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§ 28§ 74§ 25a§ 26§ 47§ 45Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-259/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Der Antrag auf Kostenzuspruch wird
§ 74Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F, (AVG) zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenzuspruch wird
Paragraph 74, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau BAS, eine Staatsangehörige der Republik Polen, richtete mit Schreiben vom
- Oktober 2015 einen „Widerspruch“ gegen die Rechnung des Landesklinikums *** mit der Nr. *** an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten. Ausgeführt wird in diesem Widerspruch im Wesentlichen, dass es keine Gründe dafür gegeben habe, sie in die Klinik zu bringen. Sie sei psychisch gesund und gegen ihren Willen eingewiesen worden. Der angebliche Grund sei die Tatsache, dass sie sich an die Polizei um Hilfe gewandt habe, weil sie seit einigen Monaten von einem deutschen Staatsbürger belästigt werde. Mit den Kosten sei daher diejenige Person zu belasten, die ihren Aufenthalt dort zu verantworten habe. Darüber hinaus habe sie über eine Gesundheitsversicherung verfügt. Dass man von ihr nun einen Kostenersatz verlange, habe sie am
- Oktober 2015 erfahren, nachdem sie die in ihrer *** Wohnung während ihrer Abwesenheit angesammelten Briefe erhalten habe. Seit Juli 2015 habe sie sich nämlich aus Furcht vor dem deutschen Staatsbürger in Polen aufgehalten. Dieses Schreiben langte am
- November 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten forderte daraufhin die Pflegegebührenrechnung samt Krankengeschichte beim Landesklinikum *** an. Die Gebührenrechnung über 35,28 Euro weist dabei als Datum den
- Juli 2015 auf. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ersuchte das Landesklinikum *** in weiterer Folge um Bekanntgabe des Postaufgabedatums hinsichtlich der Gebührenrechnung. Seitens des Klinikums wurde dazu mit Schreiben vom
- Dezember 2015 mitgeteilt, dass die Rechnung am
- Juli 2015 der Post übergeben worden sei. Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 hielt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten der Beschwerdeführerin vor, dass die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen eine Pflegegebührenrechnung 14 Tage betrage. Die Gebührenrechnung sei am
- Juli 2015 erstellt und am
- Juli 2015 als Zustellung ohne Zustellnachweis an die Post übergeben worden. Als Empfängerin sei die Beschwerdeführerin und ihre Meldeadresse angegeben worden. Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit würden nicht vorliegen. Der behauptete Erhalt der Gebührenrechnung am
- Oktober 2015 werde für nicht glaubwürdig erachtet, zumal keine Argumente für einen derart verspäteten Zugang des Schriftstückes vorgebacht worden seien. Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Schreiben vom
- Jänner 2016 an, dass sie die Rechnung am
- Oktober 2015, auf postalischem Wege mit einfachem Brief, erhalten habe ohne dass auf dem Brief das Aufgabedatum vermerkt gewesen sei. Der Inhalt ihres Postkastens sei im Zeitraum von Juli bis Oktober 2015 alle zwei Wochen geprüft worden. Ihr Widerspruch sei am
- Oktober 2015 bei der Post aufgegeben worden und somit rechtzeitig. Das Landesklinikum Mauer habe das Postaufgabedatum der Rechnung nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen. Sie erwarte eine redliche Prüfung ihrer Einwendungen. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit dem Kundenservice der Post auf. Seitens des Kundenservices wurde dabei mitgeteilt, dass „normale“ Briefe an einem Samstag (wie dem
