RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-85/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken
§ 63Abs. 1 Maß- und Eich
G idgFzu
- Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Maß- und EichG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und EichG idgF zu
- § 8 Abs. 1 Z.
§ 63Abs. 1 Maß- und Eich
G idgFzu
- Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Maß- und EichG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und EichG idgF zu
- § 8 Abs. 1 Z.
§ 63Abs. 1 Maß- und Eich
G idgFzu
- Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Maß- und EichG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und EichG idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu
- € 500,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und EichG idgFParagraph 63, Absatz eins, Maß- und EichG idgF zu
- € 500,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und EichG idgFParagraph 63, Absatz eins, Maß- und EichG idgF zu
- € 500,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und EichG idgFParagraph 63, Absatz eins, Maß- und EichG idgF Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00 Gesamtbetrag: € 1.650,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von der Wirtschaftskammer Wien zur Anzeige gebrachten Übertretungen, den Umstand, dass sich die Beschuldigte trotz erfolgter Aufforderung zur Rechtfertigung nicht am Verfahren beteiligt habe, Wiedergabe der rechtlich relevanten Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, sowie in der Sache getroffener Feststellungen damit, dass die Behörde die Deliktsetzung ausgehend von den Angaben der Wirtschaftskammer Wien als erwiesen erachte, weshalb mit den gegenständlichen Strafverhängungen vorzugehen gewesen wäre, welcher die Behörde mangels Bekanntgabe eingeschätzte Vermögens- und Familienverhältnisse zugrunde gelegt habe, weder mildernde noch erschwerende Umstände bei der Strafbemessung berücksichtigen konnte, sowie die Strafhöhe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen als tat- und tätergerecht erscheine. Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung durch die ausgewiesene Vertretung der Rechtsmittelwerberin erhobenen Beschwerde wird nach Wiedergabe des Tatvorwurfes und Ausführungen betreffend die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde das Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Konkret wird dazu vorgebracht, dass die der Beschwerdeführerin angelasteten Verstöße gegen § 8 MEG unrichtig und nicht nachvollziehbar wären, zumal gegen die Beschwerdeführerin von der Behörde bereits einmal ein Verfahren wegen eines identen Deliktes (jedoch hinsichtlich der Durchführung einer anderen Fahrt) geführt worden sei, welches durch das dieser Beschwerde angeschlossene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Niederösterreich beendet worden wäre und wie den Ausführungen aus diesem Erkenntnis zu entnehmen sei, jedenfalls keine Strafbarkeit nach dem MEG vorläge. Der dem zitierten Erkenntnis des LVwG Niederösterreich zugrundeliegende Sachverhalt sei dem hier gegenständlichen gleichgelagert, es handle sich nur um die Durchführung einer anderen Fahrt.Konkret wird dazu vorgebracht, dass die der Beschwerdeführerin angelasteten Verstöße gegen Paragraph 8, MEG unrichtig und nicht nachvollziehbar wären, zumal gegen die Beschwerdeführerin von der Behörde bereits einmal ein Verfahren wegen eines identen Deliktes (jedoch hinsichtlich der Durchführung einer anderen Fahrt) geführt worden sei, welches durch das dieser Beschwerde angeschlossene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Niederösterreich beendet worden wäre und wie den Ausführungen aus diesem Erkenntnis zu entnehmen sei, jedenfalls keine Strafbarkeit nach dem MEG vorläge. Der dem zitierten Erkenntnis des LVwG Niederösterreich zugrundeliegende Sachverhalt sei dem hier gegenständlichen gleichgelagert, es handle sich nur um die Durchführung einer anderen Fahrt. Ergänzend wird in der Beschwerde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z 1 MEG ausgeführt, dass diese Bestimmung festlege, welche Messgeräte zu eichen seien, aber nicht definiere, bei welchen Geräten es sich um Messgeräte handle. Dieser Begriffsbestimmung sei der Richtlinie 2014/32/EU zu entnehmen, welche durch das MEG in österreichisches Recht umgesetzt worden wäre (vgl. § 72 Abs. 2 Z 2 MEG). Nach Zitat des Art. 2 Abs. 1 der Rl 2014/32/EU wird weiter ausgeführt, dass Smartphones jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und sohin auch kein Messgerät im Sinne des MEG darstellen. Es fände sich weder im § 8 MEG noch sonst wo eine Bestimmung, welche vorschreibe, dass ein Smartphone oder ein GPS-Empfänger geeicht sein müsste. Smartphones oder sonstige Telefone würden jedenfalls nicht