RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1179/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom
- Oktober 2010 ersuchte die nunmehrige Beschwerdeführerin um Hilfestellung zur Bereinigung der Abwassersituation entlang ihrer Grundstücksgrenze (Grundstück Nr. ***, KG ***). Begehrt wurde im Wesentlichen eine Sanierung des Wassergrabens auf dem Grundstück Nr. ***, welches an das der Beschwerdeführerin angrenzt, und um Sanierung des unterhalb anschließenden Grabens neben dem Grundstück Nr. ***. Im Schreiben vom
- Oktober 2012, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Horn am
- Oktober 2012 und im angefochtenen Bescheid vom
- Oktober 2013 in Spruchpunkt II. Teil mit
- Oktober 2012 bezeichnet, beantragte die Beschwerdeführerin die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens bezüglich Ableitung der Oberflächenwässer des *** (Gst. ***). Mit Schreiben vom
- Oktober 2010 ersuchte die nunmehrige Beschwerdeführerin um Hilfestellung zur Bereinigung der Abwassersituation entlang ihrer Grundstücksgrenze (Grundstück Nr. ***, KG ***). Begehrt wurde im Wesentlichen eine Sanierung des Wassergrabens auf dem Grundstück Nr. ***, welches an das der Beschwerdeführerin angrenzt, und um Sanierung des unterhalb anschließenden Grabens neben dem Grundstück Nr. ***. Im Schreiben vom
- Oktober 2012, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Horn am
- Oktober 2012 und im angefochtenen Bescheid vom
- Oktober 2013 in Spruchpunkt römisch zwei. Teil mit
- Oktober 2012 bezeichnet, beantragte die Beschwerdeführerin die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens bezüglich Ableitung der Oberflächenwässer des *** (Gst. ***). Weiters wurde mit Schreiben vom selben Tag, ebenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Horn eingelangt am
- Oktober 2012, betreffend Anschüttungen von Herrn L auf Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens begehrt, da durch die Anschüttungen ein Einfließen der Oberflächenwässer vom Grundstück Nr. *** auf das Grundstück Nr. ***, *** und *** nun ausgeschlossen sei und dadurch eine Veränderung der bisherigen Abflussverhältnisse erfolgt wäre. Bereits zuvor begehrte die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Horn vom 5.7.2011, die Wassergräben in der KG *** entlang des *** und neben ihrem Gst. *** zu sanieren. Die Beschwerdeführerin beantragte dann mit Schreiben vom 24.04.2013 unter anderem den Übergang der Entscheidungspflicht an die Oberbehörde betreffend Anschüttungen von Herrn L auf Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, (Punkt 2.) und betreffend Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens bezüglich Oberflächenwasser des *** auf Grundstück Nr. ***, KG *** (Punkt 3.). Verwiesen wurde in diesem Devolutionsantrag jeweils auf ein Schreiben vom 01.10.
