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{'item': 'LVwG-AV-791/001-2016'}

Obsah (5)§ 20§ 22§ 6§ 70§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-791/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 20

NÖ BO 2014 habe ergeben, dass durch das geplante Bauvorhaben keine Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 berührt würden. Dies bedeute, dass keine Parteistellung gegeben sei. Die Beschwerdeführer würden daher keine Ladung zu einer Bauverhandlung erhalten.

§ 22Abs.

1 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn und dem Straßenerhalter mitzuteilen. Sollte diese Feststellung zu Unrecht erfolgen, erlösche die Parteienstellung jedenfalls, wenn keines der Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 innerhalb von vier Wochen nach dem angezeigten Baubeginn geltend gemacht werde. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist Einwendungen erheben müssten, wenn sie durch das Bauvorhaben trotzdem in ihren Rechten beeinträchtigt werden sollten. Mit „Verständigung“ der Stadtgemeinde *** vom 14.12.2015 wurde den Beschwerdeführern unter Anführung der Rechtsgrundlage des Paragraph 22, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) mitgeteilt, dass die Bauwerber KF und SF, ***, ***, beabsichtigen, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***, ***, als bewilligungspflichtige Baumaßnahme die Errichtung eines Vordaches und eines Lagers in Verlängerung der Garage entlang der nordwestlichen Grundgrenze durchzuführen. Die Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BO 2014 habe ergeben, dass durch das geplante Bauvorhaben keine Nachbarrechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 3 NÖ BO 2014 berührt würden. Dies bedeute, dass keine Parteistellung gegeben sei. Die Beschwerdeführer würden daher keine Ladung zu einer Bauverhandlung erhalten.

Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BO 2014 habe die Baubehörde diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn und dem Straßenerhalter mitzuteilen. Sollte diese Feststellung zu Unrecht erfolgen, erlösche die Parteienstellung jedenfalls, wenn keines der Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 innerhalb von vier Wochen nach dem angezeigten Baubeginn geltend gemacht werde. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist Einwendungen erheben müssten, wenn sie durch das Bauvorhaben trotzdem in ihren Rechten beeinträchtigt werden sollten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.01.2016 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Die Beschwerdeführer beantragten jeweils mit Schreiben vom 29.02.2016 die „Zustellung des Bescheides im Zusammenhang mit Bauvorhaben F ***, EZ *** KG ***, ***, Errichtung eines Vordaches und eines Lagers in Verlängerung der Garage entlang der nordwestlichen Grundgrenze“. Sie führten aus: „… ich wurde durch Ihre Verständigung (Ihre Zahl: Ing. Ho/Pa 14461-2015) informiert, dass im Zusammenhang mit ob genannten Bauvorhaben F auf Basis des Vorprüfungsverfahrens nach § 20 NÖ Bauordnung keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 berührt werden und somit meinerseits keine Parteistellung gegeben ist.ich wurde durch Ihre Verständigung (Ihre Zahl: Ing. Ho/Pa 14461-2015) informiert, dass im Zusammenhang mit ob genannten Bauvorhaben F auf Basis des Vorprüfungsverfahrens nach Paragraph 20, NÖ Bauordnung keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 berührt werden und somit meinerseits keine Parteistellung gegeben ist. Auf Basis des geplanten Bauvorhabens sehe ich meine subjektiv-öffentlichen Rechte gem. § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden „NÖ Bauordnung“ bezeichnet) in folgenden Punkten betroffen:Auf Basis des geplanten Bauvorhabens sehe ich meine subjektiv-öffentlichen Rechte gem. Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden „NÖ Bauordnung“ bezeichnet) in folgenden Punkten betroffen: Z1) Brandschutz In Bezug auf Abstände zu anderen Bauwerken, die Ausführung der Bauwerke sowie die angestrebten Materialien, welche Gegenstand der „Lagerung“ sein sollen. Z2) Schutz vor Emissionen (§ 48 NÖ Bauordnung)Z2) Schutz vor Emissionen (Paragraph 48, NÖ Bauordnung) in Bezug auf die geplante Ausführung der Bauwerke sowie die angestrebten Materialien, welche Gegenstand der „Lagerung“ sein sollen. Z3) Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, den Abstand zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe unterunter anderem in Bezug auf die Bestimmungen des/der ● § 51 NÖ Bauordnung im Zusammenhang mit der Höhe von Bauwerken und Abständen von anderen Bauwerken, auch im Zusammenhang mit dem Charakter der offenen Bebauungsweise zu erhalten Paragraph 51, NÖ Bauordnung im Zusammenhang mit der Höhe von Bauwerken und Abständen von anderen Bauwerken, auch im Zusammenhang mit dem Charakter der offenen Bebauungsweise zu erhalten ● § 52 NÖ BauO iZm Höhe, Tiefe, Breite und Länge der geplanten vor BautenParagraph 52, NÖ BauO iZm Höhe, Tiefe, Breite und Länge der geplanten vor Bauten ● § 53 NÖ Bauordnung im Zusammenhang mit der Höhe der angestrebten BauwerkeParagraph 53, NÖ Bauordnung im Zusammenhang mit der Höhe der angestrebten Bauwerke ● § 56 NÖ Bauordnung Ortsbildgestaltung im Zusammenhang mit der äußerlichen Gestaltung der geplanten Bauwerke und der sensiblen Lage im Sichtbereich des denkmalgeschützten Bauwerkes GlockenturmParagraph 56, NÖ Bauordnung Ortsbildgestaltung im Zusammenhang mit der äußerlichen Gestaltung der geplanten Bauwerke und der sensiblen Lage im Sichtbereich des denkmalgeschützten Bauwerkes Glockenturm ● § 13 NÖ Bauordnung – Gründe für ein Vorliegen eines Bauverbotes im Zusammenhang mit dem Grundstück ***, EZ *** KG *** angrenzende Liegenschaft der Stadtgemeinde ***, welches für Fahrrechte zur Errichtung der Bauwerke benötigt wird.Paragraph 13, NÖ Bauordnung – Gründe für ein Vorliegen eines Bauverbotes im Zusammenhang mit dem Grundstück ***, EZ *** KG *** angrenzende Liegenschaft der Stadtgemeinde ***, welches für Fahrrechte zur Errichtung der Bauwerke benötigt wird. ● Aktuellen Bebauungs-/Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde *** mit der konkret gegebenen offenen Bauweise ● Aktuellen Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, Elche als Verordnung erlassen wurden und welche unter § 8 bauliche Außenanlagen, Einfriedungen und Abstellplan eine maximale Höhe von 1,8 m im Zusammenhang mit Einfriedungen zum Anrainer normiertAktuellen Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, Elche als Verordnung erlassen wurden und welche unter Paragraph 8, bauliche Außenanlagen, Einfriedungen und Abstellplan eine maximale Höhe von 1,8 m im Zusammenhang mit Einfriedungen zum Anrainer normiert Weiters wurde mir von BM Ing. D (BM Ing. D ist lt. dessen Aussage beauftragt von Bauwerbern F mit der Errichtung der Bauwerke Anführungszeichen Lager“ und Vordach) telefonisch mitgeteilt, dass mit dem angestrebten Bauvorhaben eine dauerhafte Verbauung von 10 cm meiner Liegenschaft über die gesamte Länge des geplanten Bauwerkes für die Fundamente nötig ist und die Errichtung der Bauwerke über meine Liegenschaft erfolgen soll. Für mich ist die von BM Ing. D geäußerte Ankündigung der Errichtung von fremden Bauwerken auf und über meine Liegenschaft nicht tragbar, ich habe zu einer solchen Errichtung nie meine Zustimmung gegeben. Die Bauführung auf fremden Liegenschaften ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers ist unzulässig und solch ein Bauvorhaben schlicht nicht bewilligungsfähig. Aus oben genannten Gründen (incl. Sachverhaltsdarstellung Äußerungen BM Ing. D) bin ich nicht nur in meinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sondern auch in meinem Recht auf Geltendmachung dieser im Rahmen der Parteistellung. Folglich bin ich eine übergangene Partei und stelle hiermit einen Antrag auf Zustellung des Bescheides analog VwGH 09.11.2006, GZ. 2005/07/

