← Österreich

LVwG-AV-916/001-2017

Obsah (10)§ 279§ 13Art. 133§ 9§ 26§ 12§ 3§ 4§ 1§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-916/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:,

§ 13NÖ Tourismusgesetz 2010 id

F LGBl. 93/2016 wird für das Jahr 2017 der Interessentenbeitrag aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als „Rechtsanwalt“ (D) mit € 0,- festgesetzt.

Paragraph 13, NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Fassung Landesgesetzblatt 93 aus 2016, wird für das Jahr 2017 der Interessentenbeitrag aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als „Rechtsanwalt“ (D) mit € 0,- festgesetzt., 2. Eine Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Mit Abgabenerklärung für den Interessentenbeitrag 2017 vom
  3. Juni 2017 (über Aufforderung der belangten Behörde) wurde von Rechtsanwalt Mag. AK, LL.M. (in der Folge: Beschwerdeführer) für die abgabenpflichtige Tätigkeit „Rechtsanwalt“ als Berechnungsgrundlage der Jahresumsatz für 2016 mit € 190.010,23 erklärt, da der Betriebsbeginn am
  4. Oktober 2015 erfolgt ist, ausgeführt. 1.
  5. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  6. Juli 2017, Zl. GA82348/2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Interessentenbeitrag für das Jahr 2017 in der Höhe von € 44,01 vorgeschrieben. Begründend wurde dargelegt, dass sich die Berechnungsgrundlage aus dem Umsatz 2016 in der Höhe von € 190.010,- vermindert um den Freibetrag von € 150.000,- ergebe. Von dieser Berechnungsgrundlage im Betrag von € 40.010,- sei der Interessentenbeitrag 2017 für die Kategorie D mit 0,11 % (1,1 ‰) in der Höhe von € 44,01 errechnet worden. 1.
  7. Beschwerdeverfahren: 1.3.
  8. Mit Schreiben vom
  9. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass am Objekt *** keine betriebliche Tätigkeit stattfinde, da die Betriebsausübung am Objekt *** erfolge. Er sei nicht abgabenpflichtig nach § 13 Absatz 4 NÖ Tourismusgesetz, da er keinerlei Nutzen aus dem Tourismus ziehe, weder mittelbar noch unmittelbar. Sein Betriebsstandort sei am ***, dorthin verirre sich nie ein Tourist, es gebe weder Sehenswürdigkeiten noch sonstige interessante Orte oder Gebäude. In *** gebe es 55 weitere Rechtsanwälte, soweit ersichtlich alle näher zur Innenstadt und zum Bahnhof als er. Sein Betrieb liege auch auf keiner wichtigen Durchzugsstraße, auf der Touristen vorbeiführen. Er biete auch keine besondere Dienste für Touristen an wie etwa Skirecht, Sportrecht etc., er werbe auch nicht. Seine Mandantenstruktur ergebe sich aus seinem primären Geschäftsfeld: Kurrentien. Er vertrete zu 95 % Unternehmer, im Besonderen KMUs. Die restlichen 5 % seien Bekannte, Organe seiner KMU-Mandanten oder seinen Mandanten nahe stehend. Er habe noch nie einen Touristen als Mandanten gehabt und werde aufgrund seiner Kanzleistruktur auch nie einen haben, genau so wenig wie „Laufkundschaft“. Es gebe Termine mit ihm auch nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung. Für seinen Unternehmenserfolg sei es vollkommen egal, ob *** Touristen habe oder nicht. Diese Abgabe sei unsachlich und die diesbezügliche Bestimmung verfassungswidrig. Es bestehe in der Ortsklasse III keine Abgabenpflicht für Rechtsanwälte nach der Abgabengruppe D. Auch sei der Beitrag nach § 13 Abs. 8 leg.cit. falsch berechnet. Es hätte nicht der Umsatz aus 2016 herangezogen werden dürfen, sondern der Umsatz aus dem Jahr 2015.Mit Schreiben vom
  10. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass am Objekt *** keine betriebliche Tätigkeit stattfinde, da die Betriebsausübung am Objekt *** erfolge. Er sei nicht abgabenpflichtig nach Paragraph 13, Absatz 4 NÖ Tourismusgesetz, da er keinerlei Nutzen aus dem Tourismus ziehe, weder mittelbar noch unmittelbar. Sein Betriebsstandort sei am ***, dorthin verirre sich nie ein Tourist, es gebe weder Sehenswürdigkeiten noch sonstige interessante Orte oder Gebäude. In *** gebe es 55 weitere Rechtsanwälte, soweit ersichtlich alle näher zur Innenstadt und zum Bahnhof als er. Sein Betrieb liege auch auf keiner wichtigen Durchzugsstraße, auf der Touristen vorbeiführen. Er biete auch keine besondere Dienste für Touristen an wie etwa Skirecht, Sportrecht etc., er werbe auch nicht. Seine Mandantenstruktur ergebe sich aus seinem primären Geschäftsfeld: Kurrentien. Er vertrete zu 95 % Unternehmer, im Besonderen KMUs. Die restlichen 5 % seien Bekannte, Organe seiner KMU-Mandanten oder seinen Mandanten nahe stehend. Er habe noch nie einen Touristen als Mandanten gehabt und werde aufgrund seiner Kanzleistruktur auch nie einen haben, genau so wenig wie „Laufkundschaft“. Es gebe Termine mit ihm auch nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung. Für seinen Unternehmenserfolg sei es vollkommen egal, ob *** Touristen habe oder nicht. Diese Abgabe sei unsachlich und die diesbezügliche Bestimmung verfassungswidrig. Es bestehe in der Ortsklasse römisch drei keine Abgabenpflicht für Rechtsanwälte nach der Abgabengruppe D. Auch sei der Beitrag nach Paragraph 13, Absatz 8, leg.cit. falsch berechnet. Es hätte nicht der Umsatz aus 2016 herangezogen werden dürfen, sondern der Umsatz aus dem Jahr
  11. 1.3.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  13. August 2017 wurde diese Beschwerde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten, Zl. 03/12/2017/mp/153789, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anschrift auf Wunsch der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers (E-Mail vom
  14. September 2015) auf *** geändert worden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe die NÖ Landesregierung mit Verordnung in der Abgabengruppe „D147/Rechtsanwälte" eingeordnet und aufgelistet. Werde diese Tätigkeit ausgeübt, so werde ein mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen

§ 13Abs.

4 NÖ Tourismusgesetz aus dem Tourismus gezogen. Die Stadt *** sei von der NÖ Landesregierung mit Sitzung vom

  1. Dezember 1998 in die Ortsklasse l aufgenommen worden. Da der Betriebsbeginn am
  2. Oktober 2015 erfolgt sei, wäre

§ 13Abs.

8 NÖ Tourismusgesetz der Umsatz 2016 heranzuziehen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom

  1. August 2017 wurde diese Beschwerde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten, Zl. 03/12/2017/mp/153789, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anschrift auf Wunsch der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers (E-Mail vom
  2. September 2015) auf *** geändert worden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe die NÖ Landesregierung mit Verordnung in der Abgabengruppe „D147/Rechtsanwälte" eingeordnet und aufgelistet. Werde diese Tätigkeit ausgeübt, so werde ein mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen

Paragraph 13, Absatz 4, NÖ Tourismusgesetz aus dem Tourismus gezogen. Die Stadt *** sei von der NÖ Landesregierung mit Sitzung vom

  1. Dezember 1998 in die Ortsklasse l aufgenommen worden. Da der Betriebsbeginn am
  2. Oktober 2015 erfolgt sei, wäre

Paragraph 13, Absatz 8, NÖ Tourismusgesetz der Umsatz 2016 heranzuziehen. 1.3.

