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{'item': 'LVwG-AV-947/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-947/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der PK, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19.06.2017, Zl. TUJ3-B-17221/001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, (im Folgenden Behörde) vom 19.06.2017, Zl. TUJ3-B-17221/001, wurde der Antrag von Frau PK (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 28.02.2017, bei der Behörde am 02.03.2017 eingelangt, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) abgewiesen. Begründend dazu wurde zusammengefasst festgestellt, die Beschwerdeführerin sei nicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft bereit, da sie derzeit nicht mehr bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS gemeldet sei, wodurch davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft bereit sei, der für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich sei. An diesem Umstand ändere auch die Ausübung ihrer geringfügigen Tätigkeit nichts, zumal kein Grund bekannt sei, warum die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung im vollen Stundenausmaß nachkommen könne. Weiters komme die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin auch deshalb nicht in Betracht, da sie mit einem derzeitigen Vermögen von EUR 11.845,02, wovon EUR 8.376,60 dem Rückkaufswert einer Vorsorgeversicherung und EUR 3.468,42 dem Kontostand ihres Girokontos vom 24.04.2017 entsprechen, den maßgeblichen Freibetrag von EUR 4.222,30 übersteige. Hiedurch sei keine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen.
  4. Zum Beschwerdevorbringen In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Status einer Arbeitssuchenden sei ihr zu Unrecht aberkannt worden, wodurch auch eine fehlende Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht begründet werden könne. Sie führt aus, das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) habe ihr im gesamten Betreuungszeitraum lediglich ein einziges ernstzunehmendes Stellenangebot angeboten. Ein weiteres Angebot, nämlich jenes als Küchenhilfe, sei von Seiten des AMS nicht als ernstliches Angebot zu qualifizieren gewesen, da sie keinerlei schriftliche Unterlagen zu diesem Stellenangebot erhalten habe. Hinsichtlich der Vermögenswerte bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich schriftlich an die bescheiderlassende Bearbeiterin gewandt, um zu erfragen, ob ihre Vorsorgeversicherung in Hinblick auf die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzulösen sei. Diese Anfrage sei jedoch unbeantwortet geblieben, wodurch sie davon ausgehen habe können, dass die Versicherung der Gewährung einer Leistung nach dem NÖ MSG nicht entgegenstehe. Ferner würde der Rückkauf der Versicherung einen nicht unerheblichen Verlust realisieren, der negative Auswirkungen auf die finanzielle Situation hätte und erst anhand des § 6 Abs. 3 NÖ MSG zu prüfen wäre. Der Vermögenswert ihres Girokontos übersteige darüber hinaus nicht den maßgeblichen Freibetrag. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Status einer Arbeitssuchenden sei ihr zu Unrecht aberkannt worden, wodurch auch eine fehlende Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht begründet werden könne. Sie führt aus, das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) habe ihr im gesamten Betreuungszeitraum lediglich ein einziges ernstzunehmendes Stellenangebot angeboten. Ein weiteres Angebot, nämlich jenes als Küchenhilfe, sei von Seiten des AMS nicht als ernstliches Angebot zu qualifizieren gewesen, da sie keinerlei schriftliche Unterlagen zu diesem Stellenangebot erhalten habe. Hinsichtlich der Vermögenswerte bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich schriftlich an die bescheiderlassende Bearbeiterin gewandt, um zu erfragen, ob ihre Vorsorgeversicherung in Hinblick auf die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzulösen sei. Diese Anfrage sei jedoch unbeantwortet geblieben, wodurch sie davon ausgehen habe können, dass die Versicherung der Gewährung einer Leistung nach dem NÖ MSG nicht entgegenstehe. Ferner würde der Rückkauf der Versicherung einen nicht unerheblichen Verlust realisieren, der negative Auswirkungen auf die finanzielle Situation hätte und erst anhand des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ MSG zu prüfen wäre. Der Vermögenswert ihres Girokontos übersteige darüber hinaus nicht den maßgeblichen Freibetrag.