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{'item': 'LVwG-AV-1294/001-2016'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Art. 130§ 17§ 24§ 7§ 99§ 8§ 4c§ 9§ 31§ 4§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1294/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG insofern Folge gegeben, als die Entziehungszeit der Lenkberechtigung auf achtzehn Monate (somit bis 28. Jänner 2018) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben, als die Entziehungszeit der Lenkberechtigung auf achtzehn Monate (somit bis 28. Jänner 2018) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die ordentlichen Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentlichen Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom

  1. November 2016, Zl. KOS1-F-10518/005, wurde der Vorstellung des MS (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
  2. August 2016, Zl. KOS1-F-10518/005, keine Folge gegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B und BE auf die Dauer von zwanzig Monate somit bis einschließlich
  3. März 2018 bestätigt. Zudem wurden die angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bestätigt. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte er Folgendes aus: „Ich sehe die Rechtswidrigkeit und Gefährlichkeit meines Verhaltens ein. Ich stehe aber auf dem Standpunkt dass die Entziehungsdauer von 20 Monaten zu lange ist. Die Behörde hätte ohne weiteres mit einem Entzug von 14-18 Monaten das Auslangen finden können. Freilich ist das Fahren unter Alkoholeinfluss gefährlich. Eine besondere Gefährlichkeit, wie es die erstinstanzliche Behörde erkennen mag, kann aber in meinem Verhalten nicht erblickt werden. Die von der ersten Instanz angesprochene Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18.11.2010, KOS1-F- 10518/005, wo ein auf die Dauer von 4 Monaten verhängtes Lenkverbot ausgesprochen wurde, ist zwar richtig, kann aber nicht dazu führen, dass eine derartig lange Entziehungsdauer im hier gegenständlichen Fall ausgesprochen wird. Ich bin mit einer Nachschulung, einem amtsärztlichen Gutachten und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme einverstanden, nicht aber mit der von der BH Korneuburg ausgesprochenen Entziehungsdauer der Lenkberechtigung. Es wird daher gestellt der Antrag Das zuständige Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung angemessen, auf eine Dauer von 14 – 18 Monate reduzieren.“ Nachfolgende Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, Zl. KOS1-F-1718/005, der belangten Behörde: Der Beschwerdeführer lenkte am
  4. Juli 2016, in der Zeit von 11:32 Uhr bis 12:28 Uhr im Ortsgebiet von *** das Kraftfahrzeug mit dem polnischen Kennzeichen ***. Während dieser Fahrt wurden vom Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen gesetzt.Der Beschwerdeführer lenkte am
  5. Juli 2016, in der Zeit von 11:32 Uhr bis , 12:28 Uhr im Ortsgebiet von *** das Kraftfahrzeug mit dem polnischen Kennzeichen ***. Während dieser Fahrt wurden vom Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen gesetzt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  6. Oktober 2016, KOS2-V-16 24426/5, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens bei der Fahrt am
  7. Juli 2017 Nachstehendes zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  8. Oktober 2016, , KOS2-V-16 24426/5, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens bei der Fahrt am
  9. Juli 2017 Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 28.07.2016, 11:32 Uhr - 12:28 Uhr Ort: Ortsgebiet von *** auf der ***; *** Höhe der Onr. ***; *** Höhe der Onr. ***; *** Höhe der Onr. ***; Unterführung der ***; *** P&R Anlage Erdgeschoss; *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:
  10. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 28.07.2016 - 12.28 Uhr Tatort: Ortsgebiet von *** auf der *** Nr. *** (Polizeiinspektion ***) Sie haben am 28.07.2016, um 12:28 Uhr in ***, *** nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass ihr Verhalten als Lenkerln des angeführten Fahrzeuges, am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.
  11. Tatzeit: 28.07.2016 - 11.32 Uhr Tatort: Ortsgebiet von *** auf dem *** Höhe der Onr. *** Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Sie sind bei einem geschlossenen Bahnschranken zurückgerollt und haben mit der Anhängekupplung des Autos das hinter Ihnen stehende Auto touchiert.
  12. Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.
  13. Tatzeit: 28.07.2016 - 11.35 Uhr Tatort: Ortsgebiet von *** auf der *** auf Höhe der Onr. *** - gegenüber dem Gerichtsgebäude Bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Laterne) beschädigt, und es unterlassen die nächste Polizeiinspektion oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe Ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
  14. Tatzeit: 28.07.2016 - 11.37 Uhr Tatort: Ortsgebiet von *** auf der *** nächst der Onr. *** - Bahnunterführung Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Sie haben die Unterführungswand seitlich touchiert.
  15. Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.
  16. Tatzeit: 28.07.2016 - 11.39 Uhr Tatort: Ortsgebiet von *** auf dem *** nächst der Onr. *** -P & R Anlage Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Im Parkhaus touchierten Sie zumindest das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***.
  17. Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.
  18. Als Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug war, den auf dem Schutzweg befindlichen Fußgängern nicht das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, da Sie unter Alkoholeinfluss mit überhöhter Geschwindigkeit auf den Schutzweg zufuhren, ohne Anzuhalten oder die Geschwindigkeit zu reduzieren, obwohl sich Fußgänger darauf befanden. Diese mussten auf den Gehsteig zurückweichen. Hinweis: Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt. Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag. Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  19. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2
  20. Satz StVO zu
  21. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,
  22. Satz StVO zu
  23. § 4 Abs.1 lit.a, § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zu
  24. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu
  25. § 4 Abs.5, § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 zu
  26. Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 zu
  27. § 31 Abs.1, § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 zu
  28. Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 zu
  29. § 4 Abs.1 lit.a, § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zu
  30. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu
  31. § 4 Abs.5, § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 zu
  32. Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 zu
  33. § 4 Abs.1 lit.a, § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zu
  34. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu
  35. § 4 Abs.5, § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 zu
  36. Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 zu
  37. § 9 Abs.2, § 99 Abs.2c Z.3 StVO 1960 zu
  38. Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 3, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafen von zu

