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{'item': 'LVwG-AV-923/003-2016'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 14§ 70§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-923/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, welches westlich an das Grundstück der Ehegatten GD und AD (im Folgenden „Bauwerber“) grenzt. Beide Grundstücke weisen die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Ferner statuiert der gültige Bebauungsplan in beiden Fällen eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise und Bauklasse I und II.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, welches westlich an das Grundstück der Ehegatten GD und AD (im Folgenden „Bauwerber“) grenzt. Beide Grundstücke weisen die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Ferner statuiert der gültige Bebauungsplan in beiden Fällen eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise und Bauklasse römisch eins und römisch zwei. Mit Bescheid vom 13. August 2012, GZ. 11525/09/, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung dreier überdachter Kfz-Unterstellplätze auf deren Grundstück ***, KG ***. Dies wurde jedoch nicht projekt- und bewilligungsgemäß zur Ausführung gebracht, weswegen die Bauwerber erneut einen Antrag

§ 14der NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden NÖ Bau

O) zur Bewilligung einer Abänderung von Bauwerken stellten, welcher am

  1. Juni 2015 beim Bauamt der Stadtgemeinde *** einlangte. Dieser Antrag beinhaltete laut Einreichplan sowohl eine Abänderung des bereits errichteten Unterstellplatzes als auch die Neuerrichtung einer Einfriedung an der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern, wobei der Unterstellplatz mit einer Fläche von 45,56 m² und einer maximalen Höhe von 2,625 m projektiert wurde. Die Einfriedung soll an den Unterstellplatz nördlich anschließend sechs Zentimeter entfernt von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer errichtet werden.Mit Bescheid vom
  2. August 2012, GZ. 11525/09/, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung dreier überdachter Kfz-Unterstellplätze auf deren Grundstück ***, KG ***. Dies wurde jedoch nicht projekt- und bewilligungsgemäß zur Ausführung gebracht, weswegen die Bauwerber erneut einen Antrag

Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden NÖ BauO) zur Bewilligung einer Abänderung von Bauwerken stellten, welcher am

  1. Juni 2015 beim Bauamt der Stadtgemeinde *** einlangte. Dieser Antrag beinhaltete laut Einreichplan sowohl eine Abänderung des bereits errichteten Unterstellplatzes als auch die Neuerrichtung einer Einfriedung an der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern, wobei der Unterstellplatz mit einer Fläche von 45,56 m² und einer maximalen Höhe von 2,625 m projektiert wurde. Die Einfriedung soll an den Unterstellplatz nördlich anschließend sechs Zentimeter entfernt von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer errichtet werden. Die Bekanntmachung der Bauverhandlung mit Lokalaugenschein am
  2. September 2015 wurde an der Amtstafel in der KG *** vom
  3. August 2015 bis
  4. September 2015 angeschlagen. Den Beschwerdeführern wurde ebenfalls ein Exemplar der Ladung mit gemeinsamem Rückschein zugestellt. Diesem zufolge wurde die Ladung am
  5. September 2015 vom Zweitbeschwerdeführer eigenhändig übernommen. In der Bauverhandlung am
  6. September 2015 erklärten die Beschwerdeführer, Einspruch gegen das straßenseitige Schließen des Unterstellplatzes durch den Einbau eines Sektionaltores zu erheben. Weiters erhoben sie Einwendungen bezüglich des nicht planmäßig ausgeführten Daches des Unterstellplatzes sowie hinsichtlich der Nichteinhaltung der (vorderen) Baufluchtlinie, da bis an die Straßenfluchtlinie gebaut worden sei, und erklärten, dass die Parzelle *** nach dem rechtsgültigen Bebauungsplan in *** liege, weswegen nur eine offene oder gekuppelte Bauweise ausgeführt werden könne. Aufgrund des, auf dem Einreichplan fehlenden, jedoch tatsächlich bereits errichteten Sitzplatzes mit Überdachung auf der rechten Grundgrenze (zum östlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstück Nr. ***) entstehe durch den Einbau des Tores beim Unterstellplatz der Charakter einer geschlossenen Verbauung. Zudem handle es sich bei dem Unterstellplatz aufgrund des Sektionaltores nicht mehr um einen Carport i.S.d. § 15 Abs.1 Z 19 NÖ BauO. Weiters brachten die Beschwerdeführer diverse Einwendungen in Bezug auf die Einfriedung vor.In der Bauverhandlung am
