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{'item': 'LVwG-AV-834/001-2017'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 27Art. 20Art. 23Art. 32§ 8§ 26§ 42Art. 8Art. 6Art. 10Art. 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-834/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 30.05.2017, GZ. IVW2-PS-10939/001-2017, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ÜC, geboren am *** in *** (Republik Türkei), festgestellt, dass er seit 14.05.1998 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.08.1994 zu GZ. I/3-S-7138/1-92 die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Hinweis verliehen worden sei, dass er das endgültige Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachweisen müsse. Dieser Nachweis sei vom Beschwerdeführer durch Vorlage der Ausstellung der Entlassungsurkunde der Republik Türkei vom 10.09.1996 erbracht worden. Im Zusammenhang mit der Visaausstellung für die türkische Ehegattin des Beschwerdeführers sei vom Beschwerdeführer ein türkischer Familienregisterauszug vom 23.02.2017 vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer unterdessen durch Wiedereinbürgerung die türkische Staatsbürgerschaft wieder laut Beschluss des Ministerrates der Türkei am 14.05.1998 wirksam erlangt habe. Auch in der Türkei werde die Staatsbürgerschaft nicht ohne entsprechende Antragstellung verliehen, wobei eine Antragstellung auch im Ausland beim türkischen Konsulat ausreiche. Eine irrtümliche Antragstellung sei ausgeschlossen, zumal auch laut türkischem Staatsbürgerschaftsgesetz die Durchführung eines förmlichen Prüfungsverfahrens in derartigen Fällen vorgeschrieben sei. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis des Aufenthalts in der Türkei könne nach der türkischen Rechtsordnung nur freiwillig und nicht auf Grund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen des Betroffenen erfolgt sein. Die Verwaltungsbehörde halte auch für ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei vom zuständigen Ministerrat entweder heimlich oder zwangsweise oder aufgrund eines behördlichen Irrtums die Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen worden wäre, ohne dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.

§ 27Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G) trete in derartigen Fällen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, auch wenn derartiges vom Betroffenen nicht beabsichtigt gewesen wäre. Es komme dabei auch weder auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit noch auf den Besitz eines türkischen Reisepasses oder eines anderen türkischen Dokumentes an. Da außerdem dem Beschwerdeführer nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden wäre, sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit auf Grund eines eigenen Antrages mit Wirkung vom 14.05.1998 erworben hätte und er somit auch mit diesem Tage die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte.

Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) trete in derartigen Fällen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, auch wenn derartiges vom Betroffenen nicht beabsichtigt gewesen wäre. Es komme dabei auch weder auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit noch auf den Besitz eines türkischen Reisepasses oder eines anderen türkischen Dokumentes an. Da außerdem dem Beschwerdeführer nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden wäre, sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit auf Grund eines eigenen Antrages mit Wirkung vom 14.05.1998 erworben hätte und er somit auch mit diesem Tage die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid persönlich erhobenen Beschwerde vom 27.06.2017, mit der der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Urkunden im Zusammenhang mit der Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er seine in seiner Stellungnahme vom 21.04.2017 gegenüber der Verwaltungsbehörde getätigten Angaben inhaltlich aufrecht halte. Darin hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich nicht erklären könne, warum er im türkischen Familienregister als türkischer Staatsbürger geführt werde, da er niemals willentlich durch Antrag, Erklärung oder ausdrückliche Zustimmung die türkische Staatsbürgerschaft angenommen hätte. Er habe weder in der Türkei noch bei der türkischen Botschaft in Wien einen Antrag auf Wiedererteilung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Er habe dazu auch keiner anderen Person eine Vollmacht erteilt. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer seit Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1994 nur mehr zwei Mal (2005 und 2006 zur Beerdigung seiner Eltern) in der Türkei aufgehalten und sei er weder im Besitz eines türkischen Reisepasses noch eines anderen türkischen Dokumentes. Er sei vielmehr stolzer Österreicher und lebe ausschließlich nach österreichischen Werten. Er sei familiär und sozial in Österreich integriert. Um seine Unschuld zu beweisen, habe der Beschwerdeführer nun mittlerweile auch die türkische Botschaft in Wien aufgesucht und einen mündlichen Antrag um Ausfolgung eines von ihm angeblich unterfertigten Antrages für den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Dies sei aber dem Beschwerdeführer mit der Begründung verwehrt worden, dass ein solches Anliegen nicht bearbeitet werde. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer eben niemals einen Antrag auf Wiedererteilung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt und auch nicht gewusst, dass er im türkischen Familienregister seit 14.05.1998 wieder als türkischer Staatsbürger eingetragen sei. Für seine Unschuld spreche des Weiteren, dass er weder um einen türkischen Reisepass noch um ein anderes türkisches Legitimationsdokument jemals angesucht hätte.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 04.07.2017 legte das Amt der NÖ Landesregierung den Verwaltungsakt zur GZ. IVW2-PS-10939/001-2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 05.07.2017, zur weiteren Entscheidung über die Beschwerde vor. Am 18.09.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Verlesung der Akten GZ. IVW2-PS-10939/001-2017 der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-834-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Am 18.09.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Verlesung der Akten , GZ. IVW2-PS-10939/001-2017 der NÖ Landesregierung sowie , GZ. LVwG-AV-834-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Darüber hinausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister den Beschwerdeführer betreffend.
  3. Feststellungen: Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.08.1994, Zl. I/3-S-7138/1-92, wurde dem Beschwerdeführer, der am *** in der Türkei geboren ist und seit 1981 in Österreich lebt, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, dies mit der Maßgabe, dass sein Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werde. Mit Entlassungsurkunde des Innenministeriums der Republik Türkei vom 10.09.1996 wurde bestätigt, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der türkischen Staatsbürgerschaft

