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{'item': 'LVwG-AV-12/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 13§ 11§ 1§ 3§ 6§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-12/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 19.11.2015, Zl. HLL2-G-143/101 wurde aufgrund des Antrages des nunmehrigen Beschwerdeführers JF vom 19.12.2014 die Erteilung der grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 13.11.2014 bzw. 17.11.2014, Zl. BRZ 996/2014 bzw. 999/2014, abgeschlossen zwischen HS und KS als Verkäufer einerseits und JF als Käufer andererseits, betreffend die Grundstücke Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 19.11.2015, , Zl. HLL2-G-143/101 wurde aufgrund des Antrages des nunmehrigen Beschwerdeführers JF vom 19.12.2014 die Erteilung der grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 13.11.2014 bzw. 17.11.2014, Zl. BRZ 996 aus 2014, bzw. 999 aus 2014,, abgeschlossen zwischen HS und KS als Verkäufer einerseits und JF als Käufer andererseits, betreffend die Grundstücke Katastralgemeinde: Grundstücksnummer: Flächenausmaß: *** ***, *** 11.581 m² *** *** 7.229 m² *** *** 7.312 m² *** ***, *** 27.949 m² zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 285.000,--, versagt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 1, 3, 4, 6 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 1 und § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen eins, 3, 4, 6, Absatz 2, Ziffer eins, 7, Absatz eins und Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen habe, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt sei und zumindest ein Interessent vorhanden sei. Der Interessent Dr. Sch habe durch Vorlage des Facharbeiterbriefes die fachliche Ausbildung als landwirtschaftlicher Facharbeiter nachgewiesen und durch die Selbstbewirtschaftung seines Betriebes auch die praktische Erfahrung erlangt, die einen Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes 2007 ausmachen. Auf Grund der agrartechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Agrartechnik und der aktuellen Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des ÖPUL-Herbstantrages 2015 sei glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt worden, dass Dr. Sch den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil aus der Landwirtschaft bestreite. Er sei seit Ende 2014 Vollerwerbslandwirt. Der Käufer sei kein Landwirt und sei daher der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG gegeben. Der Käufer sei kein Landwirt und sei daher der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG gegeben. In der dagegen erhobenen Beschwerde des Käufers vom 18.12.2015 wurde wörtlich ausgeführt: „Ich berufe gegen den Bescheid HLL2-G-143/101 vom 19.11.2015 in der Anlage übersenden wir Ihnen die Revision vom 16.11.2015 die beim Landesgerichtshof vorliegt und noch nicht behandelt wurde.“ Angeschlossen war dieser „Berufung“ die ordentliche Revision des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 30.09.2015, Zl. LVwG-AV-242/001-2014, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 11.02.2013, Zl. WUL2G-121/057, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für einen beabsichtigten Kaufvertrag mangels Landwirteeigenschaft des Käufers JF versagt worden ist, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 21. April 2016 wurde der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert und darauf hingewiesen, dass Mängel seinem Schreiben vom 19.12.2016 anhaften, fehlen doch wesentliche Merkmale einer Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, Bezeichnung der belangten Behörde, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde) und dass diese Mängel bei sonstiger Zurückweisung innerhalb von 14 Tagen zu beheben sind.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 21. April 2016 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert und darauf hingewiesen, dass Mängel seinem Schreiben vom 19.12.2016 anhaften, fehlen doch wesentliche Merkmale einer Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, Bezeichnung der belangten Behörde, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde) und dass diese Mängel bei sonstiger Zurückweisung innerhalb von 14 Tagen zu beheben sind. In der Folge langte beim erkennenden Gericht am 03.05.2016 folgendes Schreiben des Beschwerdeführers: „Anlässlich einer unserer Verhandlungen wurde mir mitgeteilt, dass es nicht notwendig ist, einen Juristen zu beschäftigen, sondern dass es ausreiche, mich selbst vor Gericht zu vertreten. Nun werfen Sie mir in Ihrem Schreiben vom 21.