  1. Darüber hinaus stelle ich den Antrag auf Akteneinsicht für alle Baubewilligungsbescheide betreffend Grundstück ***, EZ *** KG ***, welche die Errichtung der aktuell bewilligungsgegenständlichen Bauwerke betreffen sowie des Wintergartens und derzeitigen Wohnhauses incl. Nebengebäude Schulgasse 5 betreffen.“ Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** wies mit Bescheid vom 22.03.2016, Zl. Ing.Ho/St-2304-2016 und mit Bescheid vom 22.03.2016, Zl. Ing.Ho/St-2352-2016, die Anträge der Beschwerdeführer auf Zustellung des Bescheides zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, der bautechnische Sachverständige habe festgestellt, dass im gegenständlichen Bauverfahren die Vorprüfung ergeben habe, dass durch das geplante Bauvorhaben keine Rechte (Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz, Immissionen und Belichtung der zulässigen Hautfenster) nach § 6 Abs. 2 und 3 der NÖ BO 2014 berührt würden. Das bedeute, dass keine Parteistellung gegeben sei. Nachdem die Parteistellung zu Unrecht behauptet werde, bestehe kein Recht auf Zustellung des Bescheides und sei der Antrag zurückzuweisen.Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** wies mit Bescheid vom 22.03.2016, Zl. Ing.Ho/St-2304-2016 und mit Bescheid vom 22.03.2016, Zl. Ing.Ho/St-2352-2016, die Anträge der Beschwerdeführer auf Zustellung des Bescheides zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, der bautechnische Sachverständige habe festgestellt, dass im gegenständlichen Bauverfahren die Vorprüfung ergeben habe, dass durch das geplante Bauvorhaben keine Rechte (Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz, Immissionen und Belichtung der zulässigen Hautfenster) nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 der NÖ BO 2014 berührt würden. Das bedeute, dass keine Parteistellung gegeben sei. Nachdem die Parteistellung zu Unrecht behauptet werde, bestehe kein Recht auf Zustellung des Bescheides und sei der Antrag zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer jeweils mit Schreiben vom 03.04.2016 Berufung, worin sie das Vorbringen in den ursprünglichen Anträgen vom 29.02.2016 auf Zustellung des Bescheides ausführlich wiederholten. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.06.2016 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab. In der Begründung wurde die von der belangten Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren Berufungsausführungen eingeholte bautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 10.05.2016 wiedergegeben, in welcher zusammenfassend festgestellt wurde, „dass beim gegenständlichen Bauvorhaben aus bautechnischer Sicht keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden können“ und „dass die angeführten Einwendungen aus bautechnischer Sicht im gegenständlichen Bauverfahren nicht zutreffen und nicht zu berücksichtigen sind.“ Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.06.2016 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab. In der Begründung wurde die von der belangten Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren Berufungsausführungen eingeholte bautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 10.05.2016 wiedergegeben, in welcher zusammenfassend festgestellt wurde, „dass beim gegenständlichen Bauvorhaben aus bautechnischer Sicht keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden können“ und „dass die angeführten Einwendungen aus bautechnischer Sicht im gegenständlichen Bauverfahren nicht zutreffen und nicht zu berücksichtigen sind.“ In der Stellungnahme vom 10.05.2016 führt der Amtssachverständige für Bautechnik aus: „… Mit Schreiben (Email) vom 20.4.2016 hat die Stadtgemeinde *** um eine bautechnische Stellungnahme dahingehend ersucht, ob durch das gegenständliche Vorhaben Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 der NÖ B0 2014 betroffen sind.Mit Schreiben (Email) vom 20.4.2016 hat die Stadtgemeinde *** um eine bautechnische Stellungnahme dahingehend ersucht, ob durch das gegenständliche Vorhaben Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 der NÖ B0 2014 betroffen sind. Die unmittelbar angrenzenden Nachbarn BW, ***, *** und MMag. MS, MSc,***, ***, haben mit Schreiben vom
  2. Februar 2016 einen Antrag auf Zustellung eines Bescheides im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben F Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***,***, Errichtung eines Vordaches und eines Lagers in Verlängerung der Garage entlang der nordwestlichen Grundgrenze gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
  3. März 2016, Ing. Ho/St-2304-2016 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum eine Berufung mit Datum 03.04.2016 eingebracht, wobei der Antrag auf Zustellung des Bescheides im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in der Position einer übergangenen Partei analog VwGH 09.11.2006, GZ 2005/07/023 begründet wird. Folgende Ausgangslage ist vorhanden: Mit Bescheid vom 4.1.2016 wurde der Familie F eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Vordaches und eines Lagers in Verlängerung der Garage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ***, KG ***, erteilt. Vom bautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde *** wurde eine Vorprüfung durchgeführt, dabei wurde festgestellt, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 der NÖ BO 2014 berührt werden (aus Begründung im Bescheid vom
  4. März 2016, Ing. Ho/St-2304-2016).Mit Bescheid vom 4.1.2016 wurde der Familie F eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Vordaches und eines Lagers in Verlängerung der Garage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ***, KG ***, erteilt. Vom bautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde *** wurde eine Vorprüfung durchgeführt, dabei wurde festgestellt, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 der NÖ BO 2014 berührt werden (aus Begründung im Bescheid vom
  5. März 2016, Ing. Ho/St-2304-2016). Im Berufungsverfahren wird nun von den Nachbarn Frau BW und Herrn MMag. MS angeführt, dass aus ihrer Sicht sehr wohl ihre subjektiv-öffentiichen Rechte gem. § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 betroffen sind und zwar wird in drei Teilen angeführt (wird nur auszugsweise wiedergegeben):Im Berufungsverfahren wird nun von den Nachbarn Frau BW und Herrn MMag. MS angeführt, dass aus ihrer Sicht sehr wohl ihre subjektiv-öffentiichen Rechte gem. Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 2014 betroffen sind und zwar wird in drei Teilen angeführt (wird nur auszugsweise wiedergegeben): TEIL 1 Z
  6. Brandschutz - Möglicher Brandüberschlag auf die Gerätehütte auf meinem Grundstück. Z
  7. Mögliche Emissionen durch die geplanten Lagerungen. Z
  8. Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, den Abstand zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe in Bezug auf die Bestimmungen des g 53 und 51 NÖ BO Z
