RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-138/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und durch Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Ing. JS, vertreten durch RA Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Dezember 2015, Zl. LAD2-P-1456982/073-2014, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und durch Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Ing. JS, vertreten durch RA Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Dezember 2015, , Zl. LAD2-P-1456982/073-2014, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung zu Recht erkannt:
- Soweit die Beschwerde die Feststellung begehrt, „dass die verfahrensgegenständliche Weisung rechtswidrig ist und von Anfang an rechtswidrig war“, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.Soweit die Beschwerde die Feststellung begehrt, „dass die verfahrensgegenständliche Weisung rechtswidrig ist und von Anfang an rechtswidrig war“, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.,
- Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht seit
- Juli 1980 in einem in den Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Bescheid erging folgender Spruch: „Die Dienstbehörde stellt fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom
- September 2014, Ihre Nebenbeschäftigung, wonach Sie ein Weingut mit Betriebsstandort in ***, *** betreiben, umgehend, sohin mit 3.10.2014, einzustellen und auch den geschäftlichen Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sofort, sohin ebenso mit 3.10.2014 einzustellen, zu Ihren Dienstpflichten zählt. Die Dienstbehörde stellt weiteres fest, dass auch die Befolgung der schriftlichen Weisung vom
- September 2014, die Befolgung obiger Weisung durch die Vorlage einer Bestätigung über die Abmeldung von der Sozialversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführer dieses Betriebes sowie von entsprechenden Nachweisen über die faktische Einstellung des Betriebes bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an eine dritte Person binnen 6 Wochen, sohin bis zum
- November 2014 nachzuweisen, zu Ihren Dienstpflichten zählt.“ Begründend führte die belangte Behörde Folgendes auszugswiese aus: „Mit Schreiben vom 29.10.2014 haben Sie die feststellende bescheidmäßige Absprache, ob die Befolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 30.9.2014, welche im Spruch näher wiedergegeben ist, zu Ihren Dienstpflichten zählt. Bei dem dazu von der Dienstbehörde geführten Verfahren wurde folgender relevanter Sachverhalt festgestellt: Seit 1.7.1980 befinden Sie sich in einem pragmatischen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, auf das seit diesem Zeitpunkt die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl 2200, zur Anwendung gelangt. Seit 1.7.1980 befinden Sie sich in einem pragmatischen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, auf das seit diesem Zeitpunkt die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200, zur Anwendung gelangt. Die gegenständliche Nebenbeschäftigung wurde nach Ihren eigenen Angaben auf der entsprechenden Homepage bereits im Jahr 1984 aufgenommen. Eine Meldung dieser Nebenbeschäftigung ist bislang unterblieben. Darüber hinaus haben Sie die Tätigkeit auch seit Ihrer laufend andauernden Dienstunfähigkeit nicht eingestellt. Auch haben Sie den im Spruch ersichtlichen Weisungen bislang keine Folge geleistet. Durch ein amtsärztliches Gutachten konnte darüber hinaus festgestellt werden, dass die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (im gegenständlichen Fall Betriebsführer eines Weinbaubetriebes) bei den in Ihrem Fall vorliegenden Grunderkrankungen nicht als therapienotwendig anzusehen ist.“ Auf diesen Sachverhaltsannahmen aufbauend kommt die belangte Behörde, gestützt auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 2013, 2012/09/0172, sowie auf näher beschriebene medizinische Beurteilungen im Ergebnis zum rechtlichen Schluss, dass die Befolgung der Weisung vom
