GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Gemeindeakt der Marktgemeinde *** ergibt sich nachstehender Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 06.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde *** die Bewilligung zur Errichtung einer Kleingartenanlage auf dem GSt.Nr. *** EZ *** KG *** (Adresse: ***). Dieses Grundstück hat die Widmung Grünland-Kleingärten (Gkg). Dazu teilte der Beschwerdeführer mit, dass vom Vermessungsbüro Dipl.-Ing. M ein Teilungsplan erstellt worden sei, in welchem 24 Kleingartenparzellen ausgewiesen seien. Die Kleingartenanlage werde im Osten über die *** aufgeschlossen. Im östlichen Bereich seien 13 Parkplätze vorgesehen. Von Osten Richtung Westen sei ein 3m breiter Hauptweg projektiert, der in die *** münde. Um die südlich angeordneten Kleingartenparzellen zu erreichen, werde ein L-förmig angeordneter 2m breiter Nebenweg hergestellt. Westlich der *** werde der Beschwerdeführer von der A eine Liegenschaft (GSt.Nr. *** EZ *** KG ***) ankaufen, um weitere Parkplätze für die Kleingartenanlage (mindestens 12 Stück) zu schaffen, sodass jeder Kleingarten über einen Parkplatz verfüge. Die Aufschließung der Kleingartenanlage sei laut § 4 NÖ Kleingartengesetz im Teilungsplan entsprechend berücksichtigt. Die Aufschließung der Kleingartenanlage sei laut Paragraph 4, NÖ Kleingartengesetz im Teilungsplan entsprechend berücksichtigt. Die Abwässer würden über ein errichtetes Kanalnetz ordnungsgemäß in den am Grundstück befindlichen Hauptkanal eingeleitet und entsorgt werden. Die Kleingärten würden über eine Mindestbreite von 10m nach § 5 NÖ Kleingartengesetz und laut Teilungsplan über eine Fläche zwischen 180m² bis ca. 220m² verfügen. Die Kleingärten würden über eine Mindestbreite von 10m nach Paragraph 5, NÖ Kleingartengesetz und laut Teilungsplan über eine Fläche zwischen 180m² bis ca. 220m² verfügen. Mit den künftigen Mietern bzw. Eigentümern der Kleingartenanlage werde vertraglich vereinbart, dass Baulichkeiten in der Kleingartenanlage entsprechend § 6 NÖ Kleingartengesetz gestattet seien. Aufgrund einer Begehung mit Bmst. Ing. W sei vereinbart worden, dass an der nördlichen Grundstücksgrenze bei den Kleingärten ***, *** und *** aufgrund der vorhandenen Böschung eine Absicherung gegenüber den angrenzenden Nachbarn zu schaffen sei.Mit den künftigen Mietern bzw. Eigentümern der Kleingartenanlage werde vertraglich vereinbart, dass Baulichkeiten in der Kleingartenanlage entsprechend Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz gestattet seien. Aufgrund einer Begehung mit Bmst. Ing. W sei vereinbart worden, dass an der nördlichen Grundstücksgrenze bei den Kleingärten ***, *** und *** aufgrund der vorhandenen Böschung eine Absicherung gegenüber den angrenzenden Nachbarn zu schaffen sei. Die Wasserversorgung erfolge über eine oder mehrere Brunnenanlagen, optional über einen Anschluss des Wasserleitungsverbandes ***. Die Stromversorgung erfolge, wie mit den *** Netzen besprochen, über die ***. Entlang der Haupt- und Nebenwege würden die Leitungen zu den einzelnen Parzellen gelegt werden. Die Müllentsorgung werde entsprechend den Vorgaben der Marktgemeinde *** durchgeführt. Mit Schreiben vom 11.11.2014 lud Bmst. Ing. W (Bauamtsleiter der Marktgemeinde ***) den Beschwerdeführer zu einer Projektbesprechung am 18.11.2015 (gemeint war offensichtlich: 18.11.2014) ins Bauamt ein, um einige offene Punkte zu erörtern. Mit Schreiben vom 16.02.2015 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführer davon, dass am 24.02.2015 um 11:00 Uhr eine Besprechung stattfinden werde, da die fehlenden Einreichunterlagen für die Kleingartenanlage bis dato nicht nachgereicht worden seien. Mit Schreiben vom 10.03.2015 teilte die vom Beschwerdeführer beauftragte B GmbH der Gemeinde *** mit, dass auf den Einbau eines Kellers bei den Parzellen Nr. *** und Nr. *** verzichtet werde und entlang der Grundgrenze zum Nachbarn nach Gegebenheiten die Böschung mit einer Stützmauer bzw. mittels Löffelsteinen gesichert werde. Des Weiteren werde das Gelände bei den kritischen Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** laut beiliegendem Einreichplan abgegraben und nivelliert werden. Die Bezug habende Baubeschreibung langte am 15.04.2015 bei der Baubehörde ein. Nachdem über den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Kleingartenanlage vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** nicht entschieden wurde, stellte Ing. WH durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13.09.2016 einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid vom 29.11.2016 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Kleingartenanlage
