Obsah (6)
§ 279Art. 133§ 1a§ 4§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-822/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- November 2016, EDV-Nummer: 0004178/001/00/005/01, wurde Frau JF, BB.Sc., (in der Folge: Beschwerdeführerin) für ihre Liegenschaft ***, ***, (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab
- Juni 2016 im Betrag von € 1.713,90 (zuzüglich Umsatzsteuer) für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 573,21 m² (Kellergeschoß 209,37 m², Erdgeschoß 209,37 m² und Dachgeschoß 154,47 m²) sowie ein Einheitssatz von € 2,
- Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- November 2016 erhob Frau JF mit Schreiben vom
- Dezember 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche falsch ermittelt worden sei. Auf der Liegenschaft befänden sich zwei Bauwerke und zwar ein dreigeschoßiges Wohnhaus und ein unterkellertes Garagengebäude, das nicht an die Kanalisation angeschlossen sei. Die bebaute Fläche des Wohnhauses betrage 154,47 m², die des nicht zu berücksichtigenden Garagengebäudes 54,90 m². Die Garage dürfe nicht in die Berechnungsfläche einbezogen werden, da es sich dabei um einen eigenen Baukörper handle, welcher nicht in die Berechnungsfläche einbezogen werden dürfe. Die Garage stehe an der Straßenfluchtlinie, während das Wohngebäude 5 m zurückgesetzt sei. Das Wohngebäude habe ein Steildach, die Garage ein Flachdach. Bei dem gemeinsamen Mauerstück handle es sich nur um einen minimalen Teil der Wand, nicht aber um eine „überwiegende gemeinsame Begrenzung“, wie sie in der Judikatur zum NÖ Kanalgesetz 1977 aufscheine. Aus dem Bestehen einer Türe von der Garage zum Wohnhaus alleine könne nicht auf ein einheitliches Gebäude geschlossen werden. Weiters seien die Geschoßflächen auch betreffend der Balkonbereiche zu reduzieren, da diese nicht raumbildend oder raumergänzend seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2017 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 552,44 m² sowie eines Einheitssatzes von 2,9900 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr von € 1.651,80 (zuzüglich 10% Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Garage zu Recht zur Berechnungsfläche hinzugezählt worden sei, indem aufgrund des Bestehens einer Verbindungstür zwischen Garage und Wohnnutzraum sowie zwischen dem unter der Garage gelegenen Keller und dem unter der Wohnnutzung gelegenen Keller nicht vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden könne. Allerdings habe die Überprüfung der Berechnungsflächen für das Kellergeschoß eine Geschoßfläche von 202,70 m², für das Erdgeschoß von 201,94 m² und für das Dachgeschoß von 147,80 m² ergeben, woraus sich eine Berechnungsfläche von 552,44 m² ergebe. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom
- Juni
- Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei, indem zwar richtigerweise die Balkone aus der Berechnungsfläche herausgenommen worden seien, das nicht an den Kanal angeschlossene Garagengebäude jedoch weiterhin in die Berechnungsfläche einbezogen worden sei. Die Garage sei kein Gebäudeteil
§ 1a
Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977, sondern ein Nebengebäude
§ 4
Z 15 NÖ Bauordnung 2014, wonach Nebengebäude ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m² sei, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweise, keinen Aufenthaltsraum enthalte und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet sei, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich bestehe (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es könne auch an das Hauptgebäude angebaut sein.Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom
- Juni
- Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei, indem zwar richtigerweise die Balkone aus der Berechnungsfläche herausgenommen worden seien, das nicht an den Kanal angeschlossene Garagengebäude jedoch weiterhin in die Berechnungsfläche einbezogen worden sei. Die Garage sei kein Gebäudeteil
Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977, sondern ein Nebengebäude
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014, wonach Nebengebäude ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m² sei, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweise, keinen Aufenthaltsraum enthalte und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet sei, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich bestehe (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es könne auch an das Hauptgebäude angebaut sein. Diese Definition für ein Nebengebäude treffe auf die gegenständliche Garage zu, indem die bebaute Fläche unter 100 m² sei, der Garagenkeller mit mehr als 50 % der äußeren Begrenzungsflächen unter Geländeniveau liege und somit nicht als oberirdisch betrachtet werden könne, das Garagengebäude daher nur ein oberirdischen Geschoß habe. Das Garagengebäude sei dem Verwendungszweck des Hauptgebäudes untergeordnet und habe keinen Aufenthaltsraum und grenze nur mit dem Türbereich an das Hauptgebäude an, das entspreche knapp 10% des Umfanges der Garage. Das Vorbringen, dass es sich um einen baulich und optisch klar erkennbaren eigenen Baukörper handle, sei im angefochtenen Bescheid ignoriert worden, ebenso wie das Vorbringen zum „Tür-Kriterium“ des VwGH, welches nur eines von vielen, nicht taxativ geltenden Kriterien für die Einstufung sei. Sie ersuche daher um Reduzierung der Berechnungsfläche von 552,44 m² um die Geschoßfläche des Garagengebäudes mit 2 x 54,9 m², somit auf 442,64 m². Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juli 2017 zur Entscheidung vorgelegt.
