RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-499/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der Frau SP und 2. des Herrn KP, beide vertreten durch Mag. Constantin Koch, Rechtsanwalt in ***, *** gegen Spruchpunkt I. (Betriebsanlagengenehmigung) des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Februar 2015, Zl. BNW2-BA-04175/002, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der Frau SP und 2. des Herrn KP, beide vertreten durch Mag. Constantin Koch, Rechtsanwalt in ***, *** gegen Spruchpunkt römisch eins. (Betriebsanlagengenehmigung) des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Februar 2015, Zl. BNW2-BA-04175/002, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Antrag des LS (in der Folge: Genehmigungswerber) vom 27. September 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 30. September 2013, begehrte dieser die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer in diesem Schreiben näher konkretisierten Betriebsanlage zur Durchführung von Transport-, Erdbewegungs-, Deichgräber sowie Winterdiensttätigkeiten auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Als Betriebszeit wurde Montag bis Freitag 6:00 bis 22:00 beantragt, bei Aufträgen im öffentlichen Interesse (Winterdienst, Schneeräumung) fallweise auch Samstag, Sonn- und Feiertag individuell 0:00 bis 24:00 Uhr. 1.2. Die Beschwerdeführer bewohnen die Liegenschaft und das darauf situierte Wohnhaus, welches lediglich durch eine Straße von der beantragten Betriebsanlage getrennt ist. Die Beschwerdeführer hielten und halten sich nicht bloß vorübergehend auf dieser Liegenschaft bzw. in diesem Wohnhaus auf. 1.3. Die Beschwerdeführer wurden mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 25. Oktober 2013 zu einer mündlichen Verhandlung am 13. November 2013 geladen, wobei darin u.a. auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG hingewiesen wurde. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführerin jeweils am 4. November 2013 zugestellt.1.3. Die Beschwerdeführer wurden mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 25. Oktober 2013 zu einer mündlichen Verhandlung am 13. November 2013 geladen, wobei darin u.a. auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG hingewiesen wurde. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführerin jeweils am 4. November 2013 zugestellt. 1.4. Mit Schriftsatz vom 11. November 2013, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, brachten die Beschwerdeführer Folgendes vor: „Betrifft: Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Fa. LS, *** Unsere Ladung als Beteiligter Zahl BNW2-BA-04175/002 Einwendungen gemäß § 74 Gewerbeordnung 1994Einwendungen gemäß Paragraph 74, Gewerbeordnung 1994 Wir verweisen darauf, dass schon 2001 drei Mal eine Verhandlung zur Genehmigung einer Betriebsanlage für die Firma LS ausgeschrieben wurde. Nach der dann stattgefundenen Verhandlung wurde jedoch nie eine Bewilligung erteilt. Als Anrainer werden wir nun bereits 12 Jahre hingehalten, vor allem mit dem Hinweis, dass die Firma LS ins Betriebsgebiet *** abwandert, wo sich Hr. LS dafür dann auch ein Areal angekauft hat. Wir sind daher sehr erstaunt, dass nun wieder das Bestreben besteht, den Betrieb auf den Parz.Nr. *** u. *** KG *** in unserer Nachbarschaft und in unmittelbarer Nähe zu anderen Wohnhäusern zu betreiben. Selbstverständlich sind die meisten Einwendungen von damals nach wie vor aufrecht, obwohl die Fa. LS sich mit unzumutbaren Belästigungen etwas zurückhält, weil sie laufenden Anzeigen infolge illegalen Betreibens des Betriebes ohne Betriebsanlagengenehmigung entgehen möchte. Das dies sich natürlich mit einer Genehmigung schlagartig ändern würde, steht für uns außer Zweifel und wir haben den Betrieb deshalb solange geduldet, weil wir immer auf die Absiedelung nach *** gehofft hatten. Somit müssen wir leider hiermit wieder unsere Einwendungen gegen die ausgeschriebene Anlage im Hinblick auf zu erwartende Immissionen, vor allem hinsichtlich der festgelegten Widmungs- und Nutzungsart gemäß Flächenwidmungsplan der beiden Parzellen, vorbringen: 1.) Es ist unrichtig und irreführend, das in der Ausschreibung 2x von einem Betriebsgrundstück geschrieben wird, obwohl es sich um Grünland mit Flächenwidmung „Grünland erhaltenswerte Gebäude“ handelt, wovon ein kleiner Teil entlang der Straße als „Private Verkehrsfläche“ von der Gemeinde gewidmet wurde. 2.) Die Parzellen befinden sich im Landschaftsschutzgebiet ***, es ist aber niemand geladen von der Abteilung Naturschutz, Landschaftsschutz bzw. Raumordnung. 3.) Für das Gebäude auf Parzelle *** gibt es nicht einmal eine Benützungsbewilligung, weil die Auflagen aus der Endbeschau vom 17.7.1975 überwiegend bis heute nicht erledigt sind. 4.) Beide Parzellen befinden sich im Hochwassereinzugsbereich Hq 30 und Hq 100. 5.) Der neue Teil des Gebäudes auf der Parzelle *** wurde wie im Grundbuch ersichtlich mit Fördermitteln des Landes NÖ aus der Wohnbauförderung errichtet, somit auch die darin befindliche Garage als Privatgarage und darf für betriebliche Zwecke gar nicht verwendet werden. 6.) Die jetzt schon abgestellten bzw. eventuell noch in Zukunft abzustellenden LKW’s finden schon zur Zeit mit den im Projekt angeführten Zeiten 6,00 bis 22,00 Uhr nicht das auslangen, da oft schon vor 6,00 Uhr bzw. nach 22,00 Uhr ab- und zugefahren wird, zumal die Fa. LS ja anscheinend auch bei Nachtarbeiten im Straßenbereich die LKW’s im Einsatz hat. 7.) Zusätzlich unzumutbar ist, dass die LKW's im Winterdienst rund um die Uhr von 0,00 bis 24,00 Uhr im Einsatz sind und daher auch Samstag u. Sonntag abfahren und zufahren. 8.) Abgase von den LKW's sind unzumutbar, weil sie zumindest in kaltem Zustand beim starten qualmen und außerdem bei Kranverladetätigkeiten die oft längere Zeit in Anspruch nehmen, der Motor laufen muss, was wieder Lärm u. Abgase ergibt. 