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{'item': 'LVwG-S-2135/001-2017'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 21§ 22§ 37Art. 3Art. 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2135/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die mit Bescheid vom 27.06.2017 in Höhe von € 6.000,-- vorgeschriebene Sicherheitsleistung auf € 3.963,-- herabgesetzt wird.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die mit Bescheid vom 27.06.2017 in Höhe von € 6.000,-- vorgeschriebene Sicherheitsleistung auf € 3.963,-- herabgesetzt wird. , 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zulässig., Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 6.000,-- auferlegt, dessen Höhe aus dem Werklohn resultiert, den er der Firma JM in Polen für geleistete Arbeiten auf seiner Baustelle in ***, *** schuldet. Neben der Anführung der rechtlich relevanten Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wird dazu ausgeführt, dass aufgrund der von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle sich der begründete Verdacht ergeben habe, dass Verwaltungsübertretungen entgegen die Bestimmungen des §§ 19 Abs. 1 bis Abs. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG, gegen § 21 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 Z 3 LSD-BG und § 22 Abs. 1 i.V.m. § 28 Z 1 LSD-BG vorliegen, sowie eine vorläufige Sicherheit nach § 33 LSD-BG nicht festgesetzt oder eingehoben werden konnte. Es sei deshalb eine Sicherheitsleistung in Höhe des im Zuge der durchgeführten Kontrolle festgestellten offenen Werklohnes von € 6.000,-- aufzuerlegen gewesen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 6.000,-- auferlegt, dessen Höhe aus dem Werklohn resultiert, den er der Firma JM in Polen für geleistete Arbeiten auf seiner Baustelle in ***, *** schuldet. Neben der Anführung der rechtlich relevanten Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wird dazu ausgeführt, dass aufgrund der von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle sich der begründete Verdacht ergeben habe, dass Verwaltungsübertretungen entgegen die Bestimmungen des Paragraphen 19, Absatz eins bis Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG, gegen Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, LSD-BG und Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer eins, LSD-BG vorliegen, sowie eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 33, LSD-BG nicht festgesetzt oder eingehoben werden konnte. Es sei deshalb eine Sicherheitsleistung in Höhe des im Zuge der durchgeführten Kontrolle festgestellten offenen Werklohnes von € 6.000,-- aufzuerlegen gewesen. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass der offene Werklohn für die drei auf der Baustelle tätigen Personen nur jeweils € 1.321,--, insgesamt sohin € 3.963,-- betragen habe, sowie er betreffend dieses Vorbringens auf die beigeschlossenen Rechnungen verwies, aus welchem Grunde er die Herabsetzung der ihm auferlegten Sicherheitsleistung auf diese offenen Rechnungsbeträge von € 3.963,-- beantragte. Nach Übermittlung der Beschwerde an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** gab diese zu den Ausführungen des Beschwerdeführer eine Stellungnahme dahingehend ab, dass bei Durchführung einer Baustellenkontrolle in ***, *** die drei in der angefochtenen Entscheidung genannten polnischen Staatsangehörigen angetroffen worden seien, welche im Hof des Anwesens Pflastersteine verlegt hätten. Die drei Personen hätten polnische Gewerbescheine vorgelegt und sich als selbständig Erwerbstätige bezeichnet. Im Zuge der diesbezüglichen Erhebungen sei diesbezüglich der polnische Staatsangehörige JM befragt worden, welcher als einziger der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, die beiden anderen Personen offenbar auf die Baustelle verbracht hatte und auch die Durchführung der Tätigkeiten laut Angaben des Beschwerdeführers zumindest organisierte. Die Finanzpolizei nehme jedenfalls an, dass hier eine Scheinselbständigkeit vorliege und gehe von einer Entsendung nach dem LSD-BG aus, weshalb Herr JM die Entsenderichtlinien einzuhalten gehabt hätte, er also nach § 19 LSD-BG die Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaften verletzt,

§ 21

LSD-BG die Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördliche Genehmigungen ebenso nicht wie

§ 22LSD-BG die Lohnunterlagen bereitgehalten habe.

