RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-777/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom
- Oktober 2010 ersuchte die nunmehrige Beschwerdeführerin um Hilfestellung zur Bereinigung der Abwassersituation entlang ihrer Grundstücksgrenze (Grundstück Nr. ***, KG ***). Begehrt wurde im Wesentlichen eine Sanierung des Wassergrabens auf dem Grundstück Nr. ***, welches an das der Beschwerdeführerin angrenzt, und um Sanierung des Grabens neben dem Grundstücks Nr. ***. Im Schreiben vom
- Oktober 2012, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Horn am
- Oktober 2012 und im angefochtenen Bescheid vom
- Oktober 2013 in Spruchpunkt II. Teil mit
- Oktober 2012 bezeichnet, beantragte die Beschwerdeführerin die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens bezüglich Ableitung der Oberflächenwässer des ***. Mit Schreiben vom
- Oktober 2010 ersuchte die nunmehrige Beschwerdeführerin um Hilfestellung zur Bereinigung der Abwassersituation entlang ihrer Grundstücksgrenze (Grundstück Nr. ***, KG ***). Begehrt wurde im Wesentlichen eine Sanierung des Wassergrabens auf dem Grundstück Nr. ***, welches an das der Beschwerdeführerin angrenzt, und um Sanierung des Grabens neben dem Grundstücks Nr. ***. Im Schreiben vom
- Oktober 2012, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Horn am
- Oktober 2012 und im angefochtenen Bescheid vom
- Oktober 2013 in Spruchpunkt römisch zwei. Teil mit
- Oktober 2012 bezeichnet, beantragte die Beschwerdeführerin die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens bezüglich Ableitung der Oberflächenwässer des ***. Weiters wurde mit Schreiben vom selben Tag, ebenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Horn eingelangt am
- Oktober 2012, betreffend Anschüttungen von Herrn L auf Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens begehrt, da durch die Anschüttungen ein Einfließen der Oberflächenwässer vom Grundstück Nr. *** auf das Grundstück Nr. ***, *** und *** nun ausgeschlossen sei und dadurch eine Veränderung der bisherigen Abflussverhältnisse erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin beantragte dann mit Schreiben vom 24.04.2013 unter anderem den Übergang der Entscheidungspflicht an die Oberbehörde betreffend Anschüttungen von Herrn L auf Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, (Punkt 2.) und betreffend Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens bezüglich Oberflächenwasser des *** auf Grundstück Nr. ***, KG *** (Punkt 3.). Verwiesen wurde in diesem Devolutionsantrag jeweils auf ein Schreiben vom 01.10.
- Daraufhin gab die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, Landeshauptmann von Niederösterreich, mit Bescheid vom
- Oktober 2013 im Spruchteil I. dem Devolutionsantrag vom
- April 2013 betreffend Abfuhr der Oberflächenwässer des *** und Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** und andere, KG ***, statt. (Dies betrifft die Punkte
- und
- des Devolutionsantrages.) In einem Spruchteil II. wies der Landeshauptmann von Niederösterreich das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.10.2012 (welches das Anbringen vom 14.10.2010 ergänzte) betreffend Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens bezüglich Änderung der Abflussverhältnisse durch Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** und andere, alle KG ***, ab. Daraufhin gab die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, Landeshauptmann von Niederösterreich, mit Bescheid vom
- Oktober 2013 im Spruchteil römisch eins. dem Devolutionsantrag vom
- April 2013 betreffend Abfuhr der Oberflächenwässer des *** und Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** und andere, KG ***, statt. (Dies betrifft die Punkte