den §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 9 NÖ Kleingartengesetz ab.Mit Bescheid vom 29.11.2016 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Kleingartenanlage
den Paragraphen eins, 2, 4, 6, 8 und 9 NÖ Kleingartengesetz ab. Begründend wurde im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt: Im Zuge der Besprechung am Bauamt der Marktgemeinde *** am 18.11.2014 seien dem Beschwerdeführer seitens der Behörde erster Instanz folgende Ergänzungen zur Einarbeitung in die Unterlagen betreffend die Bearbeitung seines Anbringens aufgetragen worden: - Zur Benützbarkeit der vom Antragsteller mit den Nrn. ***, *** und *** bezeichneten Kleingärten sei aufgrund der vorhandenen Böschungslage eine Stützmauer zu errichten. - Es gebe keine Angaben betreffend eine für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage. - Es liege keine Bauanzeige für den Schmutzwasserkanal vor. Die Parkplatzgestaltung sei unklar und nicht ausreichend (Verbreiterung der Ein- und Ausfahrt). Eine Baubeschreibung für die befestigten Wege fehle. Angaben zum Kanalanschluss seien ebenfalls nicht vorhanden. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass
dem Aktenvermerk betreffend die am 18.11.2014 stattgefundene Besprechung das Bewilligungsverfahren nach Vorliegen der notwendigen Ergänzungen weitergeführt werde. Mit Email vom 16.02.2015 habe die Marktgemeinde *** den Beschwerdeführer informiert, dass die fehlenden Einreichunterlagen für die Kleingartenanlage nicht nachgereicht worden seien. Deshalb sei der Beschwerdeführer zu einer Besprechung auf das Bauamt der Marktgemeinde *** eingeladen worden. Mit Email vom 10.03.2015 habe die B GmbH für den Beschwerdeführer einen Vorabzug eines Einreichplanes betreffend die geplanten Bauvorhaben auf dem gegenständlichen Grundstück übermittelt. In der Folge sei am 15.04.2015 eine Baubeschreibung samt Einreichplan für die geplanten Bauvorhaben auf der gegenständlichen Liegenschaft bei der Marktgemeinde *** eingelangt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer der Baubehörde erster Instanz einen abgeänderten Teilungsplanentwurf des Dipl.-Ing. M vom 30.09.2015 übermittelt, in welchem eine geringere Anzahl sowie eine andere Anordnung der Kleingärten als im ursprünglichen Teilungsplan vom 17.03.2014 ausgewiesen sei. Nach Zitierung der Bestimmungen der §§ 73 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 3 AVG führte der Gemeindevorstand aus, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidungsfrist für den Fall, dass die Behörde ihrer Verpflichtung zum Verbesserungsauftrag unverzüglich nachkomme, erst im Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen beginne (VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040).Nach Zitierung der Bestimmungen der Paragraphen 73, Absatz eins und 2 sowie 23 Absatz 3, AVG führte der Gemeindevorstand aus, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidungsfrist für den Fall, dass die Behörde ihrer Verpflichtung zum Verbesserungsauftrag unverzüglich nachkomme, erst im Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen beginne (VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040). Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2014 gestellte Antrag sei aufgrund des Fehlens eines Lageplanes iSd § 8 Abs. 3 lit. c NÖ Kleingartengesetz unvollständig gewesen und daher