  7. September 2015 erklärten die Beschwerdeführer, Einspruch gegen das straßenseitige Schließen des Unterstellplatzes durch den Einbau eines Sektionaltores zu erheben. Weiters erhoben sie Einwendungen bezüglich des nicht planmäßig ausgeführten Daches des Unterstellplatzes sowie hinsichtlich der Nichteinhaltung der (vorderen) Baufluchtlinie, da bis an die Straßenfluchtlinie gebaut worden sei, und erklärten, dass die Parzelle *** nach dem rechtsgültigen Bebauungsplan in *** liege, weswegen nur eine offene oder gekuppelte Bauweise ausgeführt werden könne. Aufgrund des, auf dem Einreichplan fehlenden, jedoch tatsächlich bereits errichteten Sitzplatzes mit Überdachung auf der rechten Grundgrenze (zum östlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstück Nr. ***) entstehe durch den Einbau des Tores beim Unterstellplatz der Charakter einer geschlossenen Verbauung. Zudem handle es sich bei dem Unterstellplatz aufgrund des Sektionaltores nicht mehr um einen Carport i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO. Weiters brachten die Beschwerdeführer diverse Einwendungen in Bezug auf die Einfriedung vor. Mit Bescheid vom
  8. Oktober 2015, GZ. 11525/11/, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Bauwerbern die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung von drei hintereinander angeordneten überdachten Kfz-Unterstellplätzen sowie jene zur Errichtung der beantragten Einfriedung. Ein Exemplar dieses Bescheides wurde nachweislich den Beschwerdeführern zugestellt, welcher laut Rückschein am
  9. November 2015 vom Zweitbeschwerdeführer übernommen wurde. Am
  10. November 2015 erhoben die Beschwerdeführer einen als Berufung zu wertenden Einspruch gegen den Bescheid vom
  11. Oktober 2015, GZ 11525/11/, welchen der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Berufungsbehörde, nach entsprechender Beschlussfassung am
  12. Juni 2016, mit Bescheid vom
  13. Juni 2016, GZ. 11525/11/, als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte. Dieser Bescheid vom
  14. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführern am
  15. Juni 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am
  16. Juni 2016 Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Als Beschwerdegründe führten sie darin in Bezug auf den Unterstellplatz abermals die Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie sowie den Verstoß gegen den Bebauungsplan an sowie die Tatsache, dass es sich bei dem Unterstellplatz um keinen Carport i.S.d. § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO handle. Weiters führten die Beschwerdeführer darin aus, dass der Unterstellplatz im vorderen Bauwich errichtet worden sei, wodurch gegen § 51 Abs. 1 NÖ ROG 1994 (gemeint wohl NÖ BauO 2014) verstoßen worden sei. Auch gegen die Einfriedung wurden in der Beschwerde neuerlich Einwendungen erhoben.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am
  17. Juni 2016 Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Als Beschwerdegründe führten sie darin in Bezug auf den Unterstellplatz abermals die Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie sowie den Verstoß gegen den Bebauungsplan an sowie die Tatsache, dass es sich bei dem Unterstellplatz um keinen Carport i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO handle. Weiters führten die Beschwerdeführer darin aus, dass der Unterstellplatz im vorderen Bauwich errichtet worden sei, wodurch gegen Paragraph 51, Absatz eins, NÖ ROG 1994 (gemeint wohl NÖ BauO 2014) verstoßen worden sei. Auch gegen die Einfriedung wurden in der Beschwerde neuerlich Einwendungen erhoben. Bereits am