- September 2014 infolge fehlender Therapienotwendigkeit der Nebenbeschäftigung zum Kreis der Dienstpflichten gehört. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde im Wesentlichen auf den schikanösen und willkürlichen Charakter der Weisung vom
- September 2014, auf eine menschenrechtswidrige Rechtsansicht der belangten Behörde sowie auf eine unrichtige medizinische Beurteilung der Bedeutung der Nebenbeschäftigung für die Gesundheit des Beschwerdeführers. Er beantragt die Ergänzung der medizinischen Gutachten sowie die Feststellung, dass die genannte Weisung rechtswidrig war und ist sowie, dass keine Befolgungspflicht besteht. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- April 2016, LVwG-AV-138/001-2016, wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Befolgungspflicht sowie auf Rechtmäßigkeit der Weisung vom
- September 2014 mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen wird. Mit Erkenntnis vom
- Mai 2017, Ra 2016/12/0066, hob der VwGH dieses Erkenntnis im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass der Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse über die Befolgungspflicht der Weisung habe und das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber hinaus geprüfte Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an der Rechtmäßigkeit dieser Weisung vom Spruch des angefochtenen Bescheides nicht umfasst sei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seit 1984 bis zumindest
- September 2014 ein Weingut mit Betriebsstandort in ***, ***, betrieben. Der Betrieb ist 300 Jahre alt und befindet sich seit 55 Jahren in Familienbesitz. Zuletzt erfolgte die Bewirtschaftung des Betriebs auf 2,5 ha Eigenfläche in der Form, dass Mitarbeiter des Maschinenrings und ein teilzeitbeschäftigter Landwirt die anfallenden Arbeiten durchführen. Die büromäßigen Tätigkeiten wie Korrespondenz, Auftragsabwicklung und Buchhaltung werden weitgehend von der Ehegattin des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Beschwerdeführer war bis zumindest April 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern seit
- Dezember 1991 in der Unfallversicherung, seit
- Jänner 1994 zusätzlich in der Pensionsversicherung und seit
- Jänner 2001 zusätzlich in der Krankenversicherung als Betriebsführer versichert. Eine Meldung dieser Nebenbeschäftigung an den Dienstgeber erstattete der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer befand sich am
- September 2014 in einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, die bis zum
- Dezember 2015 durchgehend 818 Tage dauerte. Aufgrund dieser Erkrankung musste der Beschwerdeführer auch seine Tätigkeit in der Nebenbeschäftigung drastisch reduzieren, was entgegen der wirtschaftlichen Entwicklungsfähigkeit im Raum Wachau mit einer drastischen Ertragsminderung einherging. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- September 2014 folgende Weisung: „Ihre Nebenbeschäftigung, wonach Sie ein Weingut mit Betriebsstandort in ***, *** betreiben, ist umgehend einzustellen. Auch der geschäftliche Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sind sofort einzustellen. Die Befolgung dieser Weisung ist durch die Vorlage einer Bestätigung über die Abmeldung von der Sozialversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführer dieses Betriebes sowie von entsprechenden Nachweisen über die faktische Einstellung des Betriebes bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an eine dritte Person binnen 6 Wochen nachzuweisen. Information: Die gegenständliche Nebenbeschäftigung wurde nach Ihren eigenen Angaben auf der entsprechenden Homepage bereits im Jahr 1984 aufgenommen. Eine Meldung dieser Nebenbeschäftigung ist bislang unterblieben, was eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellt und damit wesentliche dienstliche Interessen schon deshalb massiv beeinträchtigt sind. Darüber hinaus haben Sie die Tätigkeit auch seit Ihrer laufend andauernden