← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-408/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-408/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MS, vertreten durch Prof. DI Mag.iur. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, vom

  1. März 2017, Zl. TUS3-W-07289/004, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass auf Grund des am
  3. Juli 2016 eingebrachten Antrages auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Tulln am
  4. Februar 2014, die Erweiterung von 7 auf 10 genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz bewilligt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass auf Grund des am
  5. Juli 2016 eingebrachten Antrages auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Tulln am
  6. Februar 2014, die Erweiterung von 7 auf 10 genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz bewilligt wird.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 7 auf 10 genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Waffenbesitzkarte bereits zweimal erweitert wurde und daher bei einer neuerlichen Erweiterung ein strenger Maßstab zu setzen sei. Zur Ausübung des Schießsportes würden in der Regel bereits ein oder zwei Waffen ausreichen. Für den Bedarf weiterer Waffen wäre daher ein geeigneter Nachweis zu erbringen. Der Antragsteller habe lediglich Listen aus den Jahren 2015 bis 2016 vorgelegt, aktuellere Listen würden fehlen. Bezüglich einzelner Bewerbe hätten überhaupt keine Listen aufgefunden werden können. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es nicht richtig sei, dass für einzelne Bewerbe keine Listen vorgelegt wurden. Tatsächlich würde er sämtliche bisher genehmigten Waffen auch weiterhin brauchen und auf Grund der Vielzahl der Bewerbe könne er alte Waffen nicht durch neue ersetzen. Das Schießen mit Leihwaffen sei auf Grund einerseits mangelnden Vorhandenseins derartiger Waffen und andererseits auf Grund der individuellen Anpassungsbedürfnisse der Waffen nur sehr eingeschränkt möglich. Auf Grund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer ist bereits seit 2007 Inhaber einer Waffenbesitzkarte und diese wurde bereits zweimal, zuletzt auf 7 Waffen erweitert. Er ist Sportschütze und nimmt regelmäßig an Wettbewerben teil. Die Durchsicht der Ergebnislisten hat ergeben, dass er regelmäßig in sämtlichen Bewerben an Sportveranstaltungen teilgenommen hat. Weiters hat er noch zusätzlich im Zuge des Beschwerdeverfahrens zahlreiche aktuelle Ergebnislisten aus 2017 vorgelegt. Die Verwendung von Leihwaffen ist nur sehr eingeschränkt möglich, da Vereine grundsätzlich über keine eigenen Waffen verfügen, sondern vielmehr jeder Teilnehmer seine eigenen Waffen mitbringt und naturgemäß kein Teilnehmer bereit ist, seine eigene Waffe einem potentiellen Konkurrenten zu überlasen. Weiters werden die Visiereinrichtungen der Waffen von jedem Waffenbesitzer individuell justiert, wofür ein gewisser technischer Aufwand erforderlich ist. Die individuelle Einstellung der Visiereinrichtung einer Leihwaffe im Rahmen eines Wettbewerbes ist daher praktisch nicht möglich. Weiters fertigt der Beschwerdeführer teilweise auch seine Munition selbst an bzw. adaptiert sie entsprechend der eingesetzten Waffe. Der Beschwerdeführer verfügt zur Verwahrung auch einer größeren Anzahl von Waffen über einen gesicherten Tresorschrank, über den er die alleinige Verfügungsgewalt ausübt. Die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen in diesem Schrank wurde auch wiederholt anlässlich der Verlässlichkeitsüberprüfung durch Polizeibeamte festgestellt. Auch an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ist nicht zu zweifeln, zumal er langjähriger Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist und widerholt derartigen Überprüfungen unterzogen wurde. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Der Beschwerdeführer ist verlässlich und hat die sichere Verwahrung sämtlicher Waffen nachgewiesen. Er ist Sportschütze, nimmt regelmäßig an Veranstaltungen teil und benötigt sämtliche Waffen für die Ausübung verschiedenster Bewerbe. Eine Substituierung von Waffen ist nicht möglich, zumal er auch mit den bereits bestehenden Waffen ständig Wettbewerbe besucht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Schießsport bereits über eine große Anzahl unterschiedlicher Bewerbe verfügt und an jedem Bewerb eben nur mit den entsprechenden Waffengattungen teilgenommen werden kann. Auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen Schießbewerbe mit den dabei eingesetzten Waffen ist es daher durchaus glaubwürdig, dass der Waffenbesitzer über eine entsprechende große Anzahl von Waffen verfügen muss, um an den Bewerben auch teilnehmen zu können. Die Verwendung von Leihwaffen ist aus den bereits dargestellten Gründen praktisch nicht möglich oder unzumutbar. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt eine ausreichende Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte im Sinne des § 23 Abs. 2 Waffengesetz vor.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt eine ausreichende Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz vor. Dem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte konnte daher Folge gegeben werden. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.408.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.