  18. Feber 2016 wurden der Stadtgemeinde *** von den Bauwerbern Fotos vorgelegt, wonach der nicht bewilligte überdachte Sitzplatz, welcher sich im Anschluss an den im Jahr 2008 bewilligten überdachten Eingangsbereich an der Grenze zum Grundstück Nr. *** befand, entfernt worden war. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  19. Oktober 2016 wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die in der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen. Weiters erhoben sie insofern Einwendungen, als der Einreichplan keine Ölabscheider vorsehe und der Carport nicht nur im vorderen sondern auch im seitlichen Bauwich errichtet worden sei, was gegen § 51 Abs. 2 NÖ BauO verstoße.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  20. Oktober 2016 wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die in der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen. Weiters erhoben sie insofern Einwendungen, als der Einreichplan keine Ölabscheider vorsehe und der Carport nicht nur im vorderen sondern auch im seitlichen Bauwich errichtet worden sei, was gegen Paragraph 51, Absatz 2, NÖ BauO verstoße. Mit Erkenntnis vom
  21. Oktober 2016, Zl. LVwG-AV-923/001-2016, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden teilweise ab, teilweise zurück. Infolge einer hiegegen erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  22. Juni 2017, Ra 2016/05/0118, das angefochtene Erkenntnis auf. Begründend hielt das Höchstgericht – in einer für das weitere Verfahren bindenden Weise – fest, dass es sich beim einen Teil des Vorhabens um eine Einfriedung i.S.d. Gesetzes handelt, hinsichtlich derer den Beschwerdeführern keine Parteienrechte zukommen (Rz 28 ff). Gleichwohl sei die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt, zumal sich die Beschwerdeführer infolge der erteilten Bewilligung nicht mehr darauf berufen könnten, dass das Bauwerk konsenslos errichtet worden wäre bzw. sie die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens in Abrede gestellt hätten (Rz 33 ff). Hinsichtlich der Bebauungsweise hätten beide Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen erhoben, zumal aus dem obzitierten Vorbringen erkennbar sei, aus welchen Gründen sie sich gegen das Bauvorhaben wandten. Gehe man von der vorliegenden Situation aus, so sei bei offener Bebauungsweise am Bauplatz ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleiche, freizuhalten (§ 51 Abs. 3 NÖ BauO 2014). Um eine solche bauliche Anlage handle es sich beim Carport. Treffe es daher zu, dass auf der anderen Seite der Bauwich verbaut sei, müsse er auf der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Seite offen bleiben. Auch insoweit stehe den Nachbarn aber nur dann ein subjektives Recht zu, als die Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienten. Während diesbezügliche Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der bestehenden Fenster vorlägen, treffe dies auf die Frage einer Beeinträchtigung möglicher zukünftig bewilligungsfähiger Hauptfenster nicht zu. Demnach könne nicht beurteilt werden, ob eine Nachbarrechtsverletzung vorliege oder nicht.Hinsichtlich der Bebauungsweise hätten beide Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen erhoben, zumal aus dem obzitierten Vorbringen erkennbar sei, aus welchen Gründen sie sich gegen das Bauvorhaben wandten. Gehe man von der vorliegenden Situation aus, so sei bei offener Bebauungsweise am Bauplatz ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleiche, freizuhalten (Paragraph 51, Absatz 3, NÖ BauO 2014). Um eine solche bauliche Anlage handle es sich beim Carport. Treffe es daher zu, dass auf der anderen Seite der Bauwich verbaut sei, müsse er auf der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Seite offen bleiben. Auch insoweit stehe den Nachbarn aber nur dann ein subjektives Recht zu, als die Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienten. Während diesbezügliche Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der bestehenden Fenster vorlägen, treffe dies auf die Frage einer Beeinträchtigung möglicher zukünftig bewilligungsfähiger Hauptfenster nicht zu. Demnach könne nicht beurteilt werden, ob eine Nachbarrechtsverletzung vorliege oder nicht. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde durch Einsichtnahme in den Originalbauakt geklärt, dass hinsichtlich des östlichen Bauwichs des Grundstücks *** lediglich ein Konsens für einen Stiegenaufgang mit einem Podest auf Niveau des Eingangs von 2 x 2,5 m besteht; weitere Bewilligungen liegen nicht vor. Faktisch sei – dem beigezogenen Sachverständigen zufolge – in diesem Bereich zunächst ein Wintergarten errichtet gewesen, der jedoch mittlerweile abgebrochen worden sei. Dies wurde durch den durchgeführten Lokalaugenschein bestätigt. Gleichermaßen ergab der Lokalaugenschein, dass sich beide betroffenen Grundstücke zueinander nicht in Hanglage befinden und wurde dies durch Einsichtnahme in den NÖ-Atlas bestätigt. Ausweislich der dort vermerkten Höhenkoten beträgt das Gefälle Richtung Osten (und damit vom Grundstück der Beschwerdeführer zu jenem der Bauwerke 0,5 %). Weiters führte der beigezogene bautechnische Amtssachverständige aus, dass der beantragte Carport an seinem höchsten Punkt 2,625 m hoch sein solle. Ausgehend von der Tatsache, dass auf allen das Grundstück der Beschwerdeführer umgebenden Grundstücke die offene Bebauungsweise gewählt worden sei, sei eine Beeinträchtigung des ausreichenden Lichteinfalls auf die Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zukünftig zu errichtenden Gebäuden ausgeschlossen. Konkret dürfe ein solches Gebäude nämlich aufgrund der Konsumation des Wahlrechts zugunsten der offenen Bebauungsweise nur in einem Mindestabstand von 3 m bzw. der halben Gebäudehöhe zur Grundstücksgrenze errichtet werden. Lege man vom nächsten Punkt, also in einem Abstand von 3 m zur östlichen Grundstücksgrenze eine Gerade mit einer Steigung von 45 Grad Richtung Grundstücksgrenze, so ergäbe sich, dass der Carport unter derselben zu liegen komme, woraus sich ergebe, dass eine Beeinträchtigung künftiger Hauptfenster unter keinen Umständen möglich sei. Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der konsentierten Hauptfenster des derzeit bestehenden Hauptgebäudes der Beschwerdeführer sei ebenso eine Beeinträchtigung ausgeschlossen, was sich schon daraus erkläre, dass die nördliche projektierte Bauwerkskante des Carports in einem Abstand von 6 m zur südlichen Abschlussmauer des Gebäudes der Beschwerdeführer zu liegen komme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 jedoch noch nicht anhängig gewesen, weswegen hier die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung kommt. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Kfz-Unterstellplatz ursprünglich nach der NÖ BauO 1996 konsentiert wurde, zumal das nunmehr gegenständliche Verfahren erst mit dem hier interessierenden Antrag aus dem Juni 2015 eingeleitet wurde. Aufgrund der Antragstellung 2015 und damit vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2017/50 ist das Verfahren nach den bisher auf dieses anzuwendenden Bestimmungen zu Ende zu führen (§ 70 Abs. 10 NÖ BauO 2014).

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 jedoch noch nicht anhängig gewesen, weswegen hier die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung kommt. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Kfz-Unterstellplatz ursprünglich nach der NÖ BauO 1996 konsentiert wurde, zumal das nunmehr gegenständliche Verfahren erst mit dem hier interessierenden Antrag aus dem Juni 2015 eingeleitet wurde. Aufgrund der Antragstellung 2015 und damit vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2017/50 ist das Verfahren nach den bisher auf dieses anzuwendenden Bestimmungen zu Ende zu führen (Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BauO 2014).

