RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1128/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des GK, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. August 2017, Zl. PLS1-F-06128/003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 4, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 2 und 3, 24 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 2 und 3, 24 Absatz eins und 4, 25 Absatz 2, Führerscheingesetz – FSG §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 und2. 11 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GVParagraphen 3, Absatz eins und 3, 5 Absatz eins, und2. 11 Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes - Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes - Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.11.2015, PLA1-P-128748/002, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B neuerlich befristet bis zum 10.11.2018 erteilt. Gleichzeitig wurden folgende Auflagen bzw. Beschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügt: „Bescheid Über Ihren Antrag auf Verlängerung Ihrer bis 15.11.2015 befristeten Lenkberechtigung wird wie folgt entschieden: Spruch Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erteilt Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B neuerlich befristet bis zum 10.11.2018 (Führerschein der BH St. Pölten vom 10.11.2015, Nr. ***,). Weiters werden/wird folgende Auflage(
- n)bzw. Beschränkung(
- en)der Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung verfügt: 1. Code 05.02: örtliche/zeitliche/sachliche Beschränkung Fahren nur im Umkreis von 40 Kilometern Code 05.02: örtliche/zeitliche/sachliche Beschränkung , Fahren nur im Umkreis von 40 Kilometern 2. Dem Fachgebiet Gesundheitswesen sind in Abständen von 6 Monaten folgende Kontrollbefunde vorzulegen: halbjährlich Behandlungsnachweis vom Internisten Code 104 (10.05.2016,10.11.2016,10.05.2017,10.11.2017,10.05.2018) Dem Fachgebiet Gesundheitswesen sind in Abständen von 6 Monaten folgende , Kontrollbefunde vorzulegen: , halbjährlich Behandlungsnachweis vom Internisten , Code 104 (10.05.2016,10.11.2016,10.05.2017,10.11.2017,10.05.2018) 3. Jährlich Behandlungsnachweis vom Augenarzt Code 104 (10.11.2016,10.11.2017)Jährlich Behandlungsnachweis vom Augenarzt , Code 104 (10.11.2016,10.11.2017) Hinweis Zur Nachuntersuchung ist/sind folgende Befund(
- e)beizubringen: ● augenfachärztlicher Befund und Stellungnahme ● internistischer Befund und Stellungnahme Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d. h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweis Da nachträgliche Eintragungen in Führerscheine nicht mehr vorgenommen werden dürfen, sind Sie verpflichtet, Ihren Führerschein (bei Besitz eines Mopedausweises auch diesen) unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Nach Ablieferung wird über Antrag die Herstellung eines neuen Scheckkartenführerscheines in die Wege geleitet. Dafür ist es erforderlich, dass Sie persönlich zum Amt kommen und ein geeignetes Lichtbild mitbringen. Weiters ist dafür eine Verwaltungsabgabe von € 49,50 zu entrichten. Bei Verwendung des vorläufigen Führerscheines bis zur Übermittlung des Scheckkartenführerscheines ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 3 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 3, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) § 5 Abs. 5 FSGParagraph 5, Absatz 5, FSG Begründung Sie sind im Besitz einer bis zum 19.11.2015 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B. Am 10.11.2015 haben Sie um Verlängerung dieser Lenkberechtigung angesucht. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 10.11.2015 ist Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Klassen AM, A und B auf die Dauer von 3 Jahren, das ist bis zum 10.11.2018 unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflage(
- n)und Beschränkung(
