RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1188/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des DI HS, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5.10.2016, Zl. AMS3-W-12104/004, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des DI HS, vertreten durch , Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5.10.2016, Zl. AMS3-W-12104/004, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängte mit Bescheid vom 5.10.2016, Zl. AMS3-W-12104/004, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24.11.2015, Zl. AMS3-W-12104/004, wurde Ihnen gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetzes 1996 in Verbindung mit § 57Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten.„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24.11.2015, Zl. AMS3-W-12104/004, wurde Ihnen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetzes 1996 in Verbindung mit Paragraph 57 A, b, s, 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Das Waffenverbot wurde damit begründet, dass laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 16.11.2015, Zl. B6/15773/2015, Sie von Ihrer Gattin Frau Dr. SS beschuldigt wurden, dass es zwischen Ihnen und ihr seit zumindest Anfang Oktober 2015 zu Streitigkeiten komme, im Zuge derer Sie Ihre Gattin bei Ihrem gemeinsamen Ferienhaus in *** vom Balkon in ca. 1 m Höhe stießen. Im Zuge einer weiteren Eskalation des Streites am 16.11.2015 wurden Sie vom gemeinsamen Wohnhaus in ***, ***, weggewiesen und es wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen. Im Zuge der Amtshandlung durch die Beamten der Polizeiinspektion *** führten Sie aus, sich in einem emotionalen Ausnahmezustand zu befinden und weiters unter schweren Alkoholproblemen zu leiden. Auf Grund Ihres emotionalen Ausnahmezustandes, des Alkoholmissbrauches und der Ankündigung im Falle der Trennung von den Kindern sich selbst bzw. die Kinder umzubringen, wurde gegen Sie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und die in Ihrem Besitz befindlichen Waffen und Munition sichergestellt. Mit Eingabe vom 03.12.2015 haben Sie gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben und dazu Folgendes ausgeführt: „Ich beantrage das gegenständliche Verwaltungsverfahren einzustellen bzw. den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Vorstellung wird wie folgt begründet: Die Behörde geht davon aus, dass ich meine Gattin in unserem Ferienhaus in *** vom Balkon in ca. ein Meter Höhe stoßen wollte. Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass ich niemals meine Gattin vom Balkon stoßen wollte. Richtig ist, dass es zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen mir und meiner Gattin in der Vergangenheit gekommen ist. Die verbalen Auseinandersetzungen haben niemals mit Handgreiflichkeiten, wie dies nunmehr von meiner Gattin behauptet wird, geendet. Ich bin gegenüber meiner Gattin noch nie handgreiflich geworden. Ferner ist auszuführen, dass meine Gattin am 13.11.2015 unser gemeinsames Haus in ***, ***, grundlos verlassen hat. Trotz vielfacher Anrufe meinerseits und unserer beiden gemeinsamen Söhne hat meine Gattin am Telefon nicht abgehoben. Am 16.11.2015 kam es zu keiner weiteren Eskalation des Streites, da meine Gattin nicht im Wohnhaus anwesend war. Ausdrücklich bestritten wird, dass ich gegenüber dem Beamten der Polizeiinspektion angegeben hätte, dass ich mich in einem „emotionalen Ausnahmezustand“ befinden würde. Richtig ist, dass ich situationsbedingt an diesem Tag angespannt war. Dies ist nur allzu verständlich, zumal ich zum zweiten Mal von der Polizei im eigenen Haus aufgesucht wurde. Ich habe auch sicher niemals angegeben, dass ich unter einem schweren Alkoholproblem leiden würde. Niemals habe ich angekündigt, dass ich im Fall einer Trennung von den Kindern mich selbst bzw. die Kinder gefährden bzw. umbringen werde. Ich bin weder selbstmordgefährdet, noch würde ich meine Söhne, die ich über alles liebe, etwas zu Leide tun. Ich habe in der Vergangenheit meine Waffen nicht missbräuchlich verwendet, ich habe weder Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet. Auch habe ich niemals eine Drohung ausgesprochen. Von meiner Person geht keine Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Aus all den oben dargestellten Gründen beantrage ich, den Bescheid zu beheben, das Verwaltungsverfahren einzustellen bzw. das Ermittlungsverfahren einzuleiten.“ Die Behörde hat aufgrund Ihrer Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und es konnte folgender Sachverhalt erhoben werden: Sie sind mit Frau SS in aufrechter Ehe verheiratet. Der Ehe entstammen zwei minderjährige Söhne, BS und AS. Zuletzt wohnte Sie mir Ihrer Familie in dem Haus in ***, ***. Seit Oktober 2015 gerieten Sie mit Ihrer Gattin Frau SS öfter in heftige Streits und beschimpften Ihre Gattin, aber auch Ihre Kinder. In der Vergangenheit gab es auch schon Aggressivität und körperliche Angriffe gegenüber Ihrer Gattin. Sie haben sie geschlagen und getreten, weshalb sie schon zweimal in der Frauenberatung und im Jahr 2009 im Krankenhaus war. Es gab immer wieder Phasen, in denen Sie Ihre Gattin oder Ihre Kinder niedergemacht und diese angegriffen haben. Sie setzen ihre Kinder öfters unter Druck, Beschimpfungen ihrerseits kamen immer wieder vor. Ihr Sohn BS hat überdies angegeben, von Ihnen ca. 2- bis 3-mal im Jahr als erzieherische Maßnahme mit der offenen Hand geschlagen zu werden. Auch kam es vor, dass Sie die gemeinsamen Kinder und Ihre Gattin nächtelang nicht schlafen ließen, indem Sie das Radio in der Nacht sehr laut aufdrehten und selbst nur wenige Stunden geschlafen haben. Sie haben einen starken Bezug zum Militär und sammeln Orden und Waffen. Waffen lagern Sie dabei auch gelegentlich im Wohn- oder Schlafzimmer, wobei diese teilweise geladen sind. Ihre Gattin gibt diesbezüglich an, dass Ihnen Krieg sehr wichtig ist. Die Beamten der Polizeiinspektion *** bestätigten nach der Durchsuchung Ihres Hauses diesen Eindruck, da dieser mit der am Dachboden des Hauses gefundenen großen Sammlung Militaria aus dem
- Weltkrieg im Einklang steht. Ihr aggressives Verhalten war allerdings nur phasenweise gegeben. Seit Anfang Oktober 2015, als Sie in Krankenstand gegangen sind, wurden die bisher vereinzelt auftretenden Aggressionen gegenüber Ihrer Gattin häufiger. Ihrer Meinung nach war Ihre Gattin an allem Schuld und beinahe täglich musste sie mit verbalen und physischen Attacken von Ihnen rechnen. Häufiger handelte es sich um bloß verbale Aggressionen ohne Handgreiflichkeiten, allerdings haben Sie zu dieser Zeit Ihre Gattin in ihrem Ferienhaus in *** vom ca. 1 Meter hohen Balkon gestoßen, wobei sie sich Verletzungen an der Halswirbelsäule zugezogen hat. Ihre Gattin war danach aus Angst, Ihnen dadurch zu schaden, nicht in ärztlicher Behandlung. Schon auf der Fahrt in das Ferienhaus kam es zu lautstarken verbalen Anfeindungen. Sie haben daraufhin während der Fahrt plötzlich Ihrer Gattin ins Lenkrad gegriffen, sodass sie nur mit Mühe eine gefährdende Situation verhindern konnte. Sie fanden Ihr Handeln lustig, überschütteten ihre Gattin mit Kaffee und bewarfen sie mit Essensresten und Zigaretten. In der darauf folgenden Zeit haben Sie viel getrunken und sowohl Ihre Gattin als auch ihre gemeinsamen Kinder häufig angeschrien. Sie haben auch die Kinder aus dem Bett gerissen, geweint und geschrien. Aus Angst vor Ihnen ging Ihre Gattin häufig in der