Dienstunfähigkeit nicht eingestellt, was ebenso eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellt und damit gleichermaßen wesentliche dienstliche Interessen noch mehr beeinträchtigt. Es sind daher mehrfach wesentliche dienstliche Interessen im Sinne des § 32 Abs. 2 DPL durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung verletzt, weshalb Sie diese Nebenbeschäftigung Kraft Gesetzes nicht ausüben dürfen. Es sind daher mehrfach wesentliche dienstliche Interessen im Sinne des , Paragraph 32, Absatz 2, DPL durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung verletzt, weshalb Sie diese Nebenbeschäftigung Kraft Gesetzes nicht ausüben dürfen. Die Einstellung dieser Nebenbeschäftigung zählt daher zu den von Ihnen unmittelbar aufgrund des Dienstrechts einzuhaltenden Dienstpflichten. Dieser Umstand wird durch diese Weisung lediglich nochmals ausdrücklich konkretisiert, um Missverständnissen vorzubeugen. Sofern die geforderten Bescheinigungen nicht fristgerecht vorgelegt werden, werden weiterführende dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.“ Diese Weisung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
- Oktober 2014 zugestellt. Am
- Dezember 2014 wurde im Auftrag der belangten Behörde aufgrund des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers ein amtsärztliches Gutachten erstattet, dem folgende Befunde sowie eine vom Gutachter selbst vorgenommene Untersuchung vom
- Dezember 2014 zugrunde liegen: Dr. S, FA für Psychiatrie, 5.11.2014: „Nach der Gesamtanamnese darf von fachärztlicher Seite gesagt werden, dass eine stationäre Rehab nur dann Sinn hat, wenn auch verantwortliche Personen der Personalabteilung der NÖ-Landesregierung sich mit der Rehab-Station zu mediativen Gesprächen einfinden. „Nach der Gesamtanamnese darf von fachärztlicher Seite gesagt werden, dass eine stationäre Rehab nur dann Sinn hat, wenn auch verantwortliche Personen der Personalabteilung der NÖ-Landesregierung sich mit der , Rehab-Station zu mediativen Gesprächen einfinden. Ein solches Gespräch hätte schon längst stattfinden können.“ Dr. S, FA für Psychiatrie, 28.10.2014: Anpassungsstörung, somatoforme Störung, leichte Depressivität. „Zum Unterschied der jetzigen Konstellation in seiner Dienststelle sieht er im Weinbaubetrieb eine sinnvolle Tätigkeit. Die von der Dienststelle angeordnete Auflösung seines Betriebes würde zu einer zusätzlichen Verschlechterung führen“. H ***, 27.11.2014: stationärer Rehabilitationsaufenthalt völlig sinnlos, da die Gesamtsituation durch beruflich exogene Faktoren massivst beeinträchtigt ist. MCN, 9.12.2014: Z.n. Trauma re Schulter 10/2014, Abriss Supraspinatussehne re Schulter, Ansatztendinopathie Subscapularissehne re Schulter, Bursitis acromioclavicularis re Schulter, Acromioclaviculararthrose re Schulter, chron. rez. Lumbalgie, CVS, Supraspinatusruputur re Z.n. Trauma re Schulter 10 aus 2014,, Abriss Supraspinatussehne re Schulter, Ansatztendinopathie Subscapularissehne re Schulter, Bursitis acromioclavicularis re Schulter, Acromioclaviculararthrose re Schulter, chron. rez. Lumbalgie, CVS, Supraspinatusruputur re Dr. P, Amtsarzt BH Krems: mehrere Gutachten und Stellungnahmen (
- November 2014, 10.Jänner 2014,
- November 2013,
- November 2013,
- Oktober 2013,
- Oktober 2013,
- September 2013,
- Juni
- September 2014,
- Juli 2014,
- Juli 2014). In allen Gutachten/Stellungnahmen wurde der „laufende Krankenstand“ als gerechtfertigt attestiert. Diagnosen: Verdacht auf Anpassungsstörung, Kopfschmerz, Schwindel, Bluthochdruck, Schlafstörungen, Rechtsstreit mit Dienstgeber, Schulterverletzung re (Operationstermin 17.1.2015), Kreuzschmerzen, Schweißausbrüche, Schüttelfrost, Zuckerkrankheitmehrere Gutachten und Stellungnahmen (
- November 2014, , 10.Jänner 2014,
- November 2013,
- November 2013,
- Oktober 2013,
- Oktober 2013,
- September 2013,
- Juni 2014,
- September 2014,
- Juli 2014,