  1. 2016 Geschäftszahl LVwG-AV-12/001-2016 vor, dass die Formulierung meiner Berufung ungenügend sei um sie weiter behandeln zu können. Ich korrigiere deshalb meine Eingabe auf Ihr Schreiben vom
  2. 2016 Geschäftszahl LVwG-AV-12/001-2016 nach bestem Wissen und Gewissen folgendermaßen: Ich berufe gegen den Bescheid bezüglich der versagten Genehmigung der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn (HLL-G-143/101) vom
  3. 2015 zu meinem Antrag vom
  4. 2014 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Besitz der Fam. S) *** bzw. ***. In meiner von Ihnen am
  5. 2016 zurückgewiesenen Berufung vom
  6. 2015 haben ich als Grund das Faktum angeführt, dass die Revision in der damals noch anhängigen Sache S, *** (LVwG-AV-242/001-2014) noch nicht berücksichtigt worden ist. Mittlerweile liegt dieser Beschluss ebenfalls vor - er wurde abgewiesen. Die Sorgfältigkeit, mit der diese Angelegenheit bearbeitet wurde, muss ich jedoch ernsthaft in Zweifel ziehen, da nicht einmal mein Name richtig wiedergegeben ist, sondern jener meines Bruders (JF) - wobei wir wieder am Beginn der Geschichte wären, nämlich ihrer Aufforderung, meine Beschwerde korrekt zur formulieren. Darüber hinaus sind jedoch neue Fakten aufgetreten, die die Bewertung meiner Eigenschaft als Landwirt untermauern und deshalb eine Fortführung des Verfahren (Grundstückserwerb Fam. S, ***) mehr als rechtfertigen. Mehr kann man von einem ehemaligen Handelsschüler meiner Meinung nach nicht verlangen.“ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht zunächst am ● 15.06.2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges mit den unter den Zln. LVwG-AV-786-2014 und LVwG-AV-787-2014 geführten Verfahren, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung eines Aktenvermerkes vom 14.06.2016 betreffend die Verfahren LVwG-AV-786-2014 und LVwG-AV-787-2014, eines Schreibens des Notars Dr. Werner Schoderböck betreffend dieser Verfahren, datiert mit 07.06.2016, einer Aufhebungsurkunde betreffend des Kaufvertrages, abgeschlossen zwischen dem Nachlass der am 22.10.2011 verstorbenen Pensionistin JH als Verkäuferin und dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Käufer datiert mit 04.05.2016 hinsichtlich der Verfahren zur Zl. LVwG-AV-786-2014 sowie LVwG-AV-787-2014, eines Entwurfes für den Jahresabschluss 2015 des Käufers und Antragstellers JF, und einer Feldstückliste *** betreffend den Antragsteller. Diese Unterlagen wurden als Beilage ./A bis ./C der Verhandlungsschrift angeschlossen. Zur ergänzenden Beweisaufnahme wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, die von ihm im Zuge der Verhandlung genannten Bewirtschaftungsverträge vorzulegen. In der Folge wurde ohne Mitbehandlung der Verfahren LVwG-AV-786-2014 und LVwG-AV-787-2014, die zwischenzeitig rechtskräftig durch Einstellung beendet worden sind, wegen des Wechsel in der Person eines Laienrichters das Beschwerdeverfahren zum verfahrensgegenständlichen Grundverkehrsverfahren zur Zl. LVwG-AV-12/001-2016 neu durchgeführt. ● Am 17.05.2017 wurde demnach vom erkennenden Grundverkehrssenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der geänderten Zusammensetzung eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des im Verfahren aufgetretenen InteressentenDr. Sch sowie in Abwesenheit der Verkäufer S und der belangten Behörde durchgeführt. Am 17.05.2017 wurde demnach vom erkennenden Grundverkehrssenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der geänderten Zusammensetzung eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des im Verfahren aufgetretenen Interessenten, Dr. Sch sowie in Abwesenheit der Verkäufer S und der belangten Behörde durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ● Verlesung des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-12-2016 sowie durch ● Verlesung des Behördenaktes zur Zl. HLL2-G-143/101, weiters durch ● Einvernahme des Interessenten Dr. Sch, ● Einsichtnahme in die von Dr. Sch vom Landesverwaltungsgericht NÖ abverlangten und zum Verhandlungstermin am 17.05.2017 vorgelegten schriftlichen Unterlagen, die als Beilage ./A bis Beilage ./G der Verhandlungsschrift angeschlossen sind und sich wie folgt zusammensetzen:
  7. voraussichtlicher Einkommenssteuerbescheid 2016 samt Beilage zur Einkommenssteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer/-innen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2016(Beilage ./A) voraussichtlicher Einkommenssteuerbescheid 2016 samt Beilage zur Einkommenssteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer/-innen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2016, (Beilage ./A)