- Daraufhin gab die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, Landeshauptmann von Niederösterreich, mit Bescheid vom
- Oktober 2013 im Spruchteil I. dem Devolutionsantrag vom
- April 2013 betreffend Abfuhr der Oberflächenwässer des *** und Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** und andere, KG ***, statt. (Dies betrifft die Punkte
- und
- des Devolutionsantrages.) In einem Spruchteil II. wies der Landeshauptmann von Niederösterreich das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.10.2012 (welches das Anbringen vom 14.10.2010 ergänzte) betreffend Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens bezüglich Änderung der Abflussverhältnisse durch Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** und andere, alle KG ***, ab. Daraufhin gab die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, Landeshauptmann von Niederösterreich, mit Bescheid vom
- Oktober 2013 im Spruchteil römisch eins. dem Devolutionsantrag vom
- April 2013 betreffend Abfuhr der Oberflächenwässer des *** und Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** und andere, KG ***, statt. (Dies betrifft die Punkte
- und
- des Devolutionsantrages.) In einem Spruchteil römisch zwei. wies der Landeshauptmann von Niederösterreich das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.10.2012 (welches das Anbringen vom 14.10.2010 ergänzte) betreffend Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens bezüglich Änderung der Abflussverhältnisse durch Anschüttungen auf Grundstück Nr. *** und andere, alle KG ***, ab. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben, die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Juni 2015, LVwG-AB-14-4138, als unbegründet abwies. Auf Grund einer von der Beschwerdeführerin, rechtsanwaltlich vertreten, erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit seinem Erkenntnis vom
- März 2017, Ra 2015/07/0108-6, wegen nicht erfolgter Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zwecks Ermittlung des Sachverhaltes auf. Daraufhin hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung am
- Juli 2017 und am
- September 2017 ab. Bei dieser Verhandlung waren u. a. die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie L als weitere Partei des Beschwerdeverfahrens und ein Vertreter der Gemeinde *** anwesend, am
- September 2017 wurde vor Gutachtenserstattung und weiterer Zeugeneinvernahme ein Lokalaugenschein durchgeführt. Das am
- September 2017 abgegebene Gutachten hat folgenden Wortlaut: „Die Vernässungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sind auf das beträchtliche Einzugsgebiet zurückzuführen, das über die straßenparallelen Gräben und die Straße zum nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** entwässert. Im Bereich der Zufahrt bestehen grundsätzlich zu klein dimensionierte Rohrdurchlässe. Der Rohrdurchlass vom Graben östlich des *** zum Grenzgraben zwischen Grundstück *** und *** ist ungünstig positioniert, sodass die Beaufschlagung nicht optimal gegeben ist. In diesem Bereich sind aus technischer Sicht Verbesserungsmaßnahmen sinnvoll. Unabhängig davon kann der Grenzgraben zwischen Grundstück Nr. *** und *** bei entsprechenden Regenereignissen die Wassermengen nicht schadlos abführen. Durch die Entfernung des Bewuchses von den bestehenden Gräben, könnte die Abflusskapazität erhöht werden. Damit würden Überflutungen seltener auftreten. Die gänzliche Abfuhr aller bei entsprechenden Regenereignissen anfallenden Niederschlagswässer ist trotzdem nicht denkbar. Der Aufwand für die Entfernung des Bewuchses wird als sehr hoch eingestuft, da die Mäharbeiten und die Entfernung des Grasschnittes händisch durchgeführt werden müssten. Die Fragen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich werden folgend begutachtet: Ad 1: Was ist der Zweck des westlichen Grabens auf Gst. ***, KG ***, im Bereich der Gst. *** einerseits und *** sowie ***, alle gleiche KG, andererseits? Der Graben westlich des *** wird als Teil eines Oberflächenentwässerungssystems gesehen, das zum ***bach führt. Der Graben führt Oberflächenwässer von landwirtschaftlichen Flächen und Wegen ab. Ad 2: Haben die Anschüttungen auf *** bzw. ***, links des westlichen Grabens, wie auf den Fotos vom 8.9.2012 (beigelegt dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 1.10.2012) ersichtlich, einen negativen Einfluss auf den Oberflächenabfluss von Gst. *** zu ***? Die Anschüttungen ergeben eine geringfügige Erhöhung des Grundstückes. Der Einfluss auf den Oberflächenabfluss von Gst. *** zu *** wird als nicht messbar eingestuft. Ad 3: Bewirkt die behauptete Anschüttung bei der Zufahrt (vom Gst. *** aus) zu Gst. *** und ***, dass im westlichen Wassergraben neben dem *** abfließendes Wasser und auf dem *** abfließendes Wasser nicht auf Gst. *** oder *** fließen kann? Die behauptete Anschüttung im Bereich der Zufahrt wird aus technischer Sicht als geringfügig eingestuft. Durch die Entwässerung eines Einzugsgebietes von ca. 35 ha ist bei entsprechenden Regenfällen mit derart großen Wassermengen zu rechnen, dass die beim heutigen Lokalaugenschein festgestellte gegebene Profilierung im Bereich der Zufahrt keine signifikante Veränderung der Oberflächenabflusssituation erzeugt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter folgende Frage gestellt: Ist durch die Anschüttungen auf dem Gst. *** mit einer Verschlechterung der Oberflächenentwässerung des Gst. *** zu rechnen? Die Anschüttungen auf dem Gst. *** sowie im Bereich der Zufahrt zum Gst. *** und *** werden als derart geringfügig eingestuft, dass bei entsprechenden Regenereignissen mit großräumigen Überflutungen von Straße samt begleitenden Gräben keine messbare signifikante Veränderung der Oberflächenabflusssituation für das Gst. *** zu erwarten ist.“ Anschließend wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Oktober 2013 mit Erkenntnis vom 25.09.2017, LVwG-AV-777/002-2015, als unbegründet ab. (Betrifft Punkte
- und
- des Antrages vom 24.04.2013.) Über Punkt
- des „Devolutionsantrages“ vom 24.04.2013 (nunmehr Säumnisbeschwerde) betreffend konsenslose Errichtung von Drainagen durch Herrn L entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits mit Beschluss vom 4.11.2014, LVwG-AB-14-
- Hier gegenständlich ist nur Punkt
- des „Antrages“ vom 24.04.2013, in dem im Wesentlichen auf das Schreiben vom 5.7.2011 an die Bezirkshauptmannschaft Horn verwiesen wird. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme von Zeugen sowie der Parteien des Verfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juli 2017 und
- September 2017 samt durchgeführtem Lokalaugenschein am
- September 2017 und anschließender Gutachtenserstattung.
- September 2017 samt durchgeführtem Lokalaugenschein am ,
- September 2017 und anschließender Gutachtenserstattung. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Entlang des *** in der Katastralgemeinde *** und Katastralgemeinde *** befinden sich links und rechts Abflussgräben, die bereits vor dem Jahr 1985 existierten. Die Gräben sind stark mit Gras und Unkraut bewachsen. Sie dienen zur Ableitung von Oberflächenwässern von mehreren Feldern im Ausmaß von ca. 35 Hektar. Das Abflusssystem ist nicht geeignet, bei jedem Regenereignis alle Niederschlagswässer abzuführen. Dieser Sachverhalt basiert auf der Aktenlage und den vom Amtssachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheines am
- September 2017 durchgeführten Erhebungen sowie den Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2017 und 11.09.
- Zur Beweiswürdigung: Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (hier betreffend Säumnisbeschwerde) GM und der Zeuge AP haben am
- Juli 2017 übereinstimmend ausgesagt, dass die beiden Gräben links und rechts des *** entlang des Grundstückes *** bereits vor 1985 vorhanden gewesen seien. Dass das Grabensystem nicht ausreichend sei für eine vollständige Abführung aller anfallenden Niederschlagswässer bei jedem Regenereignis, hat die Erhebung durch den Amtssachverständigen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2017 ergeben. Der Amtssachverständige hat dabei auch erhoben, dass die Gräben stark verwachsen sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 138 Absatz 1 lit. a WRG 1959 lautet:Paragraph 138, Absatz 1 Litera a, WRG 1959 lautet: „Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen“ Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde, Landeshauptmann von Niederösterreich hinsichtlich des Devolutionsantrages (4 Punkte) nur über Punkt
- und