- Juli 2014). In allen Gutachten/Stellungnahmen wurde der „laufende Krankenstand“ als gerechtfertigt attestiert. Diagnosen: Verdacht auf Anpassungsstörung, Kopfschmerz, Schwindel, Bluthochdruck, Schlafstörungen, Rechtsstreit mit Dienstgeber, Schulterverletzung re (Operationstermin 17.1.2015), Kreuzschmerzen, Schweißausbrüche, Schüttelfrost, Zuckerkrankheit Das Gutachten vom
- Dezember 2014 lautet wörtlich: „Auf Grund der vorgelegten Befunde sowie der am 17.12.2014 durchgeführten Untersuchung ergeben sich folgende Diagnosen: -Anpassungsstörung -Depressio (zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig) mit Antriebsminderung, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit -hochgradige Bewegungseinschränkung re Schulter wegen einer Rotatorenmanschettenruptur (Operation im Jänner 2015 geplant) -degenerative Veränderungen im LWS/BWS Bereich; zum Zeitpunkt der Untersuchung besteht eine Lumboischalgie (mittelgradige Schmerzsymptomatik im LWS Bereich mit Ausstrahlung ins li Bein) -leichte Zuckerkrankheit Die wesentlicher Erkrankung des Hr. Ing. JS liegt eindeutig im psychischen Bereich. Im psychiatrischen Befundbericht vom 28.10.2014 sowie in den vorliegenden amtsärztlichen Attesten wird diese Erkrankung als „Anpassungsstörung“ beschrieben. Definition von Anpassungsstörung laut ICD 10-Code: F43.2 Anpassungsstörungen „Hierbei handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungserlebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Emigration oder nach Flucht). Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein. Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein.“ Nach den anamnestischen Angaben von Hr. JS liegt die Ursache der Anpassungsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit in den von ihm als belastend empfundenen Arbeitsumfeld (siehe Punkt „Arbeitsanamnese“). Die dadurch hervorgerufene psychische Erkrankung ist als „schwer“ einzustufen, da ja dadurch eine sehr lange „Dienstunfähigkeit“ (über ein Jahr) hervorgerufen wurde. Zweifelsohne muss auch eine wesentliche Komorbidität im Sinne einer depressiven Erkrankung vorliegen, da eine Anpassungsstörung nach den üblichen Definitionen mit einer Dauer von ca. 6 Monaten beschränkt ist. Zu einer Therapieoption einer solchen Anpassungsstörung gehört zweifelsohne eine „als sinnvoll“ empfundene Beschäftigungstherapie. Diese Tätigkeit muss sich aber auf einfache Verrichtungen beschränken und kann z.B. sein: leichte sportliche Betätigung, einfache Gartenarbeiten, Beschäftigung im Rahmen von Therapiegruppen. Keinesfalls besteht im geschilderten Fall („schwere Anpassungsstörung mit monatelangem Krankenstand“, Depressio) eine therapeutische Indikation für belastende und fordernde Tätigkeiten. Solche Tätigkeiten, welche aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht für Therapiezwecke geeignet sind, sind alle Tätigkeiten mit hohen mentalen oder auch körperlichen Anforderungen. Denn in einem solchen Falle würde sich das Gefühl der „Überforderung“ verstärken und so die Gefahr einer negativen Beeinflussung der Grunderkrankung mit sich bringen. Dieser Sachverhalt lässt sich indirekt auch schon aus der ICD 10-Definiton der „Anpassungsstörung“ herauslesen: „...Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern…“ und „…kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können.“ Gerade durch das Vorliegen einer krankheitsbedingten Leistungsverminderung (Anpassungsstörung, Depressio) besteht üblicherweise gar nicht die Möglichkeit einer zusätzlichen Arbeitsbelastung. Im gegenständlichen Fall betreibt Hr. Ing. JS ein Weingut mit 3,5 ha als Betriebsführer. Diese Tätigkeit beinhaltet ein hohes Maß an planerischer, strategischer und auch körperlicher Tätigkeit und kann auch schon von einem gesunden Menschen durchaus als „fordernd“ empfunden werden. Diese Tätigkeit als Betriebsführer eines Weingutes ist aus arbeitsmedizinischer Sicht keinesfalls als „therapienotwendig“ einzustufen und birgt viel mehr das Risiko in sich, zu einer Verschlechterung der Grunderkrankung beizutragen. Beantwortung des gestellten Beweisthemas: Das Ausüben einer Nebenbeschäftigung (im gegenständlichen Fall „Betriebsführer eines Weinbaubetriebes“) während einer andauernden Dienstunfähigkeit im Ausmaß von über einem Jahr ist bei den vorliegenden Grunderkrankungen (Anpassungsstörung, Depressio) nicht als therapienotwendig anzusehen. Der gleiche Sachverhalt liegt prinzipiell für jede berufliche „Nebentätigkeit“, welche auch nur ein geringes Maß an Verpflichtung und mentaler Belastung mit sich bringt.