§ 6Abs.1 Z 3 NÖ Bau

O haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Nachbarn (insb. Personen, deren Grundstück an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Anderes gilt demgegenüber im Anzeigeverfahren nach § 15 NÖ BauO, selbst wenn anzeigepflichtige Maßnahmen nach Abs. 2 dieser Bestimmung im Baubewilligungsverfahren mitzuerledigen sind (§ 15 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO). Allerdings haben die Beschwerdeführer bestritten, dass es sich um eine Einfriedung handelt, und damit auch geltend gemacht, dass das Bauwerk bewilligungspflichtig sei. Hinsichtlich der damit angesprochenen Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Bauanzeigeverfahrens gegeben sind, in dem ihnen keine Parteistellung zukommt, haben die Nachbarn aber ein subjektiv-öffentliches Recht und Parteistellung.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Nachbarn (insb. Personen, deren Grundstück an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Anderes gilt demgegenüber im Anzeigeverfahren nach Paragraph 15, NÖ BauO, selbst wenn anzeigepflichtige Maßnahmen nach Absatz 2, dieser Bestimmung im Baubewilligungsverfahren mitzuerledigen sind (Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO). Allerdings haben die Beschwerdeführer bestritten, dass es sich um eine Einfriedung handelt, und damit auch geltend gemacht, dass das Bauwerk bewilligungspflichtig sei. Hinsichtlich der damit angesprochenen Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Bauanzeigeverfahrens gegeben sind, in dem ihnen keine Parteistellung zukommt, haben die Nachbarn aber ein subjektiv-öffentliches Recht und Parteistellung. Demnach ist zu prüfen, ob vorliegend von einer – an sich dem Anzeigeverfahren unterliegenden – Einfriedung i.S.d. § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BauO auszugehen ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist der maßgebliche Zweck einer Einfriedung, dass sie das Grundstück schützend umgibt. Sie muss sich jedoch weder auf die gesamte Grundgrenze erstrecken noch unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden (vgl. VwGH 23.9.1999, 99/06/0082). Ausgehend von der einer Einfriedung immanenten Schutzfunktion erachtete der VwGH im zitierten Erkenntnis auch eine Entfernung von 50 cm zur Grundstücksgrenze für die Qualifikation eines Bauwerks als Einfriedung nicht als schädlich. Folglich kann dies aber umso weniger vorliegend der Fall sein, als der Abstand zur Grundstücksgrenze lediglich 6 cm beträgt. An der Qualifikation als Einfriedung vermag aber auch der Umstand nichts zu ändern, dass an der Grundstücksgrenze bereits ein Maschendrahtzaun errichtet wurde. Einerseits obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit des Schutzes des Grundstückes grundsätzlich seinem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten und ist es der Behörde verwehrt die objektive Notwendigkeit derartiger Einfriedungen zu prüfen. Andererseits darf die Schutzfunktion nicht bloß i.S. einer Verhinderung des körperlichen Eindringens Unbefugter verstanden werden, sondern können Einfriedungen naturgemäß auch den Zweck eines Sichtschutzes verfolgen. Dass aber ein schlichter Maschendrahtzaun keinen solchen Sichtschutz bietet, ist evident. Davon ausgehend handelt es sich bei der projektsgegenständlichen Einfriedung um eine solche i.S.d. § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BauO, wie auch vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.6.2017, 2016/05/0118, in einer für das weitere Verfahren bindenden Weise bestätigt wurde. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen des Lichteinfalls und mit Immissionen aufgrund der Einfriedung geht daher ins Leere (Rz 32 des zitierten Erkenntnisses).Demnach ist zu prüfen, ob vorliegend von einer – an sich dem Anzeigeverfahren unterliegenden – Einfriedung i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BauO auszugehen ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist der maßgebliche Zweck einer Einfriedung, dass sie das Grundstück schützend umgibt. Sie muss sich jedoch weder auf die gesamte Grundgrenze erstrecken noch unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden vergleiche VwGH 23.9.1999, 99/06/0082). Ausgehend von der einer Einfriedung immanenten Schutzfunktion erachtete der VwGH im zitierten Erkenntnis auch eine Entfernung von 50 cm zur Grundstücksgrenze für die Qualifikation eines Bauwerks als Einfriedung nicht als schädlich. Folglich kann dies aber umso weniger vorliegend der Fall sein, als der Abstand zur Grundstücksgrenze lediglich 6 cm beträgt. An der Qualifikation als Einfriedung vermag aber auch der Umstand nichts zu ändern, dass an der Grundstücksgrenze bereits ein