- mit Bescheid vom
- Oktober 2013 abgesprochen hat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde unter der Aktenzahl LVwG-AV-777/002-2015 behandelt (Erkenntnis vom 25.09.2017). Über Punkt
- des Devolutionsantrages vom 24.04.2013 entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits mit Beschluss vom 4.11.2014, LVwG-AB-14-
- Auch dieser Punkt ist damit erledigt. Hier gegenständlich ist der Punkt
- des Devolutionsantrages (Sanierung von Abflussgräben in den KGs *** und *** entlang des *** und neben dem Gst. ***, KG ***). Auf den ebenfalls unter diesem Punkt angesprochenen Grenzgraben zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, ist nicht weiter einzugehen, dazu haben die Beschwerdeführerin und L übereinstimmend in der Verhandlung am 24.07.2017 zur Aktenzahl LVwG-AV-777/002-2015 ausgesagt, dass die Grabensanierung durchgeführt wurde. Der als Säumnisbeschwerde zu wertende Devolutionsantrag vom 24.04.2013 ist daher insoferne als erledigt zu betrachten. Zum Devolutionsantrag vom 24.04.2013 ist auszuführen, dass dieser zwar nach der damals gültigen Rechtslage nicht bei der zuständigen Oberbehörde, Landeshauptmann von Niederösterreich, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Horn eingebracht wurde. Auf Grund der Vorlage des Verfahrensaktes HOW3-W-113 samt diesem Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von NÖ mit Schreiben vom
- Mai 2013 ist im Sinne des § 6 AVG nach der bereits zu damaligem Zeitpunkt geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag auf den Landeshauptmann von Niederösterreich übergegangen gewesen. Dieser legte anschließend den Verfahrensakt samt dem Devolutionsantrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Bescheid vom
- Oktober 2013, WA1-W-43272/001-2013, vor. Der Bundesminister fällte – offenbar aufgrund der nur kurzen Zeit bis zum Zuständigkeitsübergang auf das Landesverwaltungsgericht mit 01.01.2014 - keine Entscheidung über die Berufung gegen den genannten LH-Bescheid, ebenso wenig über die von diesem Bescheid nicht erfassten Punkte
- und
- des Devolutionsantrages. Mit Vorlage der Verfahrensakten mit dem Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.08.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den genannten LH-Bescheid (geführt unter der Aktenzahl LVwG-AV-777/002-2015, vormals LVwG-AB-14-4138) und die offenen Punkte des Devolutionsantrages, welcher nach heutiger Rechtslage als Säumnisbeschwerde zu werten ist, nämlich Punkt
- (Drainagen) und Punkt
- (Abflussgräben in den KGs *** und ***) auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Zum Devolutionsantrag vom 24.04.2013 ist auszuführen, dass dieser zwar nach der damals gültigen Rechtslage nicht bei der zuständigen Oberbehörde, Landeshauptmann von Niederösterreich, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Horn eingebracht wurde. Auf Grund der Vorlage des Verfahrensaktes HOW3-W-113 samt diesem Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von NÖ mit Schreiben vom
- Mai 2013 ist im Sinne des Paragraph 6, AVG nach der bereits zu damaligem Zeitpunkt geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag auf den Landeshauptmann von Niederösterreich übergegangen gewesen. Dieser legte anschließend den Verfahrensakt samt dem Devolutionsantrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Bescheid vom
- Oktober 2013, WA1-W-43272/001-2013, vor. Der Bundesminister fällte – offenbar aufgrund der nur kurzen Zeit bis zum Zuständigkeitsübergang auf das Landesverwaltungsgericht mit 01.01.2014 - keine Entscheidung über die Berufung gegen den genannten LH-Bescheid, ebenso wenig über die von diesem Bescheid nicht erfassten Punkte
- und
- des Devolutionsantrages. Mit Vorlage der Verfahrensakten mit dem Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.08.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den genannten LH-Bescheid (geführt unter der Aktenzahl LVwG-AV-777/002-2015, vormals LVwG-AB-14-4138) und die offenen Punkte des Devolutionsantrages, welcher nach heutiger Rechtslage als Säumnisbeschwerde zu werten ist, nämlich Punkt
- (Drainagen) und Punkt
- (Abflussgräben in den KGs *** und ***) auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Hier gegenständlich behandelt wird ausschließlich Punkt
