RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-243/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des SG, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der LPD NÖ, Polizeikommissariat ***, *** in ***, Zl. WA 16/17, betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.09.2017 in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen, unentschuldigt nicht erschienenen Beschwerdeführers, rechtlich erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über die Beschwerde des SG, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der LPD NÖ, Polizeikommissariat ***, *** in ***, Zl. WA 16/17, betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.09.2017 in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen, unentschuldigt nicht erschienenen Beschwerdeführers, rechtlich erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der LPD NÖ vom 31.01.2017 vollinhaltlich bestätigt. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der , LPD NÖ vom 31.01.2017 vollinhaltlich bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: SG stellte am 23.01.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, welcher Antrag mit dem letztendlich bekämpften Bescheid der LPD NÖ vom 31.01.2017 unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 3 des Waffengesetzes abgewiesen wurde. SG stellte am 23.01.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, welcher Antrag mit dem letztendlich bekämpften Bescheid der LPD NÖ vom 31.01.2017 unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, des Waffengesetzes abgewiesen wurde. Begründet wurde die abweisende Entscheidung insbesondere unter Bezugnahme auf die ungetilgten strafjustizbehördlichen Vormerkungen, die Verlässlichkeit in der Person des Antragstellers unter Bezug auf die obig zitierten rechtlichen Bestimmungen als nicht gegeben erkannt und sohin von einer mangelnden Verlässlichkeit in der Person des Antragstellers ausgegangen wurde. Dagegen erhob SG fristgerecht Beschwerde, wo er inhaltlich insbesondere auf seine nunmehr tadellose Lebensweise in einem sozial angepassten Umfeld verweist, er weiters zum Ausdruck bringt, sich in charakterlicher Hinsicht gefestigt, respektive geändert, zu haben und begehrt, die behördliche Entscheidung bezüglich seines Antrages noch einmal zu überdenken. In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das zuständige LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des LVwG NÖ für 12.09.2017 anberaumt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, erfolgte nach Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes die Verkündung des beschwerdeabweisenden Spruches mit der wesentlichen Begründung und wird im Einzelnen replizierend ausgeführt wie folgt: Vorliegendes Rechtsmittel des SG erweist sich als verfehlt. Unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes steht fest, dass entsprechend der Bestimmung des § 8 Waffengesetz der Beschwerdeführer SG die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderliche gesetzlich normierte Verlässlichkeit nicht aufweist. Unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes steht fest, dass entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, Waffengesetz der Beschwerdeführer SG die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderliche gesetzlich normierte Verlässlichkeit nicht aufweist. § 8 Abs. 3 leg.cit. normiert, dass ein Mensch im Falle einer Verurteilung als nicht verlässlich gilt wegen der in Ziffer 1 taxativ aufgezählten gerichtlichen Verurteilung unter anderem wegen des Delikts der „Schlepperei“, so er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen verurteilt worden ist.Paragraph 8, Absatz 3, leg.cit. normiert, dass ein Mensch im Falle einer Verurteilung als nicht verlässlich gilt wegen der in Ziffer 1 taxativ aufgezählten gerichtlichen Verurteilung unter anderem wegen des Delikts der „Schlepperei“, so er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Da – unbestritten – bezüglich dieses Deliktes er mit Urteil des LG *** zu *** zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden ist, erübrigt sich weiteres Eingehen auf die von ihm vermeinten, vorgebrachten Gründe, die zu einer positiven Erledigung seines Antrags führen sollten. Obig zitierte Norm des § 8 Abs. 3 des Waffengesetzes legt konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe fest, bei deren Vorliegen ex lege von einer mangelnden Verlässlichkeit ausgegangen werden muss.Obig zitierte Norm des Paragraph 8, Absatz 3, des Waffengesetzes legt konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe fest, bei deren Vorliegen ex lege von einer mangelnden Verlässlichkeit ausgegangen werden muss. Eine derartige Verurteilung erübrigt eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Waffengesetz (vgl. VwGH v. 01.07.2005, 2005/03/0025 ua).Eine derartige Verurteilung erübrigt eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz vergleiche VwGH v. 01.07.2005, 2005/03/0025 ua). Es handelt sich demnach um unwiderlegbare Rechtsvermutungen (vgl. VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0022 ua).Es handelt sich demnach um unwiderlegbare Rechtsvermutungen vergleiche VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0022 ua). Bei diesen Verlässlichkeitsausschlussgründen nach § 8 Abs. 3 Waffengesetz ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die von der Behörde sonst anzustellende Prognoseentscheidung (vgl. VwGH v. 30.06.2011, 2008/03/0063).Bei diesen Verlässlichkeitsausschlussgründen nach Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die von der Behörde sonst anzustellende Prognoseentscheidung vergleiche VwGH v. 30.06.2011, 2008/03/0063). Bereits eine einmalige Verurteilung nach § 8 Abs. 3 Z. 1 Waffengesetz schließt die Verlässlichkeit aus, wenn die gesetzliche Strafschwelle überschritten ist. Bereits eine einmalige Verurteilung nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Waffengesetz schließt die Verlässlichkeit aus, wenn die gesetzliche Strafschwelle überschritten ist. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass – so seine Rechtfertigung darauf abzielt – die erfolgte Tilgung von nach § 8 Abs. 3 WaffenG maßgeblichen Verurteilungen es nicht ausschließt, dass der dieser Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt berücksichtigt wird (vgl. VwGH v. 22.11.2001, 99/20/0125).Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass – so seine Rechtfertigung darauf abzielt – die erfolgte Tilgung von nach Paragraph 8, Absatz 3, WaffenG maßgeblichen Verurteilungen es nicht ausschließt, dass der dieser Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt berücksichtigt wird vergleiche VwGH v. 22.11.2001, 99/20/0125). Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die von ihm ins Treffen geführten, behaupteten gutachterlichen Äußerungen für die Entscheidung der Verlässlichkeit im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen keinerlei Relevanz aufweisen und diese nicht in die Entscheidungsfindung einfließen. Da sohin in der Person des Beschwerdeführers SG die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffenG nicht gegeben ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die bekämpfte verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die von ihm ins Treffen geführten, behaupteten gutachterlichen Äußerungen für die Entscheidung der Verlässlichkeit im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen keinerlei Relevanz aufweisen und diese nicht in die Entscheidungsfindung einfließen. Da sohin in der Person des Beschwerdeführers SG die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffenG nicht gegeben ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die bekämpfte verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Judikatur. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Höchstgerichtes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und stellt gegenständliche Entscheidung in ihrer zu lösenden Rechtsfrage des Vorliegens der Verlässlichkeit keine solche von grundsätzlicher Bedeutung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.243.001.2017