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren Mit Schreiben vom 02.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.08.2017 wurde das AMS *** ersucht, allfällige Beschäftigungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab Februar 2017 bekanntzugeben und den Grund, warum sie nicht mehr beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist, darzulegen. Weiters wurde um Auskunft ersucht, ob die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses als Küchenhilfe gegenüber dem AMS bekannt gegeben hat, ob diese behauptete Unzumutbarkeit begründet war und ob sie mit dem AMS betreffend das Stellenangebot als Ordinationshilfe bei Dr. D Kontakt aufgenommen hat. Mit Stellungnahme vom 25.08.2017 teilte das AMS *** mit, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Abmeldung fünf Bewerbungsaufträge erhalten habe. Beim AMS *** sei die Beschwerdeführerin nach nicht erfolgter Teilnahme an einer psychologischen Eignungsuntersuchung am 24.04.2017 und Jobberatung am 11.05.2017 abgemeldet worden, weil sie der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sie solle sich beim AMS melden, sollte eine weitere Vormerkung erwünscht sein. Die Beschwerdeführerin habe bei keiner Gelegenheit geäußert, die vorgeschlagene Arbeitsstelle als Küchenhilfe sei ihr zumutbar, wodurch diesbezüglich auch keine Notizen vorliegen würden. Sie habe auch in Bezug auf die Arbeitsmöglichkeit bei Dr. D keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen. Am 14.09.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Dennoch ist bei Aufruf der Sache weder die Beschwerdeführerin, noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen, weswegen die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien stattfand. Darin wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes zur Zahl TUJ3-B-17221/001 und des Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-947/001-2017, sowie Verlesung der vom Gericht eigenholten Stellungnahme des AMS *** vom 25.08.
  6. Mit Schreiben vom 14.09.2017 teilte die Beschwerdeführerin nach Durchführung der mündlichen Verhandlung per Mail mit, dass sie krankheitshalber nicht in der Lage war, das Gericht vom Fernbleiben von der Verhandlung in Kenntnis zu setzen.
  7. Feststellungen Die Beschwerdeführerin stellte am 19.06.2017 einen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der Beschwerdeführerin erhielt von Seiten des AMS fünf Bewerbungsaufträge, darunter Stellen als Zimmermädchen, Küchenhilfe, Serviererin, Hilfsschulwartin und Ordinationshilfe. Die entsprechenden Unternehmen waren allesamt in *** oder *** angesiedelt. Die Beschwerdeführerin wurde am *** in *** geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie lebt in einer Genossenschaftswohnung in ***, ***, für diese monatlich EUR 377,96 Miete und EUR 248,05 Betriebskosten zu leisten sind. Die Beschwerdeführerin ist derzeit nicht bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS gemeldet. Sie geht einer geringfügigen Tätigkeit nach, für die sie durchschnittlich EUR 151,16 (11/2016 – 03/2017) bezieht. Darüber hinaus bezieht sie monatlich EUR 103,- an Wohnzuschuss, EUR 500,- an Zuwendungen von Seiten ihrer Eltern und einen weiteren Betrag von EUR 50,- von ihren Eltern, die der Selbstversicherung nach § 19a ASVG bei der WGKK gewidmet sind. Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Betrag von EUR 3.468,42 auf ihrem Girokonto zum Stichtag 24.04.2017 und über eine Pensionsversicherung mit einem Rückkaufswert von EUR 8.376,60 zum Stichtag 31.03.2017.Die Beschwerdeführerin ist derzeit nicht bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS gemeldet. Sie geht einer geringfügigen Tätigkeit nach, für die sie durchschnittlich EUR 151,16 (11 aus 2016, – 03 aus 2017,) bezieht. Darüber hinaus bezieht sie monatlich EUR 103,- an Wohnzuschuss, EUR 500,- an Zuwendungen von Seiten ihrer Eltern und einen weiteren Betrag von EUR 50,- von ihren Eltern, die der Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG bei der WGKK gewidmet sind. Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Betrag von EUR 3.468,42 auf ihrem Girokonto zum Stichtag 24.04.2017 und über eine Pensionsversicherung mit einem Rückkaufswert von EUR 8.376,60 zum Stichtag 31.03.