3 AVG mangelhaft. Der bloße Verweis auf einen nicht näher konkretisierten Teilungsplan entspreche nicht der Bestimmung des § 8 Abs. 3 lit. c NÖ Kleingartengesetz. Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2014 gestellte Antrag sei aufgrund des Fehlens eines Lageplanes iSd Paragraph 8, Absatz 3, Litera c, NÖ Kleingartengesetz unvollständig gewesen und daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft. Der bloße Verweis auf einen nicht näher konkretisierten Teilungsplan entspreche nicht der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Litera c, NÖ Kleingartengesetz. Die Behörde erster Instanz habe nach Eingang des Anbringens vom 06.10.2014 am 17.10.2014 für den 18.11.2014 eine gemeinsame Besprechung mit dem Antragsteller anberaumt, wo dem Antragsteller noch weitere notwendige Ergänzungen bzw. Verbesserungen seines Ansuchens aufgetragen worden seien. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur könne von einer unverzüglichen Veranlassung der Mängelbehebung
3 AVG ausgegangen werden. Die Entscheidungsfrist für die Behörde erster Instanz habe daher nicht mit dem Eingang des ursprünglichen Anbringens am 17.10.2014 zu laufen begonnen. Die Behörde erster Instanz habe nach Eingang des Anbringens vom 06.10.2014 am 17.10.2014 für den 18.11.2014 eine gemeinsame Besprechung mit dem Antragsteller anberaumt, wo dem Antragsteller noch weitere notwendige Ergänzungen bzw. Verbesserungen seines Ansuchens aufgetragen worden seien. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur könne von einer unverzüglichen Veranlassung der Mängelbehebung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausgegangen werden. Die Entscheidungsfrist für die Behörde erster Instanz habe daher nicht mit dem Eingang des ursprünglichen Anbringens am 17.10.2014 zu laufen begonnen. Die in der Folge vom Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz am 15.04.2015 vorgelegte Baubeschreibung samt Einreichplan habe verschiedene Bauansuchen, u.a. auch die Schaffung von 24 Kleingärten, zum Inhalt. Diesem Anbringen sei jedoch kein Bezug zum ursprünglichen Ansuchen vom 06.10.2014 auf Bewilligung einer Kleingartenanlage iSd § 8 NÖ Kleingartengesetz zu entnehmen. Es sei lediglich von der Schaffung von 24 Kleingärten die Rede, deren Begründung das Bestehen einer bereits bewilligten Kleingartenanlage voraussetze. Die belangte Behörde gehe zu Gunsten des Beschwerdeführers dennoch davon aus, dass es sich beim Anbringen vom 15.04.2015 u.a. auch um eine Verbesserung des ursprünglichen Anbringens auf Bewilligung einer Kleingartenanlage
Die in der Folge vom Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz am 15.04.2015 vorgelegte Baubeschreibung samt Einreichplan habe verschiedene Bauansuchen, u.a. auch die Schaffung von 24 Kleingärten, zum Inhalt. Diesem Anbringen sei jedoch kein Bezug zum ursprünglichen Ansuchen vom 06.10.2014 auf Bewilligung einer Kleingartenanlage iSd Paragraph 8, NÖ Kleingartengesetz zu entnehmen. Es sei lediglich von der Schaffung von 24 Kleingärten die Rede, deren Begründung das Bestehen einer bereits bewilligten Kleingartenanlage voraussetze. Die belangte Behörde gehe zu Gunsten des Beschwerdeführers dennoch davon aus, dass es sich beim Anbringen vom 15.04.2015 u.a. auch um eine Verbesserung des ursprünglichen Anbringens auf Bewilligung einer Kleingartenanlage
Paragraph 13, Abs. 3 AVG handle. Allerdings weise dieses verbesserte Anbringen Mängel bzw. Unzulänglichkeiten auf, die unter Punkt
3 NÖ Kleingartengesetz geforderte für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage nicht gewährleistet sei. Entgegen dieser Verbesserungsanordnung enthalte auch das Anbringen vom 15.04.2015 keine Beschreibung oder nähere Darstellung der beabsichtigten Wasserversorgungsanlage für die Kleingartenanlage, weshalb die
Paragraph 4, Absatz 3, NÖ Kleingartengesetz geforderte für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage nicht gewährleistet sei. Ferner sei im Einreichplan vom 08.04.2015 der Verbesserungsanordnung der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der notwendigen Verbreiterung der Ein- und Ausfahrt iSd § 4 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz Rechnung getragen und die Einfahrt entsprechend erweitert worden. Der Einreichplan vom 08.04.2015 enthalte jedoch nur noch 10 Abstellplätze. Ferner sei im Einreichplan vom 08.04.2015 der Verbesserungsanordnung der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der notwendigen Verbreiterung der Ein- und Ausfahrt iSd Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz Rechnung getragen und die Einfahrt entsprechend erweitert worden. Der Einreichplan vom 08.04.2015 enthalte jedoch nur noch 10 Abstellplätze.