  1. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom
  2. August 2017, in welchem im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wird und eine mündliche Verhandlung beantraget wird. 1.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.4.
  4. Mit Schreiben vom
  5. August 2017 legte die Landeshauptstadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. 1.4.
  6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  7. September 2017 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er im März 2014 (Eintragung als Anwalt am
  8. März 2014) die Tätigkeit als Anwalt in *** am Standort *** aufgenommen habe. Bis Oktober 2015 sei er als „Einzelkämpfer“ tätig gewesen und habe Personal erst danach aufgenommen. Auch die Kanzleipartner seien später in die Kanzlei eingetreten. Die Verlegung des Kanzleisitzes an die Adresse *** sei im August 2016 erfolgt. Vom Beschwerdeführer wurde bestätigt, dass im Rahmen der Homepage seiner Kanzlei die Leistungen allgemeines Zivilrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Medizinrecht, Forderungsbetreibung, Gesellschaftsgründungen, Transport- und Reiserecht angeboten werden. Die Zeugin VE gab an, dass sie bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer seit
  9. Oktober 2015 (Dienstantritt in der Kanzlei) keine geschäftlichen Beziehungen mit Touristen gehabt habe. Gerade in der Anfangsphase sei ihr aufgefallen, dass keine Geschäftsbeziehungen zu Touristen bestanden hätten. Touristen wären auch nie Prozessgegner gewesen. 1.4.
  10. Mit Schreiben vom
  11. September legte der Beschwerdeführer die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 vor. In diesen wird von einem erzielten Umsatz im Jahr 2014 in der Höhe von € 49.327,87 und im Jahr 2015 in der Höhe von € 125.289,85 ausgegangen. 1.4.
  12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes. Überdies wurde Einsicht in die Homepage des Beschwerdeführers und die dort angebotenen Dienstleistungen genommen. 1.
  13. Feststellungen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Rechtsanwalt seit März 2014 am Standort ***, ***, und seit August 2016 am Standort ***, ***, ausgeübt hat. Der Betriebsbeginn erfolgte im März
  14. Der steuerbare Umsatz im Jahr 2015 betrug € 125.289,
  15. Die Landeshauptstadt St. Pölten ist seit 1998 (Beschluss der NÖ Landesregierung im Rahmen der Sitzung vom
  16. Dezember 1998) in die Ortsklasse l eingestuft.
  17. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  18. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl. 93/2016:2.2. NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Fassung LGBl. 93/2016: Gliederung der Gemeinden § 3.
(1)OrtsklassenParagraph 3,
(1)Ortsklassen Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert: * Gemeinden der Ortsklasse I * Gemeinden der Ortsklasse römisch eins * Gemeinden der Ortsklasse II * Gemeinden der Ortsklasse römisch zwei * Gemeinden der Ortsklasse III * Gemeinden der Ortsklasse römisch drei Interessentenbeiträge § 13.
(1)AbgabenformParagraph 13,
(1)Abgabenform Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(2)Aufteilung der Abgabenerträge 95 % der Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(3)Zweckwidmung a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung

§ 9lit.d) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren.

Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung

Paragraph 9, Litera d,) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. b) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus dem Interessentenbeitrag sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.

(4)Abgabenpflicht
  1. a)Tourismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche
  2. aa)in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten selbständig ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in einer Verordnung

Abs. 6 lit.

  1. b)in Abgabengruppen angeführt sind, sowie
  2. aa)in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten selbständig ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in einer Verordnung

Absatz 6, Litera b,) in Abgabengruppen angeführt sind, sowie

  1. ab)zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben:
  2. ab)zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei einen Standort haben: ● bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort: einen Sitz im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung oder eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes,bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort:, einen Sitz im Sinne des Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung oder eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes, ● bei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:einen Wohnsitz

§ 26

Bundesabgabenordnung, oderbei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:, einen Wohnsitz

Paragraph 26, Bundesabgabenordnung, oder ● bei Vermietungen oder Verpachtungen:einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes.bei Vermietungen oder Verpachtungen:, einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes. In Gemeinden der Ortsklasse III sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.In Gemeinden der Ortsklasse römisch drei sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.