- des Devolutionsantrages vom 24.04.2013 (nunmehr Säumnisbeschwerde). Begehrt wird in diesem Punkt, eine Sanierung mehrerer Gräben in die Wege zu leiten. Dazu verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihr Schreiben vom 5.7.2011 an die Bezirkshauptmannschaft Horn. In Frage kommen die beiden Abflussgräben links und rechts des ***, einerseits im Bereich der KG ***, andererseits im Bereich der KG ***. Diese erstrecken sich beschwerdegegenständlich vom höchsten Punkt des Geländes in der KG *** bis zur Zufahrt zu den Grundstücken L mit der Nr. *** und ***, KG ***. Da die Gräben bereits vor 1985 bestanden haben, gelten sie in der derzeitigen Form ex lege als bewilligt. Nach Artikel II Absatz 3 der WRG-Novelle 1997 gelten Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung
den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt werden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, u. a. dann als bewilligt, wenn der Bestand nachgewiesen wird. Nach Artikel römisch zwei Absatz 3 der WRG-Novelle 1997 gelten Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung
den Paragraphen 38, 40, oder 41 ab dem
- Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt werden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, u. a. dann als bewilligt, wenn der Bestand nachgewiesen wird. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei den Gräben um Entwässerungsanlagen nach § 40 WRG handelt, der Bestand vor 1985 ist durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen erwiesen. Ab dem Stichtag gelten strengere Bestimmungen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei den Gräben um Entwässerungsanlagen nach Paragraph 40, WRG handelt, der Bestand vor 1985 ist durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen erwiesen. Ab dem Stichtag gelten strengere Bestimmungen. Geltend gemacht wird die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung von Missständen in diesen Gräben. Gegenstand ist die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages in Verbindung mit einer verletzten Instandhaltungspflicht nach § 50 WRG, als Rechtsgrundlage dient § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959.Gegenstand ist die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages in Verbindung mit einer verletzten Instandhaltungspflicht nach Paragraph 50, WRG, als Rechtsgrundlage dient Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG
- Nach dieser Bestimmung sind eigenmächtige Neuerungen zu beseitigen, die dem WRG 1959 widersprechen. Bei der Prüfung, ob ein derartiger Auftrag erlassen werden kann, ist auch zu beachten, ob die aufzutragenden Maßnahmen verhältnismäßig sind. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 11.09.2017 zum Verfahrensakt LVwG-AV-777/002-2015, bei der die Beschwerdeführerin und auch ein Vertreter der Gemeinde anwesend waren, dass die Entfernung des Bewuchses aus den bestehenden Gräben einen sehr hohen Aufwand bedeuten würde, begründet wird dies vom Amtssachverständigen damit, dass die Mäharbeiten und die Entfernung des Grasschnittes händisch durchgeführt werden müssten. Aus diesen Gründen erscheint die Auferlegung eines gewässerpolizeilichen Auftrages gegenüber der Gemeinde *** mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Von einer Erlassung ist daher Abstand zu nehmen. Diese wäre nicht zulässig. Es ist auch darauf zu verweisen, dass betreffend den östlichen Wassergraben beim *** im Bereich zwischen den Zufahrten zum Grundstück *** (GM) und zum Grundstück *** bzw. *** (L) die Beschwerdeführerin selbst als Eigentümerin des Wassergrabens zu verpflichten wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch in der Verhandlung am 11.09.2017 angegeben, dass sie selbst diesen Graben saniert hätte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, eine Säumnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Horn betreffend Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages kann auf Grund obiger Ausführungen nach der vorliegenden Aktenlage nicht erkannt werden. Anzumerken ist, dass nach Meinung des Amtssachverständigen durch die gegenständlichen Abflussgräben generell nicht ein gänzliches Abführen bei jedem Regenereignis denkbar erscheint.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1179.001.2017