1 NÖ Kleingartengesetz dürfe die Errichtung einer Kleingartenanlage nur dann bewilligt werden, wenn diese den Bestimmungen des Gesetzes entspreche.
Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz dürfe die Errichtung einer Kleingartenanlage nur dann bewilligt werden, wenn diese den Bestimmungen des Gesetzes entspreche.
5 NÖ Kleingartengesetz dürften Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden, wobei für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen sei.
Paragraph 6, Absatz 5, NÖ Kleingartengesetz dürften Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden, wobei für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen sei. Im Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Kleingartenanlage von 24 Kleingärten würden lediglich 10 Abstellplätze aufscheinen. Dies widerspreche dem § 6 Abs. 5 NÖ Kleingartengesetz, wonach bei 24 Kleingärten mindestens 12 Abstellplätze vorzusehen seien. Im Anbringen vom 06.10.2014 sei zwar von Paragraph 6, Absatz 5, NÖ Kleingartengesetz, wonach bei 24 Kleingärten mindestens 12 Abstellplätze vorzusehen seien. Im Anbringen vom 06.10.2014 sei zwar von 13 Abstellplätzen die Rede. Diese seien entgegen § 8 Abs. 3 lit. c iVm § 6 Abs. 5 NÖ Kleingartengesetz im Einreichplan vom 08.04.2015 (der letztgültigen Planunterlage) nicht in ausreichender Anzahl vorhanden.13 Abstellplätzen die Rede. Diese seien entgegen Paragraph 8, Absatz 3, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 5, NÖ Kleingartengesetz im Einreichplan vom 08.04.2015 (der letztgültigen Planunterlage) nicht in ausreichender Anzahl vorhanden. Diese Mängel seien allerdings keine verbesserungsfähigen Mängel iSd § 13 Abs. 3 AVG. Es handle sich vielmehr um das Fehlen von Erfolgsvoraussetzungen, die zur Abweisung des Antrages hätten führen müssen. Diese Mängel seien allerdings keine verbesserungsfähigen Mängel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Es handle sich vielmehr um das Fehlen von Erfolgsvoraussetzungen, die zur Abweisung des Antrages hätten führen müssen. Der Gesetzgeber habe keine näheren Angaben zur Wasserversorgung im Sinne einer ausreichenden Löschwasserversorgung gemacht. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Konkretisierung der geplanten Wasserversorgung, die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung einer ausreichenden Löschwasserversorgung notwendig gewesen wäre, vorgenommen. Zur Abgrenzung von Mängeln iSd § 13 Abs. 3 AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen hätten die Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1958 Folgendes festgehalten:Zur Abgrenzung von Mängeln iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen hätten die Materialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1958, Folgendes festgehalten: „Mängel, die das Anbringen nicht unzulässig machen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, werden durch die Neuformulierung des Abs. 3 nicht erfasst. Die Behörde trifft daher auch keine Verpflichtung, die Partei anzuleiten, ihren Antrag so zu formulieren, dass ihm allenfalls stattgegeben werden kann.“„Mängel, die das Anbringen nicht unzulässig machen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, werden durch die Neuformulierung des Absatz 3, nicht erfasst. Die Behörde trifft daher auch keine Verpflichtung, die Partei anzuleiten, ihren Antrag so zu formulieren, dass ihm allenfalls stattgegeben werden kann.“ Selbst wenn es sich bei diesen Mangelhaftigkeiten um verbesserungsfähige Mängel
3 AVG handeln sollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da der Antrag diesfalls aufgrund der Nichtverbesserung trotz Aufforderung durch die Behörde zurückzuweisen gewesen wäre.Selbst wenn es sich bei diesen Mangelhaftigkeiten um verbesserungsfähige Mängel