Art. 20des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr.

403 vom 11.02.1964 mit dem Beschluss des Ministerrates vom 11.07.1996, Mit Entlassungsurkunde des Innenministeriums der Republik Türkei vom 10.09.1996 wurde bestätigt, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der türkischen Staatsbürgerschaft

Artikel 20, des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr.

403 vom 11.02.1964 mit dem Beschluss des Ministerrates vom 11.07.1996, Zl. 96/8356, bewilligt wurde und er

Art. 23leg.cit.

samt seiner Kinder abhängig von ihm

Art. 32leg.cit.

ab dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde die türkische Staatsbürgerschaft verloren hat.Zl. 96/8356, bewilligt wurde und er

Artikel 23, leg.cit.

samt seiner Kinder abhängig von ihm

Artikel 32, leg.cit.

ab dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde die türkische Staatsbürgerschaft verloren hat. Auf Grund eines vorangegangenen Antrages des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer laut Ministerratsbeschluss der Republik Türkei vom 14.05.1998, Zl. 98/11133,

§ 8des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr.

403 vom 11.02.1964 wieder in den türkischen Staatsverband wiedereingebürgert und besitzt er seither wieder die türkische Staatsbürgerschaft. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.Auf Grund eines vorangegangenen Antrages des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer laut Ministerratsbeschluss der Republik Türkei vom 14.05.1998, Zl. 98/11133,

Paragraph 8, des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 wieder in den türkischen Staatsverband wiedereingebürgert und besitzt er seither wieder die türkische Staatsbürgerschaft. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Seitens des Beschwerdeführers wurden bislang keine weiteren Schritte gesetzt, um erneut aus dem türkischen Staatsverband entlassen zu werden.