9.) Weiters wird oft Baustellenmaterial, wie Maschinen, Pflastersteine, Betonringe etc. zwischengelagert und somit ab- und aufgeladen, wodurch sich oft Erschütterungen ergeben, dass man glaubt ein Erdbeben gibt es. 10.) Es steht in den Projektunterlagen nirgends, für wieviele LKW’s die Betriebsanlage gelten sollte, da könnten ja noch 20 LKW dazukommen! 11.) Es wurden auch innerhalb des letzten Jahres die Ausdehnungsflächen der *** bei Hochwasser durch stattgefundene hohe Anschüttungen sehr eingeschränkt, um damit die jetzt eingereichten Abstellflächen zu ermöglichen. Gibt es dafür eine wasserrechtliche Bewilligung? Wenn nicht, müssten eigentlich diese Stellflächen wieder rückgebaut werden! 12.) Am Schluss sei noch bemerkt, dass die Adresse der Fa. LS unserer Meinung nach falsch ist und müsste richtig lauten ***, ***, Gemeinde ***, KG ***, da die alten Bezeichnungen *** durch einen Gemeinderatsbeschluss schon vor ca. 20 Jahren geändert wurden. Mit freundlichen Grüßen“ In der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 brachten die Beschwerdeführer – bereits vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter – Folgendes vor: „Stellungnahme Rechtsanwalt Mag. Kautz: - Das Gebiet wurde zum Europaschutzgebiet erklärt, es sind daher alle Verschlechterungen und Störungen von Lebensräumen und Arten für das Schutzgebiet zu vermeiden, sodass die Betriebsanlage aus diesem Grund nicht genehmigt werden darf. Es wird außerdem eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung Abt. Naturschutz angeregt zur Frage, ob Naturschutzerwägungen der Genehmigung entgegen stehen. - Das Grundstück Nr. *** verfügt über einen Brunnen, aus dem regelmäßig Wasser bezogen wird. Insbesondere weil keine Maßnahmen zur Abdichtung der Abstellflächen getroffen wurden und auch kein Dichtbeton verwendet wurde, sind Verunreinigungen des Grundwassers z.B. durch Austritt von ÖI oder Salz zu befürchten und liegt dem insofern eine unzumutbare Emission durch Verunreinigungen des Grundwassers vor. Insofern sind subjektive Rechte meiner Mandanten berührt. Um allfällige Verunreinigungen durch die Betriebsanlage des Grundstücks Nr. *** bzw. des darauf befindlichen Brunnens beurteilen zu können, müssten die Grundwasserströme von einem Hydrogeologen festgestellt werden. - Aus den Projektsunterlagen ist nicht ersichtlich wie viele Fahrbewegungen täglich stattfinden, sodass jedenfalls von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks Nr. *** auszugehen ist. Insbesondere sind unzumutbare Emissionen durch Lärm und Feinstaub zu erwarten zumal die Motoren der LKWs vor der Ausfahrt ca. 2-5 Minuten warmlaufen müssen. Ich beantrage daher ein Gutachten eines Luftreinhaltetechnikers, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Feinstaubentwicklungen und der möglichen Einwirkungen auf das Grundstück Nr. ***. Weiters beantrage ich ein Lärmgutachten, auch hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks durch Lärm und ein amtsärztliches Gutachten zu den möglichen Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn durch die Betriebsanlage, insbesondere durch Lärm, Staub und Feinstaub sowie durch eine mögliche Grundwasserverschmutzung.“ 1.5. Mit Schreiben vom 21. März 2014 konkretisierte der Genehmigungswerber seinen Antrag durch Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens des DI PB. Darin wird u.a. ausgeführt, dass Tätigkeiten im Winter- und Schneeräumung nicht beantragt sind, da dafür Sondergenehmigungen vorlägen. 1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10. Februar 2015 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb eines Transport- und Deichgräberunternehmens im Standort ***, ***, Parz. Nr. *** und ***, KG *** erteilt. Mit dem hier nicht gegenständlichen Spruchpunkt II. wurde eine Bewilligung nach dem WRG erteilt; die gegen diesen Spruchunkt erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Mai 2015, Zl. LVwG-AV-501/001-2015, erledigt.1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 10. Februar 2015 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb eines Transport- und Deichgräberunternehmens im Standort ***, ***, Parz. Nr. *** und ***, KG *** erteilt. Mit dem hier nicht gegenständlichen Spruchpunkt römisch zwei. wurde eine Bewilligung nach dem WRG erteilt; die gegen diesen Spruchunkt erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Mai 2015, Zl. LVwG-AV-501/001-2015, erledigt. Spruchpunkt I. lautet auszugsweise wie folgt:Spruchpunkt römisch eins. lautet auszugsweise wie folgt: I.römisch eins. „Betriebsanlagengenehmigung Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilt Herrn LS die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Transport- und Deichgräberunternehmens im Standort ***, ***, Parz.Nr. *** und ***, KG ***. Die Anlage muss mit den Projektunterlagen (vom 30.09.2013 samt Ergänzungen vom 19.11.2013 und 21.03.2014) und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Projektbeschreibung: Bautechnische Beschreibung: Im EG der bestehenden Gebäude sollen entsprechend der vorliegenden Planunterlage diverse Bereiche einer Betriebsanlagenbewilligung unterzogen werden. Es handelt sich hierbei einerseits um einen Teil des rechten Gebäudes (derzeitiges Wohnhaus) und den Großteil des linken, neu erworbenen Bestandsgebäudes. Die Betriebsanlage soll aus drei Garagenräumen bestehen. In der Garage 2 soll ein Öllager errichtet werden. Alle anderen Räumlichkeiten (Heizung, Pelletslagerraum und Stiegenhäuser in diesem Bereich) werden privat genutzt und von den Betriebsräumlichkeiten mindestens brandbeständig abgetrennt. Die Betriebsanlage soll als eigener Brandabschnitt ausgeführt werden. Die vorgelegten adaptierten Projektsunterlagen wurden vom Amtssachverständigen für Bautechnik am 28.11.2013 als dem Verhandlungsergebnis entsprechend beurteilt. Des Weiteren wird als bauliche Anlage ein Carport errichtet, welcher an die Garage 3 in Stahltragkonstruktion mit Trapezblechdeckung, dreiseitig offen, angebaut wird. Durch diesen Carport erfolgt auch die Zufahrt zur befestigten Hoffläche. Entgegen der planlichen Darstellung werden auch die Mittel der ersten Löschhilfe dahingehend korrigiert, dass zumindest im Freibereich und in den nicht beheizten Gebäudeteilen