Paragraph 13, Absatz 3, AVG handeln sollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da der Antrag diesfalls aufgrund der Nichtverbesserung trotz Aufforderung durch die Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid erhob Ing. WH durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht. Nach Zitierung des § 8 NÖ Kleingartengesetz brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den dort genannten Voraussetzungen nachgekommen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid werde vom Beschwerdeführer überschießend abverlangt, seinen Antrag um Folgendes zu ergänzen:Nach Zitierung des Paragraph 8, NÖ Kleingartengesetz brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den dort genannten Voraussetzungen nachgekommen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid werde vom Beschwerdeführer überschießend abverlangt, seinen Antrag um Folgendes zu ergänzen: a. Errichtung einer Stützmauer b. Angaben betreffend Wasserversorgung für Löschwasser c. Bauanzeige für einen Schmutzwasserkanal d. Unterlagen für eine Parkplatzgestaltung e. Baubeschreibung für die befestigten Wege f. Angaben zum Kanalanschluss Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, sondern beträfen andere Verfahren, insbesondere ein Bauverfahren, bzw. seien ausreichend dargelegt worden. Die Bewilligung der beantragten Kleingartenanlage sei von diesen anderen Verfahren nicht abhängig. Wenn – wie im angefochtenen Bescheid zitiert – weitere Verbesserungen notwendig seien, so habe es die Behörde entgegen § 13 Abs. 3 AVG unterlassen, den Beschwerdeführer nach Übermittlung der weiteren Unterlagen aufzufordern, allfällige noch bestehende Mängel in den Unterlagen zu beheben oder zu ergänzen. Bei sämtlichen von der Behörde verlangten Verbesserungen handle es sich um solche
3 AVG, insbesondere bei der Löschwasserversorgung. Das Verfahren leide daher in eventu unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, da der Beschwerdeführer bei entsprechend konkreter Aufforderung allfällige notwendige Ergänzungen erbracht hätte. Wenn – wie im angefochtenen Bescheid zitiert – weitere Verbesserungen notwendig seien, so habe es die Behörde entgegen Paragraph 13, Absatz 3, AVG unterlassen, den Beschwerdeführer nach Übermittlung der weiteren Unterlagen aufzufordern, allfällige noch bestehende Mängel in den Unterlagen zu beheben oder zu ergänzen. Bei sämtlichen von der Behörde verlangten Verbesserungen handle es sich um solche
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, insbesondere bei der Löschwasserversorgung. Das Verfahren leide daher in eventu unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, da der Beschwerdeführer bei entsprechend konkreter Aufforderung allfällige notwendige Ergänzungen erbracht hätte. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die beantragte Errichtung einer Kleingartenanlage bewilligen, dies allenfalls a. nach Setzung einer Frist an den Beschwerdeführer iSd § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung von konkret darzulegenden Mängeln undnach Setzung einer Frist an den Beschwerdeführer iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung von konkret darzulegenden Mängeln und b. zuvor eine mündliche Verhandlung zur Herleitung dieser Mängel anberaumen. Mit Bescheid vom 27.02.2017, Zl. BAUG-105/1-2016, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde mangels Vorliegen der geltend gemachten Beschwerdegründe ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Zu Punkt 1. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im NÖ Kleingartengesetz nicht vorgesehene Ergänzungen und sohin im Rahmen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung abverlangt habe. Dazu sei richtigzustellen, dass nicht im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, sondern richtigerweise im Zuge des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz diverse Ergänzungen und Verbesserungen des ursprünglichen Anbringens vom 06.10.2014 verlangt worden seien. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beträfen diese Verbesserungen und Ergänzungen jedenfalls Umstände, die im Zuge des Verfahrens zur Bewilligung einer Kleingartenanlage
NÖ Kleingartengesetz zu prüfen seien.Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im NÖ Kleingartengesetz nicht vorgesehene Ergänzungen und sohin im Rahmen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung abverlangt habe. Dazu sei richtigzustellen, dass nicht im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, sondern richtigerweise im Zuge des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz diverse Ergänzungen und Verbesserungen des ursprünglichen Anbringens vom 06.10.2014 verlangt worden seien. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beträfen diese Verbesserungen und Ergänzungen jedenfalls Umstände, die im Zuge des Verfahrens zur Bewilligung einer Kleingartenanlage