  8. Mehrfachantrag-Flächen 2016 mit Feldstückliste (Beilage ./B)
  9. Bestätigung über Zahlungen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 26.04.2017 (Beilage ./C)
  10. Firmenbuchauszug der B Vertriebsges.m.b.H. mit Stichtag 17.05.2017 (Beilage ./D)
  11. Aufstellung der Bewirtschaftung für 1436-101173-2B1 (Dr. Sch) vom 26.04.2017 nach dem BSVG (Beilage ./E)
  12. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 (Beilage ./F)
  13. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 betreffend Gemeindebezüge des Dr. Sch (Beilage ./G) Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch ● Einvernahme des Antragstellers und Beschwerdeführers Kommerzialrat JF sowie durch ● Einsichtnahme in die von ihm am 17.05.2017 vorgelegten schriftlichen Unterlagen, nämlich einem Konvolut bestehend aus einem Schreiben der Wirtschaftstreuhänder L vom 30.03.2017, eines Entwurfs des Jahresabschlusses 2016, eines Entwurfs des Jahresabschlusses 2015, eines Jahresabschlusses 2014, eines Jahresabschlusses 2013, einer Feldstückliste *** und einer Feldstückliste *** (Beilage ./H der Verhandlungsschrift) Beweis wurde zudem erhoben durch Einholung einer agrarfachlichen Stellungnahme der beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auf Grund des solcherart durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stehen im Eigentum von HS und KS, befinden sich in den Katastralgemeinden ***, *** und *** und erstrecken sich über eine Gesamtfläche von 5,4071 ha. Die laut Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Flächen werden derzeit als Ackerflächen bewirtschaftet. Auf Grund des von Käuferseite gestellten Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den hier gegenständlichen Kaufvertrag hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer

§ 11Abs.

2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist hat Dr. Sch sein Interesse am Erwerb der Liegenschaften (Interessentenmeldung) schriftlich angemeldet und seine Bereitschaft erklärt, anstelle des Rechtserwerbers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständlichen Liegenschaften abzuschließen und gleichzeitig durch Beibringung einer Finanzierungsbestätigung erklärt, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Verkehrswert bezahlen zu können (Finanzierungszusage über € 285.000,--).Auf Grund des von Käuferseite gestellten Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den hier gegenständlichen Kaufvertrag hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist hat Dr. Sch sein Interesse am Erwerb der Liegenschaften (Interessentenmeldung) schriftlich angemeldet und seine Bereitschaft erklärt, anstelle des Rechtserwerbers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständlichen Liegenschaften abzuschließen und gleichzeitig durch Beibringung einer Finanzierungsbestätigung erklärt, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Verkehrswert bezahlen zu können (Finanzierungszusage über € 285.000,--). Die wirtschaftliche Situation stellt sich in dem hier verfahrensrelevanten Zusammenhang beim Interessenten Dr. Sch wie folgt dar: Der Interessent Dr. Sch ist Betriebsführer des teilpauschalierten Landwirtschaftsbetriebes mit der Betriebsnummer *** an der Betriebsadresse ***, ***. Derzeit befindet sich 1 ha landwirtschaftlicher Grund in seinem Eigentum, 16 ha sind von fremder Seite und 40 ha von seinen Eltern gepachtet, sodass insgesamt 57 ha landwirtschaftlicher Grund von ihm auf eigene Rechnung und Gefahr, sohin selbständig bewirtschaftet werden. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgt durch Anbau von Zuckerrüben (im Ausmaß von ca. 8 – 10 ha), Getreide (Dinkel, Durum, Sommergerste), Sonnenblumen und Mais. Sowohl die Brache als auch Zwischenbegrünung richten sich nach den AMA-Vorgaben. Eine Viehwirtschaft wird nicht betrieben. Im Jahr 2016 wurden € 17.563,36 an Beiträgen an die Sozialversicherung gezahlt. Der Betrieb verfügt über eine adäquate Maschinenausstattung, wie etwa Sämaschine, Spritzer, Düngerstreuer, Mulcher, sowie 100 PS und 160 PS Traktoren. Darüber hinaus werden weitere Maschinen erforderlichenfalls über den Maschinenring Mittleres Weinviertel organisiert, wobei die Maschinen, mit Ausnahme des Mähdreschers und der Rübenmaschine, vom Interessenten selbst bedient werden. Dienstnehmer gibt es in diesem landwirtschaftlichen Betrieb keine. Lediglich der Vater des Interessenten arbeitet unentgeltlich im landwirtschaftlichen Betrieb mit. Zusätzlich erfolgt noch