Maschendrahtzaun errichtet wurde. Einerseits obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit des Schutzes des Grundstückes grundsätzlich seinem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten und ist es der Behörde verwehrt die objektive Notwendigkeit derartiger Einfriedungen zu prüfen. Andererseits darf die Schutzfunktion nicht bloß i.S. einer Verhinderung des körperlichen Eindringens Unbefugter verstanden werden, sondern können Einfriedungen naturgemäß auch den Zweck eines Sichtschutzes verfolgen. Dass aber ein schlichter Maschendrahtzaun keinen solchen Sichtschutz bietet, ist evident. Davon ausgehend handelt es sich bei der projektsgegenständlichen Einfriedung um eine solche i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BauO, wie auch vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.6.2017, 2016/05/0118, in einer für das weitere Verfahren bindenden Weise bestätigt wurde. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen des Lichteinfalls und mit Immissionen aufgrund der Einfriedung geht daher ins Leere (Rz 32 des zitierten Erkenntnisses). Anders als die Einfriedung stellt sich der überdachte Kfz-Unterstellplatz – mangels Zustimmung der Beschwerdeführer i.S.d. § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO – unabhängig von seiner Qualifikation als Carport als bewilligungspflichtige Maßnahme dar. Insoweit beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden von Nebenparteien (hier: der Nachbarn) ausschließlich auf jene Aspekte, hinsichtlich derer diesen ein Mitspracherecht zukommt und hinsichtlich derer sie nicht – mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen – präkludiert sind (vgl. VwGH 5.12.2000, 98/06/0229). Im konkreten Zusammenhang werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nur durch die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO taxativ aufgezählten Bestimmungen begründet. Anders als die Einfriedung stellt sich der überdachte Kfz-Unterstellplatz – mangels Zustimmung der Beschwerdeführer i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO – unabhängig von seiner Qualifikation als Carport als bewilligungspflichtige Maßnahme dar. Insoweit beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden von Nebenparteien (hier: der Nachbarn) ausschließlich auf jene Aspekte, hinsichtlich derer diesen ein Mitspracherecht zukommt und hinsichtlich derer sie nicht – mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen – präkludiert sind vergleiche VwGH 5.12.2000, 98/06/0229). Im konkreten Zusammenhang werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nur durch die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO taxativ aufgezählten Bestimmungen begründet. Nicht hiezu zählt dabei zunächst das Vorbringen, wonach das Dach (i.S. des Bescheides vom

  1. August 2012) nicht plangemäß ausgeführt worden sei, zumal den Gegenstand des nunmehrigen Bauverfahrens (und damit eines Projektgenehmigungsverfahrens) lediglich der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerber, nicht aber ein davon allenfalls abweichender tatsächlicher Bestand, darstellt (VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159, m.w.N.; 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Gleichermaßen keine zulässigen Einwendungen sind aber auch in der behaupteten Überschreitung der vorderen (südlichen) Baufluchtlinie zu erblicken, zumal Nachbarn nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO nur die Überschreitung der seiner Liegenschaft zugekehrten Baufluchtlinie geltend machen können (VwGH 24.11.1992, 92/05/0201; 29.6.2016, Ra 2016/05/0046) und dies vorliegend auf die Beschwerdeführer nicht zutrifft (die Legitimation zur Geltendmachung läge beim südlichen Gegenübernachbarn [VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003]). Nichts anderes gilt aber auch für das im Ergebnis das Ortsbild betreffende Vorbringen, wonach durch das Projekt der Eindruck einer geschlossenen Bebauungsweise entstehe (VwGH 10.5.2015, 2012/05/0097), sowie für jenes, wonach ein Ölabscheider (Benzin- bzw. Ölauffangquerrinne) vorzusehen wäre (VwGH 31.8.1999, 98/05/0044). Nicht hiezu zählt dabei zunächst das Vorbringen, wonach das Dach (i.S. des Bescheides vom
