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{'item': 'LVwG-AV-527/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-527/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau LS, StA: Iran, geb. ***, vertreten durch Mag. Hubert Wagner LLM, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 17.03.2017, Zl. KSS3-F-1752, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.,
  2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am 04.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am 04.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht. Mit Schreiben vom 31.01.2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, eine Zahlungsbestätigung der Studiengebühr an der DPU, einen Reisepass mit einer längeren Gültigkeitsdauer als 16.06.2017 und einen Nachweis einer alle Risiken in Österreich deckenden Krankenversicherung binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens zu übermitteln. Sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht zeitgerecht nachgekommen werden, müsse der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen werden.Sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht zeitgerecht nachgekommen werden, müsse der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen werden. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 23.02.2017 im Wege der Österreichischen Botschaft in Teheran zugestellt. Mit Schreiben vom 09.03.2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Verlängerung der Frist um zwei Wochen. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2017 mit, dass die Frist einzuhalten und der letzte Tag der Frist der 23.03.2017 sei. Mit Schreiben vom 16.03.2017 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Teils ihres Reisepasses und einen Bescheid der Universität *** vom 15.03.2017, mit dem über ihren Antrag auf Zulassung zum Studium entschieden wurde, vor, mit dem Ersuchen um „Rückmail“, „ob alles ok ist?“. Am 17.03.2017 hat die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels – Studierende“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Am 17.03.2017 hat die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels – Studierende“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dagegen hat Frau LS fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig und unbestritten aus dem vorliegenden Akteninhalt. Ohne auf das Vorbringen in dieser Beschwerde näher einzugehen hat das Landesverwaltungsgericht NÖ erwogen wie folgt: Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". (VwGH 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/0055) § 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 31.01.2017 eine Frist von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Da der Verbesserungsauftrag am 23.02.2017 nachweislich zugestellt wurde, ist die Frist mit Ende des 23.03.2017 abgelaufen, was richtigerweise auch von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 09.03.2017 festgestellt wurde. Nach § 13 Abs. 3 AVG kann der Antrag nur im Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist zurückgewiesen werden.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann der Antrag nur im Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist zurückgewiesen werden. Da die belangte Behörde schon vor Ablauf der Frist den angefochtenen Bescheid erlassen und den Ablauf der Frist gar nicht abgewartet hat, ist die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.09.2017 ausführt, dass „anbei die fehlenden Dokumente“ vorgelegt werden, hätte mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zum Ablauf der Frist zugewartet werden müssen, da allenfalls noch fehlende Urkunden bis zu diesem Zeitpunkt noch hätten vorgelegt werden können. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.527.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.