Nacht ins Gästezimmer und sperrte sich dort ein. Eines Nachts haben Sie sich zu Ihrem Sohn BS ins Bett gelegt. Ihrem Sohn fiel dabei auf, dass Sie eine Pistole auf dem Nachttisch liegen hatten und dass Sie die Waffe durchgeladen haben als Sie wieder aufgestanden sind. Gegen 03:00 Uhr früh sind Sie aus dem Zimmer gegangen. Seither hat Ihr Sohn große Angst vor Ihnen. Am 12.11.2015 eskalierte die Situation. Sie haben Ihre Gattin beschimpft und ihr ein Ultimatum gestellt, wonach sie Ihnen ihren Anteil am Ferienhaus überschreiben sollte, weil Sie sie sonst auf die Straße setzen würden. In der Nacht auf den 13.11.2015 verwüsteten Sie das gemeinsame Haus in ***. Sie beschmierten mit Lippenstift den Badezimmerspiegel mit Schimpfwörtern, verschütteten im Waschbecken Nagellack, verbreiteten die Kleidung Ihrer Gattin im Haus, urinierten auf ihre Unterwäsche und befüllten ihre Schuhe mit Wasser. Aus Angst vor Ihnen hat diese dann das Haus verlassen. Als sie gegen Abend wieder in das Haus zurückkehren wollte, waren die Wohnräumlichkeiten von innen versperrt. Weiters hat Ihre Gattin glaubhaft gemacht, dass Sie Ihrem Sohn am Telefon gedroht haben, dass Sie im Falle einer Trennung von den Kindern sich und die Kinder umbringen werden. Am 15.11.2015 wurde Ihnen gegenüber seitens der Polizeiinspektion *** eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für das Haus in der ***, *** und 500m Umkreis mit der Begründung ausgesprochen, dass durch die vorangegangenen gegenseitigen Drohungen und Anfeindungen der beiden Ehepartner ein bevorstehender gefährlicher Angriff wahrscheinlich ist. Sie gaben an, in einem emotionalen Ausnahmezustand zu sein und auch schwere Alkoholprobleme zu haben. Die in Ihrem Besitz befindlichen 18 Schusswaffen, wovon 6 als nicht gemeldete Waffen gelten, und Munition im Gegenwert von ungefähr € 1.300 wurden von der Polizeiinspektion *** sichergestellt. Am 7.12.2015 hat auf Antrag Ihrer Gattin das Bezirksgericht *** unter der ZI. *** eine einstweilige Verfügung erlassen, die Ihnen die Rückkehr zum und den Aufenthalt im Haus in ***, *** und in dessen unmittelbarer Umgebung (auf dem gesamten Grundstück, sowie im Umkreis von 50 m), verboten hat. Diese einstweilige Verfügung wurde für 6 Monate ab Beschlussdatum getroffen. Nachdem die einstweilige Verfügung erlassen wurde, waren Sie in Anwesenheit der Polizei im ehelichen Wohnhaus. Ungeachtet der Anwesenheit der Polizeibeamten drohten Sie Ihrer Gattin mit den Worten „Dich werden sie auch noch holen! Du wirst schon sehen!“. Nach Erlassung der Einstweiligen Verfügung waren Sie im Dezember und Jänner 2015 trotz des Aufenthaltsverbots mehrmals beim Haus ihrer Gattin in der ***, betätigten die Hausglocke, hielten sich im Garten auf, klopften an die Terrassentür und rissen die Verblendung des Zauns hinunter. Sie haben Ihrer Gattin einige Male auf den Anrufbeantworter gesprochen und dabei unter anderem gesagt: „Lass meine Kinder in Ruh‘! Du wolltest sie eh immer umbringen. Du warst unfruchtbar, du warst zu deppert zum Kinderkriegen, (...) aber umbringen kannst du sie sehr gut. (...) Eine Woche noch, dann bist du weg!“ „Hallo R [Mutter Ihrer Gattin], in drei Tagen ist Game Over!“ „Du kommst nie wieder raus! Du wirst schon schauen! (...) Du bist so eine Drecksau!“ „Du bist morgen dran!". Im Zeitraum zwischen dem 21.12.2015 und dem 31.1.2016 haben Sie Ihrer Gattin Nachrichten mit unter anderem folgendem Inhalt geschrieben: „Eine Drecksau!“‚ „Du bist eine Hure!“, „Arschloch!“, „Ich mache die fertig, so wie Du es nicht zusammengebracht hast, Schatzi“, „Was ist mit deine [Detektiv]? Der ist zum Scheißen zdebert, genau so wie Du, mein Liebling!“, „Du hast noch nie Hausverstand gehabt!“, „Hallo geile Sau! Willst vom FC Rapid gefickt [werden]? 6000 geile Ficker! Ja oder ja, der Fick deines Lebens... Melde dich, wenn dein Arschloch nicht zu Hause ist!!!! Wir besorgens dir gründlich!!! Hast du Kohle???“, „Drec[k]sau! Hure! Arschloch! Bist wie deine Mutter! B[r]ing dich endlich um, oder willst du lebenslänglich im Gefängnis sitzen?", „Morgen ist deine Zeit abgelaufen! Lügen haben kurze Beine! Jetzt haben dich alle durchschaut!!!“. Bei einem Besuchskontakt mit Ihrem Sohn AS haben Sie diesem ein Bild Ihrer Gattin mitgegeben, auf dem „Hure!“ und andere Schimpfwörter standen. Als Sie im März 2016 zufällig mit Ihrer Gattin in der Öffentlichkeit zusammengetroffen sind, haben Sie Ihre Ansichten, Ihre Gattin hätte Sie vergiftet, kundgetan. Verwandten und Bekannten haben Sie erzählt, dass sie Orgien feiere. Darüber hinaus haben Sie die Mutter eines Schülers ihrer Gattin aufgesucht, um ihr mitzuteilen, dass diese ein Verhältnis mit ihrem Sohn hätte. Nunmehr ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Mit Schriftsatz vom 14.4.2016 brachten Sie die Scheidungsklage ein, mit Schriftsatz vom 25.5.2016 erhob Ihre Gattin Widerklage. Am 21.06.2016 waren Sie ein weiteres Mal entgegen der einstweiligen Verfügung beim Wohnhaus in der *** in ***. Sie haben Ihrem Sohn erzählt, dass die Wegweisung bereits aufgehoben sei. Ihre Gattin hat alle Türen und Fenster verschlossen, als sie Sie sah. Danach sind Sie zur Terrasse gegangen und sagten „In drei Tagen bin ich wieder da!“. Seitdem hat ihre Gattin Angst, sich auf der Terrasse aufzuhalten. Am 30.5.2016 wurde vom Bezirksgericht *** unter der ZI. *** die einstweilige Verfügung vom 7.12.2015, wonach Ihnen die Rückkehr und der Aufenthalt in dem Haus in ***, *** und in dessen unmittelbarer Umgebung (auf dem gesamten Grundstück, sowie im Umkreis von 50m), verboten wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens zu ZI. 030 44 C 7/165, zumindest jedoch für weitere sechs Monate ab Beschlussfassung, verlängert. Mit Eingabe vom 02.09.2016 haben Sie zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen und dazu Folgendes ausgeführt: „Bezüglich des von der Behörde nunmehr behaupteten Sachverhaltes ist festzuhalten, dass sich dieser ausschließlich auf das Vorbringen der Frau Dr. SS im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht. Hiezu ist festzuhalten, dass diese Vorhalte allesamt nicht der Wahrheit entsprechen und ein diesbezüglicher Sachverhalt auch niemals gerichtlich und nach Durchführung eines Beweisverfahrens festgestellt wurde. Eine einstweilige Verfügung wird aus Sicherheitsmaßnahmen erlassen, sobald ein behaupteter Tatsachenablauf nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, sohin sich dieser durchaus zugetragen haben könnte und für die Gegenseite dadurch kein unwiederbringlicher Schaden entsteht. Einzig allein aus diesen Gründen wurde eine einstweilige Verfügung im Zuge der Wegweisung erlassen und stellt dies keinen bewiesenen, durch das Gericht festgestellten Sachverhalt dar, zumal hier nur ein einseitiger Geschehensablauf dargestellt wird, welcher nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt. Folglich lässt sich aus diesem Vorbringen der Dr. SS kein gerichtlich festgestellter Sachverhalt ableiten, zumal auch kein Beweisverfahren dahingehend durchgeführt wurde und wohl auch nicht durchgeführt werden wird. Im Übrigen wurde aufgrund dieser Aussage der Frau Dr. SS ein gerichtliches Strafverfahren zu GZ. *** der Staatsanwaltschaft *** wegen § 107 b Abs. 1 StGB eingeleitet, wobei in der kontradiktorischen Zeugenvernehmung zu GZ. *** des Landesgerichts *** sowohl die beiden Söhne als auch Frau Dr. SS nach Belehrung der Wahrheitspflicht ihre