  2. August 2012) nicht plangemäß ausgeführt worden sei, zumal den Gegenstand des nunmehrigen Bauverfahrens (und damit eines Projektgenehmigungsverfahrens) lediglich der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerber, nicht aber ein davon allenfalls abweichender tatsächlicher Bestand, darstellt (VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159, m.w.N.; 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Gleichermaßen keine zulässigen Einwendungen sind aber auch in der behaupteten Überschreitung der vorderen (südlichen) Baufluchtlinie zu erblicken, zumal Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO nur die Überschreitung der seiner Liegenschaft zugekehrten Baufluchtlinie geltend machen können (VwGH 24.11.1992, 92/05/0201; 29.6.2016, Ra 2016/05/0046) und dies vorliegend auf die Beschwerdeführer nicht zutrifft (die Legitimation zur Geltendmachung läge beim südlichen Gegenübernachbarn [VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003]). Nichts anderes gilt aber auch für das im Ergebnis das Ortsbild betreffende Vorbringen, wonach durch das Projekt der Eindruck einer geschlossenen Bebauungsweise entstehe (VwGH 10.5.2015, 2012/05/0097), sowie für jenes, wonach ein Ölabscheider (Benzin- bzw. Ölauffangquerrinne) vorzusehen wäre (VwGH 31.8.1999, 98/05/0044). Anderes gilt allerdings für die Einwendung, wonach der Unterstellplatz zu Unrecht im seitlichen (westlichen) Bauwich projektiert sei. Gleichwohl ergibt sich aus § 51 Abs. 2 NÖ BauO, dass im seitlichen Bauwich Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden dürfen, sofern dies der Bebauungsplan nicht verbietet, die bebaute Fläche der baulichen Anlage insgesamt nicht mehr als 100 m² sowie die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt. Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss jedoch nach Abs. 3 der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freigehalten werden. Erfasst werden davon freilich nur rechtmäßig errichtete, mithin konsentierte bauliche Anlagen. Anderes gilt allerdings für die Einwendung, wonach der Unterstellplatz zu Unrecht im seitlichen (westlichen) Bauwich projektiert sei. Gleichwohl ergibt sich aus Paragraph 51, Absatz 2, NÖ BauO, dass im seitlichen Bauwich Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden dürfen, sofern dies der Bebauungsplan nicht verbietet, die bebaute Fläche der baulichen Anlage insgesamt nicht mehr als 100 m² sowie die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt. Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss jedoch nach Absatz 3, der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freigehalten werden. Erfasst werden davon freilich nur rechtmäßig errichtete, mithin konsentierte bauliche Anlagen. Im konkreten Fall steht fest, dass im östlichen Bauwich eine derartige bauliche Anlage nicht besteht und (mangels entsprechender baubehördlicher Bewilligung oder Anzeige) auch nicht bestanden hat. Solcherart ist die Errichtung des Carport in diesem Bauwich grundsätzlich zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NÖ BauO eingehalten werden. Im konkreten Fall steht fest, dass im östlichen Bauwich eine derartige bauliche Anlage nicht besteht und (mangels entsprechender baubehördlicher Bewilligung oder Anzeige) auch nicht bestanden hat. Solcherart ist die Errichtung des Carport in diesem Bauwich grundsätzlich zulässig, soweit die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NÖ BauO eingehalten werden. Insoweit steht unstrittig fest, dass der Bebauungsplan kein entsprechendes Verbot i.S.d. Abs. 2 Z 1 enthält, die überbaute Fläche nicht mehr als 100 m2 (nämlich konkret 45,56 m²) und seine Höhe nicht mehr als 3 m (sondern 2,625 m) beträgt. Unstrittig steht nun den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich zu, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung (§ 4 Z 3 NÖ BauO) der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/05/0118 Rz 42). Dies freilich nur insoweit als nicht der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst in Form der Statuierung einer geschlossenen oder gekuppelten Bebauungsweise eine Beeinträchtigung dieses freien Lichteinfalls ermöglicht (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0078). Gleiches muss aber auch in den Fällen des § 51 Abs. 2 NÖ BauO gelten, zumal diesfalls das Gesetz selbst unter den dort vorgesehenen Kautelen eine Bebauung für zulässig erklärt und die Frage einer möglichen Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung der behördlichen Einzelfallprüfung entzieht. Insoweit steht unstrittig fest, dass der Bebauungsplan kein entsprechendes Verbot i.S.d. Absatz 2, Ziffer eins, enthält, die überbaute Fläche nicht mehr als 100 m2 (nämlich konkret 45,56 m²) und seine Höhe nicht mehr als 3 m (sondern 2,625 m) beträgt. Unstrittig steht nun den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich zu, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung (Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO) der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/05/0118 Rz 42). Dies freilich nur insoweit als nicht der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst in Form der Statuierung einer geschlossenen oder gekuppelten