frostbeständige Löscher situiert werden. Über jeden Notausgang der drei Garagen soll eine Einzelakkuleuchte mit Piktogramm situiert werden, die mindestens eine Stunde nachleuchtet, ein Lux im Bodenbereich Beleuchtungsstärke aufweist und der ÖNORM EN 60598-2-22 entspricht. Nähere technische Details sind den Einreichunterlagen zu entnehmen. Maschinenbautechnische Beschreibung: Hinsichtlich der vorhandenen Heizungsanlagen im Gebäude wird aus maschinenbautechnischer Sicht festgestellt, dass diese vorwiegend privat genutzt werden, da sie zur Beheizung der privat genutzten Räumlichkeiten herangezogen werden und im Bereich der Betriebsanlage vorwiegend Frostfreihaltung und fallweise die Beheizung der Garage 1 erfolgt. Abweichend zum Einreichprojekt wurde im Zuge der Verhandlung bekannt gegeben, dass anstelle der Ölfässer mit einem Füllinhalt von 200 l nunmehr nur noch Ölfässer mit einem Inhalt von 60 l verwendet werden sollen. Dagegen besteht aus maschinenbautechnischer Sicht kein Einwand, da es sich dabei ebenso um bruchfeste Gebinde handelt. Ortsfeste maschinelle Einrichtungen wie z.B. Werkzeugmaschinen (mit Ausnahme eines Kleinkompressors - max. Betriebsdruck 10 bar/Windkesselinhalt max. 300
- l)sind nicht vorgesehen. Wasserbautechnische Beschreibung (Oberflächenentwässerung): Entsprechend dem vorliegenden Projekt, erstellt von Ing. W, eingelangt am 30.9.2013, ist am Standort ***, Grst. Nr.: *** und ***, KG ***, ein Transportunternehmen bzw. eine Deichgräberei vorgesehen. Dazu sollen im Wesentlichen die bereits bestehenden Bauten herangezogen werden. Auf der Parzelle *** ist zwischen dem bestehenden Gebäude und der *** ein LKW-Abstellplatz geplant. Diese Fläche ist asphaltiert und entwässert aufgrund des Oberflächengefälles in eine im nördlichen Grundstücksbereich geplante humusierte Versickerungsmulde. Diese Mulde erhält eine Länge von ca. 30,00 m, eine Breite von 4,70 m und hat ein Volumen von ca. 90 m³. Die Humusfilterschichte wird in einer Stärke von 30 cm ausgeführt. In diese Mulde fließen auch die Dachwässer des Garagentraktes und des unmittelbar nördlich an diesen Trakt geplanten Carports. Zwischen dem Garagentrakt und der ***böschung, dem so genannten Betriebshof, wurde bereits eine Befestigung mit Kiesmaterial vorgenommen. Laut Angaben des Konsenswerbers wurde dafür 40 m³ Material zugeführt und davor die bestehende Oberfläche abgezogen. Beim Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass die Kiesfläche in Richtung ***böschung gesehen auf Höhe des ursprünglichen Geländes liegt, an der nordöstlichen Berandung ist deutlich eine Geländeanhebung sichtbar. Bei einer Aufgrabung etwa in der Mitte der Fläche wurde eine Kiesstärke von ca. 30 cm festgestellt. Auf diesem Betriebshof werden keine Kraftfahrzeuge abgestellt, sondern dient diese Fläche zum Abstellen von Schneepflügen, Streugeräten, LKW-Schaufeln oder auch einem Tieflader. Das Oberflächen-gefälle dieser Fläche wird derart profiliert, dass eine Entwässerung in die oben angeführte Versickerungsmulde erfolgt. Ein Abstand von 5 m zur Böschungsoberkante hin wird lt. Projekt eingehalten, d.h. die Grenze der Betriebsanlage endet 5 m vor der Böschungsoberkante der ***. Die Dimensionierung der Versickerungsanlage erfolgte unter Heranziehung eines 5-jährlichen Regenereignisses mittels des Regelwerkes ATV A 138. Beim Lokalaugenschein im Zuge der Verhandlung wurde festgestellt, dass nördlich der Betriebsanlage ein deutlicher Graben im Gelände vorhanden ist. Die geplante Versickerungsmulde wird teilweise diesen Graben einbinden. Weiters wurde festgestellt, dass die Abfahrtsrampe zur Garage 1 am Ende unmittelbar vor den Garagentoren ein Entwässerungsrigol besitzt. Dieses Rigol entwässert über eine Rohrleitung unterhalb der Garage hindurch in einen Sickerschacht im Gartenbereich des Grundstückes ***. Verkehrstechnische Beschreibung: Herr LS hat um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (3 Garagen, Lkw-Abstellplatz, Carport und unbefestigte Stellfläche) im Standort *** auf den Parzellen Nr. *** und ***, KG *** in ***, angesucht. Die betroffenen Flächen befinden sich direkt an der Landesstraße *** innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes von ***. Die beiden Grundstücke liegen unmittelbar östlich der *** und verfügen über jeweils eine Zu- und Abfahrt. Da die beiden Grundstücke zwischen den Gebäuden und der *** offen sind, können beide Zufahrten für beide Grundstücke verwendet werden. Die *** ist 2-streifig ausgeführt mit Fahrstreifenbreiten von jeweils 3,0 m. Die *** beschreibt unmittelbar nördlich der gegenständlichen Betriebsanlage einen Rechtsbogen mit einem Radius von rund 90 m. Südlich der Betriebsanlage verläuft die *** in gerader Strecke für zirka 250 m bis 300 m. Die Ausfahrsichten betragen nach Süden mehr als 250m und nach Norden, zumindest von der südlichen Ausfahrt auf Grund des Kurvenverlaufes und des Strauchbewuchses rund 70 m. Vom Antragsteller ist beabsichtigt, die Betriebsanlage derart zu verwenden, dass die Firmen-Lkw am Morgen in Betrieb genommen und am Abend zurückgebracht werden. Nach Auskunft des Antragstellers erfolgen derzeit alle Ausfahrten nach rechts in Richtung Baden über die nördliche Ausfahrt. Eine eventuelle Ausfahrt nach Süden in Richtung *** würde über die südliche Ausfahrt erfolgen. Eine Abfrage der Unfalldatenbank des KfV weist für die *** im Bereich km *** – km *** für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2011 keine Unfälle mit Personen-schaden auf (auf Grund einer Umstellung der Datenbank liegen derzeit keine Zahlen über das Jahr 2012 vor). Der gegenständliche Bereich stellt somit keine Unfall-häufungsstelle im Sinne der technischen Richtlinien dar. Lärmtechnische Beschreibung: Den Einreichunterlagen liegt ein Schalltechnisches Gutachten des Dipl.