Aussagen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StPO verweigerten und zurücknahmen. Hätte sich der von der Behörde angeführte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen, wäre ich bereits strafrechtlich gemäß § 107 b Abs. 1 StGB verurteilt worden. Aufgrund des Umstands, dass die Vorhalte, wie sie nunmehr in der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme geschildert werden, nicht haltbar sind und keineswegs einen Wahrheitsgehalt aufweisen, wurde auch seitens der Staatsanwaltschaft *** das Verfahren gegen mich bereits mit Benachrichtigung vom 03.02.2016 eingestellt. Im Übrigen wurde aufgrund dieser Aussage der Frau Dr. SS ein gerichtliches Strafverfahren zu GZ. *** der Staatsanwaltschaft *** wegen Paragraph 107, b Absatz eins, StGB eingeleitet, wobei in der kontradiktorischen Zeugenvernehmung zu GZ. *** des Landesgerichts *** sowohl die beiden Söhne als auch Frau Dr. SS nach Belehrung der Wahrheitspflicht ihre Aussagen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StPO verweigerten und zurücknahmen. Hätte sich der von der Behörde angeführte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen, wäre ich bereits strafrechtlich gemäß Paragraph 107, b Absatz eins, StGB verurteilt worden. Aufgrund des Umstands, dass die Vorhalte, wie sie nunmehr in der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme geschildert werden, nicht haltbar sind und keineswegs einen Wahrheitsgehalt aufweisen, wurde auch seitens der Staatsanwaltschaft *** das Verfahren gegen mich bereits mit Benachrichtigung vom 03.02.2016 eingestellt. Hätten die Aussagen und Vorhalte der Frau Dr. SS samt den beiden Söhnen einen Wahrheitgehalt gehabt und sich tatsächlich so zugetragen, wäre ich mit Sicherheit bereits verurteilt und wäre nicht die Aussage verweigert worden. Beweis: beizuschaffende Akte GZ *** der Staatsanwaltschaft *** und *** des LG ***, wie bisher, weitere Beweise vorbehalten Inhaltlich ist festzuhalten, dass die einstweilige Verfügung ohne Maßnahme meinerseits verlängert wurde, zumal kein Interesse an einer Begegnung mit Frau Dr. SS besteht und daraus auch keinerlei Aggressionsverhalten möglich ist. Gelegentliche Besuche am Haus beruhen auf Kontakten zu den Söhnen und um Nachschau meines Vermögens zu halten und wurden keinerlei rechtliche Schritte aus der einstweiligen Verfügung gegen mich abgeleitet, folglich auch eine diesbezügliche Verletzung nicht vorliegend ist, jedenfalls keinerlei Gewalt aus irgendwelchen Gründen oder Vorhaben oder Tatsachen abgeleitet werden kann. Der von der Behörde erhobene Sachverhalt stellt in Gesamtheit eine überschießende Feststellung dar, zumal keinerlei Beweisergebnisse zu irgendeinem Vorhalt vorliegend sind, auch nicht durch das Gericht, zumal, wie bereits oben ausgeführt, ein Beweisverfahren nie durchgeführt wurde und im Strafverfahren die Aussagen aufgrund der haltlosen Anschuldigungen durch Frau Dr. SS und der beiden Söhne BS und AS nicht aufrechterhalten wurden. Beweis: wie bisher, weitere Beweise vorbehalten Vielmehr richtig und festzuhalten ist der Sachverhalt wie folgt: Zum 50-iger am *** hat Frau Dr. SS mir kein Geschenk gemacht, keine Feier, kein gar nichts, wobei sie mir auch nicht gratulierte. Im Gegenzug hat sie zu ihrem 55-er erhebliche Forderungen gestellt, zumal sie ein rotes Mini-Cabrio wollte, welches aufgrund der finanziellen Situation nicht angeschafft werden konnte. Nichts desto trotz habe ich ihr eine nigelnagel neue Vespa und einen VW Golf gekauft. Mit dem war sie sehr unzufrieden und hat sich auch nicht bedankt, zumal sie ihre Wünsche nicht erfüllt sah. Ab diesem Zeitpunkt war ein weiteres Zusammenleben aufgrund der ständigen Nörgeleien und der Unzufriedenheit der Dr. SS nicht mehr möglich und sprach sie immer mehr dem Alkohol zu. Es verhielt sich so, dass Frau Dr. SS auch bei Feierlichkeiten nicht davor zurückschreckte, sogar neben den Kindern, anderen Männern an den Hintern und Genitalien zu greifen. Sie wollte auch ständig von mir wissen wann ich nach Hause komme, damit sie offensichtlich ihre freien Stunden zuhause hatte. Aufgrund dieser familiären Umstände und psychischen Unerträglichkeiten litt ich unter Schlafstörungen und Belastungsstörungen, sodass ich, zumal ich ursprünglich vermutete, dies käme von meiner Arbeit, wegen eines Überlastungssyndroms in Krankenstand ging. Nachdem ich sodann im Krankenstand zuhause war, bemerkte ich, dass Frau Dr. SS in Partnerportalen inserierte und ein Doppelleben führte. Ab Oktober war ich zuhause und hier begannen die zuvor geschilderten Probleme mit ihrem Freizeitleben. Am 04.
- war ich in meinem Revier an *** Jägern und habe 4 Stück Wild erlegt, was ich mehreren Personen per SMS mitteilte. Als ich mich am 05.
- nach Hause begeben habe und niederlegte, stand gegen 16:00 bzw. 17:00 Uhr die Kriminalpolizei und der Amtsarzt in meinem Schlafzimmer, wobei mir ein Polizist seine „Glock“ an den Kopf hielt. Ich wurde aus dem Bett gezerrt, verhört, wobei sich sämtliche beteiligten Personen anschließend bei mir entschuldigt haben, zumal es sich hiebei um einen völligen Irrtum und Irrsinn handelte. Während der gesamten Amtshandlung ist Frau Dr. SS, welche dies offensichtlich angezettelt hat, und welche dies bewusst durch falsche Angaben veranlasst hat, im Hintergrund gestanden und lachte. Ab diesem Zeitpunkt hat Frau Dr. SS offenkundig gegen die Ehe und gegen mich gearbeitet und versucht mich zu misskreditieren und psychisch fertig zu machen. Sie erzählte auch auf der Dienststelle, dass ich an Depressionen leide und unter Alkoholmissbrauch leide. Ich habe diese Angelegenheit unverzüglich mit dem Amtsarzt Dr. W besprochen und habe ich mich, um die Anschuldigungen entkräften zu können, in das Landeskrankenhaus *** begeben, wobei ich nach der ersten Visite nach dem Wochenende sohin nach 5 Tagen wieder entlassen wurde, zumal keinerlei Krankheiten diagnostiziert werden konnten. Frau Dr. SS hat es diese 5 Tage nicht der Mühe wert gefunden mich im Landesklinikum *** zu besuchen. Frau Dr. SS hat sich in keinster Weise mehr um mich gekümmert, sondern ihrem großzügigen freien Leben gefrönt. Richtig ist, dass wir gemeinsam am 23.
- nach *** in das Wochenendhaus gefahren sind, wobei wir am 23.
- und am 24.
- die Erotikmesse besucht haben. Die Messe wurde im Zuge dieses ***-Aufenthaltes besucht und wurde niemals irgendjemand von einem Balkon oder sonstiges gestoßen. Diese Behauptungen sind in keinster Weise bewiesen und stellen eine glatte Lüge dar. Sodann ist man am 24.
- nach Hause gefahren, zumal am 25.
- die 50-er Feier von mir stattfand. Am 26.
- wollte ich noch einen Familienausflug machen, was jedoch Frau Dr. SS ablehnte. Um auch einen Nachweis zu haben, dass ich keiner Alkoholsucht unterliege, zumal dies auch von Frau Dr. SS behauptet wird, habe ich mich noch am 28.
- in das Krankenhaus *** begeben, welches mich sofort nach Hause schickte, zumal keinerlei Anzeichen hiefür vorgelegen haben. Frau Dr. SS hat auch eine Gesprächstherapie über Anraten des Amtsarztes Dr. W am 29.
- gemacht, welchen Termin sie sofort wieder verlassen hat und davonlief. Am 08.
- gab es noch ein 55-er Fest für Frau Dr. SS, welches ich organisierte. Am 13.11., aus welchem Grund auch immer, war Frau Dr. SS aus der gemeinsamen Ehewohnung mit dem älteren Sohn ausgezogen, wobei nicht bekannt ist, wohin sie gegangen ist. Der größere Sohn ist zurückgekommen, jedoch ist Frau Dr. SS erst am 16.