“ Der Gutachter ist Amtsarzt und Arbeitsmediziner. Das Gutachten umfasst ohne Beilagen 5 Seiten. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer dem Gutachtem vom
- Dezember 2014 im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen mit der Argumentation entgegentritt, dass sich der therapeutische Nutzen der Nebenbeschäftigung aus dem vom Beschwerdeführer empfundenen Sinn dieser Tätigkeit ergebe, die der Gutachter nicht beurteilt habe, so begehrt er eine hier nicht gebotene Feinprüfung des behördlichen Vorgehens. Dahingegen hat sich die Prüfung auf Willkür auf eine Grobprüfung zu beschränken, der mit der Feststellung, dass sich die gegenständliche Weisung auf ein eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen stützt, Genüge getan ist (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170 und -71). Rechtslage: §§ 26 Abs. 1, 27 und 32 Abs. 2 DPL 1972, LGBl. 2200-78, lauten:Paragraphen 26, Absatz eins, 27 und 32 Absatz 2, DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200-78, lauten: „§ 26 Allgemeine Dienstpflichten
(1)Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2)... § 27Paragraph 27 Dienstgehorsam Der Beamte ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen. § 32Paragraph 32 Nebenbeschäftigung
(1)...
(2)Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3)...“ Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Einleitend ist zum Verfahrensgegenstand auf der bindenden Grundlage des zitierten Vorerkenntnisses des VwGH festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Bescheid ausschließlich um die Feststellung handelt, dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung zum Kreis der Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt. Daher war der diesen Beschwerdegegenstand überschreitende Beschwerdeantrag mangels Anfechtungsobjekts als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt 2: Der somit ausschließlich zu beurteilenden Befolgungspflicht könnte aber die Unwirksamkeit der Weisung entgegenstehen. Dazu führt der VwGH in dem von ihm verwiesenen Erkenntnis vom
- Oktober 2011, 2010/12/0157, Folgendes aus: „Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen war […].Darüber, welche Umstände gegebenen sein müssen, um einer Behörde „Willkür“ anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob „Willkür“ vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Ebenso läge Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt, der Beschwerdeführer demnach aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf „Willkürlichkeit“ (vgl. neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
- März 2009, Zl. 2008/12/0066).“„Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen war […].Darüber, welche Umstände gegebenen sein müssen, um einer Behörde „Willkür“ anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob „Willkür“ vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Ebenso läge Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt, der Beschwerdeführer demnach aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden wäre vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf „Willkürlichkeit“ vergleiche neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
- März 2009, Zl. 2008/12/0066).“ An diesem Maßstab gemessen ist die Weisung vom