eine Bewirtschaftung von forstwirtschaftlichen Flächen, von denen 2,5 ha im Alleineigentum des Interessenten und 1,5 ha im gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Bruder stehen. Darüber hinaus ist der Interessent handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Vertriebsges.m.b.H. und seit 15.12.2015 selbstständig vertretungsbefugt. Als Geschäftsführer hat der Beschwerdeführer im Jahr 2016 von der B Vertriebsges.m.b.H. steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von € 31.039,62 erhalten. Darüber hinaus hat er im Jahr 2016 steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von € 1.122,96 als geschäftsführender Gemeinderat erhalten. Die Einkünfte für das Jahr 2016 aus der Landwirtschaft belaufen sich auf€ 11.197,61 (voraussichtlichem Einkommenssteuerbescheid). Die Einkünfte für das Jahr 2016 aus der Landwirtschaft belaufen sich auf, € 11.197,61 (voraussichtlichem Einkommenssteuerbescheid). Insgesamt hat der Interessent Einkünfte in der Höhe von € 43.014,73 (abzüglich von Werbungskosten mit Anrechnung auf den Pauschbetrag von € 345,-). Hinsichtlich des Käufers JF ist von folgender verfahrensrelevanter Situation auszugehen: Im Eigentum des Beschwerdeführers befinden sich landwirtschaftliche Flächen im Gesamtausmaß von ca. 58 ha. Diese liegen zu einem Großteil in der KG ***, in der KG *** und in der KG ***. Von diesen 58 ha hat der Beschwerdeführer 14 ha unentgeltlich an seine Frau zur Führung eines konventionellen Landwirtschaftsbetriebes verpachtet. Die Flächen in der KG *** im Ausmaß von fast 14 ha hat er ebenfalls verpachtet und erhält auf Grund der Insolvenz des Pächters derzeit keine Pachteinnahmen. Selbst bewirtschaftet der Käufer einen in biologischer Betriebsweise geführten teilpauschalierten Landwirtschaftsbetrieb im Ausmaß von 27,86 ha, wobei ca. 16 ha mit Bewirtschaftungsverträgen an andere Landwirte zur Bewirtschaftung vergeben sind. Diese Bewirtschaftungsverträge sehen eine Aufteilung der Erträge im Verhältnis von 70:30 zu Gunsten des Antragstellers und Käufers vor. Lediglich hinsichtlich einer Fläche von ca. 8 ha (6,85 ha lt. Feldstückliste 2016) erfolgt ausschließlich durch den Beschwerdeführer eine Grünlandbewirtschaftung, für die auch entsprechende ÖPUL-Förderungen lukriert werden. Das Grünfutter von ca. 5 ha wird für die als Liebhaberei vorhandene Pferdehaltung und somit zum Eigenbedarf verwendet. Die restliche Fläche von ca. 3 ha wird für den Futterverkauf verwendet. Aus dem voraussichtlichen Einkommenssteuerbescheid 2016 ergeben sich Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft von € 2.374,

  1. An außerlandwirtschaftlichem Einkommen bezieht der Käufer jährlich einen Betrag in der Höhe von € 39.439,47 als Pension. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte beträgt daher € 41.814,
  2. Der Beschwerdeführer verfügt über keine fachliche Ausbildung auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft. Seine praktische Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft beschränkt sich auf die Geschäftsführertätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb in *** mit einer bis vor 12 Jahren betriebenen Rinderzucht und Milchviehwirtschaft. Die vor mehr als 32 Jahren begonnene Pferdezucht wurde nach Öffnung der Grenzen Österreichs nach Osten und Schwierigkeiten im Pferdegestüt P eingestellt; seither wird die Pferdehaltung nur mehr als Hobby betrieben. Ein Betriebskonzept wurde nicht vorgelegt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Flächenwidmung und die derzeitige Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke ergeben sich in unbedenklicher und unbestrittener Weise aus dem behördlichen Verwaltungsakt sowie aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages. Unbestritten geblieben ist auch die Interessentenanmeldung von Dr. Sch; dies ergibt sich auch aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der den Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und nachvollziehbar dokumentiert. Dass der Interessent einen teilpauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb führt, ergibt sich ebenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt sowie aus den Angaben des Interessenten vor dem erkennenden Gericht, weiters aus den vom Interessenten vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem voraussichtlichen Einkommenssteuerbescheid 2016, der die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft sowie die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nachvollziehbar darstellt. Bei seiner Einvernahme in der