unter den Begriff eines Messgerätes fallen und unterliegen sohin auch keiner Eichpflicht. Insofern im Akt der Behörde unterstellt werde, dass mittels GPS eine Länge gemessen worden sei, wäre dies fachlich unrichtig. Entgegen der unbegründeten Annahme der belangten Behörde handle es sich beim GPS-System um kein Messsystem, welches (wie behauptet) Fahrstrecken messe. GPS (Global Positioning System) sei ein System, dessen Funktionsweise so aufgebaut sei, dass Satelliten ständig ihre aktuelle Position und die genaue Uhrzeit über ein kodiertes Radiosignal ausstrahlen. Aus den Signalaufzeichnungen könnten spezielle GPS-Empfänger (wie sie in Navigationssystemen oder Smartphones verwendet würden) dann die eigene Position und Geschwindigkeit berechnen. Ergebnis dieser Berechnung sei ein Punkt und zwar jener, an welchem sich der Empfänger befinde. Diesbezüglich könne die Funktionsweise von GPS auch in öffentlich zugänglichen Internetplattformen nachvollzogen werden. Bei der Verwendung der U-App erfolgen auch keine Messungen oder Berechnungen am Smartphone des Fahrers oder des Passagiers. Daraus folge, dass die Beschuldigte weder verpflichtet war, nach zurückgelegten Kilometern abzumessen, sowie auch kein Messgerät, insbesondere kein ungeeichtes, verwendet hätte.Ergänzend wird in der Beschwerde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MEG ausgeführt, dass diese Bestimmung festlege, welche Messgeräte zu eichen seien, aber nicht definiere, bei welchen Geräten es sich um Messgeräte handle. Dieser Begriffsbestimmung sei der Richtlinie 2014/32/EU zu entnehmen, welche durch das MEG in österreichisches Recht umgesetzt worden wäre vergleiche Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, MEG). Nach Zitat des Artikel 2, Absatz eins, der Rl 2014/32/EU wird weiter ausgeführt, dass Smartphones jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und sohin auch kein Messgerät im Sinne des MEG darstellen. Es fände sich weder im Paragraph 8, MEG noch sonst wo eine Bestimmung, welche vorschreibe, dass ein Smartphone oder ein GPS-Empfänger geeicht sein müsste. Smartphones oder sonstige Telefone würden jedenfalls nicht unter den Begriff eines Messgerätes fallen und unterliegen sohin auch keiner Eichpflicht. Insofern im Akt der Behörde unterstellt werde, dass mittels GPS eine Länge gemessen worden sei, wäre dies fachlich unrichtig. Entgegen der unbegründeten Annahme der belangten Behörde handle es sich beim GPS-System um kein Messsystem, welches (wie behauptet) Fahrstrecken messe. GPS (Global Positioning System) sei ein System, dessen Funktionsweise so aufgebaut sei, dass Satelliten ständig ihre aktuelle Position und die genaue Uhrzeit über ein kodiertes Radiosignal ausstrahlen. Aus den Signalaufzeichnungen könnten spezielle GPS-Empfänger (wie sie in Navigationssystemen oder Smartphones verwendet würden) dann die eigene Position und Geschwindigkeit berechnen. Ergebnis dieser Berechnung sei ein Punkt und zwar jener, an welchem sich der Empfänger befinde. Diesbezüglich könne die Funktionsweise von GPS auch in öffentlich zugänglichen Internetplattformen nachvollzogen werden. Bei der Verwendung der U-App erfolgen auch keine Messungen oder Berechnungen am Smartphone des Fahrers oder des Passagiers. Daraus folge, dass die Beschuldigte weder verpflichtet war, nach zurückgelegten Kilometern abzumessen, sowie auch kein Messgerät, insbesondere kein ungeeichtes, verwendet hätte. Dazu zitierte die Vertretung der Beschwerdeführerin eine im Vereinigten Königreich getroffene Gerichtsentscheidung, welche sich insbesondere mit der Zusammensetzung bzw. der Berechnung des Fahrpreises durch das Unternehmen U beschäftigte, wobei aus den Feststellungen dieser Entscheidung entnommen werden könne, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde angenommene Berechnung des Fahrpreises durch den Fahrer/den Mietwagenunternehmer vorliegendenfalls unzutreffend sei. Vielmehr würde die Preisbestimmung durch das Unternehmen U auf Basis einer Vielzahl von Faktoren erfolgen, jedenfalls nicht am Smartphone des Fahrers, ja nicht einmal in Österreich. Zusammengefasst wird abschließend vorgebracht, die vorliegenden Sachverhalte lassen sich jedenfalls in der Form darstellen, dass im Unternehmen der Beschwerdeführerin Fahrten durchgeführt würden, welche von Kunden unter Zuhilfenahme der U-App gebucht würden. Das Unternehmen U leite solche Bestellungen im Wege elektronischer Datenverarbeitung (als Dienst der Informationsgesellschaft) u.a. an das Unternehmen der Beschwerdeführerin weiter. Diese Vorgangsweise erfülle aber nicht den von der Behörde vorgehaltenen Tatbestand. Insofern die Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses davon ausgehe, dass eindeutig Taxifahrten vorgelegen seien, sei dies