  9. § 56 NÖ BO Ortsbildgestaitung und der Verweis auf die sensible Lage im Sichtbereich des denkmaigeschützten Bauwerkes Glockenturm.Z
  10. Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, den Abstand zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe in Bezug auf die Bestimmungen des g 53 und 51 NÖ BO Z
  11. Paragraph 56, NÖ BO Ortsbildgestaitung und der Verweis auf die sensible Lage im Sichtbereich des denkmaigeschützten Bauwerkes Glockenturm. TEIL 2 Objekt 1: Vordach, es handelt sich um ein Vordach bzw. um einen Vorbau gem. § 52 gem. NÖ BO 2014.Objekt 1: Vordach, es handelt sich um ein Vordach bzw. um einen Vorbau gem. Paragraph 52, gem. NÖ BO
  12. Objekt 2: Freistehende Einfriedungsmauer, es handelt sich dabei um eine bewilligte Einfriedungsmauer, welche im Widerspruch zu den Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** steht. Objekt 3: Lager, es handelt sich dabei um eine Umgehung der Bestimmungen der Bebauungsvorschritten der Stadtgemeinde ***, welche eine Einfriedung zum Anrainer mit einer maximalen Höhe 1,80 normiert. TEIL 3 Bauführung auf fremdem Grund Laut Berufung erfolgt die Bauführung mit einer dauerhaften Bebauung von 10 cm der Liegenschaft der beiden Einschreiter. Dazu wird vorgebracht, dass die Bauführung auf fremden Liegenschaften ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers unzulässig sei und solch ein Bauvorhaben schlicht nicht bewilligungsfähig ist. Weiters wird angeführt, dass das Ermittlungsverfahren nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt wurde und unter anderem der Sachverhalt im Zusammenhang mit den Vorschriften des § 53 NÖ BO sowie § 8 der Verordnung der Stadtgemeinde *** betreffend Bebauungsvorschriften beachtet werden müsste.Weiters wird angeführt, dass das Ermittlungsverfahren nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt wurde und unter anderem der Sachverhalt im Zusammenhang mit den Vorschriften des Paragraph 53, NÖ BO sowie Paragraph 8, der Verordnung der Stadtgemeinde *** betreffend Bebauungsvorschriften beachtet werden müsste. Zusammenfassend wird festgehalten, dass aus den oben genannten Gründen nicht nur die subjektiv öffentlichen Rechte verletzt wurden, sondern auch die Rechte auf Geltendmachung dieser im Rahmen der Parteienstellung. Vom bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes Korneuburg wird zu diesem Sachverhalt im Berufungsverfahren ausgeführt: Im § 6 der NÖ BO 2014 „Parteien und Nachbarn“ ist im Abs. 2 Folgendes gesetzlich geregelt:Im Paragraph 6, der NÖ BO 2014 „Parteien und Nachbarn“ ist im Absatz 2, Folgendes gesetzlich geregelt: Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes
  13. LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes
  14. Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowiesowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungsnöne, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oderderen zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtungauf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungsnöne, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oderderen zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtungauf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Diese gesetzliche Normierung in der NÖ BO 2014 mit den Durchführungsverordnungen regelt die Sachlage und sind bei einem Bauvorhaben die Nachbarn nur dann Partei, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können (§ 6 Abs. 1 NÖ BO 2014).Diese gesetzliche Normierung in der NÖ BO 2014 mit den Durchführungsverordnungen regelt die Sachlage und sind bei einem Bauvorhaben die Nachbarn nur dann Partei, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können (Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014). Im Vermittlungsverfahren ist von einem bautechnischen Sachverständigen im Rahmen der Vorprüfung zu prüfen, ob die im § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen eingehalten werden. Ergibt die Vorprüfung, dass durch das geplante Bauvorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung. Dies ist im § 22 NÖ BO 2014 „Entfall der Bauverhandlung“ geregelt.Im Vermittlungsverfahren ist von einem bautechnischen Sachverständigen im Rahmen der Vorprüfung zu prüfen, ob die im Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen eingehalten werden. Ergibt die Vorprüfung, dass durch das geplante Bauvorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung. Dies ist im Paragraph 22, NÖ BO 2014 „Entfall der Bauverhandlung“ geregelt. Befundaufnahme:
  15. Grundstück bzw. Grundgrenze Laut dem Lageplan im Einreichplan zum gegenständlichen Vorhaben handelt es sich bei dem Grundstück Nr. ***, KG ***, um ein Grenzkatastergrundstück und ist somit die betroffene Grenze zum Nachbarn „F“ als rechtlich gesichert anzusehen bzw. ausreichend nach dem § 19 der NÖ BO
  16. Darin ist auch geregelt, dass die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.Laut dem Lageplan im Einreichplan zum gegenständlichen Vorhaben handelt es sich bei dem Grundstück Nr. ***, KG ***, um ein Grenzkatastergrundstück und ist somit die betroffene Grenze zum Nachbarn „F“ als rechtlich gesichert anzusehen bzw. ausreichend nach dem Paragraph 19, der NÖ BO
  17. Darin ist auch geregelt, dass die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.
  18. Gebäudebestand Das bestehende Wohngebäude „F“ ist in offener Bauweise mit einem Nebengebäude im seitlichen nord-westlichen Bauwich bewilligt, laut dem Bebauungsplan ist wahlweise eine offene oder gekuppelte Bauweise zulässig. Die Nachbarn „BW/MS“ haben ihr Wohngebäude ebenfalls in offener Bauweise errichtet. Beim Lokalaugenschein am
  19. April 2016 vom öffentlichen Gut aus wurde jedenfalls kein Bauwerk der Nachbarn „BW/MS“ im Einflussbereich festgestellt. Lediglich eine Gerätehütte (Baustelleneinrichtung?) war im Abstand von ca. 2 m aufgestellt. Aus bautechnischer Sicht ergeben sich zwei Fragestellungen:
  20. Können bei diesem Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden?Können bei diesem Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden?
  21. Sind die angeführten Einwendungen aus bautechnischer Sicht sonst zutreffend und zu berücksichtigen? Im nachfolgenden Gutachten wird zu diesen Fragen wie folgt ausgeführt: Bautechnisches Gutachten: Zu