- nach Hause gekommen. Offensichtlich hat Frau Dr. SS ein Gedächtnisprotokoll aus ihrer Fantasie angefertigt, worin behauptet wird, dass ich sie geschlagen hätte usw., was jeglicher Grundlage entbehrt und eine glatte Lüge darstellt, zumal ich ein friedliebender und zurückhaltender Mensch bin und es niemals nur irgendwelche Gewalt gab, was auch die beiden Söhne bestätigen. Der Vorhalt, dass ich einen Sohn geohrfeigt hätte, entbehrt jeglicher Grundlage und gibt es hiefür überhaupt keine Anhaltspunkte oder Beweise. Auch der Vorhalt, dass ich Frau Dr. SS schon zuvor Gewalt ausgesetzt hätte, entbehrt jeglicher Grundlage und existieren auch darüber keine Unterlagen, Urkunden oder dergleichen, zumal es diese Vorfälle niemals gegeben hat. Gerade dieses verleumderische Verhalten zeigt davon, dass hier mit allen Mitteln versucht wird mich zu misskreditieren, um sich im Scheidungsverfahren Vorteile zu verschaffen. Einzig und allein das Strafgericht in *** hat diese Vorhalte und Aussagen untersucht und erkannt, dass dies wohl nicht der Fall ist. Im Übrigen auch diese Aussagen durch Frau Dr. SS auch nicht aufrechterhalten wurden, nachdem diese mit der Aussage und der Wahrheitspflicht konfrontiert wurde. Offensichtlich werden hier Gründe gesucht und wird vor Lügen nicht zurückgeschreckt, um mich in meiner Umwelt zu diffamieren. Nachdem mir geraten wurde, dass ich aufgrund meiner Gesundheit mich zurückziehen solle, habe ich mich am 18.11.2015 in das Krankenhaus *** nach ***, dies für 3 ½ Wochen, begeben. Ich wurde jedoch wieder entlassen, zumal keinerlei psychischen Probleme bzw. Diagnosen festgestellt wurden. Dass ich an Alkoholsucht leide und ich das ausgesagt hätte, ist völlig unrichtig und entbehrt jeglicher Grundlage und ist dieser Vorhalt völlig unrichtig und beweist auch, dass die Vorhalte der Frau Dr. SS jeglicher Grundlage und Wahrheit entbehren. Um dies zu entkräften wurde im Landes-Nervenklinikum *** *** ein Laborbefund vom 27.11.2015 erstellt, wobei ein Blutscreening durchgeführt wurde, wobei ein CDT-Wert von 1,15 % eruiert wurde. Werte bis 1,7 % sind als normal zu beurteilen. Bei einem Wert über 2,6 % besteht der dringende Verdacht auf chronischen Alkoholabusus in den letzten Wochen, bei einem Wert zwischen 1,7 % und 2,6 % ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand zusätzlicher Untersuchungsbedarf gegeben. Folglich liegt kein Alkoholmissbrauch vor. Beweis: Laborbefund des Landes-Nervenklinik *** *** vom 27.11.2015, PV, wie bisher, weitere Beweise vorbehalten Richtig ist, dass am 16.11.2015 Frau Dr. SS einen Antrag auf Wegweisung, indem sie diese unhaltbaren Anschuldigungen der Gewaltausübung machte, stellte, wobei diese Vorhalte schon deshalb nicht stimmten, zumal Frau Dr. SS zu diesem Zeitpunkt gar nicht zuhause war. Es erging zwar eine einstweilige Verfügung, zumal das Gericht die Vorwürfe ohne Durchführung eines Beweisverfahrens für zumindest nicht unmöglich hält und liegt auch darin das Wesen einer einstweiligen Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein persönlicher Kontakt mehr zu Frau Dr. SS, zumal in keinster Weise nachvollziehbar ist, wie behauptet werden kann, dass von mir Gewalt ausgeht, welche mich nach dem Waffengesetz misskreditiert. Festzuhalten ist, dass Frau Dr. SS auch nicht davor zurückschreckte, was bereits oben ausgeführt wurde, mit diesen unhaltbaren Vorwürfen der Gewalt auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft *** zu tätigen, welche selbstverständlich diesen Anschuldigungen nachging. Es wurden jedoch bei der kontradiktorischen Einvernahme die Aussagen verweigert, zumal Frau Dr. SS als auch der ältere Sohn zuvor von der zuständigen Richterin dahingehend belehrt wurden, dass, wenn sie aussagen, sie unbedingt die Wahrheit bei sonstiger Strafverfolgung zu sagen haben. Offensichtlich dürfte ihnen in dieser Situation bewusstgeworden sein, dass das bisherige Verhalten nicht der Wahrheit entsprach und die Vorwürfe frei erfunden waren. Beweis: wie bisher, weitere Beweise vorbehalten Bezüglich des behaupteten Vorhalts von 2014 ist festzuhalten, dass Frau Dr. SS den Pkw nach einem Heurigenbesuch nach Hause lenkte. Es entspricht der österreichischen Gesellschaft, dass bei einem Heurigenbesuch ein paar Achterl Wein getrunken werden, und zuvor die Eheleute auch vereinbarten, dass die Ehefrau dieses Mal den Pkw nach Hause lenkt, woran sie sich auch gehalten hat. Gerade das gegenständliche Vorbringen der Dr. SS zeigt jedoch, indem diese es mir verweigerte meine Notdurft zu verrichten, dass ein provokatives nachteiliges Verhalten für mich an den Tag legte, zumal es jedermann bekannt ist, dass ein überlanges Zurückhalten der Verrichtung der Notdurft mit Schmerzen verbunden ist. Im Übrigen wäre es der Dr. SS ein Leichtes gewesen den Pkw anzuhalten, um es mir zu ermöglichen eine Notdurft zu verrichten. Erst über mein Betreiben kam Frau Dr. SS zur Vernunft und hielt den Pkw auf der *** in einer Pannenbucht, welche wohl ausreichende Sicherheit gewährleistet, an, um es mir zu ermöglichen meine dringende Notdurft zu verrichten. Dass ich der Frau Dr. SS auf den Kopf eingeschlagen hätte entbehrt jeglicher Grundlage und ist unrichtig. Zumal ich mich aufgrund eines Burnout-Syndroms im Krankenstand befand, habe ich auch für die gesamte Familie täglich das Frühstück zubereitet, wobei ich mich erdreistete bereits um ca. 06:30 Uhr das Radio aufzudrehen, um den Aufweckvorgang bei den Kindern einzuleiten, zumal diese um 07:00 Uhr nach dem Waschen und der Einnahme des Frühstücks das Haus verlassen mussten. Frau Dr. SS hatte keinerlei Anstalten hiezu gemacht, sich um die Kinder in den Morgenstunden zu kümmern. Offensichtlich war es Frau Dr. SS unangenehm, dass sie so früh am Morgen mit den Kindern aufstehen musste. Jedenfalls habe ich niemals laute Musik oder Radio in den Nachtstunden gespielt und entbehrt dieser Vorhalt jeglicher Grundlage. Es entspricht jedoch der Lebensauffassung der Frau Dr. SS in den Morgenstunden länger zu schlafen, sodass sie sich vermutlich durch das Radio, welches für die Kinder gedacht war, in ihrem vormitttäglichen Schlaf gestört fühlte. Wenn Frau Dr. SS selbst Unterricht hatte, ist sie natürlich auch mit den Tönen der Radiomusik aufgestanden und hat wohlwollend das von mir zubereitete fertige Frühstück genossen. Bezüglich des Vorhalts Ferienhaus *** ist es richtig, dass wir des Öfteren in das Ferienhaus fuhren. Der hier geschilderte Vorfall („Lenkrad“) ist nicht erinnerlich und mit Sicherheit hat er sich auch nicht zugetragen. Ich habe Frau Dr. SS weder ins Lenkrad gegriffen noch sie irgendwann mit Kaffee beschüttet oder mit Speiseresten im Auto beworfen, noch dazu in meinem Auto. Es widerspricht wohl jeglicher Lebenserfahrung, sich durch das „ins Lenkrad greifen“ selbst in Gefahr zu bringen oder das eigene Auto durch die vorgehaltenen Tätigkeiten zu beschmutzen. Es gab auch keinen Streit, sondern haben wir vielmehr einen Heurigen aufgesucht. Es ist auch nicht bekannt, dass sich Frau Dr. SS eine Verletzung an der Halswirbelsäule zugezogen haben soll. Jedenfalls habe ich Frau Dr. SS niemals einen Stoß versetzt, um über einen Balkon zu stürzen, wobei dieser im Übrigen nur ca. 40 cm hoch ist. Bezüglich des Vorhalts vom 13.11.2015 ist festzuhalten, dass Frau Dr. SS offensichtlich vor keinen Unwahrheiten zurückschreckt. Ich habe niemals Nagellack in einem Waschbecken verschüttet, insbesondere auch dieser ausschließlich von Frau Dr. SS verwahrt wurde. Darüber hinaus mag es richtig sein, dass im Haus Kleider und Unterwäsche von Frau Dr. SS verstreut waren, zumal diese nicht zu Reinlichkeit und Sauberkeit neigt. Jedenfalls habe ich niemals irgendwelche Unterwäsche verstreut. Der Vorwurf eines Urinierens auf die Unterwäsche wird entschieden zurückgewiesen und wurden auch niemals Schuhe mit Wasser gefüllt. Möglich ist, dass die Hauskatze, welche Frau Dr. SS nicht wollte, aufgrund der Unordnung ihre Geruchsspuren zurückgelassen hat. Der Vorhalt 14.