  1. b)Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit.
  2. b)aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird.
  3. b)Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Absatz 6, Litera b,) aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird.
  4. c)Werden mehrere die Abgabenpflicht

Abs. 4 lit.

  1. a)auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
  2. c)Werden mehrere die Abgabenpflicht

Absatz 4, Litera a,) auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

  1. d)Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr bzw. abweichende Wirtschaftsjahr (Beitragszeitraum) Interessenbeiträge zu entrichten.
  2. e)Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres beziehungsweise zu Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahres, für das der Interessentenbeitrag erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit des Interessentenbeitrages ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

(5)Standortbezogener Interessentenbeitrag a) Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (

Abs. 4 lit.ab)) gelegen ist. a) Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (

Absatz 4, lit.ab)) gelegen ist.

  1. b)Ist der Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabepflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Gemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der für die einzelnen Gemeinden von der jeweiligen Gemeinde als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Umsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Standorte befinden, wie folgt aufzuteilen: ● Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Standorten oder ● Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der tätigen Inhaber bzw. familieneigenen Arbeitskräfte, sofern keine Dienstnehmer beschäftigt sind.
  2. c)Lit.b gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent in einer oder mehreren Gemeinden und in anderen Bundesländern Standorte unterhält.

(6)Abgabengruppen a) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten

Abs. 4 lit.

  1. a)sublit.
  2. aa)der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen
  3. a)Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten

Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt. b) Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die Landesregierung durch Verordnung vorzunehmen (Abgabengruppenordnung). Für die Auflistung ist der jeweilige mittelbare oder unmittelbare Nutzen für die einzelne Tätigkeit aus dem Tourismus zu berücksichtigen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Tätigkeit nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur maßgebend.

(7)Abgabenberechnung
  1. a)Berechnungsgrundlage: Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Davon sind folgende Umsätze befreit:Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Davon sind folgende Umsätze befreit:
  2. aa)Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung

dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung). aa) Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung

dem Anhang zu Paragraph 29, Absatz 8, Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung).

  1. ab)Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch zwei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird.
  2. ac)Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien

NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime. ac) Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien

NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime.

  1. ad)Umsätze von nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sofern kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung angestrebt wird.
  2. ae)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen.
  3. ae)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen.
  4. af)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Niederösterreich und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Niederösterreich erbracht wurden.
  5. af)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Niederösterreich und Umsätze aus sonstigen Leistungen (Paragraph 3 a, Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Niederösterreich erbracht wurden. Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen. Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994.
  6. b)Freibetrag, Bagatellgrenze
  7. ba)Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge

Abs. 7 lit.a) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten

Abs. 4 lit.

  1. a)sublit
  2. aa)ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.
  3. ba)Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge

Absatz 7, Litera a,) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten

Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.

  1. bb)Interessentenbeiträge, die € 10, unterschreiten, sind nicht vorzuschreiben.
  2. c)Höchstberechnungsgrundlage Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten

Abs. 4 lit.

  1. a)sublit.
  2. aa)ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten

Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung. d) Abgabensatz Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Abgabengruppe und der Ortsklasse, in der jene Gemeinde eingestuft ist, in der die Abgabenpflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes: Gemeinde Ortsklasse IGemeinde Ortsklasse römisch eins Ortsklasse IIOrtsklasse römisch zwei Ortsklasse IIIOrtsklasse römisch drei Abgabengruppe A 2,30 ‰ 1,90 ‰ 1,50 ‰ Abgabengruppe B 1,90 ‰ 1,50 ‰ 1,10 ‰ Abgabengruppe C 1,50 ‰ 1,10 ‰ 0,00 ‰ Abgabengruppe D 1,10 ‰ 0,70 ‰ 0,00 ‰ Soweit in dieser Tabelle der Promillesatz mit 0,00 ‰ festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten. …