Bebauungsweise eine Beeinträchtigung dieses freien Lichteinfalls ermöglicht (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0078). Gleiches muss aber auch in den Fällen des Paragraph 51, Absatz 2, NÖ BauO gelten, zumal diesfalls das Gesetz selbst unter den dort vorgesehenen Kautelen eine Bebauung für zulässig erklärt und die Frage einer möglichen Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung der behördlichen Einzelfallprüfung entzieht. Wenngleich den Beschwerden daher schon insoweit kein Erfolg beschieden wäre, forderte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2017, Ra 2016/05/0118 (Rz 43) in einer für das Verwaltungsgericht bindenden Weise die Abklärung einer möglichen Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung (§ 4 Z 3 NÖ BauO) künftig bewilligungsfähiger Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Insoweit ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind (VwGH 29.9.2015, 2013/05/0096), wobei die maximale Bebauung der an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücke (wie hier des Baugrundstückes) ebenso bedeutsam ist wie der konkrete, rechtmäßige Geländeverlauf (VwGH 16.12.2008, 2007/05/0250). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das jetzt gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Wenngleich den Beschwerden daher schon insoweit kein Erfolg beschieden wäre, forderte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/05/0118 (Rz 43) in einer für das Verwaltungsgericht bindenden Weise die Abklärung einer möglichen Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung (Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO) künftig bewilligungsfähiger Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Insoweit ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind (VwGH 29.9.2015, 2013/05/0096), wobei die maximale Bebauung der an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücke (wie hier des Baugrundstückes) ebenso bedeutsam ist wie der konkrete, rechtmäßige Geländeverlauf (VwGH 16.12.2008, 2007/05/0250). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das jetzt gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung aus den Festlegungen im Bebauungsplan, wobei dieser – im Hinblick auf die Prüfung des freien Lichteinfalles bedeutend – für beide Grundstücke (aufgrund der Konsumation des Wahlrechts) eine offene Bebauungsweise und die Bauklasse I und II festlegt. Davon ausgehend gelangte der bautechnische Amtssachverständige – wie oben wiedergegeben – zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf zulässige Hauptfenster (bestehender bzw. künftig konsensfähiger Gebäude der Beschwerdeführer) jedenfalls ausgeschlossen ist. Den entsprechenden schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen und Berechnungen des Sachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht entgegen getreten, sodass sie der nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen waren. Zumal sohin durch das Vorhaben subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden, war den Beschwerden kein Erfolg beschieden.Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung aus den Festlegungen im Bebauungsplan, wobei dieser – im Hinblick auf die Prüfung des freien Lichteinfalles bedeutend – für beide Grundstücke (aufgrund der Konsumation des Wahlrechts) eine offene Bebauungsweise und die Bauklasse römisch eins und römisch zwei festlegt. Davon ausgehend gelangte der bautechnische Amtssachverständige – wie oben wiedergegeben – zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf zulässige Hauptfenster (bestehender bzw. künftig konsensfähiger Gebäude der Beschwerdeführer) jedenfalls ausgeschlossen ist. Den entsprechenden schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen und Berechnungen des Sachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht entgegen getreten, sodass sie der nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen waren. Zumal sohin durch das Vorhaben subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden, war den Beschwerden kein Erfolg beschieden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich das Erkenntnis auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt und die bindenden Vorgaben des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom
  5. Juni 2017, Ra 2016/05/0118, umsetzt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich das Erkenntnis auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt und die bindenden Vorgaben des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom
  6. Juni 2017, Ra 2016/05/0118, umsetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.923.003.2016

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