Wobei für die unselbständige Beschäftigung insbesondere spreche, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Auftrag ausschließlich Herrn JM erteilt habe, dieser in weiterer Folge den Arbeitstrupp und die Arbeiten organisiert habe, ein einziges Gewerk durch mehrere Personen in Zusammenarbeit erbracht wurde, das vollständige Material durch den Hausbesitzer und Beschwerdeführer besorgt worden wäre, welcher diesbezüglich für den Ankauf Herrn JM eine Vollmacht erteilt hätte. Nach Übermittlung der Beschwerde an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** gab diese zu den Ausführungen des Beschwerdeführer eine Stellungnahme dahingehend ab, dass bei Durchführung einer Baustellenkontrolle in ***, *** die drei in der angefochtenen Entscheidung genannten polnischen Staatsangehörigen angetroffen worden seien, welche im Hof des Anwesens Pflastersteine verlegt hätten. Die drei Personen hätten polnische Gewerbescheine vorgelegt und sich als selbständig Erwerbstätige bezeichnet. Im Zuge der diesbezüglichen Erhebungen sei diesbezüglich der polnische Staatsangehörige JM befragt worden, welcher als einziger der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, die beiden anderen Personen offenbar auf die Baustelle verbracht hatte und auch die Durchführung der Tätigkeiten laut Angaben des Beschwerdeführers zumindest organisierte. Die Finanzpolizei nehme jedenfalls an, dass hier eine Scheinselbständigkeit vorliege und gehe von einer Entsendung nach dem LSD-BG aus, weshalb Herr JM die Entsenderichtlinien einzuhalten gehabt hätte, er also nach Paragraph 19, LSD-BG die Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaften verletzt,

Paragraph 21, LSD-BG die Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördliche Genehmigungen ebenso nicht wie

Paragraph 22, LSD-BG die Lohnunterlagen bereitgehalten habe. Wobei für die unselbständige Beschäftigung insbesondere spreche, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Auftrag ausschließlich Herrn JM erteilt habe, dieser in weiterer Folge den Arbeitstrupp und die Arbeiten organisiert habe, ein einziges Gewerk durch mehrere Personen in Zusammenarbeit erbracht wurde, das vollständige Material durch den Hausbesitzer und Beschwerdeführer besorgt worden wäre, welcher diesbezüglich für den Ankauf Herrn JM eine Vollmacht erteilt hätte. Allerdings ergebe sich aus den nunmehr vorgelegten und nachvollziehbaren Stundenaufzeichnungen eine andere Auftragssumme, weshalb seitens der Finanzpolizei Team *** beantragt werde, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27.06.2017, Zl. MIS2-V-1723293 auf die richtige Summe von € 3.963,-- abzuändern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 34 LSD-BGParagraph 34, LSD-BG

(4)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Auftraggeber den Werkvertrag oder der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung in deutscher Sprache vorzulegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Auftraggeber den Werkvertrag oder der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(5)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(6)Die Überweisung nach Abs. 4 wirkt für den Auftraggeber oder den Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Überweisung nach Absatz 4, wirkt für den Auftraggeber oder den Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(7)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(8)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 4, haben keine aufschiebende Wirkung.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 29 Abs. 1 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom Auftragnehmer oder dem Überlasser erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom Auftragnehmer oder dem Überlasser erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen.
(10)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder des Überlassers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder des Überlassers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(11)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen ist.
(11)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen ist. Eingangs ist festzustellen, dass JM vorliegendenfalls als Arbeitgeber der beiden weiteren auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter anzusehen ist und deshalb Übertretungen nach den §§ 19, 21, und 22 LSD-BG zu verantworten hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsstopps, welcher Zeitpunkt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für die Höhe des festzulegenden Sicherheitsleistungsbeitrages maßgeblich ist, hat der vom Beschwerdeführer noch zu leistende Werklohn entsprechend seiner eigenen Angaben, deren Richtigkeit ebenfalls von der Finanzpolizei bestätigt wurde, € 3.963,-- betragen.Eingangs ist festzustellen, dass JM vorliegendenfalls als Arbeitgeber der beiden weiteren auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter anzusehen ist und deshalb Übertretungen nach den Paragraphen 19, 21,, und 22 LSD-BG zu verantworten hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsstopps, welcher Zeitpunkt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für die Höhe des festzulegenden Sicherheitsleistungsbeitrages maßgeblich ist, hat der vom Beschwerdeführer noch zu leistende Werklohn entsprechend seiner eigenen Angaben, deren Richtigkeit ebenfalls von der Finanzpolizei bestätigt wurde, € 3.963,-- betragen. Insofern auch eine Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwernis der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) liegen, vorhanden sein muss, ergibt sich aus den Erläuterungen des Gesetzes (Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping durch die effektive Sicherstellung von Geldstrafen), dass es nicht alleine auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe ankommen darf, sondern dass hiebei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden muss. Insbesondere darauf, ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen im Regelfall reibungslos zur Anwendung gelangen (vgl. dazu etwa VwGH am 18.05.2011, 2010/03/0191 zur Sicherheitsleistung

§ 37VSt

G). Insofern auch eine Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwernis der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) liegen, vorhanden sein muss, ergibt sich aus den Erläuterungen des Gesetzes (Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping durch die effektive Sicherstellung von Geldstrafen), dass es nicht alleine auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe ankommen darf, sondern dass hiebei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden muss. Insbesondere darauf, ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen im Regelfall reibungslos zur Anwendung gelangen vergleiche dazu etwa VwGH am 18.05.2011, 2010/03/0191 zur Sicherheitsleistung

Paragraph 37, VStG).