- und
- des Devolutionsantrages.) In einem Spruchteil römisch zwei. wies der Landeshauptmann von Niederösterreich das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.10.2012 (welches das Anbringen vom 14.10.2010 ergänzte) betreffend Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens bezüglich Änderung der Abflussverhältnisse durch Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** und andere, alle KG ***, ab. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben und vorgebracht, gegen Teil II., Abweisung des Antrages vom
- Oktober 2012, Berufung zu erheben. Es seien von Herrn L Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** gemacht worden und könnten die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** im Ausmaß von rund 10 cm nicht schadhaft sein und den natürlichen Ablauf von Oberflächenwässern derart ändern, dass es zu einer Vernässung des Grundstückes *** komme, dieses Grundstück von Herrn L liege in der Natur höher. Von Herrn L sei auf Grundstück *** angeschüttet und so zusätzlich erhöht worden. In einem abgeschlossenen Agrarverfahren betreffend die KG *** seien im Jahr 2005 Fehler gemacht worden und nicht die Wasserableitung der neu angelegten Wassergräben geregelt worden. Es sei in der Niederschrift vom
- August 2011 bereits festgehalten worden, dass das Grundstück L (*** und ***) höher liege als das der Beschwerdeführerin (***). Der Wassergraben auf dem Grundstück *** sei im Eigentum der Gemeinde und von dieser zu revitalisieren, Einwände von Herrn L seien nicht zu berücksichtigen, da dessen Grundstück ohnedies höher liege und keine Oberflächenwasserableitung gegeben sei. § 39 Abs. 1 WRG 1959 sei hier anzuwenden, da die Wasserabflussverhältnisse durch die Neuerrichtung von Wassergräben in der KG *** und durch Anschüttungen von L zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert worden seien. Ebenso sei ein künstlicher Wassergraben entlang des *** beim Agrarverfahren in der KG *** geschaffen worden.Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben und vorgebracht, gegen Teil römisch zwei., Abweisung des Antrages vom
- Oktober 2012, Berufung zu erheben. Es seien von Herrn L Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** gemacht worden und könnten die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** im Ausmaß von rund 10 cm nicht schadhaft sein und den natürlichen Ablauf von Oberflächenwässern derart ändern, dass es zu einer Vernässung des Grundstückes *** komme, dieses Grundstück von Herrn L liege in der Natur höher. Von Herrn L sei auf Grundstück *** angeschüttet und so zusätzlich erhöht worden. In einem abgeschlossenen Agrarverfahren betreffend die KG *** seien im Jahr 2005 Fehler gemacht worden und nicht die Wasserableitung der neu angelegten Wassergräben geregelt worden. Es sei in der Niederschrift vom
- August 2011 bereits festgehalten worden, dass das Grundstück L (*** und ***) höher liege als das der Beschwerdeführerin (***). Der Wassergraben auf dem Grundstück *** sei im Eigentum der Gemeinde und von dieser zu revitalisieren, Einwände von Herrn L seien nicht zu berücksichtigen, da dessen Grundstück ohnedies höher liege und keine Oberflächenwasserableitung gegeben sei. Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 sei hier anzuwenden, da die Wasserabflussverhältnisse durch die Neuerrichtung von Wassergräben in der KG *** und durch Anschüttungen von L zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert worden seien. Ebenso sei ein künstlicher Wassergraben entlang des *** beim Agrarverfahren in der KG *** geschaffen worden. Die Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Juni 2015, LVwG-AB-14-4138, als unbegründet ab, auf Grund einer von der Beschwerdeführerin, rechtsanwaltlich vertreten, erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit seinem Erkenntnis vom
