RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-809/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn CM, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Juni 2017, Zl. ZTJ3-B-176/001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie auf Leistungen bei Krankheit. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zl. ZTJ3-B-176/001, wies die belangte Behörde in Spruchpunkt
- den Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes und in Spruchpunkt
- den Antrag auf Leistungen bei Krankheit ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Girokonto des Beschwerdeführers einen Kontostand von € 3.025,11 aufweise, er eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von € 6.156,92 besitze sowie eine Bauspar-Versicherung mit einer Einlage in Höhe von € 5.688,
- Auf Grund dieser drei Vermögenswerte bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 26.06.2017 eine Beschwerde ein. Obwohl auf dem Rückschein zum Bescheid kein Zustelldatum eingetragen ist, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, da zwischen Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung lediglich 11 Tage liegen. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nicht nachvollziehen könne, warum der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen wurde, da er weder ein Krankengeld von der NÖGKK noch eine Leistung des AMS in Form von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe beziehe. Da er somit keinerlei Versicherungsschutz habe, ersuche er die belangte Behörde, den Bescheid in diesem Punkt (Leistung bei Krankheit) aufzuheben.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 29.06.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, geboren am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 05.04.2017 einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit. Der Beschwerdeführer verfügt über folgende Vermögenswerte: - Girokonto: € 3.025,11 - Lebensversicherung: € 6.156,92 (Rückkaufswert zum 01.03.2017) - Bauspar-Versicherung: € 5.688,00 Gesamt: € 14.870,03 Im Zeitraum vom 10.01.2017 bis 07.04.2017 betrug der niedrigste Kontostand des Girokontos € 2.507,32 und der höchste € 3.454,
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen betreffend den Kontostand des Girokontos ergeben sich insbesondere aus den dem Verwaltungsakt inneliegenden Kontoauszügen. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt inneliegenden Datenblatt zur Lebensversicherung. Auch die Feststellungen hinsichtlich der Bauspar-Versicherung konnten aufgrund des dem Verwaltungsakt inneliegenden Datenblattes zu dieser Versicherung getroffen werden. Dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen zu den Vermögenswerten des Beschwerdeführers nicht stimmen würden oder sich zwischenzeitlich geändert hätten, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: § 27Paragraph 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. [...]
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. […]
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittel-Verordnung) lauten auszugsweise: § 3Paragraph 3 Anrechenfreies Vermögen
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: […]
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen wird;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird; […] § 13Paragraph 13 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung […]
(4)Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(4)Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Absatz eins, auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:…………………………………….………..633,35 Euro […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende:…………………………………….………..211,11 Euro […]
- Erwägungen: Nach dem im NÖ MSG geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. VwGH 30.09.2015, 2012/10/0067). Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind somit vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. Nach dem im NÖ MSG geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird vergleiche VwGH 30.09.2015, 2012/10/0067). Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind somit vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen bei der Ermittlung der dem Antragsteller zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Allerdings werden in § 3 der EigentmittelVO verschiedene Ausnahmen von diesem Grundsatz normiert. So haben etwa gemäß Abs. 1 Z. 6 leg. cit. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (entspricht € 633,35) und Abs. 2 Z 1 (entspricht € 211,11) der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, für den Fall, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen werden, unberücksichtigt zu bleiben. Der sogenannte Vermögensfreibetrag liegt somit bei € 4.222,30.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen bei der Ermittlung der dem Antragsteller zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Allerdings werden in Paragraph 3, der EigentmittelVO verschiedene Ausnahmen von diesem Grundsatz normiert. So haben etwa gemäß Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (entspricht € 633,35) und Absatz 2, Ziffer eins, (entspricht € 211,11) der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, für den Fall, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen werden, unberücksichtigt zu bleiben. Der sogenannte Vermögensfreibetrag liegt somit bei € 4.222,