(13)Abgabenerklärung, Aufzeichnungen
  1. a)Jeder Tourismusinteressent hat bis 31. Mai eines jeden Jahres der Gemeinde eine Abgabenerklärung über den für die Abgabenberechnung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben. Die Abgabenerklärung ist unter Verwendung eines von der Gemeinde aufzulegenden Formulars abzugeben.
  2. b)Kommt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so sind Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann.
  3. c)Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung oder sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukommt, vorzulegen.
  4. d)Die Abgabenerklärung als auch sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung dar.
(14)Abgabenleistung
  1. a)Der Tourismusinteressent hat den Interessentenbeitrag binnen 15 Tagen ab Einlangen des Bescheides an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung zu leisten.
  2. b)Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge

Abs. 2 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen. b) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge

Absatz 2, an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.

(15)Mitwirkung der Gemeinde Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken. …
(17)Mitwirkung anderer Behörden
  1. a)Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.
  2. b)Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den für die Festsetzung des Interessentenbeitrages zuständigen Abgabenbehörden über deren Ersuchen die zur Erfassung der Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes, einen Berufshinweis sowie über Details betreffend die Jahresumsätze. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen. Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen § 15.
(1)WirkungsbereichParagraph 15,
(1)Wirkungsbereich Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben

§ 12

und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben

Paragraph 12 und Paragraph 13, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2)Abgabenbehörden
  1. a)Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 12 und 13 ist der Bürgermeister.
  2. a)Die Abgabenbehörde im Sinne der Paragraphen 12 und 13 ist der Bürgermeister.
  3. b)Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen und des Interessentenbeitrages die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. (…) Übergangs- und Schlussbestimmungen § 17.
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 17,
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, außer Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt 7400, –5, außer Kraft.
(3)Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4)Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung

§ 3Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4)Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung

Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes.

(5)Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung

§ 13Abs.

6 lit.b) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten

§ 13Abs. 4 lit.a sublit.aa).

(5)Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung

Paragraph 13, Absatz 6, Litera b,) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten

Paragraph 13, Absatz 4, Litera a, Sub-Litera, a, a,). … 2.

  1. NÖ Tourismusgesetz 1991 idF LGBl. 7400-5 – Anhang: 2.
  2. NÖ Tourismusgesetz 1991 in der Fassung Landesgesetzblatt 7400-5 – Anhang: D … Rechtsanwälte …
  3. Würdigung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  5. Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten.

§ 4Abs.

1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 13Abs.

4 NÖ Tourismusgesetz 2010 wird die Abgabenpflicht in Niederösterreich durch die selbständige Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen gezogen wird und welche in einer Verordnung

Abs. 6 lit. b) in Abgabengruppen angeführt sind.

Paragraph 13, Absatz 4, NÖ Tourismusgesetz 2010 wird die Abgabenpflicht in Niederösterreich durch die selbständige Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen gezogen wird und welche in einer Verordnung

Absatz 6, Litera b,) in Abgabengruppen angeführt sind. Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten. Tourismusinteressenten und damit abgabepflichtig sind alle selbständig Erwerbstätigen, wobei sich die Abgabenhöhe nach der Einreihung der Gemeinde in Ortsklassen und der Einreihung des Unternehmens in der Abgabengruppenordnung richtet.

§ 1der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LBGl.

7400/1-18, gehört die Landeshauptstadt St. Pölten zu den Gemeinden der Ortsklasse I.Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten. Tourismusinteressenten und damit abgabepflichtig sind alle selbständig Erwerbstätigen, wobei sich die Abgabenhöhe nach der Einreihung der Gemeinde in Ortsklassen und der Einreihung des Unternehmens in der Abgabengruppenordnung richtet.