  22. Aus der Befundaufnahme ist ersichtlich, dass keine Bauwerke im Nahbereich bestehen bzw. die Standsicherheit. die Trockenheit und der Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn nicht beeinträchtigt sind, weil keine Bauwerke der Nachbarn unmittelbar oder im Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens bestehen. Die Gerätehütte ist kein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauwerk, weil diese augenscheinlich eine Gerätehütte nach dem § 17 Z, 8 der NÖ BO 2014 ist. Sollte dieser Tatbestand nicht erfüllt sein, dann würde es sich um eine konsenslose Gerätehütte handeln (keine Unterlagen/Bewilligung im Bauakt) und wäre ein Abbruchauftrag zu erlassen. Ein entsprechender Brandschutz ist jedenfalls beim/durch Lagergehäude bzw. die Ausführung der Brandwand gegeben und wäre nur der Abstand der Gerätehütte nach OIB-Richtlinie 2 auszuführen.Die Gerätehütte ist kein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauwerk, weil diese augenscheinlich eine Gerätehütte nach dem Paragraph 17, Z, 8 der NÖ BO 2014 ist. Sollte dieser Tatbestand nicht erfüllt sein, dann würde es sich um eine konsenslose Gerätehütte handeln (keine Unterlagen/Bewilligung im Bauakt) und wäre ein Abbruchauftrag zu erlassen. Ein entsprechender Brandschutz ist jedenfalls beim/durch Lagergehäude bzw. die Ausführung der Brandwand gegeben und wäre nur der Abstand der Gerätehütte nach OIB-Richtlinie 2 auszuführen. Ein Schutz vor Emissionen ist im gegenständlichen Bauverfahren NICHT zu führen/zu berücksichtigen, weil jene Emissionen, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, ausgenommen sind. Dieses Lagergebäude samt Vordach kann aufgrund der Größe und Lage nur für den privaten Wohnzweck verwendet werden und wurde auch kein anderer Verwendungszweck angeführt. Eine Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude ist/wäre ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben nach § 17 Z. 16 der NÖ BO 2014.Ein Schutz vor Emissionen ist im gegenständlichen Bauverfahren NICHT zu führen/zu berücksichtigen, weil jene Emissionen, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, ausgenommen sind. Dieses Lagergebäude samt Vordach kann aufgrund der Größe und Lage nur für den privaten Wohnzweck verwendet werden und wurde auch kein anderer Verwendungszweck angeführt. Eine Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude ist/wäre ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben nach Paragraph 17, Ziffer 16, der NÖ BO
  23. Die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, SOWEIT diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, würden ebenfalls Nachbarrechte begründen, wenn das Vorhaben diese zulässigen Gebäude beeinträchtigen kann. in einer offenen Bauweise kann ein Hauptfenster erst in einem Abstand von 3,00 m von der Grundgrenze errichtet werden, wobei dann ein Lichteinfall unter 45° gegeben sein muss. Durch die Höhe des Lagergebäudes mit 3,00 m ist dieser Lichteinfall jedenfalls gewährleistet. Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben aus bautechnischer Sicht keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden können.Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben aus bautechnischer Sicht keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden können. Zu
  24. Aus technischer Sicht sind die Einwendungen nicht zutreffend bzw. wird teilweise einfach „individuell“ argumentiert, so wird 2.
  25. eine Vordachregelung eingebracht, wobei diese nur bei einem Hauptgebäude angewendet werden kann. Das Vordach laut dem Projekt ist ein eigenständiges Bauwerk in Verbindung mit der Garage, diese ist ein Nebengebäude. Nebengebäude im seitlichen Bauwich dürfen insgesamt nicht mehr als 100 m² bebaute Fläche der Gebäude aufweisen, dies ist im § 51 Abs. 2 der NÖ BO 2014 normiert. Die Garage hat eine verbaute Fläche laut Baubewilligung von 30,16 m², das Vordach von 15,60 m² und das Lagergebäude von 11,48 m². Dies sind in Summe ca. 58 m² und damit deutlich weniger als 100 m².Zu
  26. Aus technischer Sicht sind die Einwendungen nicht zutreffend bzw. wird teilweise einfach „individuell“ argumentiert, so wird 2.
  27. eine Vordachregelung eingebracht, wobei diese nur bei einem Hauptgebäude angewendet werden kann. Das Vordach laut dem Projekt ist ein eigenständiges Bauwerk in Verbindung mit der Garage, diese ist ein Nebengebäude. Nebengebäude im seitlichen Bauwich dürfen insgesamt nicht mehr als 100 m² bebaute Fläche der Gebäude aufweisen, dies ist im Paragraph 51, Absatz 2, der NÖ BO 2014 normiert. Die Garage hat eine verbaute Fläche laut Baubewilligung von 30,16 m², das Vordach von 15,60 m² und das Lagergebäude von 11,48 m². Dies sind in Summe ca. 58 m² und damit deutlich weniger als 100 m². Der Brandschutz ist durch das Lagergebäude entsprechend umgesetzt, die restlichen Fragen aus dem Teil 1 wurden bereits im Pkt.
  28. des Gutachtens beantwortet. Die Frage des Ortsbildes ist/wäre von der Behörde zu prüfen, dies ist jedenfalls kein Nachbarrecht. Die Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** wurden nicht umgangen, weil diese nur auf eine Einfriedung abzielen. Ein Gebäude umgibt ebenfalls ein Grundstück schützend und wird deshalb nicht zu einer Einfriedung im Sinne der Bebauungsvorschrift. Eine Einfriedung im Sinne der NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk/bauliche Anlage, jedenfalls ohne Dach. Die Bauführung auf fremdem Grund über der Grundgrenze ist bei einer Einfriedung mit Zustimmung des Nachbarn sehr wohl möglich, bei einem Gebäude jedoch nicht. Nachdem die betroffene Grundgrenze entsprechend den Vorgaben des § 19 der NÖ BO 2014 gegeben ist, ist diesbezüglich auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen.Die Bauführung auf fremdem Grund über der Grundgrenze ist bei einer Einfriedung mit Zustimmung des Nachbarn sehr wohl möglich, bei einem Gebäude jedoch nicht. Nachdem die betroffene Grundgrenze entsprechend den Vorgaben des Paragraph 19, der NÖ BO 2014 gegeben ist, ist diesbezüglich auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen. Zusammenfassend muss somit festgehalten werden, dass die angeführten Einwendungen aus bautechnischer Sicht im gegenständlichen Bauverfahren nicht zutreffen und nicht zu berücksichtigen sind. ….“ Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde der beiden Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
  29. Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in den Berufungen aus, wobei ergänzend auf die in der Bescheidbegründung wiedergegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen eingegangen wird. Begehrt wird, den Berufungsbescheide aufzuheben und den Beschwerdeführern als übergangene Parteien den „im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben F auf der Liegenschaft Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, Errichtung eines Vordaches und eines Lagers in Verlängerung der Garage entlang der nordwestlichen Grundgrenze“ ergangenen Bescheid zuzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  30. Feststellungen Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, die an die Bauliegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***, ***, nordwestlich unmittelbar angrenzt. Unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist auf dem Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***, die Errichtung eines Vordaches und eines Lagergebäudes geplant. Hiefür wurde um Baubewilligung angesucht. Die Beschwerdeführer wurden