weder nachvollziehbar noch durch den Akteninhalt gedeckt. Vermutlich beruhe diese Feststellung einfach auf den Ausführungen in der Anzeige bzw. der Unkenntnis der Funktionsweise der U-App bzw. des zugrundeliegenden Bestellvorganges. Richtigerweise verhalte es sich aber so, dass diese Fahrten vorbestellte Mietwagenfahrten und keine Taxifahrten gewesen seien. Taxifahrten würden grundsätzlich von Taxiunternehmen durchgeführt, welche Personenbeförderungen mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert würden. Die Beschwerdeführerin sei aber Geschäftsführerin eines Mietwagenunternehmens. Bestellungen über die U-App könnten nur erfolgen, wenn sich Kunden vorher beim Unternehmen U registrierten. Schon unter diesem Gesichtspunkt handle es sich um einen geschlossenen Teilnehmerkreis. Über besondere Aufträge – nämlich die Buchung über die App – erfolge dann die Beförderung unter Beistellung eines Fahrers durch ein Beförderungsunternehmen, welches mit U einen entsprechenden Vertrag habe. Zu welchem Vorbringen auch auf den Standardvertrag abgeschlossen zwischen U und einem Beförderungsunternehmen verwiesen wurde. In der Folge wird mit der Beschwerde die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt, sowie sich die Beschwerde in ihrem Eventualantrag noch gegen die Höhe der von der Erstbehörde bemessenen Strafen richtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt der Entscheidung die Feststellung zugrunde, dass betreffend der drei im Spruch des Straferkenntnisses angelasteten Delikte jeweils ein Fahrzeug über die U-App gerufen wurde, dies zu einem Ort, an welchem die Fahrt begann, welche dann zu einem bestimmten Zielort durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens F GmbH mit Sitz in ***, gelegen im Sprengel der belangten Behörde. Die verwendeten Fahrzeuge sind auf die genannte GmbH zugelassen und wurden mit diesen Fahrzeugen unter Beistellung eines Fahrers nach Vermittlung über die U-App die Fahrten durchgeführt. Wie sich diesbezüglich bereits aus der Akte ergibt werden die beförderten Personen entsprechend den Beförderungsbedingungen über einen etwaigen höheren Preis bei vermehrter Nachfrage informiert und zeigen sich ebenso mit den Geschäftsbedingungen vor Fahrtantritt einverstanden. Gemäß dem § 32 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung darf die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern mit Leuchten, Freizeichen und Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet.Gemäß dem Paragraph 32, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung darf die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern mit Leuchten, Freizeichen und Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 MEG unterliegen der Eichpflicht nachstehend genannte Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MEG unterliegen der Eichpflicht nachstehend genannte Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
- Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen. Für das Mietwagen- und Taxigewerbe, welche als Berufszweige außerhalb der Gewerbeordnung geregelt sind, gilt das Gelegenheitsverkehrsgesetz. Aus dessen § 1 Abs. 2 ergibt sich, dass die Mietwagen- und Taxigewerbe als jeweils reglementierte Gewerbe zu qualifizieren sind, die nur nach Erteilung einer Konzession durch die zuständige Behörde ausgeübt werden dürfen. Die Konzession für das Mietwagengewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz ist für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen und Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge einzuholen. Für die Ausübung des Taxigewerbes verlangt § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Konzession für die Beförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Was konkret Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer dürfen und welche Voraussetzungen die Fahrer sowie die Fahrzeuge zu erfüllen haben, ist im Gelegenheitsverkehrsgesetz, der Betriebsordnung 1994 (BGBl. 1993/951) und der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BGBl. 1994/889) geregelt. Zusätzlich in landesrechtlichen Vorschriften, etwa für Wien in der Betriebsordnung Wien (Wiener Taxi- Mietwagen und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 1993/91 i.d.F. 2011/36) und in Niederösterreich in der NÖ Taxibetriebsordnung.Für das Mietwagen- und Taxigewerbe, welche als Berufszweige außerhalb der Gewerbeordnung geregelt sind, gilt das Gelegenheitsverkehrsgesetz. Aus dessen Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich, dass die Mietwagen- und Taxigewerbe als jeweils reglementierte Gewerbe zu qualifizieren sind, die nur nach Erteilung einer Konzession durch die zuständige Behörde ausgeübt werden dürfen. Die Konzession für das Mietwagengewerbe nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz ist für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen und Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge einzuholen. Für die Ausübung des Taxigewerbes verlangt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Konzession für die Beförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Was konkret Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer dürfen und welche Voraussetzungen die Fahrer sowie die Fahrzeuge zu erfüllen haben, ist im Gelegenheitsverkehrsgesetz, der Betriebsordnung 1994 (BGBl. 1993/951) und der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BGBl. 1994/889) geregelt. Zusätzlich in landesrechtlichen Vorschriften, etwa für Wien in der Betriebsordnung Wien (Wiener Taxi- Mietwagen und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 1993/91 in der Fassung 2011/36) und in Niederösterreich in der NÖ Taxibetriebsordnung. Fahrdienstvermittler benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit weder eine Mietwagen- noch eine Taxikonzession. Die Fahrdienstvermittler sind nur als Vermittler für transportsuchende Fahrgäste – im gegenständlichen Fall über Verwendung einer App – tätig und befördern selbst weder Personen noch Gegenstände. Die Tätigkeit ist sohin weder dem Mietwagengewerbe noch dem Taxigewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2 u. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz) zuordenbar. Wie bereits festgestellt besitzt die F GmbH bezogen auf den Tatzeitpunkt unbestritten eine Konzession für das Mietwagengewerbe, sowie die in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Fahrzeuge auf die genannte Gesellschaft zugelassen waren. Bei der Verwendung von Mietfahrzeugen ist aber entsprechend der Betriebsordnung Wien und der NÖ Taxibetriebsordnung die Verwendung eines Taxameters unzulässig.Fahrdienstvermittler benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit weder eine Mietwagen- noch eine Taxikonzession. Die Fahrdienstvermittler sind nur als Vermittler für transportsuchende Fahrgäste – im gegenständlichen Fall über Verwendung einer App – tätig und befördern selbst weder Personen noch Gegenstände. Die Tätigkeit ist sohin weder dem Mietwagengewerbe noch dem Taxigewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, u. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz) zuordenbar. Wie bereits festgestellt besitzt die F GmbH bezogen auf den Tatzeitpunkt unbestritten eine Konzession für das Mietwagengewerbe, sowie die in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Fahrzeuge auf die genannte Gesellschaft zugelassen waren. Bei der Verwendung von Mietfahrzeugen ist aber entsprechend der Betriebsordnung Wien und der NÖ Taxibetriebsordnung die Verwendung eines Taxameters unzulässig. Ebenso legen die Bestimmungen des MEG nicht fest, ob die Verwendung eines geeichten Messgerätes (verfahrensgegenständlich Taxameter) erforderlich ist oder nicht. Nur für den Fall, dass tatsächlich ein derartiges Gerät verwendet wird, besteht die Eichpflicht nach § 8 MEG. Hiefür verantwortlich ist der, der ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält. Die Bestimmungen des MEG legen aber lediglich fest, dass Fahrpreisanzeiger für den Fall, dass sie im amtlichen Verkehr oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, geeicht sein müssen. Das MEG schreibt jedenfalls nicht vor, dass ein eichpflichtiger Fahrpreisanzeiger verwendet werden muss (vgl. hiezu VfGH am 7.10.2010, Zl. V 50/09).Ebenso legen die Bestimmungen des MEG nicht fest, ob die Verwendung eines geeichten Messgerätes (verfahrensgegenständlich Taxameter) erforderlich ist oder nicht. Nur für den Fall, dass tatsächlich ein derartiges Gerät verwendet wird, besteht die Eichpflicht nach Paragraph 8, MEG. Hiefür verantwortlich ist der, der ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält. Die Bestimmungen des MEG legen aber lediglich fest, dass Fahrpreisanzeiger für den Fall, dass sie im amtlichen Verkehr oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, geeicht sein müssen. Das MEG schreibt jedenfalls nicht vor, dass ein eichpflichtiger Fahrpreisanzeiger verwendet werden muss vergleiche hiezu VfGH am 7.10.2010, Zl. römisch fünf 50/09). Da eventuell gesetzte Verstöße gegen das Gelegenheitsverkehrsgesetz betreffend die hier durchgeführten Fahrten, nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens sind, war jedenfalls ausgehend davon, dass bei den durchgeführten Verfahren eichpflichtige Messgeräte weder eingesetzt noch verwendet werden mussten, der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und die spruchgemäße Entscheidung zu treffen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.85.001.2017
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