- en)bedingt gegeben. Das Gutachten wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gem. § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen (§ 24 Abs. 1 FSG). Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gem. Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war spruchgemäß zu entscheiden. Da bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzuge als gegeben erscheint, war einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Da bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzuge als gegeben erscheint, war einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ In der Folge wurde von Dr. LH, FA für Innere Medizin, ein Internistischer Befund erstellt. Folgende Vorgehensweise wurde von ihm empfohlen: „1. Bei dem Pat. besteht sicherlich ein sehr hohes vaskuläres Risiko bei zugrunde liegenden Risikofaktoren (IDDM, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und chron. Nikotinkonsum), wobei dem Pat. regelmäßige Kontrollvorstellung an der Diabetesambulanz des Universitätsklinikum *** erfolgen. Der aktuelle HbA1c-Wert unverändert deutlich erhöht, Hypoglykämien treten bei dem Pat. nicht auf, der Pat. ist auch hinsichtlich Hypoglykämie-Wahrnehmung gut geschult ist. 2. Aktuell findet sich ein deutlich erhöhter RR mit 180/110mmHG bds., wobei der Pat. allerdings die antihypertensive Therapie Nomexor nicht eingenommen hat. Er möchte diese Medikation auch nicht einnehmen! Hier sicherlich ein deutliches Compliance-Problem vorliegend. 3. Auf Grund des erhöhten Blutdruckes wäre aus nephroprotektiven Gründen eine Therapie mit einem ACE-Hemmer, wobei der Patient angibt Hypren nicht vertragen zu haben. Alternativ käme, wie bereits beim letzten Mal empfohlen, Nomexor 5mg ½ bis 1 Tablette in Frage. 4. Bei unverändert deutlich erhöhten Cholesterin- und Triglyzeridwerten sollte unbedingt wie bereits beim letzten Mal empfohlen eine Statintherapie begonnen werden, auch diesbezüglich ist der Pat. absolut ablehnend eingestellt! 5. Zur Beurteilung des Blutdruckverhaltens unter Belastung sowie zum Nachweis respektive Abschluss einer signifikanten Belastungscoronarinsuffizienz sollte eine Ergometrie durchgeführt werden, aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer signifikanten KHK wäre auch die Durchführung einer Coronarangiographie zu diskutieren ist. 6. Zusammenfassend bestehen Probleme hinsichtlich Medikamenteneinnahme durch den Patienten, wobei sich sowohl Blutdruck als auch Insulin-pflichtiger Diab. Mell. Typ II zur Zeit insuffizient eingestellt finden. 6. Zusammenfassend bestehen Probleme hinsichtlich Medikamenteneinnahme durch den Patienten, wobei sich sowohl Blutdruck als auch Insulin-pflichtiger Diab. Mell. Typ römisch zwei zur Zeit insuffizient eingestellt finden. Medikamente: Clopidogrel 75 mg 1-0-0-0 Humalog Mix 25 36 bis 40 Einheiten morgens Die bereits beim letzten Mal empfohlene Therapie mit Nomexor und einem Statin wird von dem Pat. weiterhin konsequent abgelehnt.“ Zusätzlich wurde von ihm auf Grund einer Echokardiographie nachstehende Gesamtbeurteilung abgegeben: „Es zeigt sich das Herz von apikal etwas vergrößert, der linke Ventrikel bei einem enddiastolischen Durchmesser von 57mm etwas dilatiert, apikal plump und ausgerundet imponierend. Eindeutige lokal-regionale Wandbewegungsunterschiede finden sich nicht. Die linksventrikuläre Pumpfunktion bei einer ermittelten EF nach Simpson von 41% mittelgradig reduziert. Der linke Vorhof mit 42mm etwas erweitert, der rechte Ventrikel nicht vergrößert. Aortenklappe: Morphologisch keine wesentlichen Segelverdickungen, normale Öffnungsweite, im Doppler keine pathologischen Flüsse. Mitralklappe: Morphologisch leichte Segelverdickungen, im Mitralklappendoppler die Zeichen der diastolischen Relaxationsstörung des linken Ventrikels, im Farbdoppler findet sich ein Insuffizienzsignal II.Mitralklappe: Morphologisch leichte Segelverdickungen, im Mitralklappendoppler die Zeichen der diastolischen Relaxationsstörung des linken Ventrikels, im Farbdoppler findet sich ein Insuffizienzsignal römisch zwei. Gesamtbeurteilung: Global etwas vergrößertes Herz mit etwas dilatiertem und apikal plump imponierendem linken Ventrikels, dessen globale Pumpfunktion bei einer ermittelten EF nach Simpson von 41% zumindest mittelgradig reduziert ist. Keine sicheren lokal-regionalen Wandbewegungsunterschiede. Zeichen einer diastolischen Relaxationsstörung. Mitralklappeninsuffizienz II.“Mitralklappeninsuffizienz römisch zwei.“ Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erstattete daraufhin nachstehendes Gutachten: „Folgender internistischer Befundbericht erstellt durch Oberarzt LH, Facharzt für Innere Medizin, ***, vom 20.6.2017 erreicht uns: Inhalt: Ungenügend eingestellter Diabetes mellitus [ fortschreitende Krankheit ]. Ungenügend eingestellter Blutdruck (180/130 beidseits gemessen), bei Zustand nach Stammganglieninsult 2013 (Schlaganfall). Mitarbeitsproblem, ungenügende Mitarbeitsbereitschaft des Patienten. Dr.LH führt u.a. aus: „Hier sicherlich ein deutliches Compliance (Mitarbeits-) Problem vorliegend“. Fortgeschrittene diabetische Polyneuropathie (ein Rufzeichen) Nikotinanamnese. 