Paragraph 8, NÖ Kleingartengesetz zu prüfen seien. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes (§ 8 Abs. 2 lit. d, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5) stellte die belangte Behörde fest, dass bereits im Zuge der Erstbesprechung am Bauamt der Marktgemeinde *** am 18.11.2014 dem Beschwerdeführer Nachstehendes aufgetragen worden sei:Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes (Paragraph 8, Absatz 2, Litera d,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 5,) stellte die belangte Behörde fest, dass bereits im Zuge der Erstbesprechung am Bauamt der Marktgemeinde *** am 18.11.2014 dem Beschwerdeführer Nachstehendes aufgetragen worden sei: Angaben betreffend eine für den Löschwasserbedarf ausreichende Versorgungsanlage; eine klare und ausreichende Parkplatzgestaltung (Verbreiterung der Ein- und Ausfahrt); Angaben zum Kanalanschluss. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Verbesserungen seines Anbringens nicht oder nicht ausreichend vorgenommen habe. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Antragsunterlagen würden zum NÖ Kleingartengesetz widersprechende Angaben aufweisen. Aus dem Umstand, dass die Behörde erster Instanz im Zuge der Erstbesprechung am 18.11.2014 weitergehende Vorarbeiten vom Beschwerdeführer abverlangt habe, die über das Bewilligungsverfahren
NÖ Kleingartengesetz hinausgehen würden, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da diese Umstände der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugrunde gelegt worden und daher auch nicht verfahrensgegenständlich gewesen seien.Aus dem Umstand, dass die Behörde erster Instanz im Zuge der Erstbesprechung am 18.11.2014 weitergehende Vorarbeiten vom Beschwerdeführer abverlangt habe, die über das Bewilligungsverfahren
Paragraph 8, NÖ Kleingartengesetz hinausgehen würden, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da diese Umstände der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugrunde gelegt worden und daher auch nicht verfahrensgegenständlich gewesen seien. Zu Punkt
3 AVG gehandelt hätte, wäre die belangte Behörde angesichts der zweimaligen Aufforderung zur Verbesserung ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen. Sollte es sich daher tatsächlich um verbesserungsfähige Mängel iSd § 13 Abs. 3 AVG handeln, wäre das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen.Die in der Folge vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden hätten die bereits von der Behörde am 18.11.2014 gerügten Mängel und darüber hinaus noch andere Mängel aufgewiesen. Selbst wenn es sich dabei um verbesserungsfähige Mängel
Paragraph 13, Absatz 3, AVG gehandelt hätte, wäre die belangte Behörde angesichts der zweimaligen Aufforderung zur Verbesserung ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen. Sollte es sich daher tatsächlich um verbesserungsfähige Mängel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG handeln, wäre das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich bei der in § 4 Abs. 3 NÖ Kleingartengesetz normierten Voraussetzung einer für den Löschwasserbedarf ausreichenden Wasserversorgungsanlage um keinen verbesserungsfähigen Mangel, sondern um das Fehlen von Erfolgsvoraussetzungen, die schließlich zur Abweisung des Antrages führten. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Konkretisierung der geplanten Wasserversorgung im Sinne einer ausreichenden Löschwasserversorgung, die für die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung notwendig gewesen sei, vorgenommen.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich bei der in Paragraph 4, Absatz 3, NÖ Kleingartengesetz normierten Voraussetzung einer für den Löschwasserbedarf ausreichenden Wasserversorgungsanlage um keinen verbesserungsfähigen Mangel, sondern um das Fehlen von Erfolgsvoraussetzungen, die schließlich zur Abweisung des Antrages führten. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Konkretisierung der geplanten Wasserversorgung im Sinne einer ausreichenden Löschwasserversorgung, die für die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung notwendig gewesen sei, vorgenommen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel der belangten Behörde liege daher nicht vor. Mit Schreiben vom 01.