- Da die Vermögenswerte des Beschwerdeführers insgesamt einen Wert von € 14.870,03 haben und somit den Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z. 6 Eigenmittel-Verordnung weit übersteigen, stehen dem Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat und in der Beschwerde auch nicht beanstandet wurde, keine Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Da die Vermögenswerte des Beschwerdeführers insgesamt einen Wert von € 14.870,03 haben und somit den Freibetrag des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Eigenmittel-Verordnung weit übersteigen, stehen dem Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat und in der Beschwerde auch nicht beanstandet wurde, keine Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Betreffend die Leistungen bei Krankheit ist auszuführen, dass diese ebenfalls eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellen und bei deren „Bemessung“ somit das verwertbare Vermögen des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Dies wird auch durch die in § 12 Abs. 4 NÖ MSG enthaltene Formulierung „soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, […]“ verdeutlicht. Somit ist auch für die Beurteilung, ob Leistungen bei Krankheit zustehen, der Freibetrag nach § 3 Abs. 1 Z. 6 Eigenmittel-Verordnung heranzuziehen. Demnach wurde von der belangten Behörde auch der Antrag betreffend Leistungen auf Krankheit rechtskonform abgelehnt.Betreffend die Leistungen bei Krankheit ist auszuführen, dass diese ebenfalls eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellen und bei deren „Bemessung“ somit das verwertbare Vermögen des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Dies wird auch durch die in Paragraph 12, Absatz 4, NÖ MSG enthaltene Formulierung „soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, […]“ verdeutlicht. Somit ist auch für die Beurteilung, ob Leistungen bei Krankheit zustehen, der Freibetrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Eigenmittel-Verordnung heranzuziehen. Demnach wurde von der belangten Behörde auch der Antrag betreffend Leistungen auf Krankheit rechtskonform abgelehnt. Hingewiesen wird darauf, dass die Möglichkeit einer Selbstversicherung nach § 16 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) besteht. Sollte der Beschwerdeführer dies in Anspruch nehmen und durch die Beiträge zur Versicherung sein Vermögen soweit aufgebraucht haben, dass es insgesamt unter der Freibetragsgrenze des § 3 Abs. 1 Z. 6 Eigenmittel-Verordnung liegt, steht es ihm offen erneut einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu stellen.Hingewiesen wird darauf, dass die Möglichkeit einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) besteht. Sollte der Beschwerdeführer dies in Anspruch nehmen und durch die Beiträge zur Versicherung sein Vermögen soweit aufgebraucht haben, dass es insgesamt unter der Freibetragsgrenze des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Eigenmittel-Verordnung liegt, steht es ihm offen erneut einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu stellen. Sollte der Beschwerdeführer sich nicht nach § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichern, und bedarf er im Einzelfall einer Leistung bei Krankheit, sind in diesem Fall gemäß § 12 Abs. 4 NÖ MSG die Kosten für die im konkreten Fall erforderlichen Leistungen für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit zu übernehmen, sofern der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist. Allerdings ist diese Kostenübernahme mit den Leistungen der NÖ Gebietskrankenkasse begrenzt, wie sie Versicherte nach dem ASVG bei dieser beanspruchen können. Sollte der Beschwerdeführer sich nicht nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichern, und bedarf er im Einzelfall einer Leistung bei Krankheit, sind in diesem Fall gemäß Paragraph 12, Absatz 4, NÖ MSG die Kosten für die im konkreten Fall erforderlichen Leistungen für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit zu übernehmen, sofern der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist. Allerdings ist diese Kostenübernahme mit den Leistungen der NÖ Gebietskrankenkasse begrenzt, wie sie Versicherte nach dem ASVG bei dieser beanspruchen können.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der – in der Beschwerde nicht bestrittene – Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb von einer – ohnehin nicht beantragten – Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal der Beschwerdeführer auch keine Tatsachen bekämpft, sondern ausschließlich die rechtliche Beurteilung in Frage gestellt hat.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.809.001.2017