- Feststellungen: Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Das gesamte Gebäude ist an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde *** angeschlossen. Die Regenwässer werden auf Eigengrund versickert. Schmutzwasseranschlüsse befinden sich im Kellergeschoss, im Erdgeschoss und im Dachgeschoß. In der Garage und im Keller unter der Garage gibt es keine Schmutzwasseranschlüsse. Vom geschlossenen Windfang im Erdgeschoß gelangt man durch eine Verbindungstür in die Garage. Das Nebengebäude kann auch von außen durch ein Sektionalgaragentor betreten werden. Die Garage ist vollständig unterkellert und kann der Keller unter der Garage vom Vorraum des Kellers ebenfalls durch eine Verbindungstür betreten werden. Im Keller unter der Garage sind ein Windfang und ein Raum für Gartengeräte, von denen aus man in den Garten gelangen kann, sowie der Haustechnikraum vorgesehen. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der Marktgemeinde ***) [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: JF, BB.Sc.)
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)
- Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (…) 3.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde ***:
§ 5
der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** für das gesamte Gemeindegebiet *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 2,99 festgesetzt.
Paragraph 5, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** für das gesamte Gemeindegebiet *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 2,99 festgesetzt.
- Würdigung: 4.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) der Beschwerdeführerin eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Schmutzwasserkanalanlage vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld der Beschwerdeführerin nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig, sondern ausschließlich die Frage, inwieweit der von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogene Gebäudebereich der ans Wohnhaus angebauten unterkellerten Garage für die Geschoßfläche im Erdgeschoß bzw. Kellergeschoß zu berücksichtigen ist.
§ 5Abs.
3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt.
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Nach § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager— oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Nach Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager— oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra 2015/16/0092). Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des Paragraph eins a, Ziffer 7, des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus vergleiche abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra 2015/16/0092). Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht somit entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Gelangt man von einem Nebengebäude durch Türen/mittels Verbindungsgang ins Wohngebäude, so wird in der Beurteilung – ungeachtet der baulichen Gestaltung – von einem einheitlichen Gebäude auszugehen sein (vgl. VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0037).Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht somit entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Gelangt man von einem Nebengebäude durch Türen/mittels Verbindungsgang ins Wohngebäude, so wird in der Beurteilung – ungeachtet der baulichen Gestaltung – von einem einheitlichen Gebäude auszugehen sein vergleiche VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0037). Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Aus diesen im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass das Nebengebäude an das Wohngebäude angebaut ist, jedoch über den Windfang mit dem Wohnhaus verbunden ist. Dieser Windfang weist eine Tür zum Nebengebäude auf. Aus der Garage gelangt man durch eine Tür in diesen Windfang und von diesem weiter ins Wohnhaus. Die zwischen dem Nebengebäude und dem Windfang vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies selbst bei Vorliegen einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung der Fläche des Nebengebäudes in die Geschoßfläche des verbundenen Erdgeschoßes entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
- Die zwischen dem Nebengebäude und dem Windfang vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies selbst bei Vorliegen einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung der Fläche des Nebengebäudes in die Geschoßfläche des verbundenen Erdgeschoßes entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
- Auch sonst sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Auch sonst sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt hat. Insgesamt kann den Berechnungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, die Ermittlung der Berechnungsflächen wurde nachvollziehbar (Beiblätter „Bruttogeschoßflächen“) dargelegt.
§ 5Abs.
2 NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz.
Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz. Es ist der in der Kanalabgabenordnung verordnete Einheitssatz von € 2,99 anzuwenden. Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich daher aus dem Produkt einer Berechnungsfläche von 552,44 m² und dem Einheitssatz von € 2,99 mit dem Jahresbetrag von € 1.651,80 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Rechtsfrage, ob ein Gebäudeteil
§ 1a
Z 7 NÖ Kanalgesetz 1997 vorliegt, folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Zur Rechtsfrage, ob ein Gebäudeteil
Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1997 vorliegt, folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.822.001.2017