- bezüglich der Waffe entbehrt jeglicher Grundlage und ist nicht nachvollziehbar, zumal ich mich niemals mit einer Waffe zum mj. BS in das Bett legte und auch dieser Vorwurf niemals wiederholt wurde und auch vor Gericht nicht aufrechterhalten wurde. Beweis: wie bisher, weitere Beweise vorbehalten Aufgrund obiger Ausführungen und des Umstands, dass nicht einseitig nicht nachgewiesene Behauptungen, welche noch dazu vor dem Strafgericht, als die Wahrheitspflicht angedroht wurde, nicht aufrechterhalten wurden, kann wohl keine Untauglichkeit nach dem Waffengesetz abgleitet werden. Jedenfalls gelte ich nach § 8 Waffengesetz als verlässlich, zumal keinerlei dort angeführten Tatbestände meiner Person verwirklicht werden und liegen keinerlei bestimmte Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass sich durch missbräuchliches Verwenden von Waffen neben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Hiefür gibt es keinerlei Veranlassung und lebe ich seit November 2015 getrennt von Frau Dr. SS und habe ich mit ihr keinen Kontakt. Meine Persönlichkeit ist verfestigt und spreche ich auch nicht dem Alkohol zu, was mit dem vorgelegten Laborbefund mehr als nachgewiesen ist. Es handelt sich bei mir um einen verlässlichen und führenden Beamten, sodass keinerlei Gefährdungsprognose vorliegend ist, sodass auch keine bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen könnten, dass ich missbräuchlich Waffen verwenden würde und geht auch von mir auch mit Sicherheit keine Gefährdung im Sinne §12 Abs. 1 Waffengesetz aus. Es kann keinerlei schädliche Neigung oder Gefährdungsprognose erkannt werden.Aufgrund obiger Ausführungen und des Umstands, dass nicht einseitig nicht nachgewiesene Behauptungen, welche noch dazu vor dem Strafgericht, als die Wahrheitspflicht angedroht wurde, nicht aufrechterhalten wurden, kann wohl keine Untauglichkeit nach dem Waffengesetz abgleitet werden. Jedenfalls gelte ich nach Paragraph 8, Waffengesetz als verlässlich, zumal keinerlei dort angeführten Tatbestände meiner Person verwirklicht werden und liegen keinerlei bestimmte Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass sich durch missbräuchliches Verwenden von Waffen neben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Hiefür gibt es keinerlei Veranlassung und lebe ich seit November 2015 getrennt von Frau Dr. SS und habe ich mit ihr keinen Kontakt. Meine Persönlichkeit ist verfestigt und spreche ich auch nicht dem Alkohol zu, was mit dem vorgelegten Laborbefund mehr als nachgewiesen ist. Es handelt sich bei mir um einen verlässlichen und führenden Beamten, sodass keinerlei Gefährdungsprognose vorliegend ist, sodass auch keine bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen könnten, dass ich missbräuchlich Waffen verwenden würde und geht auch von mir auch mit Sicherheit keine Gefährdung im Sinne §12 Absatz eins, Waffengesetz aus. Es kann keinerlei schädliche Neigung oder Gefährdungsprognose erkannt werden. Beweis: einzuholendes medizinisches SV-Gutachten, insbesondere aus dem Gebiet der Psychologie und Neurologie, wie bisher, weitere Beweise vorbehalten Zu dem Vorhalt, dass sich in meinem Besitz 18 Schusswaffen, wovon 6 als nicht gemeldete Waffen gelten, befinden ist festzuhalten, dass nach Nachschau im Zentralen Waffenregister feststeht, dass sämtliche registrierungspflichtige Waffen registriert sind, wobei die Jagdwaffen vom Büchsenmacher WSt in *** registriert wurden. Die historischen Waffen wurden im Zuge des Ankaufs entweder vom Dorotheum *** oder der Firma JS GmbH, ***, registriert. Bei den Faustfeuerwaffen handelt es sich um historische Sammlerstücke, die „Glock“ dient dem Nachsuchen bei der Wildschweinjagd. Bei mehr als der Hälfte der Langwaffen handelt es sich um historische Waffen im Alter von 30 – 120 Jahre. Die restlichen Waffen sind nicht registrierungspflichtig, zumal es sich hiebei um Luftdruckgewehre und Kleinkalibergewehre auch der Söhne handelt. Beweis: beizuschaffende Auszüge aus dem Zentralen Waffenregister, SV-Gutachten aus dem Gebiet Waffen, wie bisher, weitere Beweise vorbehalten Es wird daher beantragt, dass gegen mich erlassene Waffenverbot aufzuheben und das Verwaltungsverfahren zu GZ. AMS3-W-12104/004 einzustellen. Urkundenvorlage Zum Beweis des gesamten Vorbringens lege ich der Behörde den Laborbefund des Landes-Nervenklinik *** *** vom 27.11.2015 vor.“ Die Behörde hat erwogen: Zu Ihren Ausführungen, dass sich der Sachverhalt ausschließlich aus das Vorbringen von Frau Dr. SS bezieht: In Ihrer Stellungnahme vom 02.09.2016 führen Sie aus, dass sich der von der Behörde festgestellte Sachverhalt ausschließlich auf das Vorbringen von Frau Dr. SS bezieht. Dazu ist festzuhalten, dass für die Feststellung und Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes Folgendes herangezogen wurde: ● Bericht der Polizeiinspektion *** vom 16.11.2015, GZ B6/15773/2015-Schu, über das polizeiliche Einschreiten am 15.11.2015, in Folge dessen eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz 1991 ausgesprochen wurde (dieser Bericht beinhaltet insbesondere auch Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten);Bericht der Polizeiinspektion *** vom 16.11.2015, GZ B6/15773/2015-Schu, über das polizeiliche Einschreiten am 15.11.2015, in Folge dessen eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz 1991 ausgesprochen wurde (dieser Bericht beinhaltet insbesondere auch Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten); ● Gedächtnisprotokoll von Frau Dr. SS vom 12.11.2015; ● Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.12.2015, Zl. ***, über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b Exekutionsordnung (ein Bescheinigungsverfahren wurde unter Anhörung von Ihnen und Ihrer Gattin sowie Einsicht in das Gedächtnisprotokoll Ihrer Gattin vom 12.11.2015 und des Bericht der Polizeiinspektion *** vom 16.11.2015, GZ B6/15773/2015-Schu, durchgeführt);Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.12.2015, Zl. ***, über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Exekutionsordnung (ein Bescheinigungsverfahren wurde unter Anhörung von Ihnen und Ihrer Gattin sowie Einsicht in das Gedächtnisprotokoll Ihrer Gattin vom 12.11.2015 und des Bericht der Polizeiinspektion *** vom 16.11.2015, GZ B6/15773/2015-Schu, durchgeführt); ● Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom 09.12.2015, GZ B6/15773/2015-Schu; dieser Bericht beinhaltet neben einer Zeugenvernehmung von Frau Dr. SS vom 17.11.2015 die Zeugenvernehmung Ihres Sohnes BS vom 17.11.2015 und die Zeugenvernehmung Ihres Sohnes AS ● Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 30.05.2016, Zl. ***, über die Verlängerung der einstweiligen Verfügung gemäß § 382b Exekutionsordnung (ein Bescheinigungsverfahren wurde unter Anhörung Ihrer Gattin sowie Einsicht in das Gedächtnisprotokoll Ihrer Gattin vom Zusammentreffen Mitte März, Fotos von SMS-Nachrichten des Antragsgegners vom 20.12.2015 bis 31.01.2016, Lichtbilderkonvolut zeigend ua. den Antragsgegner);Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 30.05.2016, Zl. ***, über die Verlängerung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Exekutionsordnung (ein Bescheinigungsverfahren wurde unter Anhörung Ihrer Gattin sowie Einsicht in das Gedächtnisprotokoll Ihrer Gattin vom Zusammentreffen Mitte März, Fotos von SMS-Nachrichten des Antragsgegners vom 20.12.2015 bis 31.01.2016, Lichtbilderkonvolut zeigend ua. den Antragsgegner); ● Akt der Staatsanwaltschaft ***, Zl. ***. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht daher neben den Ausführungen von Frau Dr. SS weiters auf die im Zuge des polizeilichen Einschreitens anlässlich der Verfügung des Betretungsverbotes von Polizeibeamten dokumentierte Wahrnehmungen, auf Zeugenaussagen Ihrer Söhne BS und AS, sowie von im Zuge des Bescheinigungsverfahrens zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen dem Bezirksgericht *** vorgelegte Unterlagen. Zu Ihren Ausführungen, dass im Zuge des gerichtlichen Strafverfahren zu GZ. *** der Staatsanwaltschaft *** wegen § 107 b Abs. 1 StGB eingeleitet wurde, wobei in der kontradiktorischen Zeugenvernehmung zu GZ. *** des Landesgerichts *** sowohl die beiden Söhne als auch Frau Dr. SS nach Belehrung der Wahrheitspflicht ihre Aussagen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StPO verweigerten und zurücknahmen:Zu Ihren Ausführungen, dass im Zuge des gerichtlichen Strafverfahren zu GZ. *** der Staatsanwaltschaft *** wegen Paragraph 107, b Absatz eins, StGB eingeleitet wurde, wobei in der kontradiktorischen Zeugenvernehmung zu GZ. *** des Landesgerichts *** sowohl die beiden Söhne als auch Frau Dr. SS nach Belehrung der Wahrheitspflicht ihre Aussagen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StPO verweigerten und zurücknahmen: Entgegen Ihren Ausführungen in Ihrer Stellungnahme vom 02.09.2016 wurden von Frau Dr. SS sowie Ihren Söhnen BS und AS im Zuge des gerichtlichen Verfahrens die Aussagen im Zuge der Zeugenvernehmung am 17.11.2015 nicht zurückgezogen. Vielmehr sind gemäß den Bestimmungen des § 156 Abs. 1 Z. 1 der Strafprozessordnung Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen, von der Pflicht zur Aussage befreit. So wurde von Frau Dr. SS vom Entschlagungsrecht mit der Begründung Gebrauch gemacht, dass sie der Partnerschaft und der Therapie ihres Mannes eine Chance geben möchte. Ihre Ausführungen, dass die Aussagen auf Grund der Belehrung der Wahrheitspflicht verweigert und zurückgezogen wurden, entsprechen daher nicht der Aktenlage. Entgegen Ihren Ausführungen in Ihrer Stellungnahme vom 02.09.2016 wurden von Frau Dr. SS sowie Ihren Söhnen BS und AS im Zuge des gerichtlichen Verfahrens die Aussagen im Zuge der Zeugenvernehmung am 17.11.2015 nicht zurückgezogen. Vielmehr sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, der Strafprozessordnung Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen, von der Pflicht zur Aussage befreit. So wurde von Frau Dr. SS vom Entschlagungsrecht mit der Begründung Gebrauch gemacht, dass sie der Partnerschaft und der Therapie ihres Mannes eine Chance geben möchte. Ihre Ausführungen, dass die Aussagen auf Grund der Belehrung der Wahrheitspflicht verweigert und zurückgezogen wurden, entsprechen daher nicht der Aktenlage. Zu Ihren Ausführungen, entgegen der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes *** „Besuche“ am Haus in ***, ***, durchgeführt zu haben: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.12.2015, Zl. ***, wurde Ihnen gemäß § 382b Exekutionsordnung die Rückkehr und der Aufenthalt in dem Haus in ***, ***, und in dessen unmittelbarer Umgebung (auf dem gesamten Grundstück sowie im Umkreis von 50m) verboten. In der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 30.05.2016, Zl. ***, über die Verlängerung der einstweiligen Verfügung gemäß § 382b Exekutionsordnung wurde ausgeführt, dass von Ihnen das mit Verfügung vom 07.12.2015 ausgesprochene Verbot mehrfach übertreten wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.12.2015, Zl. ***, wurde Ihnen gemäß Paragraph 382 b, Exekutionsordnung die Rückkehr und der Aufenthalt in dem Haus in ***, ***, und in dessen unmittelbarer Umgebung (auf dem gesamten Grundstück sowie im Umkreis von 50m) verboten. In der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 30.05.2016, Zl. ***, über die Verlängerung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Exekutionsordnung wurde ausgeführt, dass von Ihnen das mit Verfügung vom 07.12.2015 ausgesprochene Verbot mehrfach übertreten wurde. In Ihrer Stellungnahme vom 02.09.2016 wurde von Ihnen der Vorwurf der wiederholten Missachtung der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes *** nicht nur bestätigt, sondern auch noch damit gerechtfertigt, dass aus dieser Missachtung keinerlei rechtlichen Schritte gegen Sie abgeleitet wurden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass § 1 Abs. 1 des Artikel 2 der SPG-Novelle 2013 normiert, dass, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom
- Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist. Ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie wurde daher bereits eingeleitet. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Paragraph eins, Absatz eins, des Artikel 2 der SPG-Novelle 2013 normiert, dass, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall und Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Gesetzes vom
- Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist. Ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie wurde daher bereits eingeleitet. Zu Ihren Ausführungen über die Amtshandlung am 05.10.2015: In Ihrer Stellungnahme vom 02.09.2016 führten Sie aus, dass Sie sich am 05.