- März 2017, Ra 2015/07/0108-6, wegen nichterfolgter Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zwecks Ermittlung des Sachverhaltes auf. Daraufhin hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung am
- Juli 2017 und am
- September 2017 ab. Bei dieser Verhandlung waren u. a. die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie L als weitere Partei des Beschwerdeverfahrens anwesend, am
- September 2017 wurde vor Gutachtenserstattung und weiterer Zeugeneinvernahme ein Lokalaugenschein durchgeführt. Das am
- September 2017 abgegebene Gutachten hat folgenden Wortlaut: „Die Vernässungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sind auf das beträchtliche Einzugsgebiet zurückzuführen, das über die straßenparallelen Gräben und die Straße zum nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** entwässert. Im Bereich der Zufahrt bestehen grundsätzlich zu klein dimensionierte Rohrdurchlässe. Der Rohrdurchlass vom Graben östlich des *** zum Grenzgraben zwischen Grundstück *** und *** ist ungünstig positioniert, sodass die Beaufschlagung nicht optimal gegeben ist. In diesem Bereich sind aus technischer Sicht Verbesserungsmaßnahmen sinnvoll. Unabhängig davon kann der Grenzgraben zwischen Grundstück Nr. *** und *** bei entsprechenden Regenereignissen die Wassermengen nicht schadlos abführen. Durch die Entfernung des Bewuchses von den bestehenden Gräben, könnte die Abflusskapazität erhöht werden. Damit würden Überflutungen seltener auftreten. Die gänzliche Abfuhr aller bei entsprechenden Regenereignissen anfallenden Niederschlagswässer ist trotzdem nicht denkbar. Der Aufwand für die Entfernung des Bewuchses wird als sehr hoch eingestuft, da die Mäharbeiten und die Entfernung des Grasschnittes händisch durchgeführt werden müssten. Die Fragen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich werden folgend begutachtet: Ad 1: Was ist der Zweck des westlichen Grabens auf Gst. ***, KG ***, im Bereich der Gst. *** einerseits und *** sowie ***, alle gleiche KG, andererseits? Der Graben westlich des *** wird als Teil eines Oberflächenentwässerungssystems gesehen, das zum ***bach führt. Der Graben führt Oberflächenwässer von landwirtschaftlichen Flächen und Wegen ab. Ad 2: Haben die Anschüttungen auf *** bzw. ***, links des westlichen Grabens, wie auf den Fotos vom 8.9.2012 (beigelegt dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 1.10.2012) ersichtlich, einen negativen Einfluss auf den Oberflächenabfluss von Gst. *** zu ***? Die Anschüttungen ergeben eine geringfügige Erhöhung des Grundstückes. Der Einfluss auf den Oberflächenabfluss von Gst. *** zu *** wird als nicht messbar eingestuft. Ad 3: Bewirkt die behauptete Anschüttung bei der Zufahrt (vom Gst. *** aus) zu Gst. *** und ***, dass im westlichen Wassergraben neben dem *** abfließendes Wasser und auf dem *** abfließendes Wasser nicht auf Gst. *** oder *** fließen kann? Die behauptete Anschüttung im Bereich der Zufahrt wird aus technischer Sicht als geringfügig eingestuft. Durch die Entwässerung eines Einzugsgebietes von ca. 35 ha ist bei entsprechenden Regenfällen mit derart großen Wassermengen zu rechnen, dass die beim heutigen Lokalaugenschein festgestellte gegebene Profilierung im Bereich der Zufahrt keine signifikante Veränderung der Oberflächenabflusssituation erzeugt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter folgende Frage gestellt: Ist durch die Anschüttungen auf dem Gst. *** mit einer Verschlechterung der Oberflächenentwässerung des Gst. *** zu rechnen? Die Anschüttungen auf dem Gst. *** sowie im Bereich der Zufahrt zum Gst. *** und *** werden als derart geringfügig eingestuft, dass bei entsprechenden Regenereignissen mit großräumigen Überflutungen von Straße samt begleitenden Gräben keine messbare signifikante Veränderung der Oberflächenabflusssituation für das Gst. *** zu erwarten ist.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte am
