GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 30.05.2017, GZ. IVW2-PS-10939/001-2017, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ÜC, geboren am *** in *** (Republik Türkei), festgestellt, dass er seit 14.05.1998 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.08.1994 zu GZ. I/3-S-7138/1-92 die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Hinweis verliehen worden sei, dass er das endgültige Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachweisen müsse. Dieser Nachweis sei vom Beschwerdeführer durch Vorlage der Ausstellung der Entlassungsurkunde der Republik Türkei vom 10.09.1996 erbracht worden. Im Zusammenhang mit der Visaausstellung für die türkische Ehegattin des Beschwerdeführers sei vom Beschwerdeführer ein türkischer Familienregisterauszug vom 23.02.2017 vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer unterdessen durch Wiedereinbürgerung die türkische Staatsbürgerschaft wieder laut Beschluss des Ministerrates der Türkei am 14.05.1998 wirksam erlangt habe. Auch in der Türkei werde die Staatsbürgerschaft nicht ohne entsprechende Antragstellung verliehen, wobei eine Antragstellung auch im Ausland beim türkischen Konsulat ausreiche. Eine irrtümliche Antragstellung sei ausgeschlossen, zumal auch laut türkischem Staatsbürgerschaftsgesetz die Durchführung eines förmlichen Prüfungsverfahrens in derartigen Fällen vorgeschrieben sei. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis des Aufenthalts in der Türkei könne nach der türkischen Rechtsordnung nur freiwillig und nicht auf Grund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen des Betroffenen erfolgt sein. Die Verwaltungsbehörde halte auch für ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei vom zuständigen Ministerrat entweder heimlich oder zwangsweise oder aufgrund eines behördlichen Irrtums die Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen worden wäre, ohne dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.
G) trete in derartigen Fällen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, auch wenn derartiges vom Betroffenen nicht beabsichtigt gewesen wäre. Es komme dabei auch weder auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit noch auf den Besitz eines türkischen Reisepasses oder eines anderen türkischen Dokumentes an. Da außerdem dem Beschwerdeführer nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden wäre, sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit auf Grund eines eigenen Antrages mit Wirkung vom 14.05.1998 erworben hätte und er somit auch mit diesem Tage die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte.
Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) trete in derartigen Fällen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, auch wenn derartiges vom Betroffenen nicht beabsichtigt gewesen wäre. Es komme dabei auch weder auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit noch auf den Besitz eines türkischen Reisepasses oder eines anderen türkischen Dokumentes an. Da außerdem dem Beschwerdeführer nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden wäre, sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit auf Grund eines eigenen Antrages mit Wirkung vom 14.05.1998 erworben hätte und er somit auch mit diesem Tage die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte.
403 vom 11.02.1964 mit dem Beschluss des Ministerrates vom 11.07.1996, Mit Entlassungsurkunde des Innenministeriums der Republik Türkei vom 10.09.1996 wurde bestätigt, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der türkischen Staatsbürgerschaft
403 vom 11.02.1964 mit dem Beschluss des Ministerrates vom 11.07.1996, Zl. 96/8356, bewilligt wurde und er
samt seiner Kinder abhängig von ihm
ab dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde die türkische Staatsbürgerschaft verloren hat.Zl. 96/8356, bewilligt wurde und er
samt seiner Kinder abhängig von ihm
ab dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde die türkische Staatsbürgerschaft verloren hat. Auf Grund eines vorangegangenen Antrages des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer laut Ministerratsbeschluss der Republik Türkei vom 14.05.1998, Zl. 98/11133,
403 vom 11.02.1964 wieder in den türkischen Staatsverband wiedereingebürgert und besitzt er seither wieder die türkische Staatsbürgerschaft. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.Auf Grund eines vorangegangenen Antrages des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer laut Ministerratsbeschluss der Republik Türkei vom 14.05.1998, Zl. 98/11133,
Paragraph 8, des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 wieder in den türkischen Staatsverband wiedereingebürgert und besitzt er seither wieder die türkische Staatsbürgerschaft. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Seitens des Beschwerdeführers wurden bislang keine weiteren Schritte gesetzt, um erneut aus dem türkischen Staatsverband entlassen zu werden.
G) wird die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach §§ 27 und 29 verloren.
Paragraph 26, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach Paragraphen 27 und 29 verloren.
G) verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
G) kann ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) kann ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
403 vom 11.02.1964 kann das Innenministerium die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilen, wenn der Antragsteller unter anderem aus irgendeinem Grund die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat, wobei
mit Erteilung der Ausbürgerungsurkunde der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit eintritt.
403 vom 11.02.1964 kann das Innenministerium die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilen, wenn der Antragsteller unter anderem aus irgendeinem Grund die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat, wobei
, mit Erteilung der Ausbürgerungsurkunde der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit eintritt.
403 vom 11.02.1964 können unter anderem Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit
aufgegeben haben, durch das Innenministerium wieder eingebürgert werden, wobei es auf den Aufenthalt dabei nicht ankommt.
403 vom 11.02.1964 können unter anderem Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit
, aufgegeben haben, durch das Innenministerium wieder eingebürgert werden, wobei es auf den Aufenthalt dabei nicht ankommt.
403 vom 11.02.1964 können Ausländer, die die in einem angeführten nachfolgenden Bedingungen erfüllen, durch Beschluss des Ministerrates eingebürgert werden, wobei die Einbürgerung zu beantragen ist. Die unbedingte Einbürgerung wird
im Zeitpunkt des Beschlusses des Ministerrates wirksam und erfolgt
der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten.
