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{'item': 'LVwG-AV-823/001-2017'}

Obsah (5)Art. 133§ 1a§ 4§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-823/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3 NÖ Kanalgesetz 1977Paragraphen 2, 3, NÖ Kanalgesetz 1977 § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. November 2016, GZ.: 3825/8510-2016-00021-2, wurde Frau JF, BB.Sc. (in der Folge: Beschwerdeführerin) für den Anschluss ihrer Liegenschaft ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) an den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 5.441,01 vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 493,74 m² (Bebaute Fläche Wohnhaus 209,37 m², 3+1 angeschlossene Geschoße, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) sowie ein Einheitssatz von € 11,
  3. Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. November 2016 erhob Frau JF, BB.Sc., mit Schreiben vom
  5. Dezember 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche falsch ermittelt worden sei. Die bebaute Fläche nicht angeschlossener Gebäudeteile dürfe nicht in die Berechnungsfläche einbezogen werden. Um einen solchen Gebäudeteil handle es sich bei der 54,90 m² großen Garage, wobei es sich bei diesem unterkellerten Garagengebäude um einen eigenen Baukörper handle, was baulich und optisch klar erkennbar sei. Das Garagengebäude stehe an der Straßenfluchtlinie, während das Wohngebäude 5m zurückgesetzt sei, besitze weiters ein Flachdach, während das Wohngebäude hingegen ein Steildach habe. Bei dem gemeinsamen Mauerstück mit dem Wohnhaus handle es sich nur um einen minimalen Teil der Wand, nicht aber um eine „überwiegende gemeinsame Begrenzung“, wie sie in der Judikatur zum NÖ Kanalgesetz 1977 aufscheine. Weder die Garage noch deren Unterkellerung, wo ein Geräteraum und eine Grundwasserwärmepumpe untergebracht seien, habe einen Kanalanschluss. Aus dem Bestehen einer Türe von der Garage zum Wohnhaus alleine könne nicht auf ein einheitliches Gebäude geschlossen werden und seien die Voraussetzungen des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz erfüllt. Sie ersuche daher um Behebung des Bescheides bzw. Abänderung durch Reduzierung der Kanaleinmündungsabgabe.Bei dem gemeinsamen Mauerstück mit dem Wohnhaus handle es sich nur um einen minimalen Teil der Wand, nicht aber um eine „überwiegende gemeinsame Begrenzung“, wie sie in der Judikatur zum NÖ Kanalgesetz 1977 aufscheine. Weder die Garage noch deren Unterkellerung, wo ein Geräteraum und eine Grundwasserwärmepumpe untergebracht seien, habe einen Kanalanschluss. Aus dem Bestehen einer Türe von der Garage zum Wohnhaus alleine könne nicht auf ein einheitliches Gebäude geschlossen werden und seien die Voraussetzungen des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz erfüllt. Sie ersuche daher um Behebung des Bescheides bzw. Abänderung durch Reduzierung der Kanaleinmündungsabgabe. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  6. Mai 2017 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen Garage und Wohnnutzfläche eine Verbindungstüre bestehe, welche auch im Einreichplan ersichtlich sei. Vom Keller unter der Garage gäbe es ebenfalls einen Durchgang in den unter der Wohnnutzung befindlichen Keller. Von der

§ 1aZ 7 NÖ Kanalgesetz erforderlichen Trennung könne daher nicht gesprochen werden.

Die Abgabenbehörde erster Instanz sei somit zu Recht von einer verbauten Fläche von 209,37 m² ausgegangen, da die Garage nicht als Gebäudeteil im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 angesehen werden könne. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Mai 2017 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen Garage und Wohnnutzfläche eine Verbindungstüre bestehe, welche auch im Einreichplan ersichtlich sei. Vom Keller unter der Garage gäbe es ebenfalls einen Durchgang in den unter der Wohnnutzung befindlichen Keller. Von der

Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz erforderlichen Trennung könne daher nicht gesprochen werden. Die Abgabenbehörde erster Instanz sei somit zu Recht von einer verbauten Fläche von 209,37 m² ausgegangen, da die Garage nicht als Gebäudeteil im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 angesehen werden könne. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 12. Juni 2017. Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Die Garage sei zu Unrecht in die bebaute Fläche einbezogen worden. Bei der Garage handle es sich nicht um einen Gebäudeteil