-Ing. PB vom 10.3.2014 bei. Dieses Gutachten wurde in Eigenverantwortung erstellt und stellt einen wesentlichen Projektsbestandteil dar. Es wurde eine messtechnische Erhebung der Umgebungsgeräuschsituation vorgenommen. Dabei wurden in der Tagzeit ein energieäquivalenter Dauer-schallpegel von 63,7 dB und ein Basispegel von 37,2 dB sowie in der Abendzeit ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 61,8 dB und ein Basispegel von 35 dB erhoben. Die genaue Lage des Messpunktes sowie die Werte im Detail können dem Gutachten des Dipl.-Ing. PB entnommen werden. Es wurde von vier LKW-Fahrbewegungen pro Stunde innerhalb der Betriebszeit und Manipulationen im Hof der Betriebsanlage von bis zu einer Stunde am Tag innerhalb der Tagzeit ausgegangen. Eben diese Tätigkeiten werden als beantragt angesehen. Als Betriebszeit wurde Montag bis Freitag jeweils von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr angegeben. Basierend auf diesen Angaben wurden im Gutachten des Dipl.-Ing. PB eine elektronische Ausbreitungsrechnung und für zwei Immissionspunkte eine Beurteilung nach ÖALRichtlinie Nr. 3, Blatt 1 vorgenommen. Als IP1 wurde die nordöstliche Gebäudekante des direkt gegenüberliegenden, stillgelegten Gasthauses und als IP2 die nordöstliche Gebäudekante des südwestlich gelegenen Wohnhauses gewählt. Ein Immissionspunkt im östlichen Gartenbereich des südwestlich gelegenen Wohnhauses wurde nicht ausgewertet, kann jedoch durch Interpolation gebildet werden und wird im Folgenden IP2Garten genannt. In den folgenden Tabellen werden die energieäquivalenten betrieblichen Immissionen am jeweiligen Immissionspunkt zur jeweiligen Zeit den Flächen-widmungswerten sowie den energieäquivalenten Dauerschallpegeln der Umgebung und den Basispegeln der Umgebung gegenübergestellt. Für den Fall, dass der so genannte Planungstechnische Grundsatz nicht erfüllt ist, ist die Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der Umgebung sowie die Überschreitung des Basispegels der Umgebung angegeben. Tag Betrieb Umgebung LA,eq FW LA,eq LA,95 PT Grundsatz erfüllt? Erhöhung des LA,eq über dem LA,95 IP1 46,8dB 55dB 63,7dB 37,2dB nein 0,1dB 9,6dB IP2 38,8dB 55dB 63,7dB 37,2dB ja - - IP2Garten 44,5dB 55dB 63,7dB 37,2dB ja - - Abend Betrieb Umgebung LA,eq FW LA,eq LA,95 PT Grundsatz erfüllt? Erhöhung des LA,eq über dem LA,95 IP1 46,3dB 50dB 61,8dB 35,0dB nein 0,1dB 11,3dB IP2 37,8dB 50dB 61,8dB 35,0dB ja - - IP2Garten 44,0dB 50dB 61,8dB 35,0dB nein 0,1dB 9dB Der Planungstechnische Grundsatz, der im Sinn der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, ein Irrelevanzkriterium darstellt, ist aufgrund der Flächenwidmungswerte nicht an allen Punkten und Zeiten erfüllt. Beim Vergleich der zu erwartenden Immissionen mit der messtechnisch erhobenen Umgebungsgeräuschsituation zeigt sich, dass der energieäquivalente Dauerschallpegel der Umgebung um etwa 0,1 dB angehoben wird, wobei die energieäquivalenten Immissionen etwa 9 dB bis 11 dB über dem Basispegel der Umgebung zu liegen kommen. Daraus lässt sich insbesondere in ruhigen Phasen der Umgebung und gleichzeitigem Auftreten betrieblicher Tätigkeiten eine zum Teil deutliche Auffälligkeit ableiten. Es wird angemerkt, dass die Umgebung nahezu ausschließlich durch Verkehrsgeräusche mit LKW-Anteil bestimmt wird und dadurch eine klare Unterscheidung der betrieblichen LKW-verkehrsbedingten Immissionen von der Umgebung nur bedingt möglich erscheint. Pegelunterschiede von 1 dB liegen innerhalb der Messgenauigkeit moderner Präzisionsschallpegelmessgeräte und können somit messtechnisch nicht einwandfrei nachgewiesen werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Pegelerhöhungen von 0,1 dB. Auflagen Weiters sind folgende Auflagen vor Inbetriebnahme zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten: ● Sämtliche in den nachstehenden Auflagen / Aufträgen genannten Atteste bzw. Bestätigungen aller Fachgebiete sind im Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten oder auf Verlangen der Behörde in Kopie und zusätzlich per e-mail an: *** – den jeweiligen Auflagepunkten zugeordnet – zu übermitteln. Bautechnische Auflagen: 1. Für alle tragenden Bauteile ist eine statische Berechnung von einem hiezu befugten Fachmann anfertigen zu lassen. Die ordnungsgemäße, normgemäße und standsichere und gebrauchstaugliche Ausführung aller Tragkonstruktionen gemäß dieser statischen Berechnung ist von der ausführenden Fachfirma zu bestätigen. Diese Bestätigungen sind im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren und auf Verlangen eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft vorzuweisen. 2. Über die ordnungsgemäße Brandabschnittsbildung gem. den Bestimmungen der TRVB 108 ist eine Bestätigung eines hierzu Befugten im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren. 3. Über die flüssigkeitsdichte und produktbeständige Ausführung sämtlicher Garagenfußböden ist eine Bestätigung eines hierzu Befugten im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren. HINWEISE: o Für alle bau- und brandschutztechnischen Belange, deren Eignung bzw. Aufbau nach Fertigstellung des Bauvorhabens augenscheinlich nicht mehr oder nur teilweise festgestellt bzw. nachvollzogen werden können, kann im Zuge einer Überprüfung eine fachliche Auskunft nur bei Vorliegen entsprechender Atteste und Bestätigungen erfolgen. o Die Ausgänge und Fluchtwege, die Standorte der Löscheinrichtungen, Betätigungsstellen für Brandschutzeinrichtungen bzw. für die Feuerwehr sowie Kennzeichnungen für den Brandschutz sind entsprechend der Kennzeichnungsverordnung bzw. gemäß ÖNORM F 2030 gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Maschinenbautechnische Auflagen: 4. Über die ordnungsgemäße Ausführung und Prüfung der Elektroinstallation und der Blitzschutzmaßnahme sind Nachweise eines hierzu Befugten (z.B. Prüf-Befund in der bundeseinheitlichen Fassung und Planskizze der Blitzschutz-anlage) im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Wasserbautechnische Auflagen (Oberflächenentwässerung): Bauliche Maßnahmen: 5. Die projekts- und bewilligungsgemäße Ausführung der Versickerungsmulde, insbesondere die Humusfilterstärke, ist in geeigneter Weise, z.B. mittels Fotodokumentation zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Behörde zu übermitteln. 6. Die Muldenoberfläche ist sobald als möglich zu begrünen (geschlossene Gründecke). Betriebsvorschriften 7. Insbesondere im Freibereich sind Manipulationen, bei welchen mit Flüssigkeitsverlusten gerechnet werden kann, verboten. 8. Es dürfen nur verkehrstüchtige Fahrzeuge, bei denen mit keinen Flüssigkeitsverlusten zu rechnen ist, abgestellt werden. 9. Das Waschen von Fahrzeugen und Geräten auf den Freiflächen ist verboten. 10. Allfällige Verunreinigungen im Bereich der befestigten Flächen und der Mulde (z.B. durch Mineralöle) sind umgehend zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Dafür ist zumindest ein Sack (50