- nach Hause begeben haben und sich niederlegten. Gegen 16:00 bzw. 17:00 Uhr wären die Kriminalpolizei und der Amtsarzt in Ihrem Schlafzimmer gestanden, wobei Ihnen ein Polizist seine „Glock“ an den Kopf gehalten hätte. Sie wären aus dem Bett gezerrt und verhört worden, wobei sich im Anschluss sämtliche beteiligten Personen bei Ihnen entschuldigt hätten. Im Gegensatz zu Ihren Ausführungen ist aus dem diesbezüglichen Bericht der Polizeiinspektion *** vom 05.10.2015, GZ E1/13738/2015-kat, ersichtlich, dass Sie im Zuge der Amtshandlung auf Ersuchen der Polizeibeamten von Ihrer Gattin Frau Dr. SS geweckt wurden und im Anschluss mit Ihnen der Sachverhalt erörtert wurde. In der Folge wurden von Ihnen die in Ihrem Besitz befindlichen Schusswaffen freiwillig den anwesenden Polizeibeamten zur vorläufigen Verwahrung übergeben. Auf Grund Ihrer Ausführungen – Ihnen wäre von einem Polizeibeamten eine „Glock“ an den Kopf gehalten und Sie wären aus dem Bett gezerrt worden – wurde die Polizeiinspektion *** um diesbezügliche Stellungnahme ersucht. Aus der Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom 26.09.2016, GZ E1/13738/2015, geht dazu hervor, dass sich die Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung im Vorraum befanden, Sie von Ihrer Gattin geweckt wurden und Sie anschließend aus dem Schlafzimmer kamen. Zu keinem Zeitpunkt wurde von einem Polizeibeamten die Dienstwaffe gezogen oder ein solches Vorgehen auch nur angedroht. In der Folge wurden Sie zum Sachverhalt befragt. Die gesamte Amtshandlung lief ruhig und ohne Schwierigkeiten ab. Zu Ihren Ausführungen betreffend Alkoholproblemen: Ihren Ausführungen betreffend Alkoholprobleme ist entgegenzuhalten, dass aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 16.11.2015, GZ B6/15773/2015-Schu, unmissverständlich ersichtlich ist, dass Sie im Zuge des polizeilichen Einschreitens, in dessen Folge gegen Sie eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, gegenüber den Polizeibeamten äußerten, sich in einem emotionalen Ausnahmezustand zu befinden und auch schwere Alkoholprobleme zu haben. Diese Tatsache ist auch durch den von Ihnen vorgelegten Laborbefund der Landes-Nervenklinik *** *** vom 27.11.2015 nicht zu entkräften. Zu Ihren Ausführungen, sich niemals mit einer Schusswaffen zu Ihrem Sohn BS ins Bett gelegt zu haben: In der Zeugenvernehmung vom 17.11.2015 wurde von Ihrem Sohn BS ausgeführt, dass Sie in der Nacht zu ihm ins Zimmer gekommen sind und sich zu ihm ins Bett legten. Gegen 03.00 Uhr haben Sie das Bett wieder verlassen, wobei ihrem Sohn auffiel, dass Sie eine Pistole auf den Nachttisch liegen hatten. Er bemerkte, dass Sie beim Aufstehen die Waffe durchluden und aus dem Zimmer gingen. Zu Ihren Ausführungen betreffend der nicht registrierten Schusswaffen: In Ihrer Stellungnahme vom 02.09.2016 führten Sie aus, dass es sich bei mehr als der Hälfte der Langwaffen es sich um historische Waffen im Alter von 30 bis 120 Jahre handeln würde. Die restlichen Waffen wären nicht registrierungspflichtig, zumal es sich hiebei um Luftdruckgewehre und Kleinkalibergewehre auch der Söhne handeln würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Zentralen Waffenregister folgende, in Ihrem Besitz befindlichen Schusswaffen registriert sind:
- Marke GUSTLOFF WERKE, Mod. K 98, Kal. 8x57 IS, Nr. *** (Kategorie C)
- Marke WALTHER, Mod. P 38, Kal. 9mm Luger, Nr. *** (Kategorie B)
- Marke GLOCK, Kal. .45 Auto, Nr. *** (Kategorie B)
- Marke BROWNING, Mod. 325, Kal. 12/76, Nr. *** (Kategorie D)
- Marke FERLACH, Mod. Bockbüchsflinte, Kal. 16/70 & 7x65 R; Nr. *** (Kategorie C)
- Marke SAUER, Mod. 90, Kal. .30-06 Spring., Nr. *** (Kategorie C)
- Marke STEYR MANNLICHER, Mod. Luxus L, Kal. .243 Win., Nr. *** (Kategorie C)
- Marke MAUSER, Mod. K 98, Kal. .308 Norma Mag., Nr. *** (Kategorie C)
- Marke WALTHER, Kal. 7,65 Parabellum, Nr. *** (Kategorie B)
- Marke WALTHER, Mod. PP, Kal. 7,65 Browning, Nr. ***, (Kategorie B) Im Zuge der Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß § 13 Waffengesetz 1996 am 16.11.2015 wurden neben den oben angeführten, im Zentralen Waffenregister registrierten Schusswaffen weiters folgende Schusswaffen sichergestellt, bei denen von Ihnen keine Registrierung vorgenommen wurde:Im Zuge der Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß Paragraph 13, Waffengesetz 1996 am 16.11.2015 wurden neben den oben angeführten, im Zentralen Waffenregister registrierten Schusswaffen weiters folgende Schusswaffen sichergestellt, bei denen von Ihnen keine Registrierung vorgenommen wurde:
- Ungarischer Karabiner Budapest, Mod. 35 M, Kal. 8x56, Nr. *** (Kategorie C)
- Ungarischer Karabiner Budapest, Mod. 35 M, Kal. 8x56, Nr. *** , (Kategorie C)
- Ungarischer Karabiner Budapest 1909, Mod. M 95, Kal. 8x56, Nr. *** und Nr. *** (Kategorie C)
- Karabiner Mod. 35 M, Kal. 8x56, Nr. *** (Kategorie C)
- Karabiner Mod. M 98, Nr. *** und Nr. *** und Nr. *** (Kategorie C)
- Marke A.G.R. (Made in China), Kal. .22, Nr. *** und Nr. *** (Kategorie C)
- Marke A.G.R. (Made in China), Kal. .22, Nr. *** und Nr. *** , (Kategorie C)
- Marke NORINCO, Kal. .22 l.r., Nr. *** und Nr. *** (Kategorie C)
- Pistole Marke unbekannt, eventuell nicht funktionstüchtig (Kategorie B)
- Luftdruckgewehr, Nr. *** (Ausnahmebestimmung § 45 Z. 3 WaffG 1996)
- Luftdruckgewehr, Nr. *** (Ausnahmebestimmung Paragraph 45, Ziffer 3, WaffG 1996) In Ihrer Stellungnahme bezeichnen Sie mehr als die Hälfte der in Ihrem Besitz befindlichen Schusswaffen als „historische“ Waffen im Alter von 30 bis 120 Jahren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ausnahmebestimmung des § 45 Z. 2 Waffengesetz 1996 für Schusswaffen nur dann anwendbar ist, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind. Die gegenständlichen unter Nr.
- bis Nr. 16 aufgelisteten Schusswaffen unterliegen daher als Schusswaffen der Kategorie C der Registrierungspflicht, zumal diese nach dem Jahre 1871 erzeugt wurden. So geben Sie selbst in Ihrer Stellungnahme vom 02.09.2016 das Alter der gegenständlichen Waffen mit zwischen 30 und 120 Jahren an. Darüber hinaus unterliegen auch die Kleinkalibergewehre der Registrierungspflicht. Zu Ihrer Rechtfertigung, dass es sich bei dem Luftdruckgewehr und den Kleinkalibergewehren um Waffen auch der Söhne handeln würde, wird festgehalten, dass der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen Menschen unter 18 Jahren verboten ist (§ 11 Abs. 1 Waffengesetz 1996) und Ihre Söhne zum Zeitpunkt der Sicherstellung der gegenständlichen Schusswaffen das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. In Ihrer Stellungnahme bezeichnen Sie mehr als die Hälfte der in Ihrem Besitz befindlichen Schusswaffen als „historische“ Waffen im Alter von 30 bis 120 Jahren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 45, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 für Schusswaffen nur dann anwendbar ist, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind. Die gegenständlichen unter Nr.
- bis Nr. 16 aufgelisteten Schusswaffen unterliegen daher als Schusswaffen der Kategorie C der Registrierungspflicht, zumal diese nach dem Jahre 1871 erzeugt wurden. So geben Sie selbst in Ihrer Stellungnahme vom 02.09.2016 das Alter der gegenständlichen Waffen mit zwischen 30 und 120 Jahren an. Darüber hinaus unterliegen auch die Kleinkalibergewehre der Registrierungspflicht. Zu Ihrer Rechtfertigung, dass es sich bei dem Luftdruckgewehr und den Kleinkalibergewehren um Waffen auch der Söhne handeln würde, wird festgehalten, dass der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen Menschen unter 18 Jahren verboten ist (Paragraph 11, Absatz eins, Waffengesetz 1996) und Ihre Söhne zum Zeitpunkt der Sicherstellung der gegenständlichen Schusswaffen das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Hinsichtlich der ebenfalls in Ihrem Besitz befindlichen, unter Nr.