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, seine Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.03.2017 legte die Marktgemeinde *** den Bezug habenden Akt zur Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung vor. Mit Schreiben vom 29.05.2017 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, welches der von ihm eingereichten Projekte betreffend die Errichtung einer Kleingartenanlage bewilligt werden soll. Der zuletzt übermittelte Teilplanungsentwurf vom 30.09.2015 unterscheide sich vom Einreichplan vom 08.04.2015 dadurch, dass laut dem zuletzt genannten insgesamt 24 Kleingärten und dazu entsprechend 10 Parkplätze, während im Teilplanungsentwurf vom 30.09.2015 lediglich 16 Kleingärten und dazu entsprechend 8 Parkplätze errichtet werden sollen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts könne man zum Ergebnis kommen, dass er sein Vorhaben in Ansehung des Einreichplans vom 08.04.2015 zurückgezogen habe und die Behörde nunmehr über das Vorhaben aufgrund des Plans vom 30.09.2015 hätte entscheiden sollen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26.06.2017 teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass der Einreichplan vom 08.04.2015 (24 Kleingärten, 10 Parkplätze) der beantragte sei, der auch bewilligt werden soll. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der gesamte Akt verlesen und Ing. WH als Beschwerdeführer vernommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legte das Verwaltungsgericht nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Errichtung einer Kleingartenanlage auf dem GSt.Nr. *** EZ *** KG ***, welches im Alleineigentum des Beschwerdeführers steht. Dieses Grundstück hat die Widmung Grünland-Kleingärten (Gkg). Laut Einreichplan vom 08.04.2015 wurde das ursprünglich eingereichte Projekt vom Beschwerdeführer dahingehend modifiziert, dass für 24 Kleingärten auf dem Grundstück im Osten lediglich 10 Stellplätze geplant sind. Die weiteren 14 Stellplätze sollten auf einem anderen Grundstück, das sich im Nordwesten des Grundstückes Nr. *** befindet, errichtet werden. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde *** zwei weitere Projekte zur Errichtung einer Kleingartenanlage eingereicht. Es soll daher im gegenständlichen Verfahren zu keiner Modifizierung kommen. Vom Verwaltungsgericht ist daher lediglich zu entscheiden, ob das zu beurteilende Projekt laut Einreichplan vom 08.04.2015 den Bestimmungen des Kleingartengesetzes entspricht. Die Begriffsbestimmung des § 2 Z 3 NÖ Kleingartengesetz besagt, dass unter Gemeinschaftsanlagen Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen zu verstehen sind, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen . Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 3, NÖ Kleingartengesetz besagt, dass unter Gemeinschaftsanlagen Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen zu verstehen sind, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen . Eine Gemeinschaftsanlage muss somit innerhalb der Kleingartenanlage situiert sein.
5 NÖ Kleingartengesetz dürfen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden. Hiebei ist für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen.
Paragraph 6, Absatz 5, NÖ Kleingartengesetz dürfen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden. Hiebei ist für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen. Das gegenständliche Projekt sieht für 24 Kleingärten lediglich 10 Abstellplätze vor. Damit entspricht die eingereichte Kleingartenanlage nicht dem Erfordernis iSd § 6 Abs. 5 NÖ Kleingartengesetz. Das gegenständliche Projekt sieht für 24 Kleingärten lediglich 10 Abstellplätze vor. Damit entspricht die eingereichte Kleingartenanlage nicht dem Erfordernis iSd Paragraph 6, Absatz 5, NÖ Kleingartengesetz. Schon aus diesem Grund hat daher die belangte Behörde den Antrag auf Errichtung einer Kleingartenanlage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Nachdem im gegenständlichen Verfahren keine Projektänderung erfolgt ist, erübrigt es sich, auf die anderen in der Beschwerde geltend gemachten Punkte einzugehen. Das Verwaltungsgericht musste daher die Beschwerde abweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.184.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.