- Oktober 2015) nicht zugestellt würden (sondern lediglich EMS-Sendungen und Pakete). 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Jänner 2016, Zl. AMA5-A-065/049, wurde dem Widerspruch der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Wörtlich wurde dazu Folgendes erwogen: „Fr. BAS stellt in Ihren Schreiben dar, dass sie die Gebührenrechnung des Landesklinikums ***, erstellt am 01.07.2015, erst am 17.10.2015 und somit ca. 3 ½ Monate nach der Übergabe an die Post erhalten hat. Die Gebührenrechnung wurde durch das Landesklinikum *** als Sendung ohne Zustellnachweis an die bekannte Adresse (aufrechte Meldung, Hauptwohnsitz) in ***, *** verschickt. Zur Übergabe der Sendung an die Post am 02.07.2015, bzw. der diesbezüglichen Anfrage beim Landesklinikum *** wurde oben stehend berichtet. Fr. BAS gibt in ihrem Schreiben vom 26.10.2015 an, dass sie am 17.10.2015 von den zu begleichenden Kosten erfuhr, nachdem sie die in *** angesammelten Briefe erhalten habe. Sie habe sich seit Juli 2015 in Polen aufgehalten. Das genaue Datum der Abreise nach Polen wird nicht genannt. Dazu ist festzuhalten, dass Fr. BAS am 29.06.2015 aus dem Landesklinikum *** entlassen wurde. Im Schreiben vom 11.01.2016 teilt Fr. BAS der Behörde mit, dass der Inhalt ihres Postkastens in *** während ihrer Abwesenheit, zwischen Juli und Oktober 2015, alle zwei Wochen überprüft wurde. Die Pflegegebührenrechnung hätte Fr. BAS am 17.10.2015 auf postalischem Weg mit einfachem Brief erhalten, so die Stellungnahme vom 11.01.2016, wo einige Zeilen später nochmals betont wird, das ihr die Rechnung am 17.10.2015 zugestellt wurde. Der 17.10.2015 ist ein Samstag, daher wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit der Post in *** hinsichtlich der Zustellung an Samstagen Kontakt aufgenommen. Die Kundenservicestelle der Post in *** teilt dazu mit, dass eine Briefzustellung ‚normaler Sendungen‘ an Samstagen nicht durchgeführt wird. Nur sogenannte ‚EMS-Sendungen‘ – diese sind wesentlich teurer – werden an Samstagen zugestellt. Die Gebührenrechnung wurde als normale Briefsendung ohne Zustellnachweis der Post übergeben, somit erfolgte am 17.10.2015 keine Zustellung der Gebührenrechnung an die Adresse in ***. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens steht für die Behörde fest, dass die Gebührenrechnung am 02.07.2015 an die Post übergeben wurde, dass das Postfach in *** in zwei Wochenabständen entleert und geprüft wurde und dass am 17.10.2015 in *** keine Zustellung der Gebührenrechnung erfolgte.
§ 26Abs.
2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Überdies wurde das Postfach in *** regelmäßig geprüft. Frau BAS behauptet zwar den Aufenthalt in Polen, beweisende Unterlagen wie bspw. eine Meldebestätigung der polnischen Meldebehörde werden nicht vorgelegt. Die aufrechte Meldung an der Adresse in *** als Hauptwohnsitz bestand weiter. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten folgt daher den Angaben von Fr. BAS hinsichtlich des Zustelldatums 17.10.2015 nicht.
§ 47Abs.
4 NÖ Krankenanstaltengesetz muss, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird, die dem jeweiligen Standort der der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung ist jedoch binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung zu stellen.
Paragraph 47, Absatz 4, NÖ Krankenanstaltengesetz muss, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird, die dem jeweiligen Standort der der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung ist jedoch binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung zu stellen. Die Pflegegebührenrechnung enthielt einen solchen Hinweis. Der Antrag auf Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Pflegegebührenrechnung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.“ 1.
- Seitens der Beschwerdeführerin wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde darin im Wesentlichen, dass es auf Grund der im Widerspruch dargestellten Umstände keinen Grund zur Zahlung gebe. Die Beschwerdeführerin sei gegen ihren Willen und ohne Zustimmung ihrer Verwandten in das Klinikum gebracht worden. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde dabei ausdrücklich verzichtet. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Beschwerdeführerin in Folge um Konkretisierung ihrer bisherigen Angaben sowie um Beantwortung folgender Fragen: „
- Wann genau erfolgte im Juli 2015 Ihre Ausreise aus Österreich?
- Wann genau erfolgte Ihre Wiedereinreise nach Österreich?
- Wann genau erfolgten im Zeitraum von
- Juli 2015 bis
- Oktober 2015 Ein- und Ausreisen nach bzw. aus Österreich?
- Wo genau in Polen hielten Sie sich jeweils auf?