§ 22Abs.

1 NÖ BO 2014 mit Schreiben vom 14.12.2015, zugestellt am 16.12.2015 bzw. 17.12.2015, vom Ergebnis der Vorprüfung

§ 20

NÖ BO 2014 verständigt, dass keine Parteistellung der Beschwerdeführer gegeben sei und sie keine Ladung zu einer Bauverhandlung erhielten.Die Beschwerdeführer wurden

Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BO 2014 mit Schreiben vom 14.12.2015, zugestellt am 16.12.2015 bzw. 17.12.2015, vom Ergebnis der Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BO 2014 verständigt, dass keine Parteistellung der Beschwerdeführer gegeben sei und sie keine Ladung zu einer Bauverhandlung erhielten. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer im Schreiben vom 14.12.2015 darauf aufmerksam gemacht, sollte diese Feststellung zu Unrecht erfolgt sein,

§ 22Abs.

1 letzter Satz NÖ BO 2014 die Parteistellung erlischt, wenn keines der im § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 genannten Rechte bis spätestens vier Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer im Schreiben vom 14.12.2015 darauf aufmerksam gemacht, sollte diese Feststellung zu Unrecht erfolgt sein,

Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014 die Parteistellung erlischt, wenn keines der im Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 genannten Rechte bis spätestens vier Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.01.2016 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Die Bewilligung wurde den Bauwebern am 15.01.2016 zugestellt. Den Beschwerdeführern wurde der Bescheid nicht zugestellt. Die Beschwerdeführer beantragten jeweils mit bei der Baubehörde am 01.03.2016 bzw. am 02.03.2016 eingelangten Schreiben vom 29.02.2016, die „Zustellung des Bescheides im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben F ***, EZ *** KG ***, ***, Errichtung eines Vordaches und eines Lagers in Verlängerung der Garage entlang der nordwestlichen Grundgrenze“. Gleichzeitig wendeten die Beschwerdeführer mit näherer Begründung ein, dass sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten bezüglich Brandschutz, Schutz vor Emissionen und die Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, den Abstand zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe beeinträchtigt würden und daher ihre Parteistellung

§ 6Abs.

1 und 2 NÖ BO 2014 gegeben sei.Die Beschwerdeführer beantragten jeweils mit bei der Baubehörde am 01.03.2016 bzw. am 02.03.2016 eingelangten Schreiben vom 29.02.2016, die „Zustellung des Bescheides im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben F ***, EZ *** KG ***, ***, Errichtung eines Vordaches und eines Lagers in Verlängerung der Garage entlang der nordwestlichen Grundgrenze“. Gleichzeitig wendeten die Beschwerdeführer mit näherer Begründung ein, dass sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten bezüglich Brandschutz, Schutz vor Emissionen und die Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, den Abstand zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe beeinträchtigt würden und daher ihre Parteistellung

Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 gegeben sei. Ein tatsächlicher Baubeginn wurde von den Bauwerbern der Baubehörde nicht angezeigt.

  1. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, und folgenden Unterlagen die über Aufforderung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Stadtgemeinde *** vorgelegt wurden:  Einreichplan vom 05.11.2015, Plannummer ***, auf den sich der Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 04.01.2016, GZ Ing. Ho/ST-14461/2015, mit welchem das gegenständliche Bauvorhaben bewilligt wurde, bezieht  Zustellnachweis für den Baubewilligungsbescheid
  2. Rechtsgrundlagen:

§ 70Abs.

10 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1 /2015, in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) LGBl. Nr. 1 /2015, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 89/2015, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, lauten: „§ 6Parteien und Nachbarn

(1)Absatz eins,In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Absatz 2,Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Absatz 3,Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Absatz 6,Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Absatz 7,Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“ „§ 20Vorprüfung
(1)Absatz eins,Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenDie Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben 1.Ziffer eins die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, 2.Ziffer 2 der Bebauungsplan, 3.Ziffer 3 eine Bausperre, 4.Ziffer 4 die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz, 5.Ziffer 5 ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, 6.Ziffer 6 bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder 7.Ziffer 7 sonst eine Bestimmung -Strichaufzählung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, -Strichaufzählung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, -Strichaufzählung der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, -Strichaufzählung des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, -Strichaufzählung des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder -Strichaufzählung einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
(2)Absatz 2,Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. § 21Paragraph 21Bauverhandlung
(1)Absatz eins,Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (Paragraph 22,) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
(2)Absatz 2,Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden: 1.Ziffer eins die Parteien, 2.Ziffer 2 die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des § 18 Abs. 3 die Verfasser der Bestätigungen,die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des Paragraph 18, Absatz 3, die Verfasser der Bestätigungen, 3.Ziffer 3 der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde, 4.Ziffer 4 die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des § 5 Abs. 1 zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050, 5.Ziffer 5 beteiligte Behörden und Dienststellen, sowie 6.Ziffer 6 ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson bei Hochhäusern und Bauwerken für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen. Andere Beteiligte sind durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.
(3)Absatz 3,Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0,00 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaus am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits festgelegt ist, zu veranlassen. Wird ein Gebäude aufgestockt oder ein Dach ausgebaut, ist diese Markierung nicht vorzunehmen. § 22Paragraph 22Entfall der Bauverhandlung
(1)Absatz eins,Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und den Straßenerhaltern (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und den Straßenerhaltern (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte bis spätestens 4 Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Absatz 2,Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn -Strichaufzählung die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, unddie Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und -Strichaufzählung gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und -Strichaufzählung innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3)Absatz 3,Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“Eine Partei nach Absatz 2,, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Absatz 2, Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“ 6. Erwägungen: Die Baubehörde ist im hier gegenständlichen Fall nach Durchführung einer Vorprüfung

§ 20

NÖ BO 2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass das geplante Bauvorhaben keine Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 berühre und somit eine mündliche Verhandlung entfallen könne. Dies hat sie den Beschwerdeführern mit der Verständigung vom 14.12.2016

§ 22Abs.

1 2. Satz NÖ BO 2014, auch (mehr als) zwei Wochen vor Erteilung der Baubewilligung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung (im Falle, dass die Mitteilung zu Unrecht ergangen sein sollte) bei nicht fristgerechter Geltendmachung eines Rechtes

§ 6Abs.