  1. Beweiswürdigung: Unstrittig ist und ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten persönlichen Dokumenten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei geboren ist, demnach ab diesem Zeitpunkt türkischer Staatsangehöriger war, und dass er seit 1981 jedoch in Österreich lebt. Unstrittig ist auch und ergibt sich ebenso aus den vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde vorgelegten Urkunden, dass ihm sodann im Jahre 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, als er sich zu diesem Zeitpunkt eben schon rund 13 Jahre in Österreich aufgehalten hat, dies mit der Maßgabe, dass er aus dem türkischen Staatsverband entlassen wird, was auch letztendlich tatsächlich im Jahr 1996 nachweislich erfolgte. Vom Beschwerdeführer bestritten wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren, jemals einen Antrag in weiterer Folge gestellt zu haben, wieder die türkische Staatsbürgerschaft verliehen zu bekommen. Da nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers er eben einen dementsprechenden Antrag nie gestellt haben soll, wurde von ihm auch (und auch nur aufgrund dessen) die inhaltliche Richtigkeit des im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Auszuges aus dem türkischen Familienregister bestritten. Voranzustellen ist im Rahmen der diesbezüglichen Beweiswürdigung, dass es keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn solcher substantiierter Art, dafür gibt, die Richtigkeit eben dieses Auszuges aus dem türkischen Familienregister vom 23.02.2017 anzuzweifeln. Auch sämtliche übrigen in diesem Auszug angeführten Daten des Beschwerdeführers und seiner Familie entsprechen unstrittig der Richtigkeit. Die verfahrensrelevante Eintragung aus dem Jahre 1998 nimmt auch ausdrücklich darauf Bezug, dass der Beschwerdeführer „gleichzeitig österreichischer Staatsbürger“ sei und wird auch auf einen ausdrücklichen Ministerratsbeschluss mit Datum und Geschäftszahl Bezug genommen. Der Beschwerdeführer selbst bezweifelt die Richtigkeit der diesbezüglichen Eintragung im türkischen Familienregister ja auch nur damit, dass er eben nie die Wiedereinbürgerung beantragt habe; eine substantiierte Bestreitung des Beschwerdeführers liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Es sprechen insgesamt nicht die geringsten Indizien dafür, geschweige denn liegen eben dafür Beweisergebnisse vor, hier eine unrichtige, allenfalls irrige Eintragung im türkischen Familienregister anzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit unter Zugrundelegung dessen keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seit dem 14.05.1998 (wieder) türkischer Staatsangehöriger ist. Unter Zugrundelegung dessen ist nun weiters voranzustellen, dass – wie auch später nochmals im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen ist – die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband nach dem zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11.02.1964 ausschließlich über Antrag möglich war. Geht man sohin von der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Auszuges aus dem türkischen Familienregister aus, kommt man schon alleine auf Grund dessen zum zwingenden Schluss, dass dieser Eintragung, demnach der Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer, ein entsprechender darauf gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vorangegangen sein musste. Als einziges Beweismittel für das eben dies bestreitende bezughabende Beschwerdevorbringen liegt die Aussage des Beschwerdeführers selbst vor. Abgesehen davon, dass dieser jedoch selbst eingesteht, dass „das alles“ – gemeint: der Zeitraum 1996 bis 1998 – schon sehr lange her ist, hat auch der Beschwerdeführer seinerseits keine Erklärung, wie es zu einer derart irrigen Eintragung im türkischen Familienregister kommen hätte sollen und dass ihm persönlich ein derartiger Parallelfall nicht bekannt sei. Dem Beschwerdeführer ist es seinerseits auch entsprechend seiner Aussage nicht gelungen, entsprechende Auskünfte oder gar Unterlagen von der türkischen Botschaft in Wien zu bekommen. Entsprechend der einzig erhaltenen Auskunft, wonach er die Ausstellung eines türkischen Reisepasses beantragen könne, erschließt vielmehr, dass auch die türkische Botschaft in Wien unzweifelhaft davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist. Auch unter Zugrundelegung der Aussage des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie es anders zur Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer kommen hätte sollen als durch eine entsprechende Antragstellung seiner selbst. Ob und inwieweit eine derartige Antragstellung eventuell unbewusst erfolgte – der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, dass er schon damals die türkische Sprache nur schwer verstanden hätte, wenngleich er aber ohnehin dezitiert in Abrede stellte, jemals insbesondere bei türkischen Behörden eine Unterschrift geleistet zu haben –, war aus rechtlichen Überlegungen nicht weiter zu hinterfragen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit einem fehlenden Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft und mit der Einleitung von Schritten zur neuerlichen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst.
  2. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz:

§ 26Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G) wird die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach §§ 27 und 29 verloren.

Paragraph 26, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach Paragraphen 27 und 29 verloren.

§ 27Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G) verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

§ 42Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G) kann ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.

Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) kann ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.

Art. 20des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr.

403 vom 11.02.1964 kann das Innenministerium die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilen, wenn der Antragsteller unter anderem aus irgendeinem Grund die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat, wobei

Art. 23

mit Erteilung der Ausbürgerungsurkunde der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit eintritt.

Artikel 20, des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr.

403 vom 11.02.1964 kann das Innenministerium die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilen, wenn der Antragsteller unter anderem aus irgendeinem Grund die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat, wobei

Artikel 23

, mit Erteilung der Ausbürgerungsurkunde der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit eintritt.

Art. 8des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr.

403 vom 11.02.1964 können unter anderem Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit

Art. 20

aufgegeben haben, durch das Innenministerium wieder eingebürgert werden, wobei es auf den Aufenthalt dabei nicht ankommt.

Artikel 8, des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr.

403 vom 11.02.1964 können unter anderem Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit

Artikel 20

, aufgegeben haben, durch das Innenministerium wieder eingebürgert werden, wobei es auf den Aufenthalt dabei nicht ankommt.

Art. 6des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr.

403 vom 11.02.1964 können Ausländer, die die in einem angeführten nachfolgenden Bedingungen erfüllen, durch Beschluss des Ministerrates eingebürgert werden, wobei die Einbürgerung zu beantragen ist. Die unbedingte Einbürgerung wird

Art. 10

im Zeitpunkt des Beschlusses des Ministerrates wirksam und erfolgt

Art. 11

der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten.

Artikel 6, des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr.

403 vom 11.02.1964 können Ausländer, die die in einem angeführten nachfolgenden Bedingungen erfüllen, durch Beschluss des Ministerrates eingebürgert werden, wobei die Einbürgerung zu beantragen ist. Die unbedingte Einbürgerung wird

Artikel 10

, im Zeitpunkt des Beschlusses des Ministerrates wirksam und erfolgt

Artikel 11

, der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten. 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

§ 27Abs. 1 Stb

G – die Bestimmung des § 26 StbG hat diesbezüglich lediglich eine „Überschriftsfunktion“ – verliert die Staatsbürgerschaft ex lege, wer aktiv eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt, soweit nicht eine der (hier nicht relevanten) Ausnahmen zutrifft (siehe auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0014). Ein Bescheid der Behörde ist für das Eintreten dieser Rechtsfolge nicht erforderlich und eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher auch nicht möglich.