öffentlich mündlichen Verhandlung hat der Interessent die Situation seines Betriebes und die Bewirtschaftung dieses Betriebes umfassend und nachvollziehbar dargestellt. Die im Eigentum des Käufers und Beschwerdeführers JF stehenden Grundstücksflächen von ca. 58 ha ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Grundbuchsauszügen. Betreffend der Nutzung dieser Flächen wurden allerdings vom Beschwerdeführer im Zuge dieses Verfahrens immer wieder anderslautende bzw. sich widersprechende Angaben gemacht. So wurde zunächst in der öffentlich mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er von diesen Eigentumsflächen 14 ha unentgeltlich an die Gattin verpachtet habe, weitere 14 ha fremd verpachtet seien und ca. 23 ha selbst bewirtschaftet wären. Zusätzlich habe er noch 4 ha zugepachtet, sodass insgesamt 27 ha selbst bewirtschaftet würden. Diese Angaben decken sich mit der Feldstückliste, wonach der Beschwerdeführer JF unter der Betriebsnummer *** 27,86 ha „selbst“ bewirtschaftet. Von dieser Fläche sind aber je nach Ausführungen des Beschwerdeführers ca. 16 ha bis 19 ha mit Bewirtschaftungsverträgen im Verhältnis 70:30 (zugunsten des Beschwerdeführers) an Landwirte vergeben. Aktuelle Verträge wurden trotz mehrmaliger Aufforderung für das Jahr 2016 oder 2017 allerdings nicht vorgelegt und diesbezüglich auf Vorverfahren verwiesen, wobei in diesen Vorverfahren - u.a jenes gegen das seitens des Beschwerdeführers Revision erhoben wurde - auch Verträge mit einem Aufteilungsschlüssel 50:50 bestanden haben. Der Beschwerdeführer gestand zudem im Zuge seiner Einvernahme zu, dass er die in dieser Weise vergebenen Flächen nicht genau angeben könne. Der mehrmaligen Aufforderung des Gerichtes – letztmalig im Zuge der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung (unter Hinweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht) - eine aktuelle Aufstellung hinsichtlich der Eigentums-, Pacht- bzw. Bewirtschaftungsverhältnisse (unter Vorlage von Pachtverträgen bzw. Bewirtschaftungsverträgen) über land- bzw. forstwirtschaftliche Flächen vorzulegen, kam der Beschwerdeführer bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht nach. Die restlichen Flächen - ob nun 3 ha oder mehr ist für das Gericht nicht nachvollziehbar - werden nach Angaben des Beschwerdeführers verpachtet. Pachteinnahmen würden in der Höhe von € 5.000,- bestehen, schriftliche Verträge diesbezüglich oder Nachweise von Pachteinnahmen konnten nicht vorgelegt werden. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme immer wieder auf das im Jahr 2015 vor dem Landesverwaltungsgericht zur Zl. LVwG-AV-242/001-2014 anhängig gewesene Verfahren. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 24,9 ha in biologischer Weise bewirtschaftet und davon 16 ha mit Bewirtschaftungsverträgen an andere Landwirte vergibt. In diesem Verfahren wurden allerdings Verträge vorgelegt, die nicht nur eine Aufteilung von 70:30 zugunsten des Käufers, sondern auch im Verhältnis von 50:50 vorsehen. Die Grünlandbewirtschaftung auf einer Fläche von ca. 8,1 ha wurde auch in diesem Verfahren festgestellt. Zudem wurden Pachteinnahmen in der Höhe von € 33.000,- festgestellt, wodurch sich nach Angaben des Käufers JF ein vergleichsweise höheres Einkommen aus der Landwirtschaft errechnen ließ. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme immer wieder auf das im Jahr 2015 vor dem Landesverwaltungsgericht zur , Zl. LVwG-AV-242/001-2014 anhängig gewesene Verfahren. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 24,9 ha in biologischer Weise bewirtschaftet und davon 16 ha mit Bewirtschaftungsverträgen an andere Landwirte vergibt. In diesem Verfahren wurden allerdings Verträge vorgelegt, die nicht nur eine Aufteilung von 70:30 zugunsten des Käufers, sondern auch im Verhältnis von 50:50 vorsehen. Die Grünlandbewirtschaftung auf einer Fläche von ca. 8,1 ha wurde auch in diesem Verfahren festgestellt. Zudem wurden Pachteinnahmen in der Höhe von € 33.000,- festgestellt, wodurch sich nach Angaben des Käufers JF ein vergleichsweise höheres Einkommen aus der Landwirtschaft errechnen ließ. Im Zusammenhang mit diesen Einnahmen führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nämlich aus, dass sich seit dem im Jahr 2015 geführten Verfahren grundsätzlich nichts Wesentliches geändert habe, insbesondere keine neuen landwirtschaftlichen Flächen zugekauft worden seien, nun aber mehr Fläche selber bewirtschaftet würde und von ca. 14 ha keine Pachteinnahmen mehr vorhanden seien, da der Pächter in Konkurs gegangen sei. Die