2 und 3 NÖ BO 2014 mitgeteilt.Die Baubehörde ist im hier gegenständlichen Fall nach Durchführung einer Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BO 2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass das geplante Bauvorhaben keine Nachbarrechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 berühre und somit eine mündliche Verhandlung entfallen könne. Dies hat sie den Beschwerdeführern mit der Verständigung vom 14.12.2016

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz NÖ BO 2014, auch (mehr als) zwei Wochen vor Erteilung der Baubewilligung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung (im Falle, dass die Mitteilung zu Unrecht ergangen sein sollte) bei nicht fristgerechter Geltendmachung eines Rechtes

Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 mitgeteilt. Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten „beeinträchtigt werden können“, ist so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die (tatsächliche) Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112).Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten „beeinträchtigt werden können“, ist so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die (tatsächliche) Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein vergleiche , VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Aus den Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, ergibt sich, dass sich hinsichtlich der Vorprüfung und der Gründe für den Entfall der Bauverhandlung auch gegenüber der Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 diesbezüglich nichts geändert hat. In den Materialien heißt es zu § 21 (Unterstreichung nicht im Original):Aus den Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, ergibt sich, dass sich hinsichtlich der Vorprüfung und der Gründe für den Entfall der Bauverhandlung auch gegenüber der Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 diesbezüglich nichts geändert hat. In den Materialien heißt es zu Paragraph 21, (Unterstreichung nicht im Original): „§ 21 (Bauverhandlung) Die bisherige Regelung wurde überarbeitet, es werden die bereits in den allgemeinen Verfahrensgesetzen (AVG) enthaltenen bzw. daraus ableitbaren Regelungen herausgenommenherausgenommen und nur mehr die unbedingt notwendigen Inhalte für die Abhaltung derder Bauverhandlung übernommen. Nachweislich zu laden sind nunmehr die Parteien eines Verfahrens, von den Nachbarn also nur jene, deren subjektiv-öffentliche Rechte beeinträchtigt werden könnten. Dies ist im Rahmen der Vorprüfung abzuklären. Alle anderen, auch die sonstigensonstigen Nachbarn, sind als Beteiligte zu verständigen. In Verfahren, in denen die Bezirkshauptmannschaft Baubehörde ist (z.B. NÖ Bau-Übertragungsverordnung), sindsind auch die betroffenen Gemeinden (§ 6 Abs. 4) zu laden, zumal verschieden auch die betroffenen Gemeinden (Paragraph 6, Absatz 4,) zu laden, zumal verschieden Interessen (z.B. Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, Ortsbild) oder behördliche Aufgaben (s. § 2 NÖ Bau-Übertragungsverordnung) weiterhin von ihr wahrgenommen Aufgaben (s. Paragraph 2, NÖ Bau-Übertragungsverordnung) weiterhin von ihr wahrgenommen werdenwerden müssen.“ Im bekämpften Bescheid wird zwar gestützt auf die Stellungnahme des Bausachverständigen begründet, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück durch das Bauvorhaben keinesfalls in den im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten tatsächlich verletzt werden können bzw. verletzt werden. Diese Begründung fußt jedoch bereits auf dem Ergebnis einer inhaltlichen Überprüfung dahingehend, ob die Einwendungen der Beschwerdeführer auch zu Recht erhoben wurden. Im bekämpften Bescheid wird zwar gestützt auf die Stellungnahme des Bausachverständigen begründet, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück durch das Bauvorhaben keinesfalls in den im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten tatsächlich verletzt werden können bzw. verletzt werden. Diese Begründung fußt jedoch bereits auf dem Ergebnis einer inhaltlichen Überprüfung dahingehend, ob die Einwendungen der Beschwerdeführer auch zu Recht erhoben wurden. Schon angesichts der konkreten Lage der unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücke und des unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer geplanten Bauvorhabens (drei Meter hohe Mauer an der Grundgrenze) ist die Baubehörde bei der Vorprüfung jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Nachbarrechte berührt werden könnten. Die belangte Behörde ist somit im Zuge der Vorprüfung

§ 20

NÖ BO 2014 bereits davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben keinesfalls in einem subjektiv-öffentlichen Recht des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verletzt werden können. Eine konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts hat sie somit ebenso ausgeschlossen.Die belangte Behörde ist somit im Zuge der Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BO 2014 bereits davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben keinesfalls in einem subjektiv-öffentlichen Recht des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 verletzt werden können. Eine konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts hat sie somit ebenso ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 27.

  1. 2004, Zl. 2003/05/0026).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , VwGH vom 27.
  2. 2004, Zl. 2003/05/0026). Der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich, etwa durch Nennung der Rechtsnorm, bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I,
  3. Auflage, S. 612 f unter E 37 ff zitierte, auch hier heranzuziehende Judikatur des VwGH).Der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich, etwa durch Nennung der Rechtsnorm, bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins,
  4. Auflage, S. 612 f unter E 37 ff zitierte, auch hier heranzuziehende Judikatur des VwGH). Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 zu erheben, reicht es bereits aus, dass die Nachbarn behaupten, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt (zumal diese Bestimmungen dazu dienen, eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude auf dem Nachbargrundstück zu gewährleisten), ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen (vgl. VwGH vom 16.05.2006, Zl. 2005/05/0345). Um eine taugliche Einwendung nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 zu erheben, reicht es bereits aus, dass die Nachbarn behaupten, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt (zumal diese Bestimmungen dazu dienen, eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude auf dem Nachbargrundstück zu gewährleisten), ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen vergleiche VwGH vom 16.05.2006, Zl. 2005/05/0345). Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzen die die Nachbarn nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können (vgl. VwGH 29.01.2002, Zl 2000/05/0259).Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzen die die Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können vergleiche VwGH 29.01.2002, Zl 2000/05/0259). Zwar ist den Nachbarn diesbezüglich

§ 6Abs.