  1. € 2.700,00 504 Stunden § 99 Abs. 1 StVOzu
  2. € 2.700,00 504 Stunden Paragraph 99, Absatz eins, StVO zu
  3. € 220,00 108 Stunden § 99 Abs.2 Iit.a StVO 1960zu
  4. € 220,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Iit.a StVO 1960 zu
  5. € 150,00 69 Stunden § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960zu
  6. € 150,00 69 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 zu
  7. € 150,00 76 Stunden § 99 Abs.2 Iit.e StVO 1960zu
  8. € 150,00 76 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Iit.e StVO 1960 zu
  9. € 220,00 108 Stunden § 99 Abs.2 Iit.a StVO 1960zu
  10. € 220,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Iit.a StVO 1960 zu
  11. € 150,00 69 Stunden § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960zu
  12. € 150,00 69 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 zu
  13. € 220,00 108 Stunden § 99 Abs.2 Iit.a StVO 1960zu
  14. € 220,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Iit.a StVO 1960 zu
  15. € 150,00 69 Stunden § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960zu
  16. € 150,00 69 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 zu
  17. € 110,00 41 Stunden § 99 Abs.2c StVO 1960“ zu
  18. € 110,00 41 Stunden Paragraph 99, Absatz 2 c, StVO 1960“ Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  19. November 2014, Zl. KOS1-F-10518/005, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von 10 Monaten entzogen. Anlass für diese Entziehung war, dass der Beschwerdeführer am
  20. Oktober 2014, um 14:00 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in ***, ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,85 mg/l), versucht habe zu lenken.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  21. November 2014, , Zl. KOS1-F-10518/005, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von 10 Monaten entzogen. Anlass für diese Entziehung war, dass der Beschwerdeführer am
  22. Oktober 2014, um 14:00 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in ***, ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,85 mg/l), versucht habe zu lenken. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs.

1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. § 7 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, FSG lautet: „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.

§ 7Abs.

4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24 Abs. 3 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz 3, FSG lautet: „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 25 FSG lautet:Paragraph 25, FSG lautet: „

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26 FSG lautet: Paragraph 26, FSG lautet: „
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch„

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

  1. zwei Wochen,
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4)Eine Entziehung

Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen

Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(4)Eine Entziehung

Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen

Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5)Eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereist länger als fünf Jahre zurückliegt.

(5)Eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereist länger als fünf Jahre zurückliegt.

(6)Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
  2. die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
  3. die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
  4. die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
  5. die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
  6. die Meldepflichten. Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“ Gegenständlich konnte auf Grund der Verfahrensakte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig (mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  7. Oktober 2016, GZ: KOS2-V-16 24426/5) wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 99Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 2. Satz St

VO, einer Verwaltungsübertretung

§ 9Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.2c Z.3 St

VO 1960, einer Verwaltungsübertretung

§ 31Abs.1, § 99 Abs.2 lit.e St

VO 1960, drei Verwaltungsübertretungen

§ 4Abs.1 lit.a i.V.m. § 99 Abs.2 lit.a St

VO 1960 sowie drei Verwaltungsübertretungen

§ 4Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.b St

VO 1960 bestraft wurde. Gegenständlich konnte auf Grund der Verfahrensakte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig (mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Oktober 2016, GZ: KOS2-V-16 24426/5) wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, 2. Satz StVO, einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 3, StVO 1960, einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960, drei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 sowie drei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 bestraft wurde. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b St

VO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Daraus ergibt sich auch, dass die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterziehen. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt. Die Wertung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen , (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Daraus ergibt sich auch, dass die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterziehen. Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die zweite Verwaltungsübertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb der letzten 5 Jahre. Es war daher auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 2 FSG die Lenkberechtigung zumindest auf die Dauer von zwölf Monaten zu entziehen.Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die zweite Verwaltungsübertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb der letzten 5 Jahre. Es war daher auf Grund der Bestimmung des , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG die Lenkberechtigung zumindest auf die Dauer von zwölf Monaten zu entziehen. Bei der Festsetzung der Entziehungszeit war jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Fahrt einige Verkehrsunfälle verursacht hat und auch eine Vielzahl von weiteren Verwaltungsübertretungen gesetzt hat. Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 10 Monaten sowie die Anordnung von weiteren Maßnahmen im Jahr 2014 beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu einer Änderung seiner Einstellung führte. Wenngleich dieser Umstand in Zusammenschau die Tathandlungen des Beschwerdeführers am

  1. Juli 2016 sowie der gesetzten Verwaltungsübertretungen die seitens der belangten Behörde festgesetzte Entziehungszeit als angemessen erscheinen lässt, konnte aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung, dass die Tathandlungen allesamt im Zuge einer Fahrt (während weniger Minuten) gesetzt wurden mit einer Entziehungsdauer von 18 Monaten (gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines – somit bis einschließlich
  2. Jänner 2018) gerade noch das Auslangen gefunden werden bzw. war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bis dahin die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen. Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 3 FSG).Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, FSG). Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1294.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.