  8. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie den ho. Gerichtsakt. Die Feststellungen betreffend die angebotenen Stellen, sowie die Abmeldung der Beschwerdeführerin vom AMS ergeben sich aus der Stellungnahme des AMS *** vom 25.08.
  9. Die Angaben in der Stellungnahme des AMS *** sind nicht widersprüchlich zu den Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin.
  10. Rechtslage Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: § 2 Abs. 1 NÖ MSG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG lautet: „Leistungsgrundsätze

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).“ § 6 NÖ MSG lautet:Paragraph 6, NÖ MSG lautet: „Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […]
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. […]
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ § 7 NÖ MSG lautet:Paragraph 7, NÖ MSG lautet: „Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
  1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
  2. sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
  3. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
  4. von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
  5. von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.“ § 8 NÖ MSG lautet:Paragraph 8, NÖ MSG lautet: „Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […]“ Die maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: § 9 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 lautet:Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 lautet: „Arbeitswilligkeit
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.“ Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: § 3 lautet:Paragraph 3, lautet: „Anrechenfreies Vermögen Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: […]
  1. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen wird;“Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;“
  2. Erwägungen In Hinsicht auf die Beurteilung der Voraussetzungen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung ist vorauszuschicken, dass diese vom Prinzip der Subsidiarität getragen ist. Dementsprechend haben Bezugsberechtigte der Mindestsicherung zunächst ihre eigenen Ressourcen in Form ihres erzielbaren Einkommens, Vermögens und Ansprüche gegen Dritte einzusetzen, bevor die Mindestsicherung zur Deckung des verbleibenden Bedarfes gewährt wird (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/10/0047). Bei der Berechnung haben Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen Richtsatzes (EUR 4.222,30) für die Vermögensberechnung der Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben.In Hinsicht auf die Beurteilung der Voraussetzungen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung ist vorauszuschicken, dass diese vom Prinzip der Subsidiarität getragen ist. Dementsprechend haben Bezugsberechtigte der Mindestsicherung zunächst ihre eigenen Ressourcen in Form ihres erzielbaren Einkommens, Vermögens und Ansprüche gegen Dritte einzusetzen, bevor die Mindestsicherung zur Deckung des verbleibenden Bedarfes gewährt wird vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2015/10/0047). Bei der Berechnung haben Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen Richtsatzes (EUR 4.222,30) für die Vermögensberechnung der Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben. Gegenständlich verfügt die Beschwerdeführerin laut Kontoauszug vom 24.04.2017 über einen Betrag von EUR 3.468,
  3. Weiters beträgt der Rückkaufswert ihrer Pensionsvorsorge per 31.03.2017 EUR 8.376,
  4. Die Beschwerdeführerin bezieht monatlich ein Durchschnittseinkommen von EUR 151,16 (11/2016-03/2017) aus ihrer geringfügigen Beschäftigung und darüber hinaus eine Zuwendung von Seiten ihrer Eltern in Höhe von EUR 550,