- September 2014 wie folgt zu beurteilen: Wie der VwGH in einer den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung bereits festgehalten hat, ist die Prüfung einer Weisung auf Willkür auf eine Grobprüfung zu beschränken (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0018). Die vorliegende Weisung besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen:
- Die Anordnung, die Nebenbeschäftigung sowie den geschäftlichen Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sofort einzustellen und
- die Anordnung, diverse Nachweise über diese Einstellung vorzulegen. Zu
- (Einstellung der Nebenbeschäftigung): Im Lichte der Feststellungen kann diesem Weisungsteil eine sachliche Grundlage schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil unbestritten im Weisungszeitpunkt ein außergewöhnlich langer Krankenstand vorlag und gleichzeitig eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß dem in weiterer Folge eingeholten Sachverständigengutachten vom
- Dezember 2014 die Genesung des Beschwerdeführers nicht nur nicht fördert, sondern darüber hinaus sogar gefährden kann. Schon aufgrund des Alleinstellungsmerkmals dieses offenbar nur auf den Beschwerdeführer zutreffenden Sachverhalts geht der zum Beweis von Willkür vom Beschwerdeführer angezogene Vergleich mit anderen Beamten, denen die Ausübung einer – womöglich ebenso ungemeldet ausgeübten – Nebenbeschäftigung nicht untersagt worden sein soll, ins Leere. Untersagungsgrund war nämlich gemäß der schriftlichen Begründung der Weisung unzweifelhaft nicht allein die unterbliebene Meldung der Nebenbeschäftigung, sondern deren Ausübung während eines langen Krankenstandes, die nach Ansicht der weisungserteilenden Behörde eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Ob diese Einschätzung der belangten Behörde zutrifft, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist hier unabhängig von der – gesetzlich nicht gebotenen – schriftlichen Begründung der Weisung das objektive Vorliegen einer sachlichen Begründung im Zeitpunkt ihrer Erteilung zu prüfen. In Präzisierung der schriftlichen Begründung der Weisung vertieft der angefochtene Feststellungsbescheid die disziplinarrechtlichen Überlegungen der belangten Behörde und stützt sich dazu auf die vom VwGH im Disziplinarverfahren entwickelte Rechtsprechung, die eine Nebenbeschäftigung im Krankenstand nur dann als zulässig ansehe, soweit diese Nebenbeschäftigung zur Genesung therapienotwendig sei (siehe VwGH 15.02.2013, 2012/09/0172). Ob diese Überlegungen im Einzelfall des Beschwerdeführers zutreffen, ist ebenfalls nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Im Rahmen der hier gebotenen Grobprüfung belegen diese – immerhin vertretbaren – Überlegungen vielmehr eine sachliche Grundlage der Weisung für den Zeitpunkt ihrer Erteilung unabhängig davon, dass die medizinische Beurteilung durch den Sachverständigen erst knapp drei Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, dass die Weisung ohne Rücksicht auf eine spätere Genesung unbefristet formuliert ist, übersieht er, dass er im gesamten Verfahren einerseits die Befolgungspflicht dem Grunde nach bestritten hat und andererseits sein Feststellungsantrag – konsequenter Weise – keine zeitliche Einschränkung enthält. Die belangte Behörde hat daher zu Recht über die Befolgungspflicht antragsgemäß dem Grunde nach zeitlich uneingeschränkt abgesprochen und bildet nur dieser Spruch den Gegenstand der Beurteilung. Dieser Weisungsteil erweist sich somit als im Zeitpunkt seiner Erteilung als sachlich gerechtfertigt. Zu