40 Zigaretten / Tag (3 Rufzeichen) „außerdem sind regelmäßige internistische Kontrolluntersuchungen in Hinblick auf die Führerscheinverlängerung erforderlich (1 Rufzeichen). Dr.LH vermutet mit hoher Wahrscheinlichkeit auch das Vorliegen einer signifikanten koronaren Herzkrankheit. Der gesamte internistische Arztbrief liegt im Akt auf und kann dem Patienten / der Partei jederzeit ausgedruckt und mitgegeben werden. Herr GK ist daher derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, bis zur Vorlage einer besseren Diabeteseinstellung, bewiesen durch bessere HbA1c-Werte und bis zu einer verbesserten Blutdruckeinstellung. Hr .GK hat bereits einen Schlaganfall gehabt (Stammganglien 2013) und es besteht derzeit die Gefahr dass dies jederzeit wieder auftreten kann, auch beim Lenken eines Autos, was zu plötzlich auftretender Bewusstlosigkeit führen kann, unter der derzeit unzureichenden Therapie seiner bestehenden fortschreitenden Krankheiten. Aufgrund der vorliegenden internistischen Stellungnahme ist die Lenkberechtigung mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Zum Wiedererlangen der Fahr- und Lenktauglichkeit ist erforderlich: Vorlage eines befürwortenden internistischen Facharztgutachtens mit verbessertem HbA1c-Wert, verbesserte Blutdruckeinstellung, Ergometrie, und erst danach, auf Grund der bestehenden Krankheiten Fortgeschrittene Polyneuropathie und Zustand nach Schlaganfall, die Vorlage eines neurologischen fachärztlichen Gutachtens mit befürwortender kraftfahrspezifischer Aussage.“ Basierend auf der amtsärztlichen Feststellung der momentanen gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nachstehenden Bescheid: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung. Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweis Bitte beachten Sie, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erlischt. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 24 Abs 1 und Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) § 25 Abs 2 FSG Paragraph 25, Absatz 2, FSG § 29 Abs 3 FSGParagraph 29, Absatz 3, FSG Begründung Der Amtsarzt hat in seiner Stellungnahme vom 7.7.2017 Ihre gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B festgestellt und begründet dies wie folgt: „Folgender internistischer Befundbericht erstellt durch Oberarzt LH, Facharzt für Innere Medizin, ***, vom 20.6.2017 erreicht uns: Inhalt: Ungenügend eingestellter Diabetes mellitus [ fortschreitende Krankheit ]. Ungenügend eingestellter Blutdruck (180/130 beidseits gemessen), bei Zustand nach Stammganglieninsult 2013 (Schlaganfall). Mitarbeitsproblem, ungenügende Mitarbeitsbereitschaft des Patienten. Dr.LH führt u.a. aus: „Hier sicherlich ein deutliches Compliance (Mitarbeits-) Problem vorliegend“. Fortgeschrittene diabetische Polyneuropathie (ein Rufzeichen) Nikotinanamnese. 40 Zigaretten / Tag (3 Rufzeichen) „außerdem sind regelmäßige internistische Kontrolluntersuchungen in Hinblick auf die Führerscheinverlängerung erforderlich (1 Rufzeichen). Dr.LH vermutet mit hoher Wahrscheinlichkeit auch das Vorliegen einer signifikanten koronaren Herzkrankheit. Der gesamte internistische Arztbrief liegt im Akt auf und kann dem Patienten / der Partei jederzeit ausgedruckt und mitgegeben werden. Herr GK ist daher derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, bis zur Vorlage einer besseren Diabeteseinstellung, bewiesen durch bessere HbA1c-Werte und bis zu einer verbesserten Blutdruckeinstellung. Hr .GK hat bereits einen Schlaganfall gehabt (Stammganglien 2013) und es besteht derzeit die Gefahr dass dies jederzeit wieder auftreten kann, auch beim Lenken eines Autos, was zu plötzlich auftretender Bewusstlosigkeit führen kann, unter der derzeit unzureichenden Therapie seiner bestehenden fortschreitenden Krankheiten. Aufgrund der vorliegenden internistischen Stellungnahme ist die Lenkberechtigung mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Zum Wiedererlangen der Fahr- und Lenktauglichkeit ist erforderlich: Vorlage eines befürwortenden internistischen Facharztgutachtens mit verbessertem HbA1c-Wert, verbesserte Blutdruckeinstellung, Ergometrie, und erst danach, auf Grund der bestehenden Krankheiten Fortgeschrittene Polyneuropathie und Zustand nach Schlaganfall, die Vorlage eines neurologischen fachärztlichen Gutachtens mit befürwortender kraftfahrspezifischer Aussage.“ Das Gutachten wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme führen Sie zum Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen AM, A und B im Wesentlichen aus, dass Sie auf Ihre Lenkberechtigung angewiesen seien um Arzt- und AMS Termine wahrnehmen und Ihre Einkäufe tätigen zu können. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1 FSG). ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf Personen unter anderem nur erteilt werden, wenn sie gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen (§ 3 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV). Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen (Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV). Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (§ 25 Abs 2 FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (Paragraph 25, Absatz 2, FSG). Auf Grund des schlüssigen und in sich begründeten Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten liegen bei Ihnen Mängel der gesundheitlichen Eignung, wie sie vorstehend beschrieben sind, vor. Die Behörde war auf Grund der obigen, tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht in der Lage, Ihrer Argumentation über das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu folgen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: „Ich beantrage einen normalen Führerschein ohne Befristungen und ärztlicher Kontrollen. Da ich vom AMS zur PVA (am 10.08.2017 im Kompetenzzentrum) zur Untersuchung geschickt wurde, und ich ganztätig arbeitsunfähig erklärt wurde (siehe Beilage) bitte ich um ihre Unterstützung um auch in Zukunft meine notwendigen Amtswege bzw. meinen Arbeitsweg per Auto zurücklegen zu können. Danke vielmals.“ Ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, welches über das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abspricht, wurde angeschlossen. Darin wurde er (eingeschränkt) ganztätig arbeitsfähig erklärt. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hast Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahre zu Grunde. 4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Besitz einer zeitlich befristeten Lenkberechtigung für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen, welche zusätzlich in ihrer Gültigkeit durch bestimmte Auflagen bzw. Beschränkungen – siehe insbesondere Punkt 2 des zuvor zitierten Bescheides, halbjährliche Behandlungsnachweise eines Internisten – eingegrenzt wurde. Auf der Grundlage eines derartigen fachärztlichen Befundes erstellte der Amtsarzt ein Gutachten, in welchem begründet die derzeitige Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen festgestellt wurde. Kriterien, unter welchen die gesundheitliche Eignung wieder erlangt werden könnte, sind darin enthalten. Darauf basierend wurde der nunmehr bekämpfte Entziehungsbescheid erlassen. 5. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung dem widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, in welchem das fachärztliche Gutachten verarbeitet wurde. Diesem wurde vom Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, vielmehr begründet er sein Begehren auf Entfall jeglicher Befristung und Auflagenerteilung bzw. Beschränkung der Lenkberechtigung auf die Notwendigkeit, sein Auto für die Bewältigung des Arbeitsweges und der Erledigung von Amtswegen zu benötigen. Zur Untermauerung seiner Argumentation legte er ein Gutachten erstellt von der Pensionsversicherungsanstalt vor aus welchem hervorgeht, dass er (eingeschränkt) ganztägig arbeitsfähig ist. Sollte er vermeinen, auf Grund der Aussage des zuletzt genannten Gutachtens das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens, mit welchem nachvollziehbar das derzeitige Nichtvorliegen der gesundheitlichen Eignung festgestellt wurde, entkräften zu können, geht dieser Versuch ins Leere. Das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt befasst sich ausschließlich mit der Klärung der Frage des Vorliegens der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Spezifische Fragen der gesundheitlichen Eignung oder Nichteignung in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen werden hier nicht angesprochen oder geklärt. Schon aus diesem Grund kann diesem Gutachten keine Entscheidungsrelevanz zukommen. Darüber hinaus findet sich auch in diesem Gutachten die Feststellung, dass sowohl der Blutzucker als auch der Blutdruck jeweils unter Berücksichtigung medikamentöser Medikation nicht zufriedenstellend eingestellt ist, was sich vom Ergebnis her mit dem des amtsärztlichen Gutachtens deckt. 6. Rechtslage: § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 3
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,), 2.Ziffer 2 verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4.Ziffer 4 fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und 5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 8