- September 2017 telefonisch dem zuständigen Richter mit, dass kein Gegengutachten eingeholt werde. Das Beweisverfahren konnte daher geschlossen werden. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme von Zeugen sowie der Parteien des Verfahrens, GM und L, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juli 2017 und
- September 2017 samt durchgeführtem Lokalaugenschein am
- September
- Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage sowie nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am
- Juli 2017 und
- September 2017 samt am
- September 2017 durchgeführtem Lokalaugenschein als erwiesen festgestellt: L schüttete auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Erdmaterial im Ausmaß von ca. 15 m³ an. Diese Anschüttungen befinden sich entlang des westlichen Abflussgrabens des ***. Im Bereich der Zufahrt zum Grundstück Nr. *** und *** befindet sich eine Profilierung. Der Oberflächenabfluss von Grundstück Nr. *** zum Grundstück Nr. *** wird dadurch nicht beeinflusst. Eine Veränderung des Oberflächenabflusses beim Grundstück Nr. *** ist nicht gegeben. Die Rohrdurchlässe bei der Zufahrt zum Grundstück Nr. *** und *** haben einen Innendurchmesser von 40 cm. Dieser Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Dass die Anschüttungen von L stammen, hat dieser selbst in der Verhandlung am
- Juli 2017 angegeben. Daran ändert auch nichts die von der Partei L verwendete Formulierung, dass geringe Erdmengen bzw. geringe Mengen an Erde zur Rückverfüllung nach einem Hochwasser zwecks Rekultivierung seines Grundstückes aufgebracht worden seien. Zur Profilierung bei der Zufahrt zum Grundstück Nr. *** und *** hat Herr L ebenfalls ausgeführt. Er hat angegeben, die Grasnarbe nach Rücksprache mit der Gemeinde abgezogen zu haben. Die zu geringe Dimensionierung der Rohrdurchlässe wird nicht in Abrede gestellt. Die beiden Anträge vom 01.10.2012 (einerseits betreffend Anschüttungen und andererseits betreffend Oberflächenwasser des ***) können inhaltlich als eine Einheit angesehen werden. In beiden Schreiben geht es darum, dass durch Anschüttungen von L auf einigen Grundstücken in der KG *** (Nr. ***, *** und ***) Nachteile für die Grundstücke der Beschwerdeführerin, insbesondere Grundstück Nr. ***, in Verbindung mit dem Oberflächenwasserabfluss entstehen würden. Die angefochtene Entscheidung vom
- Oktober 2013 umfasst daher in ihrem II. Teil diese beiden Anträge. Die beiden Anträge vom 01.10.2012 (einerseits betreffend Anschüttungen und andererseits betreffend Oberflächenwasser des ***) können inhaltlich als eine Einheit angesehen werden. In beiden Schreiben geht es darum, dass durch Anschüttungen von L auf einigen Grundstücken in der KG *** (Nr. ***, *** und ***) Nachteile für die Grundstücke der Beschwerdeführerin, insbesondere Grundstück Nr. ***, in Verbindung mit dem Oberflächenwasserabfluss entstehen würden. Die angefochtene Entscheidung vom
- Oktober 2013 umfasst daher in ihrem römisch zwei. Teil diese beiden Anträge. Dass es durch die erfolgten Anschüttungen und die geringe Profilierung zu keiner Beeinträchtigung des Abflussgeschehens im Hinblick auf das Grundstück Nr. *** oder das Grundstück Nr. *** (Eigentümerin ist jeweils die Beschwerdeführerin) kommt, ergibt sich aus dem logischen und fachlich fundierten Gutachten des Amtssachverständigen in der Verhandlung am 11.09.