- (Nachweise über die erfolgte Einstellung der Nebenbeschäftigung): Wie der VwGH in seinem Vorerkenntnis festgestellt hat, geht dieser Weisungsteil über den normativen Gehalt des § 32 Abs. 2 DPL 1972 hinaus. Der VwGH begründet damit jedoch lediglich das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers. Die hier gebotene Prüfung hat sich wie beim ersten Teil der Weisung auf eine Grobprüfung auf Willkür zu beschränken.Wie der VwGH in seinem Vorerkenntnis festgestellt hat, geht dieser Weisungsteil über den normativen Gehalt des Paragraph 32, Absatz 2, DPL 1972 hinaus. Der VwGH begründet damit jedoch lediglich das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers. Die hier gebotene Prüfung hat sich wie beim ersten Teil der Weisung auf eine Grobprüfung auf Willkür zu beschränken. Die sachliche Grundlage dieses Weisungsteils ergibt sich insoweit unmittelbar aus dem ersten Weisungsteil, als sich die Überprüfung dessen Befolgung naturgemäß dienstlicher Wahrnehmung entzieht und die belangte Behörde daher auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen ist. Dabei ist hier nicht zu prüfen, ob die im vorliegenden Einzelfall konkret abverlangten Nachweise, nämlich eine Bestätigung über die Abmeldung von der Sozialversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführer dieses Betriebes sowie entsprechende Nachweise über die faktische Einstellung des Betriebes bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an eine dritte Person, zum Nachweis der Befolgung des ersten Weisungsteils tatsächlich taugen. Jedenfalls bewegen sie sich in einem sachlich begründbaren Rahmen. Vor diesem Hintergrund ist die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Weisung jedenfalls im Rahmen einer „Grobprüfung auf Willkür“ nicht zu beanstanden. Ob das behördliche Vorgehen in jeder Hinsicht richtig war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen. Daher war auf die Rüge, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, dem Gutachter die in Form eines ärztlichen Befundberichts abgegebene Stellungnahme seines behandelnden Facharztes vom
- Februar 2015 vorzulegen, in der der Facharzt das Gutachten wörtlich als „sehr schlüssig“ lobt und abschließend lediglich betont, dass er den Beschwerdeführer „seit langer Zeit kenne und eine Beschäftigung in seinem Weingarten als indiziert ansehe, weil alle Tätigkeiten, die für einen Menschen einen hohen Sinn haben, heilsam sind“, ebenso wenig einzugehen wie auf die ständige Rechtsprechung zum eingeschränkten Beweiswert von Attesten gegenüber jenem von Sachverständigengutachten (z.B. VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Mit dem Beschwerdebegehren hinsichtlich der Ergänzung des Sachverständigenbeweises vom
- Dezember 2014 beantragt der Beschwerdeführer implizit die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auf fachlicher Ebene tritt der Beschwerdeführer diesem Gutachten jedoch nur insoweit entgegen, als er dem Gutachter, der unbestritten Amtsarzt und Arbeitsmediziner ist, dem Grunde nach die Fachkompetenz zur Beurteilung seiner psychiatrisch- neurologischen Grunderkrankung abspricht. Die im Rahmen der hier vorzunehmenden Grobprüfung auf Willkür einzig relevante Tatsache, dass der angefochtene Bescheid die strittige Weisung sachlich auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom
- Dezember 2014 stützt (siehe dazu wie oben VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170 und -71), wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus mit seinem Beschwerdevorbringen zum mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahren implizit die im Verwaltungsverfahren beantragte und seitens der belangten Behörde unterbliebene Vernehmung seiner Ehegattin zum Beweis deren Aufgaben im Weinbaubetrieb rügt, ist er darauf zu verweisen, dass das erkennende Gericht das wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers zum – bis
- September 2014 gegebenen – Umfang dieser Aufgaben ebenso in die Feststellungen übernommen hat wie sein Vorbringen zur krankheitsbedingten Reduktion seiner eigenen Tätigkeiten im Betrieb und der damit einhergegangenen Ertragseinbuße. Dahingegen kommt es auf einen durch erst ab
- Jänner 2016 wirksamen Werkvertrag allenfalls weiter verringerten Umfang seiner Aufgaben im Weinbaubetrieb bei der rechtlichen Beurteilung der bereits Anfang Oktober 2014 vom Beschwerdeführer empfangenen Weisung nicht an. Somit waren nur Rechtsfragen zu beurteilen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.138.003.2016