RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-970/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und durch Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der HW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2017,LAD2-P-1341455/136-2016, betreffend Bemessung der Jubiläumsbelohnung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und durch Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der HW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2017,, LAD2-P-1341455/136-2016, betreffend Bemessung der Jubiläumsbelohnung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe
- Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972). Ihr Stichtag für die anlässlich Ihres 40-jährigen Dienstjubiläums gebührende finanzielle Zuwendung ist der ***. Über Antrag der Beschwerdeführerin vom
- April 2016 wurde ihr gemäß § 19a DPL 1972 eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung mit einer Rahmenzeit von zwei Jahren, beginnend mit
- September 2016 sowie mit Freistellung im zweiten Jahr gewährt. Seit
- September 2016 befindet sich die Beschwerdeführerin somit in der Dienstleistungszeit. Ihre Freistellung gemäß § 19a DPL 1972 begann am
- September 2017 und endet am
- August 2018.Über Antrag der Beschwerdeführerin vom
- April 2016 wurde ihr gemäß Paragraph 19 a, DPL 1972 eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung mit einer Rahmenzeit von zwei Jahren, beginnend mit
- September 2016 sowie mit Freistellung im zweiten Jahr gewährt. Seit
- September 2016 befindet sich die Beschwerdeführerin somit in der Dienstleistungszeit. Ihre Freistellung gemäß Paragraph 19 a, DPL 1972 begann am
- September 2017 und endet am
- August
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführerin fest, dass ihr anlässlich ihres 40-jährigen Dienstjubiläums im Monat Dezember 2016 eine Jubiläumsbelohnung in der Höhe von € 12.268,08 gebührt. Begründend führt die belangte Behörde zum Antragsvorbringen, dem zufolge der Berechnung des Dienstjubiläums nicht das während einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß § 19 a DPL 1972 durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit, sondern das tatsächliche Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit zugrunde zu legen sei, im Wesentlichen aus, dass diese Rechtsansicht vom Gesetz nicht gedeckt sei. Vielmehr sei der Berechnung aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 49 Abs. 3 DPL 1972 auch im Fall einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß § 19a DPL 1972 das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre vor der im Dezember 2016 fälligen Jubiläumsbelohnung zugrunde zu legen.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführerin fest, dass ihr anlässlich ihres 40-jährigen Dienstjubiläums im Monat Dezember 2016 eine Jubiläumsbelohnung in der Höhe von € 12.268,08 gebührt. Begründend führt die belangte Behörde zum Antragsvorbringen, dem zufolge der Berechnung des Dienstjubiläums nicht das während einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß Paragraph 19, a DPL 1972 durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit, sondern das tatsächliche Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit zugrunde zu legen sei, im Wesentlichen aus, dass diese Rechtsansicht vom Gesetz nicht gedeckt sei. Vielmehr sei der Berechnung aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 49, Absatz 3, DPL 1972 auch im Fall einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß Paragraph 19 a, DPL 1972 das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre vor der im Dezember 2016 fälligen Jubiläumsbelohnung zugrunde zu legen. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Außerstreitstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes wie im Verwaltungsverfahren folgende Rechtsrüge vor: Die gesetzliche Festlegung der Fälligkeit des Jubiläums mit Dezember sei willkürlich und gleichheitswidrig, was anhand der Bestimmung des Abs. 5 des § 49 DPL 1972 erkennbar werde, wonach die Jubiläumsbelohnung für die Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren auch gebührt, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Hierdurch könnten mitunter Konstellationen entstehen, wonach ein Bediensteter, der bis Dezember im Dienstverhältnis verbleibt, wesentlich schlechter aussteige, als jemand, der nach Erreichen der anspruchsbegründenden Dienstzeit aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. In dem krassesten Fall etwa könnte ein Bediensteter, der am
- Jänner eines Jahres die volle Dienstzeit erreicht und sodann aus dem Dienstverhältnis austritt, einen höheren Anspruch lukrieren, als wenn er noch weitere elf Monate im Dienstverhältnis verbleiben würde. Im Übrigen müsste er für die Auszahlung auch keine elf Monate zuwarten, sondern würde die Jubiläumszuwendung frühestmöglich ausbezahlt erhalten. Dies könne zu krassen Ungleichbehandlungen führen.Die gesetzliche Festlegung der Fälligkeit des Jubiläums mit Dezember sei willkürlich und gleichheitswidrig, was anhand der Bestimmung des Absatz 5, des Paragraph 49, DPL 1972 erkennbar werde, wonach die Jubiläumsbelohnung für die Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren auch gebührt, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Hierdurch könnten mitunter Konstellationen entstehen, wonach ein Bediensteter, der bis Dezember im Dienstverhältnis verbleibt, wesentlich schlechter aussteige, als jemand, der nach Erreichen der anspruchsbegründenden Dienstzeit aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. In dem krassesten Fall etwa könnte ein Bediensteter, der am