- l)Mineralölbindemittel im Betrieb bereitzuhalten. 11. Die Versickerungsmulde ist pfleglich zu betreuen und als Wiese zu erhalten. Dies beinhaltet z.B. das Entfernen von Ablagerungen sowie das Ausbessern der Humusschichte und der Begrünung. Im Sickerschacht für die Entwässerung der Abfahrtsrampe zur Garage 1 ist zur Vorreinigung eine Aktivkohleeinlage einzubauen. Verkehrstechnische Auflagen: 12. Reklamezeichen, Firmentafeln und dergleichen sind in Form, Farbe und Größe so auszubilden, dass sie nicht mit Verkehrszeichen verwechselt werden können. Bei Verwendung einer Farbe, die einer Verkehrsfarbe im Sinne der Straßenverkehrszeichenverordnung i.d.g.F. ähnlich ist, darf bei Annäherung nicht der Eindruck eines Lichtpunktes oder Verkehrszeichens entstehen. 13. Die Beleuchtung der Reklamezeichen, Firmentafeln, der Gebäude oder Fassaden sowie die Gebäudeinnenbeleuchtung und dergleichen ist so anzubringen bzw. auszuführen, dass durch sie die Verkehrsteilnehmer auf der vorbeiführenden Straße weder geblendet noch unzumutbar abgelenkt werden. Es darf kein bewegtes Licht verwendet werden. Die Beleuchtung darf im Sinne der Richtlinie RVS 05.06.12 „Visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke“ der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr bei Dunkelheit nachstehend angeführte lichttechnische Grenzwerte nicht überschreiten: Maximale Leuchtdichte: 250 cd/m² Lichtstärke (Produkt aus mittlerer Leuchtdichte und lichtabstrahlender Fläche) 800 cd Bei lichtabstrahlenden Flächen über 30 m² darf die mittlere Leuchtdichte (unabhängig von der Fläche) höchstens 25 cd/m² betragen. Ein Messprotokoll und Nachweis im Sinne dieser Richtlinie ist - auf Verlangen - der Behörde vorzulegen. Während der Dämmerung darf bei gedimmten Anlagen mit Steuerung abhängig von der Umgebungshelligkeit (z.B. System SICO - Sign Control) eine Anhebung auf maximal die doppelten der angegebenen Werte erfolgen. Bei Tageslicht darf die Leuchtdichte jedenfalls maximal 1500 cd/m² erreichen. 14. Firmenzeichen, Reklametafeln und sonstige Konstruktionen ebenso wie nach außen aufschlagende Türen und dergleichen dürfen nicht in das Lichtraumprofil von Verkehrsflächen ragen. Die Breite des Lichtraumes ergibt sich auf öffentlichen Verkehrsflächen aus der beidseitig um je 0,60 m vergrößerten Breite von Fahrfläche und Seitenstreifen. Innerhalb des Betriebsareals hat dieses Ausmaß mindestens 0,30 m zu betragen. Die Höhe des Lichtraumprofiles beträgt 4,50 m über der Fahrfläche und den anschließenden Seitenstreifen. Über Gehsteigen und Radwegen beträgt die lichte Höhe mindestens 2,50 m. 15. Die Arealfahrbahnen und Parkplätze im Betriebsbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten sind nach sach- und fachgemäßer Unterbaubefestigung mit einer Walzschotterdecke abzuschließen und stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Dies schließt die winterdienstliche Betreuung ein. 16. Das Niveau der Betriebsanlage ist dem Niveau der vorbeiführenden Straße so anzupassen, dass die anfallenden Oberflächenwässer in Muldenrigolen, Spitzgräben, Rigolrinnen etc. in einwandfreier Weise auf eigenem Grund abgeleitet werden können. 17. Durch die Errichtung der Anlage und deren Betrieb darf die einwandfreie Ableitung der Oberflächenwässer auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden. 18. Folgende verordnungspflichtige Verkehrsbeschränkungen sind vor Inbetrieb-nahme der Betriebsanlage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Baden) zu erwirken. Diese sind mit den entsprechenden Verkehrszeichen gem. StVO 1960 kundzumachen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei zu erfolgen. a „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (VZ gem. § 52 Z. 15) mit nach rechts a „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (VZ gem. Paragraph 52, Ziffer 15,) mit nach rechts gebogenem Richtungspfeil an der nördlichen Ausfahrt in die ***. 19. Die Straßenverkehrszeichen sowie die Leiteinrichtungen sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960, der Straßenverkehrszeichen-verordnung BGBl 1998/II/238 und der Bodenmarkierungsverordnung 848/1995, jeweils in der gültigen Fassung aufzustellen, auszuführen und zu erhalten.Die Straßenverkehrszeichen sowie die Leiteinrichtungen sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960, der Straßenverkehrszeichen-verordnung BGBl 1998/II/238 und der Bodenmarkierungsverordnung 848 aus 1995,, jeweils in der gültigen Fassung aufzustellen, auszuführen und zu erhalten. 20. Die Zufahrt zur Betriebsanlage darf nur bei den festgelegten Zu- und Abfahrten erfolgen. Die übrigen Bereiche sind so auszubilden (z.B. Bordstein, Böschung), dass ein Überfahren ausgeschlossen ist. 21. Die Einfahrt und Ausfahrt von Fahrzeugen in das und aus dem Betriebsgrund-stück darf jeweils nur im Vorwärtsgang erfolgen. Lärmtechnische Auflage: 22. Während Lärm erregender Service- oder Reparaturarbeiten sind die Garagentore geschlossen zu halten. Wenn die Anlage fertig gestellt ist, müssen Sie dies der Bezirkshauptmannschaft Baden bekannt geben. Hinweise: ● Bitte beachten Sie, dass dieser Bescheid nur für die Betriebsanlage gilt.Ein Recht zur Gewerbeausübung kann daher daraus nicht abgeleitet werden.Bitte beachten Sie, dass dieser Bescheid nur für die Betriebsanlage gilt., Ein Recht zur Gewerbeausübung kann daher daraus nicht abgeleitet werden. ● Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn Sie mit dem Betrieb der Anlage nicht innerhalb von fünf Jahren beginnen. Dies gilt auch, wenn Sie den Betrieb der Anlage mehr als fünf Jahre unterbrechen. Sie können jedoch in beiden Fällen vor Fristablauf um Verlängerung der Frist ansuchen. ● Soweit in den Auflagen nichts anderes festgelegt wurde, sind Sie verpflichtet, die bewilligte Betriebsanlage alle 5 Jahre regelmäßig wiederkehrend überprüfen zu lassen. Zur Durchführung dieser wiederkehrenden Überprüfungen müssen entweder Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende herangezogen werden.Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber und von Betriebsangehörigen - sofern diese geeignet und fachkundig sind - vorgenommen werden.“Soweit in den Auflagen nichts anderes festgelegt wurde, sind Sie verpflichtet, die bewilligte Betriebsanlage alle 5 Jahre regelmäßig wiederkehrend überprüfen zu lassen. Zur Durchführung dieser wiederkehrenden Überprüfungen müssen entweder Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende herangezogen werden., Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber und von Betriebsangehörigen - sofern diese geeignet und fachkundig sind - vorgenommen werden.“ 1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer soweit verfahrenswesentlich wie folgt ausführen: „c4.1) Die Behörde hat für die Lärmbewertung kein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, sondern ein Gutachten eines vom Antragsteller beauftragten Sachverständigen als Unterlage verwendet, wodurch der ASV zur Erkenntnis gelangt: „Es wird angemerkt, dass die Umgebung nahezu ausschließlich durch Verkehrsgeräusche mit LKW-Anteil bestimmt wird…“ (Seite 16 des Bewilligungsbescheides), was schon dadurch gar nicht sein kann, da auf der B210 ein LKW-Fahrverbot herrscht und daher nur LKW’s mit Ausnahmegenehmigung fahren. Laut Punkt 3.5. Messzeiten des Lärmgutachtens, wurde die Messung am 12.6.2008 also zu einem lange vor dem Verfahren liegenden Zeitpunkt durchgeführt. c4.2.) Es wurde kein Gutachten eines Amtsarztes über die Lärmbelastungen eingeholt.“ 1.8. In der vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Verhandlung bekräftigte der Genehmigungswerber, dass lediglich die Betriebszeit Montag bis Freitag von 6:00 bis 22:00 Uhr beantragt ist. Explizit nicht beantragt – wenngleich in der Betriebsbeschreibung aufscheinend – sind die Aufträge im öffentlichen Interesse (Winterdienst, Schneeräumung) für die Betriebszeiten für Samstag, Sonn- und Feiertag von 0:00 bis 24:00 Uhr angegeben sind. 1.9. Es ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen, welche am Grundstück der Beschwerdeführer als Immissionen auftreten, bei projektgemäßem Betrieb und Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zu keinem Zeitpunkt in ihrer Gesundheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Diese Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2016 in welcher Beweis erhoben wurde durch Einbeziehung der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorliegenden Gutachten des DI PB vom 10. März 2013, welches bereits den Einreichunterlagen beigelegt wurde, sowie des darauf aufbauenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Lärmschutz DI JL vom 20. August 2014 (dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern schon im Verfahren vor der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt und haben die Beschwerdeführer dazu auch mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 eine Stellungnahme abgegeben). Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend vorbrachten, gründete das Lärmgutachten DI PB auf einer Umgebungsgeräuschmessung aus dem Jahr 2008 (siehe Seite 10 dieses Gutachtens, wonach die Messungen am 12. Juni 2008 durchgeführt wurden). In der Verhandlung erklärten sich die Parteien damit einverstanden, die noch einzuholenden Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt zu bekommen und auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten, sofern kein Bedarf nach einer Erörterung der Gutachten besteht. Ein zumindest zeitweiser Aufenthalt der Beschwerdeführer auf ihrer Liegenschaft wurde nicht bestritten und sieht das Landesverwaltungsgericht auch keinerlei Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Zweifel gegeben. 2.2. Zur Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Beschwerdeführer: 2.2.1. Die vom Genehmigungswerber vorgelegten Gutachten (schalltechnisches Gutachten DI PB vom 10. März 2014 sowie die diesbezügliche Ergänzung durch diesen Sachverständigen mit Schriftsatz vom 5. März 2017) wurden vom Amtssachverständigen für Lärmschutz, DI Leoni, auf Plausibilität geprüft und für nachvollziehbar erachtet (Schreiben DI Leoni vom 20. August 2014 bzw. vom 23. Mai 2017). Aufbauend auf diesen sachverständigen Äußerungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die Amtssachverständige für Medizin, Dr. H, um Beurteilung aus medizinischer Sicht ersucht. Die medizinische Amtssachverständige übermittelte ihr Gutachten vom 19. Juli 2017. Die Umgebungslärmmessung DI PB vom 5. März 2017, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärm DI JL vom 23. Mai 2017 sowie das Gutachten der Amtssachverständigen Dr. H vom 19. Juli 2017 wurden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen fünf Wochen an alle Verfahrensparteien übermittelt. Der Beschwerdeführervertreter ersuchte in einem Telefonat am 21. August 2017 um Fristerstreckung bis 7. September 2017. Am 7. September 2017 wurde seitens der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Schriftsätzen eingebracht. Die übrigen Parteien haben keine Stellungnahme eingebracht. 