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§ 28§ 25a§ 5§ 70§ 72RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-992/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässigGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.06.2016, Zl. STD-FBR-20165724 wurde dem am 18.05.2016 von KG, CG und RG, eingebrachten Antrag, der am 18.05.2016 eingebrachten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, Zl. STD-FBR-20165724 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, datiert mit 13.04.2016, Zl. GA III-20153170, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass grundsätzlich Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht in Baubewilligungsverfahren keine aufschiebende Wirkung zukomme.
§ 5Abs.
3 Satz 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Behörde jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Als Gründe dafür, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten baubehördlichen Bewilligung durch den Bauwerber für die Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, würden die Beschwerdeführer angeben, dass bei Durchführung des Bauvorhabens massive Hangrutschungen drohen würden. Es würde behauptet werden, dass durch die geplante Aus- und Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens eine weitere Hangrutschung verursacht und/oder ausgelöst werden würde, welche das Haus der Beschwerdeführer weiter schädige. Indem dem Antrag zu Grunde liegenden Bauverfahren sei jedoch ein geotechnisches Gutachten samt Ergänzungen vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, dass sowohl die Standsicherheit des Hanges als auch die Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer nicht gefährdet seien. Diese Gutachten samt Ergänzungen seien dem Amtssachverständigen zur Überprüfung vorgelegt worden und sei von diesem festgestellt worden, dass die vorgelegten geotechnischen Unterlagen plausibel und nachvollziehbar seien. Insbesondere würde laut Aussage des Amtssachverständigen die Einwände und Befürchtungen der nunmehrigen Beschwerdeführer durch den Geotechniker auf fachlicher Ebene korrekt beantwortet werden und die Durchführung des Projektes bescheinigt werden. Aus diesem Grund sei das gegenständliche Bauvorhaben auch bezüglich dieser Punkte genehmigt worden. Es seien von den Beschwerdeführern keine anderen neuen Argumente vorgebracht worden als jene, auf die in den geotechnischen Gutachten bereits eingegangen worden sei. Da laut diesem Gutachten weder die Standsicherheit des Hanges noch jene der Bauwerke der Beschwerdeführer als gefährdet gelte, sei nicht ersichtlich, welcher unverhältnismäßige Nachteil mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer verbunden sein sollte. Der Beschwerde sei daher keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass grundsätzlich Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht in Baubewilligungsverfahren keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Paragraph 5, Absatz 3, Satz 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Behörde jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Als Gründe dafür, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten baubehördlichen Bewilligung durch den Bauwerber für die Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, würden die Beschwerdeführer angeben, dass bei Durchführung des Bauvorhabens massive Hangrutschungen drohen würden. Es würde behauptet werden, dass durch die geplante Aus- und Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens eine weitere Hangrutschung verursacht und/oder ausgelöst werden würde, welche das Haus der Beschwerdeführer weiter schädige. Indem dem Antrag zu Grunde liegenden Bauverfahren sei jedoch ein geotechnisches Gutachten samt Ergänzungen vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, dass sowohl die Standsicherheit des Hanges als auch die Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer nicht gefährdet seien. Diese Gutachten samt Ergänzungen seien dem Amtssachverständigen zur Überprüfung vorgelegt worden und sei von diesem festgestellt worden, dass die vorgelegten geotechnischen Unterlagen plausibel und nachvollziehbar seien. Insbesondere würde laut Aussage des Amtssachverständigen die Einwände und Befürchtungen der nunmehrigen Beschwerdeführer durch den Geotechniker auf fachlicher Ebene korrekt beantwortet werden und die Durchführung des Projektes bescheinigt werden. Aus diesem Grund sei das gegenständliche Bauvorhaben auch bezüglich dieser Punkte genehmigt worden. Es seien von den Beschwerdeführern keine anderen neuen Argumente vorgebracht worden als jene, auf die in den geotechnischen Gutachten bereits eingegangen worden sei. Da laut diesem Gutachten weder die Standsicherheit des Hanges noch jene der Bauwerke der Beschwerdeführer als gefährdet gelte, sei nicht ersichtlich, welcher unverhältnismäßige Nachteil mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer verbunden sein sollte. Der Beschwerde sei daher keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 03.08.2016 wurde im Hinblick auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung zusammengefasst Folgendes ausgeführt: In der gegenständlichen Rechtssache würden keine zwingenden öffentlichen Interessen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden vorliegen. Unter Bedachtnahme auf die bisherige Verfahrensdauer stünden dem auch etwaige berührte Interessen des Bauwerbers nicht entgegen, zumal diesem nach Ablauf von nunmehr mehr als vier Jahren nach Einleitung des Baubewilligungsverfahrens durchaus zugemutet werden könne, mit der endgültigen Bauführung noch einige Wochen bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Dem gegenüber würden bei Durchführung des Bauvorhabens – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – massive Hangrutschungen mit gegenwärtiger Gefahr für das Vermögen und Leib und Leben nicht nur der Beschwerdeführer drohen. Beim gegenständlichen Bauvorhaben sei nämlich beabsichtigt
- a)einen kaum befestigten Geh- und Fahrweg mit schweren Transport- und Baufahrzeugen zu befahren und dabei eine Masse von mindestens 700 Tonnen Natursteinen zu befördern, welche
- b)danach dauerhaft oberhalb des Hauses der Beschwerdeführer situiert sein würden und den Untergrund durch ihr enormes Gewicht belasten würden. Beides für sich gefährde u.a. die Stabilität des gegenständlichen Hanges und damit das Haus der Beschwerdeführer und die darunter liegende Bundesstraße enorm. In unmittelbarer Nähe dieses Weges sei es bereits im Jahr 2006 zu Hangrutschungen, die umfangreiche Sanierungs- und Stützungsmaßnahmen im Bereich des Hauses der Beschwerdeführer sowie eine Überwachung durch „Spione“ (Glasplättchen) erforderlich gemacht hätten gekommen. Es würde immer die immanente Gefahr bestehen, dass durch die geplante Aus- und Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens eine weitere Hangrutschung verursacht und/oder ausgelöst werde, die das Haus der Beschwerdeführer weiter schädige. Dabei sei zudem nicht auszuschließen, sondern vielmehr zu befürchten, dass das Haus der Beschwerdeführer, oder auch bereits ein mit den entsprechenden Steinmassen beladener LKW, auf die unmittelbar darunter liegende stark befahrene *** und Bahngeleise stürze, womit Lebensgefahr für zahlreiche Menschen und auch die Gefahr einer entsprechenden Amtshaftung bestehe. Diese Gefahr bestehe nicht nur alleine durch die Bauausführung sondern auch das Bauvorhaben an sich, weil nicht nur der Transport der 700 Tonnen Gesteinsmaterial über den rutschgefährdeten Weg sondern auch dessen Verbringen/Einbau im Hang oberhalb des Hauses der Beschwerdeführer dieselbe Gefahr einer (dort bereits 2006 erfolgten) Hangrutschung mit sich bringe. Eine Interessenabwägung müsse daher im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis führen, dass mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, während dem keine berücksichtigungswürdigen Interessen anderer entgegen stünden, sodass der Beschwerde vom 18.05.2016 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und den Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben hätte werden müssen. Dies insbesondere auch aus nachfolgenden Gründen: Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen gewesen wäre, weil aus dem vorliegenden geotechnischen Gutachten samt Ergänzungen hervorgehe, dass sowohl die Standsicherheit des Hanges als auch die Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer nicht gefährdet sei. Die belangte Behörde lasse bei den Ausführungen jedoch gänzlich außer Betracht, dass das Gutachten samt den Ergänzungen unrichtig sei. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 18.05.2016 auf dem Umstand, dass die G ZT GmbH als Sachverständige auf Grund Befangenheit im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG gar nicht von der belangten Behörde zur weiteren Erstellung von Ergänzungsgutachten herangezogen hätte werden dürfen, hingewiesen. Ein Sachverständiger sei jedenfalls befangen, wenn dieser gegen Entgelt schon in derselben Sache ein Privatgutachten für eine Partei erstattet habe. Genau dies sei hier aber der Fall. Die Behörde hätte daher jedenfalls einen unbefangenen Sachverständigen beizuziehen gehabt. Die im gegenständlichen Verfahren erfolgte kurze Stellungnahme des Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung wäre nicht geeignet, diesen Verfahrensmangel zu sanieren, weil sich dessen Ausführungen lediglich auf eine begründungslose Bestätigung des Gutachtens der G ZT GmbH beschränkte und keinerlei relevanten Aussagen in der Sache selbst zum Inhalt gehabt hätte.Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen gewesen wäre, weil aus dem vorliegenden geotechnischen Gutachten samt Ergänzungen hervorgehe, dass sowohl die Standsicherheit des Hanges als auch die Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer nicht gefährdet sei. Die belangte Behörde lasse bei den Ausführungen jedoch gänzlich außer Betracht, dass das Gutachten samt den Ergänzungen unrichtig sei. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 18.05.2016 auf dem Umstand, dass die G ZT GmbH als Sachverständige auf Grund Befangenheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG gar nicht von der belangten Behörde zur weiteren Erstellung von Ergänzungsgutachten herangezogen hätte werden dürfen, hingewiesen. Ein Sachverständiger sei jedenfalls befangen, wenn dieser gegen Entgelt schon in derselben Sache ein Privatgutachten für eine Partei erstattet habe. Genau dies sei hier aber der Fall. Die Behörde hätte daher jedenfalls einen unbefangenen Sachverständigen beizuziehen gehabt. Die im gegenständlichen Verfahren erfolgte kurze Stellungnahme des Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung wäre nicht geeignet, diesen Verfahrensmangel zu sanieren, weil sich dessen Ausführungen lediglich auf eine begründungslose Bestätigung des Gutachtens der G ZT GmbH beschränkte und keinerlei relevanten Aussagen in der Sache selbst zum Inhalt gehabt hätte. Jedenfalls sei die Behörde auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18.05.2016 nicht eingegangen, obwohl die Beschwerdeführer in der Begründung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung explizit auch auf das gesamte Vorbringen im Schriftsatz vom 18.05.2016 verwiesen hätten. Jedenfalls würden sich das Gutachten und die Ergänzungsgutachten als unschlüssig erweisen und hätten diese Urkunden der gegenständlichen Entscheidung nicht unreflektiert zu Grunde gelegt werden dürfen. Jedenfalls hätte die Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen, weil mit der Ausübung der durch den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 13.04.2016 eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Der Bescheid leide darüber hinaus an Verfahrens- und Begründungsmängeln. Zudem orientiere sich die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung am ursprünglichen Gutachten der G ZT GmbH vom 25.04.2012 sowie die im Laufe des Verfahrens eingeholten ergänzenden Gutachten bzw. der gutachterlichen Stellungnahmen. Insgesamt stütze sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf das geotechnische Gutachten samt Ergänzungen, obwohl jenes Gutachten samt den Ergänzungen insbesondere
- a)auf Grund Befangenheit der einschreitenden Ziviltechnikergesellschaft nicht berücksichtigt hätte werden dürfen und
- b)inhaltlich unrichtig und unschlüssig sei. Die belangte Behörde hätte auf die Umstände, die die Ausschließung des nichtamtlichen Sachverständigen bewirken würden von Amtswegen Bedacht nehmen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Vielmehr habe sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid sogar noch auf das Gutachten und die Ergänzungen bezogen. Die Außerachtlassung des Befangenheitsgrundes durch die belangte Behörde führe jedenfalls zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ebenso wie der Umstand, dass die Gründe für den Antrag auf aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde inhaltlich nicht berücksichtigt worden seien. Die Verfahrensmängel seien erheblich, weil sie geeignet seien, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache zu verhindern. Hätte die belangte Behörde die entsprechenden Verfahrensvorschriften nicht außer Acht gelassen, so hätte Sie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Beschwerde vom 18.05.2016 insbesondere auf Grund der Gefahrenlage stattgeben müssen. Beantragt wurde - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der Beschwerdeführer Folge gegeben und dem Antrag der Beschwerdeführer vom 18.05.2016 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen stattgegeben werde in eventu - der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen in eventu - den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Antrag vom 29.05.2012 beantragte DI NZ, im Folgenden Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für eine Gartengestaltung mittels Geländeveränderung und Natursteinwänden in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** (EZ ***), *** und *** (EZ ***), KG ***. Die nunmehrigen Beschwerdeführer sind Eigentümer mehrerer Liegenschaften an der Adresse ***, ***. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 24.03.2015, Zl. IV/1-131-0/20123631 wurde das Ansuchen des Bauwerbers unter Auflagen bewilligt und die von den Beschwerdeführern im Zuge des Verfahrens eingebrachten Einwendungen zurück- bzw. abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17.04.2015 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung gegen diesen Bescheid. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016, GA III-20153170 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung wurde in der Folge seitens der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und gleichzeitig der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Hauptsache ist nach wie vor beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.06.2016 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 18.05.2016, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 5Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (§ 14) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (Paragraph 14,) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
§ 72Abs.