- Jänner eines Jahres die volle Dienstzeit erreicht und sodann aus dem Dienstverhältnis austritt, einen höheren Anspruch lukrieren, als wenn er noch weitere elf Monate im Dienstverhältnis verbleiben würde. Im Übrigen müsste er für die Auszahlung auch keine elf Monate zuwarten, sondern würde die Jubiläumszuwendung frühestmöglich ausbezahlt erhalten. Dies könne zu krassen Ungleichbehandlungen führen. Unabhängig davon lege die belangte Behörde die Berechnungsbestimmungen insoweit falsch aus, als die Freistellung gemäß § 19a DPL 1972 im Fall der Beschwerdeführerin erst am
- September 2017 beginne, während sie bis zum Fälligkeitszeitpunkt im Dezember 2016 mangels tatsächlicher Freistellung vollbeschäftigt sei.Unabhängig davon lege die belangte Behörde die Berechnungsbestimmungen insoweit falsch aus, als die Freistellung gemäß Paragraph 19 a, DPL 1972 im Fall der Beschwerdeführerin erst am
- September 2017 beginne, während sie bis zum Fälligkeitszeitpunkt im Dezember 2016 mangels tatsächlicher Freistellung vollbeschäftigt sei. Aus den genannten Gründen beantragt die Beschwerdeführerin, „den Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir anlässlich meines 40-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsbelohnung im Ausmaß von 100 % (sohin in der Höhe von € 12.581,40) als gebührend festgestellt wird.“
- Rechtslage: §§ 19a Abs. 8 und 49 Abs. 3 bis 5 der DPL 1972, LGBl. 2200, lauten:Paragraphen 19 a, Absatz 8 und 49 Absatz 3 bis 5 der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, lauten: „§ 19a Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung
(8)Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(8)Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Absatz eins, gebührt den Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden. § 49Paragraph 49 Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere Leistungen
(1)…
(3)Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H.
- a)des Dienstbezuges (§ 50 Abs. 6) zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage im Monat Dezember und
- a)des Dienstbezuges (Paragraph 50, Absatz 6,) zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage im Monat Dezember und
- b)eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die der Beamte in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch hat. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gemäß §§ 19 oder 19a teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraphen 19, oder 19a teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(4)Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gelten:
(4)Als Dienstzeit im Sinne des Absatz 3, gelten:
- a)die in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit;
- b)für die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß § 7 Abs. 4.
- b)für die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Dienstzeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden oder während der eine Dienstfreistellung gemäß §§ 19 oder 19a vorlag, sind im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.Dienstzeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden oder während der eine Dienstfreistellung gemäß Paragraphen 19, oder 19a vorlag, sind im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.
(5)Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B oder gemäß § 21 Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren.“
(5)Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera d,, allenfalls in Verbindung mit Artikel römisch 23 , Absatz 2, der Anlage B oder gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, allenfalls in Verbindung mit Artikel römisch 23 , Absatz 2, der Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren.“
- Erwägungen: Die Beschwerde behauptet ausschließlich die Gleichheitswidrigkeit sowie die falsche Anwendung des einfachen Gesetzes. Beide Rügen treffen aus folgenden Gründen nicht zu: Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des einfachen Gesetzes: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde. Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. z.B. VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Das Gleichheitsgebot erfordert, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Dezember 1986, B650/85, ausgesprochen hat lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht. Dass eine solche Regelung unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt ihre Sachlichkeit nicht (vgl. VfGH 18.6.2012, B363/12, VfGH 1.3.2005, B1085/03).Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind vergleiche z.B. VfSlg. 8457 aus 1978,, 10064 aus 1984,, 10084 aus 1984,). Das Gleichheitsgebot erfordert, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Dezember 1986, B650/85, ausgesprochen hat lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht. Dass eine solche Regelung unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt ihre Sachlichkeit nicht vergleiche VfGH 18.6.2012, B363/12, VfGH 1.3.2005, B1085/03). Vor diesem Hintergrund ist zur Verfassungsrüge der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sich diese nicht gegen die Berechnungsvorschrift des § 49 Abs. 3 letzter Satz DPL 1972 richtet, sondern ausschließlich gegen die im ersten Satz leg.cit. festgelegte Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung „im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet“. Inwieweit diese bloße Fälligkeitsregelung gleichheitswidrig sein soll, bleibt anhand des rein auf den Einzelfall der Beschwerdeführerin aufbauenden Vorbringens letztlich unverständlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wirkt sich diese Fälligkeitsregelung sehr wohl regelmäßig insoweit positiv auf die Anspruchsberechtigten aus, als zwischen der Vollendung der für das Jubiläum jeweils