403 vom 11.02.1964 können Ausländer, die die in einem angeführten nachfolgenden Bedingungen erfüllen, durch Beschluss des Ministerrates eingebürgert werden, wobei die Einbürgerung zu beantragen ist. Die unbedingte Einbürgerung wird
, im Zeitpunkt des Beschlusses des Ministerrates wirksam und erfolgt
, der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten. 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
G – die Bestimmung des § 26 StbG hat diesbezüglich lediglich eine „Überschriftsfunktion“ – verliert die Staatsbürgerschaft ex lege, wer aktiv eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt, soweit nicht eine der (hier nicht relevanten) Ausnahmen zutrifft (siehe auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0014). Ein Bescheid der Behörde ist für das Eintreten dieser Rechtsfolge nicht erforderlich und eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher auch nicht möglich.
Paragraph 27, Absatz eins, StbG – die Bestimmung des Paragraph 26, StbG hat diesbezüglich lediglich eine „Überschriftsfunktion“ – verliert die Staatsbürgerschaft ex lege, wer aktiv eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt, soweit nicht eine der (hier nicht relevanten) Ausnahmen zutrifft (siehe auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0014). Ein Bescheid der Behörde ist für das Eintreten dieser Rechtsfolge nicht erforderlich und eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher auch nicht möglich. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42 StbG dient lediglich der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. Ein derartiger Feststellungsbescheid enthält daher auch keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte und ist ein derartiger Bescheid demnach nicht vollstreckbar, wohl aber dahingehend verbindlich, als er bindend über die Frage des Verlustes oder des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht. Konkret ermächtigt die Bestimmung des § 42 Abs. 3 StbG die Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Bestehen eines öffentlichen Interesses. Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0338).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 42, StbG dient lediglich der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. Ein derartiger Feststellungsbescheid enthält daher auch keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte und ist ein derartiger Bescheid demnach nicht vollstreckbar, wohl aber dahingehend verbindlich, als er bindend über die Frage des Verlustes oder des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht. Konkret ermächtigt die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, StbG die Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Bestehen eines öffentlichen Interesses. Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0338). Nach einheitlicher Rechtsprechung setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Die fremde Staatsbürgerschaft muss infolge dieser Willenserklärung auch tatsächlich erlangt werden (VwGH 19.04.2012, 2010/01/0021), wobei es wiederum auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit nicht ankommt (vgl. z.B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/22/0031, uva). Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059 mwN).Nach einheitlicher Rechtsprechung setzt die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Die fremde Staatsbürgerschaft muss infolge dieser Willenserklärung auch tatsächlich erlangt werden (VwGH 19.04.2012, 2010/01/0021), wobei es wiederum auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit nicht ankommt vergleiche z.B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/22/0031, uva). Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059 mwN). Aus dem im verfahrensrelevanten Zeitraum (1996 bis 1998) in Geltung stehenden Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 ergibt sich, dass eine Wiedereinbürgerung ausschließlich über Antragstellung möglich war. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass tatsächlich eine derartige Antragstellung vom Beschwerdeführer auch erfolgte und ihm auf Grund dessen die türkische Staatsbürgerschaft wiederverliehen wurde und ihm auch nur auf Grund dessen die türkische Staatsbürgerschaft wiederverliehen werden konnte. Die ebendies bestreitende Aussage des Beschwerdeführers ist insgesamt als bloß unsubstantiierte Behauptung zu beurteilen, die durch keine weiteren Beweismittel gedeckt ist. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang selbst dar, dass er bei der türkischen Botschaft Erhebungen getätigt habe bzw. tätigen habe wollen, er jedoch keinerlei Auskünfte erhalten habe. Es ist auch tatsächlich aus zahlreichen Vorverfahren und der Judikatur dazu amtsbekannt, dass auch amtswegige Ermittlungen wie die Beischaffung des bezughabenden türkischen Staatsbürgerschaftsaktes faktische und rechtliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im Übrigen besteht in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, ausreichende Urkunden vorzulegen (vgl. dazu VwGH 15.03.2012, 2010/01/0026, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag).Die ebendies bestreitende Aussage des Beschwerdeführers ist insgesamt als bloß unsubstantiierte Behauptung zu beurteilen, die durch keine weiteren Beweismittel gedeckt ist. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang selbst dar, dass er bei der türkischen Botschaft Erhebungen getätigt habe bzw. tätigen habe wollen, er jedoch keinerlei Auskünfte erhalten habe. Es ist auch tatsächlich aus zahlreichen Vorverfahren und der Judikatur dazu amtsbekannt, dass auch amtswegige Ermittlungen wie die Beischaffung des bezughabenden türkischen Staatsbürgerschaftsaktes faktische und rechtliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im Übrigen besteht in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, ausreichende Urkunden vorzulegen vergleiche dazu VwGH 15.03.2012, 2010/01/0026, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag). Soweit schließlich der Beschwerdeführer allenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt bei türkischen Behörden etwas unterschrieben hat, dessen Inhalt ihm als solcher nicht bewusst war – eine derartige Annahme ergibt sich aber ohnehin nicht aus dem festgestellten Sachverhalt –, ist dies als dem Beschwerdeführer zur Last zu legende Sorglosigkeit zuzurechnen. Insgesamt konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr spruchgemäß der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere auch festgehalten, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.834.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.