Abs.1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Im
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. § 22 Abs.3 VwGVG lautet:Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG lautet: Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. § 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 20.7.2015,Zl. KS-VR/910/0/0-2015, wurde der Verein „*** – ***“ mit Sitz in *** gemäß § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG von Amts wegen aufgelöst.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 20.7.2015,, Zl. KS-VR/910/0/0-2015, wurde der Verein „*** – ***“ mit Sitz in *** gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG von Amts wegen aufgelöst. § 57 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AVG lautet: Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. In dem Mandatsbescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 20.7.2015 wird ausgeführt, dass nach den Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien der Verein „*** – ***“ in strafbare Handlungen im Sinne der §§ 147, 148, 165, 224, 231, 278 StGB involviert ist und durch die beteiligten Akteure unter anderem erhebliche finanzielle Schädigungen Dritter herbeigeführt wurden. In dem Mandatsbescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 20.7.2015 wird ausgeführt, dass nach den Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien der Verein „*** – ***“ in strafbare Handlungen im Sinne der Paragraphen 147, 148, 165, 224, 231, 278, StGB involviert ist und durch die beteiligten Akteure unter anderem erhebliche finanzielle Schädigungen Dritter herbeigeführt wurden. Mit Schriftsatz vom 31.7.2015 wurde eine Vorstellung erhoben. Dieser wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.8.2017 keine Folge gegeben. Im Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Vereinsvorstand tätigen Personen nachweislich in Betrugshandlungen involviert sind. Es sind keine Handlungen nach außen bekannt, die darlegen, dass der Verein überhaupt einer statutengemäßen Vereinstätigkeit nachgeht. Rechtliche Beurteilung: Im Beschwerdevorverfahren kann die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Diese verba legalia finden sich auch in § 64 Abs. 2 AVG, wenngleich nach der obzitierten Bestimmung § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG, sohin auch der § 64, nicht anzuwenden ist. Im Beschwerdevorverfahren kann die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Diese verba legalia finden sich auch in Paragraph 64, Absatz 2, AVG, wenngleich nach der obzitierten Bestimmung Paragraph 17, VwGVG der römisch vier. Teil des AVG, sohin auch der Paragraph 64,, nicht anzuwenden ist. In der Bescheidbegründung ist hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ersichtlich, inwieweit geschädigte Dritte durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geschützt werden sollen. Eine erkennbare Schädigung von Dritten durch Vereinsaktivitäten ist weder aktenkundig, noch dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen. Aus einer Mitteilung der Marktgemeinde *** an die belangte Behörde vom 15.2.2017 ist zu entnehmen, dass der Verein „***-***“ in der Katastralgemeinde *** eine Liegenschaft mit Wohnhaus besitzt und ein Rückstand an Gemeindeabgaben in der Höhe von 671,05 Euro besteht. Weiters verfügt der Verein über eine Liegenschaft im Gemeindegebiet von *** und besteht hinsichtlich dieser Liegenschaft ein Abgabenrückstand in der Höhe von 1.049,54 Euro (Mitteilung der Gemeinde *** vom 9.5.2017 an die belangte Behörde). Die jeweiligen Abgabenbehörden haben die Möglichkeit im Wege eines Exekutionsverfahrens für die Einbringung der Forderungen auf die Liegenschaften zuzugreifen. Im Hinblick auf den nicht näher ausgeführten Schutz von Dritten, denen offensichtlich auch keine Parteistellung zukommt, und des Fehlens anderer öffentlicher Interessen vermochte das erkennende Gericht keine Gefahr im Verzug zu erblicken, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde rechtfertigt. Es ist sohin dem Antrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat über den Beschwerdeantrag ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und ist daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abzusehen, weil aus der Akte zu erkennen ist, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es ist sohin dem Antrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat über den Beschwerdeantrag ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und ist daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abzusehen, weil aus der Akte zu erkennen ist, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, sodass die ordentliche Revision auszuschließen ist.Der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu, sodass die ordentliche Revision auszuschließen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1114.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.