Paragraph eins, der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LBGl. 7400/1-18, gehört die Landeshauptstadt St. Pölten zu den Gemeinden der Ortsklasse römisch eins.

§ 17Abs.

5 NÖ Tourismusgesetz 2010 gilt bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung

§ 13Abs.

6 lit. b) dieses Gesetzes der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten

§ 13Abs.

4 lit. a sublit. aa). Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden

§ 13Abs.

6 NÖ Tourismusgesetz 2010 die Tätigkeiten der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt. Dort ist in der Gruppe D die Tätigkeit „Rechtsanwälte“ angeführt, welche vom Beschwerdeführer unbestritten im Jahr 2016 an einem Standort in *** ausgeübt wurde.

Paragraph 17, Absatz 5, NÖ Tourismusgesetz 2010 gilt bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung

Paragraph 13, Absatz 6, Litera b,) dieses Gesetzes der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten

Paragraph 13, Absatz 4, Litera a, Sub-Litera, a, a,). Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden

Paragraph 13, Absatz 6, NÖ Tourismusgesetz 2010 die Tätigkeiten der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt. Dort ist in der Gruppe D die Tätigkeit „Rechtsanwälte“ angeführt, welche vom Beschwerdeführer unbestritten im Jahr 2016 an einem Standort in *** ausgeübt wurde. 3.1.2. Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (§ 13 Abs. 4 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt, sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes. Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (Paragraph 13, Absatz 4, Litera b, NÖ Tourismusgesetz 2010), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt, sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes. Die Frage, ob der einzelne Interessent durch eine ausdrücklich in der Abgabengruppenordnung genannte Tätigkeit tatsächlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, stellt sich daher nicht. Es ist für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristisch, sondern eher atypisch, dass ein Unternehmer aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht. Resultierend aus diesen Überlegungen, ist ein „Freibeweisen“ des abgabepflichtigen Beschwerdeführers, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, nicht möglich, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die unter einer in der Abgabengruppenordnung genannten Tätigkeit subsumierbar ist. Der Beschwerdeführer übt die Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus und

der Abgabengruppenordnung (Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 idFLGBl. 7400-4) fällt er in die Abgabengruppe D. Ein Freibeweisen des einzelnen Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist daher nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl. VwGH vom 26.11.1993, Zl. 93/17/0303, und vom 11.2.1994, Zl. 93/17/0305). Aufgrund der bereits näher ausgeführten gesetzlich geregelten „Nutzenfiktion“ erübrigt sich eine weitergehende Vertiefung.Der Beschwerdeführer übt die Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus und

der Abgabengruppenordnung (Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 idF, LGBl. 7400-4) fällt er in die Abgabengruppe D. Ein Freibeweisen des einzelnen Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist daher nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist vergleiche VwGH vom 26.11.1993, Zl. 93/17/0303, und vom 11.2.1994, Zl. 93/17/0305). Aufgrund der bereits näher ausgeführten gesetzlich geregelten „Nutzenfiktion“ erübrigt sich eine weitergehende Vertiefung. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass das weite Berufsgebiet des Rechtsanwaltes maßgeblich auch Bereiche abdeckt, die wenig fremdenverkehrsorientiert sind. Darüber hinaus ist für Rechtsanwälte ein direkter Nutzen kaum zu erwarten. So wie sich die allgemeine Belebung der Wirtschaft durch den Fremdenverkehr in einem bestimmten Gebiet im Umsatz aus der Buchhaltungs-, Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Wirtschaftstreuhänders niederschlägt (Zahl der Klienten, Zahl der Geschäftsvorfälle, Umfang der Bilanzsummen usw.), trifft dies auch für die Rechtsanwälte (Vertragsjurisprudenz, Liegenschaftsverkehr, Firmengründungen, Beratungstätigkeit, gerichtliche Vertretung, etwa in handels- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten) zu, weshalb es bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten zu einem etwa gleichen indirekten Fremdenverkehrsnutzen kommt. Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (vgl. VfGH vom