2 Z. 3 BO 2014 nur insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, als diese Bestimmungen dazu dienen, eine ausreichende Belichtung der bewilligten oder bewilligungsfähigen Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn zu gewährleisten. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist aber nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinn. Es bleibt vielmehr dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen (vgl. VwGH vom 16.05.2006, Zl. 2005/05/0345).Zwar ist den Nachbarn diesbezüglich

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO 2014 nur insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, als diese Bestimmungen dazu dienen, eine ausreichende Belichtung der bewilligten oder bewilligungsfähigen Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn zu gewährleisten. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist aber nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinn. Es bleibt vielmehr dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen vergleiche , VwGH vom 16.05.2006, Zl. 2005/05/0345). Bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn kommt es nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts an; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens. Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (vgl. VwGH 31.07.2006, Zl. 2005/05/0146). Bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn kommt es nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts an; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens. Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung vergleiche VwGH 31.07.2006, Zl. 2005/05/0146). Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Antrag vom 29.02.2016 auf Geltendmachung der Parteistellung und Zustellung des Baubewilligungsbescheides unter anderem vorgebracht, dass sie sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf die Einhaltung der zulässigen Höhe des Bauvorhabens als verletzt erachten. Ungeachtet der weiteren Einwendungen haben sie damit jedenfalls eine Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 erhoben. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Antrag vom 29.02.2016 auf Geltendmachung der Parteistellung und Zustellung des Baubewilligungsbescheides unter anderem vorgebracht, dass sie sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf die Einhaltung der zulässigen Höhe des Bauvorhabens als verletzt erachten. Ungeachtet der weiteren Einwendungen haben sie damit jedenfalls eine Einwendung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 erhoben.

§ 22Abs.

1 letzter Satz NÖ BO 2014 muss eine Einwendung spätestens vier Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht werden.

Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014 muss eine Einwendung spätestens vier Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht werden. Da der Baubeginn der Baubehörde durch die Inhaber der Baubewilligung nicht angezeigt wurde, erfolgte auch die Wahrung der Parteienrechte durch die Beschwerdeführer durch die Erhebung von zulässigen Einwendungen in ihrem Antrag vom 29.02.2016 rechtzeitig. Nur der rechtmäßig erfolgte Baubeginn, also die aufgrund einer Anzeige (§ 26) begonnene Ausführung, kann die Frist für den Verlust der Parteistellung in Lauf setzen.Da der Baubeginn der Baubehörde durch die Inhaber der Baubewilligung nicht angezeigt wurde, erfolgte auch die Wahrung der Parteienrechte durch die Beschwerdeführer durch die Erhebung von zulässigen Einwendungen in ihrem Antrag vom 29.02.2016 rechtzeitig. Nur der rechtmäßig erfolgte Baubeginn, also die aufgrund einer Anzeige (Paragraph 26,) begonnene Ausführung, kann die Frist für den Verlust der Parteistellung in Lauf setzen. Somit haben die Beschwerdeführer ihre Parteistellung gewahrt. Die übergangene Partei kann die Feststellung beantragen, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 30.09.1986, 85/05/0005). Darauf ist sie dann angewiesen, wenn die Behörde ihrem Zustellbegehren nicht nachkommt, weil nur der Antrag (das Recht) auf Erlassung eines (hier Feststellungs-) Bescheides, nicht auch auf den Realakt „Zustellung“, mittels des zur Verfügung stehenden Säumnisbehelfs (Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht bzw Devolutionsantrag an die zweite Gemeindeinstanz) durchgesetzt werden kann (vgl VwSlg 7568 A/1969; VwGH 16.12.1982, 2264/80; 25.04.2003, 2002/12/0010; 17.04.2013, 2012/12/0166; Hengstschläger in FS Fröhler 253). Die übergangene Partei kann die Feststellung beantragen, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 30.09.1986, 85/05/0005). Darauf ist sie dann angewiesen, wenn die Behörde ihrem Zustellbegehren nicht nachkommt, weil nur der Antrag (das Recht) auf Erlassung eines (hier Feststellungs-) Bescheides, nicht auch auf den Realakt „Zustellung“, mittels des zur Verfügung stehenden Säumnisbehelfs (Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht bzw Devolutionsantrag an die zweite Gemeindeinstanz) durchgesetzt werden kann vergleiche VwSlg 7568 A/1969; VwGH 16.12.1982, 2264/80; 25.04.2003, 2002/12/0010; 17.04.2013, 2012/12/0166; Hengstschläger in FS Fröhler 253). Der Antrag auf Bescheidzustellung schließt den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung mit ein (vgl. VwGH 20.12.1991, Zl. 90/17/0313; 17.09.2009, Zl. 2007/07/0052). Im Feststellungsbescheid ist die Frage der Parteistellung des – angeblich – Übergangenen nach der im Zeitpunkt der Erlassung des letzten an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu bestimmen (vgl. VwGH 23.05.2002, Zl. 2002/05/0025; 23.06.2008, Zl. 2007/05/0177; 10.12.2013, Zl. 2010/05/0145) [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at, RZ 21)].Der Antrag auf Bescheidzustellung schließt den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung mit ein vergleiche VwGH 20.12.1991, Zl. 90/17/0313; 17.09.2009, Zl. 2007/07/0052). Im Feststellungsbescheid ist die Frage der Parteistellung des – angeblich – Übergangenen nach der im Zeitpunkt der Erlassung des letzten an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu bestimmen vergleiche VwGH 23.05.2002, Zl. 2002/05/0025; 23.06.2008, Zl. 2007/05/0177; 10.12.2013, Zl. 2010/05/0145) [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, (Stand 1.1.2014, rdb.at, RZ 21)]. Dem Antrag der Beschwerdeführer 29.02.2016, der einen Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung beinhaltet, war auf Grund der damit

§ 22Abs.

1 letzter Satz NÖ BO 2014 erfolgten rechtzeitigen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 stattzugeben und die Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn in dem im Spruch genannten Bauverfahren festzustellen.Dem Antrag der Beschwerdeführer 29.02.2016, der einen Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung beinhaltet, war auf Grund der damit

Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014 erfolgten rechtzeitigen Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 stattzugeben und die Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn in dem im Spruch genannten Bauverfahren festzustellen. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war ungeachtet des Parteienantrages von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war ungeachtet des Parteienantrages von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.791.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.