2.2.2. Zum Lärm: Das den Einreichunterlagen beiliegende Gutachten des DI PB vom 10. März 2014 gelangte auf Basis eines Vergleichs der vorherrschenden Ist-Lärm-Situation und dem beantragten Betrieb zum Schluss, dass die Schallimmissionen durch die Tätigkeiten auf der Betriebsanlage (siehe die Aufstellung der Lärmemittenten auf Seite 15 dieses Gutachtens) deutlich unter dem vorherrschenden äquivalenten Dauerschallpegel der Umgebung zu liegen kommen, die Schallpegelspitzen durch die Tätigkeiten auf der Betriebsanlage unter den messtechnisch erhobenen Schallpegelspitzen der Umgebung zu liegen kommen und aufgrund der prognostizierten Emissionen bei den nächstgelegenen Wohnhäusern keine wahrnehmbare Verschlechterung der vorherrschenden Schallsituation erfolgen wird. Im Gutachten wurden auch Immissionen aufgrund von „Aufträgen im öffentlichen Interesse“ (Winterdienst, Schneeräumung) ermittelt, jedoch nicht beurteilt, da dafür Sondergenehmigungen vorlägen. Der Amtssachverständige für Lärmschutz, DI JL, führte in seinem auf dem soeben genannten Gutachten aufbauenden Gutachten vom 20. August 2014, aus, dass ein Vergleich der der zu erwartenden Immissionen mit der messtechnisch erhobenen Umgebungsgeräuschsituation zeige, dass der energieäquivalente Dauerschallpegel der Umgebung um etwa 0,1 dB angehoben werde, wobei die energieäquivalenten Immissionen etwa 9 bis 11 dB über dem Basispegel der Umgebung zu liegen kämen. Daraus lasse sich insbesondere in den ruhigen Phasen der Umgebung und gleichzeitigem Auftreten betrieblicher Tätigkeiten eine zum Teil deutliche Auffälligkeit ableiten. Der ASV merkte an, dass die Umgebung nahezu ausschließlich durch Verkehrsgeräusche mit LKW-Anteil bestimmt werde und dadurch eine klare Unterscheidung der betrieblichen LKW-verkehrsbedingten Immissionen von der Umgebung nur bedingt möglich erscheine. Pegelunterschiede von 1 dB lägen innerhalb der Messgenauigkeit moderner Präzisionsschallpegelmessgeräte und können somit messtechnisch nicht einwandfrei nachgewiesen werden. Im gegenständlichen Fall handle es sich um Pegelerhöhungen von 0,1 dB. Als – im angefochtenen Bescheid auch vorgeschriebene Auflage – wurde das Geschlossenhalten der Garagentore bei Lärm erregenden Service- oder Reparaturarbeiten vorgeschlagen. Seitens des Genehmigungswerbers wurde eine weitere von DI PB am 3. März 2017 durchgeführte Umgebungsgeräuschmessung durchgeführt. Die Messungen wurden am Anwesen der Beschwerdeführer, ***, in der Zeit von 7:30 bis 13:45 durchgeführt, wobei auf dem Betriebsgrundstück keine Lärm erregenden Tätigkeiten erfolgten. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2017 hat der ASV für Lärmschutz, DI JL, über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausgeführt, dass ein Vergleich der Ergebnisse aus 2008 mit der aktuellen Messung annähernd dieselben Werte für den Grundgeräuschpegel und den absoluten Spitzenpegel ergibt. Der energieäquivalente Dauerschallpegel nunmehr mit 54,4 dB etwa 9,3 dB niedriger zu liegen komme, was dem Fehlen des Nachmittagsbereiches, der üblichen Schwankungsbreite und der deutlichen Abschirmung des nunmehrigen Messpunktes gegenüber dem südlichen Straßenverlaufes geschuldet sein könne. Insgesamt erscheine die Messung plausibel. Bezogen auf das neue Messergebnis hielt der ASV fest, dass die ausgewiesenen Immissionen am IP 2 in der Tagzeit nach wie vor den sogenannten planungstechnischen Grundsatz einhielten. Für die Abendzeit lägen keine aktuellen Messungen vor, wobei sich aus der Messung im Jahr 2008 ein Unterschied im energieäquivalenten Dauerschallpegel zwischen Tag- und Abendzeit von etwa 2 dB ableiten. Setze man, um sicher zu gehen, eine Differenz von 5 dB an, was in derartigen Lagen möglich erscheine, so erhielte man einen Wert von 49,4 dB. Damit wäre auch in der Abendzeit ebenfalls weiterhin der sogenannte planungstechnische Grundsatz eingehalten. Für eine Beurteilung des näher zur Betriebsanlage gelegenen Gartenbereiches erscheine der Messpunkt ungeeignet, da er teilweise vom Umgebungsgeräusch abgeschirmt liege. Allgemein könne festgehalten werden, dass die ausgewiesenen Spitzenpegel jedenfalls deutlich unter den Spitzenpegel der Umgebung zu liegen kämen, wobei die rechnerische Immissionsprognose zur Feststellung der zu erwartenden Immissionen sinnvoll erscheine, da eine immissionsseitige messtechnische Erhebung der Betriebsgeräusche aufgrund der wirkenden Umgebungsgeräuschsituation zumeist keine auswertbaren Ergebnisse liefere. Das Landesverwaltungsgericht folgt den Äußerungen der lärmtechnischen Sachverständigen, denen die Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens lediglich mit allgemeinen Behauptungen entgegengetreten sind. Auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 7. September 2017 wird lediglich kursorisch ausgeführt, dass auf der gegenständlichen Straße ein LKW-Fahrverbot herrsche und die Messungen „angekündigt“ stattgefunden hätten; gleichzeitig werden Ton- und Videoaufnahmen vorgelegt, welche – nach Ansicht der Beschwerdeführer – eine „massive Lärmbelästigung“ belegten. Mit diesen allgemein gehaltenen Behauptungen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, die seitens des Genehmigungswerbers vorgelegten und vom ASV für Lärmschutz als plausibel erachteten Gutachten in Zweifel zu ziehen. Ein eigenes Gutachten, welches den eingeholten gutachterlichen Äußerungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt, haben die Beschwerdeführer – trotz eingeräumter Möglichkeit – nicht vorgelegt. Auch eine mündliche Erörterung der Gutachten wurde in diesem Schreiben nicht beantragt. 2.2.3. Zu den Aussagen der Amtssachverständigen für Medizin: Die medizinische Amtssachverständige gelangte – aufbauend auf den Ergebnissen der oben genannten lärmtechnischen Gutachten – in ihrem Gutachten vom 19. Juli 2017 hinsichtlich der prognostizierten Lärmauswirkungen auf die Beschwerdeführerin zur Auffassung, dass weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine erhebliche Belästigung der Beschwerdeführerin durch den Betriebslärm der gegenständlichen Anlage zu erwarten ist. Die betriebsbedingten Immissionspegel erreichten keine Schallpegelwerte, die als gesundheitsgefährdend anzusehen sind. Die medizinische Amtssachverständige hat alle im Gutachten dargestellten Lärmquellen – sowohl den Dauerschallpegel als auch die im Gutachten dargestellten Lärmpegelspitzen – überprüft und hielt sie im Ergebnis für unbedenklich. Der Beurteilung der Amtssachverständigen für Medizin sind die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 7. September 2017 nicht entgegengetreten und wurde insbesondere auch nicht die Unvollständigkeit oder mangelnde Schlüssigkeit dieses Gutachtens behauptet. 