RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1110/001-2017 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
§ 11Abs.
5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juni 2017, IVW1F-1622, wurde der Antrag von AH gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils
- Juni 2017, Zlen. IVW1F-1623 und IVW1F-1624, wurden schließlich die Anträge der minderjährigen HH und EH, beide vertreten durch die Kindesmutter AH, auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils
- Juni 2017, Zlen. IVW1F-1623 und IVW1F-1624, wurden schließlich die Anträge der minderjährigen HH und EH, beide vertreten durch die Kindesmutter AH, auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind HH, geb. ***, bzw. für das Kind EH, geb. ***, handle, sodass sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten würden. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei und der Antrag abgewiesen worden sei, würden die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 4 NAG nicht vorliegen, sodass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich sei.In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind HH, geb. ***, bzw. für das Kind EH, geb. ***, handle, sodass sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten würden. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei und der Antrag abgewiesen worden sei, würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen, sodass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich sei. Dagegen haben die mj. HH, geb. ***, (Erstbeschwerdeführerin), und die mj. EH, geb. ***, (Zweitbeschwerdeführerin), beide StA. Bosnien und Herzegowina, beide vertreten durch den Kindesvater und gesetzlichen Vertreter EdH, wohnhaft in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser hat in dieser Beschwerde auf seine Arbeitsverhältnisse seit dem Jahr 2016 verwiesen und dargelegt, dass seine Frau ab sofort einer Vollzeitbeschäftigung und zusätzlich einer geringfügigen Arbeit nachgehen könne, sofern sie den Aufenthaltstitel bekomme. Diesem Schreiben waren ein Arbeiterdienstvorvertrag vom
- August 2017 zwischen der X, ***, *** und AH angeschlossen, welcher nur seitens des Arbeitgebers unterschrieben war. Dagegen haben die mj. HH, geb. ***, (Erstbeschwerdeführerin), und die mj. EH, geb. ***, (Zweitbeschwerdeführerin), beide StA. Bosnien und Herzegowina, beide vertreten durch den Kindesvater und gesetzlichen Vertreter EdH, wohnhaft in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser hat in dieser Beschwerde auf seine Arbeitsverhältnisse seit dem Jahr 2016 verwiesen und dargelegt, dass seine Frau ab sofort einer Vollzeitbeschäftigung und zusätzlich einer geringfügigen Arbeit nachgehen könne, sofern sie den Aufenthaltstitel bekomme. Diesem Schreiben waren ein Arbeiterdienstvorvertrag vom
- August 2017 zwischen der römisch zehn, ***, *** und AH angeschlossen, welcher nur seitens des Arbeitgebers unterschrieben war. Mit Schreiben vom
- September 2017 wurden die Beschwerden der mj. HH und der mj. EH dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung weitergeleitet. Zugleich wurde mitgeteilt, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wurde. Mit Schreiben vom
- September 2017 wurden von EdH ergänzende Unterlagen vorgelegt, und zwar Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner bis April 2017 betreffend das Arbeitsverhältnis bei der E GmbH, Lohn/Gehaltszettel für die Monate Mai und Juli 2017 ebenfalls betreffend das Arbeitsverhältnis bei der E GmbH, einen Lohnzettel für August 2017 betreffend ein Arbeitsverhältnis bei AmH, die Kopie des Reisepasses von AlH, die Kopie des Aufenthaltstitels von AlH, eine Bestätigung von AlH vom
- Juli 2017, ein Schreiben der G-Aktiengesellschaft vom
- Mai 2017 betreffend die Übertragung der Hauptmietrechte an der Wohnung in ***, *** an AlH, ein Mietvertrag betreffend diese Wohnung vom
- September 2009 sowie ein Versicherungsdatenauszug für EdH vom
- September
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten sowie in den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juni 2017, IVW1F-1622, womit der Antrag von AH auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 11 Abs. 2 Z.
§ 11Abs.
5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, sowie in den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-1107/001-2017, womit die Beschwerde von EdH als unzulässig zurückgewiesen wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten sowie in den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juni 2017, IVW1F-1622, womit der Antrag von AH auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, sowie in den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-1107/001-2017, womit die Beschwerde von EdH als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Am
- Jänner 2016 hat AH, geb. ***, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gestellt. Am gleichen Tag hat sie auch für ihre beiden minderjährigen Kinder HH, geb. ***, und EH, geb. ***, einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung eingebracht. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juni 2017, IVW1F-1622, wurde der Antrag von AH gemäß § 11 Abs. 2 Z.
§ 11Abs.
5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Dagegen hat AH keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde des Ehemanns EdH wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2017, LVwG-AV-1107/001-2017, mangels Parteistellung zurückgewiesen.Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juni 2017, IVW1F-1622, wurde der Antrag von AH gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Dagegen hat AH keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde des Ehemanns EdH wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2017, LVwG-AV-1107/001-2017, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Dass dem Vater der minderjährigen Kinder EH und HH, EdH, allein das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder zukommt, kann nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-1107/001-2017, sowie in den unbedenklichen Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl IVW1F-1622, betreffend den Antrag von AH auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ bzw. insbesondere in den unbedenklichen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juni 2017, IVW1F-1622, womit der Antrag von AH gemäß § 11 Abs. 2 Z.
§ 11Abs.
5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde.Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-1107/001-2017, sowie in den unbedenklichen Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl IVW1F-1622, betreffend den Antrag von AH auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ bzw. insbesondere in den unbedenklichen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juni 2017, IVW1F-1622, womit der Antrag von AH gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde. Darauf, dass dem Vater der minderjährigen Kinder EH und HH, EdH, allein das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder zukommt, gibt es keinerlei Hinweise, zumal die Kinder abgesehen von Besuchen beim Vater in Österreich bei der Mutter in Bosnien und Herzegowina, ***, *** leben, wie bereits in den den gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträgen vom
- Jänner 2017 angegeben wurde. Diesbezüglich ist im gesamten Verfahren keine Änderung hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und
- der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG lauten:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; § 23 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet:
(4)Absatz 4,Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. Da es sich bei den gegenständlichen Anträgen der minderjährigen HH und EH um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, richten sich die Art und die Dauer ihrer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter. Da der Antrag der Kindesmutter jedoch mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Juni 2017, IVW1F-1622, gemäß § 11 Abs. 2 Z.
§ 11Abs.
5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden ist und somit die Kindesmutter nicht zur Niederlassung berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 4 NAG nicht vor, sodass die Beschwerden der minderjährigen HH und EH abzuweisen waren.Da es sich bei den gegenständlichen Anträgen der minderjährigen HH und EH um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, richten sich die Art und die Dauer ihrer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter. Da der Antrag der Kindesmutter jedoch mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Juni 2017, IVW1F-1622, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden ist und somit die Kindesmutter nicht zur Niederlassung berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vor, sodass die Beschwerden der minderjährigen HH und EH abzuweisen waren. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1110.001.2017.ua