- Von wem wurde der Inhalt Ihres Postkastens in *** zweiwöchentlich überprüft?
- Hätte bei dieser Überprüfung ein allfälliger Erhalt der Pflegegebührenrechnung auffallen müssen?
- Auf welchem Weg haben Sie die Pflegegebührenrechnung erhalten (z.B. im Postkasten vorgefunden oder persönliche Entgegennahme)?
- Können Sie ausschließen, die Pflegegebührenrechnung bereits vor dem
- Oktober 2015 erhalten zu haben? Weshalb?“ Die Beschwerdeführerin wurde um Bekanntgabe ersucht, sollte sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wünschen. 1.
- Seitens der Beschwerdeführerin wurde dazu ein auf
- Juli 2017 datiertes Schreiben eingebracht. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass sie Österreich am
- bzw.
- Juli 2015 verlassen habe. Bis dahin habe sie sich in der psychiatrischen Klinik in *** aufgehalten, in die sie von der Polizei nach der Entlassung aus der Klinik in *** gebracht worden sei. Seitdem habe sie sich ununterbrochen in Polen aufgehalten. Sie habe sich bei ihrer Schwester aufgehalten, die in derselben Stadt wie sie selbst eine Wohnung besitze. Wie schon früher sei ihre Schwester im maßgeblichen Zeitraum zwei bis drei Mal pro Monat nach Österreich gereist. Die Schwester habe ihr einige Sachen aus der Wohnung gebracht, nach der Wohnung gesehen, und den Inhalt des Briefkastens überprüft. Der Briefkasten sei vor dem Gebäude und es seien neben Werbeprospekten auch an den Vormieter adressierte Postsendungen eingeworfen worden; er habe eine Öffnung aufgewiesen, die es ermöglicht habe, ohne Schlüssel Papiere reinzugeben und Inhalte herauszunehmen. Zur Überprüfung des Inhaltes des Briefkastens sei sie selbst nicht verpflichtet gewesen. Wäre die Rechnung bereits früher im Briefkasten gewesen, hätte man das bestimmt bemerkt. Die Schwester habe die Rechnung am
- Oktober 2015 aus dem Briefkasten genommen und es sei die Rechnung am Tag zuvor sicher noch nicht dagewesen; die Schwester sei in der ersten Oktoberhälfte zwei Mal zur Räumung der Wohnung dort gewesen. Sie selbst habe die Rechnung zwei Tage später erhalten. Eine Fristversäumnis liege nicht vor und sie bestehe darauf, dass ihr Widerspruch anerkannt und sie nicht mit Kosten belastet werde. Vorgelegt wurde dabei auch ein an das AMS Salzburg gerichteter Antrag vom
- Juli 2015 auf Übertragung von Arbeitslosengeld nach Polen sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Unterlagen. In einem weiteren Schreiben vom
- Juli 2017 brachte die Beschwerdeführerin durch einen polnischen Rechtsbeistand im Wesentlichen vor, dass die angebliche Zustellung vor dem
- Oktober 2015 widerlegt sei. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, irgendjemanden von ihrer Ausreise zu benachrichtigen, sie habe sich gegen ihren Willen in der Klinik befunden, und ihr sei die Rechnung nicht angekündigt worden. Sie beantrage daher die Aufhebung des Bescheids, die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit den bisher entstandenen Kosten zu belasten und ihr rechtlich vorgesehene Beihilfen zur Kostendeckung zu gewähren. 1.
- Der belangten Behörde wurde dazu Gelegenheit zur Stellungnahme binnen gesetzter Frist gegeben. Bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt wurde jedoch keine Stellungnahme erstattet.
- Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des hg. Gerichtsaktes.