3. Rechtliche Erwägungen: 3.1. Zum Gegenstand des Verfahrens: Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind nur die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. zB VwGH vom 7. Juli 2015, Ra 2015/04/0049), weshalb alle von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Abweichungen vom beantragten und genehmigten Bestand außer Betracht zu bleiben haben. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen betreffend die Betriebszeiten von 0:00 bis 24:00 Uhr im Rahmen des Winterdienstes und der Schneeräumung zumal diese weder beantragt noch mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurden.Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind nur die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche zB VwGH vom 7. Juli 2015, Ra 2015/04/0049), weshalb alle von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Abweichungen vom beantragten und genehmigten Bestand außer Betracht zu bleiben haben. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen betreffend die Betriebszeiten von 0:00 bis 24:00 Uhr im Rahmen des Winterdienstes und der Schneeräumung zumal diese weder beantragt noch mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. zB VwGH vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0068).Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist vergleiche zB VwGH vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0068). Die Beschwerdeführer befürchten – von allen ihnen zukommenden subjektiven Rechten (vgl. zur diesbezüglichen Einschränkung der Verwaltungsgerichte zB VwGH vom 1. August 2017, Ra 2017/06/0105) – in ihrer Beschwerde mögliche Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen durch Lärmemissionen der Betriebsanlage an.Die Beschwerdeführer befürchten – von allen ihnen zukommenden subjektiven Rechten vergleiche zur diesbezüglichen Einschränkung der Verwaltungsgerichte zB VwGH vom 1. August 2017, Ra 2017/06/0105) – in ihrer Beschwerde mögliche Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen durch Lärmemissionen der Betriebsanlage an. Außerhalb der subjektiven Rechte besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn einer Betriebsanlage im Hinblick auf die Einhaltung bloß öffentlicher Interessen (vgl. VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0009), weshalb auf das Vorbringen betreffend Raumordnung und naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht einzugehen ist.Außerhalb der subjektiven Rechte besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn einer Betriebsanlage im Hinblick auf die Einhaltung bloß öffentlicher Interessen vergleiche VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0009), weshalb auf das Vorbringen betreffend Raumordnung und naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht einzugehen ist. 3.2. Zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen: 3.2.1. Allgemein: Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103).Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103). Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 74 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (vgl. aus vielen zB VwGH vom 28. März 2007, 2006/04/0105).Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen vergleiche , aus vielen zB VwGH vom 28. März 2007, 2006/04/0105). Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständigen oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. zB VwGH vom 13. Juni 2012, 2012/06/0046).Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständigen oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen vergleiche zB VwGH vom 13. Juni 2012, 2012/06/0046). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (zB VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030). 3.2.2. Für den vorliegenden Fall: Die vom Genehmigungswerber vorgelegten Privatgutachten wurden einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen unterzogen und für plausibel erachtet. Aus dem auf den Gutachten der Lärmsachverständigen aufbauendem Gutachten der Amtssachverständigen für Medizin ergibt sich, dass die aufgrund der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer erwarten lässt, weshalb die – gegenständlich zu prüfenden – Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 74 und 77 GewO 1994 vorliegen.Aus dem auf den Gutachten der Lärmsachverständigen aufbauendem Gutachten der Amtssachverständigen für Medizin ergibt sich, dass die aufgrund der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer erwarten lässt, weshalb die – gegenständlich zu prüfenden – Genehmigungsvoraussetzungen der Paragraphen 74 und 77 GewO 1994 vorliegen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei infolge des dahingehenden Verzichts in der mündlichen Verhandlung von einer Fortsetzung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG abgesehen werden konnte.Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei infolge des dahingehenden Verzichts in der mündlichen Verhandlung von einer Fortsetzung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abgesehen werden konnte. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist überdies zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011): Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten (siehe die Auseinandersetzung in der Beweiswürdigung), denen die beschwerdeführende Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. statt vieler zB schon VwGH vom 20. Februar 1992, 91/09/0154).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist überdies zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011): Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten (siehe die Auseinandersetzung in der Beweiswürdigung), denen die beschwerdeführende Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind vergleiche statt vieler zB schon VwGH vom 20. Februar 1992, 91/09/0154). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.499.001.2015