Paragraph 27, Absatz eins, StbG – die Bestimmung des Paragraph 26, StbG hat diesbezüglich lediglich eine „Überschriftsfunktion“ – verliert die Staatsbürgerschaft ex lege, wer aktiv eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt, soweit nicht eine der (hier nicht relevanten) Ausnahmen zutrifft (siehe auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0014). Ein Bescheid der Behörde ist für das Eintreten dieser Rechtsfolge nicht erforderlich und eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher auch nicht möglich. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42 StbG dient lediglich der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. Ein derartiger Feststellungsbescheid enthält daher auch keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte und ist ein derartiger Bescheid demnach nicht vollstreckbar, wohl aber dahingehend verbindlich, als er bindend über die Frage des Verlustes oder des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht. Konkret ermächtigt die Bestimmung des § 42 Abs. 3 StbG die Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Bestehen eines öffentlichen Interesses. Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0338).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 42, StbG dient lediglich der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. Ein derartiger Feststellungsbescheid enthält daher auch keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte und ist ein derartiger Bescheid demnach nicht vollstreckbar, wohl aber dahingehend verbindlich, als er bindend über die Frage des Verlustes oder des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht. Konkret ermächtigt die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, StbG die Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Bestehen eines öffentlichen Interesses. Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0338). Nach einheitlicher Rechtsprechung setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Die fremde Staatsbürgerschaft muss infolge dieser Willenserklärung auch tatsächlich erlangt werden (VwGH 19.04.2012, 2010/01/0021), wobei es wiederum auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit nicht ankommt (vgl. z.B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/22/0031, uva). Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059 mwN).Nach einheitlicher Rechtsprechung setzt die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Die fremde Staatsbürgerschaft muss infolge dieser Willenserklärung auch tatsächlich erlangt werden (VwGH 19.04.2012, 2010/01/0021), wobei es wiederum auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit nicht ankommt vergleiche z.B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/22/0031, uva). Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059 mwN). Aus dem im verfahrensrelevanten Zeitraum (1996 bis 1998) in Geltung stehenden Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 ergibt sich, dass eine Wiedereinbürgerung ausschließlich über Antragstellung möglich war. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass tatsächlich eine derartige Antragstellung vom Beschwerdeführer auch erfolgte und ihm auf Grund dessen die türkische Staatsbürgerschaft wiederverliehen wurde und ihm auch nur auf Grund dessen die türkische Staatsbürgerschaft wiederverliehen werden konnte. Die ebendies bestreitende Aussage des Beschwerdeführers ist insgesamt als bloß unsubstantiierte Behauptung zu beurteilen, die durch keine weiteren Beweismittel gedeckt ist. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang selbst dar, dass er bei der türkischen Botschaft Erhebungen getätigt habe bzw. tätigen habe wollen, er jedoch keinerlei Auskünfte erhalten habe. Es ist auch tatsächlich aus zahlreichen Vorverfahren und der Judikatur dazu amtsbekannt, dass auch amtswegige Ermittlungen wie die Beischaffung des bezughabenden türkischen Staatsbürgerschaftsaktes faktische und rechtliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im Übrigen besteht in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, ausreichende Urkunden vorzulegen (vgl. dazu VwGH 15.03.2012, 2010/01/0026, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag).Die ebendies bestreitende Aussage des Beschwerdeführers ist insgesamt als bloß unsubstantiierte Behauptung zu beurteilen, die durch keine weiteren Beweismittel gedeckt ist. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang selbst dar, dass er bei der türkischen Botschaft Erhebungen getätigt habe bzw. tätigen habe wollen, er jedoch keinerlei Auskünfte erhalten habe. Es ist auch tatsächlich aus zahlreichen Vorverfahren und der Judikatur dazu amtsbekannt, dass auch amtswegige Ermittlungen wie die Beischaffung des bezughabenden türkischen Staatsbürgerschaftsaktes faktische und rechtliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im Übrigen besteht in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, ausreichende Urkunden vorzulegen vergleiche dazu VwGH 15.03.2012, 2010/01/0026, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag). Soweit schließlich der Beschwerdeführer allenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt bei türkischen Behörden etwas unterschrieben hat, dessen Inhalt ihm als solcher nicht bewusst war – eine derartige Annahme ergibt sich aber ohnehin nicht aus dem festgestellten Sachverhalt –, ist dies als dem Beschwerdeführer zur Last zu legende Sorglosigkeit zuzurechnen. Insgesamt konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr spruchgemäß der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere auch festgehalten, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.834.001.2017

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