- Diesem Gutachten ist nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin können es auch nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Die Gutachtenserstattung erfolgte außerdem nach Durchführung eines umfassenden Lokalaugenscheines und nach Erörterung der Sachlage mit den Parteien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 39 WRG 1959 lautet:Paragraph 39, WRG 1959 lautet: „
(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2)Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.“ § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959:Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959: „Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.“ Dem Antrag der Partei L, den Bürgermeister und den Alt-Bürgermeister einzuvernehmen, war keine Folge zu geben, da der Sachverhalt bereits ausreichend geklärt erscheint. Angefochten wird lediglich Teil II. des Bescheides vom
- Oktober 2013 betreffend Abweisung des Ansuchens vom
- Oktober
- Der Teil I., mit dem dem Devolutionsantrag in den Punkten
- und
- stattgegeben wurde, besitzt aber keinen selbständigen rechtlichen Gehalt. Er wäre überdies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls entbehrlich gewesen (vgl. VwGH vom 15.12.1995, 95/11/0266).Angefochten wird lediglich Teil römisch zwei. des Bescheides vom
- Oktober 2013 betreffend Abweisung des Ansuchens vom
- Oktober
- Der Teil römisch eins., mit dem dem Devolutionsantrag in den Punkten
- und
- stattgegeben wurde, besitzt aber keinen selbständigen rechtlichen Gehalt. Er wäre überdies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls entbehrlich gewesen vergleiche VwGH vom 15.12.1995, 95/11/0266). Geltend gemacht wird eine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch angebliche Schüttungen des Herrn L auf Grundstücken Nrn. ***, *** und *** zum Nachteil der Grundstücke der Beschwerdeführerin. Dazu ist auszuführen, dass die Veränderung des Wasserabflusses eines künstlich geschaffenen Gerinnes nicht in den Anwendungsbereich des § 39 WRG 1959 fällt. In dieser Bestimmung ist der natürliche Abfluss geregelt (vgl. VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0038).Geltend gemacht wird eine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch angebliche Schüttungen des Herrn L auf Grundstücken Nrn. ***, *** und *** zum Nachteil der Grundstücke der Beschwerdeführerin. Dazu ist auszuführen, dass die Veränderung des Wasserabflusses eines künstlich geschaffenen Gerinnes nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 39, WRG 1959 fällt. In dieser Bestimmung ist der natürliche Abfluss geregelt vergleiche VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0038). Die beiden Gräben links und rechts des *** sind künstlich geschaffen. Soweit die Anträge vom 01.10.2012 (Anschüttungen und Oberflächenwasser) darauf abzielen, dass vom westlichen Graben neben dem *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Ausufern des Wassers durch die Anschüttungen des L auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** verhindert werde, ist dies nicht unter § 39 WRG 1959 (Abänderung der natürlichen Abflussverhältnisse) subsumierbar. Insoweit erfolgte daher die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin in Spruchteil II. Teil des angefochtenen Bescheides zu Recht. Die beiden Gräben links und rechts des *** sind künstlich geschaffen. Soweit die Anträge vom 01.10.2012 (Anschüttungen und Oberflächenwasser) darauf abzielen, dass vom westlichen Graben neben dem *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Ausufern des Wassers durch die Anschüttungen des L auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** verhindert werde, ist dies nicht unter Paragraph 39, WRG 1959 (Abänderung der natürlichen Abflussverhältnisse) subsumierbar. Insoweit erfolgte daher die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin in Spruchteil römisch zwei. Teil des angefochtenen Bescheides zu Recht. Betreffend Beeinflussung des Oberflächenwasserabflusses auf dem *** ist auf das fachliche Gutachten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2017 Bezug zu nehmen. Das Gutachten wurde fachlich fundiert nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und Erörterung der Sachlage mit den Parteien erstattet. Der Amtssachverständige führt darin aus, dass die Anschüttungen auf den Grundstücken Nr. *** und *** keinen messbaren Einfluss auf den Oberflächenabfluss vom Grundstück Nr. *** zum Grundstück Nr. ***, beide KG ***, haben. Gleiches gilt für die im Bereich der Zufahrt zum Grundstück Nr. *** und *** vorhandene Profilierung und geringfügige Anschüttung. Zu einer möglichen Verschlechterung beim oberliegenden Grundstück Nr. ***, KG ***, führt der Amtssachverständige aus, dass die Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** sowie im Bereich der Zufahrt zu Grundstück Nr. *** und *** als derart geringfügig einzustufen sind, dass keine messbare Veränderung der Oberflächenabflusssituation für das Grundstück Nr. *** zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung dieses Grundstückes ist daher ebenfalls nicht gegeben. (Das Gst. *** liegt oberhalb des Gst. Nr. *** ist daher jedenfalls nicht betroffen.) Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Ob die getätigten Anschüttungen zivilrechtlich zu beanstanden sind, ist nicht im Zuge eines wasserrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu beurteilen. Zum Grenzgraben zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, haben die Beschwerdeführerin und die Partei L übereinstimmend in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2017 ausgesagt, dass dieser Graben von ihnen beiden als Eigentümer saniert worden ist. Daher ist in diesem Punkt keine weitere Erörterung erforderlich. Zu den Rohrdurchlässen bei der Zufahrt zum Grundstück Nr. *** und *** hält der Amtssachverständige gutächtlich fest, dass diese zu klein dimensioniert sind. Er führt aus, dass die Durchlässe lediglich ca. 15 Prozent der Abflusskapazität des Grabenquerschnittes aufweisen. In Bezug auf die vom Amtssachverständigen im Gutachten festgehaltene Profilierung im Bereich der genannten Zufahrt ist festzuhalten, dass diese aus logischen Erwägungen so lange bestehen bleiben kann, als nicht eine Auswechslung des Rohrdurchlasses im westlichen Graben unterhalb der Zufahrt (zum Grundstück Nr. *** und ***) gegen ein größeres Rohr erfolgt. Auch die Beschwerdeführerin hat mehrmals die zu geringe Dimensionierung des Rohrdurchlasses bemängelt, wie etwa im Schreiben vom 05.07.2011 (beiliegend einem Schreiben der BH Horn vom 30.11.2012 an die LAD1) und davor im Antrag vom 14.10.
- Abschließend wird angemerkt, dass das Projekt „Asphaltierung *** in der KG ***“ offenbar ohne Auswechslung der Rohre bei den Zufahrten zu Grundstück Nr. *** (GM) und *** bzw. *** (L) gegen eine größere dimensionierte Verrohrung (DN 500) umgesetzt wurde. In wie weit dadurch die in Anwesenheit von Gemeindevertretern sowie der Parteien dieses Beschwerdeverfahrens, GM und L, abgeschlossene Vereinbarung in der von diesen Personen unterschriebenen Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.08.2011 nicht eingehalten wurde, ist allenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Besprechung bei der Abteilung Güterwege, Außenstelle ***, am 28.02.2012 hinzuweisen, bei der ebenfalls Vertreter der Gemeinde anwesend waren. Aus dem Aktenvermerk über diese Besprechung geht hervor, dass die Vertreter der Außenstelle aus fachlicher Sicht vor Asphaltierung des *** (= oben erwähntes Projekt) jedenfalls eine Erweiterung des Grabens zwischen Grundstück Nr. *** und 351 um 0,5 Meter auf beiden Seiten als erforderlich erachteten, um eine Verschlechterung des Ist-Zustandes zu vermeiden. Aufgefallen ist, dass der Behördenakt HOW3-W-113 nicht chronologisch und sehr unübersichtlich geführt ist. Im gegenständlichen Verfahrensakt werden mehrere Anträge behandelt, die jedoch unterschiedliche Tatbestände betreffen (z.B. Anschüttungen, Wassergrabensanierung, Drainagen). Ein Trennen der Fälle und gesonderte Aktenführung wird dringend empfohlen. Zur Aktenführung ist zu bemerken, dass beispielsweise nach dem Devolutionsantrag vom 24.04.2013 im Akt ein Aktenvermerk vom
- September 2012 folgt, dann Fotos vom 13.12.2012, ein Aktenvermerk vom 16.11.2012, eine Niederschrift vom 26.09.2012 und dann ein Antrag vom 01.10.
- Im Akt HOW3-W-113, der zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt wurde, befindet sich auch ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.09.2013 samt einem Aktenvermerk und Fotos (offenbar vom 30.08.2013). Ob über diesem Antrag bereits von der belangten Behörde entschieden wurde, kann dem vorgelegten Verfahrensakt nicht entnommen werden. Anzumerken ist aber auch, dass durch von der Beschwerdeführerin mit gleichem Datum eingebrachte Schriftsätze samt ähnlichem Betreff und durch diesen Schriftsätzen beigelegte Schreiben an andere Stellen (wie etwa an die Agrarbezirksbehörde) das Behalten eines Überblicks über das Verwaltungsgeschehen erschwert wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.777.002.2015