- Maßgebliche Rechtslage: § 47 Abs. 4 des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 idgF, (NÖ KAG) lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 47, Absatz 4, des NÖ Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt 9440 idgF, (NÖ KAG) lautet wörtlich wie folgt: „
(4)Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare
§ 45Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung.“„
(4)Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare
Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, nicht zur Anwendung.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zur Frage der Rechtzeitigkeit des „Widerspruchs“: Die Beschwerdeführerin behauptet von Beginn des Verfahrens an, die Pflegegebührenrechnung des Landesklinikums *** mit der Nr. *** nicht vor dem
- Oktober 2015 erhalten zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten folgte diesen Angaben nicht und hat mit dem angefochtenen Bescheid die Zurückweisung des Widerspruches als verspätet ausgesprochen. „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage der Rechtmäßigkeit der durch die belangte Behörde erfolgten Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den Widerspruch ist dem Verwaltungsgericht verwehrt und es würde dies den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).„Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage der Rechtmäßigkeit der durch die belangte Behörde erfolgten Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den Widerspruch ist dem Verwaltungsgericht verwehrt und es würde dies den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde die Pflegegebührenrechnung unstrittig als Zustellung ohne Zustellnachweis an die Post übergeben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (s. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0032, mwN; vgl. auch etwa OGH 30.3.2009, 7 Ob 24/09v).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (s. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0032, mwN; vergleiche auch etwa OGH 30.3.2009, 7 Ob 24/09v). Fallbezogen ist der belangten Behörde die Feststellung eines konkreten Zustellzeitpunktes nicht gelungen (vgl. auch etwa VwGH 16.12.1999, 99/16/0113). Ebensowenig reichen die im angefochtenen Bescheid angestellten Überlegungen aber auch aus, um die Angaben der Beschwerdeführerin mit der hierfür erforderlichen Sicherheit als unwahr bzw. als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren (zumal auch die Auskunft der Post über die Nichtzustellung „normaler“ Sendungen an Samstagen nicht zwingend die Angaben der Beschwerdeführerin widerlegt). Dies auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin konkrete Angaben getätigt und durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen zur von ihr begehrten Übertragung von Arbeitslosengeld nach Polen auch die von ihr angegebene Ortsabwesenheit hinreichend glaubhaft gemacht hat. Fallbezogen ist der belangten Behörde die Feststellung eines konkreten Zustellzeitpunktes nicht gelungen vergleiche auch etwa VwGH 16.12.1999, 99/16/0113). Ebensowenig reichen die im angefochtenen Bescheid angestellten Überlegungen aber auch aus, um die Angaben der Beschwerdeführerin mit der hierfür erforderlichen Sicherheit als unwahr bzw. als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren (zumal auch die Auskunft der Post über die Nichtzustellung „normaler“ Sendungen an Samstagen nicht zwingend die Angaben der Beschwerdeführerin widerlegt). Dies auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin konkrete Angaben getätigt und durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen zur von ihr begehrten Übertragung von Arbeitslosengeld nach Polen auch die von ihr angegebene Ortsabwesenheit hinreichend glaubhaft gemacht hat. Der eingebrachte Widerspruch kann daher nicht als verspätet erkannt werden. Der Beschwerde ist somit Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Der eingebrachte Widerspruch kann daher nicht als verspätet erkannt werden. Der Beschwerde ist somit Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid aufzuheben vergleiche etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer Verhandlung auch gar nicht beantragt bzw. wurde von Behördenseite auf die Durchführung verzichtet (§ 24 Abs. 5 VwGVG). Eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung ist fallbezogen nicht zu erwarten und es stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC dem Entfall nicht entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer Verhandlung auch gar nicht beantragt bzw. wurde von Behördenseite auf die Durchführung verzichtet (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung ist fallbezogen nicht zu erwarten und es stehen Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC dem Entfall nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostenzuspruch: Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Kostenzuspruch ist mangels Rechtsgrundlage –
§ 74Abs.
1 AVG hat grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und es enthält das NÖ KAG keine davon abweichende Regelung – zurückzuweisen (s. etwa VwGH 28.4.1998, 97/02/0501; 9.10.2001, 97/21/0466; 17.12.2014, Ra 2014/03/0048; vgl. auch etwa Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 2 zu § 35 VwGVG). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Kostenzuspruch ist mangels Rechtsgrundlage –
Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und es enthält das NÖ KAG keine davon abweichende Regelung – zurückzuweisen (s. etwa VwGH 28.4.1998, 97/02/0501; 9.10.2001, 97/21/0466; 17.12.2014, Ra 2014/03/0048; vergleiche , auch etwa Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 2 zu Paragraph 35, VwGVG). 4.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.259.001.2016