- aufgelisteten Pistole Marke unbekannt, ist auszuführen, dass auch diese Pistole einerseits von Ihnen nicht registriert wurde, andererseits von Ihnen die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die Sie auf Grund Ihres Waffenpasses und Ihrer Waffenbesitzkarte hätten besitzen durften, mit dieser Pistole um ein Stück überschritten wurde. Sie waren daher am 16.11.2016 im Besitz von 6 Stück Schusswaffen der Kategorie C (Schusswaffen Nr. 11 bis 16), bei denen Sie Ihrer Registrierungspflicht im Sinne des § 33 des Waffengesetzes 1996 nicht nachgekommen sind. Die Frist für die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C, die sich bereits vor in Kraft treten der Registrierungspflicht im Besitz befanden, ist mit 30.06.2014 abgelaufen. Weiters waren Sie darüber hinaus im Besitz einer nicht registrierten Schusswaffe der Kategorie B und haben dadurch die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die sie besitzen dürfen, überschritten. Sie waren daher am 16.11.2016 im Besitz von 6 Stück Schusswaffen der Kategorie C (Schusswaffen Nr. 11 bis 16), bei denen Sie Ihrer Registrierungspflicht im Sinne des Paragraph 33, des Waffengesetzes 1996 nicht nachgekommen sind. Die Frist für die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C, die sich bereits vor in Kraft treten der Registrierungspflicht im Besitz befanden, ist mit 30.06.2014 abgelaufen. Weiters waren Sie darüber hinaus im Besitz einer nicht registrierten Schusswaffe der Kategorie B und haben dadurch die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die sie besitzen dürfen, überschritten. Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Der als erwiesen angenommene Sachverhalt stützt sich auf die glaubwürdigen Aussagen von Ihrer Gattin Frau SS und Ihren Kindern BS und AS, auf die Berichte der Polizeiinspektion *** sowie auf die Ausführungen des Gerichts in der einstweiligen Verfügung und der Verlängerung der einstweiligen Verfügung. Nach dem Akteninhalt bewertet die Bezirkshauptmannschaft Amstetten insbesondere die Angaben Ihrer Gattin als glaubwürdig. Auch das Bezirksgericht *** hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass diese die festgestellten Vorkommnisse glaubwürdig und schlüssig schilderte, dass sie widerspruchsfrei und nachvollziehbar Ihr Verhalten und Ihre Drohungen darstellte und dabei einen um die Wahrheit bemühten, von Rachegelüsten freien Eindruck erweckte. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat im bisherigen Ermittlungsverfahren keine Hinweise gefunden, die gegen diesen Eindruck sprechen würden. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht. (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78) In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen: Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremden Eigentum. In seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Der Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH v. 13.11.86, 85/17/0109UVA). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78).Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019).Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH, in der wiederholte tätliche Angriffe auf die Ehefrau (VwGH
- März 1978, 2530/77), familiäre Gewalt mit Verletzungsfolge (VwGH 18.2.1999, 98/20/0020; 27.2.2003, 2001/20/0323; 28.2.2006, 2005/03/0071), Bedrohung der Ehefrau mit Umbringen bzw. Erschießen (VwGH 18.2.1999, 98/20/0020), regelmäßige Alkoholisierung verbunden mit einem „Psychoterror“, einer „Freude an der Behelligung der Provokation von Familienangehörigen“ (VwGH 16.9.1992, 91/01/0244), langjähriger Alkoholmissbrauch, verbunden mit auffällig sorgloser Verwahrung von Waffen sowie Munition und Besitz einer verbotenen Waffe und verbotener Munition (VwGH 28.2.2006, 2005/03/0206) jeweils die Erlassung eines Waffenverbots gerechtfertigt haben, sieht die Bezirkshauptmannschaft Amstetten im vorliegenden Fall unter Gesamtbetrachtung der Umstände den Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG als erfüllt an, sodass sie ein Waffenverbot auszusprechen hat. Insbesondere das Betretungsverbot, die einstweilige Verfügung sowie die Verlängerung der einstweiligen Verfügung machen deutlich, dass von Ihnen bereits seit längerer Zeit eine akute Gefährdung Ihrer Familie ausgeht. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH, in der wiederholte tätliche Angriffe auf die Ehefrau (VwGH
- März 1978, 2530/77), familiäre Gewalt mit Verletzungsfolge (VwGH 18.2.1999, 98/20/0020; 27.2.2003, 2001/20/0323; 28.2.2006, 2005/03/0071), Bedrohung der Ehefrau mit Umbringen bzw. Erschießen (VwGH 18.2.1999, 98/20/0020), regelmäßige Alkoholisierung verbunden mit einem „Psychoterror“, einer „Freude an der Behelligung der Provokation von Familienangehörigen“ (VwGH 16.9.1992, 91/01/0244), langjähriger Alkoholmissbrauch, verbunden mit auffällig sorgloser Verwahrung von Waffen sowie Munition und Besitz einer verbotenen Waffe und verbotener Munition (VwGH 28.2.2006, 2005/03/0206) jeweils die Erlassung eines Waffenverbots gerechtfertigt haben, sieht die Bezirkshauptmannschaft Amstetten im vorliegenden Fall unter Gesamtbetrachtung der Umstände den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG als erfüllt an, sodass sie ein Waffenverbot auszusprechen hat. Insbesondere das Betretungsverbot, die einstweilige Verfügung sowie die Verlängerung der einstweiligen Verfügung machen deutlich, dass von Ihnen bereits seit längerer Zeit eine akute Gefährdung Ihrer Familie ausgeht. Die Behörde war daher berechtigt, mit Entscheidungen wie im Spruche ersichtlich, vorzugehen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die Angaben von Frau Dr. SS nicht der Wahrheit entsprechen und alle Gerichtsverfahren eingestellt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.7.2017 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen Dr. W sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war mit Frau Dr. SS verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Söhne, BS und AS. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Frau und Kinder bedroht oder misshandelt hat. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich mit einer Waffe zu seinen Kindern gelegt habe. Der Laborbefund vom 27.11.2015 weist einen CDT-Wert von 1,15 aus. Dieser liegt im Normalbereich. Es konnte daher kein Verdacht auf chronischen Alkoholabusus festgestellt werden. Die Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wurden eingestellt und ist die Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer wurde am 30.1.2017 wegen einer Übertretung nach dem Waffengesetz (fehlende Registrierung von 6 Stück Kategorie C Waffen) bestraft. Mit Straferkenntnis vom 9.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt 4 Übertretungen gegen die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts *** vom 7.12.2015 bestraft. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Frau Dr. SS und die Kinder haben sich im Verfahren der Aussage entschlagen. Alle Gerichtsverfahren wurden eingestellt. Offensichtlich ist, dass dem Verfahren ein erbitterter Rosenkrieg betreffend das Scheidungsverfahren zu Grunde lag. So gab die Ex-Frau Dr. SS in der Anzeige bzw. im Gedächtnisprotokoll an, dass der Beschwerdeführer sehr viel trinke. Dies wurde jedoch durch den Laborbefund vom 27.11.2015 eindeutig widerlegt. Ebenso konnte die im Akt behauptete Drohung nicht verifiziert werden. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Sohn BS auffällig auf der Seite von Frau Dr. SS stand. Der zweite Sohn AS berichtete niemals konkrete Drohungen oder ähnliches. Letztlich konnte – da sämtliche Familienmitglieder, außer der Beschwerdeführer, die Aussage verweigerten – keine Drohungen oder Misshandlungen verifiziert werden, sodass nur die Darstellung des Beschwerdeführers übrigblieb. Zwar hat der Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung verstoßen und insgesamt 6 Stück Kategorie C Waffen nicht registriert, jedoch konnte keine Anzeichen von Gewalt oder Aggression in der Verhandlung wahrgenommen werden. Der damals zuständige Amtsarzt gab als Zeuge einvernommen auch an, dass der Beschwerdeführer nicht alkoholkrank gewesen sei. Ebenso gab er an, dass es damals – wie auch heute – keine Anzeichen einer Selbst- oder Fremdgefährdung vorlagen. Ebenso relativierte Herr Dr. W an die Angabe des Alkoholmissbrauches, welcher im Protokoll angekreuzt wurde. Vielmehr habe es sich damals um einen Entlastungstrunk gehandelt welcher im Normalbereich gelegen habe. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall gab es zwischen den damaligen Ehepartnern im Zuge der Scheidung zu zahlreichen gegenseitigen Anschuldigungen. Alle diese Anschuldigungen konnten jedoch nicht objektiv überprüft werden, da die betroffenen Personen von ihren Entschlagungsrechten Gebrauch machten. Ohne derartige Aussagen konnte sich das Gericht kein Bild von den genauen Umständen machen. Insgesamt bleiben auch bei Berücksichtigung der Anzeigen erhebliche Widersprüche. So gab Frau Dr. SS an, der Beschwerdeführer trinke übermäßig Alkohol. Sowohl der Zeuge Dr. W und der Laborbefund vom 27.11.2015 sprechen deutlich gegen die Darstellung von Frau Dr. SS. Auch die Angaben des Sohnes BS – welcher auffällig auf Seiten von Fr. Dr. SS stand – sind nicht konkret genug und stehen im Widerspruch zu den Angaben des zweiten Sohnes AS. Einzig die Verstöße gegen die einstweilige Verfügung bleiben objektiv übrig. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei diesen Übertritten weder aggressiv oder bedrohlich verhalten hat. Ebenso konnte die fehlende Registrierung der 6 Waffen Kategorie C lediglich als fehlende Sorgfalt gewertet werden, welche im Verfahren um ein Waffenverbot jedoch nicht zu berücksichtigen ist, da im gegenständlichen Fall eine Gefährdungsprognose zu erstellen ist. Dabei war auch die lange Verfahrensdauer und die Zeit seit der Erlassung des Waffenverbotes zu berücksichtigen, da keine neuen Vorfälle bekannt sind. Da weder ein aggressives Verhalten festgestellt werden konnte, noch sonst eine Handlung vorlag die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen seitens des Beschwerdeführers nahe legen würde, war das Waffenverbot aufzuheben, weil es einer negativen Gefährdungsprognose fehlt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1188.001.2016