm von seinem Grundstück ausgehe und durch die heranrückende Wohnbebauung Auflagen zu befürchten wären. Insbesondere in der von der belangten Behörde selbst genannten Stellungnahme vom
  27. Juli 2017 habe er ausgeführt, dass die Betriebsanlagengenehmigung aus Lärmgründen nicht mehr im vollen Umfang genützt werden könne. Die Einwendung von Lärm sei daher zulässig erhoben worden. Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung insbesondere die beantragten Gutachten einzuholen und auf deren Grundlage den Genehmigungsbescheid aufzuheben gehabt. Bezüglich der rechtswidrigen Widmung halte er das Vorbringen einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten aufrecht. Er beantrage daher die Aufhebung des Berufungsbescheides, die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere zur Erhebung der Immissionssituation am Grundstück der der Bauwerber, die Abweisung deren Genehmigungsantrags, in eventu die Vorschreibung von Auflagen an die Genehmigungswerber zur Reduktion der Immissionen auf deren Grundstück sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  28. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Akt.
  29. Rechtslage: §§ 6, 20 und 22 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in der gemäß § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:Paragraphen 6, 20 und 22 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der gemäß Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)… § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
  6. ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  7. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  8. sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, - dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, - der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, - des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist. Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.Die Ziffer eins bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. § 22Paragraph 22 Entfall der Bauverhandlung
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und den Straßenerhaltern (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und den Straßenerhaltern (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte bis spätestens 4 Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn - die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und - innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3)Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“
(3)Eine Partei nach Absatz 2,, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Absatz 2, Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“
  1. Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Dazu sind die innerhalb der Fristen gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 abgegebenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers auf das Vorbringen zumindest einer zulässiger Einwendung zu prüfen.Im vorliegenden Fall ist ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Dazu sind die innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 abgegebenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers auf das Vorbringen zumindest einer zulässiger Einwendung zu prüfen. Nach ständiger Judikatur (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/05/0035) liegt eine Einwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (bzw. des § 42 Abs. 1 AVG) nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 NÖ Bauordnung 2014 dahin auszulegen, dass diese auch Einwendungen des Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung zulässt. In seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0143, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass das Vorbringen eines Betriebsinhabers, mit dem er sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen wendet, nur dann eine Einwendung im Rechtssinne darstellen kann, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, in welchem durch § 6 NÖ Bauordnung geschützten subjektiv öffentlichen Recht er sich als Nachbar verletzt erachtet. Im Sinne dieser Rechtsprechung muss der Betriebsinhaber, um eine taugliche Einwendung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu erheben, vorbringen, welche zulässigen Emissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten. In der zitierten Entscheidung vom
  3. Dezember 2009 hat der VwGH zum Fall einer geforderten Vorschreibung einer Mauer als Lärmschutz „zugunsten der künftig Wohnenden vor dem Lärm meines Betriebes“ das Vorliegen einer ausreichend konkretisierten Einwendung im Ergebnis verneint. In seinen Entscheidungen vom
  4. August 2014, 2012/05/0027 und zuletzt vom
  5. Dezember 2016, Ra 2016/05/0107, hat der VwGH an diese Rechtsprechung angeknüpft. Vergleichbar mit der Fallkonstellation der zitierten Entscheidung vom
  6. Dezember 2009 beschränkt sich der Beschwerdeführer sowohl in seinem Schreiben vom
  7. März 2017 als auch in seiner Berufung vom
  8. März 2017 auf die Forderung nach einer Lärmschutzwand, ohne diese Forderung mit einer konkreten Einwendung im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014 zu verbinden.Nach ständiger Judikatur vergleiche etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/05/0035) liegt eine Einwendung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (bzw. des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 dahin auszulegen, dass diese auch Einwendungen des Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung zulässt. In seinem Erkenntnis vom
  9. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0143, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass das Vorbringen eines Betriebsinhabers, mit dem er sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen wendet, nur dann eine Einwendung im Rechtssinne darstellen kann, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, in welchem durch Paragraph 6, NÖ Bauordnung geschützten subjektiv öffentlichen Recht er sich als Nachbar verletzt erachtet. Im Sinne dieser Rechtsprechung muss der Betriebsinhaber, um eine taugliche Einwendung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu erheben, vorbringen, welche zulässigen Emissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten. In der zitierten Entscheidung vom
  10. Dezember 2009 hat der VwGH zum Fall einer geforderten Vorschreibung einer Mauer als Lärmschutz „zugunsten der künftig Wohnenden vor dem Lärm meines Betriebes“ das Vorliegen einer ausreichend konkretisierten Einwendung im Ergebnis verneint. In seinen Entscheidungen vom
  11. August 2014, 2012/05/0027 und zuletzt vom
  12. Dezember 2016, Ra 2016/05/0107, hat der VwGH an diese Rechtsprechung angeknüpft. Vergleichbar mit der Fallkonstellation der zitierten Entscheidung vom
  13. Dezember 2009 beschränkt sich der Beschwerdeführer sowohl in seinem Schreiben vom
  14. März 2017 als auch in seiner Berufung vom
  15. März 2017 auf die Forderung nach einer Lärmschutzwand, ohne diese Forderung mit einer konkreten Einwendung im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 zu verbinden. Aufgrund der vom Baubeginn am
  16. März 2017 ausgelösten und somit am
  17. April 2017 abgelaufenen Frist gemäß § 22 Abs. 1 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 ist auf spätere Einwendungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen, weswegen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Parteistellung des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen verneint hat.Aufgrund der vom Baubeginn am
  18. März 2017 ausgelösten und somit am
  19. April 2017 abgelaufenen Frist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 ist auf spätere Einwendungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen, weswegen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Parteistellung des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen verneint hat.
  20. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  21. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1152.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.