  1. Juni 1990, G 21/90, VfSlg. 12.419). Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, d.h. „mit Touristen“ erzielt wurden, was nach Ansicht des Beschwerdeführers erforderlich sei, ist dementsprechend auch nicht entscheidend.Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass das weite Berufsgebiet des Rechtsanwaltes maßgeblich auch Bereiche abdeckt, die wenig fremdenverkehrsorientiert sind. Darüber hinaus ist für Rechtsanwälte ein direkter Nutzen kaum zu erwarten. So wie sich die allgemeine Belebung der Wirtschaft durch den Fremdenverkehr in einem bestimmten Gebiet im Umsatz aus der Buchhaltungs-, Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Wirtschaftstreuhänders niederschlägt (Zahl der Klienten, Zahl der Geschäftsvorfälle, Umfang der Bilanzsummen usw.), trifft dies auch für die Rechtsanwälte (Vertragsjurisprudenz, Liegenschaftsverkehr, Firmengründungen, Beratungstätigkeit, gerichtliche Vertretung, etwa in handels- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten) zu, weshalb es bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten zu einem etwa gleichen indirekten Fremdenverkehrsnutzen kommt. Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt vergleiche VfGH vom
  2. Juni 1990, G 21/90, VfSlg. 12.419). Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, d.h. „mit Touristen“ erzielt wurden, was nach Ansicht des Beschwerdeführers erforderlich sei, ist dementsprechend auch nicht entscheidend. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Berechnung des Interessentenbeitrags die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (LBGl. 7400/1-18) angewendet worden ist, der Beschwerdeführer mit seinem Tätigkeitsfeld in die Abgabengruppe D fällt (Abgabengruppenordnung) und daher die gesetzliche Vermutung besteht, dass er einen Nutzen aus dem Tourismus zieht. 3.1.
  3. Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Statutarstadt, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (siehe Art 18 B-VG; vgl. VwGH vom
  4. März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher § 13 des NÖ Tourismusgesetz 2010 – grundsätzlich – anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des § 13 des NÖ Tourismusgesetz 2010 anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird. Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, im Rahmen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bei diesem ein Normprüfungsverfahren anzuregen. Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Statutarstadt, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (siehe Artikel 18, B-VG; vergleiche VwGH vom
  5. März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher Paragraph 13, des NÖ Tourismusgesetz 2010 – grundsätzlich – anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Paragraph 13, des NÖ Tourismusgesetz 2010 anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird. Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, im Rahmen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bei diesem ein Normprüfungsverfahren anzuregen. 3.1.
  6. Mit dem Vorbringen, dass als Berechnungsgrundlage der Umsatz aus dem Jahr 2015 herangezogen hätte werden müssen, ist der Beschwerdeführer insoweit im Recht, als die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bereits im Jahre 2014 erfolgte. Daraus folgt, dass die belangte Behörde zu Unrecht als Berechnungsgrundlage den Umsatz aus dem Jahr 2016 herangezogen hat. Vielmehr hätte der Berechnung des Interessentenbeitrages der Umsatz aus dem Jahre 2015 zugrunde gelegt werden müssen. Dem Umsatzsteuerbescheid 2015 des Finanzamtes *** vom
  7. März 2016 ist zu entnehmen, dass der erzielte steuerbare Umsatz € 125.289,85 betrug. Aus diesem Grund erfolgte eine Neuberechnung und Neufestsetzung des Interessentenbeitrages 2017 in der Höhe von € 0,- die sich wie folgt ergibt: Umsatz € 125.289,85 Abzüglich des Freibetrages € 150.000,00 Summe x Promillesatz € 0,- * 1,10‰ Interessentenbeitrag: € 0,- Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  8. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  9. der Begründung dieses Erkenntnisses auch angeführt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  10. der Begründung dieses Erkenntnisses auch angeführt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.916.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.