Art. 3

der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern haben die Mitgliedsstaaten u.a. für die Einhaltung der Mindestlohnsätze gegenüber Arbeitnehmern, die in ihr Hoheitsgebiet entsendet wurden, zu sorgen und

Art. 5geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vorzusehen.

Im gegenständlichen Fall geht es um die Sicherstellung einer Sanktion (Geldstrafe) aufgrund der Nichteinhaltung von Meldepflichten, der Nichtbereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen, behördlichen Genehmigungen und Lohnunterlagen. Um die erforderliche Effektivität staatlicher Sanktionsmaßnahmen (Geldstrafen bei Verstößen gegen die Vorschriften betreffend den Mindestlohn) zu gewährleisten, kann bei nicht in Österreich ansässigen Verdächtigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auf eine Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Geldstrafe nur dann verzichtet werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Vorschriften über die Rechtshilfe bei der Strafverfolgung und im Strafvollzug (Art. 13 ff der RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der RL 96/71/EG) im betreffenden Staat auch tatsächlich uneingeschränkte Anwendung finden, sodass eine Strafverfolgung nach dem BSD-BG und der entsprechende Strafvollzug nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Da es sich im vorliegenden Fall, wie der Akte zu entnehmen ist, beim polnischen Unternehmer offenbar um keinen solchen gehandelt hat, welcher die beiden weiteren auf der Baustelle angetroffenen Personen legal beschäftigt hat, sondern durch die Scheinselbständigkeit der ausländischen Arbeiter versucht wurde, Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes zu umgehen, wird diese Annahme schon aus diesem Grund gegeben sein, dies unabhängig von der Frage der Einbringlichkeit der doch eher hohen Geldstrafen.

Artikel 3

, der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern haben die Mitgliedsstaaten u.a. für die Einhaltung der Mindestlohnsätze gegenüber Arbeitnehmern, die in ihr Hoheitsgebiet entsendet wurden, zu sorgen und

Artikel 5, geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vorzusehen.

Im gegenständlichen Fall geht es um die Sicherstellung einer Sanktion (Geldstrafe) aufgrund der Nichteinhaltung von Meldepflichten, der Nichtbereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen, behördlichen Genehmigungen und Lohnunterlagen. Um die erforderliche Effektivität staatlicher Sanktionsmaßnahmen (Geldstrafen bei Verstößen gegen die Vorschriften betreffend den Mindestlohn) zu gewährleisten, kann bei nicht in Österreich ansässigen Verdächtigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auf eine Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Geldstrafe nur dann verzichtet werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Vorschriften über die Rechtshilfe bei der Strafverfolgung und im Strafvollzug (Artikel 13, ff der RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der RL 96/71/EG) im betreffenden Staat auch tatsächlich uneingeschränkte Anwendung finden, sodass eine Strafverfolgung nach dem BSD-BG und der entsprechende Strafvollzug nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Da es sich im vorliegenden Fall, wie der Akte zu entnehmen ist, beim polnischen Unternehmer offenbar um keinen solchen gehandelt hat, welcher die beiden weiteren auf der Baustelle angetroffenen Personen legal beschäftigt hat, sondern durch die Scheinselbständigkeit der ausländischen Arbeiter versucht wurde, Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes zu umgehen, wird diese Annahme schon aus diesem Grund gegeben sein, dies unabhängig von der Frage der Einbringlichkeit der doch eher hohen Geldstrafen. Die Vorschreibung der Sicherheitsleistung war deshalb dem Grunde nach zu bestätigen, jedoch auf das von beiden Verfahrensparteien beantragte reduzierte Ausmaß von € 3.963,-- herabzusetzen. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen ist, zu welcher noch keine eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte äußerst uneinheitlich beantwortet wird. Insbesondere ob im Hinblick der Durchführung des Strafverfahrens mit Auslandsbezug dieser für sich allein im Zusammenhang mit der Exekution im Ausland, bereits ein wesentliches Erschwernis im Sinne des § 34 Abs. 4 LSD-BG darstellt oder ob bei Vorliegen von abgeschlossenen Rechtshilfeübereinkommen noch weitere Voraussetzungen gegeben müssen.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, zu welcher noch keine eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte äußerst uneinheitlich beantwortet wird. Insbesondere ob im Hinblick der Durchführung des Strafverfahrens mit Auslandsbezug dieser für sich allein im Zusammenhang mit der Exekution im Ausland, bereits ein wesentliches Erschwernis im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, LSD-BG darstellt oder ob bei Vorliegen von abgeschlossenen Rechtshilfeübereinkommen noch weitere Voraussetzungen gegeben müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2135.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.