geregelten Wartezeit seit dem Stichtag und der Fälligkeit der Jubiläumszuwendung eine Vorrückung anspruchserhöhend wirksam werden kann. Allein aus dem Umstand, dass dieser Umstand im Einzelfall der Beschwerdeführerin nicht zur Wirkung kam, lässt die gesetzliche Regelung nicht grundsätzlich unsachlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung erscheinen.Vor diesem Hintergrund ist zur Verfassungsrüge der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sich diese nicht gegen die Berechnungsvorschrift des Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz DPL 1972 richtet, sondern ausschließlich gegen die im ersten Satz leg.cit. festgelegte Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung „im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet“. Inwieweit diese bloße Fälligkeitsregelung gleichheitswidrig sein soll, bleibt anhand des rein auf den Einzelfall der Beschwerdeführerin aufbauenden Vorbringens letztlich unverständlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wirkt sich diese Fälligkeitsregelung sehr wohl regelmäßig insoweit positiv auf die Anspruchsberechtigten aus, als zwischen der Vollendung der für das Jubiläum jeweils geregelten Wartezeit seit dem Stichtag und der Fälligkeit der Jubiläumszuwendung eine Vorrückung anspruchserhöhend wirksam werden kann. Allein aus dem Umstand, dass dieser Umstand im Einzelfall der Beschwerdeführerin nicht zur Wirkung kam, lässt die gesetzliche Regelung nicht grundsätzlich unsachlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung erscheinen. Willkür der Behörde wird nicht behauptet und findet sich auch kein Indiz dafür im vorgelegten Akt. Die behauptete Gleichheitswidrigkeit kann daher nicht erkannt werden. Zur behaupteten unrichtigen Anwendung des § 49 Abs. 3 letzter Satz DPL 1972:Zur behaupteten unrichtigen Anwendung des Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz DPL 1972: Die bescheidtragende Berechnungsregelung nimmt ausdrücklich auf den Fall einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß § 19a DPL 1972 Bezug und ordnet wie auch für die Fälle einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß § 19 DPL 1972 die Heranziehung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes der letzten fünf Jahre an. § 19a Abs. 8 DPL 1972 knüpft den Monatsbezug ebenfalls an das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit an. Ein Sabbatical gemäß § 19a DPL 1972 hat nicht nur eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit dem Zweck eine Freistellung zu gewähren zur Folge, sondern stellt gleichzeitig eine spezielle Ausgestaltung des Dienstplanes dar. Mit der Beschwerdeführerin wurde vereinbart, dass sie im ersten Jahr ihrer insgesamt zwei Jahre andauernden Rahmenzeit wie bisher in Vollzeit ihren Dienst verrichtet, um sodann im darauffolgenden Jahr eine Freistellungsphase zu konsumieren. Diese Ausgestaltung des Dienstplans wurde antragsgemäß unter dem Terminus „Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung“ gewährt. Zum mit der Freistellung gemäß § 19a DPL 1972 vergleichbaren Sabbatical gemäß § 78e BDG hat der VwGH festgehalten, dass unter Sabbatical nicht nur die Freistellungsphase, sondern die gesamte Rahmenzeit zu verstehen ist (VwGH 1.7.2015, Ra 2014/12/0013). Auf der Grundlage dieses auf den vorliegenden Fall übertragbaren Verständnisses kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes die in den Zeitraum unmittelbar vor Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gefallene Rahmenzeit gemäß § 19a DPL 1972 lediglich mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß – rechnerisch unbestritten – berücksichtigt hat. Die bescheidtragende Berechnungsregelung nimmt ausdrücklich auf den Fall einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß Paragraph 19 a, DPL 1972 Bezug und ordnet wie auch für die Fälle einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß Paragraph 19, DPL 1972 die Heranziehung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes der letzten fünf Jahre an. Paragraph 19 a, Absatz 8, DPL 1972 knüpft den Monatsbezug ebenfalls an das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit an. Ein Sabbatical gemäß Paragraph 19 a, DPL 1972 hat nicht nur eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit dem Zweck eine Freistellung zu gewähren zur Folge, sondern stellt gleichzeitig eine spezielle Ausgestaltung des Dienstplanes dar. Mit der Beschwerdeführerin wurde vereinbart, dass sie im ersten Jahr ihrer insgesamt zwei Jahre andauernden Rahmenzeit wie bisher in Vollzeit ihren Dienst verrichtet, um sodann im darauffolgenden Jahr eine Freistellungsphase zu konsumieren. Diese Ausgestaltung des Dienstplans wurde antragsgemäß unter dem Terminus „Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung“ gewährt. Zum mit der Freistellung gemäß Paragraph 19 a, DPL 1972 vergleichbaren Sabbatical gemäß Paragraph 78 e, BDG hat der VwGH festgehalten, dass unter Sabbatical nicht nur die Freistellungsphase, sondern die gesamte Rahmenzeit zu verstehen ist (VwGH 1.7.2015, Ra 2014/12/0013). Auf der Grundlage dieses auf den vorliegenden Fall übertragbaren Verständnisses kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes die in den Zeitraum unmittelbar vor Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gefallene Rahmenzeit gemäß Paragraph 19 a, DPL 1972 lediglich mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß – rechnerisch unbestritten – berücksichtigt hat. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und keinen Beitrag zur Klärung des – unbestrittenen – Sachverhalts leisten könnte, konnte von ihrer Durchführung abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.970.001.2017