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LVwG-AV-1161/001-2017

Obsah (5)Art. 133§ 99§ 7§ 26§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1161/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer lenkte am
  3. März 2017, um 17:30 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ***. Er überschritt zu diesem Zeitpunkt die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, in dem er nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gefahren war. Die Überschreitung der Geschwindigkeit wurde mittels Laser festgestellt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  4. Mai 2017, Zl. PLS2-V-17 28227/3, wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung, wodurch § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und § 99 Abs. 2e StVO 1960 verletzt worden sei, eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 142 Stunden)

§ 99Abs. 2e St

VO 1960 verhängt. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am

  1. Mai 2017 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingebracht.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. Mai 2017, Zl. PLS2-V-17 28227/3, wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung, wodurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 verletzt worden sei, eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 142 Stunden)

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 verhängt. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am

  1. Mai 2017 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingebracht. 1.
  2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom
  3. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C1, C, BE und F für die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung entzogen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Verwaltungsübertretung vom
  4. März 2017, deren Verwirklichung aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung bindend feststehe.
  5. Rechtliche Erwägungen: 2.1.

§ 99Abs. 2e St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.2.1.

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

§ 7Abs.

3 Z 4 des Führerscheingesetzes (FSG) gilt als eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Abs. 1 – bei deren Vorliegen von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters auszugehen ist –, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, des Führerscheingesetzes (FSG) gilt als eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Absatz eins, – bei deren Vorliegen von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters auszugehen ist –, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. § 7 Abs. 3 Z 4 FSG differenziert danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet oder außerhalb desselben begangen wurde, stellt aber nicht darauf ab, ob es sich bei der "jeweils zulässigen" Höchstgeschwindigkeit um jene handelt, die an der betreffenden Stelle im Regelfall (§ 20 Abs. 2 StVO) eingehalten werden darf, also 50 km/h im Ortsgebiet, 130 km/h auf Autobahnen und 100 km/h auf den übrigen Freilandstraßen, oder ob von der Behörde eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen oder eine höhere Höchstgeschwindigkeit erlaubt wurde. Auch der Rechtsgrund einer allfälligen Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach Wortlaut und Systematik von § 7 Abs. 3 Z 4 iVm § 26 Abs. 3 FSG nicht relevant; festzuhalten ist im gegebenen Zusammenhang, dass nach der StVO allfällige Beschränkungen der "sonst" (vgl § 20 Abs. 2 StVO) zulässigen Geschwindigkeiten nicht bloß aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig sind, sondern auch aus anderen wichtigen Gründen, etwa der Hintanhaltung von Belästigungen durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe (vgl. §§ 20 Abs. 2a und 43 Abs. 2 StVO; zum Ganzen vgl. VwGH vom

  1. Februar 2017, Ra 2017/11/0002).Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG differenziert danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet oder außerhalb desselben begangen wurde, stellt aber nicht darauf ab, ob es sich bei der "jeweils zulässigen" Höchstgeschwindigkeit um jene handelt, die an der betreffenden Stelle im Regelfall (Paragraph 20, Absatz 2, StVO) eingehalten werden darf, also 50 km/h im Ortsgebiet, 130 km/h auf Autobahnen und 100 km/h auf den übrigen Freilandstraßen, oder ob von der Behörde eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen oder eine höhere Höchstgeschwindigkeit erlaubt wurde. Auch der Rechtsgrund einer allfälligen Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach Wortlaut und Systematik von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG nicht relevant; festzuhalten ist im gegebenen Zusammenhang, dass nach der StVO allfällige Beschränkungen der "sonst" vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, StVO) zulässigen Geschwindigkeiten nicht bloß aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig sind, sondern auch aus anderen wichtigen Gründen, etwa der Hintanhaltung von Belästigungen durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe vergleiche Paragraphen 20, Absatz 2 a und 43 Absatz 2, StVO; zum Ganzen vergleiche VwGH vom
  2. Februar 2017, Ra 2017/11/0002).

§ 26Abs.

3 Z 1 FSG hat die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung zwei Wochen zu betragen.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung zwei Wochen zu betragen. 2.

  1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ausschließlich geltend, dass er die Übertretung am
  2. März 2017 um 17:30 Uhr nicht begangen hat und verweist darauf, dass die Bekämpfung der Strafverfügung eine „unökonomische Vorgangsweise“ dargestellt hätte, zumal „ja Kosten im Zusammenhang mit der Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren entstanden [wären], für die es gesetzmäßig keinen Ersatz“ gäbe. Die Bekämpfung der Strafverfügung sei „auch aus einer gewissen Rechtsunkenntnis“ unterblieben. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde zutreffend ihre Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung und die damit festgestellte Übertretung

§ 99Abs. 2e St

VO 1960 angenommen hat, insbesondere an die darin festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese Bindung besteht auch für das Verwaltungsgericht (vgl. zB. VwGH vom 26. Juni 2017, Ra 2017/11/0140).Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde zutreffend ihre Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung und die damit festgestellte Übertretung

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 angenommen hat, insbesondere an die darin festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese Bindung besteht auch für das Verwaltungsgericht vergleiche zB. VwGH vom 26. Juni 2017, Ra 2017/11/0140). Die Lenkberechtigung wurde daher zu Recht auf die Dauer von zwei Wochen entzogen (vgl. § 26 Abs. 3 Z 1 FSG), weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Von einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden.Die Lenkberechtigung wurde daher zu Recht auf die Dauer von zwei Wochen entzogen vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG), weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Von einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass im Verwaltungsstrafverfahren kein Anwaltszwang besteht und es dem Beschwerdeführer somit unbenommen gewesen wäre, die Strafverfügung auch ohne anwaltlichen Beistand zu bekämpfen. 2.

  1. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  2. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).2.
  3. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  4. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1161.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.