1 NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für eine Gartengestaltung mittels Geländeveränderung und Natursteinwänden in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** (EZ ***), *** und *** (EZ ***), KG *** von dem Bauwerber am 29.05.2012, somit vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, sodass grundsätzlich für dieses Verfahren die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden wäre. Dennoch sind nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung im verfahrensgegenständlichen Fall die Bestimmungen der Bauordnung 2014 anwendbar.Dennoch sind nach der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung im verfahrensgegenständlichen Fall die Bestimmungen der Bauordnung 2014 anwendbar. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist somit
§ 5Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden. In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde des Antragstellers angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016 wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass im (gegenständlichen) Baubewilligungsverfahren der Beschwerde an den Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt.Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden. In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde des Antragstellers angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016 wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass im (gegenständlichen) Baubewilligungsverfahren der Beschwerde an den Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das erkennende Gericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Parteien die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
- dem nicht zwingend öffentliche Interessen entgegen stehen und
- nach Abwägung der wechselseitigen Interessen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 24.03.2015 wurde dem Bauwerber antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für eine Gartengestaltung mittels Geländeveränderungen und Natursteinwänden in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** (EZ ***), *** und *** (EZ ***), KG *** bewilligt. Dieser Bescheid wurde von der Berufungsbehörde, dem Stadtrat der Stadtgemeinde ***, mit Bescheid vom 13.04.2016 im Ergebnis bestätigt. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B. VwGH 21.08.2014, 2014/06/003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, auf Grund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B. VwGH 21.08.2014, 2014/06/003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, auf Grund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Sollten die Beschwerdeführer mit der Beschwerde durchdringen, hätte alleine der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Wenn tatsächlich in diesem Fall der Bauwerber nicht von sich aus einen Rückbau vornimmt, stehen den Beschwerdeführern entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, eben diesen zu erzwingen. Von einem unwiederbringlichen Nachteil kann somit keine Rede sein. Selbst eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist für sich kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Provisorialverfahren. Antragsvoraussetzung ist ein konkretes Vorbringe, worin der Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil sieht und hat das Landesverwaltungsgericht auch nur auf Basis dieses Vorbringens den Antrag inhaltlich zu prüfen (VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/05/0066). Die gegenständlichen Einwände im Zusammenhang mit der Gefahr des Abrutschens des Weges wegen schwerer Transportfahrzeuge – wie sie in der Beschwerde vorgebracht werden – sind Einwände im Zusammenhang mit der Bauausführung. Auch wenn mit diesem Vorbringen in der Folge die Gefahr der Standsicherheit des Hauses der Beschwerdeführer geltend gemacht wird, machen die Beschwerdeführer dadurch keine Verletzung ihrer Nachbarrechte geltend. Dies ist auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung mitzuberücksichtigen (VwGH vom 07.09.2015, Zl. Ra 2015/05/0051). Soweit eine Gefährdung Dritter durch Abrutschen des Weges (und nicht des Hauses der Beschwerdeführer) behauptet wird, wird ebenfalls kein Nachbarrecht geltend gemacht. Einwände der Gefährdung der Standsicherheit des Hauses der Beschwerdeführer durch Geländeveränderungen und/oder Errichtung von Natursteinwänden betreffen aber allfälligen finanziellen Schaden der Beschwerdeführer, der ersetzbar und nicht unwiederbringlich ist. Insbesondere wurde in der Beschwerde nicht behauptet, warum dieser Schaden vom Bauwerber nicht ersetzt werden könnte. Das Risiko der Konsenslosigkeit des Baus trägt wie oben beschrieben der Bauwerber. Ganz im Gegenteil stellen sich die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wurden (vgl. VwGH vom 17.06.2010, AW 210/05/0020).Ganz im Gegenteil stellen sich die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wurden vergleiche VwGH vom 17.06.2010, AW 210/05/0020). Unabhängig davon treten die Beschwerdeführer dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Der im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beigezogene Sachverständige hat in Bezug auf die monierte Standsicherheit dargelegt, dass diese gegeben ist und keine Gefahr ausgeht. Diesem Gutachten sind die Antragsteller nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wobei aber auch hier selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses alleine eben kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre. Selbst wenn sohin im Ergebnis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, liegt jedenfalls die zweite kumulativ vorzulegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Das erkennende Gericht vermag nämlich nicht zu erkennen und ergibt sich dies auch nicht aus dem Antragsvorbringen, worin für die Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil liegen soll. Ungeachtet des Parteiantrags konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits aus dem Akteninhalt erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ungeachtet des Parteiantrags konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits aus dem Akteninhalt erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.992.001.2016