  5. Somit ist der derzeitige Freibetrag in Höhe von EUR 4.222,30 überschritten. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass der Kontostand ihres Girokontos keine fixe Größe darstellt und im Wesentlichen kaum den Freibetrag überschreitet, so ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Vermögensbetrag auf ihrem Girokonto für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausschlaggebend ist. Viel mehr ist der Einkommensbegriff umfassend auszulegen, sodass alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst werden, gleichgültig aus welchem Titel sie diesem zufließen (vgl. VwGH 18.03.2003, 2001/11/0091; siehe auch Antrag vom 23.03.2010, § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG). Demzufolge sind auch die weiteren, von der Beschwerdeführerin angeführten Einkommensquellen zu berücksichtigen, wodurch sich in Zusammenschau dieser eine deutliche Überschreitung des derzeit in Geltung stehenden Freibetrages von EUR 4.222,30 ergibt.Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass der Kontostand ihres Girokontos keine fixe Größe darstellt und im Wesentlichen kaum den Freibetrag überschreitet, so ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Vermögensbetrag auf ihrem Girokonto für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausschlaggebend ist. Viel mehr ist der Einkommensbegriff umfassend auszulegen, sodass alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst werden, gleichgültig aus welchem Titel sie diesem zufließen vergleiche VwGH 18.03.2003, 2001/11/0091; siehe auch Antrag vom 23.03.2010, Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG). Demzufolge sind auch die weiteren, von der Beschwerdeführerin angeführten Einkommensquellen zu berücksichtigen, wodurch sich in Zusammenschau dieser eine deutliche Überschreitung des derzeit in Geltung stehenden Freibetrages von EUR 4.222,30 ergibt. Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei Erforderlichkeit ihre Prämienpension auflösen zu wollen, ist auszuführen, dass ohnedies jegliche Vermögenswerte über dem geltenden Freibetrag gemäß dem Subsidiaritätsprinzip verbraucht werden müssen, um Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen zu können. Wenn auch die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, durch einen allfälligen Verkauf ihrer Pensionsversicherung würde ein Vermögensverlust entstehen, dann ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Realisierung dieses Verlustes eine soziale Notlage weder ausgelöst, verschärft oder verschlimmert würde. Dies ist dem Gesetzeswortlaut zufolge nämlich insbesondere dann anzunehmen, wenn davon Gegenstände betroffen sind, die zur persönlichen Berufsausübung, Fortsetzung einer Erwerbsaufnahme oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. In casu handelt es sich bei der Pensionsversicherung um Vermögen, das der Beschwerdeführerin zufolge als finanzieller „Polster“ gesehen wird, aber derzeit nicht auch tatsächlich zur Deckung ihrer Notlage eingesetzt wird. Die Prämienversicherung erfüllt demnach nicht Ausnahmekriterien des § 6 Abs. 3 NÖ MSG.Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei Erforderlichkeit ihre Prämienpension auflösen zu wollen, ist auszuführen, dass ohnedies jegliche Vermögenswerte über dem geltenden Freibetrag gemäß dem Subsidiaritätsprinzip verbraucht werden müssen, um Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen zu können. Wenn auch die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, durch einen allfälligen Verkauf ihrer Pensionsversicherung würde ein Vermögensverlust entstehen, dann ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Realisierung dieses Verlustes eine soziale Notlage weder ausgelöst, verschärft oder verschlimmert würde. Dies ist dem Gesetzeswortlaut zufolge nämlich insbesondere dann anzunehmen, wenn davon Gegenstände betroffen sind, die zur persönlichen Berufsausübung, Fortsetzung einer Erwerbsaufnahme oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. In casu handelt es sich bei der Pensionsversicherung um Vermögen, das der Beschwerdeführerin zufolge als finanzieller „Polster“ gesehen wird, aber derzeit nicht auch tatsächlich zur Deckung ihrer Notlage eingesetzt wird. Die Prämienversicherung erfüllt demnach nicht Ausnahmekriterien des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ MSG. Darüber hinaus ist auf darauf hinzuweisen, dass der VwGH in einer ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellation die Heranziehung des Rückkaufswertes einer Sterbeversicherung als verwertbares Vermögen bejahte (vgl. VwGH vom 23.02.2009, 2005/10/0173). Weiters stellte er fest, dass derartige Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln sind und es bei der Berücksichtigung angesparter Beträge als verwertbares Vermögen nicht darauf ankommt, aus