verpachteten Flächen seien aber dennoch nicht durch den Beschwerdeführer selbst bewirtschaftet, weil sie im Konkursverfahren verfangen seien. Unterlagen dazu wurden aber ebenso nicht vorgelegt. Aus der vorgelegten Feldstückliste 2016 und dem Mehrfachantrag-Flächen ergibt sich, dass nach wie vor 6,85 ha Grünlandfläche vom Beschwerdeführer tatsächlich selbst bewirtschaftet werden. Somit wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, in welchem Ausmaß konkret nun landwirtschaftliche Grundstücksflächen in Form von Bewirtschaftungsverträgen an Landwirte zur Bewirtschaftung überlassen sind und wie diese Bewirtschaftungsverträge gestaltet sind. Trotz mehrmaliger Aufforderung, zuletzt in der Ladung vom
  3. April 2017, eine genaue Zusammenstellung der Eigentums-, Pacht- bzw. Bewirtschaftungsverhältnisse zu erstellen und eine solche vorzulegen, hat der Beschwerdeführer lediglich auf die bereits dem Gericht bekannten – aus dem Jahr 2015 – vorliegenden Verträge verwiesen bzw. auf Angaben verwiesen, die er in dem oben genannten Vorverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemacht hat. Aktuell wurden seitens des Beschwerdeführers lediglich der Entwurf zum Jahresabschluss 2016 sowie ein Entwurf des voraussichtlichen Einkommensbescheides 2016 vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergeben sich Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft von € 2.374,77 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (abzüglich der Werbungskosten) in der Höhe von€ 39.439,
  4. Nicht nachvollziehbar erscheint für das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang das mit diesen Unterlagen (Entwurf Jahresabschluss 2016) vorgelegte Schreiben der L Steuerberatung GmbH vom 30.03.2017, in dem die Einkünfte aus der Landwirtschaft mit € 15.662,27 und Pensionseinkünfte mit € 38.550,12 angegeben werden.Aktuell wurden seitens des Beschwerdeführers lediglich der Entwurf zum Jahresabschluss 2016 sowie ein Entwurf des voraussichtlichen Einkommensbescheides 2016 vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergeben sich Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft von € 2.374,77 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (abzüglich der Werbungskosten) in der Höhe von, € 39.439,
  5. Nicht nachvollziehbar erscheint für das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang das mit diesen Unterlagen (Entwurf Jahresabschluss 2016) vorgelegte Schreiben der L Steuerberatung GmbH vom 30.03.2017, in dem die Einkünfte aus der Landwirtschaft mit € 15.662,27 und Pensionseinkünfte mit € 38.550,12 angegeben werden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen teilpauschalierten Betrieb führt, konnten unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme die steuerlich dargestellten Einkünfte der Berechnung der landwirtschaftlichen Einkünfte (vgl. Entwurf zum Jahresabschluss 2016 sowie ein Entwurf des voraussichtlichen Einkommensbescheides 2016) als unbedenkliche Größen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, zumal auch beim (teilpauschalierten) Interessenten die steuerlichen Unterlagen zur Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens herangezogen wurden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen teilpauschalierten Betrieb führt, konnten unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme die steuerlich dargestellten Einkünfte der Berechnung der landwirtschaftlichen Einkünfte vergleiche Entwurf zum Jahresabschluss 2016 sowie ein Entwurf des voraussichtlichen Einkommensbescheides 2016) als unbedenkliche Größen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, zumal auch beim (teilpauschalierten) Interessenten die steuerlichen Unterlagen zur Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens herangezogen wurden. Dieser Sicht des Gerichtes bei der Einkommensermittlung durch Verwertung der vorgelegten steuerrechtlichen Unterlagen sowohl beim Interessenten wie auch beim Beschwerdeführer ist nämlich die beigezogene agrartechnische Amtssachverständige insofern gefolgt, wenn sie in ihrer gutachterlichen agrarfachlichen Stellungnahme ausführt, dass es aus ihrer Sicht keinen Grund [gibt], von diesem steuerlichen Ergebnis bei der Beurteilung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abzuweichen. Auch zur Frage der fachlichen Ausbildung des Käufers hat dieser auf das Vorverfahren verwiesen und ergibt sich aus diesem, dass der Beschwerdeführer keine fachliche Ausbildung zum Landwirt gemacht hat, sondern lediglich die Handelsschule besucht hat. Im Übrigen hat er bezüglich der Praxis bzw. in der Praxis ausgeübte Tätigkeiten lediglich auf eine nicht näher bestimmte Mithilfe in der Landwirtschaft des Onkels in *** verwiesen. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes 1.Ziffer eins primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2.Ziffer 2 sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; 3.Ziffer 3 die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die a)Litera a im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder b)Litera b im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Auf Grund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz

  1. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit Dr. Sch ein sich auf seine Landwirteeigenschaft berufender Interessent aufgetreten ist und dieser im vorliegenden Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich des Käufers die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG gegeben ist. Auf Grund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz
  2. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit Dr. Sch ein sich auf seine Landwirteeigenschaft berufender Interessent aufgetreten ist und dieser im vorliegenden Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich des Käufers die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG gegeben ist. Ein Betriebskonzept, das (zusätzlich) eine Prüfung der Landwirteeigenschaft des Käufers nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG nach sich ziehen würde, wurde nicht vorgelegt.Ein Betriebskonzept, das (zusätzlich) eine Prüfung der Landwirteeigenschaft des Käufers nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG nach sich ziehen würde, wurde nicht vorgelegt. Bei der Prüfung der Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG, insbesondere auf Grund der zum Teil widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, wurde der voraussichtliche Einkommenssteuerbescheid 2016 herangezogen. Bei der Prüfung der Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG, insbesondere auf Grund der zum Teil widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, wurde der voraussichtliche Einkommenssteuerbescheid 2016 herangezogen. Demnach betragen die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft € 2.374,77 und die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (abzüglich freiwilliger Beiträge im Rahmen der Veranlagung) € 39.439,47 (jeweils im Jahr 2016). Es ergibt sich somit ein Jahresgesamteinkommen in der Höhe von € 41.814,
  3. Der Anteil des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft an diesem Gesamteinkommen liegt sohin bei knapp 6 %. Somit ist auf Grund der erzielten Beweisergebnisse, ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG, festzustellen, dass die Landwirteeigenschaft des Erwerbers JF derzeit nicht gegeben ist, da er aus der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen – den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie nicht zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet. Somit ist auf Grund der erzielten Beweisergebnisse, ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG, festzustellen, dass die Landwirteeigenschaft des Erwerbers JF derzeit nicht gegeben ist, da er aus der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen – den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie nicht zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein 25%iger Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bei der Gesamtbetrachtung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers der Anteil des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen weit unter der geforderten 25%-Marke liegt. Mangels Vorlage eines Betriebskonzeptes im Hinblick auf einen zukünftig geplanten Land- und Forstwirtschaftsbetrieb ist auch nicht zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer nach erfolgtem Erwerb der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG als Landwirt zu qualifizieren ist. Unabhängig davon fehlt dem Beschwerdeführer aber auch die fachliche Ausbildung sowie die im Gesetz geforderte notwendige Praxis, sodass auch die erforderlichen Fähigkeiten zur Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als nicht vorhanden angenommen werden müssen. Mangels Vorlage eines Betriebskonzeptes im Hinblick auf einen zukünftig geplanten Land- und Forstwirtschaftsbetrieb ist auch nicht zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer nach erfolgtem Erwerb der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als Landwirt zu qualifizieren