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 8
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundParagraph 8,
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25
(2)leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.Paragraph 25,
(2)leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. § 3
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 3
(3)leg. cit.: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.Paragraph 3,
(3)leg. cit.: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. § 5
(1)leg. cit: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)leg. cit: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1.Ziffer eins schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2.Ziffer 2 organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3.Ziffer 3 Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4.Ziffer 4 schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a)Litera a Alkoholabhängigkeit oder b)Litera b andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. § 5
(2)leg. cit.: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.Paragraph 5,
(2)leg. cit.: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. § 11
(1)leg. cit.: Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.Paragraph 11,
(1)leg. cit.: Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Mit Bescheid vom
- 2015 wurde der Beschwerdeführer u. a. verpflichtet, halbjährlich Behandlungsnachweise eines Internisten vorzulegen. Auf Grund der Übermittlung eines internistischen Befundes, in welchem u. a. ungenügend eingestellter Diabetes mellitus (fortschreitende Krankheit), ungenügend eingestellter Blutdruck nach Schlaganfall und ungenügende Mitarbeitsbereitschaft festgestellt worden war, erstellte der Amtsarzt ein Gutachten aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken der betreffenden Klassen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Schlüssig geht daraus hervor, dass jederzeit die Gefahr eines weiteren Schlaganfalls besteht und in weiterer Folge plötzlich Bewusstlosigkeit auftreten kann. Die angeführten Krankheiten würden derzeit nur unzureichend therapiert. Kriterien zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung sind im amtsärztlichen Gutachten enthalten. Demnach ist nach der Erreichung verbesserter HbA1c Werte, einer verbesserten Blutdruckeinstellung und einer Ergometrie ein befürwortendes internistisches Fachgutachten sowie auf Grund bestehender Krankheiten fortgeschrittener Polyneuropathie sowie des Zustands nach einem erlittenen Schlaganfall ein neurologisches fachärztliches Gutachten samt befürwortender kraftfahrspezifischer Aussage vorzulegen. Folglich wurde die Dauer der Entziehung auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung festgesetzt. Die Entziehungsdauer endet somit mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, für deren Feststellung es wieder eines ärztlichen Gutachtens bedarf (vgl. VwGH vom
- 2003, 2002/11/0060). Folglich wurde die Dauer der Entziehung auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung festgesetzt. Die Entziehungsdauer endet somit mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, für deren Feststellung es wieder eines ärztlichen Gutachtens bedarf vergleiche VwGH vom
- 2003, 2002/11/0060). Dabei sind für die vorliegende Entscheidung ausschließlich gesundheitliche Gründe ausschlaggebend – siehe die zuvor zitierten gesetzlichen Grundlagen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachten Argumente für die Aufrechterhaltung seiner Lenkberechtigung ohne jegliche Auflagenerteilung, nämlich das Erfordernis des Besitzes einer Lenkberechtigung zur Bewältigung von Amts- und Arbeitswegen, müssen schon mangels gesetzlicher Deckung unberücksichtigt bleiben. Daran ändert auch die Vorlage des ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt nichts, hat doch dieses ausschließlich die Feststellung Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Die Beurteilung gesundheitlicher Aspekte im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen bleibt hier völlig außer Betracht. Ergänzend sei angemerkt, dass auch in diesem Gutachten die in den fach- und amtsärztlichen Gutachten angeführten Krankheiten festgestellt wurden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Im Hinblick auf die zuvor zitierten einschlägigen Bestimmungen des VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1128.001.2017