welchen Quellen die Ersparnisse stammen (vgl. VwGH vom 05.04.2004, 2004/10/0034; siehe auch VwGH vom 31.05.2006, 2003/10/0203). Insofern ist die Prämienpension der Beschwerdeführerin als verwertbares Vermögen zu klassifizieren und infolge dessen in Hinsicht auf das geltende Subsidiaritätsprinzip den eigenen Mitteln, die somit den Freibetrag von EUR 4.222,30 überschreiten, hinzuzurechnen.Darüber hinaus ist auf darauf hinzuweisen, dass der VwGH in einer ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellation die Heranziehung des Rückkaufswertes einer Sterbeversicherung als verwertbares Vermögen bejahte vergleiche VwGH vom 23.02.2009, 2005/10/0173). Weiters stellte er fest, dass derartige Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln sind und es bei der Berücksichtigung angesparter Beträge als verwertbares Vermögen nicht darauf ankommt, aus welchen Quellen die Ersparnisse stammen vergleiche VwGH vom 05.04.2004, 2004/10/0034; siehe auch VwGH vom 31.05.2006, 2003/10/0203). Insofern ist die Prämienpension der Beschwerdeführerin als verwertbares Vermögen zu klassifizieren und infolge dessen in Hinsicht auf das geltende Subsidiaritätsprinzip den eigenen Mitteln, die somit den Freibetrag von EUR 4.222,30 überschreiten, hinzuzurechnen. Bereits allein aus diesem Grund war der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Behörde hat der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darüber hinaus aus einem weiteren Grund versagt, da sie infolge mangelnder Arbeitsbereitschaft seit 11.05.2017 nicht mehr bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS gemeldet ist. In Hinsicht auf die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung wird ausdrücklich auf die für die betreffende Person auf jene Maßstäbe abgestellt, die in der Arbeitslosenversicherung gelten (Antrag vom 23.03.2010, §7). Hier ist insbesondere auf Abs. 1 und 2 des § 9 AlVG 1977 abzustellen.In Hinsicht auf die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung wird ausdrücklich auf die für die betreffende Person auf jene Maßstäbe abgestellt, die in der Arbeitslosenversicherung gelten (Antrag vom 23.03.2010, §7). Hier ist insbesondere auf Absatz eins und 2 des Paragraph 9, AlVG 1977 abzustellen. Die Beschwerdeführerin bringt in Hinblick auf die ihr abgesprochene Arbeitswilligkeit vor, ihr wurde von Seiten des AMS lediglich eine ernstzunehmende Arbeitsmöglichkeit übermittelt. Dabei seien ihr mitunter unzumutbare Arbeitsangebote zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin lässt allerdings außer Acht, dass die Hilfe Suchende Person verpflichtet ist, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, wobei nach angemessener Frist auch Arbeiten anzunehmen sind, die nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0115; VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Weiters kann das AMS dem Arbeitslosen eine Tätigkeit zuweisen, sofern nicht evident die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt ist und von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat (VwGH 27.11.2014, 2013/08/0262). Der Hilfe Suchende hat dem AMS demnach allfällige Umstände mitzuteilen, die die Unzumutbarkeit einer Tätigkeit begründen. In casu hat die Beschwerdeführerin allerdings keine Unzumutbarkeitsgründe hinsichtlich einzelner offerierter Arbeitsstellen gegenüber dem AMS bekannt gegeben, wodurch die lokale Geschäftsstelle des AMS auch allfällig unzumutbare Arbeitsstellen zuweisen durfte. Bereits in einem Gespräch mit einem Betreuer des AMS wurde der Beschwerdeführerin eindrücklich der Umstand verdeutlicht, dass sie ab diesem Zeitpunkt für alle Hilfsarbeiten herangezogen werden dürfe. Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführerin durchaus bewusst sein musste, dass eine Ablehnung von zugewiesenen Arbeitsstellen mit einfachen Anforderungen an die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer eigenen möglicherweise höheren Ausbildung oder des gewohnten Arbeitsstandards nicht mehr möglich sein kann. Insgesamt ist aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ein fehlendes Mitwirkungs- und Kooperationsinteresse der Beschwerdeführerin abzuleiten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.947.001.2017

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