ist. Unabhängig davon fehlt dem Beschwerdeführer aber auch die fachliche Ausbildung sowie die im Gesetz geforderte notwendige Praxis, sodass auch die erforderlichen Fähigkeiten zur Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als nicht vorhanden angenommen werden müssen. Trotz der fehlenden Landwirteeigenschaft bei der Person des Käufers und Antragstellers ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG beim Interessenten Dr. Sch zu prüfen:Trotz der fehlenden Landwirteeigenschaft bei der Person des Käufers und Antragstellers ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG beim Interessenten Dr. Sch zu prüfen: Der Interessent Dr. Sch führt nach durchgeführtem Beweisverfahren einen teilpauschalierten Landwirtschaftsbetrieb. Laut voraussichtlichem Einkommenssteuerbescheid 2016 lukriert er Einkünfte aus der Landwirtschaft in der Höhe von € 11.197,61 und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von insgesamt € 31.817,
  4. Der Interessent verfügt sohin über ein Jahresgesamt-einkommen in der Höhe von € 43.014,
  5. Der Anteil des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft an diesem Jahresgesamteinkommen liegt daher bei knapp 26 %. Ausgehend von der o. a. Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des§ 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist somit festzustellen, dass der Interessent Sch als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes zu qualifizieren ist, steht doch einerseits fest, dass von ihm ein landwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird, und ist andererseits davon auszugehen, dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem – nämlich zumindest 26 % des Gesamteinkommens ausmachenden – erheblichen Teil bestritten wird. Ausgehend von der o. a. Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des, Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist somit festzustellen, dass der Interessent Sch als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes zu qualifizieren ist, steht doch einerseits fest, dass von ihm ein landwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird, und ist andererseits davon auszugehen, dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem – nämlich zumindest 26 % des Gesamteinkommens ausmachenden – erheblichen Teil bestritten wird. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf den bereits erwähnten Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem bereits ein 25%iger Anteil als ausreichend angesehen wird, zu verweisen. In Anbetracht des Umstandes, dass mit dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten somit ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorhanden ist, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten, hat dieses Verfahrensergebnis zur Folge, dass der absolute Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Nach dieser Bestimmung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nämlich nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt.In Anbetracht des Umstandes, dass mit dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten somit ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorhanden ist, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten, hat dieses Verfahrensergebnis zur Folge, dass der absolute Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Nach dieser Bestimmung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nämlich nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer und Antragsteller im gegenständlichen Verfahren kommt die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a und b NÖ GVG nicht zu. Mit der Person des Dr. Sch ist im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der diese Landwirteeigenschaft aufweist und der auch die formalen Voraussetzungen auf Grund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt.Dem Beschwerdeführer und Antragsteller im gegenständlichen Verfahren kommt die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a und b NÖ GVG nicht zu. Mit der Person des Dr. Sch ist im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der diese Landwirteeigenschaft aufweist und der auch die formalen Voraussetzungen auf Grund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt. Bei dieser auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sich ergebenden Sachlage und der oben dargestellten Rechtslage war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und folglich der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.12.001.2016

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