§ 1a

Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977, sondern um ein Nebengebäude

§ 4

Z 15 NÖ Bauordnung 2014.Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom

  1. Juni
  2. Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Die Garage sei zu Unrecht in die bebaute Fläche einbezogen worden. Bei der Garage handle es sich nicht um einen Gebäudeteil

Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977, sondern um ein Nebengebäude

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung

  1. Das „Tür-Kriterium“ des VwGH sei nur eines von vielen und entbinde die Behörde nicht davon, auf den besonderen Einzelfall einzugehen und andere Faktoren – wie Bauweise, Dachform und Nutzung – höher zu bewerten als Türen, die im Gesetzestext überhaupt nicht vorkämen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Türen zwischen Garage und Haupthaus sowie Garagenkeller und Haupthaus nicht direkt zu den Wohnbereichen, sondern lediglich zu einem Stiegenhaus führen, das einen weiteren Gebäudeteil darstelle und das Tür-Kriterium daher weiter zurückdränge. Sie ersuche daher um Behebung bzw. Änderung des Bescheides und Reduzierung der Kanaleinmündungsabgabe. Die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  2. Juli 2017 zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Feststellungen: Das gesamte Gebäude ist an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde *** angeschlossen. Die Regenwässer werden auf Eigengrund versickert. Schmutzwasseranschlüsse befinden sich im Kellergeschoss, im Erdgeschoss und im Dachgeschoß. In der Garage und im Keller unter der Garage gibt es keine Schmutzwasseranschlüsse. Vom geschlossenen Windfang im Erdgeschoß gelangt man durch eine Verbindungstür in die Garage. Das Nebengebäude kann auch von außen durch ein Sektionalgaragentor betreten werden. Die Garage ist vollständig unterkellert und kann der Keller unter der Garage vom Vorraum des Kellers ebenfalls durch eine Verbindungstür betreten werden. Im Keller unter der Garage sind ein Windfang und ein Raum für Gartengeräte, von denen aus man in den Garten gelangen kann, sowie der Haustechnikraum vorgesehen. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der Marktgemeinde ***) [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: JF, BB.Sc.)
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  5. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  3. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. (…)
  4. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. § 2Paragraph 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. … § 3Paragraph 3
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
  1. Würdigung: 4.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) der Beschwerdeführerin eine Kanaleinmündungsabgabe für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig, sondern ausschließlich die Frage, inwieweit der von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogene Gebäudebereich der ans Wohnhaus angebauten Garage für die bebaute Fläche zu berücksichtigen ist.

§ 2Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Nach § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager— oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Nach Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager— oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom

  1. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  2. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
  3. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  4. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
  5. November 2002, 2002/17/0155, vom
  6. März 2003, 2002/17/0276, vom
  7. Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
  8. Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
  9. Oktober 2015, Ra 2015/16/0092).Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des Paragraph eins a, Ziffer 7, des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus vergleiche abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
  10. November 2002, 2002/17/0155, vom
  11. März 2003, 2002/17/0276, vom
  12. Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
  13. Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
  14. Oktober 2015, Ra 2015/16/0092). Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Aus diesen im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass das Nebengebäude an das Wohngebäude angebaut ist, jedoch über den Windfang mit dem Wohnhaus verbunden ist. Dieser Windfang weist eine Tür zum Nebengebäude auf. Aus der Garage gelangt man durch eine Tür in diesen Windfang und von diesem weiter ins Wohnhaus. Die zwischen dem Nebengebäude und dem Windfang vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies selbst bei Vorliegen einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung der Fläche des Nebengebäudes in die Geschoßfläche des verbundenen Erdgeschoßes entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
  15. Die zwischen dem Nebengebäude und dem Windfang vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies selbst bei Vorliegen einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung der Fläche des Nebengebäudes in die Geschoßfläche des verbundenen Erdgeschoßes entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
  16. Auch sonst sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Auch sonst sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.
  17. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.823.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.